OLG München, Endurteil vom 20.06.2016 - 21 U 3850/14
Fundstelle
openJur 2016, 12466
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014, AZ 43 O 915/13 Kap, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts Ingolstadt sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer im Jahr 1997 erfolgten Beteiligung an dem S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt -S.DLF 97/25 KC Beteiligungs GmbH & Co KG, Vertragsnummer 9...3, mit einer Beteiligungssumme von 150.000 DM zuzüglich Abwicklungsgebühr von 7.500 DM, insgesamt 80.528,47 €, geltend.

Mit Datum vom 29.Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts Christian D. in L./S. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung", Anlage K 1 a, ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18.12.2012 das Scheitern des Verfahrens fest, Anlage K 12. Im Juni 2013 erhoben die Kläger Klage beim Landgericht Ingolstadt gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.

Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospektes und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 hatte das Landgericht zunächst den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach KapMuG als unzulässig verworfen. Nachdem der Klägervertreter keinen Antrag in der Sache stellte, beantragte der Beklagtenvertreter den Erlass eines klageabweisenden Prozessurteils, hilfsweise eines Versäumnisurteils (vgl. Protokoll Bl. 587/589 d. A.).

Daraufhin hat das Landgericht die Klage mit Endurteil vom 29.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klage sei bereits unzulässig und deshalb nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen. Es fehle bereits am Feststellungsinteresse. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Klageforderung sei wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt, weil der Güteantrag der Kläger mangels hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB habe herbeiführen können. Die Einleitung eines Güteverfahrens sei auch rechtsmissbräuchlich gewesen.

Hiergegen richtet sich Berufung der Kläger, die in 2. Instanz anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags einen bezifferten Zahlungsantrag stellen.

Die Klagepartei rügt in der Berufung, dass das Landgericht die Klage unzutreffend als unzulässig beurteilt habe und zudem in dem Prozessurteil auch Ausführungen zur Begründetheit gemacht habe. Zudem hätte es den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin, Beschluss vom 04.02.2015, 2 OH 28/14 KapMuG, veröffentlicht am 13.02.2015, nach § 8 I KapMuG aussetzen müssen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil der Güteantrag sowohl hinsichtlich der Angabe des Lebenssachverhalts als auch hinsichtlich der angestrebten Rechtsfolge hinreichend individualisiert gewesen sei und auch demnächst bekannt gegeben worden sei. Anhand des Namens der Kläger, des Fonds und der Beteiligungsnummer, die im Güteantrag genannt seien, habe für die Beklagte die Möglichkeit bestanden den Vorgang zuzuordnen. Aus den neueren Entscheidungen des BGH ergebe sich die fehlende Hemmungswirkung des vorliegenden Güteantrags nicht, weil jeweils der Einzelfall geprüft werden müsse. Soweit sich die Beklagte auf Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stütze, seien diese mit der Rechtsprechung anderer Senate, u. a. des XI. (Az. XI ZB 12/12) und des IV. Senats (Az. IV ZR 405/14) nicht vereinbar. Da in vorliegendem Güteantrag die Einlagesumme genannt wird, müsse zumindest für diesen Teil eine Hemmung der Verjährung angenommen werden.

Die Kläger beantragten zuletzt in der Berufung,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 117.887,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Zahlung des Herrn Walter F. in Höhe von 6.095,19 € am 30.12.2015, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt -DLF 97/25 -KC Beteiligungs GmbH & Co.KG, Vertragsnummer: 9...3.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 97/25 - KC Beteiligungs GmbH& Co.KG, Vertragsnummer 9...3 zu ersetzen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.804,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie die Klägerin von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.895,72 € freizustellen.

Hilfsweise, für den Fall, dass sich die Beklagte der Teilerledigterklärung der Kläger im Schriftsatz vom 06.06.2016, Bl 932 ff.d. A., nicht anschließt, beantragten die Kläger weiter:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 6.095,19 € erledigt hat.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Sie widersprach der Teilerledigterklärung der Kläger und beantragte auch Abweisung der Hilfsfeststellungsklage.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des Landgerichts für zutreffend. Es fehle der erstinstanzlichen Klage am Feststellungsinteresse; die Klage sei daher zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Sie sei im Übrigen auch unbegründet. Durch den Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten, weil der Antrag nicht ausreichend individualisiert sei. Lediglich die Beteiligungsnummer sei konkret bezeichnet, nicht aber in welcher Höhe die Klägerin Schadensersatz begehre und wie dieser berechnet werde. Der Streitgegenstand könne damit nicht ausreichend bestimmt werden, weil es an einer hinreichenden Beschreibung insbesondere des angestrebten Verfahrenszieles fehle. Die Beklagte verweist insoweit auf die kürzlich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen, insbesondere zu gleichartig abgefassten Güteanträgen der Klägervertreter. Zu Nachforschungen anhand der Beteiligungsnummer sei die Beklagte weder verpflichtet noch wäre ihr dies angesichts der unübersehbaren Masse der von den Klägervertretern zu Tausenden eingereichten Güteanträge zumutbar gewesen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG komme nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif sei.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.05.2015 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Musterverfahren (zum Wortlaut im Einzelnen vgl. Beschluss Bl. 852/862 d. A.).

Auf Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2016 Az.: III ZB 75/15 den Beschluss des Senats vom 18.05.2015 aufgehoben mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss (BGH-Band Bl. 73 ff) verwiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2016, Bl. 935 ff. d. A. Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, auch wenn das Landgericht in dem angegriffenen Urteil ein Prozessurteil erlassen hat. Zum einen beantragen die Kläger ohnehin nicht mehr die Aufhebung und Zurückverweisung. Zum anderen wäre auch bei entsprechender Antragstellung nach dem Grundsatz der Selbstentscheidung, § 538 Abs. 1 ZPO, und entsprechender Ermessensausübung eine eigene Sachentscheidung des Senats veranlasst gewesen, denn es liegt ein Fall vor, in dem auch der Senat ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage abzuweisen ist - wenn auch aus materiell-rechtlichen Gründen (siehe dazu nachfolgend unter 2.).

2. Die Klage ist insgesamt unbegründet: Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt, § 214 I BGB, weil der Güteantrag der Klägervertreter vom 29.12.2011, Anlage K 1 a, nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht. Die zehnjährige Verjährungsfrist begann am 01.Januar 2002 zu laufen, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und endete am 02.01.2012 (Montag), § 193 BGB. Die Einreichung der Klage erfolgte erst nach Ablauf der Verjährung mit Schriftsatz vom 10.06.2013, bei Gericht eingegangen am 13.06.2013.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nochmals konkretisiert in den Entscheidungen vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14, sowie ganz aktuell in den Entscheidungen vom 28.01.2016, III ZB 88/15, vom 04.02.2015, IIII ZR 356/15, vom 25.02.2016, III ZB 74/15 und im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 24.03.2016 genügt ein Güteantrag den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Anlageberatungsfällen dann, wenn er die konkrete Kapitalanlage bezeichnet, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißt. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der begehrten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger genügt der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 diesen Anforderungen nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger als antragstellende Partei, die Fondsgesellschaft, die Beteiligungsnummer und die Summe der Einlagen ("nach bisheriger Feststellung") zuzüglich 5% Agio sowie eine Reihe angeblicher Beratungs- beziehungsweise Prospektmängel. Der Name des Beraters sowie der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre (Ziffer III des Güteantrags, Seite 7). Der geforderte Schadensersatz umfasse " sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Die Pflicht zum Ersatz des Schadens erstrecke sich auch auf die "notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestehen könnte. Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

Die Tatsache, dass der vorliegende Güteantrag eine Beteiligungsnummer enthält, reicht für eine hinreichende Individualisierung nicht aus, selbst wenn die Beklagte in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen trotz Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, § 257 HGB, nähere Einzelheiten zu der streitgegenständlichen Beteiligung zu entnehmen oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen zu ersehenden Beraters ermitteln konnte. Das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst und entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Darüber hinaus muss die Gütestelle auf der Grundlage des ihr unterbreiteten Sachverhalts in der Lage sein, selbstständig oder auf Anregung einer Partei einen Vergleichsvorschlag zu formulieren. Da die Gütestelle aber mit der Beteiligungsnummer nichts anzufangen weiß, ist die vom Gesetzgeber mit dem Güteverfahren bezweckte Entlastung der Justiz damit von vornherein ausgeschlossen.

3. Aus europarechtlichen Normen ergeben sich - wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 24.03.2016 ausführt - keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Im Übrigen war die vorgenannte Richtlinie im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Güteantrags noch nicht in Kraft, vgl. Art. 8 b der Richtlinie. Eine Rückwirkung der Richtlinie ist ausgeschlossen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 19 Abs. 3 b des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 267 Absatz 2, 3 AEUV ist damit nicht veranlasst.

4. Hinsichtlich der Teilerledigung war die Klage aus den genannten Gründen von Anfang an unbegründet. Ein erledigendes Ereignis ist nicht eingetreten. Die Berufung war daher auch insoweit zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 525, 97 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, 711.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Sämtliche hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.