VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.05.2016 - 7 L 75/16.A
Fundstelle
openJur 2016, 8084
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 192/16.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. März 2016 (VG 7 K 192/16.A) gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2016 (Geschäftszeichen: 6…) anzuordnen,

ist zulässig und begründet.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist begründet, weil das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Abschiebungsanordnung einstweilen, d. h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Erhebung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ordnet auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nur unter der Voraussetzung an, dass der betreffenden Klage überwiegende Erfolgsaussichten beizumessen sind oder dass die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Betroffenen zur Folge haben würde. Ist nach der summarischen Beurteilung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht eine sorgsame Abwägung aller wechselseitigen Interessen vorzunehmen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Ausgehend hiervon und unter Anwendung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfungsmaßstabes ist dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, da die Erfolgsaussichten für die am 3. März 2016 erhobene Klage (VG 7 K 192/16.A) offen sind und für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Interessen des Antragstellers der Vorrang gebührt.

Die im Bescheid vom 23. Februar 2016 unter Nr. 1 getroffene Feststellung zur Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers beruht auf § 27a AsylG. Die unter Nr. 2 getroffene Abschiebungsanordnung erging nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung ordnet das B…, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abschiebungsanordnung bereits deswegen rechtswidrig ist, weil das nach Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 – Dublin III-VO) vorgeschriebene persönliche Gespräch nicht durchgeführt wurde (vgl. insoweit z.B. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – A 1 K 278/16 – juris). In den Verwaltungsvorgängen ist insofern lediglich ein „Fragebogen“ in deutscher Sprache (vgl. Bl. 36 VV) enthalten, den anscheinend der Antragsteller mit Hilfe eines Dolmetschers ausgefüllt hat. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das persönliche Gespräch verzichten durfte, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit hatte, alle sachdienlichen Angaben zu machen. Denn insbesondere fehlen im Fragebogen die Angaben zum Reiseweg; es ist nicht ersichtlich, auf welcher Route der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik gelangt ist.

2.

Dies dahingestellt, ist dem Antrag jedenfalls deswegen stattzugeben, da es der Entscheidung im Hauptsacheverfahren VG 7 K 192/16.A vorbehalten bleiben muss, ob Ungarn gemäß § 27a AsylG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-VO für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

a)

Der Antragsteller hat am 03. Dezember 2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Ausweislich des Eurodac-Treffers vom 3. Dezember 2015 (Bl. 56 VV) ist der Antragsteller jedoch bereits am 23. August 2015 in Ungarn wegen illegalen Grenzübertritts registriert worden und hat am 16. Oktober 2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20. Januar 2016 – und damit innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO – ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden haben sich auf das Wiederaufnahmegesuch nicht gemeldet, so dass die Antragsgegnerin aufgrund der Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon ausgeht, dass Ungarn zur Wiederaufnahme verpflichtet ist.

b)

Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (hier die Antragsgegnerin) der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig ermittelten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) mit sich bringen und kein anderer Mitgliedstaat vorrangig als zuständig bestimmt werden kann.

c)

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen spricht allerdings eine Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Denn das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK finden. Eine Widerlegung der Vermutung unterliegt wegen der gewichtigen Zwecke eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hohen Hürden: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9 bzw. 2013/33, 2004/83 bzw. 2011/95 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Erst dann, wenn den nationalen Behörden und Gerichten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden, hat die Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH – Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C 493/10, N.S. u.a. – Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 ff.; juris).

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführt, dass der Tatrichter sich die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen müsse, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist nach dieser Rechtsprechung Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt dabei voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9). Auch im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Maßstab für die Annahme der Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung nicht mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz herabgesetzt werden. Bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bedarf es einer vertieften Prüfung, die allerdings nur an die vom Antragsteller glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände anknüpfen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 7 S 33.13 – juris Rn. 6).

d)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin die in den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen dokumentierten Defizite und Probleme des ungarischen Asylverfahrens so gewichtig, dass es weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) mit Urteilen vom 06. Juni 2013 (Nr. 2283/12 – abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int) und vom 03. Juli 2014 (Nr. 71932/12 – abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int) derartige systemische Schwachstellen und dementsprechend auch die daraus folgende Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (der inhaltsgleich zu Art. 4 GR-Charta ist) verneint. Im Urteil vom 03. Juli 2014 hat der EGMR sich explizit mit der Frage beschäftigt, ob die jeweiligen Antragsteller, die auf der Grundlage der damals noch gültigen Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt werden sollten, dort einen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren erhalten würden. Der EGMR bejahte dies mit der Begründung, dass aufgrund von Gesetzesänderungen in Ungarn ausreichender Flüchtlingsschutz für sog. „Dublin-Rückkehrer“ bestehen würde und stützte sich dabei auch auf Erkenntnisse sachverständiger Stellen (UNHCR und Ungarisches Helsinki-Komittee).

