VG Lüneburg, Urteil vom 06.06.2016 - 6 A 477/15
Fundstelle
openJur 2016, 8211
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Deichunterhaltungsbeiträgen durch den Beklagten.

Der Beklagte ist am 1. Januar 2004 aus dem Zusammenschluss des 1998 gegründeten Neuhauser Deichverbandes und des Unterhaltungsverbandes B. entstanden. Ausweislich seiner Satzung ist der Beklagte als Deichverband sowie als Unterhaltungsverband ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG). Sein Verbandsgebiet ist gemäß § 1 Abs. 3 seiner Satzung das rechtsseitig der C. im Land Niedersachsen gelegene Gebiet, für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche ohne das Deichvorland, für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich des Deichvorlandes. Mitglieder des Beklagten für die Aufgabe des Schutzes von Grundstücken vor Hochwasser sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen im Verbandsgebiet. Ferner können Mitglieder solche Personen sein, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten abnimmt oder erleichtert, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie im Mitgliederverzeichnis aufgeführte andere Personen.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die vor der Gründung des Beklagten im Verbandsgebiet des Neuhauser Deichverbandes lagen und nunmehr im Verbandsgebiet des Beklagten liegen.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen in Höhe von 376,50 EUR heran. Die Heranziehung wurde wesentlich damit begründet, dass die Klägerin „Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines oder mehrerer Grundstücke“ sei, die im Gebiet des Beklagten liegen.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. November 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, der Beklagte sei ein im Jahr 2004 neu gegründeter Verband, für den vollständig und ausnahmslos die Bestimmungen des WVG anzuwenden seien; die Ausnahmeregelungen gemäß §§ 79, 80 WVG fänden keine Anwendung. Der Beklagte sei rechtlich nicht existent, da seine Gründungssatzung unwirksam sei. Sie lege das Verbandsgebiet nicht ordnungsgemäß fest und verstoße damit gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. § 1 Abs. 4 der Satzung des Beklagten definierte zwei unterschiedliche Verbandsgebiete, eines für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche, ein zweites für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Dies sei allerdings nicht möglich, ein Wasserverband könne nur ein Verbandsgebiet haben. Die Satzung sei unter diesem Aspekt auch nicht hinreichend bestimmt, da sich die Aufgabe „Erhaltung der Hochwasserdeiche“ nicht in § 2 der Satzung, der die Aufgaben des Beklagten festlege, wiederfinde. Die hochwasserschutzbezogenen Aufgaben seien dort zum einen weiter gefasst. Insbesondere dürften die Aufgaben nach § 2 Nr. 1 der Satzung sich nicht nur auf Hochwasserdeiche, sondern auch auf Schutzdeiche beziehen. Zum anderen bezögen die Aufgaben sich nach § 2 Nr. 1 der Satzung ausdrücklich auch auf das Deichvorland.

Ferner sei die Gründungssatzung des Beklagten auch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG unwirksam. In § 2 Nr. 5 der Satzung des Beklagten sei geregelt, dass Aufgabe des Beklagten auch die Deichverteidigung nach der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung für den Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband in ihrer jeweiligen Fassung sei. Diese Regelung führe zum einen dazu, dass sich die Aufgaben des Beklagten nicht aus dessen Satzung selbst ergäben. Zum anderen liege mit der Regelung ein Verstoß gegen die Verbandsautonomie vor, da der Landkreis Lüneburg als Dritter die Möglichkeit erhalte, dem Beklagten Aufgaben aufzuerlegen. Die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg sei im Übrigen unwirksam, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung des Landkreises dazu fehle, einem Wasser- und Bodenverband konkrete Aufgaben zuzuweisen und so in dessen Satzungsautonomie einzugreifen. Unwirksam sei die Deichverteidigungsordnung auch deshalb, weil die Ermächtigungsgrundlage – § 27 Abs. 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) – nicht Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung erkennen lasse und daher gegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung verstoße.

Sie – die Klägerin – sei auch nicht Mitglied des Beklagten. Der Beklagte sei 2004 gemäß § 60 WVG als neuer Verband gegründet worden. Für die Begründung der Mitgliedschaft sei allein § 22 Satz 1 WVG einschlägig. Ein Zusammenschluss nach Landesrecht, den § 60 Abs. 4 WVG gestatte, sei nicht erfolgt. Nach § 22 Satz 1 WVG werde grundsätzlich nur Mitglied, wer der Errichtung des Verbandes zugestimmt habe oder zur Mitgliedschaft herangezogen worden sei. Beides sei in ihrem Falle nicht geschehen. Eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, wie sie § 9 Abs. 1 NDG vorsehe, komme vorliegend nicht in Betracht. Grund sei, dass § 9 Abs. 1 NDG wegen Verstoßes gegen Art. 31 GG unwirksam sei. Eine Mitgliedschaft im Beklagten sei auch nicht – wie in § 48 Satz 3 der Satzung des Beklagten vorgesehen – durch einen Übergang der Mitgliedschaft im ehemaligen Neuhauser Deichverband auf den Beklagten begründet worden. § 60 Abs. 1 WVG regele, dass im Falle einer Neugründung lediglich die Aufgaben, das Vermögen und die Verpflichtungen des ehemaligen Verbandes auf den neuen Verband übergehen. Da die Norm dagegen nicht von einem Übergang der Mitgliedschaft auf den neuen Verband spreche, müsse eine solche neu begründet werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neuerrichtung eines Verbandes gemäß § 60 WVG stillschweigend davon ausgegangen sei, dass die Mitgliedschaften der Altverbände auf den neuen Verband übergingen. Dies zeige § 61 WVG, der gerade ausdrücklich die Übertragung von Mitgliedschaften regele.

Des Weiteren bestehe für sie keine Beitragspflicht, da einem Beitrag kein Vorteil gegenüberstehe. Als das Amt Neuhaus an das Land Niedersachsen angegliedert worden sei, seien die Flüsse D. und E. überwiegend mit Deichen und sogenannten bloßen Verwallungen versehen gewesen, die einen Hochwasserschutz bis zu einem Wasserpegel von maximal 10 m über Normalnull sichergestellt hätten. Dies sei für einen Schutz der Ortslage F., in der die Klägerin wohne, gerade noch ausreichend gewesen. Durch Erhöhungen der Elbdeiche und der Deiche an den Flüssen D. und G. sei zu erwarten, dass Hochwasser sich auf einem den Pegel von 10 m über Normalnull überschreitenden Niveau zurückstauen und im Bereich F. mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Überschwemmungen führen werde. Die Deicherhöhungen seien für die Flächen der Klägerin insoweit nachteilig. Überdies sei zu berücksichtigen, dass im Gebiet F. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen – auch die der Klägerin – in sogenannten Bedarfs-Flutungspoldern lägen und damit gerade nicht durch Deiche geschützt seien. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage, ob sie – die Klägerin – überhaupt deichpflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 NDG sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 aufzuheben;hilfsweise den Beitrag auf 0 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Grundstücke der Klägerin lägen innerhalb des geschützten Gebietes im Sinne des § 9 Abs. 3 NDG. Die Klägerin sei daher Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG und als solches beitragspflichtig. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin gemäß § 22 WVG Mitglied des Beklagten geworden sei. Der Beklagte sei nicht im Wege der Neuerrichtung, sondern im Wege eines Zusammenschlusses entstanden. Bei einem solchen blieben die Mitgliederbestände der sich zusammenschließenden Verbände aber erhalten. Es wäre widersinnig, wenn das WVG regelte, dass die Aufgaben, das Vermögen und die Verpflichtungen eines Verbandes auf den neuen Verband übergingen, die Mitglieder des Verbandes jedoch außen vor blieben und aus den Verbänden ausschieden. Selbst wenn man – wie die Klägerin – im Falle eines Zusammenschlusses eine Regelung hinsichtlich der Entstehung der Mitgliedschaft im neuen Verband für erforderlich hielte, läge eine solche mit § 9 Abs. 1 NDG vor. Die Regelung werde nicht durch die im WVG enthaltenen Bestimmungen zur Begründung der Mitgliedschaft derogiert. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Art und Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen des Deichrechtes ausschlössen. Dies ergebe sich zum einen aus § 80 WVG, der vorsehe, dass das WVG auf Verbände, die durch ein besonderes Gesetz errichtet wurden oder werden, nur insoweit Anwendung finde, als dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei. Eine solche Rechtsvorschrift stelle § 9 Abs. 8 NDG dar, durch die die Bestimmungen des NDG hinsichtlich der Mitgliedschaft gerade Vorrang vor denen des WVG behielten.

Seine Satzung sei ferner wirksam. Das Verbandsgebiet sei durch § 1 Abs. 4 der Satzung i.V.m. der der Satzung anhängenden Übersichtskarte eindeutig bestimmt. Verbandsgebiet sei grundsätzlich die Fläche, auf die sich die Aufgabe und das Unternehmen des Verbandes bezögen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben eines Verbandes sei es daher durchaus möglich, dass ein Verband mehrere unterschiedliche Verbandsgebiete habe. Diese zusammen machten das Verbandsgebiet im Sinne des WVG aus. Unschädlich sei, dass das Deichvorland in § 2 Nr. 1 der Satzung Erwähnung finde, während es nicht Teil des Verbandsgebietes sei, auf das sich die Aufgabe des Hochwasserschutzes beziehe. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NDG sei ein Träger der Deicherhaltung unter Umständen auch verpflichtet, das Deichvorland betreffende Maßnahmen zu ergreifen.

Der Verweis auf die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg in § 2 Nr. 5 der Satzung führe ebenfalls nicht zu deren Unwirksamkeit. Gemäß § 27 Abs. 2 NDG erlasse die jeweilige Deichbehörde die Verordnung über die Deichverteidigung. Diese gesetzliche Anordnung habe der Beklagte in seiner Satzung lediglich erwähnt. Im Grunde zähle die Regelung eher zur Beschreibung des Verbandsunternehmens. § 27 Abs. 2 NDG verstoße auch nicht gegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung. Inhalt Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergäben sich hinreichend aus der Bezeichnung der Verordnung als solche zur „Deichverteidigung“.

Auch seien die Grundstücke der Klägerin bevorteilt. Die Deiche des Beklagten an der C. sowie an der D. schützten die Grundstücke der Klägerin vor Hochwasser. Bei den weiteren von der Klägerin genannten Dämmen handele es sich nicht um gewidmete Deiche oder andere Verbandsanlagen des Beklagten. Das mögliche Fehlen eines insoweit ausreichenden Hochwasserschutzes mindere nicht den sich für die Grundstücke der Klägerin aus den Hochwasserdeichen des Beklagten ergebenden Vorteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 39 Abs. 1 der Satzung des Beklagten (nachfolgend: VS). Hiernach erhebt der Beklagte Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VS wird der Verbandsbeitrag unter Zugrundelegung des Grundsteuermessbetrages mit einem vom Verbandsausschuss jährlich zu beschließenden Hebesatz festgesetzt. Dies geschieht, indem zunächst der Hebesatz dadurch ermittelt wird, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuermessbeträgen zu den gesamten zu erwartenden Kosten für den Hochwasserschutz ins Verhältnis gesetzt wird. Der sich so ergebende Prozentsatz wird sodann zur Ermittlung des Beitrages auf den Grundsteuermessbetrag jedes Grundstückes eines beitragspflichtigen Mitgliedes angewendet (§ 37 Abs. 3 Satz 2, 3 VS). Diesen Bestimmungen entsprechend ist der Beklagte bei der Ermittlung des mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages verfahren, er hat für die im Bescheid aufgeführten Grundstücke die Grundsteuermessbeträge mit dem auf der Verbandsausschusssitzung vom 23. April 2015 ordnungsgemäß beschlossenen Hebesatz von 130 % multipliziert. Auf diesem Wege hat er kalkulationsfehlerfrei den festgesetzten Betrag von 376,50 EUR ermittelt.

1) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung des Beklagten bestehen nicht. Soweit die Klägerin meint, es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG vor, da § 1 Abs. 4 VS zwei Verbandsgebiete festlege, ein Verband aber nur ein Verbandsgebiet haben könne, kann sich dem nicht angeschlossen werden. Zwar beschreibt § 1 Abs. 4 Satz 1 VS das Verbandsgebiet, soweit die Aufgabe des Hochwasserschutzes sich auf dieses bezieht, während § 1 Abs. 4 Satz 2 VS das Verbandsgebiet mit Bezug zur Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darstellt. Trotz dieser Differenzierung legt § 1 Abs. 4 VS nur ein Verbandsgebiet fest. Dies ergibt sich zum einen aus § 1 Abs. 4 Satz 3 VS, der zur Konkretisierung auf die der Satzung als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte Bezug nimmt. Auf dieser Übersichtskarte ist nur ein Verbandsgebiet dargestellt. Zum anderen führt die Differenzierung in § 1 Abs. 4 Satz 1, 2 VS aber auch deshalb nicht zur Festlegung zweier Verbandsgebiete, weil der Teil des Verbandsgebietes mit Bezug zur Aufgabe des Hochwasserschutzes vollständig in dem Verbandsgebiet enthalten ist, das die Regelung mit Blick auf die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung umschreibt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch der Umstand, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 VS das Deichvorland aus dem Verbandsgebiet ausnimmt, soweit die Aufgabe des Hochwasserschutzes betroffen ist, § 2 Nr. 1 VS dem Beklagten hinsichtlich des Hochwasserschutzes aber auch für das Deichvorland Aufgaben zuschreibt, keine die Unwirksamkeit der Satzung mit sich bringende Widersprüchlichkeit dar. Der Argumentation der Klägerin liegt die Annahme zugrunde, dass ein Wasser- und Bodenverband Aufgaben nur innerhalb seines Verbandsgebietes wahrnehmen könne. Diese Annahme ist gerade mit Blick auf Deichverbände allerdings unzutreffend. So erlegt etwa § 21 NDG den Deichverbänden das Deichvorland betreffende Pflichten auf, obwohl dieses nicht zum Verbandsgebiet gehört (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 NDG). Auch § 34 WVG räumt den Deichverbänden Befugnisse „an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland“ ein.

Die von der Klägerin gerügten sprachlichen Unterschiede bezüglich der Deichunterhaltung in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS einerseits („für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche“) und § 2 Nr. 1 VS andererseits („Schutz von Grundstücken vor Hochwasser […], die Deiche […] in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten“) führen nicht zur Unwirksamkeit der Satzung des Beklagten. Anders als die Klägerin vermag die Kammer in den unterschiedlichen Formulierungen keine gravierenden inhaltlichen Bedeutungsunterschiede zu erkennen. Soweit in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS eine Aufgabe des Beklagten angesprochen wird, dient dies nicht dem Ziel, den Inhalt der Aufgaben des Beklagten zu regeln; diesen Zweck erfüllt § 2 VS. Vielmehr soll in § 1 Abs. 4 Satz 1 ein Teil eines Verbandsgebietes einer bestimmten Aufgabe zugeordnet werden; die Benennung der Aufgabe „Erhaltung der Hochwasserdeiche“ hat insoweit lediglich deskriptiven Charakter, sie soll die Möglichkeit schaffen, den betroffenen Teil des Verbandsgebietes einer der in § 2 VS geregelten Aufgaben zuzuordnen. Diese Funktion erfüllt die in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS verwendete Formulierung eindeutig und widerspruchsfrei. Ihr Wortlaut ist an die in § 7 Abs. 2 Satz 1 NDG geregelte Pflicht eines Hochwasserdeichverbandes zur Erhaltung der Hochwasserdeiche angelehnt. Auch § 2 Nr. 1 VS hat, soweit die Bestimmung von dem „Schutz von Grundstücken vor Hochwasser“ spricht, eindeutigen Bezug zu den Aufgaben eines Hochwasserdeichverbandes. Die Formulierung ist am Wortlaut des § 2 Abs. 2 NDG – der Legaldefinition des Begriffes des Hochwasserdeiches – ausgerichtet. Soweit § 2 Nr. 1 VS sich auf die Aufgabe bezieht, „die Deiche […] in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten“, sind dem Wortlaut nach zwar auch weitere Arten von Deichen erfasst. Dies ist jedoch schon deshalb unschädlich, weil der Beklagte ausschließlich Hochwasserdeiche unterhält. Die Schutzvorrichtungen im Bereich F., deren zu geringe Höhe die Klägerin bemängelt, stellen nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten bloße Dämme dar, nicht aber gewidmete Deiche, für deren Unterhaltung der Beklagte zuständig wäre.

§ 2 Nr. 5 VS, nach dem der Beklagte die Deichverteidigung gemäß der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung durchzuführen hat, verstößt nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG muss die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes unter anderem mindestens Bestimmungen über die Aufgabe und das Unternehmen des Verbandes enthalten. Die Festlegung hinreichend konkreter Verbandsaufgaben ist sowohl für die Arbeit des Verbandes als auch für den Inhalt der Rechtsverhältnisse des Verbandes zu seinen Mitgliedern von wesentlicher Bedeutung. Die benannten Aufgaben müssen sich daher zum einen einer Ermächtigungsnorm zuordnen lassen. Zum anderen müssen sie für die (Zwangs-) Mitglieder des Verbandes eine ausreichende Eingrenzung der vom Verband wahrzunehmenden Pflichten und damit der für die Mitglieder hieraus resultierenden Belastungen darstellen (vgl. Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 6, Rn. 13). Mit diesen Anforderungen steht § 2 Nr. 5 VS im Einklang. Die Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Beklagte wäre auch ohne § 2 Nr. 5 VS an die jeweilige Fassung der Deichverteidigungsordnung – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – gebunden; einer (weiteren) Festlegung der sich aus der Deichverteidigungsordnung ergebenden Aufgaben in der Satzung des Beklagten hätte es daher nicht bedurft. Das mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG verfolgte Ziel, durch das konkrete Umreißen der Pflichten des betroffenen Verbandes Transparenz hinsichtlich der sich aus den Pflichten für die Mitglieder ergebenden Lasten herzustellen, wird ebenfalls bereits durch die Deichverteidigungsordnung selbst erreicht. Diese wird öffentlich bekannt gegeben, stellt ein Gesetz im materiellen Sinne dar und ist für jeden von ihr Adressierten verbindlich. Zweifel über den Umfang der insoweit bestehenden Pflichten des Beklagten und der sich hieraus ergebenden Lasten für die Mitglieder drohen daher nicht.

Die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS stellt auch keine „Öffnungsklausel“ dar, die dem Landkreis Lüneburg die Möglichkeit gibt, dem Beklagten Aufgaben beliebiger Art und beliebigen Umfangs aufzuerlegen und die die Satzungsautonomie des Beklagten damit aushöhlt. Die Deichverteidigungsordnung, auf die § 2 Nr. 5 VS verweist, kann der Landkreis Lüneburg allein auf Grundlage des § 27 Abs. 2 NDG erlassen. Dieser ermächtigt und verpflichtet die Deichbehörde, für jeden Deich nach Anhörung des Trägers der Deicherhaltung eine Verordnung über die Deichverteidigung zu erlassen. Der Umfang dessen, was der Landkreis Lüneburg hiernach zu regeln befugt ist, ist damit klar beschrieben und vor allem auch begrenzt. Insbesondere bestimmt § 27 Abs. 2 NDG entgegen der Auffassung der Klägerin auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung der Deichbehörde. Eine den Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung genügende Bestimmtheit liegt vor, wenn aus der Ermächtigung ersichtlich ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris, Rn. 152; Steinbach, in: Epping/Butzer, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2012, Art. 43, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Begriff der Deichverteidigung ist sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtlich – nicht zuletzt durch den Regelungszusammenhang in den §§ 27-29 NDG – ausreichend bestimmt. Er erfasst sämtliche – auch vorsorgenden – Maßnahmen des Schutzes eines Deiches vor dem konkreten Risiko eines Deichbruches im Falle eines Hochwassers. Aus diesem Grunde besteht nicht die Gefahr, dass einem Träger der Deicherhaltung durch den Erlass einer auf § 27 Abs. 2 NDG gestützten Verordnung uferlose Aufgaben übertragen werden. Weist eine Deichverteidigungsordnung einem Träger der Deicherhaltung Aufgaben zu, die nicht (mehr) dem Zweck der Deichverteidigung dienen, ist die Verordnung insoweit unwirksam und bindet den Träger der Deicherhaltung nicht.

