VG Potsdam, Beschluss vom 22.07.2016 - VG 9 L 1445/15
Fundstelle
openJur 2016, 8996
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb (A) und innerhalb (B) der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat Erfolg.

A. Die Antragstellerin hat aus Art. 12 Grundgesetz einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass über die in dem Studiengang im ersten Fachsemester insgesamt kapazitätswirksam belegten 71 Studienplätze hinaus 13 weitere Studienplätze zur Verfügung stehen (I.), von denen die Antragstellerin einen Platz beanspruchen kann (II.).

I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Ka-pazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12), geändert durch Verordnung vom 10. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 22). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2015 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte Aufnahme-kapazität von 74 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Masterstudiengang Psychologie, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2015/2016 vom 9. Juli 2015 (GVBl. II/15, Nr. 29) auf 75 Plätze aufgerundet festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 84 Plätze.

Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.

Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht ergibt sich die Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums 2015/2016 nicht ohne weiteres aus der Entscheidung der Kammer zum vorangegangenen Berechnungszeitraum; Lehrangebot und Lehrnachfrage hängen nämlich von Parametern ab, die sich in der Regel zum Teil verändern.

1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Psychologie zugeordnet.

Das für diese Lehreinheit vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 168,8 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 190,6 LVS zu erhöhen.

a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität beschlossenen Stellenplans für das wissenschaftliche Personal zugrunde.Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen gerade noch zu. Dass es – wie vereinzelt von Antragstellerseite geltend gemacht – an einem normativen Stellenplan fehlt, beanstandet die Kammer daher vorliegend (noch) nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 1 B 117/14.NC -, juris Rn. 28 f).

Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II/02, Nr. 25, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I/13 Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit der seinerzeitigen Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18. Dezember 2008 – (BbgHG a.F., GVBl. I/08, Nr. 17, S. 318) eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG a.F., nunmehr § 49 BbgHG, GVBl. I/14, Nr. 18) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (h...) und vom 26. September 2012 (h...) weiter differenziert, für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen bezogen auf den streitbefangenen Berechnungszeitraum zuletzt mit dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (h...). Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:

(1) 8 W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 64 LVS (Stellennummern: 38 – -, 40-43 –,,, -, 46 – –, 171 – - und 173 – -)

(2) 1 W2-Professorenstelle mit einem Deputat von 8 LVS (Stellennummer: 172 – -)

(3) 2 Querschnittsprofessuren mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: 358 – – und 661 – -)

Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG a.F. bzw. § 47 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.

(4) 1,34 W1-Stellen mit insgesamt 6 LVS (Stellennummern: 329 mit einem Stellenanteil von 0,67 – –, 354 mit einem Stellenanteil von 0,67 – )

Die W1-Stellen sind nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern. Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 3 LVS (Stellen 329 und 354 mit einem Anteil von jeweils 0,67) in Ansatz gebracht. Dies ist trotz Kritik von Antragstellerseite nicht zu beanstanden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2015 – OVG 5 NC 14.15 -, amtl. Abdruck S. 3). Für die Inhaber der Stellen 329 und 354 - und - hatte der Antragsgegner bereits für den Berechnungszeitraum 2013/2014 durch Vorlage der Arbeitsverträge und Lehrverpflichtungsfestlegungen dargelegt, dass es sich um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506) handelt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich daran etwas geändert hat. Für die Gruppe der Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Diese Festlegung, die durch die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 und vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 LVS x 0,67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

Soweit von Antragstellerseite demgegenüber die Berücksichtigung des Lehrdeputats auf der – abstrakten - Grundlage der geplanten W1-Stelle gefordert wird, ist im Übrigen nicht erkennbar, dass dies zu einem erhöhten Lehrdeputat führen würde. Der Senat der Universität hat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV, wonach die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS beträgt, dahingehend konkretisiert, dass für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase und für solche in der zweiten Anstellungsphase ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Da bei einer noch nicht besetzten Juniorprofessur jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte kein Tenure Track zugrunde zu legen wäre, ergäbe sich also für die in Rede stehenden 0,67-Stellenanteile ebenfalls jeweils eine Lehrverpflichtung von 3 LVS.

(5) 8 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftli- che Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 64 LVS (Stellennummern: 386 – -, 787 – -, 623 – -, 626 – -, 698 – -, 813 – -, 816 – – und 877 – -)

Der Ansatz von acht Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Dass in dieser Personalkategorie nicht mehr wie im Vorjahr zehn, sondern nur noch acht Stellen in Ansatz zu bringen sind, ergibt sich aus dem Wegfall der Stelle 810 sowie dem Umstand, dass der unbefristete Arbeitsvertrag mit der Inhaberin der früheren Stelle 624 - – ausweislich der vom Antragsgegner überreichten Unterlagen zum 30. September 2015 aufgelöst wurde und die Verträge für die Nachbesetzungen befristet sind.

Der Wegfall der Stelle 810 ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Übersicht zur strukturellen Über-/Unterausstattung im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Funktionsstellen/LfbA (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 19. Januar 2016) war die Stelle schon im Jahr 2010 als strukturelle Überausstattung für die Koordination des Exzellenzbereichs Kognitionswissenschaften ausgewiesen, die nach den Planungen des Antragsgegners offensichtlich mit dem Renteneintritt des Stelleninhabers () wegfallen sollte. Bedenken begegnet insofern auch nicht, dass der Antragsgegner die Stelle schon für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum WS 2015/2016 und SoSe 2016 nicht mehr beim Lehrangebot berücksichtigt hat, obwohl in der genannten Übersicht das Renteneintrittsalter des Mitarbeiters erst zum 31. Dezember 2016 angegeben ist. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen Überarbeitung der Übersicht im Jahr 2011 von einem Renteneintritt 12/2016 ausgegangen worden sei, während der Mitarbeiter tatsächlich schon zum 1. April 2015 berentet worden sei. Diese Auskunft entspricht den Angaben auf dem den Stelleninhaber betreffenden Datenausdruck. Es besteht kein Anlass hieran zu zweifeln.

Für die verbleibenden acht unbefristet beschäftigten akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter hat der Antragsgegner bereits zum Berechnungszeitraum 2013/2014 unter Vorlage der Verträge dargelegt, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter mit Altverträgen handelt. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).

(6) 8 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 36 LVS (Stellennummern: 3464 – -, 666 – -, 628 – -, 3520 – -, 932 – mit einem Stellenanteil von 0,33, mit einem Stellenanteil von 0,42 und mit einem Stellenanteil von 0,25 –, 2594 – mit einem Stellenanteil von 0,67 und mit einem Stellenanteil von 0,33 -, 419 – 0,5-Stellenanteile und – sowie 3417 – mit einem Stellenanteil von 0,67 und N.N. mit einem Stellenanteil von 0,33)

Der Antragsgegner hat in seiner Lehrdeputatsermittlung beanstandungsfrei acht befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Dabei ergibt sich die Veränderung für diese Beschäftigtengruppe gegenüber dem Vorjahr (damals: sechs befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter) aus dem oben dargestellten Umstand, dass eine ehemals mit einem unbefristet beschäftigten Mitarbeiter besetzte Stelle nunmehr mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt ist. Weiter hat der Antragsgegner das Beschäftigungsverhältnis aus dezentraler Budgetierung - Stelle 3417 - nicht mehr extra ausgewiesen. Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS für die volle Stelle ist ebenfalls im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Er entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Für die Neubesetzungen (0,42-Anteil der Stelle 932 – -, 0,67- Anteil der Stelle 3417 – - sowie zwei 0,5-Anteile der Stelle 419 – und –) hat der Antragsgegner nunmehr ebenfalls den Nachweis einer Qualifikationsmöglichkeit geführt. Weiterhin ergibt sich offensichtlich aufgrund einer Aufteilung der Stellen 932 und 2594 auf drei Lehrkräfte, wobei die beiden 0,33-Stellenanteile zusammengefasst wurden, rundungsbedingt eine um eine Lehrverpflichtungsstunde erhöhte Lehrverpflichtung von insgesamt (3 x 3 LVS=) 9 LVS. Zu beanstanden ist allerdings, dass der Antragsgegner den zum Berechnungsstichtag unbesetzten 0,33-Stellenanteil der Stelle 3417 nur mit 1 LVS in Ansatz gebracht hat. Wie in den vorangegangen Berechnungszeiträumen geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass dieser Anteil mit einem Beschäftigten ohne Qualifizierungsmöglichkeit anhand der Differenzierung des am Berechnungsstichtag geltenden Senatsbeschlusses zu besetzen ist, also nach der Anlage 1 zum Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014; einschlägig ist insoweit die dort unter Nr. 5 aufgeführte Gruppe der befristetet Beschäftigten gemäß WisszeitVG bzw. TzBfG mit Aufgaben in Forschung und Lehre, überwiegend wissenschaftlichen Dienstleistungen. Für diese ist festgelegt, dass das Regellehrdeputat bei Vollbeschäftigung 8 bis 11 LVS beträgt. Ferner bestimmt Satz 3 der Anlage für akademische Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit weiter, dass die festgelegten Obergrenzen gelten, von denen nur in begründeten Ausnahmefällen bis zur festgelegten Untergrenze abgewichen werden kann. Dies führt für den unbesetzten 0,33-Stellenanteil der Stelle 3269 zu (0,33x11=3,63) aufgerundet 4 LVS und für die Beschäftigtengruppe insgesamt zu einem Lehrangebot von 36 LVS.

(7) 1 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademischen/wissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 LVS (Stellennummer: 387 – -)

Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Bei dem Stelleninhaber handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Altvertrag. Wie bereits ausgeführt, gilt für diese Mitarbeitergruppe gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV).

(8) 0,5 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit 12 LVS (Stellennummer: 253, 0,5-Stellenanteil – -)

Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 9 LVS ist erneut auf 12 LVS zu erhöhen. Die Kammer hat bereits zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ausgeführt (Beschluss vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24), dass es sich bei dem Stelleninhaber um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist. Für diese Gruppe sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LehrVV je nach Umfang der sonstigen Aufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS vor. Innerhalb dieser Bandbreite hat die Universität die Lehrverpflichtung durch Senatsbeschlüsse (vom 24. September 2009, 26. September 2012 sowie zuletzt vom 18. Juni 2014) weiter danach differenziert, ob die ausgeübte Lehrtätigkeit überwiegend, überwiegend nicht oder ausschließlich nicht forschungsbasiert ist. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welcher Kategorie die Lehrtätigkeit des Stelleninhabers zuzuordnen ist oder in welchem Umfang er sonst andere Aufgaben als Lehraufgaben hat, geht die Kammer - kapazitätsfreundlich - von der höchsten Lehrverpflichtung (24 LVS) aus, für den 0,5-Stellenanteil somit von 12 LVS. Der Antragsgegner hat nichts vorgetragen, was Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung geben würde.

bb. Zu dem danach mit 214 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV (4/2=) 2 LVS Lehrauftragsstunden und (12/2=) 6 LVS aus Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren), mithin 8 LVS hinzugerechnet (s. 2.2. des Datensammelblatts zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität). Dieses Ergebnis ist um 2 LVS auf 10 LVS zu korrigieren.

(1) Das von der Universität mit (4/2=) 2 LVS in Ansatz gebrachte Lehrangebot aus Lehraufträgen ist nicht zu beanstanden.

§ 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Soweit der Antragsgegner die im Wintersemester 2014/2015 in diesem Bereich erbrachten Lehraufträge nur im Umfang von 2 LVS als kapazitätswirksam in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Den weiteren Lehrauftrag durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt lassen, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 9. Juni 2015 einem auf „2 LVS Lehrauftrag im WiSe 2014/2015“ bezogenen Antrag der Universität auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 für die Kapazitätsberechnung 2015/2016 entsprochen hat. Gegen diese Entscheidung bestehen keine Bedenken. Die Kammer teilt nicht die von Antragstellerseite geäußerte Ansicht, die Nichtberücksichtigung von zusätzlicher aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierter Lehre widerspreche grundsätzlich der Vereinbarung zur Umsetzung des Hochschulpakts 2020 für 2011 bis 2015 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und den staatlichen Hochschulen Brandenburgs. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um Mittel zur Erweiterung der Kapazität oder um Mittel handelt, die anderen Zielen dienen. So dient das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre nach der Präambel der dazu getroffenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (vom 18. Oktober 2010, BAnz Nr. 164 vom 28. Oktober 2010) ausdrücklich der Verbesserung der Studienbedingungen und nicht etwa der Kapazitätserweiterung. In § 6 der Verwaltungsvereinbarung ist dazu die Verpflichtung der Länder festgelegt sicherzustellen, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen. Dem trägt § 11 Abs. 4 BbgHG Rechnung. Danach können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die 1. der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast, 2. der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder 3. der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern. Bezogen auf den unberücksichtigten Lehrauftrag liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität nach § 11 Abs. 4 BbgHG vor. Aus dem Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen ergibt sich, dass diese Personalmaßnahmen insgesamt „zum Ausgleich der Belastung aufgrund überplanmäßiger Einschreibungen, zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen in Studiengängen mit sehr hoher Studiennachfrage, zur Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich, für Maßnahmen zur Erhöhung der Studienerfolgsquote“ erfolgten. Sie stellen daher Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BbgHG dar. Für den Vortrag von Antragstellerseite, es handele sich keineswegs um Überlastmittel für kurzfristige Überlastsituationen, sondern um dauerhafte Finanzierungen zur Verbesserungen der Lehrsituation an den Hochschulen, ist nichts Substantielles ersichtlich, zumal die Überlast der Lehreinheit Psychologie mit Blick auf die im WS 2014/2015 erfolgte Auslastung mit 187 Studierenden im Erstsemester des Bachelorstudienganges bei einer errechneten Kapazität von 103 Plätzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 96 f.) offenkundig ist. Dass der fragliche Lehrauftrag aus den Mitteln des Hochschulpakts 2020 (TG 80) finanziert wurde, folgt aus den übereinstimmenden Angaben zur Kostenstelle im Antrag und in der Aufstellung zu den Lehraufträgen. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, bestehen nicht, sodass vom Antragsgegner hierzu keine weitere Belege oder Erläuterungen zur Glaubhaftmachung zu fordern sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2015 – 2 NB 78/15 -, juris Rn. 9 f.). Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner auch die für die Lehrveranstaltungen „psychodiagnostisches Praktikum“ erbrachte Lehrleistung in Höhe von 4 SWS aufgrund des Anrechnungsfaktors der Lehrveranstaltung von 0,5 in jeweils 2 LVS umgerechnet (§ 8 Satz 5 KapV).

