FG Münster, vom 19.04.2002 - 11 K 3916/00 E
Fundstelle
openJur 2011, 17739
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung dauernder Lasten als Sonderausgaben.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 27.05.1987 (Notar , , Urk.-Nr. ) übertrug der Vater ein Grundstück mit aufstehendem Gaststätten- und Pensionsgebäude auf den Kl., auf dem dieser bereits als Pächter ein entsprechendes Unternehmen betrieben hatte. In § 2 Ziffer 2 des Vertrages heißt es:

"Er (erg.: der Kl.) verpflichtet sich, folgende dauernde Last zu erfüllen: Er zahlt an den Übergeber und nach dessen Ableben an dessen ihn eventuell überlebende Ehefrau ... monatlich jeweils bis zum 10. Tage im Voraus - ... - einen Betrag von DM 500,--...

Um die monatlichen Zahlungen, die mit dazu dienen, den Lebensunterhalt der Berechtigten sicherzustellen, einigermaßen wertbeständig zu erhalten, wird Folgendes vereinbart:

Falls und soweit der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebenshaltungsindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen (1976 = 100 Punkte) sich jeweils mindestens um 10 % mit Wirkung ab 1.6.1987 verändert, verändert sich die Höhe der geschuldeten monatlichen Beträge entsprechend, und zwar jeweils beginnend mit demjenigen Monat, der der jeweiligen Änderung folgt. Die Änderungen der monatlichen Zahlungen erfolgen ohne weiteres, ohne dass der Berechtigte dies ausdrücklich verlangt....

Sollte die währungsrechtliche Genehmigung wider Erwarten nicht erteilt werden, haben die Vertragsteile eine andere Art geeigneter Wertsicherung zu vereinbaren, die rechtswirksam sein muss und dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt...."

Im ESt-Bescheid 1996 vom 13.5.1998 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) die Zahlungen antragsgemäß mit dem Ertragsanteil von 1.740 DM (29 % von 6000 DM) als Sonderausgaben. Im Anschluss an das Ergebnis einer Betriebsprüfung setzte der Bekl. die wiederkehrenden Leistungen an den Vater im ESt-Bescheid 1996 und 1997 vom 3.8.1999 nicht als Sonderausgaben an. Zur Begründung führte er aus, der Lebenshaltungskostenindex habe sich zwischen 1987 und 1993 von 102,68 Punkten auf 119,3 Punkte und damit um mehr als 10 % erhöht. Die wiederkehrenden Leistungen an den Vater seien nicht entsprechend angepasst worden. Der Übertragungsvertrag sei daher insoweit nicht wie vereinbart durchgeführt worden und steuerlich nicht anzuerkennen.

Zur Begründung der gegen die Bescheide erhobenen Einsprüche machten die Kl. geltend, die Parteien des Übertragungsvertrages seien sich von Anfang an darüber einig gewesen, dass der monatliche Zahlungsbetrag von 500 DM nur dann verändert werden sollte, wenn sich die Bedürfnisse beim berechtigten Vater verändern würden. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Daher sei der Vertrag entsprechend dem tatsächlichen Willen beim Vertragsschluss auch in vollem Umfang durchgeführt worden.

Der Bekl. wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.5.2000 zurück und hielt in der Begründung an seiner Rechtsauffassung fest. Der Vortrag der Kl., es sei mündlich vereinbart worden, die Zahlungen an veränderte Bedürfnisse beim berechtigten Vater anzupassen, widerspräche der notariellen Vereinbarung. Sie ließe die vorgetragene willkürliche Anpassung nicht zu, zumal der Vertrag die Geltung der Wertsicherungsklausel gerade bei gleich bleibenden Verhältnissen vorsehen würde.

Mit Schreiben vom 29.6.2000 erhoben die Kl. gegen die EE Klage. Zur Begründung tragen sie vor, der Übertragungsvertrag entspreche den Anforderungen an Angehörigenverträge. Dass die Wertsicherungsklausel nicht umgesetzt worden sei, sei unschädlich. Der Übergabevertrag sei der Verpflichtungsgrund für die Zahlungen an den Vater. Zwar hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ein höherer Monatsbetrag als 500 DM gezahlt werden müssen. Der tatsächlich bezahlte Betrag sei jedoch Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen gewesen. Nur diese Teilzahlung werde von den Kl. als Sonderausgaben geltend gemacht.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Bescheide 1996 und 1997 vom 3.8.1999 in der Gestalt der EE vom 29.5.2000 zu ändern und jeweils 6000 DM als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die EE.

Der Senat entscheidet nach § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, weil ihm dies angesichts des Streitstoffes angemessen erscheint.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. hat die geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen zu Recht nicht als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt.

Der notarielle Vertrag vom 27.5.1987 ist seiner Rechtsnatur nach ein Versorgungsvertrag (Übertragung existenzsichernden Vermögens gegen Versorgungsleistungen), den der Gesetzgeber dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugeordnet hat. Die Bar-Altenteilsleistungen an den Vater des Kl. können jedoch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil der Vertrag insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sind. Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über die Behandlung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen steht es den Parteien des Übertragungsvertrages nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Hierzu gehört u.a., dass eine Schuld in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt wird (BFH, Urteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 m.w.N.).

An einer so charakterisierten Durchführung fehlt es im Streitfall. Die in § 2 des Übertragungsvertrages vom 27.5.1987 vereinbarte Wertsicherungsabrede ist nicht umgesetzt worden. Der Kl. hat an den Vater auch in den Streitjahren die ursprünglich vertraglich vereinbarten monatlichen Leistungen von 500 DM gezahlt, obwohl der Lebenshaltungsindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen (Statistisches Bundesamt in Wiesbaden) seit 1987 (102,68) allein bis 1993 (119,3) um mehr als 10 % angestiegen ist.

Die Höhe der Versorgungsleistungen gehört zum wesentlichen Inhalt des Übergabevertrages. Diese Höhe war nicht nominal, sondern real, d.h. in dem vereinbarten Umfang inflationsbereinigt, vereinbart. Da die Indexsteigerung zu einer Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen geführt hätte, sind die Leistungen in einem geringeren Umfang als vereinbart gezahlt worden.

Die Nichtbeachtung der Wertsicherungsklausel ist für die Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit des Versorgungsvertrages nicht unerheblich (ebenso FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2000, 15 K 4938/00 E; a.A. FG Münster, Urteile vom 28. Dezember 2000, 7 K 7481/99 E; vom 26. März 2001, 4 K 7352/99 E, EFG 2001, 1033; Urteil vom 05. Februar 2001, 6 K 6565/99 E, nv.). Zwar ist es nicht die Wertsicherungsabrede, die dazu führt, dass wiederkehrende Leistungen als dauernde Last zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526). Die Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last folgt daraus, dass die getroffene Vereinbarung dem Typus des Versorgungsvertrages vergleichbar ist, der auch ohne Wertsicherungsabrede vereinbart sein kann.

Die Versorgung als Hauptleistungspflicht erfolgte in den Streitjahren jedoch nicht in der abgesprochenen Höhe, wenn die wiederkehrenden Leistungen in dem ursprünglich verabredeten Umfang weitergezahlt wurden, ohne die vertraglich bedeutsamen Indexsteigerungen zu beachten, die zur automatischen Anpassung der Versorgungsleistungen führten.

Die wertgesicherte wiederkehrende Leistung beziffert die Versorgungshöhe bei gegenüber dem Vertragsabschluss unveränderter Bedürftigkeit des Empfängers und unveränderter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Dass die wiederkehrende Leistung erst dadurch zur dauernden Last wird, dass die Option zur Abänderung der Höhe bei geänderten Verhältnissen vorhanden ist, bedeutet daher nicht, dass die Nichtzahlung der vereinbarten wertgesicherten Ausgangsleistung im Rahmen der Beurteilung des Angehörigenvertrages unerheblich ist. Sie hat im Rahmen der Versorgungsabrede eine eigenständige wesentliche Bedeutung. Zum einen ist die wertgesicherte Ausgangsleistung die Basis für die Anpassung der Versorgungsleistung bei veränderten Verhältnissen. Zum anderen führt die automatische Anpassung der Ausgangsleistung dazu, dass sich der Versorgungsempfänger im Umfang der Wertsicherung dem Prozessrisiko einer Änderungsklage nicht aussetzen muss und nach dem Willen der Vertragsbeteiligten nicht ausgesetzt werden soll.

Der Vortrag der Kl., die Vertragsparteien seien von Anfang an darüber einig gewesen, dass der monatliche Zahlungsbetrag nur verändert werden solle, wenn sich die Bedürfnisse des Vaters änderten, ist angesichts der differenzierten vertraglichen Regelung zur Wertsicherungsklausel und der gesonderten Vereinbarung zur Handhabung bei Änderungen der Verhältnisse (§ 323 ZPO) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Beteiligten im notariellen Vertrag vom 16.12.1991 (Notar , , Urk.-Nr. ), der die genaue Lage und Größe der übertragenen Grundstückflächen beschreibt, das Fortbestehen der sonstigen Regelungen des Übertragungsvertrages aus dem Jahre 1987 ausdrücklich festgehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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