Daher kann auch dahinstehen, ob, wie die Klägerin meint, die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg für den Beklagten unwirksam ist. Denn eine etwaige Unwirksamkeit der Deichverteidigungsordnung berührte nicht die Wirksamkeit der Satzung des Beklagten. Im Falle der Unwirksamkeit der Deichverteidigungsordnung wäre diese rechtlich nicht existent und die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS ginge ins Leere.

2) Die Klägerin ist ferner Mitglied im Beklagten. Ihre Mitgliedschaft im Beklagten geht auf ihre Mitgliedschaft im Neuhauser Deichverband bei dessen Gründung im Jahr 1998 zurück. Die Mitgliedschaft der Klägerin im Neuhauser Deichverband folgt aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NDG sind die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). § 9 Abs. 1 NDG bestimmt, dass die nach § 6 NDG Deichpflichtigen Mitglieder der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände sind. Wie den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Gründung des Neuhauser Deichverbandes entnommen werden kann, war die Klägerin bereits im Jahr 1998 Eigentümerin von Grundstücken im jetzigen Verbandsgebiet des Beklagten und damaligen Verbandsgebietes des Neuhauser Deichverbandes. Die Grundstücke der Klägerin liegen auch sämtlich innerhalb des geschützten Gebietes, das durch die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 NDG in der Änderungsfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl., S. 443; entspricht dem derzeitigen § 9 Abs. 3 NDG) erlassene Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich (Hochwasserdeich) geschützten Gebietes im rechtsseitig der C. liegenden Bereiches des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg, S. 62) festgelegt wird.

§ 9 Abs. 1 NDG wird nicht über Art. 31 GG durch § 23 WVG verdrängt. § 23 WVG findet vorliegend keine Anwendung. Denn der Neuhauser Deichverband wurde auf Grundlage des § 7 Abs. 2 NDG und damit im Sinne des § 80 WVG „durch besonderes Gesetz errichtet“. Er unterhielt ausschließlich Hochwasserdeiche (vgl. § 2 Abs. 2 NDG). Zudem heißt es in den Unterlagen zur Gründung des Neuhauser Deichverbandes in einem Erläuterungsbericht der Deichbehörde:

„Die Erhaltung der Hochwasserdeiche obliegt gemäß § 7 Abs. 5 NDG den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind. Solange die Deichpflichtigen noch nicht in einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen sind, obliegt die Deicherhaltung denjenigen, die am 1. April 1963 dazu verpflichtet waren. Die Deichbehörde hat jedoch auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen hinzuwirken. Dies ist Grund für die Vorlage dieses Gründungsentwurfes von Amts wegen.“

Der Bericht enthält damit eine fast wortlautgleiche Wiedergabe des nunmehrigen § 7 Abs. 2 NDG. Davon, dass es sich (jedenfalls) bei auf Grundlage von § 7 Abs. 2 NDG gegründeten Deichverbänden um solche handelt, die gemäß § 80 WVG „durch besonderes Gesetz errichtet“ wurden oder werden, ging auch der niedersächsische Gesetzgeber aus, als er in § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (GVBl., S. 238) regelte, dass das WVG auch auf Wasser- und Bodenverbände Anwendung findet, die als Deichverbände durch § 7 Abs. 2 NDG gegründet worden sind (ebenso Nds. OVG, Urt. v. 08.09.2004 - 13 KN 52/04 -, juris, Rn. 32; Urt. v. 13.07.2005 - 13 LB 8/03 -, V.n.b.; VG Stade, Urt. v. 28.06.2006 - 1 A 1243/02 -, V.n.b.).

Handelte es sich bei dem Neuhauser Deichverband aber um einen Verband im Sinne des § 80 WVG, hat dies zur Folge, dass die Bestimmungen des WVG nur Anwendung finden, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist. Ein solcher Verweis auf das WVG findet sich zwar in § 9 Abs. 8 NDG. Nach dessen erstem Halbsatz gilt für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände das WVG, soweit sich aus dem NDG nichts anderes ergibt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG stellt mit Blick auf die Mitgliedschaft aber gerade eine von den §§ 22 ff. WVG abweichende Regelung dar, so dass diese vorliegend nicht anwendbar sind.

Für eine Anwendbarkeit des Art. 31 GG ist vor diesem Hintergrund auch deshalb kein Raum, weil die §§ 22 ff. WVG vorliegend kein Bundesrecht darstellen. Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt nur dann vor, wenn der Erlass des fraglichen Rechtssatzes einem Bundesorgan zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1965 - 2 BvN 1/62 -, juris, Rn. 26; Gubelt, in: Münch/Kunig, GG, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art, 31, Rn. 6). Dies trifft nicht zu, wenn Bundesrecht – wie hier – allein aufgrund eines landesrechtlichen Verweises zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2009 - 8 B 46/09 -, juris, Rn. 2; Beschl. v. 01.09.1992 - 11 B 24/92 -, juris, Rn. 3; konkret zu § 80 WVG: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2002 - 9 B 30/02 -, juris, Rn. 3).

Die Mitgliedschaft der Klägerin im Neuhauser Deichverband ist auch nicht deshalb nicht entstanden, weil – wie die Klägerin anführt – die in § 1 Abs. 4 der Satzung erwähnte Karte zur Bestimmung des Verbandsgebietes nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und die Satzung daher nichtig wäre. Die Satzung des Neuhauserdeichverbandes wurde im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 19. Dezember 2003 vollständig und insbesondere einschließlich der das Verbandsgebiet darstellenden Übersichtskarte bekannt gemacht (vgl. S. 264-275).

33Im Weiteren ist die Mitgliedschaft der Klägerin im Neuhauser Deichverband zum 1. Januar 2004 durch dessen Zusammenschluss mit dem Unterhaltungsverband G. gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WVG i.V.m. § 48 VS im Wege der Verschmelzung auf den Beklagten übergegangen. Einer neuen Begründung der Mitgliedschaft der Klägerin bedurfte es dabei entgegen deren Auffassung nicht. Bei Wasser- und Bodenverbänden wie dem Beklagten handelt es sich um Personalkörperschaften (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 44). Die Mitgliedschaften als Wesenskern des jeweiligen Verbandes sind daher gerade eigentlicher Gegenstand des Zusammenschlusses. Aus diesem Grunde bedarf es in § 60 WVG hinsichtlich der Mitgliedschaften auch – anders als hinsichtlich der Aufgaben, des Vermögens und der Verpflichtungen des Verbandes, für die das Gesetz eine Gesamtrechtsnachfolge anordnet (vgl. Hentschel, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 60, Rn. 3; wohl unzutreffend von einer Einzelrechtsnachfolge ausgehend: Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 122) – gerade keiner Regelung für die Übertragung.

Einer Neubegründung der Mitgliedschaft der Klägerin bedurfte es auch nicht etwa deshalb, weil § 61 Abs. 1 WVG eine die Übertragung von Mitgliedschaften gestattende Regelung enthält, während § 60 WVG eine solche nicht vorsieht. Vielmehr bedarf es im Falle eines Zusammenschlusses nach § 60 WVG einer Regelung des Übergangs von Mitgliedschaften aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht, während eine solche im Falle einer Übertragung von Aufgaben gemäß § 61 WVG zwingend geboten ist. Denn anders als im Falle eines Zusammenschlusses, bei dem der Verband, der nicht mehr weiterbestehen soll, als aufgelöst gilt (§ 60 Abs. 3, 2. Hs. WVG), bleibt der Verband, der – wie im Falle des § 61 WVG – lediglich einzelne Aufgaben überträgt, bestehen. Da die (Zwangs-) Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband aber gerade dadurch gerechtfertigt ist, dass der jeweils Betroffene einen Bezug zur Aufgabe des Verbandes aufweist (vgl. § 8 Abs. 1 WVG; § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG; Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 1, Rn. 8), bedarf es mit der Übertragung einer Aufgabe auf einen Verband auch einer Übertragung der hierauf bezogenen Mitgliedschaften.

Im Übrigen stellt ein Zusammenschluss – selbst ein solcher, der im Wege der Gründung eines neuen Verbandes erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WVG) – keine echte Neuerrichtung eines Verbandes dar, auf die die Vorschriften des Zweiten Teils des WVG (§§ 7-21 WVG) Anwendung fänden (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2002 - 8 K 576/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere findet eine erneute, vorliegend aufgrund der Unanwendbarkeit der §§ 22 ff. WVG ohnehin nicht in Betracht kommende Heranziehung zur Mitgliedschaft (§ 9 WVG) nicht statt.

3) Der Klägerin erwachsen aus der Tätigkeit des Beklagten auch Vorteile. Daher ist die Klägerin nicht nur dem Grunde nach beitragspflichtig, sondern auch tatsächlich zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Gemäß § 28 Abs. 4 WVG i.V.m. § 9 Abs. 8 NDG besteht eine Beitragspflicht für Verbandsmitglieder nur insoweit, als diese einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin erfüllt.

Zum einen erbringt der Beklagte Leistungen, die anderenfalls der Klägerin oblägen. Die Erbringung von eigentlich dem Mitglied obliegenden Leistungen durch den Verband stellt – trotz des aufzählenden Wortlautes in § 28 Abs. 4 WVG – einen Unterfall des Vorteilserwerbs dar (vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28, Rn. 23). Dies wird insbesondere aus § 8 Abs. 2 WVG deutlich, der eine teilweise Legaldefinition des Vorteilsbegriffs enthält. Für den Fall, dass der Beklagte nicht existierte und zur Deicherhaltung verpflichtet wäre (§ 7 Abs. 2 NDG), träfe diese Pflicht die Klägerin selbst (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDG).

