OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2016 - OVG 4 N 23.15
Fundstelle
openJur 2016, 9069
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2015 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.264,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den von dem Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, bei der Kürzung seines Ruhegeldes wegen Erhalts einer Sozialversicherungsrente nur den Betrag zu berücksichtigen, den er tatsächlich ausbezahlt erhalte, zu Recht abgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig und das Gericht nicht davon überzeugt sei, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG gegen höherrangiges Recht verstoße, erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen.

Dabei zweifelt der Kläger nicht die rechnerische Richtigkeit der für ihn festgesetzten Versorgungsbezüge an, sondern konzentriert sich auf die Kritik, die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge im Falle des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Renten anzuwendende Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG, die u.a. vorschreibt, dass Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, unberücksichtigt bleiben, sei verfassungswidrig. Damit dringt der Kläger aber nicht durch.

a) Als unberechtigt erweist sich der Einwand des Klägers, die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG sei eine konsequente Regelung zur Erreichung des Zieles der Verhinderung einer Überversorgung des Beamten bzw. Richters und der Dienstherr hätte ansonsten mehr für die Versorgung des Beamten zu leisten als er es ohne die Scheidung zu tun hätte, treffe bereits vom Ansatz her den Streitfall nicht.

aa) Die zitierte Kritik des Klägers gibt die erstinstanzlichen – an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 (– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256) anknüpfenden – Überlegungen zur systematischen und teleologischen Folgerichtigkeit des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG nur verkürzt wieder. Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst festgestellt, dass mit der den Versorgungsbezug betreffenden Ruhensregelung eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen vermieden werden solle, ohne dabei die Rente zu schmälern oder anzutasten. Zudem wird in der angefochtenen Entscheidung jedoch darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung zulässigerweise auch aus finanziellen Gründen verhindert werde, dass Ruhestandsbeamte (hier: Richter), die neben ihren Versorgungsbezügen aus einem Dienstverhältnis noch eine Rente als Angestellter erhielten, eine Gesamtversorgung bekämen, die höher sei als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten, der sich sein ganzes Berufsleben lang nur dem Dienst als Beamter verschrieben habe. Auf diesen (zweiten) Gedanken geht der Berufungszulassungsantrag nicht ein.

bb) Soweit der Kläger rügt, es gehe in seinem Fall gar nicht um eine „Überversorgung“, sondern um eine „Unterversorgung“ des Beamten bzw. Richters, weil der Beklagte in Übereinstimmung mit der erstinstanzlich geäußerten Auffassung von den klägerischen Versorgungsbezügen einen Betrag – hier monatlich 52,70 EUR – abziehe, den er vom Rentenversicherungsträger tatsächlich nicht erhalte, mithin seine Gesamteinkünfte aus Versorgungsbezügen und gesetzlicher Rente um den besagten Betrag hinter den Versorgungsbezügen zurückblieben, die er erhielte, wenn er keine Rente bezöge, missversteht er damit nicht nur die zuvor beschriebene Zweckrichtung des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG, sondern blendet zudem aus, dass er – der Kläger – auch dann die finanziellen Folgen des im Zuge seiner Ehescheidung familiengerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleichs zu tragen gehabt hätte, wenn er neben seinen Versorgungsbezügen keine gesetzliche Rente erhielte (vgl. dazu näher § 57 LBeamtVG). Dass sich bei einer Gegenüberstellung der angesprochenen Fallkonstellationen (Bezug von Versorgungsleistungen mit oder ohne zusätzlichem Rentenbezug) ein finanzieller Unterschied in der angegebenen Höhe ergeben würde, lässt sich dem Zulassungsvorbringen, das sich in der Behauptung eines Defizits erschöpft und auf eine rechnerisch nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung verzichtet, nicht ansatzweise entnehmen. Die sich an die Rüge anschließende Bewertung des Klägers, es liege wegen des besagten Defizits eine durch Art. 33 Abs. 5 GG „nicht gedeckte Unteralimentierung“ vor, offenbart so ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, zumal er der verfassungsrechtlich bereits als unbedenklich erachteten Zielvorstellung, eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu verhindern (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 5. Juli 2010 – OVG 4 N 53.08 –, S. 2 f. EA mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), auch sonst nichts Substantielles entgegenstellt, das eine gegenteilige verfassungsrechtliche Würdigung rechtfertigte.

b) Ohne Erfolg richtet der Kläger seine Bedenken gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der mit Art. 33 Abs. 5 GG statuierte Alimentationsgrundsatz verlange nicht, dass alle Ruhestandsbeamten den der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 LBeamtVG entsprechenden Zahlbetrag erhielten; vielmehr erfülle der Dienstherr auch dann seine Alimentationspflicht, wenn er den vom Beamten bzw. Richter (für sich und seine Familie oder Ehefrau) erdienten Versorgungsanspruch versorgungsausgleichsrechtlichen Regelungen folgend auf die geschiedenen Eheleute aufteile.

