OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2015 - 23 U 139/14
Fundstelle
openJur 2016, 11407
  • Rkr:
Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2015.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückzahlung von Vergütungen, die der Beklagte von dem Kläger im Vollzug der Leistungen der Grundsicherung bzw. der (Wieder-) Eingliederung von Erwerbslosen ins Arbeitsleben nach dem SGB II erhalten haben soll.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat - im Wege der Aufrechterhaltung eines entsprechende Versäumnisurteils - der auf Zahlung von 62.843,88 Euro gerichteten Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der Beklagte als Anbieter von Maßnahmen/Schulungen nach dem SGB II unter der Firma A diesen Betrag rechtsgrundlos von dem Kläger erhalten habe.

Dabei habe der Beklagte Leistungen des Klägers in Form von Überweisungen erhalten, sein entgegenstehendes Bestreiten sei unsubstantiiert. Der Kläger habe die einzelnen Zahlungen detailliert vorgetragen, der Beklagte habe dazu nur insofern Stellung genommen, als er diese für nicht hinreichend konkret dargetan gehalten habe. Eine konkrete Behauptung dergestalt, dass er keine Zahlungen erhalten habe, habe der Beklagte nicht aufgestellt. Ihm wäre, da ihm seine Kontounterlagen vorliegen würden, konkreter Vortrag dazu möglich gewesen.

Für die Zahlungen habe auch der Rechtsgrund gefehlt, da der Beklagte - trotz entsprechenden Bestreitens des Klägers - nicht konkret dargelegt habe, in welchem Fällen er welche Leistungen erbracht habe. Gerade im Hinblick auf die der behaupteten Beauftragung zugrunde liegenden Umstände sei es die Pflicht des Beklagten gewesen, im Einzelnen die jeweiligen Vereinbarungen und Leistungen vorzutragen. Soweit er selbst eingeräumt habe, dass es nicht zu Maßnahmen bzw. Schulungen gekommen sei, fehle es ohnehin an einer Grundlage für die Leistung des Klägers, sei doch der damit bezweckte Erfolg nicht eingetreten.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte Zahlungen als Vorschuss erlangt habe, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zulässig gewesen sei. Insofern sei ebenfalls der Vortrag des Beklagten zu den Einzelheiten der Leistungen, die nach Zahlung erbracht worden seien, nicht hinreichend substantiiert. Danach seien die jeweiligen - behaupteten - Ansprüche des Beklagten nicht fällig gewesen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, wobei er die Tatsachenfeststellung und die Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt.

So habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, er müsse substantiiert zu dem Erhalt der behaupteten Zahlungen des Klägers vortragen; vielmehr müsse dieser zunächst beweisen, dass das Geld überhaupt von ihm angewiesen worden sei bzw. von seinen Konten abgegangen sei. Dies habe er substantiiert bestritten, und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Zahlungen an andere Leistungsempfänger geflossen seien. Außerdem seien etwaige Zahlungen seitens des Beklagten nicht zuzuordnen, da der Kläger bei Überweisungen keine Rechnungsnummern angegeben habe. Für die Zahlungen trage der Kläger die volle Beweislast, ein Anscheinsbeweis für den Erhalt der Gelder bestehe nicht.

Soweit das Landgericht die Zahlung als Vorschuss bemängele und daraus eine mangelnde Fälligkeit herleite, habe es nicht berücksichtigt, dass der Zeuge1 in seiner Vernehmung deutlich gemacht habe, dass gerade bei größeren Projekten - wie es hier vorgelegen hätte - eine solche Zahlung zulässig gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte unter Beweis gestellt, dass seine Ehefrau sowohl zur Beauftragung von ihm als auch zu einer Zahlung von Vorschüssen berechtigt gewesen sei.

Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen habe er hinreichend konkret vorgetragen, weshalb es sich nicht um einen Ausforschungsbeweis gehandelt habe. Soweit einzelne Maßnahmen nicht hätten durchgeführt werden können, sei der Grund, dass der jeweilige Hilfeempfänger trotz Erinnerung durch die Ehefrau des Beklagten nicht erschienen sei, was seinen Vergütungsanspruch aber nicht beeinträchtige.

Der Beklagte beantragt daher,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, BT-Drs. 17/6406, S. 9; Ball, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. (2014), § 522 ZPO, Rn. 23a), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt und begründet.

Die Berufung ist aber unbegründet. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen die Entscheidung des Landgerichts, § 513 Abs. 1 Var. 2 ZPO. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

So hat der Beklagte Zahlungen des Klägers erhalten, mithin etwas erlangt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vermögensmehrung auf Kosten des Klägers trifft diesen als Bereicherungsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982, VII ZR 369/80, zit. nach juris, Rn. 7). Dieser ist der Kläger dadurch nachgekommen, dass er die einzelnen Zahlungen in der Klageschrift (S. 5-74) im Einzelnen dargelegt und die jeweiligen Belege der Zahlung durch den Kläger, die jeweils durch die Ehefrau des Beklagten angewiesen wurde, vorgelegt hat (Anlagen 1 bis 66 zur Klageschrift). Nach § 138 Abs. 2 BGB traf damit den Beklagten die Pflicht, sich konkret dazu einzulassen, was nicht erfolgt ist.

Insofern fehlt es schon an einem eindeutigen Vortrag des Beklagten zum Vortrag des Klägers, da er gerade nicht ausdrücklich behauptet, die vom Kläger aufgeführten Zahlungen nicht erhalten zu haben. Stattdessen beruft er sich auch in der Berufung darauf, dass es teilweise zu mehreren Zahlungen für einen Hilfeempfänger gekommen sei und er deswegen die Zahlungen nicht zuordnen könne (Schriftsatz vom 22. März 2013, S. 4, Bl. 126 d.A.; Schriftsatz vom 16. Juli 2013, S. 1, Bl. 168 d.A.), dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass Zahlungen bei ihm abgegangen seien (a.a.O.) und dass auch in anderen Bereichen des Klägers angeblich unrichtige Zahlungen erfolgt seien (Schriftsatz vom 12. Dezember 2013, S. 3, Bl. 225 d.A.). Aus dem Gesamtkontext des Vortrags des Beklagten lässt sich danach gerade noch entnehmen, dass er den Erhalt der streitgegenständlichen Zahlungen als solches bestreitet.

Dieser Vortrag ist aber zum einen widersprüchlich, da der Beklagte einerseits einräumt, dass Zahlungen erfolgt sind, er diese - bei mehreren Zahlungen für mehrere Hilfeempfänger (vgl. z.B. Herrn B, lfd. Nr. 20 der Klage, S. 20ff. d.A., Anlage K 20a ff.) - nur nicht zuordnen könne. Wenn der Beklagte aber tatsächlich Zahlungen des Klägers durch Überweisung auf ein von ihm genutztes Konto erhalten hat, kann er nicht gleichzeitig pauschal bestreiten, dass derartige Zahlungen nicht bei dem Kläger abgegangen seien. Dies gilt unter anderem auch deshalb, weil der Beklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Mai 2010 (Anlage B zur Klageschrift, dort S. 4) selbst einräumt, nicht unerhebliche Zahlungen vom Kläger erhalten zu haben, dabei allein im Jahr 2009 ca. 50.000,00 Euro (a.a.O., S. 5). Wie sich dort aus seinen entsprechenden Angaben ergibt, war er ohne weiteres in der Lage, sowohl den Absender der Überweisungen festzustellen als auch zu überprüfen, ob die Leistungen des Klägers Bezug zu seinen abgerechneten Tätigkeiten hatten. Warum dies im Jahr 2010 möglich gewesen sein soll, jetzt aber nicht mehr, erläutert der Beklagte nicht.

