ArbG Köln, Urteil vom 16.08.2011 - 14 Ca 10177/10
Fundstelle
openJur 2016, 10515
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 12 Sa 1154/14
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.871,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden und durch die Beklagte neuberechneten Betriebsrente.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit vormals über 1000 Mitarbeitern. Im Mai 1993 kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs, in dessen Folge ihre Produktionsbetriebe bis spätestens 31.03.1994 stillgelegt wurden und ca. 650 Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze verloren. Weiterhin kam es unter dem Datum des 07.05.1993 zum Abschluss eines Sozialplans. Nach Einstellung der Produktion im Jahr 1994 wird das Unternehmen der Beklagten als Handelsgesellschaft mit derzeit 6,5 Mitarbeitern fortgeführt.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 20.04.1953 bis zum 31.12.1996 als Angestellter beschäftigt. Er schied auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 06./09.11.1995 (Bl. 70 d.A.), wonach er nach Vollendung des 63. Lebensjahres das vorgezogene Altersruhegeld der gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollte, aus dem Arbeitsverhältnis aus. Da er zum Zeitpunkt des Ausscheidens rentenberechtigt war, standen ihm - jedenfalls nach Auffassung der Beklagten - keine Ansprüche aus dem Sozialplan vom 07.05.1993 zu. Der Kläger nahm sodann auch ab dem 01.01.1997 vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch.

Die Beklagte sagte dem Kläger die Zahlung einer Betriebsrente nach Maßgabe der "Richtlinie für die Betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968" in der Gestalt des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 (Bl. 91ff. d.A., im Folgenden: Richtlinien) zu.

Mit Schreiben vom 14.02.1997 teilte die Beklagte dem Kläger die ihm zustehende Betriebsrente in einer damaligen Höhe von DM 1812,00 (EUR 926,46) zu (Bl. 99f. d.A.).

Mit Schreiben vom 21.09.2000 (Bl. 101 d.A.) teilte sie dem Kläger mit, dass sich seine Firmenrente wegen der Einbeziehung vorher nicht berücksichtigter übertariflicher Entgeltbestandteile auf DM 1937,00 (EUR 990,37) errechne.

Mit Schreiben vom 31.07.2009 (Bl. 4f. d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger eine Reduzierung der Betriebsrente von bis dahin EUR 990,37 auf EUR 922,00 ab dem 01.09.2009 an. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2009 (Bl. 8f. d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Neuberechnung seiner Betriebsrente berechtigt. Die Berechnung der Rente sei aufgrund jahrzehntelanger betrieblicher Übung vorgenommen worden. Mindestens seit 1970 seien Männer mit 63 Jahren ohne Abschläge auf die Betriebsrente aus dem Betrieb ausgeschieden. Dies sei auch in allen Sozialplänen so gehandhabt worden. Die Beklagte habe seit jeher die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung nur als Mindestmaß angenommen und darüber hinaus weitere Leistungen zugebilligt. Sie habe die Renten abweichend von der Rechtsprechung des BAG berechnet. Außerdem sei die ihm seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Kenntnis gebrachte Berechnung vom 14.02.1997 Basis seiner Entscheidung, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, gewesen. Diese Rente sei ihm zugesagt worden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass ihm über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 990,37 hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1025,55 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 68,37 seit dem 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010 und 01.12.2010 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 478,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 68,37 seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe im Jahr 2009 die Betriebsrenten aller Pensionäre neu berechnet, da das bisher praktizierte Berechnungsverfahren nicht in Einklang mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden habe.

Die Betriebsrente des Klägers habe sie bei dessen Renteneintritt wie folgt berechnet (vgl. Bl. 100 d.A.): Da der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden sei, habe er keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Rente gehabt, sondern nur aus § 6 BetrAVG. Nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung habe die Firmenrente auf den Eintritt des Versorgungsfalls, der in der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente bestanden habe, berechnet werden müssen. Sie habe demgemäß die Obergrenze anhand des bis dahin erworbenen Prozentsatzes und des pensionsfähigen Entgelts mit DM 5162,41 berechnet und die nachgewiesene Sozialversicherungsrente abgezogen. Dabei habe sie, der damals geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend, keine Hochrechnung der Sozialversicherungsrente auf das 65. Lebensjahr vorgenommen.

Die Neuberechnung der Betriebsrente zum 01.09.2009 sei aus folgenden Gründen notwendig: Nach der Bestimmung VIII B) 2.a) der Richtlinien handele es sich bei der Firmenrente um eine Gesamtversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherungsrente, die gemäß IV. Ziffer 2) der Richtlinie erst ab dem 65. Lebensjahr zu zahlen sei. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente aus § 6 BetrAVG. Das Gesetz definiere dabei nicht, wie der Anspruch auf vorzeitige Gewährung einer betrieblichen Versorgungsleistung zu errechnen sei. Im Rahmen eines anderen Streitfalls sei sie darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsprechung des BAG geändert habe und Rentenansprüche auf das 65. Lebensjahr zu berechnen seien.