(2) Das von der Universität mit (12/2=) 6 LVS in Ansatz gebrachte Lehrangebot aus Titellehre ist um 2 LVS auf 8 LVS zu erhöhen. Titellehre ist entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Vorgehen der Universität, wie sich aus dem vom Antragsgegner eingereichten Schreiben an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. April 2016 (Seite 2) ergibt. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise – wie vom Antragsgegner gehandhabt - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen. Da danach auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden abzustellen ist und der auslaufende Diplomstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie angehört, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die dafür erbrachte Titellehre von vornherein als kapazitätsunwirksam ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 –, juris Rn. 5 f.). Des Weiteren durfte der Antragsgegner Lehre, die für Studierende im Wahlpflichtbereich erbracht wurde, nicht unberücksichtigt lassen. Neben der Pflichtlehre ist auch die Wahlpflichtlehre für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 KapV (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 630.13 -, juris Rn. 19). Soweit der Antragsgegner beim Lehrangebot nicht die Lehrleistung aus Titellehre berücksichtigt hat, die für das Nebenfach erbracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der für das Nebenfach zu erbringende Lehraufwand ist nicht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie enthalten, so dass auch die zur Abdeckung dieses Lehraufwands erbrachte Titellehre nicht entsprechend § 8 KapV bei der Lehreinheit Psychologie lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistung wie folgt in Ansatz zu bringen: Die Titellehre des Dozenten erhöht das Lehrangebot um (4 SWS/2=) 2 LVS, weil er ausweislich der Angaben in den Vorlesungsverzeichnissen der Universität im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/2015 im Master- und im Diplomstudiengang Psychologie die Wahlpflichtveranstaltung „Klinische Psychopharmakologie im Kindes- und Jugendalter (S 41399 und 43161)“ mit jeweils 2 SWS abgehalten hat. Entsprechendes gilt für die von dem Dozenten im Master- bzw. Diplomstudiengang Psychologie abgehaltenen Wahlpflichtveranstaltungen „Genetik Psychischer Störungen“ (SoSe 2014; S 41400) und „Neurobiologische Grundlagen psychischer Störungen“ (WS 2014/2015; S 43139) mit jeweils 2 SWS, was zu (4 SWS/2=) 2 LVS führt. Die von Prof. für den Diplomstudiengang Psychologie im Wahlpflichtbereich abgehaltenen Lehrveranstaltungen „Psychosomatische Therapieformen (Sommersemester 2014; S 41401)“ und „Einführung in die psychosomatische Medizin“ (WS 2014/2015; S 43135) sind mit (4 SWS/2 =) 2 LVS zu berücksichtigen. Ebenfalls mit (4 SWS/2=) 2 LVS zu berücksichtigen ist die Lehrleistung von Privatdozentin (Sommersemester 2014: 41385 S1 und WS 2014/2015: 43133 S1). Dem steht nicht entgegen, dass diese Lehre für das der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete EWS-Modul erbracht wurde. Denn es handelt sich um die Lehrveranstaltung „Psychodiagnostisches Praktikum mit vorbereitendem Seminar“, das von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul zu erbringen ist und daher als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge lehrangebotsverringernd berücksichtigt wird (s.u. c.aa <3>); nach dem für das Kapazitätsrecht maßgeblichen Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie ist daher die Lehrleistung auch der Lehreinheit zuzuordnen, für die sie erbracht wird (vgl. zu Lehraufträgen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 410 und Fn. 1138). Nicht zu berücksichtigen ist hingegen – wie ausgeführt – die im Master- und Diplomstudiengang für das Nebenfach erbrachte Lehre. Dies betrifft die Titellehre der Dozenten sowie . Für Dr. ist keine Titellehre in Ansatz zu bringen, weil dieser nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen erst am 24. August 2015 zum Honorarprofessor ernannt wurde und ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse im Bezugszeitraum keine Lehrleistung erbracht hat. Daraus folgt ein Lehrangebot aus Titellehre von 8 LVS.

cc. Das sich daraus ergebende Lehrangebot von (214 LVS + 10 LVS=) 224 LVS ist weiter um 13,5 LVS zu erhöhen. Der Antragsgegner durfte die Lehrleistung der im „Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ beschäftigten akademischen Mitarbeiter – nach seinen Angaben 4 akademische Mitarbeiter mit 2/3-Verträgen und einer Lehrverpflichtung von je 5 LVS mit einer Laufzeit bis Oktober 2017 – bei der Berechnung der Aufnahmekapazität des Studienjahres 2015/2016 nicht nach § 11 Abs. 4 BbgHG unberücksichtigt lassen. Zwar hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 9. Juni 2015 dem Antrag der Universität auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 für die Kapazitätsberechnung 2015/2016 in vollem Umfang entsprochen. Dieser Antrag bezog sich aber nicht auf die hier in Rede stehenden Personalmaßnahmen. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass das Vorhaben 2.3.13 aufgrund eines technischen Auswertungsfehlers in der Auflistung zum Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 nicht enthalten war. Es fehlt mithin an der erforderlichen Genehmigung des Ministeriums, die Personalmaßnahme im „Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragsgegners, der Fehler sei für das Studienjahr 2016/2017 korrigiert worden. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner insofern lediglich seinen Antrag auf Nichtanrechnung von Lehrkapazität vom 26. April 2016 vorgelegt hat, nicht aber die Genehmigung des Ministeriums, dürfte sich eine Genehmigung auch lediglich auf den Antrag für 2016/2017 beziehen und nicht zugleich rückwirkend auf den Antrag für 2015/2016. Im Übrigen ist dem Antrag für die Kapazitätsberechnung 2016/2017 ohnehin nicht zu entnehmen, dass es sich bei den darin für die Lehreinheit Psychologie aufgeführten „Mittel für befristete zusätzliche Ausstattung AkMi (25 LVS)“ um diejenigen für das „Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ handelt. In der Anlage 2.1. zum Antrag der Universität vom 26. April 2016 sind die Maßnahmen nicht – wie etwa in den Anlagen 2.2. und 2.3. durch Benennung der Vorhaben – konkretisiert. Der Antragsgegner durfte die in Rede stehende Lehrverpflichtung auch nicht aus anderen Gründen unberücksichtigt lassen. Die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 KapV liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität diejenigen einer Lehreinheit zugeordneten Stellen oder sonstige Lehrpersonen unberücksichtigt, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen. Um solche handelt es sich bei den aus dem Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ finanzierten Beschäftigungsverhältnissen nicht, weil sie erst Ende September 2017 auslaufen und damit nach Ablauf des dem streitgegenständlichen folgenden Berechnungszeitraums (h...). Auch eine Nichtberücksichtigung nach § 6 Abs. 5 KapV kommt nicht in Betracht. Zwar sieht die Vorschrift vor, dass einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitraum entfallen, dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners dient das „Vorhaben 2.3.13-Überlast Psychologie“ auch der ordnungsgemäßen Ausbildung der durch Überbuchungen sehr großen Jahrgangskohorte 2014/2015. Die Regelung lässt aber das Genehmigungserfordernis nach § 11 Abs. 4 BbgHG nicht entfallen. Eine solche Genehmigung liegt, wie ausgeführt, nicht vor. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass nach § 6 Abs. 6 KapV die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen nach Absatz 4 und 5 unter Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls aufzuführen sind. Daran fehlt es, nachdem die Lehrdeputatsermittlung zur Kapazitätsberechnung 2015/2016 die aus Sicht der Universität kapazitätsunwirksamen Stellen nicht mehr aufführt. Es ergibt sich damit weitere kapazitätswirksame Lehrverpflichtung im Umfang von (4 akademische Mitarbeiter x 2/3-Verträgen x einer Lehrverpflichtung von je 5 LVS=) aufgerundet 13,5 LVS.