Zum anderen ist der Umstand, dass der Beklagte an der C. Hochwasserdeiche er- und unterhält, für die Klägerin aber auch rein tatsächlich vorteilhaft im Sinne des § 28 Abs. 4 WVG. Die Grundstücke der Klägerin liegen überwiegend in Höhen zwischen 7,5 und 9,0 m über Normalnull, vereinzelt auch in Höhen bis zu 10 m über Normalnull (Daten abrufbar über das Geoportal des Landkreises Lüneburg, www.geo.lklg.net). Ohne die an der C. gelegenen Hochwasserdeiche des Beklagten mit einer Höhe von ehemals etwa 10 m und nunmehr 11,30 m wären die Grundstücke der Klägerin regelmäßig von der C. überschwemmt worden und würden auch weiterhin regelmäßig von der C. überschwemmt werden. Soweit es zu Überschwemmungen der klägerischen Grundstücke gekommen ist – dies war nach mehrfacher und unwidersprochener Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den vergangenen fünfzig Jahren neunmal der Fall –, handelte es sich hierbei nicht um Überschwemmungen durch Hochwasser der C., auch nicht durch in die Flüsse E. und D. zurückgedrücktes Hochwasser der C., sondern um Eigenhochwasser der E. und der D.. Denn bei H. – kurz vor der Mündung der D. in die C. – befindet sich ein Sperrwerk, das bei Hochwasser ein Korrespondieren der Wasserstände von C. und D. (sowie der in diese mündenden E.) verhindert (vgl. Hochwasserschutzplan des Landes Niedersachsen für die Untere Mittelelbe, S. 42).

39Der insoweit zu Gunsten der Klägerin bestehende Vorteil entfällt auch nicht deshalb, weil er mit Nachteilen einherginge, die ihn vollständig kompensierten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob – wie die Klägerin meint – ihre Grundstücke in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet liegen. Zwar wurde durch Beschluss des Rates des Bezirkes Schwerin vom 2. Dezember 1987 innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebietes des Beklagten eine Fläche als Hochwassergebiet im Sinne der § 36 des Wassergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Juli 1982 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik I, S. 467; nachfolgend: WG DDR) ausgewiesen, die die Grundstücke der Klägerin ganz überwiegend umfasst. Ob dieses Hochwassergebiet nunmehr als Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 115 NWG fortbesteht, erscheint zumindest fraglich. Zwar bestehen nach der Wiedervereinigung auf Grundlage des WG DDR festgesetzte Hochwassergebiete gemäß § 136 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern fort. Aufgrund der Umgliederung der Flächen des nunmehrigen Amtes Neuhaus zum Land Niedersachsen durch Staatsvertrag vom 9. März 1993 (BGBl. I, S. 1513 f.) hat diese Anordnung des Fortbestehens indes keine Wirksamkeit mehr, sie ist außer Kraft getreten (§ 5 Abs. 1, 2. Hs. Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes; nachfolgend: G Art. 29 Abs. 7). Aus diesem Grunde dürfte auch die Bestandsschutzvorschrift des § 92 Abs. 3 NWG in der Änderungsfassung vom 26. Mai 1993 (GVBl., S. 121), nach der die nach bisherigem Recht festgesetzten Überschwemmungsgebiete als nach aktuellem Recht festgesetzt gelten, nicht geeignet sein, den Fortbestand des Hochwassergebietes zu sichern. Denn im Zeitpunkt der Umgliederung war das Hochwassergebiet nicht nur nicht als Überschwemmungsgebiet, sondern aufgrund des durch § 5 Abs. 1, 2.Hs. G Art. 29 Abs. 7 angeordneten Außerkrafttretens – und wenn auch nur für eine juristische Sekunde – gar nicht festgesetzt.

Aber selbst wenn das durch Beschluss des Rates des Bezirkes Schwerin vom 2. Dezember 1987 festgesetzte Hochwassergebiet nunmehr als Überschwemmungsgebiet fortbestehen sollte, schmälerte dies den für die Klägerin bestehenden Vorteil nicht. Denn das Hochwassergebiet wurde mit Blick auf den im Hochwasserfall in der D. aufgrund mangelnder Abflussmöglichkeit in die C. eintretenden Rückstau – folglich mit Blick auf das Eigenhochwasser der D. – festgesetzt (vgl. Ziff. 2.8 Beschlusses des Rates des Bezirkes Schwerin vom 2. Dezember 1987). Ein Schutz höher gelegener Flächen vor dem Hochwasser der C. durch eine Inanspruchnahme unter anderem der Grundstücke der Klägerin als entlastend wirkendes Hochwassergebiet war nicht beabsichtigt.

Soweit die Klägerin vorbringt, ein Nachteil ergebe sich für sie daraus, dass die Deiche des Beklagten an der C. sowie einige Abschnitte des vom Beklagten unterhaltenen Deiches an der D. und der G. von einer Höhe von etwa 10 m auf eine Höhe von 11,30 m ausgebaut wurden bzw. werden, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Aufgrund des bei H. befindlichen Sperrwerkes korrespondieren die Wasserstände von C. und D. bei Hochwasser – wie ausgeführt – nicht. Hinsichtlich der Erhöhung der in kleineren Teilbereichen des Verbandsgebietes des Beklagten vorhandenen Hochwasserdeiche an der D. und der G. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er diese eher deshalb durchgeführt hat, weil es sich bei diesen Deichen um gewidmete Hochwasserdeiche handelt, zu deren Unterhaltung er gesetzlich verpflichtet ist, und weniger deshalb, weil seines Erachtens von einer Erhöhung dieser Deiche eine erhöhte Schutzwirkung ausginge. Die Erhöhung von Teilen der Deiche an D. und G. bleibt für die Grundstücke der Klägerin jedenfalls ohne nachteilige Folgen. Ihre Grundstücke wurden durch Eigenhochwasser der D. bisher überflutet und werden durch dieses auch weiterhin überflutet werden. Soweit die durchschnittlichen zeitlichen Abstände der Überschwemmungen von bisher mehr als fünf Jahren sich künftig verkürzen sollten, geht eine solche Verkürzung nicht auf in der Sphäre des Beklagten liegende Umstände zurück. Die Klägerin fordert in der Sache vom Beklagten eine Optimierung des Schutzes ihrer Grundstücke vor einer Überschwemmung durch das Eigenhochwasser der D. und der G.; dass der Beklagte einen solchen Schutz nicht oder nur eingeschränkt bietet, stellt den von ihm vermittelten Schutz gegen das Elbhochwasser aber ebenso wenig infrage wie die damit einhergehende Beitragspflicht der Klägerin.

Auch aus den von der Klägerin zitierten Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in dessen Urteil vom 19. Dezember 2002 (7 LB 3372/01, juris, Rn. 56) kann nicht hergeleitet werden, dass es vorliegend an einem Vorteil der Klägerin fehlte. Die Ausführungen in dem genannten Urteil betreffen Grundstücke des dortigen Klägers, die – anders als die im Schutze der Elbdeiche gelegenen Grundstücke der Klägerin – außerhalb jeglicher Schutzvorrichtungen liegen.

Ferner kann der Auffassung der Klägerin, nach den Regelungen des WVG müssten die erhobenen Beiträge ein Äquivalent für die konkret damit korrespondierenden Vorteile sein, nicht zugestimmt werden. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bemisst sich der von den Verbandsmitgliedern zu leistende Beitrag nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WVG). § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG gestattet die Festlegung eines abweichenden Beitragsmaßstabes. Diesen gesetzlichen Rahmen hat der Beklagte im Zuge der von § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG geforderten Festlegung der Grundsätze für die Beitragsbemessung in seiner Satzung gewahrt. § 37 Abs. 2 Unterabs. 3 VS bestimmt, dass die Beitragslast hinsichtlich des Hochwasserschutzes für vollständig im Verbandsgebiet gelegene Grundstücke auf der Grundlage der Grundsteuermessbeträge zu bemessen ist. Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen die §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei den an einen Wasser- und Bodenverband zu entrichtenden Beiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im engeren Sinne, sondern um Verbandslasten, die keinen Entgeltcharakter haben und nicht der Geltung des Äquivalenzprinzips unterliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, juris, Rn. 40; Urt. v. 30.08.2006 - 6 C 2/06 -, juris, Rn. 13; Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rn. 15; Urt. v. 23.05.1973 - IV C 21.70 -, juris, Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, juris, Rn. 28). Der satzungsgeberische Gestaltungsspielraum erreicht seine Grenze erst dann, wenn der gewählte Beitragsmaßstab als sachwidrig eingestuft werden muss und damit ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2006 - 6 C 2/06 -, juris, Rn. 13; Beschl. v. 27.06.2005 - 10 B 72/04 -, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Urt. v. 29.06.2006 - 13 LC 22/04 -, juris, Rn. 47). Die vom Beklagten bestimmte Bemessung der Beiträge nach den Grundsteuermessbeträgen orientiert sich an den Werten der Grundstücke und ist daher jedenfalls nicht unangemessen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.06.2006 - 13 LC 22/04 -, juris, Rn. 44; VG Lüneburg, Urt. v. 18.01.2005 - 3 A 83/03 -, V.n.b.; Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 30, Rn. 101).

4) Der Hilfsantrag hat aus den unter 3) genannten Gründen keinen Erfolg. Da die vorliegend in Rede stehende Beitragspflicht keine Pflicht zur Leistung eines Beitrages im abgabenrechtlichen Sinne, sondern – wie ausgeführt – eine Verbandslast darstellt, die allein an die (Pflicht-) Mitgliedschaft im Verband anknüpft, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Mitglied dem Grunde nach beitragspflichtig ist, der Beitrag in Ermangelung eines Vorteils für dieses Mitglied aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes aber auf Null zu reduzieren ist (vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28, Rn. 34 m.w.N.; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 280 f.). Vorliegend erwächst der Klägerin – wie dargestellt – jedoch ein Vorteil aus der Tätigkeit des Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit des § 80 WVG auf niedersächsische Deichverbände weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist vielmehr durch die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 (13 KN 52/04) sowie vom 13. Juli 2005 (13 LB 8/03) eindeutig beantwortet. Der Umstand, dass es sich dort bei den beklagten Deichverbänden – anders als vorliegend – um solche handelte, auf die auch § 78 Abs. 2 WVG (13 LB 8/03) bzw. § 79 Abs. 2 WVG (13 KN 52/04) Anwendung fand, ändert hieran nichts.

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