Zum anderen ist der Beklagte seiner Pflicht zum konkreten Vortrag zu den Behauptungen des Klägers nicht nachgekommen, da er die Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO an sein prozessuales Vorgehen nicht eingehalten ist. Danach ist er verpflichtet, auf konkrete Tatsachenbehauptungen konkret, d.h. mit positiven Angaben, zu erwidern (BGH, Urteil vom 17. März 1987, VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008, 2009). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm die entsprechenden Tatsachen bekannt sind und es ihm zumutbar ist, näher vorzutragen (BGH, a.a.O.). Dass dem Beklagten die Bewegungen auf dem von ihm verantworteten Konto der A bekannt waren, hat er insofern nicht bestritten. Dass er in der Lage ist, den Absender von Zahlungen als solche - hier den Kläger - zu identifizieren, ist ebenfalls nicht im Streit. Soweit er sich darauf bezieht, dass der Kläger keine Rechnungsnummern angegeben hat und er die Zahlungen deshalb nicht einzelnen Rechnungen zuordnen könne, ist dies unerheblich, da der Kläger jeweils konkret angegeben hat, wann welche Zahlung angewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 (bis zum 31. Oktober) geltenden Fassung des § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB waren Überweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen auszuführen, weshalb es dem Beklagten nach Angabe des Datums der Absendung bei dem Kläger ohne weiteres möglich ist, die Zahlungen jedenfalls vom Betrag her zu identifizieren und insofern konkret zum (Nicht-) Erhalt vorzutragen. Gerade bei Einzahlungen auf einem Konto ist ein Vortrag zum tatsächlichen Empfang dem jeweiligen Kontoinhaber zumutbar und danach auch geboten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982, VIII ZR 279/81, NJW 83, 687, 688). Soweit der Beklagte insofern auf angebliche Unrichtigkeiten bei anderen Zahlungsempfängern hinweist, ist dies unerheblich, da aus dem Umstand, dass bei dem Kläger zu Unrecht Zahlungen erfolgt sein mögen, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass überhaupt keine Zahlungen erfolgten.

Dabei zeigt gerade der Fall 20 (Hilfeempfänger Herr B) deutlich, inwieweit der Vortrag des Beklagten unzureichend ist: Nach dem Vortrag des Klägers lagen hier insgesamt fünf Rechnungen des Beklagten vor:

Nr. 2009-111/1

vom 22.06.2009

über 300,00 Euro

Nr. 2009-111/2

vom 22.06.2009

über 300,00 Euro

Nr. 2009-136

vom 10.07.2009

über 320,00 Euro

Nr. 2009-174

vom 31.07.2009 über 500,00 Euro und

Nr. 2009-275

vom 31.07.2009

über 450,00 Euro.

Die Rechnungen als solche bestreitet der Beklagte nicht, nur (Schriftsatz vom 22. März 2013, S. 5, unter Ziff. 19), Bl. 107 d.A.) die Zahlung von

"zweimal 300,00 Euro, je einmal 320,00 Euro, 500,00 Euro und 450 Euro".

Der Kläger hat dazu aber vorgetragen, dass nur die letzten drei Beträge (320,00 Euro, 500,00 Euro und 450,00 Euro) separat beglichen worden seien, während die Forderungen aus den Rechnungen vom 22. Juni 2009 in einer Summe überwiesen worden seien. Insofern ist der Vortrag des Beklagten ungenau bzw. erkennbar unsubstantiiert.

Folge dieses Umstands ist nach § 138 Abs. 3 ZPO, dass der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe insgesamt Zahlungen in Höhe von 62.843,88 Euro erhalten, als unstreitig anzusehen ist.

Bei diesen Zahlungen des Klägers handelte es sich auch um Leistungen i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da sie aus Sicht des Empfängers als bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169) zu verstehen sind. Maßgeblich ist insofern die objektive Sicht eines vernünftigen Empfängers (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, III ZR 38/04, NJW 2005, 60, 60f.), weshalb es für die Bestimmung einer Leistung nicht darauf ankommt, dass dem Beklagten möglicherweise bewusst war, dass die Zahlungen durch den Kläger, die seine Ehefrau veranlasst hatte, rechtsgrundlos waren.

