LG Berlin, Urteil vom 09.09.2013 - 43 O 233/09
Fundstelle
openJur 2016, 8051
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom ... August 2008 gegen ... Uhr auf der Bundesautobahn A 20 zwischen Kilometer ... und Kilometer ... entstanden ist und noch entstehen wird,

hinsichtlich des materiellen Schadens, soweit nicht Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Ersatzpflicht des Beklagten besteht jedoch nur beschränkt auf die Höchstbeträge nach den §§ 12, 12 a StVG.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnenden erststelligen Teilbetrag in Höhe von 100.000 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... Dezember 1984 geborene Kläger nimmt den Beklagten mit der diesem am 3. November 2010 zugestellten Klage - die am 4. Dezember 2009 bei Gericht eingereicht worden ist - wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls auf der Bundesautobahn A 20 auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden sowie auf Zahlung eines ersten Teilbetrages auf das Schmerzensgeld in Anspruch.

Am ...August 2008 (Sonntag) kam es gegen ... Uhr auf der BAB A 20 (zwischen Kilometer ... und Kilometer ...) zwischen dem AD Uckermark und der AS Prenzlau Süd in Richtung Stralsund zu einem Unfall des bei dem Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw VW ...(Typ 6X; amtliches Kennzeichen: ...; Erstzulassung 11/2002), in dessen Folge alle drei Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert wurden. Einer der Insassen war der Kläger, der bei dem Unfall schwer verletzt wurde und insbesondere eine Querschnittslähmung (unterhalb Halswirbelkörper C 6) erlitt. Die beiden anderen Insassen erlitten tödliche Verletzungen. Keiner der drei Insassen war Halter des Fahrzeugs.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger Fahrzeugführer war. Während der Kläger behauptet, er sei lediglich Insasse gewesen, behauptet der Beklagte, der Kläger sei Fahrer gewesen, weshalb ihm Ersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung nicht zustünden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte den gesamten materiellen und immateriellen Schaden (des Klägers) aus dem Verkehrsunfall vom ... August 2008 gegen ... Uhr auf der Bundesautobahn A 20 zwischen Kilometer ... und Kilometer ... dem Grunde nach zu tragen habe;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen ersten, auf das Schmerzensgeld anzurechnenden Vorschuss in Höhe von 100.000 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin - .../08 - hat dem Gericht zur Information vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 22. November 2010, 9. August 2012 und 7. Mai 2013, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten auf Antrag des Beklagten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Dipl.-Ing. R... St... vom 11. Januar 2012, der PD Dr. med. M... N... vom 22. November 2012 nebst Ergänzung vom 8. Januar 2013 und der Prof. Dr. med. W. H. M. C... und A... D-Ch... vom 10. Juni 2013 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der infolge des hier streitigen Vorfalls entstandenen und noch entstehenden materiellen wie immateriellen Schäden zulässig.

Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ist insoweit ohne Weiteres zu bejahen.

Das Feststellungsinteresse besteht bereits dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet, und wenn das von dem Kläger erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Der Beklagte bestreitet nicht nur gegenwärtige wie künftige Ansprüche des Klägers, es droht auch der Ablauf der kurzen Verjährung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 14 StVG i. V. m. §§ 195, 199 BGB (neues Verjährungsrecht in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - vgl. Artikel 229 § 6 EGBGB).

Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, auch die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht auch dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, NJW 2001 S. 1431 = DAR 2001 S. 155). - Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sie gehört - so sie überhaupt zu fordern ist - zur materiellen Klagebegründung (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 1991 S. 2708; NJW 2001 S. 1431 = DAR 2001 S. 155).

