Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.08.2016 - 12 U 176/14
Fundstelle
openJur 2016, 9074
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2014 verkündete Urteil der 3b. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3b O 34/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz (insbesondere Haushaltsführungsschaden), einer monatlichen Mehrbedarfsrente, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus einer ihrer Ansicht nach mangelhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. am 31.05.2010 - soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen - in Anspruch. Der Beklagte zu 2. stellte bei der Klägerin ein Karpaltunnelsyndrom fest, das er am 31.05.2010 unter Verwendung der biportalen Technik nach Chow operativ behandelte, wobei es bei der Operation zu einer Schädigung des Nervus medianus gekommen ist. Die Parteien streiten in erster Linie über das Vorliegen von Behandlungsfehlern sowie um Aufklärungsfehler im Hinblick auf alternativ in Betracht kommende konservative Behandlungsmöglichkeiten sowie auf andere Operationsmethoden und bezüglich der Risiken der Operation. Daneben streiten die Parteien über die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 04.07.2014 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folge insbesondere nicht aus §§ 280, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beklagten zu 2. ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die Wahl der vom Beklagten zu 2. angewandten Behandlungsmethode nicht fehlerhaft erfolgt. Der Sachverständige habe plausibel begründet, dass es mehrere Techniken gebe und die vom Beklagten zu 2. praktizierte Schnittmethode mit den übrigen angeführten Methoden gleichwertig sei, wenn der Operateur über einen hinreichenden praktischen Erfahrungsschatz verfüge. Dies sei hier der Fall. Auch im Übrigen sei ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. nicht festzustellen. Der körperliche Behandlungseingriff sei auch gerechtfertigt gewesen, da die Klägerin wirksam in die Operation eingewilligt habe. Eine weitergehende Aufklärung über Behandlungsalternativen sei nicht veranlasst gewesen, da es zu der vorgenommenen Karpaltunnelspaltung gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden als Alternativen nicht gegeben habe. Eine konservative Behandlung sei keine dauerhafte Lösung für die Schmerzprobleme der Klägerin gewesen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nach mehrmonatiger erfolgloser konservativer Therapie mit für sie unbefriedigendem Ergebnis und fortdauernden Schmerzen in die Behandlung des Beklagten zu 2. begeben habe, um von diesem operiert zu werden. Auch eine unzureichende Risikoaufklärung sei vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2. habe die Klägerin vielmehr hinreichend zeitnah über die bestehenden Operationsrisiken aufgeklärt. Die Gefahr einer Nervenschädigung sei im Aufklärungsbogen erwähnt und näher spezifiziert worden. Auch habe nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eine mündliche Risikoaufklärung stattgefunden. Die Erwartung der Klägerin, dass ihr Zustand nicht so schlimm werden könne wie er nunmehr sei, stehe dem nicht entgegen. Es habe der Klägerin freigestanden, wegen der Folgen weitergehend beim Beklagten zu 2. oder den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. nachzufragen. Unschädlich sei auch, dass der Beklagte zu 2. nicht ausdrücklich auf die mögliche Folge eines Morbus Sudeck hingewiesen habe. Die Verwendung eines entsprechenden Fachausdrucks sei nicht notwendig gewesen. Hinreichend sei der Hinweis auf eine mögliche Nervenverletzung gewesen. Der Beklagte zu 2. habe die Klägerin auch nicht hinsichtlich der von ihm gewählten Operationsmethode unzureichend aufgeklärt. Zum einen habe die Klägerin selbst angegeben, dass ausdrücklich über die unterschiedlichen Methoden gesprochen worden sei. Zudem gehöre es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu den Pflichten des Operateurs, über die konkrete Eingriffsmethode zu unterrichten, da es sich lediglich um verschiedene gleichwertige Operationsmethoden handele, denen auch nicht unterschiedliche spezifische Risiken anhafteten. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.08.2014 zugestellte Urteil mit am 15.09.2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.11.2014 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst den dortigen Beweisangeboten. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Aufklärungsfehler verneint. Eine hinreichende Aufklärung hinsichtlich einer Nervenschädigung sei nicht erfolgt. Sie, die Klägerin, habe lediglich eingeräumt, dass der Beklagte zu 2. ihr mitgeteilt habe, dass eine Nervenverletzung eintreten könne. Hierin sei eine hinreichende Aufklärung über eine mögliche Nervenverletzung jedoch nicht zu sehen. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe, müsse der Arzt natürlich auch darüber aufklären, was eine Nervendurchtrennung bedeute. Dies sei nicht erfolgt. Insbesondere sei sie auf den Gedanken des Risikos einer Verschlechterung mangels entsprechender Aufklärung nicht gekommen. Dies sei im Schriftsatz vom 11.06.2014 auch so vorgetragen worden. Dieser Schriftsatz hätte vom Landgericht berücksichtigt werden und Anlass zur weiterer Aufklärung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht unterstellt, sie habe aufgrund des Hinweises erkennen können, dass eine Nervenverletzung sehr unangenehme Folgen für das Empfinden und die Bewegungsmotorik haben könne. Da ihr wesentliche Informationen vorenthalten geworden seien, sei sie überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, dass weiterer Klärungsbedarf gegeben sein könne. Im Ergebnis sei deshalb auch nicht ein gewisser Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht worden, so dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Darstellung der Beklagten vom üblichen Inhalt des Aufklärungsgesprächs gefolgt werden könne. Fehlerhaft habe es zudem keinerlei Aufklärung durch den Beklagten zu 2. über das Risiko eines Morbus Sudeck gegeben. Dieser sei nicht mit der Nervenverletzung gleichzusetzen. Es handele sich um ein chronisches reaktives Schmerzsyndrom, das von der bloßen Erwähnung des Wortes Nervenverletzung nicht erfasst werde. Auch insoweit seien die Ausführungen des Landgerichts daher fehlerhaft und die Beklagten könnten sich nicht auf eine ständige Aufklärungspraxis berufen. Zudem sei auch bei der am 05.09.2011 vom Beklagten zu 2. operierten Patientin B… Sch… eine Aufklärung über die genannten beiden Risiken nicht erfolgt. Unzutreffend sei das Landgericht ferner von einer hinreichenden Aufklärung über die unterschiedlichen Behandlungsmethoden ausgegangen. Auch insoweit sei die Aufklärung des Beklagten zu 2. fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 2. habe sie darüber informiert, dass es bei dem von ihm favorisierten Eingriff mit zwei kurzen Schnitten zu einer schnelleren Heilung und früheren Arbeitsfähigkeit komme. Deshalb habe sie sich hierfür entschieden. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen werde die Dauer der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch den gewählten endoskopischen Eingriff verkürzt. Mangels zutreffender Aufklärung sei auch aus diesem Grunde die Einwilligung in die Operation durch sie nicht wirksam erfolgt, mit der Konsequenz, dass der Eingriff rechtswidrig gewesen sei. Der Sachverständige habe auch keineswegs erklärt, es sei nicht Standard, über die unterschiedlichen Methoden aufzuklären. Der Sachverständige habe nur ausgeführt, er persönlich diskutiere die unterschiedlichen Operationsmethoden mit seinen Patienten nicht. Da dem Patienten zudem die fachmedizinische Kenntnis zu einer Entscheidung für eine Operationsmethode fehle, sei ihm durch die Aufklärung das entsprechende Wissen zu vermitteln. Hier sei zudem bei der angewendeten Methode das Risiko einer Verletzung des Nervus medianus größer als bei der alternativ zur Verfügung stehenden minimalinvasiven offenen Methode. Auch habe das Landgericht nicht ihren Vortrag berücksichtigt, dass das Risiko, bei der Versorgung gerade durch den Beklagten zu 2. eine Verletzung des Nervus medianus zu erleiden, signifikant höher gewesen sei als das in den Leitlinien genannte Risiko. Es spreche einiges dafür, dass die Fehlbehandlung auf mangelnde Erfahrung bei Anwendung der endoskopischen Vorgehensweise zurückzuführen sei. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B… die Komplikationsrate stark von der Erfahrung des Operateurs abhängig sei. Neben einer entsprechenden Aufklärungspflicht sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2. gegebenenfalls mangels praktischer Erfahrung bereits nicht in der Lage gewesen sei, den geschuldeten fachärztlichen Standard zu gewährleisten, so dass sich insoweit auch ein Behandlungsfehler verwirklicht habe. Die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz vom 11.06.2014 habe das Landgericht unbeachtet gelassen und deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere sei es nicht unstrittig gewesen, dass der Beklagte seit vielen Jahren jährlich knapp hundert ambulante Karpaltunneldachdurchtrennungen vornehme. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Behandlungsalternativen verneint. Dabei sei zu beachten, dass die verwendete Operationsmethode zwar ein geeignetes Therapiemittel gewesen, allerdings mit größeren Risiken verbunden gewesen sei als eine konservative Behandlung oder eine operative Versorgung im Wege eines minimalinvasiven offenen Vorgehens. So habe der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass durch Anwendung von Kortikoid-Kristallsuspensionen in einem Teil der Fälle eine Operation vermieden werden könne. Diese konservative Behandlungsmethode sei ihr - der Klägerin - nicht aufgezeigt worden. Eine Aufklärungsverpflichtung bestehe auch dann, wenn konservative Behandlungsmöglichkeiten zwar nicht zu einer dauerhaften Heilung führten, jedoch mit geringeren Risiken verbunden seien, wie hier die Spritzen mit Kortison. Entscheidend sei insoweit, ob die konservative Therapie gleichwertig sei, aber zu unterschiedlichen Belastungen führe und/oder unterschiedliche Risiken aufweise. Unzutreffend sei die Feststellung des Landgerichts, es habe erfolglos eine mehrmonatige konservative Therapie stattgefunden. Der Beklagte zu 2. habe ihr keinerlei konservative Therapie verordnet. Die zuvor angewandten konservativen Behandlungen bei ihr hätten sich - unstreitig - nicht auf die Beschwerden in der Hand bezogen, sondern auf eine Rückenproblematik. Sie - die Klägerin - habe sich auch keineswegs mit der festen Absicht in die Behandlung des Beklagten zu 2. begeben, eine Operation durchführen zu lassen. Das Landgericht habe insofern seiner Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Es habe dabei auch die Einlassung ihrerseits in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 nicht berücksichtigt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich in einem Entscheidungskonflikt befunden und sich gegen eine Operation nach der Methode nach Chow durch den Beklagten zu 2. entschieden. Dies habe sie im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 22.05.2014 auch deutlich gemacht. Schließlich beruft sich die Klägerin auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen mit der Begründung, dass eine operative Versorgung im Hinblick auf die nicht ausgeschöpften konservativen Maßnahmen nicht indiziert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 04.07.2014 verkündeten und am 26.08.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3b O 34/13,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 20.751,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats zahlbare, der Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO unterliegende Mehrbedarfsrente in Höhe von 710,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 138,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.364.73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die mangelhafte Behandlung vom 31.05.2010 (sowie diesbezügliche Aufklärungsfehler) zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die Durchführung einer Operation indiziert gewesen, eine weiterführende Diagnostik sei nicht erforderlich gewesen. Auch die erfolgte Aufklärung sei hinreichend gewesen. Eine nähere Erläuterung des Risikos der Nervenverletzung finde sich in dem überreichten Aufklärungsbogen. Gleiches gelte auch zu der Information der Klägerin über das Schmerzsyndrom, das ebenfalls Inhalt des Aufklärungsgespräches gewesen sei und im Aufklärungsbogen erläutert werde. Nicht erforderlich sei es gewesen, die Klägerin über verschiedene Operationstechniken detaillierter aufzuklären. Zudem habe die Klägerin selbst eingeräumt, über die verschiedenen Operationsmethoden informiert worden zu sein.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem. darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine hinreichende Aufklärung ihrerseits und damit eine wirksame Einwilligung durch den Beklagten zu 2. angenommen, obwohl dieser sie zu keinem Zeitpunkt über das Risiko des Eintritts eines Morbus Sudeck aufgeklärt habe. Insbesondere decke der Hinweis auf die Gefahr einer Nervenverletzung nicht auch die Information über das Risiko der Entstehung eines Schmerzsyndroms ab. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche weder aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem von der Beklagten zu 1. mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB zu. Auch die Feststellungsklage betreffend die zukünftigen Beeinträchtigungen der Klägerin ist dementsprechend unbegründet.

a) Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat, hat das Landgericht im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. J. B… im Gutachten vom 07.01.2014 sowie bei dessen Erläuterung im Termin vor dem Landgericht am 22.05.2014 einen Behandlungsfehler der Beklagten im Hinblick auf die Indikation der bei der Klägerin am 31.05.2010 vorgenommenen operativen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms wie auch bei der Durchführung des Eingriffs jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint, wobei die Klägerin insoweit in der Berufungsinstanz allein auf die Anwendung der biportalen Technik nach Chow im Rahmen der endoskopischen Spaltung des Karpaltunneldaches mit dem Hinweis auf eine möglicherweise fehlende hinreichende Erfahrung des Beklagten zu 2. für einen solchen Eingriff abstellt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, dass durch die vorgenommene elektrophysiologische Untersuchung der Klägerin ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom festgestellt worden war. Eine weitergehende Diagnostik hat der Sachverständige nicht für erforderlich gehalten. Auch die Klägerin zweifelt die Richtigkeit der Diagnose des Beklagten zu 2. nicht an. Der Sachverständige hat sich auch dahin festgelegt, dass in dieser Situation ein operativer Eingriff das Mittel der Wahl sei. Er hat sich insoweit ausdrücklich auch mit konservativen Behandlungsmöglichkeiten beschäftigt, etwa der Verabreichung von Kortisonspritzen. Der Sachverständige hat hierin eine gleichwertige Behandlungsalternative indes nicht gesehen und dies nachvollziehbar mit der nur vorübergehenden Besserung durch solche Maßnahmen begründet. Auch in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige lediglich festgestellt, dass im Frühstadium der Erkrankung eine nichtoperative Behandlung versucht werden könne. Eine solche Situation hat der Sachverständige bei der Klägerin ersichtlich nicht angenommen. Den Feststellungen zum Vorliegen eines jedenfalls mittelschweren Karpaltunnelsyndroms entsprechen dabei auch die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht sowie durch den Senat, in denen sie unter anderem angegeben hat, dass die Schmerzen im Laufe der Zeit unerträglich geworden seien. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (Az. VI ZR 230/12; veröffentlicht in VersR 2014, S. 586) gerechtfertigt. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof vielmehr an seiner Rechtsprechung festgehalten, eine Aufklärung des Patienten über eine alternative Behandlungsmöglichkeit sei dann geboten, wenn mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die jeweils zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Vorliegend fehlt es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen indes bereits an der Gleichwertigkeit konservativer Behandlungsmöglichkeiten mit dem gebotenen operativen Eingriff.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auch einen Behandlungsfehler nicht darin gesehen, dass der Beklagte zu 2. die biportale Technik nach Chow im Rahmen der endoskopischen Spaltung des Karpaltunneldaches angewandt hat. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, das Risiko von Schäden sei abhängig von der Erfahrung des Operateurs – was sicherlich nicht nur im vorliegenden Fall zu gelten hat. Auch kann ein Behandlungsfehler im Falle eines Übernahmeverschuldens dann vorliegen, wenn ein Arzt eine ärztliche Behandlung übernimmt, ohne über hinreichende allgemeine und spezielle Fachkenntnisse zu verfügen und ohne sich durch ständige Weiterbildung auf seinem Fachgebiet auf dem wissenschaftlich neuesten Stand zu halten (BGH NJW 2012, S. 2453; VersR 2005, S. 408; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B, Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es erscheint bereits nicht möglich, einen Behandlungsfehler in Form eines Übernahmeverschuldens in sämtlichen Fällen annehmen zu wollen, in denen der Operateur bei Anwendung einer für ihn neuen Technik nicht eine bestimmte Anzahl Operationen durchgeführt hat. Zudem wäre es Sache der Klägerin, nähere Einzelheiten zu einem solchen Übernahmeverschulden vorzutragen, zumal der Beklagte zu 2. seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls zunächst hinreichend durch die als Schätzung aufzufassende Angabe nachgekommen ist, er führe seit vielen Jahren jährlich knapp 100 endoskopische Karpaltunnelspaltungen durch. Ebenso kann ein Übernahmeverschulden nicht aus einem weiteren Fall einer Nervenschädigung während eines vom Beklagten zu 2. durchgeführten Eingriffs abgeleitet werden, der zudem zeitlich nach dem Eingriff bei der Klägerin lag.

b) Auch ein Aufklärungsfehler der Beklagten liegt nicht vor.

Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gegeben und mithin auch eine wirksame Einwilligung der Klägerin in die Behandlung nicht erfolgt, so ist der konkrete Eingriff - also die Operation vom 31.05.2010 - als rechtswidrige Körperverletzung zu werten (vgl. hierzu BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 253; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient deshalb über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat - VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist dabei der behandelnde Arzt (BGH VersR 1992, S. 960 und S. 747). Zur Behandlungsaufklärung gehört es ferner, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschafft, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Er muss dem Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGHZ 102, 17, 22; BGH NJW 2005, 1718; BGH NJW 2006, 2477, 2478; Geiß/Greiner a. a. O., Rn. 22; so auch der Senat im Urteil vom 15.07.2010, Az. 12 U 232/09; veröffentlicht etwa in VersR 2011, S. 267).

Wie ebenfalls bereits in der Terminsverfügung ausgeführt, war nach diesen Grundsätzen die Klägerin nicht über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei war aus den oben genannten Gründen in einer konservativen Behandlung eine einem operativen Eingriff gleichwertige Behandlungsalternative ohnehin nicht zu sehen. Auch hinsichtlich der verschiedenen operativen Eingriffsmöglichkeiten war eine weitergehende Aufklärung der Klägerin nicht geboten. Es ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei den verschiedenen Operationsmethoden um Behandlungsmöglichkeiten handelt, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Sowohl die von der Klägerin auszugsweise vorgelegte Leitlinie 005/003 - Karpaltunnelsyndrom, Diagnostik und Therapie – als auch die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen belegen, dass die vom Sachverständigen bevorzugte offene Technik gegenüber der bei der Klägerin angewendeten endoskopischen Vorgehensweise in biportaler Technik nach Chow keine eindeutigen Vor- oder Nachteile hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat sich auch beim offenen Verfahren ein minimalinvasives Vorgehen mit kleinem Zugang durchgesetzt. In beiden Fällen kommt es mithin nicht zu einer großflächigen Freilegung des