In der vormaligen Rentenberechnung sei keine betriebliche Übung zu sehen. Sie habe lediglich Normen vollzogen. Die Neuberechnung sei sodann nach Maßgabe der Entscheidungen des BAG vom 21.03.2006 (- 3 AZR 374/05) und 21.03.2001 (- 3 AZR 164/00 -) erfolgt. Sie habe den Prozentsatz auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet und den Prozentsatz von 69,8% auf 71% angehoben und sodann mit dem pensionsfähigen Entgelt (DM 7575,00) multipliziert (vgl. Bl. 105 d.A.). Hieraus ergebe sich eine Gesamtversorgungsobergrenze für das 65. Lebensjahr von DM 5378,25.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 990,37.

I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen. Bei der Verpflichtung zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 923/06 - juris). Da die Beklagte das von dem Kläger geltend gemachte Versorgungsrecht der Höhe nach bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung besteht. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Da dieser einer sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dient, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße und einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 - juris).

Der Kläger hätte demgemäß die seiner Auffassung nach ausstehenden Beträge nicht noch mittels einer Leistungsklage geltend machen müssen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Feststellung, dass dem Kläger über den 01.09.2009 hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 990,37 zusteht, kann nicht getroffen werden. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in dieser Höhe, da die Beklagte die Rente in ihrem Schreiben vom 31.07.2009 mit EUR 922,00 zutreffend berechnet hat.

a) Der Kläger nimmt eine vorzeitige Altersrente iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch, da er mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß Ziff. IV.2 der Richtlinie idF. vom 06.05.1968 bezogen hat.

b) Aus § 6 S. 1 BetrAVG ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe der Versorgungsverpflichtete Ruhegeldzahlungen zu erbringen hat, wenn der Arbeitnehmer vor dem in der Zusage vorausgesetzten Zeitpunkt in den Ruhestand tritt. § 6 BetrAVG will nach seiner Zwecksetzung lediglich den Zeitpunkt des Versorgungsfalles in der betrieblichen Altersversorgung an den der gesetzlichen Rentenversicherung angleichen (BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - juris).

c) Maßgebend für die Berechnung der Rente ist in diesen Fällen die Versorgungszusage. Enthält die Zusage keine Regelung darüber, wie die Rente bei vorzeitigem Bezug zu berechnen ist, ist sie lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89, juris; 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - juris; ErfK/Steinmeyer 11. Aufl. BetrAVG § 6 Rdn. 18ff.).

aa) Ist, wie hier der Kläger, der Arbeitnehmer bis zum Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes betriebstreu, so kann der Versorgungsverpflichtete das betriebliche Ruhegeld nur "nach dem Maßstab des § 2 BetrAVG kürzen” und damit eine ratierliche Kürzung der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Vollrente entsprechend § 2 BetrAVG vornehmen (BAG 18. Januar 2005 - 3 AZR 662/03, juris; 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - juris; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - juris). Die im Versorgungsfall erreichbare Betriebsrente ist demgemäß zeitanteilig im Verhältnis der erreichten zur erreichbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit zu kürzen (BAG 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - juris).

bb) Diese Grundsätze hat die Beklagte mit der Neuberechnung der Rente des Klägers nachvollzogen. Sie hat zunächst die nach Erreichen der festen Altersgrenze von 65. Lebensjahren erreichbare Vollrente festgestellt und diese sodann zeitanteilig nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze gekürzt.

cc) Auf diesen Betrag war die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Teil der Sozialversicherungsrente, den der Kläger bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten erworben hat. Vielmehr ist auch hier eine (fiktive) Hochrechnung auf die feste Altersgrenze vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen, wie hier eine vorliegt, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (BAG v. 21.03.2006 - 3 AZR 374/05, juris).

dd) Auch diesen Berechnungsschritt hat die Beklagte mit der Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers in rechnerisch zutreffender Weise nachvollzogen.

ee) Ob die Beklagte darüber hinaus berechtigt gewesen wäre, von der so berechneten Betriebsrente zusätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen, kann - da sie das nicht getan hat und auch nicht beabsichtigt - dahingestellt bleiben.

d) Die diesen Grundsätzen folgende Berechnung der Betriebsrente des Klägers mit Schreiben vom 31.07.2009 ist damit insgesamt zutreffend. Der Kläger hat die einzelnen Rechenschritte auch nicht mit subtantiiertem Sachvortrag in Frage gestellt.

