VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 79/15
Fundstelle
openJur 2016, 8078
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung.

I.

Der Landkreis Spree-Neiße erließ im März 2013 auf Antrag der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn eine Ordnungsverfügung, mit der diesem die Nutzung seines Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken und als Weideland für Rinder untersagt wurde. Das hiergegen vom Nachbarn angerufene Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wieder her und führte zur Begründung aus, die Untersagung der Nutzung des Grundstücks als Weideland könne weder auf § 73 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) i. V. m. § 2 BbgBauO gestützt werden, da hiernach lediglich die Nutzung baulicher Anlagen, zu denen Weideland nicht rechne, untersagt werden könne, noch auf § 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBauO i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BbgBauO. Die hierin normierte Überwachungspflicht der Bauaufsichtsbehörden beziehe sich unter anderem auf die Nutzung baulicher Anlagen, nicht hingegen auf die bloße, auf welche Weise auch immer erfolgende Nutzung eines Grundstücks. Den Maßstab bauaufsichtlicher Überwachung bildeten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, aus denen sich in Bezug auf die bauliche Nutzung eines Grundstücks bestimmte Anforderungen sowie Ge- und Verbote ergäben. Selbst wenn hierzu Vorschriften des Bauplanungsrechts und damit auch Festsetzungen eines Bebauungsplans rechneten, bedürfe es gleichwohl weiterer dem Baurecht unterfallender Regelungen, aus denen sich eine spezielle Pflichtenlage ergebe. Die in Rede stehende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes genüge dafür nicht. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) regele nur die Zulässigkeit bestimmter baulicher Anlagen, gebe jedoch keine Nutzungsarten des Baulandes unabhängig von baulichen Anlagen vor.

Auch die Untersagung der Nutzung des Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken könne sich nicht auf bauordnungsrechtliche Vorschriften stützen, da diese eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung voraussetzten, an der es angesichts der dem Grundstücksnachbarn für Um- und Erweiterungsbauten eines Nebengebäudes als Lager für Heu und Stroh und für landwirtschaftliche Geräte erteilten Baugenehmigungen fehle. Die Nutzungsuntersagung beziehe sich aber gerade ganz allgemein auf die erlaubte landwirtschaftliche Tätigkeit und nicht speziell, unter Anknüpfung an bestimmte bauliche Anlagen, auf die Haltung von Großtieren. Dass die Beschwerdeführerin die Baugenehmigungen gerichtlich angefochtenen habe, sei angesichts der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) ohne Bedeutung.

Der Landkreis Spree-Neiße änderte daraufhin seine Untersagungsverfügung und bezog sie nunmehr auf die Nutzung zum Zwecke der Großtierhaltung, insbesondere zur Haltung von Rindern. In dem hierzu vor dem Verwaltungsgericht angestrengten Verfahren (VG 3 K 1040/13) schlossen die hieran Beteiligten schließlich einen Vergleich, mit dem die Rinderhaltung auf dem Grundstück räumlich begrenzt wurde und sich der Nachbar zur Errichtung eines Zaunes verpflichtete. Hintergrund dieses Vergleichs war ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die die landwirtschaftliche Nutzung stützenden Baugenehmigungen unter Hinweis auf den Gebietsbewahrungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgehoben hatte.

Bereits zuvor, im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hatte die Beschwerdeführerin den Bürgermeister der Stadt Drebkau als örtliche Ordnungsbehörde (den späteren Beklagten des Ausgangsverfahrens) im Herbst des Jahres 2013 mehrfach schriftlich dazu aufgefordert, gegen die beanstandete Nutzung des Nachbargrundstücks ordnungsbehördlich vorzugehen und schließlich im Dezember 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Wegen des in dem bauaufsichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs erklärten die Beteiligten diesen ordnungsrechtlichen Rechtsstreit für erledigt. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2015 (VG 3 K 1113/13) ein und legte der Beschwerdeführerin gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten auf.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beklagte des Ausgangsverfahrens sei für das Einschreiten nicht zuständig gewesen. Denkbar sei schon, dass die Rinderhaltung, die nicht ohne bauliche Anlagen realisiert worden sei, als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes hätte angesehen werden können, so dass eine dahingehende, auf den Betrieb bezogene Nutzungsuntersagung in den Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörde gefallen wäre. Selbst wenn ein ordnungsbehördliches Einschreiten deshalb als zulässig hätte qualifiziert werden können, als es nur um die ohne Bezug auf eine bauliche Anlage stattfindende Rinderhaltung gehe, hätte auch dieses Begehren voraussichtlich keinen Erfolg haben können. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bebauungsplan berufe, könne sie hiermit nicht durchdringen, da dieser unwirksam sei. Ein gegen einen Dritten gerichteter Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten könne zwar prinzipiell auf polizei- und ordnungsrechtliche Normen gestützt werden, setze aber voraus, dass dieses zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sei. Die vorauszusetzende Gefährdung wichtiger Schutzgüter, etwa von Leib und Leben, sei aber von ihr nicht untersetzt, insbesondere sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass mit der - nur vorübergehend stattfindenden und zahlenmäßig geringfügigen - Rinderhaltung unzumutbare Einwirkungen auf ihr Grundstück verbunden gewesen seien. Angesichts des fehlenden Nachweises, zumindest der Glaubhaftmachung erheblicher Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz, lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das der Ordnungsbehörde gemäß § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) zukommende Ermessen mit Blick auf das zum Teil noch dörflich geprägte Umfeld und angesichts einer etwaigen Vorbelastung auf Null reduziert gewesen sei.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge, die die Beschwerdeführerin mit einer Gegenvorstellung sowie mit einer Beschwerde verband und vor allem damit begründete, nach § 161 Abs. 3 VwGO hätten die Kosten der Untätigkeitsklage der Beklagten auferlegt werden müssen, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2015, zugestellt am 7. August 2015, zurück, da keine Gründe für die Annahme eines Gehörsverstoßes geltend gemacht worden seien und bei der Kostenentscheidung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung die bis dahin maßgeblichen Gesichtspunkte rechtliche Würdigung erfahren hätten. Dass die Kostenverteilung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen sei, rechtfertige keine andere Bewertung. Entsprechendes gelte unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht bei der Verteilung der Kosten nicht auf § 161 Abs. 3 VwGO abgestellt habe.

Unabhängig von der Frage, ob § 152a VwGO auch bei der Verletzung sonstiger verfassungsmäßiger Verfahrensrechte bzw. im Falle offenkundigen prozessualen Unrechts Anwendung finden könne, lägen die Voraussetzungen für eine Änderung der Kostenentscheidung auch unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Gegenvorstellung nicht vor. Da nach dem Willen des Gesetzgebers Kostenentscheidungen gemäß § 158 VwGO unanfechtbar seien, sei es gerechtfertigt, dass derartige Entscheidungen nur dann mit einem nicht förmlichen Rechtsmittel erfolgreich angefochten werden könnten, wenn eine greifbare Rechtswidrigkeit vorliege, nicht hingegen schon dann, wenn die Entscheidung bloß (einfach) fehlerhaft sei. Dabei sei der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO bei der Einstellungsentscheidung nicht in dem gebührenden Maße gewürdigt worden sei. Insoweit sei anerkannt, dass die Regelung nicht nur in den Fällen des § 75 Satz 4 VwGO Anwendung finde, sondern auch dann, wenn der Kläger eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben habe. Andererseits entspreche es wohl herrschender Meinung, dass die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht greife, wenn - wie hier - der Rechtsstreit schon vor Ergehen der behördlichen Entscheidung für erledigt erklärt werde. Vorliegend sei zudem festzuhalten, dass der in dem Verfahren 3 K 1040/13 geschlossene Vergleich das Begehren der Beschwerdeführerin nicht umfassend aufgenommen habe. Ziel der Klage sei die Untersagung der Rinderhaltung auf den bezeichneten Flurstücken gewesen. Der Vergleich belasse dem Nachbarn aber die Möglichkeit, im rückwärtigen Grundstücksbereich weiterhin Rinder zu halten.