Der Kläger meint, der Gesichtspunkt der Alimentierung „der (wohl früheren) Familie“ treffe den Streitfall nicht: Er könnte zwar ohne Weiteres nachvollzogen werden, wenn der Dienstherr den betreffenden Betrag an die geschiedene Ehefrau auskehren und somit in der Summe den „vollen“ Betrag aufwenden würde; so verfahre er aber nicht, weil er mit den Zahlungen des Rentenversicherungsträgers an die geschiedene Ehefrau nichts zu tun habe und schlicht nur – allerdings im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG – einsparen wolle.

Diese Argumentation weist schon deshalb auf keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel, weil sie nicht nur von einem unzutreffenden Verständnis der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG getragen ist, sondern auch die Bestimmungen in § 57 LBeamtVG ausblendet. Die letztgenannte Vorschrift regelt die Folgen des durch Auflösung einer Ehe bedingten Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Versorgung des ausgleichspflichtigen Beamten (bzw. Richters): Da der Dienstherr des Beamten als Träger der Versorgungslast dem Versicherungsträger gemäß § 225 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten hat, die auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich entstanden sind, sieht § 57 LBeamtVG einen Ausgleich durch Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten vor. Damit wird abschließend derjenige herangezogen, der den Versorgungsausgleich zu verantworten hat. Der Dienstherr und damit der Steuerzahler soll nicht wegen der Versorgungsleistungen und des Ausgleichs gegenüber dem Träger der Rentenversicherung mehrfach belastet werden. Mit dem rentenversicherungsrechtlichen Aufwendungsersatz erfüllt der Dienstherr eine Verpflichtung, für die der Beamte nach dem zivilrechtlichen Eherecht einzustehen hat (so zu alledem mit Blick auf die vergleichbare Bestimmung des § 57 BeamtVG bereits Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2016, § 57 BeamtVG Rn. 4 m.w.N.).

Von diesem Regelungssystem zu trennen ist § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG, der zwar auch dem Grundsatz der Kostenneutralität verpflichtet ist, aber lediglich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bewirkt, dass die im Scheidungsverfahren bestimmte Aufteilung der dem Kläger seinerzeit zustehenden Anwartschaften im Versorgungsfestsetzungsverfahren umgesetzt wird und der Dienstherr – wie mit den versorgungsrechtlichen Regelungen auch angestrebt – seine Versorgungsleistung unter Anrechnung der vom Beamten bzw. Richter bis zur Scheidung erlangten Rente mindern kann; zu dem Ausgleich zwischen dem Versorgungs- und dem Rentenversicherungsträger und dem Zufluss der Versorgungsanteile an den ausgleichsberechtigten Ehegatten äußert sich § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG gerade nicht. Der kritisierte erstinstanzliche Ansatz eines – über das im vorliegenden Fall angewendete Anrechnungsmodell realisierten – „Familienbezuges“ der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Versorgung ist nach alledem nicht ansatzweise erschüttert.

Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass dem Dienstherrn mit § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG nur die Möglichkeit eröffnet wird, wie der Kläger meint, „schlicht“ zu seinen Lasten einzusparen, weil der Dienstherr mit der Regelung nur davon verschont wird, die finanziellen Folgen der Scheidung und des Versorgungsausgleichs – also ein Mehr gegenüber den Aufwendungen, die er an den Beamten ohne die Scheidung zu leisten gehabt hätte – mitzutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 2 B 123.91 –, juris Rn. 2). Dass Art. 33 Abs. 5 GG den Dienstherrn dazu verpflichtete, für die besagten Konsequenzen der Ehescheidung des Beamten bzw. Richters einzustehen und damit zugleich dazu beizutragen, dass die Wirkungen des Versorgungsausgleichs – übrigens entgegen der gesetzgeberischen Intention (vgl. zur ursprünglichen Bestimmung des § 115 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. BT-Drs. 7/2015, S. 10, Zu Nummern 2, 3 und 5) – rückgängig gemacht werden (vgl. dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2015, § 55 Rn. 147; Brinktrine, in: Kugele, BBG, BeamtVG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 55 Rn. 8; s. auch Stadler, in: GKÖD I, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2016, O § 55 Rn. 14 a.E.), lässt sich nicht erkennen und erschließt sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Rechtsbehelfsvorbringen.

c) Nicht weiter führt der Einwand des Klägers, der vom Verwaltungsgericht gewählte Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung sei nicht zutreffend, er könne nicht auf den Zeitpunkt der Ehescheidung bezogen werden, sondern müsse mit dem Eintritt des Zusammentreffens von Versorgung und Rente identisch sein.

Auch insofern ignoriert der Rechtsbehelf die maßgebliche erstinstanzliche Begründung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bemerkt: Mit seinem zutreffenden Einwand, dass ihm im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung die auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft nicht mehr zustehe, gehe der Kläger daran vorbei, dass es mit der Ruhensregelung auch darum gehe, den im Scheidungszeitpunkt (mangels Versorgungsfalls) nicht möglichen, aber zulässigerweise beabsichtigten Zugriff auf seinen Versorgungsanspruch nachzuholen. Erst im Versorgungsfall seien Versorgungsbezüge zu leisten, auf die sich Ruhensregelungen auswirken könnten.

Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seiner Ansicht darauf abstellt, dass der Dienstherr die Versorgung seit März 2013 wegen des Versorgungsausgleichs kürze, ohne diesen Kürzungsbetrag an die geschiedene – in dieser Zeit noch berufstätige – Ehefrau „auszukehren“, und so bis zu dem Pensionseintritt der geschiedenen Ehefrau profitiere, folgt ihm der Senat nicht, weil mit diesen Überlegungen erneut die Bestimmungen des § 57 LBeamtVG unberücksichtigt bleiben und die Bedeutung des § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG verkannt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der behauptete – mit dem Rechtsbehelf ohnehin nicht ansatzweise normbezogen und plausibel erläuterte – finanzielle Vorteil für den Dienstherrn als fernliegend.

d) Die im Rahmen des Berufungszulassungsvorbringens des Weiteren nahe gelegte Schlussfolgerung, bei zu unterstellender Zulässigkeit des nach § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG vorzunehmenden Abzugs und Berücksichtigung der Systematik des Versorgungsausgleichs müsse „auf der rentenrechtlichen Seite die Auswirkung des Versorgungsausgleichs die Gleiche sein“ mit der Konsequenz, dass die Ansprüche auf Rente, die dem Kläger dort gar nicht mehr zustünden, nicht mehr von den Versorgungsbezügen abgezogen werden dürften, lässt sich nicht in Einklang bringen mit den Bestimmungen der § 55 Abs. 1 Satz 7 und § 57 LBeamtVG und führte dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Dienstherrn entgegen den mit ihnen verfolgten – und wie erörtert verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Zwecken nicht mehr kostenneutral erfolgte. Die mit dem Versorgungsausgleich festgesetzte Aufteilung der in der geschiedenen Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten würde damit zudem konterkariert, weil der Dienstherr gewissermaßen für die „Verbindlichkeiten“ des ausgleichspflichtigen Beamten bzw. Richters einträte. Von „Einsparungen“ zu Lasten des Versorgungsempfängers kann damit auch im vorliegenden Zusammenhang – anders als klägerseits behauptet – nicht gesprochen werden, so dass sich eine Berufung auf Art. 33 Abs. 5 GG wiederum als verfehlt erweist.

e) Die Kritik des Rechtsbehelfs an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einwand des Klägers, er werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt schlechter behandelt als ein Versorgungsempfänger, der keine Rentenanwartschaft erworben hätte, überzeugt nicht, weil gerade in dem Zusammenhang von Renten- und Versorgungsbezug der Ansatz für § 55 LBeamtVG liege, was die zu vergleichenden Gruppen wesentlich unterscheide und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließe, ist unergiebig. Auf die hierfür tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung geht der Kläger nicht ein, sondern belässt es dabei, auf seine hier zuvor erörterten Argumente zu verweisen, die freilich ihrerseits nach Auffassung des Senats nicht geeignet sind, ernstliche Richtigkeitszweifel zu erzeugen.

f) Schließlich stellt der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht die erstinstanzliche Annahme in Frage, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht widerspräche. Soweit mit dem Rechtsbehelf geltend gemacht wird, dass die betrachtete Bestimmung mit keinem legitimen Ziel im Sinne der besagten Richtlinie verbunden sei, weil sie allein darauf gerichtet sei, dem Dienstherrn „eine erhöhte Einsparmöglichkeit zulasten des versorgungsausgleichspflichtigen Mannes zu verschaffen“, trifft dies – wie bereits ausgeführt – nicht zu. Der nach Ansicht des Senats zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG wirke der Benachteiligung von Frauen beim Erwerb von Versorgungsansprüchen in einer den Intentionen der Richtlinie entsprechenden Weise entgegen, ist mit der klägerischen Argumentation folglich nicht die Grundlage entzogen.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Rechtsbehelf der Sache nach aufgeworfene Frage, ob § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, lässt sich ausgehend von den Darlegungen des Klägers ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten; auf die Ausführungen unter 1. f) wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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