Diese Zahlungen erfolgten rechtsgrundlos, da der Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf die Zahlungen hatte.

Bei dem Vertrag der Parteien über die Durchführung der Maßnahmen handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB, da er auf die Erbringung einer Unterrichtsleistung gerichtet ist und gerade kein konkreter Weiterbildungserfolg geschuldet wird (Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2012), § 611 BGB, Rn. 151; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1992, VIII ZR 235/91, NJW 1993, 326, wo auch die Ausbildung mit dem Ziel eines staatlichen Prüfungsabschlusses nach §§ 611ff. BGB beurteilt wurde). Da nach § 614 BGB die Vergütung erst nach Leistung der Dienste fällig wird, schuldet der Kläger in den Fällen, in denen es nicht zu einer Durchführung der Maßnahme gekommen ist, keine Zahlung. Dies hat der Kläger für alle hier geltend gemachten Fälle behauptet, der Beklagte jedoch teilweise bestritten. Die Beweislast für die Nichtdurchführung der Schulungen trifft insofern den Kläger, da er - wie bereits ausgeführt - bei einem Bereicherungsanspruch alle tatsächlichen Voraussetzungen, mithin auch das Fehlen eines Rechtsgrunds, darlegen und beweisen muss (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012, XI ZR 254/10, zit. nach juris, Rn. 3; Urteil vom 22. Februar 2011, XI ZR 261/09, zit. nach juris, Rn. 14).

Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass für einen Teil der streitgegenständlichen Fälle zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es nicht zu einer Leistung der Dienste des Beklagten gekommen ist. Dies gilt zunächst für den Teil der Fälle (z.B. Nr. 2, 5, 8, 23-54), bei denen der Beklagte zum Vortrag des Klägers keine Erklärungen abgegeben hat (vgl. Schriftsatz vom 23. März 2013, Bl. 103ff. d.A.), der Vortrag des Klägers mithin unstreitig ist. Daneben hat der Beklagte in einem anderen Teil der Fälle eingeräumt, keine Leistungen vorgenommen zu haben (z.B. Nr. 3, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16). Für alle diese Fälle vertritt er wohl die Ansicht, das Nichterscheinen der Teilnehmer ändere nichts an seinem Honoraranspruch, was sich aus "§§ 631, 280, 283 BGB" ergebe.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier gerade keine Werkverträge vorliegen, weshalb auch die Norm des § 642 BGB nicht anwendbar ist. Demgegenüber ist beim Dienstvertrag die Erbringung der Dienstleistung Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlung. Eine Anwendbarkeit des § 615 BGB behauptet der Beklagte nicht, auch trägt er die dazu erforderlichen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug (§ 293 BGB) nicht vor. Soweit danach die Leistung unstreitig nicht erbracht wurde, besteht kein Zahlungsanspruch des Beklagten, weshalb die Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgte.

Hinsichtlich der Fälle, bei denen der Beklagte im Unterschied zum Kläger eine Dienstleistung behauptet, ist sein Vortrag, was das Landgericht zutreffend dargestellt hat, unsubstantiiert. Dieser erschöpft sich weit überwiegend in Wiederholung der gleichen Behauptung (allerdings mit Unsicherheiten bei den Geschlechtern der Leistungsempfänger bzw. deren Namen, vgl. z.B. Fall 4, 7). Daneben gibt er keine konkreten Angaben dazu, wann er welchen Leistungsempfänger wie betreut haben will. Entsprechende Angaben hat er aber zu machen, da den Bereicherungsschuldner gerade im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, die ihm die Pflicht auferlegt, positiv die relevanten Tatsachen zu behaupten (BGH, Urteil vom 22 Februar 2011, a.a.O., Rn. 20). Dabei ist es hier schon deshalb nicht ausreichend, pauschal die vertragsgemäße Leistung zu behaupten, da der Kläger zu jedem einzelnen Fall die polizeiliche Aussage des jeweiligen Leistungsempfängers vorlegt, aus denen sich die Nichtleistung ergibt. Soweit sich der Beklagte teilweise (z.B. Fall 6, 12, 13) darauf beruft, ihm lägen die entsprechenden Unterlagen nicht vor, da sie beschlagnahmt seien, ist nicht dargetan, dass im Rahmen einer Akteneinsicht diese Kenntnisverschaffung nicht möglich sei. Eine solche Vortragspflicht besteht auch in den Fällen (z.B. Nr. 56, 58, 59), in denen der Beklagte eine vollständige Leistung behauptet, der Kläger aber einen geringeren Leistungsumfang darlegt.

Fehlte es damit an einem vertraglichen Zahlungsanspruch des Beklagten, kann sich dieser auch nicht auf die von ihm behauptete Vorschuss-Abrede berufen. Hier hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Die entsprechenden Feststellungen als Würdigung der Beweisaufnahme sind für das Oberlandesgericht bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sofern nicht konkrete Zweifel daran bestehen. Diese würden voraussetzen, dass die Möglichkeit einer anderen Wertung besteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003, 1 BvR 2285/02, Rn. 13, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, Rn. 7, zit. nach juris). Dabei müssen jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine abweichende Beweiswürdigung vorhanden sein, bloße Vermutungen oder Zweifel sind nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/02, NJW 04, 2828, 2829 [BGH 08.06.2004 - VI ZR 230/03]). Die Möglichkeit, das Ergebnis der Beweisaufnahme in anderer Weise zu werten, ist dabei jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (BGH, Urteil vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1584; Ball, in: Musielak, a.a.O., § 529 ZPO, Rn. 9; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. (2012), § 529 ZPO, Rn. 24). Solche sind hier indes nicht vorgetragen, vielmehr würdigt der Beklagte die erhobenen Beweise allein in einer vom Landgericht abweichenden Weise, was nicht ausreichend ist. Der Hinweis auf die Aussage des Zeugen1 (Protokoll vom 24. März 2014, S. 2, Bl. 287 d.A.), dass bei einem "großen Träger" eine Vorschusszahlung möglich sei, ist für den Beklagten nicht relevant, da es sich bei ihm um ein Einmann-Unternehmen, also gerade nicht um einen Träger in dem vom Zeugen gemeinen Sinne handelt.

Im Übrigen würde im Rahmen von §§ 611 ff. BGB auch eine Vereinbarung einer Vorschusspflicht nichts daran ändern, dass zum Behaltendürfen der Vergütung erforderlich ist, dass die geschuldete Leistung noch erbracht wird (BAG, Urteil vom 20. Juni 1989, 3 AZR 504/87, NZA 1989, 843). Fehlt diese, besteht unabhängig von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen eine unmittelbare vertraglicher Pflicht zur Rückzahlung (BAG, a.a.O.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. (2015), § 614 BGB, Rn. 26).

Der vom Beklagten in erster Instanz vorgebrachte (Schriftsatz vom 12. Dezember 2013, S. 4, Bl. 226 d.A.) erhobene Entreicherungseinwand wird in der zweiten Instanz nicht wiederholt. Dieser wäre auch unbegründet, da der Hinweis auf den Verbrauch zu Lebenshaltungszwecken nicht hinreichend substantiiert dargetan ist und im Übrigen auch das Ersparen eigener Aufwendungen eine i.S.v. § 818 Abs. 1, 2 BGB relevante Bereicherung bedeutet. Soweit wegen des Erhalts von Vorschüssen ein vertraglicher Anspruch des Klägers besteht, ist § 818 Abs. 3 BGB ohnehin nicht anwendbar (BAG, a.a.O.).

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222).