VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2016 - 15/16
Fundstelle
openJur 2016, 8967
  • Rkr:

Das als verletzt gerügte Grundrecht muss hinreichend konkret bezeichnet werden. Das gilt insbesondere, wenn in einer Norm mehrere Gewährleistungen zusammengefasst sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer, der zum Umgangspfleger in einer Kindschaftssache bestellt worden war, beantragte im Mai 2013 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 375 € (7,5 h à 50 €) zuzüglich Auslagen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts kürzte sowohl den Stundensatz als auch die abgerechnete Zeit und setzte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 228,79 € fest. Die Beschwerde, die sich allein gegen die Kürzung des Zeitaufwandes um 0,75 h richtete, wies das Brandenburgische Oberlandesgericht am 7. April 2015 zurück. Der Beschwerdeführer könne für einen Termin, der dem persönlichen Kontakt mit dem Mündel und der Abklärung von dessen seelischen und leiblichen Wohlbefinden gedient habe, keine Vergütung verlangen, denn darauf erstrecke sich die Pflegschaft nicht. Als Umgangspfleger habe ihm nur die Organisation der im Übrigen vollkommen unproblematischen Umgangskontakte oblegen. Eine Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht am 21. Januar 2016 zurück.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 24. März 2016 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2016 erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 52 Landesverfassung (LV). Dass das Oberlandesgericht die unzutreffende Begründung des Amtsgerichts durch eine neue Argumentationsfigur ersetzt habe, sei unzulässig und irreführend. Anders als das Oberlandesgericht meine, habe er nicht „gemeinsame Unternehmungen mit dem Kind“, sondern Kontaktzeit mit dem Kind abgerechnet. Dass er das Kind, als dessen Umgangspfleger er bestellt sei, nicht kennenlernen solle, sei fachpolitisch sehr bedenklich.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran-denburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2016 gerichtet ist, fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, denn sie schafft keine eigenständige Beschwer. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 54/15 -, vom 20. März 2015 - VfGBbg 58/14 - und vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch dann unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass sie sich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2015 richtet. Abgesehen davon, dass schon erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer das als verletzt gerügte Grundrecht überhaupt hinreichend konkret bezeichnet hat – gerügt wird lediglich, das Oberlandesgericht habe „Art. 52 LV“ verletzt, ohne näher darauf einzugehen, welches der verschiedenen durch Art. 52 LV gewährleisteten Justizgrundrechte verletzt worden sein soll –, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, inwiefern die Zurückweisung seiner Beschwerde eine Grundrechtsverletzung bewirkt haben könnte. Dass das Oberlandesgericht ausgehend vom Sachvortrag des Beschwerdeführers andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, begründet einen solchen Verstoß ersichtlich nicht, zumal das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig neu nachprüft und auch befugt ist, eine – nach Ansicht des Beschwerdegerichts – unrichtige Begründung einer zutreffenden Entscheidung durch eine für richtig angesehene Begründung zu ersetzen (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 68 FamFG Rn. 21; Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 12). Im Übrigen ist das Landesverfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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