BGH, Beschluss vom 01.09.2016 - III ZR 271/15
Fundstelle
openJur 2016, 8798
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Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Bera ...


Zivilrecht
§§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB