VG Göttingen, Beschluss vom 22.06.2016 - 1 B 123/16
Fundstelle
openJur 2016, 8250
  • Rkr:
Gründe

I.

Der 1993 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung.

Er ist neuseeländischer Staatsangehöriger und reiste im Oktober 2013 in die Bundesrepublik ein. Bis zum 20.11.2014 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG für eine Tätigkeit als Spülkraft und Mitarbeiter Gastronomie im H. I. J.. Die Antragsgegnerin erteilte ihm für die Zeit vom 07.11.2014 bis 04.11.2015 eine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG. Laut Nebenbestimmungen war ihm eine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme einer Tätigkeit als Arbeiter bei der K. L. GmbH & Co. KG in M. in der Zeit vom 05.11.2014 bis zum 04.11.2015 nicht gestattet.

Am 23.10.2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag mit der Firma N. O., Inhaber P. Q., über ein zum 01.09.2015 beginnendes, auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis vor. Der Antragsteller solle als Mechaniker und Baumpfleger angestellt werden. Die regelmäßige Arbeitszeit betrage 40 Stunden wöchentlich, die monatliche Vergütung 1.000 Euro netto. Nachdem die Antragsgegnerin erfahren hatte, dass das Amtsgericht R. gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18.08.2015 (X Ds XX Js XX/XX) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 24.01.2015 eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt hatte, hörte sie ihn zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an.

Der Antragsteller führte im Rahmen der Anhörung aus, dass er sein Fehlverhalten vom 24.01.2015 bedaure. Seit diesem Vorfall sei er nicht mehr straffällig geworden. Dies werde auch künftig nicht mehr passieren. Er versuche sich zu integrieren: er spiele in einem Sportverein Rugby und habe Anschluss zu seinen Team-Kameraden. Diese würden ihm helfen, deutsch zu lernen. Der Inhaber der Firma N. O. wolle niemanden außer ihm einstellen. Die ihm angebotene Stelle sei immer noch frei; er – der Antragsteller – solle sie so bald wie möglich antreten. Er wolle auch deshalb in Deutschland bleiben, um mit seiner Freundin, Frau S. T., zusammen zu sein. Seiner Stellungnahme fügte der Antragsteller u.a. ein Arbeitsplatzangebot der Firma N. O. vom 17.03.2016 bei. Darin heißt es, man würde sich freuen, wenn der Antragsteller das Arbeitsplatzangebot (Vollzeit, unbefristet) annehmen könne. Er habe durch eine kurze anspruchsvolle Probearbeit sehr überzeugt und zeige sich weiter lernbereit.

Mit Bescheid vom 21.04.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab. Sie forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete das im Fall der Durchführung der Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Wegen der geahndeten Straftat bestehe ein Ausweisungsinteresse. Von dieser Erteilungsvoraussetzung sei nicht abzusehen. Seit seiner Einreise habe der Antragsteller die Rechtsordnung und das Wertesystem der Bundesrepublik nicht anerkannt. Seiner Beteuerung, nicht mehr straffällig zu werden, stehe eine Mitteilung der Polizei über ein neues Ermittlungsverfahren entgegen. Danach sei der Antragsteller am 14.04.2016 ohne Fahrerlaubnis gefahren und habe einen Unfall verursacht. Daraus folge, dass er keine Konsequenzen aus der früheren Verurteilung gezogen habe. Er stelle eine fortlaufende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik dar und eine Besserung seines Verhaltens sei nicht zu erwarten. Bleibeinteressen seien nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon bestehe auf Seiten des Antragstellers kein schwerwiegendes Bleibeinteresse, da er sich erst seit Ende 2013 in der Bundesrepublik aufhalte und weder sozial noch wirtschaftlich nachhaltig integriert sei. Eine Reintegration in Neuseeland sei ihm unproblematisch möglich. Auch nach anderen Rechtsvorschriften könne ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme mangels Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und weil die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, nicht in Betracht. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Antragsteller am 19.05.2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er wolle weiter in Deutschland mit seiner Freundin, die die deutsche Staatsbürgerschaft habe, zusammen leben. 2017 wollten sie in Deutschland heiraten. Er arbeite festangestellt und in Vollzeit. Sein Arbeitgeber brauche ihn. Außerdem sei er in einem Sportverein aktiv und habe mittlerweile viele Freunde. Die deutsche Sprache erlerne er durch Privatunterricht, da Sprachkurse mit seinen Arbeitszeiten kollidierten. Auf der Arbeit spreche er ausschließlich deutsch.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 122/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, das Vorliegen einer Beschäftigung und die deutsche Sprache seien Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG und keine besondere Integrationsleistung. Eine beabsichtigte Ehe könne auch im Ausland gelebt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht zum Klageverfahren (1 A 122/16) beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1 A 122/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2016 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zulässig. Dies folgt für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 und i.V.m. 81 Abs. 4 AufenthG sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m den §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG.

Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Betroffenen, von den behördlichen Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Eilrechtsschutzverfahren zu erkennen ist, dass ein Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Sind - wie hier (1.) - die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, so nimmt das Gericht eine Güter- und Interessenabwägung vor, die vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (2).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind offen.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne die Zustimmung zulässig ist. Setzt die Beschäftigung keine qualifizierte Berufsausbildung voraus, darf die Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 3 nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zulässig ist. Außerdem finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.

a) Derzeit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Abs. 2,  3 AufenthG oder diesbezügliche Neubescheidung, weil es an einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fehlt. Diese wurde von der Antragsgegnerin bezüglich der Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma N. O. bislang nicht beteiligt. Allerdings ist im Rahmen der vom Antragsteller erhobenen Verpflichtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, juris, Rn. 6). Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht auszuschließen, dass die Bundesagentur für Arbeit - wenn sie von der Antragsgegnerin beteiligt wird - bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren ihre Zustimmung zu der entsprechenden Tätigkeit des Antragstellers erteilt. Offen ist auch, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls wegen bislang nicht geahndeter Straftaten des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse bestehen wird.

b) Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren erfüllt der Antragsteller allerdings die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.

Insbesondere kann er durch die Tätigkeit bei der Firma N. O. zu den im Arbeitsvertrag benannten Konditionen seinen Lebensunterhalt sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Er erfüllt auch die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG), da sein neuseeländischer Nationalpass noch bis zum 06.08.2018 gilt. Anders als die Antragsgegnerin meint, besteht zudem kein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). In Betracht käme insoweit allein ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Demnach genügt für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses ein vereinzelter Verstoß, wenn er nicht geringfügig ist (Hamburgisches OVG, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 79).

aa) Die Kammer folgt der Auffassung, wonach Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur das Nichtvorliegen eines (abstrakten) Ausweisungsinteresses ist. Ein Ausweisungsinteresse besteht bereits dann, wenn der Ausländer einen der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Tatbestände verwirklicht. Nicht erforderlich ist, ob die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer im konkreten Fall nach Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses rechtmäßig eine Ausweisungsverfügung erlassen könnte (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 17.12.2015 – 4 Bf 137/13 –, Rn. 42-44; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2016 – 10 ZB 14.2634 –, Rn. 6; jeweils juris und mit weiteren Nachweisen; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rn. 47; krit.: Bender/Leuschner, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rn. 17; s.a. VG Saarland, Beschluss vom 25.02.2016 – 6 L 2026/15 –, juris, Rn. 12). Denn mit der Ersetzung des Begriffs des „Ausweisungsgrundes“ durch den des „Ausweisungsinteresses“ mit Wirkung zum 01.08.2015 wollte der Gesetzgeber keine materielle Änderung verbinden (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 35).

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG liegen zwar vor: Der Antragsteller hat einen Verstoß gegen Strafvorschriften begangen, der nicht geringfügig ist. Ausweislich der Ahndung durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 18.08.2015 machte sich der Antragsteller am 24.01.2015 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, weshalb gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt wurde. (Im vorliegenden Auszug aus dem Bundeszentralregister heißt es demgegenüber - offenbar fälschlicherweise -, dass die Ahndung durch das Amtsgericht F. und nur wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erfolgt sei.) Ausweislich der in dem Strafbefehl in Bezug genommenen Anklageschriften befuhr der Antragsteller am Tattag in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einem Pkw einen Hotelparkplatz. Nach dem Eintreffen der Polizei sperrte er sich gegen das Herausziehen aus dem Fahrzeug, den Einstieg in den Funkstreifenwagen und die Abnahme einer Blutprobe. Eine Geringfügigkeit kann im Fall einer - wie hier - vorsätzlichen Straftat regelmäßig nicht mehr angenommen werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, BVerwGE 102, 63 = juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2016 – 8 K 247/14 –, juris, Rn. 29-31; Bauer, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 80). Gründe, die es rechtfertigen würden, trotz der vorsätzlichen Begehung ausnahmsweise eine geringfügige Tat anzunehmen, liegen nicht vor. Auch die in Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG; vom 30.10.2009) genannte Bagatellgrenze einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen ist deutlich überschritten.

cc) Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Anwendungsbereich von § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG von vornherein nicht eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht.

Würde man bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, durch die § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG nicht erfüllt werden, über Nr. 9 Var. 1 einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften annehmen, so hätten die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG genannten Tatbestände keine eigenständige Bedeutung mehr, es sei denn, es läge ein Fall von Nr. 3 bis 8 vor (Cziersky-Reis, in: Hofmann, a.a.O., § 54 Rn. 69). Ein solches Verständnis widerspricht der Gesetzessystematik (s.a. Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 642/14 (Beschluss), S. 25 f.).

Soweit der Gesetzgeber der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG eine Auffangfunktion zugedacht hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucks. 18/4097, S. 52; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 18/4199, S. 6), überzeugt diese Einordnung ebenfalls nicht. Das seit dem 01.01.2016 geltende Ausweisungsrecht kennt keine Ermessensausweisung (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.) mehr, sondern setzt für die Zulässigkeit der Ausweisung stets eine Abwägung voraus (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Ist der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG erfüllt, ohne dass zugleich die Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG gegeben sind, kann allenfalls ein weniger gewichtiges, in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzustellendes Ausweisungsinteresse bestehen (ausführlich: Cziersky-Reis, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 70; s.a. Bauer, a.a.O., § 54 Rn. 76).

dd) Nach Auffassung der Kammer nimmt das Merkmal des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf die Tatbestände des mit „Ausweisungsinteresse“ überschriebenen § 54 AufenthG Bezug. Nicht gemeint ist hingegen ein Ausweisungsinteresse, das weder besonders schwer noch schwer wiegt und das lediglich mit geringerem Gewicht in die Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzustellen wäre. Dies gilt bereits aus Gründen der Normenklarheit. Ansonsten könnte der Ausländer bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nicht absehen, ob ein der Erteilung entgegenstehendes Ausweisungsinteresse bestehen wird oder nicht.

Um bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein außerhalb der Regelung des § 54 AufenthG gegebenenfalls bestehendes Ausweisungsinteresse zu berücksichtigen, bedarf es einer Änderung der Vorschrift durch den Gesetzgeber.

ee) Ein Ausweisungsinteresse lässt sich – anders als die Antragsgegnerin meint – derzeit auch nicht mit einer mutmaßlichen, weiteren Straftat des Antragstellers am 14.04.2016 begründen. Da es an einer Verurteilung fehlt, auch weil insoweit noch nicht einmal das polizeiliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist (Bl. 148 f. des Verwaltungsvorgangs), kommt wiederum nur ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG in Betracht.

Wenn § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG entgegen der vorstehenden Ausführungen über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anwendbar wäre, wäre es zwar grundsätzlich unerheblich, ob es wegen des Rechtsverstoßes zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Notwendig wäre jedoch, dass sich der Verstoß feststellen ließe; Mutmaßungen würden nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 – 1 C 27.96 –, BVerwGE 107, 58 = juris, Rn. 30; Hamburgisches OVG, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O., Rn. 46; Bauer, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 78). Der erforderliche Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht erreicht. Die Antragsgegnerin erhielt von der Polizei lediglich die Mitteilung, dass der Antragsgegner am 14.04.2016 mit seinem Pkw ein anderes Fahrzeug beim Vorbeifahren gestreift haben solle, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei (Bl. 133 Rückseite, Bl. 148 f. des Verwaltungsvorgangs). Damit ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Beweismittel sich der Vorwurf eines weiteren Rechtsverstoßes stützt. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung ist deshalb derzeit eine weitere strafrechtlich relevante Handlung des Antragstellers am 14.04.2016 nicht festgestellt.

Sollte es bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren zu einer Verurteilung des Antragstellers wegen der mutmaßlichen Tat vom 14.04.2016 kommen, wäre ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG nur bei Erreichen des dort genannten Strafmaßes anzunehmen.

2. Bei offener Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens überwiegt bei Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AufenthG, §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG) mit den Belangen des Antragstellers dessen Interesse an einem vorübergehenden weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antragsteller sich seit seiner Einreise legal in Deutschland aufgehalten hat, stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ohne von öffentlichen Leistungen abhängig zu sein und sich um eine Integration bemüht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 213, 57 ff.). Danach ist bei einem Streit um eine Aufenthaltserlaubnis im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert (Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann, ist ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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