3. Dem Kläger steht die vormals - fehlerhaft - berechnete Rente in Höhe von EUR 990,37 nicht kraft einer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erteilten Zusage oder kraft betrieblicher Übung weiterhin zu.

a) Dem Kläger ist bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Beklagten keine Zusage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in der geltend gemachten Höhe erteilt worden. Die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt übermittelte Berechnung stellt keine konkrete Zusage dar, sondern lediglich eine Auskunft gem. § 4a BetrAVG. Als reine Wissenserklärung entfaltet sie keine Bindungswirkung (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - juris). Die Kammer vermag im Übrigen den Vortrag des Klägers, im Zusammenhang mit dem 1993 vereinbarten Sozialplan seien Zusagen gemacht worden, nicht nachzuvollziehen. Es fehlt insoweit an substantiierten Darlegungen zum Inhalt etwaiger Zusagen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert, hätte der Kläger auch nicht die von ihm angenommene Alternative des Ausscheidens als Frühpensionär mit Zuschusszahlungen der Beklagten gehabt.

b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Die Beklagte hat die Berechnung der Betriebsrente in der Vergangenheit anders vorgenommen und nach Meinung der Kammer wohl auch anders, als sie durch die Rechtsprechung, die seit jeher eine zeitratierliche Kürzung der Rente nach § 6 BetrAVG entsprechend § 2 BetrAVG zuließ, nahegelegt wurde. Dies hat aber nicht zu einer entsprechenden Selbstbindung geführt. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer im Urteil vom 21.07.2011 (- 12 Ca 2527/10 -) an.

aa) Eine betriebliche Übung ist zwar - wie sich auch aus § 1 b Abs. 1 S. 4 1. Alt. BetrAVG ergibt - eine geeignete Grundlage für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Unter betrieblicher Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll (BAG 30. April 1991 - 3 AZR 394/90 - juris; BAG 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - juris). Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente ergeben (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01- juirs; BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - juris). Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies ein wiederholtes gleichförmiges Verhalten voraus, aus dem die Arbeitnehmer schließen können, der Arbeitgeber wolle sich vertraglich binden.

Bei der Prüfung, ob aufgrund einer betrieblichen Übung Rechtsansprüche erwachsen, ist mithin zunächst zu klären, ob ein Verhalten des Arbeitgebers in der Vergangenheit durch seine Regelhaftigkeit geeignet war, einen Vertrauenstatbestand oder den Eindruck einer vertraglichen Bindung zu erwecken. Wenn dies der Fall ist, stellt sich die weitere Frage, wie weit die Übung inhaltlich reicht, welches Verhalten also die Begünstigten auch in Zukunft vom Arbeitgeber erwarten dürfen. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - juris).

bb) Der Kläger trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch für die von ihm behauptete betriebliche Übung. Zwar werden keine zu strengen Anforderungen an den entsprechenden Vortrag gestellt, denn ein Arbeitnehmer, der keinen Einblick in die Betriebsinterna seines Arbeitgebers hat, kann nicht im einzelnen anführen, welche Erwägungen über Jahre hinweg eine Rolle gespielt haben. Zunächst muss es daher genügen, dass der Arbeitnehmer die Umstände darlegt, die den Eindruck einer festen Übung erwecken. Dann obliegt es dem Arbeitgeber, seine Praxis offenzulegen und ggf. den Anschein einer betrieblichen Übung zu erschüttern (BAG 29. Oktober 1985 - 3 AZR 462/83 - juris; BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - juris).

Im Streitfall hat der Kläger keine Indizien für eine den Vertrauenstatbestand begründende betriebliche Übung vorgetragen. Dass die Beklagte den Vertrauenstatbestand erweckt haben soll, unabhängig von der geänderten oder ggf. von ihr missverstandenen Rechtsprechung ihre den Kläger begünstigende Rechnungsweise beizubehalten, ist auch durch Indizien nicht belegt. Vielmehr hat die Beklagte - insoweit unbestritten - jahrelang in vermeintlichem Normenvollzug die Betriebsrenten berechnet und ausgezahlt. So hat sie Arbeitnehmern, die unter Inanspruchnahme einer Rente iSd. § 6 BetrAVG ausgeschieden waren, die fiktive Vollrente bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der gesetzlichen Vollrente berechnet.

Die Rechtsirrtümer der Beklagten waren mithin alleiniger Grund für die Zahlung des erhöhten Betrages. Die Beklagte hat darüber hinaus durch keine besonderen Zusagen oder Handlungen den Anschein erweckt, sie wolle mehr tun, als die Zusage an den Kläger unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Parameter für die Ermittlung der Betriebsrente erfüllen.

Dem Kläger war im Hinblick auf den umfänglichen Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2011 der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Der Schriftsatz enthält keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen, zu denen er hätte Stellung nehmen müssen.

II. Die Klage ist auch mit den übrigen Anträgen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 990,37. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. I verwiesen.

B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 9 ZPO (42facher Differenzbetrag).