Vor Abzug von Lehrdeputatsreduzierungen errechnet sich mithin ein Lehrangebot von (224 LVS + 13,5 LVS =) 237,5 LVS.

dd. Darüber hinaus ist das Lehrangebot nicht zu erhöhen. Soweit in der vom Antragsgegner überreichten Übersicht über die Beschäftigungsverhältnisse der Kostenstelle 82118001 über die unter cc. berücksichtigten vier Beschäftigungsverhältnisse hinaus weitere akademischen Mitarbeiter aufgeführt sind, bringt die Kammer diese gemäß § 6 Abs. 4 KapV nicht in Ansatz, weil das Finanzierungsende ausweislich der Aufstellung im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum liegt, sie mithin in diesen Zeiträumen entfallen.

b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 3 LVS sind nicht zu beanstanden.

Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34). Daran, dass es sich auch bei der Studienfachberatung von Herrn um eine Studienfachberatung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV handelt, hält die Kammer trotz vereinzelten – pauschalen – Beanstandungen fest. Die Deputatsermäßigung für Prof. in Höhe von 1 LVS entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 1. April 2014, – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 31).

Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von (237,5-3=) 234,5 LVS.

c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ? q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 44,2 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind in Höhe von insgesamt (gerundet) 43,9 LVS gerechtfertigt.

aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Sporttherapie und Prävention (180 LP), Patholinguistik (210 LP) und Informatik/Computional Science (180 LP), des Masterstudiengangs Computional Science (120 LP) sowie für die Studierenden des BiWi-Moduls für Bachelorlehramtsstudenten (BA L Sek I/II – 30 LP) und der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt. Dabei begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master) sowie der EWS-Teilstudiengänge in den Masterlehramtsstudiengängen und des BiWi-Moduls in den – wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen berücksichtigt hat. Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dagegen spricht schon der Wortlaut von § 9 Abs. 2 KapV, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind, während voraussichtliche Zulassungszahlen insoweit lediglich als eine Möglichkeit berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (zur vergleichbaren Situation in Berlin vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VG 3 L 544.14 -, juris Rn. 28).

Keinen Bedenken begegnet weiter, dass der Antragsgegner Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht anzuerkennen, wenn den Studierenden des importierenden Studienganges eine große Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei das fragliche Wahlpflichtfach nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung mit kapazitätsverknappender Wirkung für die exportierende Lehreinheit gerechtfertigt erscheinen könne (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 494). Selbst hieran gemessen ist der Ansatz der von der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Lehre vorliegend nicht zu beanstanden. In Betracht kommt insofern ohnehin nur die Lehre für die Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), die jeweils in den Aufbau- und Vertiefungsmodulen als einen von fünf Wahlbereichen den von der Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Bereich „kognitive Wissenschaften“ anbieten (vgl. § 6 der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computational Science und das Masterstudium im Fach Computational Science an der Universität vom 23. Januar 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr.6/2013, S. 180). Der dadurch entstehende Dienstleistungsbedarf ist im Hinblick auf die damit für die Lehreinheit Psychologie verbundene Kapazitätsverknappung nicht ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Studiengänge einen interdisziplinären Ansatz verfolgen und die Vermittlung und Befähigung zur Weiterentwicklung fachgebietsübergreifenden Wissens an den Schnittstellen zwischen Informatik und ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen zum Ziel haben (§ 3 Studien- und Prüfungsordnung). Zu diesen ausgewählten naturwissenschaftlichen Disziplinen gehört der Bereich der kognitiven Neurowissenschaften (§ 6 Studien- und Prüfungsordnung), der von der Lehreinheit Psychologie abgedeckt wird (s. Abteilung Allgemeine Psychologie I <Kognitive Psychologie> und Querschnittsprofessur Kognitive Wissenschaften). Damit ist die von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre prägender Bestandteil der Studiengänge Informatik/Computational Science und Computional Science. Dies rechtfertigt die damit verbundene allenfalls sehr geringe Kapazitätsverknappung. Im Übrigen ist Dienstleistungsbedarf für Wahlpflichtfächer nur im Wahlpflichtmodul WP-M 3 des EWS-Moduls der auslaufenden Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP sowie LG vorhanden. Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a „Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention“ und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b „Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 38).

Soweit von Antragstellerseite die Anrechnung von Studienexporten für diejenigen Veranstaltungen grundsätzlich abgelehnt wird, die auch für Studiengänge der eigenen Lehreinheit angeboten werden, folgt die Kammer dem nicht. Die Aufnahmekapazität wird abstrakt berechnet, so dass es nicht darauf ankommt, ob einzelne Veranstaltungen sowohl von Studierenden der anbietenden Lehreinheit als auch anderer Lehreinheiten belegt werden können.

Im Einzelnen errechnet sich folgender Dienstleistungsbedarf:

(1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0,0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40). Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, 78) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Sporttherapie und Prävention (BA) im Modul AM-S+ die Vorlesung Statistik zu erbringen hat (s. die Fußnote zu dem Modul). Der vom Antragsgegner berücksichtigte Umfang der Vorlesung von 2 SWS lässt sich der Beschreibung der in Anlage I der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) entnehmen, worauf ebenfalls in der Fußnote zu dem Modul AM-S+ verwiesen wird. Nach der Beschreibung des Moduls Statistik I sind hierfür die Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung in einem Umfang von insgesamt 4 SWS vorgesehen. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B_AM_3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für den Ansatz des Antragsgegners, nämlich die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Statistik V      2      150    1      1      0,0133(2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0,1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40). Er setzt sich zusammen aus den Lehrveranstaltungen des Moduls VM 203 und der Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ des Moduls VM 205 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268). Dass die Lehreinheit Psychologie die genannte Veranstaltungen anbietet, folgt ausdrücklich aus den Modulbeschreibungen zu den genannten Modulen; dort heißt es jeweils unter dem Punkt Lehrveranstaltungen, das Modul VM 203 bzw. die Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ werden vom Department Psychologie angeboten. Die von dem Antragsgegner bei der Berechnung des Curricularanteils für die in dem Modul VM 203 ausgewiesenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von jeweils 1 SWS stehen im Einklang mit den Vorgaben der Modulbeschreibung. Zwar ist auch hier für die Vorlesung und Übung jeweils nur ein zusammengefasster Wert von 2 SWS angeführt. Teilt man diesen auf die beiden Veranstaltungstypen auf, führt dies allerdings zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen Zuordnung von jeweils 1 SWS. Ebenso wenig sind die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu beanstanden, so dass sich für den Curricularanteil folgende Berechnung ergibt:

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Entwicklungspsychologie VS    11    15030 11    11    0,00670,0333 Kognitive Psychologie I VS    11    15030 11    11    0,00670,0333 Kognitive Psychologie II VS    11    15030 11    11    0,00670,0333                                                 0,1200Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0,0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Grundlagen der Diagnostik VS    11    15015 11    11    0,00670,0667                                                 0,0734Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Gesamtcurricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Patholinguistik zu erbringende Lehre von (0,1200 für VM 203 und 0,0734 für VM 205=) 0,1934; der von dem Antragsgegner (offensichtlich rundungsbedingt) in Ansatz gebrachte niedrigere Wert von 0,1933 ist für die Kapazität grundsätzlich günstiger.

(3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47). Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung darüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht aus den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind ausweislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung:

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention V      2      200    1      0,6    0,0060 Psychodiagnostisches Praktikum P      1      10     0,5    0,6    0,0300 Vorbereitungsseminar zum Praktikum S      1      20     1      0,6    0,0300                                                 0,0660(4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention V      2      200    1      0,6    0,0060         S      2      20     1      0,6    0,0600 Psychodiagnostisches Praktikum P      1      10     0,5    0,6    0,0300 Vorbereitungsseminar zum Praktikum S      1      20     1      0,6    0,0300                                                 0,1260Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass ein Dienstleistungsexport in den auslaufenden erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang für das Lehramt (EWS-Modul) unzulässig sei, wird übersehen, dass der Antragsgegner Dienstleistungsbedarf für das EWS-Modul nur für die Masterstudiengänge der auslaufenden Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht hat, in die bis zum Wintersemester 2018/2019 Studienanfänger aufgenommen werden (vgl. Internetseite der Universität ). Die der Kammer für die Teilstudiengänge Erziehungswissenschaft im Lehramt (MA-LISP; LSIP/SP und MA LG) vorliegenden CNW-Ausfüllungen vom 16. Oktober 2012 sind auch nicht überholt. Da die für die CNW-Berechnung insoweit maßgebliche „Fachspezifische Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien an der Universität “ zuletzt durch die Erste Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/12, S. 274) geändert wurde, handelt es sich bei den vom Antragsgegner eingereichten CNW-Ausfüllungen vom 16. Oktober 2012 um die maßgeblichen Fassungen.

(5) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0,0747 für den Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.). Aus § 3 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) i.V.m. der Modulbeschreibung folgt, dass im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II das von der Lehreinheit Psychologie anzubietende Pflichtmodul BM-BA-S2 „Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext“ zu belegen ist, das eine Vorlesung und ein Seminar mit jeweils 2 SWS umfasst. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul BM-BA-S2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:

 Lehrveranstaltung LVA    SWS    g      f      TQ     CA=(SWSxfxTQ)g Vorlesung V      2      250    1      1      0,0080 Seminar S      2      30     1      1      0,0667                                                 0,0747An diesem Dienstleistungsbedarf hat sich auch durch die Änderung der Studien- und Prüfungsordnung durch die Erste Änderungssatzung vom 19. Februar 2014 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 14. August 2014) nichts geändert.

(6) Soweit der Antragsgegner seiner Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Curricularanteile in Höhe von 0,0375 für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science und in Höhe von 0,0202 für den Masterstudiengang Computional Science zugrunde gelegt hat, korrigiert die Kammer dies nicht. Zwar sind die in Ansatz gebrachten Curricularanteile auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 2014 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 15/2014, 1143) nicht nachvollziehbar. Sie beruhen vielmehr – wohl - auf den Regelungen im Entwurf einer Zweiten Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 4. Dezember 2014, die entgegen den Erwartungen des Antragsgegners nicht bis zum Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten sind. Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile – zugunsten der Kapazität – insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0978 errechnet (s. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten

Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen Aq/2, die von Antragstellerseite beanstandet wurden, sind teilweise zu korrigieren. § 9 Abs. 2 KapV bestimmt, dass bei der Ermittlung der in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Studienanfängerzahl für nicht zugeordnete Studiengänge die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 17/89 -, juris Rn. 12 zu der – nur leicht abweichenden – Regelung in § 11 Abs. 2 KapVO des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Juni 1986 <GBl. S. 254>) ist danach für die Ermittlung der in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Studienanfängerzahl für nicht zugeordnete Studiengänge in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgebend. Unterliegt der fremde Studiengang nicht der Zulassungsbeschränkung und werden daher für ihn keine Zulassungszahlen errechnet, so kann auf die voraussichtliche Zulassungszahl nicht zugegriffen werden; in diesen Fällen bleibt die Möglichkeit, die Studienanfängerzahlen der früheren Semester in die Zukunft hinein fortzuschreiben. Die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des fremden Studiengangs ist unabhängig von ihrem Charakter als Prognosegrundlage für den von der Lehreinheit zu erbringenden Dienstleistungsexport auch insofern bedeutsam, als sie selbst unmittelbar den Umfang dieses Dienstleistungsexports beeinflusst. Denn die künftige Belastung der Lehreinheit mit Ausbildungsverpflichtungen für den fremden Studiengang, die mit dem Dienstleistungsabzug erfasst werden soll, wird nicht nur von der Zahl der zu erwartenden Studienanfänger in diesem Studiengang, sondern auch von den Studienanfängerzahlen der aufrückenden früheren Semester bestimmt. Aus diesem Grund darf auch dann, wenn sich die Studienanfängerzahl des fremden Studiengangs anhand der voraussichtlichen Zulassungszahl ermitteln lässt, neben dieser Zahl ergänzend ("und") die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt und so die prognostisch ermittelte Studienanfängerzahl im Hinblick auf die in die Zukunft hinein fortwirkenden Folgen der Vergangenheit nach oben oder nach unten korrigiert werden. Für eine solche Korrektur kann sich namentlich dann ein Bedürfnis ergeben, wenn die Studienanfängerzahlen des fremden Studiengangs von Semester zu Semester stark differieren.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, denen die Kammer folgt, ist die vom Antragsgegner für den zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention (allein) auf der Grundlage der tatsächlichen Immatrikulationen im WS 2014/2015 in Ansatz gebrachte halbierte Zulassungszahl von 20 zu korrigieren. Zwar darf die Hochschule nach dem oben Gesagten bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen in diesen Studiengängen berücksichtigen und die festgesetzte Studienanfängerzahl im Hinblick auf den durch eine größere Anzahl von Immatrikulationen in der Vergangenheit auch zukünftig erhöhten Betreuungsaufwand nach oben korrigieren. Die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen im Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention rechtfertigt aber nicht eine Anhebung der voraussichtlichen Zulassungszahl, die die Universität ausweislich der für die Lehreinheit Sportwissenschaft vorgelegten Kapazitätsberechnung mit 23 Plätzen vorgeschlagen hat (vgl. Festsetzungsvorschlag unter 3.2 der in den die Lehreinheit Sportwissenschaft betreffenden Verfahren vom Antragsgegner eingereichten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität), auf die Hälfte der tatsächlich immatrikulierten Studienanfänger des Studienjahres 2014/2015, mithin auf (40/2=) 20. Denn die Studienanfängerzahl des Studienjahres 2014/2015 in Höhe von 40 stellt sich nicht als typisch dar. Nach den Angaben des Antragsgegners (Schriftsatz vom 10. März 2016 in den Verfahren VG 9 L 1364/15.NC u.a.) zu den Belegungszahlen im Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention betrugen die tatsächlichen Studienanfängerzahlen im WS 2013/2014 31 bei einer festgesetzten Zahl von 27, im WS 2014/2015 40 bei einer festgesetzten Zahl von 30; für das WS 2015/2016 wurde eine Studienanfängerzahl von 23 vorgeschlagen, so dass es sich bei einer Gesamtschau bei der Studienanfängerzahl des Studienjahres 2014/2015 um einen „Ausreißer“ nach oben handelt. Planerische Festlegungen i.S.v. § 9 Abs. 2 2. Halbsatz letzte Alternative KapV, die die Berechnung auf der Grundlage der Zahlen vom WS 2014/2015 dennoch rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hält danach eine Anpassung der festgesetzten Studienanfängerzahl von 25 (WS 2015/2016) nur an die Höhe des Durchschnittswertes der Studienanfängerzahlen seit dem WS 2013/2014 (34,7) für angemessen, was zu einem Wert Aq/2 von (gerundet) 17,4 führt. Entsprechend ist eine Korrektur für den Bachelorstudiengang Patholinguistik vorzunehmen. Auch bezogen auf diesen Studiengang ist eine Anhebung der festgesetzten Studienanfängerzahl von 35 (WS 2015/2016) nur bis zur Höhe des Durchschnittswertes der Studienanfängerzahlen seit dem WS 2013/2014 (37,3) angemessen, was zu einem Wert Aq/2 von (gerundet) 18,7 führt.

Bezogen auf das EWS-Modul in den Masterlehramtsstudiengängen, den Bachelor-studiengang Informatik/Computional Sciences und den Masterstudiengang Computi-onal Sciences ist hingegen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Aq/2-Wert die halbierte tatsächliche Studienanfängerzahl des WS 2014/2015 in Ansatz gebracht hat, weil diese (Teil-)Studiengänge zulassungsfrei sind. Die Kammer beanstandet ebenfalls nicht, dass der Antragsgegner für das BiWi-Modul den Aq/2-Wert auf der Grundlage der tatsächlichen Immatrikulationen im WS 2014/2015 ermittelt hat. Eine Differenzierung nach zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Fächern ist insofern kaum möglich, weil die Studienanfängerzahlen in den Lehramtsstudiengängen sich nicht aus der Summe der Immatrikulationen der einzelnen Fächer ergeben, sondern aus der Anzahl der tatsächlichen Immatrikulationen, mithin Kombinationen von zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Fächern vorkommen.

cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:

 Fach  CAq    Aq/2  SF     CAqxAq/2xSF EWS-Modul Lehrämter MA (LSIP;LSIP/SP) 0,0660 83,0  0,85  4,6563 EWS-Modul Lehramt MA (LG) 0,1260 137,0 0,85  14,6727 Patholinguistik BS 120 LP 0,1933 18,7  0,82  2,9641 Sporttherapie/Prävention BA 180 LP 0,0133 17,4  0,94  0,2175 Informatik/Computional Science BS 180 LP 0,0375 46,5  0,90  1,5694 Computional Science MS 120 LP 0,0202 13,5  0,91  0,2482 BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek I/II (30 LP) 0,0747 308,0 0,85  19,5582 ? E                            43,8864Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (234,5 - 43,9=) 190,6 LVS.

3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 381,2 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für den Bachelorstudiengang mit 2,2797 und für den Masterstudiengang mit 2,3486 in Ansatz gebracht. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 – VG 9 L 814/14 – (aaO, Rn. 84 ff.) ausgeführt hat:

„3. …Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist … zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).

Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie auf der Grundlage des festgesetzten CNW angesetzte Curriculareigenanteil in Höhe von 2,2797 auch plausibel, während der entsprechende Curriculareigenanteil in Höhe von 2,4722 für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,3486 zu verringern ist. Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC – (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:

‚a. Die bei der CNW-Ausfüllung für den Bachelorstudiengang Psychologie in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Modulbeschreibungen der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241). Die erste Änderungssatzung vom 8. Februar 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2012 vom 20. April 2012, S. 185) führte zu keiner wesentlichen Änderung des Lehraufwands. Dass im Rahmen des Moduls B_EMD_2 (Allgemeine Einführung in die Forschungsmethodik) keine Semesterwochenstunden ausgewiesen sind, ist ersichtlich ein Versehen, denn es handelt sich insoweit um einen Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang im Fach Psychologie für Vorlesungen regelmäßig ein Umfang von 2 SWS vorgesehen ist, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch insoweit diesen Wert in Ansatz brachte. Gleiches gilt – wie bereits oben unter Punkt I.1.c.aa.(1) ausgeführt – hinsichtlich der im Rahmen der Module B_EMD_3 (Statistik I) und B_EMD_4 (Statistik 4) vorgesehenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von insgesamt 4 SWS. Angesichts der ansonsten im Rahmen des Bachelorstudiengangs vorgegebenen Semesterwochenstunden ist die von dem Antragsgegner bei der Ausfüllung des CNW vorgenommene hälftige Aufteilung, jeweils 2 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die Übung, plausibel. Auch die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen sind plausibel. Zwar unterschreiten die Übungen mit einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern die Empfehlungen der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (dort werden Gruppengrößen von 30 bis 60 Teilnehmern aufgeführt). Die Gruppengröße der Seminare befindet sich mit 15 Teilnehmern am unteren Ende des Referenzrahmens der Entschließung des 204. Plenums der HRK (dort: 15 bis 30). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Lehre für den Bachelorstudium Psychologie im besonderen Maß durch „kapazitätsfreundliche“ Vorlesungen erbracht wird. Für diese Vorlesungen, in denen – mit Ausnahme der Ringvorlesung im Modul B_EMD_1 - jeweils Leistungsnachweise in Form studienbegleitender Klausuren zu erbringen sind, sind Gruppengrößen von 90 bzw. 115 Teilnehmern in Ansatz gebracht, die im oberen Bereich der Empfehlungen der HRK (60 bis 100) liegen oder den Rahmen überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass – wie der Antragsgegner vorgetragen hat - kleine Teilnehmerzahlen für Übungen/Seminare vorgesehen sind, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Oktober 2012, Blatt 4 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC unter Hinweis auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. [DGps] zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengänge in Psychologie an den Universitäten [Revision] vom 30. Juni 2005). Dies entspricht auch dem Grundsatz unter Nr. 5 in dem Leitfaden zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005, wonach der Kapazitätsermittlung fachspezifische Besonderheiten – insbesondere Gruppengrößen unter Berücksichtigung einer verbesserten Betreuungsintensität – zu Grunde liegen. Es ergibt sich danach bei Abzug des Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,2797; diesen hat der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt.

b. Der für den Masterstudiengang Psychologie festgesetzte CNW ist indes offensichtlich nicht plausibel. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung des hierin enthaltenen Curriculareigenanteils eingereichte CNW-Ausfüllung lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Regelungen der Studienordnung bzw. die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang, auf die sich die Berechnung des CNW stützt, für etliche der vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht den Umfang der zu erbringenden Semesterwochenstunden ausweisen. So sieht die Modulbeschreibung für das Modul M_EFD_1 eine Vorlesung und Übung sowie zwei Forschungsseminare vor; in welchem Umfang – gemessen in Semesterwochenstunden – diese Veranstaltungen stattfinden sollen, ist nicht geregelt. Für das Modul M_EFD_3 sieht die Modulbeschreibung zwei Kolloquien vor; Angaben zu den Semesterwochenstunden fehlen ebenfalls. Auch für die vier Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich (§ 12 Abs. 1 der Studienordnung) sind nur zum Teil Semesterwochenstunden ausgewiesen. In dem Modul M_SP_1 fehlt es an entsprechenden Angaben zu dem gesamten Wahlpflichtbereich, für den Seminare Vorlesungen und Forschungskolloquien vorgesehen sind. Gleiches gilt für das Modul M_SP_3, für das nur Seminare vorgesehen sind. Die Modulbeschreibung zu den Modulen M_SP_2 und M_SP_4 enthalten überhaupt keine Angaben zu den Semesterwochenstunden. Wie der Antragsgegner zu den von ihm bei der Ermittlung des CNW dennoch in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden kommt – im Rahmen des Moduls M_EFD_1 für die Vorlesung und die Übung jeweils 1 SWS und für die Seminare jeweils zwei SWS, für die Kolloquien im Rahmen des Moduls M_EFD_3 jeweils 2 SWS, im Rahmen der Schwerpunktmodule jeweils 2 SWS, bei dem Modul M_SP_2 teilweise auch 4 SWS –, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, zu erläutern, woraus sich die für einzelne Module in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden ergeben (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12). Hierzu hat er mitgeteilt, die Semesterwochenstunden für die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs seien in der fachspezifischen Ordnung bestimmt. Die Umrechnung der in den Modultabellen angegebenen Leistungspunkten würde wie folgt ermittelt: „4 LP = 120 Arbeitsstunden; 2 SWS Kontaktzeit = 30 Stunden; plus Selbstlernzeit = 90 Stunden“ (Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC). Der Ansatz, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten oder Kontaktzeiten zu ermitteln, führt indes nicht weiter. Denn die Studienordnung gibt keine Kontaktzeiten an, und die Leistungspunkte lassen zuverlässige Rückschlüsse auf die Semesterwochenstunden ersichtlich nicht zu. Dies zeigt schon der Blick auf jene Fälle, in denen die Modulbeschreibungen Semesterwochenstunden ausweisen. So sind etwa in der Beschreibung des Moduls M_EFD_2 für die dort aufgeführten Veranstaltungen, Vorlesung und Seminar, die jeweils mit 4 Leistungspunkten bewertet sind, jeweils 2 SWS vorgesehen. In der Beschreibung des Moduls M_SP_1 sind indes für die beiden Seminare des Pflichtbereichs, die jeweils mit 6 Leistungspunkten bewertet sind, ebenfalls jeweils (nur) 2 SWS angeführt. In der Beschreibung des Moduls M-EFD-3 sind zwei Kolloquien aufgeführt, wobei für ein Kolloquium 2 Leistungspunkte und für das andere 4 Leistungspunkte ausgewiesen sind. Dennoch hat der Antragsgegner für beide Kolloquien in der CNW-Ausfüllung gleichermaßen jeweils 2 SWS in Ansatz gebracht. Schon die Studienordnung widerspricht mithin dem Ansatz des Beklagten. Hinzu kommt, dass es für das Modul M_SP_4 des Wahlpflichtbereichs insgesamt an einer Ausfüllung des CNW fehlt; der Antragsgegner hat insoweit überhaupt keine Curricularanteile in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er stattdessen für die Veranstaltungen in den anderen drei Wahlpflichtmodulen) jeweils einen Teilnehmerquotienten von 0,33 in Ansatz gebracht. Auf diese Weise soll wohl der Curricularanteil des Moduls M_SP_4 miterfasst werden. Nachvollziehbar ist dies indes nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners würde voraussetzen, dass auf das Modul M_SP_4 keine Lehrnachfrage entfällt oder dass die darauf entfallende Lehrnachfrage dem Durchschnitt der Curricularanteile der drei anderen Wahlpflichtmodule entspricht, für die ihrerseits aber durchaus unterschiedliche Curricularanteile ausgewiesen sind, (0,3219 für M_SP_1 sowie 0,3999 bzw. 0,3996 für M_SP_2 und M_SP_3). Für beide Ansätze spricht nichts, zumal die Beschreibung des Moduls M_SP_4 zwar eigene Lehrinhalte aufweist, für die Seminare erbracht werden sollen, jedoch keine Semesterwochenstunden vorsieht, noch nicht einmal genau angibt, wie viele Veranstaltungen zu erbringen sind.

Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es zwar an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte mit der Konsequenz, dass eine wirksame Kapazitätsgrenze nicht mehr bestünde. Denn die Lehreinheit hat in dem Masterstudiengang Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher den von dem Antragsgegner für den Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 2,4722 pauschal um 5% (=0,1236) auf 2,3486. Schon eine Halbierung des Curricularanteils für das in der Beschreibung des Moduls M-EFD mit nur 2 Leistungspunkten ausgewiesenen Kolloquiums – entsprechend dem Ansatz des Antragsgegners, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten zu bestimmen, führte zu einer Reduzierung des CNW um 0,0667 Punkte. Brächte man für das nicht ausgefüllte Modul M_SP_4 anteilig denselben Wert wie für das mit dem geringsten Anteil berechnete Moduls M_SP_1 in Ansatz und veränderte entsprechend die Teilnehmerquotienten auf jeweils 0,25, so verringerte sich der auf alle vier Wahlpflichtmodule entfallende Curricularanteil von 1,1214 auf 1,10935, also um 0,0279 Punkte. Dass die pauschale Reduzierung um 5% hieran gemessen höher ausfällt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Studienordnung zu unbestimmt ist, um etwa entsprechend dem obigen, gegriffenen Ansatz bei den Modulen M_SP_1 und M_SP_4 fortzufahren, und ist daher vom Antragsgegner hinzunehmen.‘

Die Kammer hat daran schon im letzten Berechnungszeitraum auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite festgehalten und zudem festgestellt, dass der für den Bachelorstudiengang festgesetzte CNW im Übrigen nicht deswegen zu beanstanden ist, weil darin für die Betreuung der Bachelorarbeit ein Anteil von 0,3 in Ansatz gebracht wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 73 und vom 6. März 2014 – VG 9 L 657/13.NC -, juris Rn. 37). Auch die aktuellen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. … Die erneut beanstandete Einbeziehung der Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand begegnet - wie bereits festgestellt - keinen Bedenken. Sie führt insbesondere nicht – wie vereinzelt vorgetragen – deswegen zu einer Doppelanrechnung, weil die Betreuung schon auf Lehrangebotsseite berücksichtigt werde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 – OVG 5 NC 96.10 – (juris Rn. 5 ff.), wonach diese Sichtweise dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht gerecht wird und gegen den Ansatz eines „Anrechnungsfaktors“ für die Betreuung von Bachelor- und Masterabschlussarbeiten dem Grunde nach keine Bedenken bestehen. Dies entspricht auch der Empfehlung der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 unter Punkt III. A. 5.; unter Punkt B ist für die Bachelorarbeit ein Referenzrahmen von 0,2 bis 0,3 vorgesehen.“

Die Kammer folgt auch nicht dem nunmehr vorgebrachten Einwand von Antragstellerseite, der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 sei nicht einschlägig, weil die betroffenen Hochschulen im anschließenden Verfassungsgerichtsverfahren eingeräumt hätten, dass der Betreuungsaufwand für Abschlussarbeiten zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelanrechnung nicht sowohl in die Berechnung des Lehrdeputats als auch in die des Curricularnormwertes einbezogen werden dürften. Abgesehen davon, dass die Kammer diesen Vortrag anhand der vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht nachvollziehen kann, teilt sie diese rechtliche Einschätzung, an die sie nicht gebunden ist, auch nach nochmaliger Prüfung nicht. Der von Antragstellerseite erneut vorgebrachte Vorwurf der unzulässigen Niveaupflege wegen Unterschreitung der Gruppengrößen sowohl bei den Vorlesungen als auch den Seminaren enthält ebenfalls keine neuen Aspekte; er ist aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 6. Mai 2013 (VG 9 L 522/12.NC, juris) bezogen auf den für den Bachelorstudiengang in Ansatz gebrachten CNW nach wie vor nicht gerechtfertigt. Bezogen auf den Masterstudiengang liegt zwar – wie beanstandet – tatsächlich keine neue CNW-Ausfüllung vor; der Antragsgegner legt seinen Kapazitätsberechnungen allerdings den von der Kammer reduzierten Wert zugrunde, so dass davon auszugehen ist, dass er sich die Ausführungen zu eigen gemacht hat.

Soweit vorgetragen wird, die für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der Universität festgelegten Curricularnormwerte seien die bundesweit höchsten, vermag dies – unabhängig davon, ob es überhaupt zutrifft (dagegen zum Bachelorstudiengang Psychologie beim Antragsgegner ausdrücklich VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 – VG 30 L 286.14 -, juris Rn. 36) - nicht die Rechtswidrigkeit der CNW darzutun. Der erforderliche Ausbildungsaufwand kann auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengängen voneinander abweichen, weil sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen etwa aufgrund unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen an den einzelnen Hochschulen erheblich unterscheiden können.

4. Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Die Absenkung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie gegenüber dem Vorjahr von 0,56 auf 0,5 zugunsten des Masterstudiengangs begegnet entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite keinen Bedenken. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). § 10 Abs. 2 KapV sieht insofern vor, dass die Hochschule ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen kann. Gemessen daran besteht für eine gerichtliche Korrektur der Anteilquoten keine Veranlassung. Aus dem Vortrag des Antragsgegners folgt, dass für den Masterstudiengang Psychologie erstmals nach dem Durchlauf der 1. Kohorte für das Bachelorstudium im WS 2012/2013 eine Anteilquote festgesetzt worden ist, und zwar auf 0,45. Diese Anteilquote ist – nach geringfügiger Absenkung auf 0,44 im WS 2014/2015 – im streitgegenständlichen WS 2015/2016 auf 0,5 angehoben worden. Die daraus erkennbare planerische Erwägung, die Anteilquote für den Masterstudiengang bis auf 0,5 anwachsen zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar geht die Erhöhung des Anteils des Masterstudienabschnitts zu Lasten der Gesamtkapazität der Lehreinheit, da die Lehrnachfrage für den Masterstudiengang höher ist als für den Bachelorstudiengang. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang Psychologie das Ziel hatte, Kapazität zu vernichten. Vielmehr trägt der Antragsgegner durch eine erhöhte Anteilquote für den Masterstudiengang Psychologie ersichtlich der hohen Anzahl von Bachelorabsolventen Rechnung. Die Kammer beanstandet dies – auch mit Blick auf den zutreffenden Vortrag von Antragstellerseite, wonach der Beruf des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten ohne Masterabschluss nicht aufgenommen werden kann – nicht. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, die Anteilquoten kapazitätsmaximierend zu bemessen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Anlass zur Korrektur der Anteilquoten besteht auch nicht mit Blick auf den Einwand von Antragstellerseite, die 50%ige Masterquote sei nicht nachvollziehbar, weil wegen des Schwunds im Bachelorstudiengang keine 100%ige Übergangsquote erreicht werde. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass für die Übergangsquote vom Bachelorstudienabschnitt zur Masterstudienphase die Studierendenzahlen der Bachelorabschlusssemester und nicht die festgesetzten Zahlen für die Bachelorerstsemester maßgeblich sind. Die danach wesentlichen Bachelorjahrgänge weisen – wie sich aus der vorgelegten Immatrikulationsliste ergibt - hohe Studierendenzahlen auf.

5. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):

 ZugeordneterStudiengang Anteilquote zp CurricularanteilCap GewichteterCurricularanteilCAp * zp2 SbCA Ap     PsychologieBachelor 0,50  2,2797 1,13985 164,72 82,36 PsychologieMaster 0,50  2,3486 1,1743 164,72 82,36 Sb = 190,6 2*Sb = 381,2 Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,3142 Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 164,72Die vom Antragsgegner in die Berechnung eingestellten gewichteten Curricularanteile von 1,149 für den Bachelorstudiengang und von 1,1649 für den Masterstudiengang sind nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat diese korrigiert, was zu einer geringfügig höheren Summe der gewichteten Curricularanteile führt.

6. Die so ermittelte Basiszahl hat der Antragsgegner beim Masterstudiengang Psy-chologie um einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,02 erhöht, so dass sich für den streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie (82,36x 1,02=84,01) gerundet 84 Studienplätze ergeben.

II. Von diesen 84 Masterstudienplätzen sind nach den vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten (Stand: 19. November 2015), an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, nur 71 Studienplätze belegt und ein weiterer durch Beschluss der Kammer in einem rein innerkapazitären Verfahren vergeben worden, so dass die Antragstellerin als eine von acht (außerkapazitären) Antragstellern einen der freien Plätze beanspruchen kann, und zwar – da keine gesonderten Zulassungszahlen für die verschiedenen Schwerpunkte festgesetzt wurden - in dem gewählten Schwerpunkt.

B. Ob die Antragstellerin darüber hinaus auch den geltend gemachten Anord-nungsanspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität glaubhaft gemacht hat, bedarf danach keiner Prüfung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-ruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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