Soweit der Antrag des Klägers den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, hier also bis zum 9. September 2013, betrifft, könnte der Kläger den Schaden zwar - zumindest teilweise - beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 -, VersR 1991 S. 788 f.; s. a. BGH, BGHZ Bd. 70 S. 39 = NJW 1978 S. 210, wonach es einer Änderung des Feststellungsantrages in einen Leistungsantrag - Aktualisierung der Klageanträge - auch nicht etwa deshalb bedarf, weil aufgrund der Schadensentwicklung im Lauf des Rechtsstreites der Übergang zur Leistungsklage möglich gewesen wäre). War also die Feststellungsklage bei Einreichung (Anhängigmachung am 4. Dezember 2009) zulässig, so wird sie nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig.

II.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 24. August 2008 auf der BAB A 20 zwischen AD Uckermark und AS Prenzlau Süd in Richtung Stralsund die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von erststelligen 100.000 € verlangen. Zugleich ist die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dem Kläger infolge des hier streitigen Vorfalls weiter entstandene und entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte haftet dem Kläger für den unfallbedingten Schaden dem Grunde nach zu 100 %; die Ersatzpflicht ergibt sich jedoch allein aus der Gefährdungshaftung, weshalb eine entsprechende Beschränkung auf die Höchstsätze nach dem Straßenverkehrsgesetz auszusprechen und im Übrigen die Klage abzuweisen ist. - Dass die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme geringer ist, die Haftung also auf diese, mindestens aber auf die Mindestversicherungssumme (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVersG), zu beschränken wäre, ist von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden.

Der (nicht verklagte) Halter des Pkw VW ... haftet dem Kläger aus der Haftung für die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) i. V. m. den §§ 249 ff. BGB, §§ 11, 12 f. StVG auf Schadensersatz und ist nach § 11 Satz 2 StVG n. F., § 253 Abs. 2 BGB n. F. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe verpflichtet. Im Umfang der Haftung des (nicht verklagten) Halters hat auch der Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG (a. F.) bzw. § 115 Abs. 1 VVG (n. F.) i. V. m. § 1 PflVersG gesamtschuldnerisch für den Schaden einzustehen - und kann - wie hier geschehen - auch allein im Wege der Direktklage (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG) in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber scheidet eine Haftung des Fahrers des Pkw VW ... aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und eine Haftung des Fahrers oder des Halters aus § 823 Abs. 1 bzw. 2 i. V. m. den §§ 249 ff., 842 BGB aus, weshalb auch die Einstandspflicht des Beklagten begrenzt und die Klage zur Klarstellung, weil nicht absehbar ist, ob die Haftungshöchstbeträge im vorliegenden Fall überschritten werden, abzuweisen ist.

Insoweit kann der Kläger nämlich vor allem nicht nachweisen, wer Fahrzeugführer war. Und hinsichtlich möglicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Halter des Pkw hat der Kläger ein mögliches Verschulden des Halters noch nicht einmal konkret dargelegt.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger ist Verletzter im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, er ist unstreitig in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden (Personenschaden).

Verletzter ist regelmäßig der unmittelbare Unfallbetroffene. Die Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) umfasst Sachschäden, wobei auch der berechtigte Besitz geschützt ist (Mieter, Leasingnehmer), sowie Körperschäden (Tötung, § 10 StVG, Körperverletzung, § 11 StVG) einschließlich Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG), erstreckt sich aber nicht auf bloßen Vermögensschaden und ist auf Höchstbeträge (§§ 12, 12 a StVG) einschließlich Verzinsung beschränkt.

Die geltend gemachten Schäden sind ohne jeden Zweifel “bei dem Betrieb” des bei dem Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs (Pkw VW ...) entstanden. Der Kläger war Insasse dieses Fahrzeugs, aus dem er infolge des Unfalls geschleudert wurde; er wurde schwer verletzt und erlitt insbesondere eine Querschnittlähmung.

Der Kläger selbst war unstreitig nicht Halter des Fahrzeugs. Der Verkehrsunfall wurde auch nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG n. F. verursacht; auch ein Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG liegt nicht vor.

Es greift auch kein sonstiger Haftungsausschluss ein.

Zwar bestimmt § 8 Nr. 2 StVG, dass die Vorschriften des § 7 StVG nicht gelten, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war; der Beklagte hat jedoch nicht nachweisen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Ausschlusstatbestand vorliegen.

Auch wenn der Beklagte, wie seine umfangreichen Ausführungen hierzu zeigen, anderer Ansicht ist, gilt - wie auch sonst -, dass die Partei, die sich auf eine ihr günstige Rechtsfolge beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsnorm darzulegen und zu beweisen hat. Soweit der Beklagte eine Einstandspflicht verneint, weil der Kläger Fahrzeugführer gewesen sei, beruft sich der Beklagte auf den genannten Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 2 StVG, aus dem folgt, dass der Fahrzeugführer im Falle eines Unfalls mit eigenem Personen- oder Sachschaden den Halter des von ihm geführten Kraftfahrzeugs nicht aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann, weil er als Verletzter “bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig” war.

Aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 StVG ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Anspruchsteller lediglich darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass der geltend gemachte Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden und der Inanspruchgenommene Halter dieses Fahrzeuges oder - wie hier der Beklagte als KH-Versicherer - für den Halter einstandspflichtig ist. Sache des zutreffend Inanspruchgenommenen ist es sodann, seine Behauptung zu beweisen, der Verletzte sei im Zeitpunkt des Unfalls “bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig” gewesen (vergleiche etwa Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. <2007>, § 19 Rdnr. 12 mit Fn. 31 unter Verweis auf RG, RGZ Bd. 124 S. 115 und Bd. 128 S. 152).

Der Beklagte muss daher beweisen, dass der Kläger den bei dem Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw VW ... geführt hat. Diesen Beweis hat der Beklagte jedoch nicht führen können, es spricht im Gegenteil mehr dafür, dass der Kläger lediglich Insasse war und auf der Rückbank saß.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. St... hat in seinem Gutachten vom 11. Januar 2012 ausführlich dargelegt, dass gerade auch im Hinblick auf unzureichend gesicherte Unfallspuren sich die Bewegung des Pkw nicht in engen Grenzen rekonstruieren lasse, damit auch die Relativbewegung der Insassen nicht hinreichend sicher beschrieben werden könne. Vor allem sei entgegen den Feststellungen des im Strafverfahren tätigen Sachverständigen allein aus der Endlage der Insassen mit Sicherheit kein Rückschluss auf den Zeitpunkt des Herausschleuderns und auch kein Rückschluss auf die ursprüngliche Sitzposition möglich. Es sei unter technischen Gesichtspunkten für keinen der Insassen eine bestimmte Sitzposition auszuschließen oder festzulegen. Angesichts der Bandbreite der Eingangsparameter sei auch mit komplexeren Simulationen eine sichere Aussage zur Fahrereigenschaft nicht möglich.

Auch die medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. W. H. M. C... und A... D-C... weisen in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2013 auf die unzureichend gesicherten Unfallspuren (etwa fehlende Untersuchung der Sicherheitsgurte auf Belastungsspuren; mögliche Veränderung der Spurenlage am Airbag durch Zusammenfalten) hin. Sie verweisen nach umfangreicher Auswertung der Beiakten sowie den Kläger betreffende ärztliche Unterlagen zusammenfassend darauf, dass jedenfalls keinesfalls auszuschließen sei, dass der Kläger angeschnallt auf der hinteren Sitzbank gesessen haben könne; die für diese Annahme verwertbaren Anhaltspunkte seien beim Kläger deutlicher ausgeprägt als bei den beiden anderen Pkw-Insassen. - Die im Strafverfahren nicht weiter untersuchte unbekannte Spur auf dem Airbag ist nach dem Gutachten der PD Dr. med. M... N... vom 22. November 2012 nebst Ergänzung vom 8. Januar 2013 dem Kläger zuzuordnen, was aber für die Frage, wo im Fahrzeug der Kläger saß, nichts hergibt.

Ein mitwirkendes Mitverschulden des Klägers, welches nach § 9 StVG, § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung führen könnte, wird von dem Beklagten konkret nicht dargelegt.

III.

Dem am 11. Dezember 1984 geborenen Kläger (Alter am Unfalltag: 23 2/3 Jahre; statistische Lebenserwartung: rd. 54,5 Jahre) steht ein Schmerzensgeld zu, wobei die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG in der ab dem 1. August 2002 (vgl. Artikel 229 § 8 EGBGB) geltenden Fassung in einer den Betrag von 100.000 € jedenfalls übersteigenden Höhe rechtfertigen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht gerade bei fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstößen im Straßenverkehr im Vordergrund.

Die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Ausmaß der physischen und psychischen Störungen, das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, etwaige Dauerfolgen, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens des Schädigers und des eigenen Mitverschuldens des Geschädigten und die Gesamtumstände des Falles (vgl. zu dem nach Artikel 229 § 8 EGBGB ab dem 1. August 2002 geltenden neuen Recht Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl. <2011>, § 253 BGB Rdnr. 11, 15 ff. m. w. N.); das Maß des Verschuldens ist auch nach der gesetzlichen Neufassung (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung) zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes verbietet sich eine schematische, in einzelne Verletzungen und Verletzungsfolgen zergliedernde Betrachtungsweise. Die Schmerzensgeldhöhe ist vielmehr in einer Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln. Dabei können in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zugesprochene Schmerzensgelder einen gewissen Anhalt bieten, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten “richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (BGH, VersR 1986 S. 59 = BeckRS 1985, 30372995; VersR 1976 S. 967 = BeckRS 2009, 20627).

Über den Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich, d. h. für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, zu entscheiden (so schon grundlegend BGH, BGHZ Bd. 18 S. 149 = NJW 1955 S. 1675; siehe auch KG, VersR 1975 S. 290). Das schließt es jedoch nicht aus, zunächst lediglich einen erststelligen Teilbetrag geltend zu machen bzw. auszuurteilen.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen. Dieser ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Denn “an sich” gibt es keine angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile, da diese in Geld unmittelbar nicht auszudrücken sind. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld bewertbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Sie lassen sich daher niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Diese Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf Heller und Pfennig bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar zu begründen ist. Auch deswegen eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG (in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung) vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen gewissen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ausfüllen muss. Er hat zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld zugesprochen haben, auch wenn er hieran nicht gebunden ist, darf den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen aber auch nicht sprengen. Die Schmerzensgeldtabellen bilden nicht nur eine Anregung für die Bewertung, sondern sie zeigen auch den Rahmen auf, den der Richter zu beachten hat, wobei aber die seit dem Erlass der jeweils herangezogenen Erkenntnisse eingetretene Geldentwertung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Das mit der Berücksichtigung von älteren Vergleichsentscheidungen verfolgte Ziel, auch im Bereich des Schmerzensgeldes Gleiches auch gleichzubehandeln, lässt sich nur annäherungsweise erreichen. Die herangezogenen Erkenntnisse können naturgemäß nur einem groben Vergleich dienen. Eine völlige Identität der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen besteht nie, vielmehr werden immer Unterschiede gerade nach verletzter Person, Art und Umfang der Verletzungen und etwaiger Dauerfolgen sowie der ärztlichen Behandlungen bestehen. Zu berücksichtigen ist auch die in neuerer Zeit zu beobachtende Tendenz der Rechtsprechung, gerade bei Körper- und Gesundheitsverletzungen höhere Schmerzensgeldbeträge als in der Vergangenheit zuzusprechen. Die in vergleichbaren Fällen einer Querschnittslähmung (unterhalb Halswirbelkörper C 6) vor Einführung des Euro zugesprochenen Beträge von umgerechnet rund 100.000 € sind daher lediglich ein erster Anhalt, um die Berechtigung der geltend gemachten Schmerzensgeldforderung der Höhe nach zu überprüfen, ohne damit die angemessene Höhe des Anspruchs abschließend zu beurteilen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.