Auch wenn den Urteilen des EGMR im Rahmen der vorliegenden Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eine besondere Bedeutung zukommt, ist an dieser Einschätzung aufgrund der Entwicklungen seit dem Jahr 2015 nicht mehr festzuhalten. Waren im Jahr 2014 in Ungarn 42.777 Asylanträge gestellt worden, waren es im Jahr 2015 allein bis zum 01. November 2015 175.960 Anträge (vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Stand: 01. November 2015; S. 6 ff., S. 11). In Reaktion auf die stark gestiegenen Flüchtlingszahlen hat Ungarn zum 01. August 2015 sein Asylrecht geändert und einen Zaun entlang der 175 km langen Grenze zu Serbien errichtet, der am 15. September 2015 fertig gestellt wurde. Einen Montag später stellte Ungarn auch einen Grenzzaun entlang der 300 km langen Grenze zu Kroatien fertig. Aufgrund der Änderungen des ungarischen Asylrechts sind nunmehr in unmittelbarer Nähe zur Grenze sog. Transitzonen errichtet worden. In diesen Transitzonen wird ein besonderes Zulassungsverfahren durchgeführt, insbesondere wird geprüft, ob der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Als sichere Drittstaaten gelten nunmehr neben den europäischen Mitgliedstaaten u. a. alle EU-Beitrittskandidaten, außer der Türkei. Damit sind alle Nachbarn Ungarns mit Ausnahme der Ukraine, sichere Drittstaaten (vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Stand: 01. November 2015, S. 30-32, 43-45). Außerdem hat Ungarn ein sog. beschleunigtes Verfahren eingeführt (vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Stand: November 2015, S. 33-35). Seit den Gesetzesänderungen und dem Bau des Zaunes ist – wie der Presse zu entnehmen ist – die Zahl der Flüchtlinge, die in Ungarn einen Asylantrag stellen, erheblich gesunken, ohne dass nach derzeitigem Erkenntnisstand belastbare, genaue Zahlen vorliegen.

In Bezug auf die Situation der sog. Dublin-Rückkehrern, zu denen der Antragsteller gehört, hatte die ungarische Regierung im Juni 2015 erklärt, die Dublin-III-VO auszusetzen und Dublin-Rückkehrer nicht mehr aufnehmen zu wollen, diese Erklärung aber kurze Zeit später widerrufen (vgl. z.B. http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/ungarn-will-keine-fluechtlinge-mehr-aufnehmen-13664323.html und http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-nimmt-umstrittenen-fluechtlingsstopp-offenbar-zurueck-a-1040477.html). Auch wenn damit davon ausgegangen werden kann, dass Dublin-Rückkehrer an den ungarischen Staat überstellt werden können, so ergeben sich aus den aktuellen Erkenntnisquellen doch durchgreifende Zweifel daran, dass dem Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Ungarn ein Zugang zum Asylverfahren offensteht, der in Übereinstimmung mit den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen steht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach derzeitigem Erkenntnisstand zur geltenden ungarischen Rechtslage kann die zuständige Behörde in den Fällen, in denen der Antragsteller den ihm zugewiesenen Unterkunftsort oder Aufenthaltsort für mehr als 48 Stunden ohne Genehmigung verlässt, sich an einen unbekannten Ort entfernt hat und sein Fernbleiben nicht angemessen begründet, entweder auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben entscheiden oder das Verfahren beenden (vgl. Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht für das VG Düsseldorf, Institut für Ostrecht München, 02. Oktober 2015, S. 22 ff. zu § 66 Asylgesetz). Entscheidet die Behörde nach Aktenlage, erlässt sie am Ende des Verfahrens keine Verfügung, sondern einen Beschluss in der Sache, gegen den der übliche gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen gegeben ist. Entscheidet sich die Behörde hingegen, das Verfahren einzustellen, dann erlässt sie eine verfahrensleitende Verfügung, gegen die keine Verwaltungsklage erhoben werden kann. Stattdessen steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, innerhalb von neun Monaten nach der Mitteilung der Beendigungsverfügung die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Geht dieser Antrag bei der Behörde form- und fristgerecht ein, hat sie kein Ermessen, sondern muss das Verfahren wieder aufnehmen (zitiert nach dem Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht für das VG Düsseldorf, Institut für Ostrecht München, 02. Oktober 2015, Seite 24 f., vgl. auch S. 26f.; vgl. übereinstimmend dazu auch AIDA, Country Report: Hungary, Stand: November 2015, S. 23 f.).

Es ist weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, ob und mit welchem Inhalt der Antrag auf internationalen Schutz, den der Antragsteller in Ungarn gestellt hat, von den ungarischen Behörden beschieden wurde. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Verfahren des Antragstellers eingestellt wurde und er innerhalb von neun Monaten die Fortführung des Verfahrens beantragen muss, um eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. Damit besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr im Dublin-Verfahren nicht den europarechtlich festgelegten vollen Zugang zu einem Asylverfahren erhält.