Sei folglich die Kostenentscheidung nicht schon in Bezug auf die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO offensichtlich rechtswidrig, gelte dies auch bezüglich des Inhalts der Entscheidung zur Kostenverteilung. Soweit die Beschwerdeführerin meine, die in der Einstellungsentscheidung gegebene Begründung sei nicht nachvollziehbar, sei festzuhalten, dass einerseits mangels eines wirksamen Bebauungsplans nicht mit Erfolg ein ordnungsbehördliches Handeln des Beklagten unter Bezugnahme auf die Festsetzung des Bebauungsplans hätte beansprucht werden können. Soweit die Beschwerdeführerin weiter meine, die Haltung von Rindern auf dem in Rede stehenden Grundstück sei objektiv rechtswidrig, verkenne sie, dass die genannten Vorschriften für bauliche Anlagen griffen, die Beschwerdeführerin aber ein ordnungsbehördliches Handeln des Beklagten gerade unter dem Aspekt begehrt habe, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten mangels baulicher Anlagen nicht möglich sei.

II.

Mit ihrer am 7. Oktober 2015 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung Brandenburg (LV)) sowie des Willkürverbots (Art. 52 Abs. 4 LV).

Zur Begründung trägt sie vor, die Kostenentscheidung sei überraschend erfolgt und stehe im Widerspruch zu den anderen gerichtlichen Entscheidungen. Ihr sei auch keine Möglichkeit einer vorherigen Stellungnahme gegeben worden.

Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren argumentiert, der Nutzungsuntersagung des Landkreises Spree-Neiße fehle es an der erforderlichen Bezugnahme auf eine bauliche Anlage; für die Kostenentscheidung nehme das Gericht nunmehr aber an, die Rinderhaltung, die nicht ohne bauliche Anlagen realisiert werde, könne als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen sein, sodass die Nutzungsuntersagung in den Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörde falle. Das Verwaltungsgericht selbst habe darüber hinaus die Baugenehmigungen für rechtswidrig erachtet, sodass sich auch die Nutzung dieser Gebäude als rechtswidrig darstelle.

Im Übrigen sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, die Voraussetzungen des § 13 OBG seien nicht erfüllt. Dem Bürger stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu. Diese sei unabhängig davon zu treffen, ob der Antragsteller erheblich in seinen Rechten verletzt sei, da anderenfalls die Einhaltung der öffentlichen Ordnung willkürlich erfolgen würde. Unabhängig davon liege auch eine relevante Rechtsverletzung vor, da unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 13 OBG auch ein Verstoß gegen geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften falle. Der Gebietsbewahrungsanspruch der Beschwerdeführerin stütze sich auf § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO; beide Vorschriften seien zweifelsfrei dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung sei auch willkürlich, da das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO unberücksichtigt gelassen habe. Hiernach seien die Kosten einer Untätigkeitsklage zwingend dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Dies sei vorliegend offenkundig der Fall gewesen, insbesondere sei der Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf hingewiesen worden, dass über das Anliegen der Beschwerdeführerin in Bescheidform zu entscheiden sei, was bis zur Klageerhebung trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt sei.

Selbst aber wenn man § 161 Abs. 2 VwGO für anwendbar halte, entspreche die Kostenentscheidung offenkundig nicht der Sach- und Rechtslage. Ordnungsbehördlich sei auf jeden Fall der Beklagte des Ausgangsverfahrens zuständig, sodass es unerheblich sei, ob (auch) der Landkreis Spree-Neiße zuständig gewesen sei.

B.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch Beschwerde eingelegt hat, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen.

Eine solche Möglichkeit besteht vorliegend nicht. Denn die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Gemäß § 158 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Kostenentscheidungen unanfechtbar. Gleiches gilt für Entscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO in den Fällen, in denen die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen gewesen wäre (NdsOVG NVwZ-RR 2006, 734 m. umf. w. Nachw.; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 161 Rn. 26).

2. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt. Sie hat hinreichend dargelegt, durch den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt zu sein. Dabei ist unschädlich, dass sie sich insoweit auf Art. 52 Abs. 4 LV stützt, da maßgeblich nicht ist, welches Grundrecht ausdrücklich benannt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 -).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür aus Art. 12 Abs. 1 LV (dazu 1.) noch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV (dazu 2.) oder in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV (dazu 3.).

Bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an die Stelle der Fachgerichte zu setzen (Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VerfGBbg 26/99 -). Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf hin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt.

1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -). Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 - und vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 -). Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt (Beschlüsse vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 -, vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2011 - 1 BvR 367/11 -, NJW 2011, 3217, 3218; Beschl. v. 14. Dezember 2005 - 1 BvR 2874/04 -) oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f). Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 112, 185, 215 f).

Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht willkürlich.

a. Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht §161 Abs. 2 VwGO und nicht, wie es die Beschwerdeführerin fordert, § 161 Abs. 3 VwGO zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht hat; hierin liegt kein willkürliches Übergehen einer für den Rechtstreit entscheidungserheblichen Norm.

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht im Falle einer Erledigung in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - und damit des präsumtiven Erfolges der Klage - entscheidet. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO sind die Kosten einer Untätigkeitsklage dagegen stets dem Beklagten, der untätigen Behörde, aufzuerlegen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

§ 161 Abs. 3 VwGO findet angesichts des gesetzgeberischen Ziels, den Kläger einer Untätigkeitsklage von dem mit dieser verbundenen Prozessrisiko freizustellen, unstreitig dann Anwendung, wenn der Beklagte den Kläger nach Klageerhebung bescheidet und daraufhin der Rechtstreit für erledigt erklärt wird, unabhängig davon, ob dem Begehren des Klägers in der Sache entsprochen wird oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, Juris, = NJW 1992, 1180 ff.; Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21 Aufl., § 161 Rn. 34 ff, m. w. Nachw.).

Anderes gilt jedoch, wenn die Erledigung des Rechtsstreits nicht wegen der erfolgten Bescheidung eintritt, sondern eine anderweitige Ursache hat. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit dahin, dass in diesen und gleichgelagerten Fällen § 161 Abs. 2 VwGO, und nicht § 161 Abs. 3 VwGO zur Anwendung kommen soll.

So nimmt das Bundesverwaltungsgericht für den der Erledigungserklärung im hier diskutierten Zusammenhang vergleichbaren Fall einer Klagerücknahme an, eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO komme nicht in Betracht, wenn der Kläger seine Klage zurückziehe, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert habe, da es an der Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem angestrengten Klageverfahren fehle (BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, NJW 1992, 1180 ff).

Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO einheitlich nur im Falle einer während des Klageverfahrens erfolgenden behördlichen Bescheidung des Klägers zu. Erledige sich der Rechtsstreit aus anderen Gründen, sei die Vorschrift nicht einschlägig. Zur Begründung wird auf den Wortlaut der Norm verwiesen, der eine ausdrückliche „Bescheidung“ voraussetze, und auf ihren Sinn und Zweck abgestellt: Der Kläger solle vom Kostenrisiko einer Klage entlastet werden, die er unter Umständen vorzeitig und ohne die Entscheidung der Behörde und ihre Begründung zu kennen, erhoben habe. Nach Bescheidung solle das Kostenrisiko für den Kläger gemildert werden. Dieser Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO greife aber gerade dann nicht ein, wenn die Erledigungserklärung aus ganz anderen Gründen erfolge (BayVGH NJW 1974,1347, 1348; OVG LSA, Beschl. v. 28. April 2006 - 4 L 365/05 -, Juris; OVG Berlin OVGE BE 16, 106, 107; OVG Saarland DöV 1976, 607; NdsOVG NJW 1971, 2278; OVG RP NJW 1971, 1855; OVG Hamburg NJW 1968, 1396; vgl. auch NdsOVG NVwZ-RR 2006, 734 f).

Diese Auffassung wird verbreitet auch im Schrifttum geteilt (Schenke, a. a. O., Rn. 34, 41; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161 Rn. 222; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 161 Rn. 40 f; Bader, in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Abedyll, VwGO, 6. Aufl., § 161 Rn. 35; Just, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwGO, § 161 Rn. 53).

Nach all dem spricht nichts für die Annahme, das Verwaltungsgericht bewege sich außerhalb des Rahmens der Rechtsordnung, wenn es seine Entscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO stützt. Das Gericht setzt sich auch nicht in Widerspruch zu einer geklärten Rechtslage; schon gar nicht ist die Auffassung als eine krasse Missdeutung des Inhalts des § 161 Abs. 2, Abs. 3 VwGO anzusehen.

b. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen, dass es der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegte und hierbei davon ausging, das Klagebegehren hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

aa. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Verwaltungsgericht stelle sich mit seinen Erwägungen zu einer möglichen Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde in Widerspruch zu seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in der es vom Fehlen dieser Zuständigkeit ausgegangen sei, lässt sie unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf die baurechtlich begründeten Überlegungen gerade nicht stützt. Die Frage der an das Vorhandensein baulicher Anlagen anknüpfenden Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde (die im übrigen bzgl. der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks in dem Beschluss vom 6. August 2013 gerade nicht verneint wurde, die Untersagung scheiterte an den - noch - vorliegenden Baugenehmigungen) wird vielmehr gerade zu Gunsten der (damit erst möglichen) Prüfung einer Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Untersagung einer an und für sich, ohne bauliche Anlagen erfolgenden Rinderhaltung zurückgestellt. Damit aber sind diese gerichtlichen Überlegungen nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob sie zu einer vorgehenden Entscheidung in Widerspruch stehen, was allerdings auch nicht ersichtlich ist. Ohnehin ist der angegriffene Beschluss durch den Berichterstatter getroffen worden, während die hierzu nach Ansicht der Beschwerdeführerin in Widerspruch stehende Entscheidung durch die Kammer getroffen worden ist. Der Berichterstatter ist jedoch nicht an die - in anderen Beschlüssen vertretenen - Rechtsansichten der Kammer gebunden.

bb. Der von der Beschwerdeführerin weiter erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe § 13 OBG in willkürlicher Weise grundlegend verkannt, ist gleichfalls unbegründet. Bereits nach einfachem Recht hat zwar die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 13 Abs. 1 OBG die Unverletzlichkeit der geltenden Rechtsordnung zum Schutzgut; vorrangig obliegt ihre Einhaltung jedoch den zuständigen (Sonderordnungs-) Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs. Nur soweit keine anderweitigen behördlichen Befugnisse bestehen, greift die ordnungsbehördliche Generalklausel (vgl. nur Schoch, in: Schmidt-Aßmann/ders., Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2. Kap. Rn. 66 f). Wenn die Beschwerdeführerin daher zur Begründung des von ihr behaupteten Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten - ausschließlich - auf Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts und ihres hieraus abgeleiteten Gebietsbewahrungsanspruchs verweist, besteht keine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 13 Abs. 1 OBG, sondern ist der nach Maßgabe der Vorschriften der BbgBauO, insbesondere des § 52 Abs. 2 BbgBauO, bestimmte Aufgabenbereich der unteren Bauaufsichtsbehörde und der dieser hiernach im Einzelnen zukommenden Befugnisse betroffen. Für eine die ordnungsbehördliche Zuständigkeit gegebenenfalls begründende Verletzung sonstiger eigener Rechte aber hat die Beschwerdeführerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nichts vorgetragen.

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV).

Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf weiter nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -). Dagegen muss ein Prozessbeteiligter selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage prinzipiell die einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (zu Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG-K DVBl. 1995, 35 f). Eine Überraschungsentscheidung liegt daher insbesondere nicht vor, wenn sich das Gericht einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung anschließt (Beschluss vom 28. März 2010 - VfGBbg 21/09 -). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt schließlich nicht vor einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -).

Der Vortrag der Beschwerdeführerin geht lediglich dahin, das Verwaltungsgericht habe sich zu seiner vorhergehenden eigenen Entscheidung in Widerspruch gesetzt und inhaltlich rechtsfehlerhaft entschieden. Insofern sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Einen im Verfahren erfolgten, spezifischen Gehörsverstoß macht sie dagegen nicht geltend. Wie bereits ausgeführt, beruht der angegriffene Beschluss nicht auf einem - ohnehin nur vermeintlichen - Widerspruch zu einer vorhergehenden Entscheidung. Die Anwendung des einfachen Rechts vermochte sich im Übrigen auch auf eine einheitlich in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung zu stützen und betrifft daher keinen überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt. Schließlich entsprach der Beschluss mit Blick auf § 13 Abs. 1 OBG dem Grundsatz der nur nachrangig erfolgenden Anwendbarkeit der Generalklausel des allgemeinen Ordnungsrechts. Eine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informations- oder eine Pflicht des Gerichts zur Führung eines Rechtsgesprächs wird durch Art. 52 Abs. 3 LV nicht begründet, insbesondere nicht im Hinblick auf die die Grundlage der jeweiligen Entscheidung bildenden gerichtlichen Rechtsansichten (zu Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 67, 90, 95 f; 74, 1, 5; 86, 133, 144 f; 96, 189, 204).

3. Für eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 10 LV) ist nichts vorgetragen oder erkennbar, was über die gerügte Verletzung der hierzu spezielleren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 52 Abs. 3 LV hinausginge.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.