Operationsgebietes. Auch hinsichtlich der Kurz- und Langzeitergebnisse sind nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhebliche Unterschiede in der Literatur nicht beschrieben. Auch bei den Risiken – insbesondere beim Risiko einer Nervendurchtrennung, das sich bei der Klägerin realisiert hat – ist eine erhebliche Abweichung nach der Feststellung des Sachverständigen nicht belegbar. Dass Risiko einer Nervendurchtrennung gibt der Sachverständige für beide Verfahren mit 0,3 % an. Unerheblich ist, dass das Risiko von Komplikationen bei unerfahrenen Operateuren und Anwendung des endoskopischen Verfahrens erhöht ist. Es ist nicht ersichtlich, warum über eine besondere Problematik einer bestimmten Operationsmethode bei deren Anwendung durch einen Anfänger aufgeklärt werden müsste, zumal die Klägerin das Vorliegen einer solchen Situation nicht zu belegen vermag. Auch wird in Rechtsprechung und Literatur nicht die von der Klägerin letztlich postulierte Forderung erhoben, der Operateur müsse über die Anzahl und die Komplikationen bei den von ihm vorgenommenen Eingriffen eine Statistik führen und diese im Rahmen der Aufklärung dem Patienten gegenüber offenlegen. Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, bei verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten mit jeweils unterschiedlichen Belastungen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen, die der Behandlungsmethode immanent sind, für sich eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. Ziel der Aufklärung ist hingegen nicht der Vergleich der Operationsstatistiken verschiedener Ärzte. Schon von daher war die von der Klägerin schon erstinstanzlich im Schriftsatz vom 11.06.2014 geforderte weitere Aufarbeitung des Sachverhalts nicht veranlasst. Zugleich ist dem Landgericht insoweit ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen.

Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nicht festgestellt, dass über die unterschiedlichen Operationsmethoden aus medizinischer Sicht aufzuklären wäre. Vielmehr folgt aus der Angabe des Sachverständigen, er diskutiere die unterschiedlichen Operationsmethoden nicht mit seinen Patienten, dass er eine entsprechende Aufklärung und damit auch Wahlmöglichkeit des Patienten als nicht gegeben erachtet. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der gerichtlich bestellte Sachverständige bevorzuge eine andere Operationsmethode; bei dieser sei eine weitere Aufklärung nicht veranlasst. Diese Auffassung steht bereits im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen, dass die verschiedenen Operationsmethoden gleichwertig sind.

Unerheblich ist nach allem, ob der Beklagte zu 2. in der von ihm gleichwohl nach Darstellung der Klägerin vorgenommenen Vorstellung der verschiedenen Operationsmöglichkeiten der Klägerin mitgeteilt hat, bei der von ihm angewendeten Methode würde schneller eine Heilung eintreten und die Klägerin könne schneller wieder arbeiten. Ohnehin war eine solche Angabe, die sich auch im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht findet, nach der von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Leitlinie lediglich insoweit fehlerhaft, als die Wahl der Operationsmethode auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne Auswirkung bleibt. Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin hätte daher nicht dazu führen können, dass sie einer der in Betracht kommenden Methoden aus diesem – für sie sehr wichtigen Grund – eher zugeneigt gewesen wäre.

Im Ergebnis der vom Senat wiederholten Anhörung der Klägerin sowie der erstmaligen Anhörung des Beklagten zu 2. steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass der Beklagte zu 2. die Klägerin am 02.03.2010 sowohl über das Risiko einer Nervenverletzung als auch über das Risiko des Auftretens eines Morbus Sudeck/Schmerzsyndroms hinreichend aufgeklärt hat. Zwar hat der Beklagte zu 2. angegeben, er habe an das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin keine konkrete Erinnerung mehr. Der Senat folgt indes der Darstellung des Beklagten zu 2. zum regelmäßigen Ablauf der von ihm vor einer operativen Spaltung des Karpaltunnels vorgenommenen Aufklärung und sieht keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte zu 2. von der üblichen Vorgehensweise bei der Klägerin abgewichen ist. Danach hat der Beklagte zu 2. die Klägerin anhand des schriftlichen Aufklärungsbogens über die dort erwähnten Risiken nochmals mündlich aufgeklärt und die abgehandelten Punkte des Aufklärungsbogens durch Markierungen an dessen Rand hervorgehoben. Der Beklagte zu 2. hat angegeben, er informiere im Rahmen der Schilderung einer Nervenverletzung immer auch darüber, dass diese zu einer Taubheit führen könne, deren Dauer unbestimmt sei. Auch auf die Gefahr des Auftretens eines Schmerzsyndroms weise er immer hin. Dabei spricht bereits der Inhalt des Aufklärungsbogens, der entsprechende Markierungen u. a. bei den Punkten Nervenverletzung und Sudeck´sche Erkrankung aufweist, für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu 2. Auch die Klägerin hat bestätigt, dass sie im Aufklärungsgespräch auf das Risiko einer Nervenverletzung hingewiesen worden ist. Der Senat hält die Angaben der Klägerin nicht für glaubhaft, soweit sie eine weitere Aufklärung über die Bedeutung einer Nervenverletzung sowie den Hinweis auf das Risiko des Entstehens eines Morbus Sudeck/eines Schmerzsyndroms verneint. Es erscheint insoweit nur schwer vorstellbar, dass die Klägerin, die sich nach eigenen Angaben mit der bevorstehenden Operation (verständlicherweise) sehr beschäftigt hat, sich zu den Auswirkung einer Nervenverletzung keinerlei Gedanken gemacht hat bzw. allenfalls mit einem Kribbeln rechnete, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat bekundet hat. Insbesondere finden sich deutliche Hinweise auf die Folgen einer Nervenverletzung im entsprechenden Abschnitt des Aufklärungsbogens bei den Erläuterungen über mögliche Komplikationen, wobei das Risiko einer Nervenverletzung drucktechnisch durch eine Unterstreichung herausgehoben ist. Auch hinsichtlich der Sudeck´schen Erkrankung ist im Aufklärungsbogen eine drucktechnische Heraushebung durch Fettdruck vorhanden und werden die möglichen Folgen einer solchen Erkrankung näher umrissen. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung durch den Senat auch bestätigt, den Aufklärungsbogen gelesen zu haben, so dass dem Senat die von der Klägerin vorgetragenen Fehlvorstellungen umso weniger nachvollziehbar sind. Der Umstand, dass die Klägerin zudem zur Frage der Übergabe des Aufklärungsbogens und zum Zeitpunkt und Ort seiner Kenntnisnahme keine Angaben machen konnte, belegt ferner, dass die Erinnerung der Klägerin an die Einzelheiten des Aufklärungsgesprächs nicht lückenlos ist. Dies erscheint umso mehr verständlich, als die Klägerin angegeben hat, sie vertraue grundsätzlich den behandelnden Ärzten, so dass sie zunächst keinen Anlass sehen musste, sich mit der Verwirklichung der aufgezeigten Risiken näher zu beschäftigen. Zudem hat die Klägerin angegeben, auf Nachfrage sei ihr das Risiko des Eintritts einer Komplikation mit 1 : 500 angegeben worden. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund des Verweises der Klägerin auf ein vom Beklagten zu 2. mit einer anderen Patientin geführtes Aufklärungsgespräch veranlasst. Vielmehr steht – wie ausgeführt – schon aufgrund der Bekundungen der Klägerin fest, dass der Beklagte zu 2. sich jedenfalls weitgehend bei der Risikoaufklärung an dem Aufklärungsbogen orientiert und gerade die Gefahr einer Nervenverletzung ausdrücklich erwähnt hat. Nicht veranlasst war nach allem die Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeuginnen J… P… und G… T…, zumal diese nach Angaben der Beklagten ebenfalls Erinnerungen an das Aufklärungsgespräch vom 02.03.2010 nicht haben.

Vorliegend wäre zudem eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in den am 31.05.2010 durchgeführten Eingriff gegeben. Dabei ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung zum Fehlen eines Entscheidungskonfliktes bei der Klägerin, dass eine hypothetische Einwilligung der Klägerin geltend gemacht werden soll. Die Klägerin hat diesen Einwand der Beklagten nicht entkräftet. Beruft sich der Arzt auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung hat der Patient glaubhaft zu machen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, wobei die Darlegung des Konfliktes plausibel, also nachvollziehbar sein muss, es hingegen nicht darauf ankommt, wie sich der Patient entschieden haben würde (BGH VersR 2007, S. 999; VersR 2005, S. 836; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil C, Rn. 138 ff). An die Substantiierungspflicht des Patienten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, wenn er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen sollte (BGH VersR 2007, a. a. O.; NJW 1998, S. 2734; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Keinesfalls darf der Tatrichter seine eigene Beurteilung des Konfliktes an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (BGH VersR 2005, S. 694). Dabei entfällt der Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht bereits bei einem Zögern des Patienten, das zu einer Verschiebung der konkreten Behandlung geführt hätte; maßgeblich ist vielmehr, ob eine Einwilligung in die letztlich durchgeführte Behandlung erfolgt wäre (OLG Karlsruhe VersR 2001, S. 860; Geiß/Greiner, C, Rn. 137). Kann der Patient schließlich seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen, ist es Sache des Arztes, zu beweisen, dass gleichwohl eine Einwilligung zu der vorgenommenen Behandlung erteilt worden wäre (BGH VersR 2005, a. a. O).

Es ist der Klägerin nicht gelungen, einen Entscheidungskonflikt betreffend die Durchführung des operativen Eingriffs 31.05.2010 bei genauerer Kenntnis von den möglichen Folgen einer unter der Operation eintretenden Nervenverletzung und vom Risiko des Auftreten eines Morbus Sudeck/eines Schmerzsyndroms plausibel zu machen. Auf der Grundlage der Äußerungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 14.07.2016 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich für die Klägerin ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob sie bei entsprechenden Kenntnissen den operativen Eingriff tatsächlich hätte durchführen lassen sollen. Nach den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung hat sich die Problematik im Bereich ihrer Hand vor dem Eingriff verschlimmert. So hatte sie starke Schmerzen, auch trat häufig eine Taubheit der Hand auf, die immer längere Zeit andauerte. Zugleich hat die Klägerin angegeben, sie vertraue grundsätzlich in die Fähigkeiten der sie behandelnden Ärzte. Dies hat sie in ihrer Anhörung durch das Landgericht gerade auch hinsichtlich des Beklagten zu 2. der sie bereits zwei Jahre zuvor an den Bandscheiben behandelt hatte, nochmals ausdrücklich bestätigt. Zudem hat die Klägerin entsprechend den Angaben des Beklagten zu 2., das Risiko des Eintritts von Komplikationen nur für gering gehalten. Die Klägerin hat dem Senat auch nicht plausibel machen können, welche Alternativen sie im Falle einer weitergehenden Aufklärung durch den Beklagten überhaupt abgewogen hätte. Sie hat sich in ihrer Anhörung durch den Senat darauf beschränkt anzugeben, sie hätte sich in diesem Fall vielleicht für eine andere Operationsmethode entschieden. Wie ausgeführt, war die Wahl der Operationsmethode indes ohne Auswirkung hinsichtlich der hier verwirklichten Risiken einer Nervenverletzung und eines Schmerzsyndroms. Im Ergebnis ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin im Falle einer weitergehenden Aufklärung dem geplanten Eingriff möglicherweise nicht zugestimmt hätte.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.738,33 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO (Schmerzensgeld: 40.000,00 €; Haushaltsführungsschaden: 20.751,47 €; Rentenforderung: 29.848,14 €; sonstiger materieller Schadensersatz: 138,72 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichtes vom 04.07.2014 ebenfalls auf 100.738,33 € festgesetzt, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 100.738,33 €.