Denn gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO hat der zuständige (aufnehmende) Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) fallenden Fällen (Wiederaufnahme) sicherzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährt der – wieder aufnehmende – Mitgliedstaat, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatz 1 Buchstabe d) fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige – wieder aufnehmende – Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60-95) einzulegen. Art 28 der Richtlinie 2013/32 enthält insoweit die näheren europarechtlichen Vorgaben für das Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrages oder Nichtbetreiben des Verfahrens.

Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO ist in einer solchen Konstellation vom EuGH dahingehend ausgelegt worden, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung des Antrages in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war. Die Bestimmung soll nicht vorschreiben, in welcher Weise das Verfahren in einer solchen Situation wieder aufzunehmen ist, noch dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit nehmen, den Antrag für unzulässig zu erklären. (EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C695/15 PPU – abrufbar unter www.curia). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könnte im vorliegenden Fall des Antragstellers sein Recht auf Abschluss des Verfahrens – mit der Konsequenz, dass hiergegen ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 Richtlinie 2013/32 bestehen muss – durch die derzeit geltenden ungarischen Regelungen nicht gewahrt sein: Wird das Verfahren durch eine – nicht (gerichtlich) überprüfbare – Einstellungsverfügung beendet und wird nicht innerhalb von neun Monaten die Fortführung beantragt, erfolgt gerade keine abschließende Entscheidung im Sinne von Art. 18. Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesen Zweifeln wird nicht hinreichend durch die Überlegung begegnet, dass die Überstellung eines Antragstellers regelmäßig gemäß Art. 29 Abs. 1 Alt. 1 Dublin-III-VO innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs zu erfolgen hat, es also bei Einhaltung dieser Frist dem Antragsteller möglich wäre, die im ungarischen Recht verankerte Frist von neun Monaten zu wahren. Denn in den Fällen, in denen die Überstellungsfrist erst nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu laufen beginnt (Art. 29 Abs. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO) oder in den Fällen, in denen die Überstellungsfrist verlängert wird (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO), hat ein Antragsteller – soweit ersichtlich – keine Möglichkeit die Neunmonatsfrist nach ungarischen Recht zu verlängern. Auch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 berücksichtigt diesen Umstand und schreibt eine Frist von „mindestens neun Monaten“ vor. Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden in tatsächlicher Hinsicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg gestützt, denn dort heißt es: „Nach Ablauf der neunmonatigen Frist wird die Einstellung endgültig und der Asylbewerber bei einer Rückkehr theoretisch wie ein Folgeantragsteller behandelt.“ (S. 3). Die in der Auskunft getroffene folgende Aussage: „Dies bedeutet allerdings nicht, dass kein Flüchtlingsschutz mehr gewährt werden kann und keine Ansprüche auf Leistungen nach dem ungarischen Asylgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Ausführungsbestimmungen bestehen“ ist vor diesem rechtlichen Hintergrund wenig plausibel und nur so zu verstehen, dass die Behörde von sich aus entscheiden kann, den Antrag weiter zu prüfen; einen Anspruch darauf hat der Antragsteller aber nicht. Offensichtlich haben die ungarischen Behörden selbst Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen mit den europäischen Vorgaben, denn in der Auskunft heißt weiter: „Hierzu darf ergänzend berichtet werden, dass eine weitere Änderung des ungarischen Asylgesetzes sich derzeit in der Abstimmung befindet, die (neben anderen Modifikationen) dem Inhalt des Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO speziell Rechnung trägt und die aktuelle Verwaltungspraxis der ungarischen Asylbehörde dahingehend konkretisiert, dass der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers auch dann vollumfänglich geprüft wird, wenn das Erstverfahren abgeschlossen ist.“ Für die EU-Kommission waren die Neuregelungen zur Asyl- und Flüchtlingspolitik Anlass für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Nach Auffassung der Kommission sind einige der ungarischen Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU Recht vereinbar. Insbesondere gehören hierzu die Einspruchsregelungen bei negativen Asylbescheiden (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 10. Dezember 2015).

e)

Eine abschließende Klärung dieser Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übersteigt den im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Prüfungsmaßstab. Für die Klärung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, denn die insoweit erforderliche Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, dem bei einer Vollziehung der Abschiebungsanordnung die Überstellung nach Ungarn droht. Damit verbunden ist die Gefahr der Weiterschiebung, eventuell im Wege einer Kettenabschiebung sogar in den Herkunftsstaat, ohne dass sein Antrag auf internationalen Schutz in rechtmäßiger Weise beschieden wird. Die damit betroffenen Rechtsgüter des Antragstellers wiegen höher als das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Zitate10
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte