OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016 - OVG 4 B 1.09
Fundstelle
openJur 2016, 8012
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob

- Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2003) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in Verbindung mit Anlage IX (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2003) zu der Anlage III zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 13 zu Art. 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004,

- Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. April 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit Anlage IX (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R ab 1. April 2004) zu der Anlage III zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 26 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004,

- Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit Anlage IX (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004) zu der Anlage III zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 39 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004,

- § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2008) und 14 (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Januar 2008) des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 (BbgBVAnpG 2008) vom 21. November 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – GVBl. I –, S. 158),

- § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) in Verbindung mit den Anlagen 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 bzw. ab 1. März 2010) und 14 (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 bzw. ab 1. März 2010) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 5 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 200),

- § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/ 2012 (BbgBVAnpG 2011/2012) vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I Nr. 23) in Verbindung mit den Anlagen 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. April 2011 bzw. ab 1. Januar 2012) und 14 (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. ab 1. Januar 2012) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27),

- § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 (BbgBVAnpG 2013/2014) vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 28) in Verbindung mit den Anlagen 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Juli 2013) und 14 (Amtszulage Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2013) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. I 2014 Nr. 12)

in Verbindung mit

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254),

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5 BbgSZG 2004 - 2006 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 vom 22. November 2005 (GVBl. I S. 250),

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 - 2009) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) bzw.

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 BbgSZG 2007 – 2009 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158)

mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 1949 S. 1) bzw. ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage in den Kalenderjahren 2004 bis 2013 betreffen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation für die Jahre 2004 bis 2013 nicht amtsangemessen war.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger stand von 1977 bis 1993 zunächst als Richter und dann als Richter am Amtsgericht im Dienst des Landes N. Am 7. April 1991 wurde der Kläger dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg zugewiesen. Er war zunächst am Kreisgericht B., ab September 1991 am Kreisgericht S. und seit Januar 1993 am Kreisgericht E. eingesetzt. Mit Wirkung vom 30. Juni 1993 wurde der Kläger in den Geschäftsbereich des Beklagten versetzt und zum Direktor des Kreisgerichts F. ernannt. Seit der Umwandlung dieses Kreisgerichts in das Amtsgericht F. am 1. Dezember 1993 war der Kläger Direktor des Amtsgerichts. Dieses Amt, für das er ab 1. Oktober 1994 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 2 (West) mit Amtszulage erhielt, nahm er bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wahr, zuletzt seit dem 1. Januar 2004 in Altersteilzeit (nach dem so genannten „Blockmodell“).

Der Kläger ist Vater von drei Kindern. Diese Kinder (geboren in den Jahren 1979, 1981 und 1984) sind aus der ersten Ehe des Klägers hervorgegangen, die durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 7. September 2001 geschieden wurde. Am 23. Mai 2006 heiratete der Kläger erneut. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60.

Unter dem 1. Juli 2004 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch gegen „den Wegfall des Urlaubsgeldes 2004 und der jeweiligen Folgejahre“. Dieses Begehren griff der Kläger mit ebenfalls als Widerspruch ausgewiesenen Schreiben vom 22. September 2004 erneut auf, beantragte aber zusätzlich die Gewährung einer „Bruttoweihnachtssonderzahlung“ wie im Vorjahr. Beide Widersprüche wurden von der besagten Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Für die begehrte Zahlung eines Urlaubsgeldes und einer ungekürzten Sonderzahlung fehle es an einer besoldungsrechtlichen Grundlage. Die Vorschrift über die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers für ein bundeseinheitliches Urlaubsgeld an Beamte, Richter und Soldaten sei mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben worden. Gleichzeitig seien das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben worden. Für die Länder sei eine Öffnungsklausel geschaffen worden. Ziel dieser Neuregelung sei es, Bund und Ländern eigenständige Handlungs- und Gestaltungsspielräume in Bereichen der Besoldung zu eröffnen, die den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Alimentation nicht berührten. Entsprechend habe der Landtag des Landes Brandenburg am 16. Juni 2004 das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg beschlossen. Dieses sehe anstelle der bisher bundesrechtlich geregelten Sonderzuwendung für die Jahre 2004 bis 2006 eine herabgesetzte Sonderzahlung im Dezember in Form eines einheitlichen Festbetrages vor. Eine Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen Urlaubsgeldes werde in den Jahren 2004 bis 2006 nicht gewährt. 2007 werde die Sonderzahlung in Höhe der bis 2003 für die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld geltenden Beträge gewährt. Mit dem Wegfall des Urlaubsgeldes und der Herabsetzung der Sonderzahlung gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Regelung in den Jahren 2004 bis 2006 werde der extrem angespannten Haushaltssituation des Landes Brandenburg Rechnung getragen. Da weder die Sonderzuwendung noch das Urlaubsgeld zum Kernbereich der vom Dienstherrn zu leistenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentation gehörten, sei die bisherige amtsbezogene Ausgestaltung der Sonderzuwendung für die Neuregelung nicht geboten gewesen. Der Beklagte wies ferner darauf hin, der Bund und Ländern eingeräumte eigenständige Handlungs- und Gestaltungsspielraum in den Bereichen der Besoldung, welcher den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Alimentation nicht berühre, umfasse sowohl den anspruchsberechtigten Personenkreis wie die Anspruchsvoraussetzungen. Im Beamtenrecht seien finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, zwar in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung anzusehen – es werde insoweit verlangt, dass weitere sachliche Gründe für eine solche Kürzung gegeben seien –, jedoch seien Konsolidierungsmaßnahmen, deren Durchführung nach der durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers keinen weiteren Aufschub zuließen, als solche Gründe von erheblicher Bedeutung zu qualifizieren. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung habe sich der Gesetzgeber u. a. auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Damit werde im Wesentlichen einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen, das heiße an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, angeknüpft. Dies berechtige auch zu regionalen Differenzierungen. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte eine verfassungsrechtliche Sonderregelung für auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse gegründete vermögensrechtliche Ansprüche, in dem insoweit auch das Vertrauensschutzprinzip seine besondere Ausprägung gefunden habe. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebiete jedoch nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Der Verfassungsgrundsatz der amtsangemessenen Alimentation gewähre nicht derzeitige Besoldungsbestandteile als solche, sondern sei nach dem Nettoeinkommen insgesamt zu beurteilen. Dabei sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden. Dieser umschließe auch die Möglichkeit einer sachgerechten Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Gehaltsbeträge nicht die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung erreichten. Diese untere Grenze werde im Grundsatz dann nicht berührt, wenn es um die Verkürzung von Leistungen gehe, die dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG nicht unterlägen. Zu solchen Leistungen gehörten unter anderem das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Die durch das Gesetz veranlasste Vermögenseinbuße des einzelnen Beamten oder Richters liege in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lasse.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch „gegen die unterlassene Besoldung in entsprechender Höhe wie Besoldung R 3 seit dem 01.01.2004 fortlaufend“. Zur Begründung gab er an, seine Eingruppierung sei jedenfalls seit dem besagten Zeitpunkt nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig. Der „Aufgaben-, Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich“ eines Amtsgerichtsdirektors, der dem Amtsgericht F. vorstehe, sei nicht mehr mit demjenigen „in früheren Zeiten“ vergleichbar, sondern umfassender, auch selbständiger. Das gelte seit dem

1. Januar 2004 insbesondere wegen der Haushaltsbudgetierung, mit der den Amtsgerichten und damit auch deren Direktoren weitere Aufgabenbereiche überantwortet worden seien. Ebenfalls unter dem 7. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, ihn in die Besoldungsgruppe R 3 einzugruppieren; dabei wiederholte er die zuvor wiedergegebene Begründung seines Widerspruchs vom selben Tage.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte es die Zentrale Bezügestelle des Beklagten ab, dem Kläger die beantragte Zahlung von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 3 zu gewähren.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies den Widerspruch des Klägers gegen die „unterlassene Besoldung“ nach Besoldungsgruppe R 3 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2004 zurück und lehnte dort zugleich dessen Antrag auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R 3 ab. Er verwies auf die Rechtslage nach dem Bundesbesoldungsgesetz, welche die angefochtene Besoldung rechtfertige und die begehrte Eingruppierung ausschließe. Die entsprechenden Regelungen seien von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Aus der Übernahme zusätzlicher Aufgaben lasse sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine höhere Besoldung ableiten.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R 3 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2004 erhob der Kläger am 28. Dezember 2004 Widerspruch und nahm dabei auf seine bisherigen Ausführungen Bezug; in dem Widerspruchsschreiben stellte er hilfsweise den Antrag, ihn im Wege einer ruhegehaltfähigen Zulage nach der Besoldungsgruppe R 3 zu besolden. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2005 zurück. Der Antrag enthalte gegenüber dem am 7. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch keine neuen Gründe, so dass keine Veranlassung bestehe, den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2004 aufzuheben. Für das hilfsweise verfolgte Begehren fehle es an einer Grundlage in den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Mit Schreiben vom 2. August 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die „Nichtgewährung und Nichtzahlung von Urlaubsgeld im und für das Kalenderjahr 2005“ und beantragte, ihm auch für das Kalenderjahr 2005 Urlaubsgeld im Umfang des für das Kalenderjahr 2003 gezahlten Urlaubsgeldes unter der Berücksichtigung der von ihm in Anspruch genommenen Altersteilzeit zu zahlen.

Die Zentrale Bezügestelle des Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. August 2005 mit, dass Widerspruch und Zahlungsantrag eingegangen seien. Dann heißt es weiter wörtlich: „Dazu gibt es schon das Klageverfahren vom 14.10.2004“.

Unter dem 3. Dezember 2005 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch „gegen die Nichtzahlung einer Sonderzuwendung für Dezember 2005 ... und die sich hieraus ergebene Kürzung der Bezüge“. Diesen Widerspruch betrachtete die Behörde ausweislich ihres Bescheides vom 28. Dezember 2005 als Leistungsantrag und lehnte ihn unter Hinweis auf die fehlende besoldungsrechtliche Grundlage ab.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter anderem, die Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) im Dezember 2006 im Umfange des ihm für Dezember 2003 zu zahlenden Betrages zu gewähren; er begehre eine Besoldung jedenfalls in einer der Besoldungsgruppe R 3 entsprechenden Höhe.

Der Kläger stellte bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 „meine sämtlichen und ganz oder auch nur teilweise das Haushaltsjahr 2004 betreffenden Leistungsanträge auch für das Haushaltsjahr 2006“ und erhob zugleich „betreffend das gesamte Haushaltsjahr 2006 Widerspruch dagegen“.

Mit Schreiben vom 30. November 2007 erhob der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten Widerspruch gegen die Höhe der Sonderzahlung 2007 und beantragte des Weiteren auch für das Haushaltsjahr 2007 eine „amtsangemessene Besoldung ... jedenfalls nach R 3 der Höhe nach.“ Die angeschriebene Behörde teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben von „Dezember 2007“ mit, dass die Sonderzahlung 2007 nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 erfolgt sei, und führte überdies aus: „Zu den im Schreiben – Bezüge 2007 – angesprochenen Punkten ist bereits ... vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ein Klageverfahren anhängig.“

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23. Januar 2008 bei der Zentralen Bezügestelle des Beklagten unter anderem Widerspruch gegen die von ihm im Betreff genannten „Bezüge 2007 und 2008“. Unter dem 28. März 2008 erhob der Kläger „vorsorglich und hilfsweise“ nochmals Widerspruch dagegen, dass sich für ihn bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit fortlaufend und rückwirkend jedenfalls seit 1. Januar 2004 ein verfassungswidriges Nettoeinkommen ergeben habe und ergebe; in diesem Sinne äußerte er sich mit Schreiben an die Zentrale Bezügestelle des Beklagten vom 20. Juni 2008. Mit Bescheid vom 26. August 2008 legte die Zentrale Bezügestelle des Beklagten das in dem Schriftsatz geäußerte Begehren als Leistungsantrag aus und lehnte diesen ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 28. August 2008 Widerspruch, den die Zentrale Bezügestelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 zurückwies. Zur Begründung heißt es dort im Wesentlichen: Der Alimentationsgrundsatz i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichte den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen sei. Die Beamten müssten über ein Nettoeinkommen verfügen, welches ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gewährleisten geeignet sei und eine über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehende, angemessene Lebensführung ermögliche. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation beurteile sich nach dem Nettoeinkommen des Beamten. Zwar stünden einzelne Besoldungsleistungen wie etwa Beihilfeleistungen oder die jährliche Sonderzuwendung hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe unter keinem verfassungsrechtlichen Schutz; als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens komme ihnen jedoch mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genüge, hänge von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Mit dem neu eingeführten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hätten ab September 2006 der Bund und die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht jeweils eigenständig geregelt. Durch das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 (BbgBVAnpG 2008) seien u. a. ab dem 1. Januar 2008 die Grundgehaltssätze, der Familienzuschlag und die Amtszulagen um 1,5 vom Hundert erhöht worden. Die Steigerungsraten seien auch amtsentsprechend, weil sie in Vom-Hundert-Sätzen festgesetzt worden seien und damit die Abstufung in der Ämterordnung besoldungs- wie versorgungsrechtlich zum Ausdruck brächten. Damit habe der Landesgesetzgeber seiner besoldungsrechtlichen Verpflichtung aus § 14 BBesG Rechnung getragen.

Der Kläger hatte bereits am 18. Oktober 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben, in die er die vorbezeichneten ablehnenden Bescheide einbezogen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt: Da er seit vielen Jahren Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten habe, handele es sich bei diesen Leistungen für ihn nicht mehr um Sonderzuwendungen, sondern um Besoldungsbestandteile. Das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 sei verfassungswidrig, da es weder ordnungsgemäß zustande gekommen noch mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Mit der Streichung des Urlaubsgeldes und mit der Kürzung des Weihnachtsgeldes sei die amtsangemessene Besoldung nicht mehr gewährleistet. Ihm sei es aus Gründen des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes verwehrt, seine geschiedene Ehefrau an den Folgen zu beteiligen, die ihn infolge der Versorgungskürzungen beträfen. Als anerkannter Schwerbehinderter hätte er zwar eigentlich das Recht gehabt, sich ohne Versorgungsabzüge schon ab Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen zu lassen. Davon habe er allerdings Abstand nehmen müssen, da in diesem Falle die Versorgungsausgleichsentscheidung seiner Ehescheidung zeitgleich mit seinem Eintritt in den Ruhestand sofort wirksam geworden wäre. Diesen Abzug könne er sich – insbesondere in Anbetracht seiner Unterhaltspflichten – nicht leisten. Dies sei ebenfalls ein Grund dafür, dass seine Besoldung als nicht mehr amtsangemessen zu qualifizieren sei. Auch aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und seiner multimorbiden Erkrankungen benötige er höhere finanzielle Mittel, deshalb treffe die Eigenbeteiligung bzw. die geringe Bemessung der Beihilfeleistung ihn als Schwerbehinderten besonders. Zudem sei seine eigene Beihilfeberechtigung durch den Wegfall der Beihilfeberechtigung seiner Tochter von 70 % auf 50 % reduziert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass er sich wegen der Reduzierung seiner Beihilfeansprüche habe ergänzend versichern müssen. Er wende sich gegen die „Salamitaktik“, an einzelnen Stellen Leistungen zu streichen, Besoldungsanpassungen zu unterlassen und/oder geringer ausfallen zu lassen als die allgemeine Preisentwicklung es gebiete. Zudem verwies der Kläger auf die allgemeine und auch gerichtsbekannte Tatsache, dass sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten in dem hier zur Entscheidung anstehenden Zeitraum signifikant erhöht hätten, ohne dass dies auch nur ansatzweise eine Entsprechung in den zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen gefunden habe. Generell lasse sich feststellen, dass seit Jahren immer nur Einschnitte erfolgt seien, die in der Kumulation und im Ergebnis dazu führten, dass eine amtsangemessene Besoldung nicht mehr gewährleistet sei. Die Richterschaft sei seit Jahren von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt. Andererseits seien die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erheblichen Änderungen unterworfen gewesen. Hierzu sei auf die Entwicklung des Verbraucherindex sowie auf die Gehaltsentwicklung im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes einerseits und in mit der Richterschaft vergleichbaren Bereichen der Privatwirtschaft andererseits zu verweisen.

Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass die an eine verfassungsgemäße Alimentation gestellten Anforderungen in seiner konkreten Funktion als Direktor eines Amtsgerichts nicht erfüllt seien. Richter, welche ausschließlich mit Rechtsprechungsaufgaben betraut seien, erhielten die gleiche oder eine höhere Besoldung als Amtsgerichtsdirektoren, die neben ihrer richterlichen Tätigkeit zudem eine verantwortungsvolle und auch öffentlichkeitswirksame Behördenleiterfunktion wahrzunehmen hätten. Der Besoldungsabstand zwischen ihm und dem weiteren aufsichtsführenden Richter bemesse sich konkret lediglich in Höhe der Amtszulage. Des Weiteren erreiche das Grundgehalt eines Direktors des Amtsgerichts F. im Alter von 49 Jahren nicht einmal die Besoldungshöhe des Grundgehaltes von Amtsinhabern, die in der Besoldungsgruppe B 2 (ohne Ministerialzulage) eingruppiert seien. Die Bedeutung, die das Land ganz offiziell und zu Recht dem Amt des Direktors des Amtsgerichts F. beimesse, stehe daher außer Verhältnis zu der ihm zugebilligten Besoldung. Es sei allgemein und gerichtsbekannt, dass kein ministerieller Referatsleiter auch nur annähernd so in ein Amt eingeführt und verabschiedet werde wie ein Direktor des Amtsgerichts. Gleichwohl seien ministerielle Referatsleiter jedenfalls im fortgeschrittenen Dienst- und Lebensalter ab etwa 55 Jahren durchweg in die Besoldungsgruppe B 3 eingruppiert.

Abschließend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er die sog. „Westbesoldung“ gemäß § 1 der 2. BesÜV originär, also nicht nur im Wege eines Zuschlages, erhalte. Auf sie habe er auch fortwährend Anspruch. Die sog. „Ostbesoldung“ könne nicht einmal fiktiv zum Zwecke einer Vergleichsberechnung für ihn von Bedeutung und entscheidungserheblich sein. Diese sog. „Ostbesoldung“ habe jedenfalls fortwährend seit dem Jahre 2000 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften erst recht zu einem verfassungswidrig zu niedrigen Nettoeinkommen führen müssen, soweit es ihn in seiner Position persönlich als Direktor des Amtsgerichts F. betreffe. Die fortwährend unterbliebene Angleichung der sog. „Ostbesoldung“ an die sog. „Westbesoldung“ sei allenfalls für eine gewisse Übergangszeit seit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit für die Dauer von etwa zehn Jahren verfassungsrechtlich zu rechtfertigen gewesen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten seien in den neuen Bundesländern nicht mehr signifikant niedriger als in den alten Bundesländern.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass sich für ihn im fortlaufenden Zeitraum ab dem Jahre 2004 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften ein in der Gesamtheit fortlaufend und verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergeben hat und ergibt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 enthaltenen Ausführungen verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass die für die Besoldung zuständigen Verwaltungsbehörden an die geltende Fassung der Besoldungsgesetze gebunden und aufgrund des Gesetzesvorbehaltes nicht befugt seien, davon abweichende Leistungen zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an einem nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahren. Die daraus folgende Notwendigkeit eines Vorverfahrens bedeute nur, dass der Beamte unabhängig von der Klageart und dem Vorliegen eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung in jedem Fall Widerspruch einlegen müsse. Für den Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungs- oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen habe, bedürfe es keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Ein auf Leistung oder Feststellung gerichteter Widerspruch könne vielmehr unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Im Ergebnis habe sich der Kläger mit den (hier zuvor) dargestellten Widersprüchen bzw. Schreiben jedenfalls für den Zeitraum von 2004 bis 2008 gegen die Höhe der ihm gezahlten Bezüge gewandt. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren sei somit bezogen auf den Streitgegenstand durchgeführt worden. Klageart sei vorliegend die Feststellungsklage. Die Verletzung des Alimentationsprinzips könne nur auf diesem Wege geltend gemacht werden. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers könnten Beamten auch dann keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen seien, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage stehe. Vielmehr seien sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teile das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so müsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, in dem die Dienstbezüge festgelegt seien. Danach werde es dem Beamten im Erfolgsfall zugemutet, darauf zu warten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe. Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) sei dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Die Erweiterung der Klage im Wege der Klageänderung um weitere Zeiträume während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 sei als sachdienlich zu bewerten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte dem zugestimmt habe.

Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die der Gewährung der Bezüge zugrunde gelegten Normen (BBesG und 2. BesÜV in der jeweils gültigen Fassung, BBVAnpG 2003/2004, BbgSZG 2004 – 2006, BbgSZG 2007 – 2009, BBVAnpG 2008, § 45 Abs. 3 LBG i.V.m. den Beihilfevorschriften des Bundes) verfassungswidrig und damit nichtig seien. Aus diesem Grunde sei sie auch nicht verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe das beklagte Land im Zuge der so genannten „Föderalismusreform“ die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Regelungen über die Beihilfe, Sonderzuwendungen und das Urlaubsgeld erlangt. Gemäß Art. 74a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GG in der bis zum 1. September 2006 gültigen Fassung habe sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter erstreckt. Diese Zuständigkeit habe der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (und mit dem Beamtenversorgungsgesetz) jedoch nur für den Bereich der Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Leistungen an Landesbeamte, die in Anknüpfung an die Fürsorgepflicht für besondere Lebenslagen gewährt werden, seien bundesgesetzlich dagegen nicht geregelt. Insoweit habe der Bundesgesetzgeber von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht und den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Sie seien deshalb auch befugt gewesen, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen.

Die Reduzierung bzw. Streichung von Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) durch den Landesgesetzgeber verstoße auch nicht etwa deshalb gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil der finanzielle Verlust umso höher ausfalle, je höher der Dienstrang sei. Es sei ein sachlich vertretbarer Grund, wenn der Gesetzgeber an den sozialen Gesichtspunkt anknüpfe, dass die Bezieher kleinerer Einkommen eine „Weihnachtszuwendung“ nötiger hätten als die Empfänger höherer Bezüge.

Soweit der Kläger die Eingruppierung seiner Tätigkeit als Amtsgerichtsdirektor als einen Verstoß gegen das aus Art. 3 GG resultierende Gleichbehandlungsgebot ansehe, könne dem nicht gefolgt werden. Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Dem Bundesverfassungsgericht sei die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Es könne, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstünden, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erwiesen. Eine Besoldungsregelung sei nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie mit dem Gedanken der Gerechtigkeit unverträglich sei. Aus möglichen Härten, wie sie sich bei jeder Abgrenzung verschiedener Ämter oder bei der Einstufung bestimmter Dienstposten ergeben könnten, lasse sich noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten. Es möge zwar vieles dafür sprechen, das Amt des Amtsgerichtsdirektors an Amtsgerichten von der Größe und dem Zuschnitt des Amtsgerichts F. in die Besoldungsgruppe R 3 einzugruppieren. Dass der Gesetzgeber bislang davon abgesehen habe, sei aber jedenfalls nicht als mit dem Gedanken der Gerechtigkeit unvereinbar anzusehen.

Soweit der Kläger geltend mache, seine Nettobezüge seien in dem vom Klageverfahren erfassten Zeitraum unter Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip zu niedrig bemessen gewesen und bemessen, folge die Kammer – anknüpfend an die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – dargestellten und sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützenden Grundsätze – dieser Einschätzung im Ergebnis nicht.

Die Kammer lasse ausdrücklich offen, ob die Besoldung der gemäß der Anlage 4 zur 2. BesÜV besoldeten Richter in Brandenburg noch den Vorgaben des Alimentationsprinzips genüge. Diesbezügliche Zweifel ergäben sich zunächst, wenn die von einer Arbeitsgruppe des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) erstellte „Dokumentation zur Richterbesoldung und -versorgung“ – hier: Thema 4: „Vergleich der Alimentation von Richtern zu der Einkommenssituation von Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bei Einführung der Richterbesoldung einen entsprechenden Einkommenszuschnitt hatten“ – in den Blick genommen werde, die nach detaillierten Erhebungen zu dem Fazit gelange, dass die Entwicklung der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 vom Gesetzgeber in den sechs Jahren (vor der Entscheidung der Kammer) sukzessive – letztlich aber vollständig – von der Entwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgekoppelt worden sei. Des Weiteren sei generell festzuhalten, dass die Besoldung der Beamten und Richter im Vergleich zu den sonstigen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zumindest langsamer gestiegen sei. Dies ergebe sich bereits aus der vom Besoldungsgesetzgeber schon fast regelmäßig geübten Praxis, Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst zeitlich verzögert an Beamte und Richter weiterzugeben. Nach auf der Grundlage der sog. „Kienbaum-Studie“ (Vergütungsanalyse – Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien, erstellt von Tom Feldkamp von der Kienbaum Management Consultants GmbH, Vergütungsberatung) durchgeführten Berechnungen des Deutschen Richterbundes (DRiZ 2008, S. 190: R-Besoldung im Verhältnis zu Juristeneinkommen in vergleichbaren Tätigkeiten, S. 192) seien die Richtereinkommen in der Bundesrepublik von 1992 bis 2007 im weitaus geringeren Maße gestiegen als bei Anwälten und juristischen Führungskräften in der Privatwirtschaft. Vor diesem Hintergrund seien verschiedene Verwaltungsgerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Besoldung der Beamten und Richter nicht mehr den verfassungsmäßigen Vorgaben entspreche.

Im Falle des Klägers vermöge die Kammer jedoch aufgrund des Umstandes, dass dieser gemäß § 1 der 2. BesÜV die ungeschmälerte sog. „Westbesoldung“ erhalten habe, dabei aber im Beitrittsgebiet sowohl Dienst getan als auch wohnhaft gewesen sei, eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch ein zu niedriges Nettoeinkommen – noch - nicht zu erkennen. Hierfür seien folgende Erwägungen maßgeblich:

Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen aus dem Jahre 2003 stammenden Entscheidungen vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99 – festgestellt, dass die abgesenkte Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet in dem durch § 73 BBesG vorgegebenen zeitlichen Rahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sei und dabei insbesondere ausgeführt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gebe, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehre, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung habe sich der Besoldungsgesetzgeber unter anderem auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Damit werde im Wesentlichen einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen, das heißt an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, angeknüpft. Danach verletze der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehätten, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsehe. Die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet, die aus der historischen Ausnahmesituation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgten, seien ein Grund von hinreichendem Gewicht für eine besoldungsrechtliche Differenzierung; der Besoldungsgesetzgeber dürfe in dieser einmaligen Sonderlage durch eine allgemeine Absenkung der Besoldung Rücksicht nehmen. Die abgesenkte Besoldung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, die der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der fortschreitenden Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst habe, stehe schließlich auch nicht in einem gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Maße im Widerspruch zu dem im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohn- und Einkommensgefüge. So liege z.B. das dortige reale Nettoeinkommen bei 90 v. H. des Westniveaus. Eine niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern sei im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch gerechtfertigt, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet unterscheiden würden. Ebenso unterschieden sich das allgemeine Preis- und Lohnniveau und sonstige Rahmenbedingungen, die die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Bevölkerung und den allgemeinen Lebensstandard prägten, in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern. Das allgemeine Einkommensniveau liege im Durchschnitt unter demjenigen im übrigen Bundesgebiet. Auch die Gebührenordnungen für bestimmte freie Berufe seien noch den unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in den neuen Ländern angepasst. Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe in diesem Zusammenhang in seiner das Land Berlin betreffenden Entscheidung vom 16. März 2004 – OVG 4 B 11.02 – ausgeführt, dass - trotz einer Annäherung der allgemeinen Lebenshaltungskosten - „hinsichtlich des Preis- und Lohnniveaus ... noch relevante Unterschiede“ bestünden. Zudem habe der hiesige Senat mit Urteil vom 3. Mai 2007 – OVG 4 B 23.05 – festgestellt, dass die zuvor erwähnten Unterschiede in den Lebensverhältnissen weiterhin bestünden. Vor diesem Hintergrund bleibe festzuhalten, dass dem Kläger zwar die im Vergleich zur „Ostbesoldung“ höhere Besoldung fraglos zustehe, der Umstand einer erhöhten Besoldung in einem Gebiet mit festgestellten anderen Lebensverhältnissen bei der Frage nach der Amtsangemessenheit der Alimentation bzw. der Verletzung des Alimentationsprinzips jedoch zu berücksichtigen sei.

Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, betreffend die Besoldung eines Beamten in einer Region mit einem hohen Preisniveau, festgestellt habe, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet sei, auf regionale Besonderheiten ggf. mit Besoldungserhöhung zu reagieren. Denn innerhalb eines noch im Wesentlichen gleichgearteten Bereichs – wie z. B. die ganze Bundesrepublik – müsse der Gesetzgeber zwar nicht auf jede Diskrepanz bei den Lebenshaltungskosten oder ähnlichem eingehen. Aber er dürfe es, wenn er unter anderem die Lebensverhältnisse in größeren Bereichen in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise als zu verschieden ansehe. Wenn er dies aber – wie im Falle des Beitrittsgebiets – getan habe, und wenn dies durch besondere Verhältnisse (noch) gerechtfertigt sei, dann seien diese besonderen Verhältnisse bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge am Maßstab des Alimentationsprinzips zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang sei des Weiteren festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsabsenkung im Beitrittsgebiet in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99 – auf die mögliche Verletzung des Alimentationsprinzips durch ein generell zu geringes Nettoeinkommen der Beamten und Richter im Beitrittsgebiet zwar nicht direkt eingegangen sei, sondern lediglich die Zulässigkeit des Fortbestehens der generellen Absenkung geprüft, sich jedoch jedenfalls indirekt wie folgt zur Frage der amtsangemessenen Alimentation im Beitrittsgebiet geäußert habe: „Es kann offen bleiben, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge. Auch wenn man dies für geboten hielte, sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein derartiger Mindestabstand nicht eingehalten wäre. Angesichts dessen erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob dem Besoldungsgesetzgeber wegen der Ausnahmesituation der Vereinigung für eine befristete Übergangszeit ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der eine weiter gehende Reduzierung des als geboten angenommenen Mindestabstands erlaubt.“ Vor diesem Hintergrund wäre es nicht vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Vereinbarkeit einer generellen Absenkung der Bezüge mit dem GG beantwortet haben solle, ohne dabei auch das generelle Niveau des Nettoeinkommens der Beamten und Richter im Beitrittsgebiet im Blick gehabt zu haben. Diese Erwägung lasse aber nur den Schluss zu, dass jedenfalls die sog. „Ostbesoldung“ des Jahres 2003 in den Augen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß gewesen sei.

Stelle man nun aber das tatsächliche Einkommen des Klägers (Brutto wie Netto) in den Jahren 2004 bis 2008 dem Einkommen eines unter Anwendung der 2. BesÜV besoldeten und im Übrigen dem Kläger entsprechenden Richters bei fiktiver Annahme einer Fortgeltung der zwischenzeitlich vorgenommenen Streichungen beim Urlaubs- und beim Weihnachtsgeld im selben Zeitraum gegenüber, so sei im Ergebnis festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers immer noch um jeweils mehr als 1.000,00 EUR über demjenigen eines vergleichbaren, nach der 2. BesÜV in Verbindung mit einer fiktiven Fortgeltung der im Jahre 2003 Regelungen besoldeten Kollegen liege. Die zuletzt genannte Besoldung sei jedoch vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls inzident als nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßend angesehen worden. Danach liege das maßgebliche Einkommen des Klägers mit seiner „Westalimentierung“ und seinem Dienst- und Wohnort im Beitrittsgebiet nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht nur zwingend weiter entfernt von der Grenze der Unteralimentierung als dasjenige eines Richters oder Beamten mit „Westbesoldung“ im Gebiet der alten Bundesrepublik oder eines Richter oder Beamten mit „Ostbesoldung“ im Beitrittsgebiet, sondern darüber hinaus auch noch nachvollziehbar oberhalb dieser Grenze. Der Kläger sei jedenfalls ein – wenn auch nicht seltener – Sonderfall, da sein Einkommen zunächst der allgemeinen Entwicklung voraus gewesen sei, zwischenzeitlich eingetretene Einbußen ihn jedoch in Richtung auf die im Beitrittsgebiet bestehende untere Grenze der Alimentation herabgedrückt hätten. Er sei aufgrund des durch die Westbesoldung verursachten Vorsprungs in den Jahren 2003 bis 2008 nicht von der Einkommensentwicklung abgekoppelt gewesen, sondern vielmehr (zunächst) nur von ihr eingeholt worden; sein ursprünglicher Vorsprung sei quasi aufgezehrt worden.

Soweit der Kläger mit Blick auf die durch Streichungen bzw. Selbstbeteiligungen im Bereich der Beihilfe bei ihm mittelbar verursachten Einkommensminderungen eine Verletzung des Alimentationsprinzips rüge, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits in einem Ergänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen sei und daher eine Minderung der Beihilfeleistungen – sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte Aufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte jährliche Abzugspauschale – im Ergebnis eine Absenkung des Standards bewirke, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus seinen Bezügen leisten könne. Allein aus dieser Folgewirkung könne jedoch die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen nicht abgeleitet werden; maßgeblich sei vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als amtsangemessen bewertet werden könne. Sie müsse die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen. Gemessen an diesem Maßstab vermöge die Kammer nicht zu erkennen, dass die beim Kläger durch Streichungen bzw. Selbstbeteiligungen entstandenen Einkommenseinbußen – soweit er diese bislang substantiiert vorgetragen habe – die Amtsangemessenheit seiner Alimentation tangiert hätten.

Schließlich sei die Alimentation des Klägers auch nicht mit Blick auf die unterhaltsrechtlich bedingten finanziellen Folgen der Scheidung seiner ersten Ehe als nicht mehr amtsangemessen zu qualifizieren. Der sofortige und endgültige Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand – unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente beziehe oder nicht – sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Hingegen sei auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten verfassungsrechtlich nicht geboten. Die oft gravierenden wirtschaftlichen Folgen im Falle einer Scheidung bestimmten sich für jeden Bürger und damit auch jeden Richter nach dem Familienrecht. Durch eine Scheidung sowie eine gegebenenfalls hinzutretende Unterhaltsverpflichtung entstehende Einkommenseinbußen bzw. Kosten könne der Richter nicht unter Hinweis auf das Alimentationsprinzip auf den Dienstherrn abwälzen; dieser sei nicht gehalten, eine „Scheidungsversicherung“ zu gewährleisten.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 31. Dezember 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er nach seinem Eintritt in den Ruhestand auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 begrenzt hat. Zu ihrer Begründung hat er am 23. Februar 2009 nach gewährter Fristverlängerung zunächst Bezug genommen auf sein Klagevorbringen und es überdies wiederholt. Ergänzend und vertiefend hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Sein Nettoeinkommen als Richter und Direktor des Amtsgerichts F. sei nach Einschränkungen, Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld, eingetretenen – ihn als Schwerbehinderten im besonderen Maße belastenden – Reduzierungen der Beihilfeleistungen und aufgrund der unterbliebenen bzw. hinter der allgemeinen Entwicklung der Einkommen und Lebenshaltungskosten weit zurückbleibenden Besoldungsanpassung im klagegegenständlichen Zeitraum als nicht amtsangemessen anzusehen. Es entspreche nicht mehr den sich aus dem Alimentationsprinzip ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit das Verwaltungsgericht wegen des Umstandes, dass er eine ungeschmälerte so genannte „Westbesoldung“ erhalten habe und dabei im Beitrittsgebiet sowohl seinen Dienst geleistet habe als dort auch wohnhaft gewesen, eine Verletzung des Alimentationsprinzips nicht zu erkennen vermocht habe, verkürze es seine Bewertung unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG auf einen Vergleich seiner – der klägerischen – Besoldung mit der nach der 2. BesÜV abgesenkten so genannten „Ostbesoldung“ und ziehe aus der dazu ergangenen Rechtsprechung unzutreffende Schlüsse. Die ihm gewährte Besoldung sei kein „Privileg im Beitrittsgebiet“ und auch kein „Reservoir“ zum fiktiven „Ausgleich“ einer verfassungswidrigen Unteralimentierung. Der vorgenommene Vergleich sei zudem in einer Art. 3 GG verletzenden Weise gleichheitswidrig, zumal damit seine konkreten Lebensumstände – etwa der Umstand, dass seine Kinder in den „alten“ Bundesländern geboren, aufgewachsen und ausgebildet worden sind, und die finanziellen Folgen aus der zurückliegenden Scheidung seiner in N. geschlossenen Ehe – nicht hinreichend berücksichtigt würden. Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit seien die Besonderheiten nach der 2. BesÜV jedenfalls ohne jegliche Bedeutung. Er habe Anspruch auf die Regelbesoldung und den durch die frühere Ernennung zum Richter im „alten Bundesgebiet“ begründeten Besitzstand, weil er dort ausgebildet und anschließend 16 Jahre als Richter tätig gewesen sei.

Zu kritisieren sei ferner die unterschiedslos linear mit demselben Prozentsatz durchgeführte Anpassung aller Besoldungsgruppen sowohl der Beamten- als auch der Richterschaft des beklagten Landes. Dieser Vorgang sei geschehen, ohne dass der Landesgesetzgeber zuvor konkret auf die einzelnen Besoldungsgruppen bezogene Ermittlungen getätigt hätte. Die seit Jahrzehnten unverändert beibehaltene Bewertung der einzelnen Richterpositionen hätte längst aktualisiert und auch konkretisiert werden müssen. Es wäre seit der Übertragung der Besoldungs-kompetenz auf die Bundesländer geboten gewesen, die Posten der Direktoren der Amtsgerichte konkret zu bewerten und einzustufen. Es seien nur 25 Stellen; eine Neubewertung wäre überschaubar und nicht etwa mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden, zumal es hierbei nicht um eine Massenerscheinung gehe, bei der der Gesetzgeber typisieren und pauschalieren dürfe. Die Methode, Direktoren der Amtsgerichte pauschal nur nach der Anzahl der Richterplanstellen zu besolden und deren Besoldung danach zu differenzieren, stamme aus einer Zeit, als amtsgerichtlichen Behördenleitern „noch nicht all die Aufgabenkreise und insbesondere all die haushaltsrechtlichen Verantwortungen (siehe Budgetierungen u.a.) übertragen waren, wie im streitbefangenen Zeitraum“. Sie seien zwar noch immer keine Dienstvorgesetzten; amtsgerichtliche Behördenleiter seien aber nicht mehr nur vorrangig Richter im engeren Sinne wie noch „zu Zeiten“ des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 – 2 BvF 1/70 –, in dem über die Besoldung von Direktoren des Amtsgerichts zu entscheiden gewesen sei, die nicht als Behördenleiter fungiert hätten. Die schon vor dem Jahre 2004 gestiegene Belastung mit Verwaltungsaufgaben, die seit 2005 auch im Rahmen der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y) deutlich besser bewertet werde „als zu den Zeiten der bis 2005 angewandten Bedarfsberechnung nach Pensen“, sei auf die Bemessung der Besoldung in ungerechtfertigter Weise ohne Einfluss geblieben. Die Stelle eines Direktors des Amtsgerichts sei jedenfalls – bezogen auf die Verhältnisse des Amtsgerichts F. – in die Besoldungsgruppe R 3 einzuordnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2008 zu ändern und festzustellen, dass er in den Jahren 2004 bis einschließlich 2013 in Anwendung aller besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften in ihrer Gesamtheit eine verfassungswidrig zu niedrige Nettobesoldung erhalten hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung trägt er vor: Anders als der Kläger meine, lasse sich eine Kürzung seiner Besoldung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht feststellen. Bei der Betrachtung seien das Weihnachts- und das Urlaubsgeld unberücksichtigt zu lassen, weil auf sie keine Ansprüche bestünden, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert seien. Ferner ergebe sich eine Verfassungswidrigkeit der gewährten Alimentation nicht aus dem Umstand, dass Juristen aus der Privatwirtschaft bzw. von Großkanzleien eine durchschnittlich weit höhere Vergütung erhielten als Richter. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Besoldungsgesetzgeber dazu anhielte, die Einkommensentwicklung der Richterbesoldung an die entsprechende Entwicklung in der privaten Wirtschaft anzukoppeln. Das Bundesverfassungsgericht habe immer wieder betont, dass es keinen Bestandsschutz für ein einmal erreichtes Niveau der Bezüge gebe. Der Gesetzgeber könne sogar die Gehaltsbeträge kürzen, solange nicht die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung erreicht sei, was sich hier aber noch nicht bejahen lasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats sei ohnehin davon auszugehen, dass die im Verhältnis zu den „alten“ Bundesländern niedrigere Besoldung der Richter und Beamten gegenwärtig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Es müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Kläger eine im Vergleich zur „Ostbesoldung“ höhere Besoldung erhalten habe. Denn wenn bereits die „Ostbesoldung“ als verfassungsgemäß anzusehen sei, müsse dies erst recht für die „Westbesoldung“ von Richtern gelten, die in den „neuen“ Bundesländern Dienst leisteten.

Der Senat hat mit Schriftsätzen vom 2. September 2015 Auskünfte vom Statistischen Bundesamt, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und vom Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erbeten. Hierauf und auf die entsprechenden Antworten der besagten Behörden (vgl. Schriftsätze vom 4., 5. und 9. November 2015) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf eine nachträgliche Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 15. Februar 2016, die eine ergänzende Anfrage des Senats beantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte, die Gerichtsakte in dem Verfahren 2 K 1995/04, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 1. Alt. GG und § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der im Tenor dieses Beschlusses aufgeworfenen Frage einzuholen.

Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2016 Gelegenheit, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind hier erfüllt.

1. Vorlagegegenstand sind die im Tenor bezeichneten Gesetzesbestimmungen, die Grundlage der Besoldung des Klägers in den hier streitgegenständlichen Jahren 2004 bis 2013 sind. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle formelle Gesetze des Bundes sowie des Landes Brandenburg, mithin um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich. Auf dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. auf die Gültigkeit der hier maßgeblichen Gesetzesnormen kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an (zu dem entsprechenden Maßstab für die Bestimmung der Entscheidungserheblichkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvL 5/99 –, BVerfGE 105, 61, 67 m.w.N.).

a) Die Feststellungsklage ist zulässig.

aa) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15).

bb) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage auch nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008, a.a.O., Rn. 29).

cc) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9). Diesem Erfordernis entsprach er bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem er mit Schreiben vom 1. Juli 2004, 22. September 2004 und 7. Oktober 2004 die Defizite seiner Alimentation zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten und dann insgesamt gegenüber dem Beklagten gerügt hat. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, da er den Kläger in Reaktion auf dessen spätere Anträge für Besoldungsjahre nach 2004 auf das hiesige Klageverfahren verwiesen hat. Überdies ist dem Kläger vom Verwaltungsgericht bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2006 mitgeteilt worden, dass im gerichtlichen Verfahren eine jeweils erneute (teilweise) Geltendmachung des verfolgten Anspruchs für einzelne Zeiträume bis zur Entscheidung des Gerichts „nicht erforderlich sein dürfte.“

b) Die Begründetheit der Klage ist davon abhängig, in welcher Weise die im Tenor formulierte Fragestellung beantwortet wird. Bei Ungültigkeit der besoldungsrelevanten Normen, d.h. hier bei Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit (Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG), würde der Senat anders entscheiden als im Falle ihrer Gültigkeit: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers 2004 bis 2013 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat der Klage stattgeben. Andernfalls müsste er die Klage insgesamt abweisen (s. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84 –, BVerfGE 75, 40, 55; Beschluss vom 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 –, BVerfGE 73, 301, 312). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit entscheiden zu können, ohne die hier maßgeblichen Normen anwenden zu müssen (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 58), besteht für den Senat nicht. Die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sind des Weiteren klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich.

3. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers in den Kalenderjahren 2004 bis 2013 maßgebenden Vorschriften überzeugt. Sie verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Höhe seiner Besoldung sei verfassungswidrig, weil die Einstufung des von ihm bis 2013 wahrgenommenen Amtes eines Direktors des Amtsgerichts F. in die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und nicht amtsangemessen sei (Art. 33 Abs. 5 GG).

aa) Der Kläger ist nach Ansicht des Senats durch die vom Besoldungsgesetzgeber konkretisierte besoldungsrechtliche Einstufung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, BVerfGE 98, 365, 385). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199, 220). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412, 432). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Normgeber jeweils die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen hat. Der Umstand, dass der Normgeber bei einer Regelung hätte differenzieren können, stellt für sich allein noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, solange für die getroffene Regelung ebenfalls sachliche Gründe sprechen. Der Normgeber kann nach seinem Ermessen entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, diese im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1983 – 2 BvL 22/80 –, BVerfGE 65, 141, 148).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleich-behandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, BVerfGE 122, 1, 23; vom 21. Juli 2010, a.a.O.). Bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Normgeber eine weite – grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzte – Gestaltungsfreiheit zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf die Verhältnisse einzelner Ämter oder Dienstposten zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern oder Dienstposten zu achten hat, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann, also etwa die Frage, welche Auswirkungen eine konkrete Differenzierung oder das Absehen von einer Differenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge hat (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, BVerfGE 26, 141, 158; vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 –, BVerfGE 71, 39, 52 f. m.w.N.; vom 6. April 1989 – 2 BvL 8/87 –, BVerfGE 80, 59, 66 f.; zur verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers bei der Einstufung von Richterämtern s. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 – 2 BvR 993/77 –, BVerfGE 56, 87, 95). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber nicht jeden Unterschied in der Arbeitslast und in der Verantwortung eines Beamten zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung wählen. Er darf auf sie verzichten, wo sich nach seiner Auffassung Aufgaben und Verantwortung der in Vergleich zu setzenden Ämter oder Dienstposten nur geringfügig unterscheiden. Aus Härten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben können, lässt sich noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 159). Bei aller Differenzierung kann jede Besoldungsregelung unter irgendeinem Gesichtspunkt hinsichtlich der Abgrenzung der getroffenen Festlegungen für die unmittelbar Betroffenen möglicherweise unvollkommen oder sogar fragwürdig erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O.). Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 159 u. 161 f.). Auch eine dem Gleichheitssatz und dem Gedanken der Gerechtigkeit genügende Besoldungsregelung wird nie alle zufriedenstellen (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1962 – 2 BvL 29/60 –, BVerfGE 13, 356, 362).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nach dem Dafürhalten des Senats nicht feststellen, dass die klägerseits gerügte besoldungsrechtliche Einstufung gegen das Willkürverbot verstößt.

Es begegnet aus Sicht des Senats zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist auch nicht als willkürlich zu erachten, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung von Direktoren des Amtsgerichts an die Zahl der Richterplanstellen knüpft (vgl. für den Zeitraum von 2004 bis 2013 § 1 Abs. 1 BbgBesG i.V.m. § 37 Satz 1 BBesG, Anlage III - Besoldungsordnung R, Besoldungsgruppen R 1 + R 2). Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts vornehmlich aus der Größe des Gerichts bestimmen lassen und diesen Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96; Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 158 f.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u.a. –, BVerfGE 56, 146, 174). Zudem hat es festgestellt, dass der bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsvorstandes mitzuberücksichtigende Umfang der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 173/66 u.a. –, BVerfGE 26, 116, 140) nicht allein von der Zahl der Richterplanstellen abhängt, wenn er insoweit in der Regel auch einen verhältnismäßig zuverlässigen Anhalt geben mag, und es als nicht ausgeschlossen angesehen, dass die gerichtsverfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Stellung des Gerichts im Aufbau des Gerichtszweigs auf Landesebene Besonderheiten aufweist, denen der Gesetzgeber Rechnung tragen darf (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.).

Eingedenk dieser Überlegungen ist die Besoldung der Stelle eines Direktors des Amtsgerichts nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Stelle nicht mit der Besoldungsgruppe R 3 zu bewerten, wie etwa das Amt des Präsidenten des Landgerichts oder dasjenige des Präsidenten eines Amtsgerichts mit bis zu 40 Richterplanstellen (einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt), hält sich jedenfalls im Rahmen der hier weitgespannten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96 f.). Die im Verhältnis zu den angesprochenen Stellen sichtbar werdende Differenzierung berücksichtigt, dass dem Präsidenten des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht einschließlich der dort tätigen Richter – und im Falle des Präsidenten des Landgerichts auch über die Gerichte seines Landgerichtsbezirks wiederum einschließlich der dort tätigen Richter – übertragen ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes – BbgGerOrgG), während der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht, jedoch nicht über die Richter seines Gerichts wahrnimmt (s. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgGerOrgG). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Unterscheidungskriterium aus seiner Prüfungsperspektive ausdrücklich gelten lassen, wobei es in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die zusätzliche Dienstaufsicht über die Richter des Gerichts mit besonderer Verantwortung verbunden ist (so zum Verhältnis der Stellen eines Präsidenten des Sozialgerichts und eines Direktors des Arbeitsgerichts, der wie ein Direktor des Amtsgerichts besoldet worden ist, BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.; im Anschluss daran VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, juris Rn. 12).

Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers überzeugen nicht. Soweit er auf die in der Zeit seiner Tätigkeit als Direktor des Amtsgerichts von ihm beobachtete Zunahme an Verwaltungstätigkeiten, die Neubewertung der Verwaltungstätigkeit eines Richters nach der Personalbedarfsbemessung für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften sowie die Erhöhung der Ausgaben seines Verwaltungsgerichts in Verwaltungs- und Rechtssachen verweist, führt dies nicht weiter, weil es sich hierbei um Aspekte handelt, die für den Präsidenten eines Land- oder Amtsgerichts gleichermaßen zutreffen; auch sie sind nicht nur vorrangig Richter, sondern in einem erhöhten Maße in die Verwaltung ihres Gerichts (bzw. im Falle des Landgerichtspräsidenten der nachgeordneten Gerichte) eingebunden und mit einer entsprechenden Verantwortung ausgestattet. Danach ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass sich die hier betrachteten maßgeblichen Ämter bezogen auf die Arbeitsbelastung und die Verantwortung gerade auch in dem klägerseits in den Blick genommenen Zeitraum so weit „angenähert“ hätten, dass der (brandenburgische) Besoldungsgesetzgeber zu einer Neubewertung der Stelle mit der Besoldungsgruppe R 3 verpflichtet gewesen wäre. Eine derartige Bewertung dürfte überdies kaum absehbare Folgen für das bestehende Besoldungsgefüge haben (zur legislativ notwendigen Rücksichtnahme auf das Besoldungsgefüge vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, a.a.O., 158), da dann auch die Frage nach einer Neubewertung der (hier in den Blick genommenen) Stellen der Präsidenten eines Land- oder Amtsgerichts neu aufgeworfen wäre. Nach alledem konnte es der Besoldungsgesetzgeber bei dem bisherigen (wenn auch langjährigen) ausgewogenen System belassen, auch wenn sich für eine andere Regelung gewiss plausible Gründe anführen ließen (vgl. dazu etwa den von der am 12. November 2007 in Köln durchgeführten Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts herausgegebenen – und vom Kläger zitierten – Bericht der Arbeitsgruppe „Richterstatus und Richterbesoldung“, S. 6 und 10).

Eine gleichheitswidrige besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers lässt sich auch nicht im Verhältnis zu anderen Richterämtern feststellen.

Das gilt – wie es das Bundesverfassungsgericht zum Verhältnis zwischen einem Direktor des Arbeitsgerichts und einem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht formuliert hat – zunächst für das Verhältnis zu dem höher, nämlich in die Besoldungsgruppe R 3, eingestuften Amt des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht. Insoweit fehlt es bereits an der unmittelbaren Vergleichbarkeit, weil das Amt des Klägers als Direktor des Amtsgerichts allein im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der mit seinem erstinstanzlichen Richteramt verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben ist, während die besoldungsmäßige Heraushebung des Amtes des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht die Folge seines herausgehobenen zweitinstanzlichen Richteramtes ist; im Übrigen lässt sich insoweit jedenfalls kein Missverhältnis feststellen, das als evident willkürlich bezeichnet werden könnte (so BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 97).

Im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Bewertung des Amtes des Klägers als seinerzeit tätiger Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als acht Richterplanstellen mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage von 171,99 EUR (zum 1. Juli 2003, vgl. Art. 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. Anhang 13, Bundesbesoldungsordnung R, Besoldungsgruppe R 2) bzw. 196,68 EUR (zum 1. Juli 2013, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBVAnpG 2013/2014 i.V.m. Anlage 14 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 20. Dezember 2013, GVBl. I 2014 Nr. 12) im Gegensatz zu dem Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters mit einer Besoldung (lediglich) nach der Besoldungsgruppe R 2 (also ohne Amtszulage) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dazu und zum Nachfolgenden mit Blick auf das Verhältnis eines Direktors des Arbeitsgerichts zu einem weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 98) ein unmittelbarer Vergleich möglich, weil es sich bei beiden Ämtern um die erstinstanzlicher Richter handelt, die nur wegen der in ihren Verantwortungs- und Pflichtenbereich einbezogenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben sind. Auch insoweit sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat teilt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründet. Die besoldungsmäßige Differenzierung zwischen dem Amt des Direktors des Amtsgerichts und dem des weiteren aufsichtsführenden Richters beruht einerseits auf dem verwaltungsmäßigen, vom Gesetz berücksichtigten Rangverhältnis, andererseits aber auch auf den unterschiedlichen Aufgaben, die bei Gerichten bestimmter Größenordnung dem Direktor des Gerichts (als aufsichtsführendem Richter) und dem weiteren aufsichtsführenden Richter zugeordnet sind. Insoweit genügt bereits eine verhältnismäßig geringfügige besoldungsmäßige Differenzierung den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil das Gesetz durch die ursprünglichen Bezeichnungen "aufsichtsführender Richter" und "weiterer aufsichtsführender Richter" deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass im Verhältnis von "aufsichtsführendem Richter" (= Direktor des Amtsgerichts) und "weiterem aufsichtsführenden Richter" dem Dienstrang nur eine weniger bedeutende Rolle zukommt. Im Vordergrund steht hier die vom Gesetzgeber gewollte, zwar abgestufte, prinzipiell aber gleichberechtigte Arbeitsteilung (ebenso VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist eine bestimmte (in einer konkreten monetären Höhe ausgedrückte) Differenz (bzw. ein „in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis“) in der Besoldung verschiedener Richterämter verfassungsrechtlich nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, a.a.O., 160 f.; Urteil vom 15. November 1971 – 2 BvF 1/70 –, BVerfGE 32, 199, 223: „keine prästabilierte Ordnung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Richterämtern“).

Der Hinweis des Klägers auf die Einstufung von Referatsleitern in einem Ministerium des Landes Brandenburg in die Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 eignet sich ebenfalls nicht, um die behauptete Ungleichbehandlung zu begründen. Diese Funktion ist grundlegend verschieden von derjenigen des Direktors eines Amtsgerichts; diese Ämter unterscheiden sich im Status und in der Aufgabenstellung. Vor diesem Hintergrund kann die Verschiedenheit der Besoldung schon im Ansatz nicht als willkürlich beanstandet werden. Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseits hervorgehobenen Umstand, dass ein Direktor des Amtsgerichts öffentlichkeitswirksam in sein Amt eingeführt und aus ihm in dieser Weise wieder verabschiedet wird.

bb) Die für die Besoldung des Direktors des Amtsgerichts Fürstenwalde maßgebliche Einstufung in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2013 erweist sich zur Überzeugung des Senats auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 5 GG [allgemein zu dessen Maßstäben s. nachfolgend Abschnitt b) aa)] als verfassungswidrig.

Auch diese Verfassungsbestimmung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, dass die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung durch den Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen ist (dazu und zum Nachfolgenden BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 –, a.a.O., 163 f.). Er ist allerdings gehalten, dem Leistungsgrundsatz als prägenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen, der insbesondere bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle spielt. Jede Beförderung ist auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen; mit einer solchen ordnungsmäßigen Beförderung – der in der Regel eine Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung einer Mehrzahl von Beamten vorausgeht, die zu diesem Zweck besonders beurteilt werden und von denen schließlich "der Beste" auszuwählen ist – werden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkannt; er wird mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich auch aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation (auch die spätere Versorgung) nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist also die unmittelbare Folge der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes. Für die Berufung in ein höher bewertetes Richteramt gelten entsprechende Grundsätze.

Von dieser Beurteilung ausgehend bestehen gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie bildet seine Position als Richter eines erstinstanzlichen Gerichts und als dessen Direktor ab. Überdies spiegelt sie das Verhältnis seiner Position gegenüber denjenigen des weiteren aufsichtsführenden Richters (Besoldungsgruppe R 2) und des Präsidenten eines Amts- oder Landgerichts (ab Besoldungsgruppe R 3) wider. Seinem Status ist damit im hinreichenden Maße Rechnung getragen, zumal es auch keinen vom Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz gibt, dass zwischen den betrachteten Einstufungen eine bestimmte Relation bestehen müsste, sofern sich dafür – wie hier [vgl. dazu die Erwägungen des Senats in Abschnitt a) aa)] – ein sachlicher Grund ergibt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 -, a.a.O., 160 f.).

b) Die hier betrachtete Besoldung des Klägers für die Jahre 2004 bis 2013 verstößt zur Überzeugung des Senats aber deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil sich die Höhe der nach der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage bemessenen Alimentation in diesen Jahren als evident unzureichend erweist.

aa) Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 70). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber – wie bereits mit Blick auf die Einstufung bemerkt [s. Abschnitt a)] – einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes im Land Brandenburg (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der Richter mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Land Brandenburg. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v.H. unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht. Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG) (zu alledem (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109). Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110).

Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann ? auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz ? effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

bb) Zur Überzeugung des Senats ergibt eine an den zuvor beschriebenen Kriterien orientierte Gesamtschau, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2005 bis 2013 evident unzureichend gewesen ist [hierzu im Einzelnen (1) bis (3)]. Für die Besoldung des Klägers im Jahre 2004 gilt Entsprechendes zwar nicht, auch wenn bestimmte, auf der ersten und zweiten Prüfungsstufe gewonnene Ergebnisse darauf hindeuten; sie verstößt jedoch in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips [s. dazu näher (4)].

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R genügen in der Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage) in Brandenburg in dem Zeitraum 2005 bis 2013 nicht, um einem Richter nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Richter geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus einem Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage) mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex [(1)] und wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung bestätigt [(2)]. Kollidierendes Verfassungsrecht steht diesem Befund nicht entgegen [(3)].

(1) Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex im Bundesland Brandenburg.

(a) Bei der Vergleichsbetrachtung und den in diesem Zusammenhang anzustellenden Berechnungen geht der Senat von folgenden Prämissen aus:

(aa) Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn 128) ist der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der „Ost-West-Anpassung“ auf Grundlage der 2. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 nicht in die Gegenüberstellung einbezogen worden. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das „Westniveau“ gewährt wurde.

Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 „eingefroren“ worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, juris Rn. 51 ff.).

Die Entwicklung der Sonderzahlungen für Richter des Landes Brandenburg ab dem Jahre 2004 ist hingegen einbezogen worden (vgl. zum Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122). Um die damit in Zusammenhang stehende prozentuale Veränderung bezüglich der Jahresbesoldung zu ermitteln, ist die Veränderung der Sonderzahlung im Verhältnis zum Vorjahr jeweils zunächst mit dem Faktor 100 multipliziert worden. Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert. In manchen Jahren ergeben sich daher – wie aus dem noch folgenden Tabellenwerk zu ersehen ist – Minusbeträge.

Demgegenüber ist bei der Betrachtung der Entwicklung der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes die Absenkung der Sonderzahlung im Jahre 2006 außer Acht gelassen worden. Der Senat folgt auch hier der vom Bundesverfassungsgericht der Sache nach praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009). Anders als der Beklagte erachtet der Senat dies auch für sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Richter (ebenso wie Beamte) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.). Das vom Beklagten monierte Defizit kann vor diesem Hintergrund als ausgeglichen betrachtet werden.

(bb) Bei den Prüfungen wurde lediglich für die Besoldungsjahre 2008 bis 2013 jeweils ein nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigender Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108) untersucht. Für die übrigen Besoldungsjahre sind nur die Daten ab 1994 herangezogen worden, weil für die Zeit davor entweder keine Werte vorliegen (bis 1990) oder vorhandene Werte über keine hinreichende Aussagekraft verfügen und damit für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet sind (bis 1993) (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147). Vor diesem Hintergrund erweist sich eine zusätzliche (vollständige) Staffelprüfung für einen Zeitraum von 15 Jahren, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des zunächst in den Blick zu nehmenden 15-jährigen Zeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108), für die Jahre bis 2012 nicht als angezeigt (s. dazu ebenfalls BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147).

(cc) Die prozentualen Erhöhungen der Besoldung, der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes sowie des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in den einzelnen Jahren wurden einheitlich nur mit Werten berücksichtigt, die auf eine Stelle nach dem Komma gerundet sind. Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts, das sich auf die auch hier verwendeten Zahlen des Statistischen Bundesamtes gestützt hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.).

(dd) Bei den Berechnungen der Veränderungen (der Besoldung) bezogen auf den Basiswert 100 wurde der jeweilige Betrag (immer stufenweise) auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet; bei Bruchteilen von unter 0,05 ist ab- und bei Bruchteilen von 0,05 und mehr aufgerundet worden. Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen – wie bereits an anderer Stelle angemerkt – den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.

(b) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 sowie der Amtszulagen in Brandenburg stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Jahre 1994 bis 2004, 1994 bis 2005, 1994 bis 2006, 1994 bis 2007, 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010, 1997 bis 2011, 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 folgendermaßen dar:

Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1,0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

Mit dem am 18. Juni 2004 in Kraft getretenen Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254) wurde Beamten und Richtern eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.090 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgSZG 2004 - 2006) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 BbgSZG 2004 - 2006) gewährt. Das Sonderzuwendungsgesetz (SoZuwG), das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung von 4,9 v.H. für das Jahr 2004. Das BbgSZG 2004 - 2006 wurde mit Gesetz vom 22. November 2005 (GVBl. I S. 250) dahin geändert, dass für die Jahre 2005 und 2006 die Gewährung einer Sonderzulage in Höhe von jeweils 940 EUR festgelegt wurde. Für das Jahr 2005 war damit eine fiktive Besoldungskürzung von 0,22 v.H. verbunden. Auf der Grundlage des am 29. März 2007 in Kraft getretenen Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 – 2009) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) (geändert durch Gesetz vom 21. November 2007, GVBl. I S. 158, zum 27. November 2007) wurde den Beamten und Richtern des Landes Brandenburg eine Sonderzahlung, bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe von 500 EUR (§ 6 BbgSZG 2007 - 2009) und einem Aufstockungsbetrag (s. im Einzelnen § 7 Abs. 1 bis 3 BbgSZG 2007 - 2009) gewährt. Sie umfasste im Jahre 2007 einen Betrag von 1.040 EUR, im Jahre 2008 einen Betrag von 668 EUR und im Jahre 2009 einen Betrag in Höhe von 500 EUR. In der Folge entfielen entsprechende Sonderzahlungen. Aus dieser Entwicklung resultieren für 2007 eine fiktive Besoldungserhöhung von 0,14 v.H. sowie fiktive Besoldungskürzungen für das Jahr 2008 von 0,53 v.H., für das Jahr 2009 von 0,23 v.H. und für das Jahr 2010 von 0,69 v.H.

Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R 2 und die Amtszulagen um 1,5 v.H. erhöht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BbgBVAnpG 2008). Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 20 EUR erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. angehoben; eine Erhöhung um 3,0 v.H. erfuhren auch die Amtszulagen [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 a) und c) BbgBVAnpG 2009/2010]. Zum 1. März 2010 wurden die zuvor genannten Beträge um 1,2 v.H. erhöht (vgl. § 1 Abs. 3 BbgBVAnpG 2009/2010). Mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 BbgBVAnpG 2011/2012 wurden die Grundgehaltssätze und Amtszulagen zum 1. April 2011 um 1,5 v.H. und zum 1. Januar 2012 um 1,9 v.H. angehoben. Schließlich wurden in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Grundgehaltssätze und Amtszulagen zum 1. Juli 2013 um 2,45 v.H. erhöht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BbgBVAnpG 2013/2014).

Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume stieg die Besoldung wie folgt [s. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen im noch folgenden Abschnitt (f)]:

- für den Zeitraum 1994 bis 2004 um 15,10 v.H.,

- für den Zeitraum 1994 bis 2005 um 14,85 v.H.,

- für den Zeitraum 1994 bis 2006 um 14,85 v.H.,

- für den Zeitraum 1994 bis 2007 um 15,01 v.H.,

- für den Zeitraum 1994 bis 2008 um 16,12 v.H.,

- für den Zeitraum 1995 bis 2009 um 19,32 v.H.,

- für den Zeitraum 1996 bis 2010 um 13,93 v.H.,

- für den Zeitraum 1997 bis 2011 um 15,64 v.H.,

- für den Zeitraum 1998 bis 2012 um 16,32 v.H. und

- für den Zeitraum 1999 bis 2013 um 17,42 v.H..

(c) Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen ausgehend von den durch das Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren

- 1994 bis 2004 um 21,74 v.H.,

- 1994 bis 2005 um 21,74 v.H.,

- 1994 bis 2006 um 21,74 v.H.,

- 1994 bis 2007 um 21,74 v.H.,

- 1994 bis 2008 um 25,27 v.H.,

- 1995 bis 2009 um 26,49 v.H.,

- 1996 bis 2010 um 24,05 v.H.,

- 1997 bis 2011 um 25,91 v.H.,

- 1998 bis 2012 um 26,64 v.H. und

- 1999 bis 2013 um 28,14 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (f)].

(d) Der Nominallohnindex stieg ausgehend von den Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Jahren

- 1994 bis 2004 um 24,82 v.H.,

- 1994 bis 2005 um 26,57 v.H.,

- 1994 bis 2006 um 27,84 v.H.,

- 1994 bis 2007 um 29,76 v.H.,

- 1994 bis 2008 um 34,30 v.H.,

- 1995 bis 2009 um 29,36 v.H.,

- 1996 bis 2010 um 24,57 v.H.,

- 1997 bis 2011 um 25, 33 v.H.,

- 1998 bis 2012 um 27,56 v.H. und

- 1999 bis 2013 um 28,21 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (f)]

(e) Der Verbraucherpreisindex stieg ausgehend von den Angaben des Amtes für Statistik für das Land Brandenburg in den Jahren

- 1994 bis 2004 um 19,03 v.H.,

- 1994 bis 2005 um 21,05 v.H.,

- 1994 bis 2006 um 23,11 v.H.,

- 1994 bis 2007 um 25,70 v.H.,

- 1994 bis 2008 um 28,72 v.H.,

- 1995 bis 2009 um 24,51 v.H.,

- 1996 bis 2010 um 23,26 v.H.,

- 1997 bis 2011 um 23,74 v.H.,

- 1998 bis 2012 um 23,77 v.H. und

- 1999 bis 2013 um 24,50 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt (f)].

(f) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung – unter Verwendung der Formel {[(100 + x) – (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) - wie folgt dar:

(aa) Im Jahr 2004 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 – um 5,77 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 8,44 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,41 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1994 0,0 100,002,0 102,006,0 106,003,5 103,501995 2,0 102,003,2 105,265,5 111,831,9 105,473,2 105,261996 0,0 105,260,0 105,261,8 113,841,5 107,051997 1,3 106,631,3 106,630,2 114,071,9 109,081998 1,5 108,231,5 108,231,3 115,550,7 109,841999 2,9 111,373,1 111,592,3 118,210,4 110,282000 0,0 111,372,0 113,822,1 120,691,4 111,822001 1,8 113,372,4 116,551,8 122,862,2 114,282002 2,2 115,860,0 116,551,2 124,331,3 115,772003 2,4 118,642,4 119,350,3 124,700,9 116,812004 1,0 119,832,0 121,740,1 124,821,9 119,031,0 121,03- 4,9 115,10Differenz(in %) 5,77 8,44 3,41 (bb) Im Jahr 2005 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 – um 6,0 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 10,20 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,40 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1994 0,0 100,002,0 102,006,0 106,003,5 103,501995 2,0 102,003,2 105,265,5 111,831,9 105,473,2 105,261996 0,0 105,260,0 105,261,8 113,841,5 107,051997 1,3 106,631,3 106,630,2 114,071,9 109,081998 1,5 108,231,5 108,231,3 115,550,7 109,841999 2,9 111,373,1 111,592,3 118,210,4 110,282000 0,0 111,372,0 113,822,1 120,691,4 111,822001 1,8 113,372,4 116,551,8 122,862,2 114,282002 2,2 115,860,0 116,551,2 124,331,3 115,772003 2,4 118,642,4 119,350,3 124,700,9 116,812004 1,0 119,832,0 121,740,1 124,821,9 119,031,0 121,03- 4,9 115,102005 -0,22 114,850,0 121,741,4 126,571,7 121,05Differenz(in %) 6,0 10,20 5,40 (cc) Im Jahr 2006 blieb die Entwicklung der Besoldung - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 - um 6,0 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 11,31 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,19 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1994 0,0 100,002,0 102,006,0 106,003,5 103,501995 2,0 102,003,2 105,265,5 111,831,9 105,473,2 105,261996 0,0 105,260,0 105,261,8 113,841,5 107,051997 1,3 106,631,3 106,630,2 114,071,9 109,081998 1,5 108,231,5 108,231,3 115,550,7 109,841999 2,9 111,373,1 111,592,3 118,210,4 110,282000 0,0 111,372,0 113,822,1 120,691,4 111,822001 1,8 113,372,4 116,551,8 122,862,2 114,282002 2,2 115,860,0 116,551,2 124,331,3 115,772003 2,4 118,642,4 119,350,3 124,700,9 116,812004 1,0 119,832,0 121,740,1 124,821,9 119,031,0 121,03- 4,9 115,102005 -0,22 114,850,0 121,741,4 126,571,7 121,052006 0,0 114,850,0 121,741,0 127,841,7 123,11Differenz(in %) 6,00 11,31 7,19 (dd) Im Jahr 2007 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 – um 5,85 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 12,82 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 9,29 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1994 0,0 100,002,0 102,006,0 106,003,5 103,501995 2,0 102,003,2 105,265,5 111,831,9 105,473,2 105,261996 0,0 105,260,0 105,261,8 113,841,5 107,051997 1,3 106,631,3 106,630,2 114,071,9 109,081998 1,5 108,231,5 108,231,3 115,550,7 109,841999 2,9 111,373,1 111,592,3 118,210,4 110,282000 0,0 111,372,0 113,822,1 120,691,4 111,822001 1,8 113,372,4 116,551,8 122,862,2 114,282002 2,2 115,860,0 116,551,2 124,331,3 115,772003 2,4 118,642,4 119,350,3 124,700,9 116,812004 1,0 119,832,0 121,740,1 124,821,9 119,031,0 121,03- 4,9 115,102005 -0,22 114,850,0 121,741,4 126,571,7 121,052006 0,0 114,850,0 121,741,0 127,841,7 123,112007 0,14 115,010,0 121,741,5 129,762,1 125,70Differenz(in %) 5,85 12,82 9,29 (ee) Im Jahr 2008 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 – um 7,88 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 15,66 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 10,85 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993= 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1994 0,0 100,002,0 102,006,0 106,003,5 103,501995 2,0 102,003,2 105,265,5 111,831,9 105,473,2 105,261996 0,0 105,260,0 105,261,8 113,841,5 107,051997 1,3 106,631,3 106,630,2 114,071,9 109,081998 1,5 108,231,5 108,231,3 115,550,7 109,841999 2,9 111,373,1 111,592,3 118,210,4 110,282000 0,0 111,372,0 113,822,1 120,691,4 111,822001 1,8 113,372,4 116,551,8 122,862,2 114,282002 2,2 115,860,0 116,551,2 124,331,3 115,772003 2,4 118,642,4 119,350,3 124,700,9 116,812004 1,0 119,832,0 121,740,1 124,821,9 119,031,0 121,03- 4,9 115,102005 - 0,22114,850,0 121,741,4 126,571,7 121,052006 0,0 114,850,0 121,741,0 127,841,7 123,112007 0,14 115,010,0 121,741,5 129,762,1 125,702008 1,5 116,742,9 125,273,5 134,302,4 128,72-0,53 116,12Differenz(in %) 7,88 15,66 10,85 (ff) Im Jahr 2009 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 – um 6,01 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 8,41 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,35 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1995 2,0 102,003,2 103,205,5 105,501,9 101,903,2 105,261996 0,0 105,260,0 103,201,8 107,401,5 103,431997 1,3 106,631,3 104,540,2 107,611,9 105,401998 1,5 108,231,5 106,111,3 109,010,7 106,141999 2,9 111,373,1 109,402,3 111,520,4 106,562000 0,0 111,372,0 111,592,1 113,861,4 108,052001 1,8 113,372,4 114,271,8 115,912,2 110,432002 2,2 115,860,0 114,271,2 117,301,3 111,872003 2,4 118,642,4 117,010,3 117,650,9 112,882004 1,0 119,832,0 119,350,1 117,771,9 115,021,0 121,03- 4,9 115,102005 -0,22 114,850,0 119,351,4 119,421,7 116,982006 0,0 114,850,0 119,351,0 120,611,7 118,972007 0,14 115,010,0 119,351,5 122,422,1 121,472008 1,5 116,742,9 122,813,5 126,702,4 124,39-0,53 116,122009 3,0 119,60 126,49 129,36 124,51-0,23 119,32Differenz(in %) 6,01 8,41 4,35 (gg) Im Jahr 2010 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 – um 8,88 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 9,34 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,19 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1995 = 100)in % Index (1995 = 100)in % Index (1995 = 100)in % Index (1995 = 100)1996 0,0 100,000,0 100,001,8 101,801,5 101,501997 1,3 101,301,3 101,300,2 102,001,9 103,431998 1,5 102,821,5 102,821,3 103,330,7 104,151999 2,9 105,803,1 106,012,3 105,710,4 104,572000 0,0 105,802,0 108,132,1 107,931,4 106,032001 1,8 107,702,4 110,731,8 109,872,2 108,362002 2,2 110,070,0 110,731,2 111,191,3 109,772003 2,4 112,712,4 113,390,3 111,520,9 110,762004 1,0 113,842,0 115,660,1 111,631,9 112,861,0 114,98- 4,9 109,352005 -0,22 109,110,0 115,661,4 113,191,7 114,782006 0,0 109,110,0 115,661,0 114,321,7 116,732007 0,14 109,260,0 115,661,5 116,032,1 119,182008 1,5 110,902,9 119,013,5 120,092,4 122,04-0,53 110,312009 3,0 113,623,0 122,582,1 122,610,1 122,16-0,23 113,362010 1,2 114,721,2 124,051,6 124,570,9 123,26-0,69 113,93Differenz(in %) 8,88 9,34 8,19 (hh) Im Jahr 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 – um 8,88 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 8,38 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,0 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1996 = 100)in % Index (1996 = 100)in % Index (1996 = 100)in % Index (1996 = 100)1997 1,3 101,301,3 101,300,2 100,201,9 101,901998 1,5 102,821,5 102,821,3 101,500,7 102,611999 2,9 105,803,1 106,012,3 103,830,4 103,022000 0,0 105,802,0 108,132,1 106,011,4 104,462001 1,8 107,702,4 110,731,8 107,922,2 106,762002 2,2 110,070,0 110,731,2 109,221,3 108,152003 2,4 112,712,4 113,390,3 109,550,9 109,122004 1,0 113,842,0 115,660,1 109,661,9 111,191,0 114,98- 4,9 109,352005 -0,22 109,110,0 115,661,4 111,201,7 113,082006 0,0 109,110,0 115,661,0 112,311,7 115,002007 0,14 109,260,0 115,661,5 113,992,1 117,412008 1,5 110,902,9 119,013,5 117,982,4 120,23 -0,53 110,312009 3,0 113,623,0 122,582,1 120,460,1 120,35 -0,23 113,362010 1,2 114,721,2 124,051,6 122,390,9 121,43 -0,69 113,932011 1,5 115,641,5 125,912,4 125,331,9 123,74Differenz(in %) 8,88 8,38 7,00 (ii) Im Jahr 2012 blieb die Entwicklung der Besoldung - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 - um 8,87 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 9,66 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,40 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index(1997 = 100)in % Index (1997 = 100)in % Index (1997 = 100)in % Index (1997 = 100)1998 1,5 101,501,5 101,501,3 101,300,7 100,701999 2,9 104,443,1 104,652,3 103,630,4 101,102000 0,0 104,442,0 106,742,1 105,811,4 102,522001 1,8 106,322,4 109,301,8 107,712,2 104,782002 2,2 108,660,0 109,301,2 109,001,3 106,142003 2,4 111,272,4 111,920,3 109,330,9 107,102004 1,0 112,382,0 114,160,1 109,441,9 109,131,0 113,50- 4,9 107,942005 -0,22 107,700,0 114,161,4 110,971,7 110,992006 0,0 107,700,0 114,161,0 112,081,7 112,882007 0,14 107,850,0 114,161,5 113,762,1 115,252008 1,5 109,472,9 117,473,5 117,742,4 118,02-0,53 108,892009 3,0 112,163,0 120,992,1 120,210,1 118,14-0,23 111,902010 1,2 113,241,2 122,441,6 122,130,9 119,20-0,69 112,462011 1,5 114,151,5 124,282,4 125,061,9 121,462012 1,9 116,321,9 126,642,0 127,561,9 123,77Differenz(in %) 8,87 9,66 6,40 (jj) Im Jahr 2013 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 – um 9,13 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 9,19 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,69 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück:

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index (1998 = 100)in % Index(1998 = 100)in % Index(1998 = 100)in % Index(1998 = 100)1999 2,9 102,903,1 103,102,3 102,300,4 100,402000 0,0 102,902,0 105,162,1 104,451,4 101,812001 1,8 104,752,4 107,681,8 106,332,2 104,052002 2,2 107,050,0 107,681,2 107,611,3 105,402003 2,4 109,622,4 110,260,3 107,930,9 106,352004 1,0 110,722,0 112,470,1 108,041,9 108,371,0 111,83- 4,9 106,352005 -0,22 106,120,0 112,471,4 109,551,7 110,212006 0,0 106,120,0 112,471,0 110,651,7 112,082007 0,14 106,270,0 112,471,5 112,312,1 114,432008 1,5 107,862,9 115,733,5 116,242,4 117,18-0,53 107,292009 3,0 110,513,0 119,202,1 118,680,1 117,30-0,23 110,262010 1,2 111,581,2 120,631,6 120,580,9 118,36-0,69 110,812011 1,5 112,471,5 122,442,4 123,471,9 120,612012 1,9 114,611,9 124,772,0 125,941,9 122,902013 2,45 117,422,7 128,141,8 128,211,3 124,50Differenz(in %) 9,13 9,19 5,69 (kk) Eine komplette Staffelprüfung war nur für das Jahr 2013 angezeigt; sie lässt sich auf der Grundlage der in der Tabelle für den Zeitraum 1994 bis 2008 gewonnenen Zahlenreihen [vgl. Abschnitt ee)] durchführen. Die Prüfung bestätigt, dass es sich bei den für 2013 gewonnenen Ergebnissen um keine „statistischen Ausreißer“ handelt.

(g) Unergiebig im vorliegenden Zusammenhang bleibt eine Heranziehung der übrigen Parameter der ersten Prüfungsstufe.

(aa) Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter der Besoldungsgruppe R 2 indizieren könnte, nicht entnehmen. Der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1999 und 2013 beträgt etwa zwischen 63 und 65 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 28 v.H. und zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen R 2 und R 1 konstant etwa 8,3 v.H. (vgl. näher dazu die nachfolgende Tabelle).

R 2 (bis 2001 in DM)A 5 A 13 R 1 BetragAbw.in %BetragAbw.in %BetragAbw. in %1999 9.905,043.432,1565,35 7.055,6928,77 9.075,698,37 2000 9.905,043.432,1565,35 7.055,6928,77 9.075,698,37 2001 10.083,333.493,9365,35 7.182,6928,77 9.239,058,37 2002 5.268,941.825,7265,35 3.753,2528,77 4.827,788,37 2003 5.395,391.869,5465,35 3.843,3328,77 4.943,658,37 2004 5.503,831.907,1265,35 3.920,5828,77 5.043,028,37 2005 5.503,831.907,1265,35 3.920,5828,77 5.043,028,37 2006 5.503,831.907,1265,35 3.920,5828,77 5.043,028,37 2007 5.503,831.907,1265,35 3.920,5828,77 5.043,028,37 2008 5.586,391.935,7365,35 3.979,3928,77 5.118,678,37 2009 5.774,582.014,4065,12 4.119,3728,66 5.292,838,34 2010 5.843,872.038,5765,12 4.168,8028,66 5.356,348,34 2011 5.931,532.069,1565,12 4.231,3328,66 5.436,698,34 2012 6.061,232.125,4664,93 4.328,7328,58 5.556,998,32 2013 6.230,732.298,0663,12 4.455,7828,49 5.714,148,29 (bb) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich zunächst wegen der in den Jahren 2003 und 2006 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. schon kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Brandenburg in den genannten Jahren evident unangemessen waren (vgl. zum Besoldungsjahr 2003 BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175; zu den Besoldungsjahren 2004 und 2005 BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152 bzw. 165). Entsprechendes ergibt sich auch nicht für die Folgezeit, wie eine Betrachtung der R 2-Endgrundgehälter des Bundes und der Länder in den Jahren 2010 und 2013 zeigt:

2010 2013 Bund 74.653,9281.636,72Baden-Württemberg75.762,2478.408,84Bayern76.728,9681.687,00Brandenburg71.463,2476.185,48Berlin68.959,0073.351,48Bremen72.445,5675.170,64Hamburg75.593,5777.330,52Hessen75.810,8981.073,94Mecklenburg-Vorpommern74.465,9478.969,90Niedersachsen72.515,6477.198,88Nordrhein-Westfalen74.256,5877.049,91Rheinland-Pfalz74.319,2476.242,96Saarland73.505,0476.624,56Sachsen74.195,6477.003.21Sachsen-Anhalt72.695,4077.389,68Schleswig-Holstein72.695,4077.087,76Thüringen74.518,8079.170,96Mittelwert (ohne Brandenburg)73.945,1177.892,92Median (ohne Brandenburg)74.287,9177.330,52Die brandenburgische Besoldung wich vom Mittelwert der Besoldung des Bundes und der Länder im Jahre 2010 um 3,36 v.H. und im Jahre 2013 um 2,19 v.H. ab. Bei Zugrundelegung des Medians lag die Abweichung im Jahre 2010 bei 3,8 v.H. und im Jahre 2013 bei 1,48 v.H.

(h) Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.) vorgenommene Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit jedenfalls für die Besoldungsjahre 2005 bis 2013 die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 und die hier zu berücksichtigenden Amtszulagen in Brandenburg das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben, da hinsichtlich der ersten drei Parameter jeweils eine Differenz von mehr als 5 v.H. vorliegt.

Hiervon ist auch für den Zeitraum von 1995 bis 2009 bzw. das Besoldungsjahr 2009 auszugehen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Differenz der Besoldungsentwicklung zum Verbraucherpreisindex den Wert von 5 v.H. für diesen Zeitraum nicht übersteigt. Auch hier besteht ausnahmsweise die Vermutung einer Unteralimentation, weil eine Maßnahme des Besoldungsgesetzgebers, die sich isoliert betrachtet nachteilig auf das Alimentationsniveau auswirkt, gerade in diesem Zeitraum zu einem relativ gesehen höheren Anstieg der Besoldung führt. Die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R (ebenso in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B und C) erhöhten sich erst mit Wirkung zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 (vgl. § 3 des Art. 9 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 [BGBl I S. 2229]). Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf (s. zu alledem bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148). Hätte der Besoldungsgesetzgeber die Anhebung bereits im Jahr 1994 vorgenommen, wäre die Besoldung in den Jahren 1995 bis 2009 nur um 17,00 v.H. angestiegen. In diesem Fall hätte die Differenz zum Verbraucherpreisindex 6,42 v.H. betragen.

BesoldungTarifverdienste im öDNominallohnindexVerbraucherpreisindexin % Index(1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)in % Index (1993 = 100)1995 3,2 103,203,2 103,205,5 105,501,9 101,901996 0,0 103,200,0 103,201,8 107,401,5 103,431997 1,3 104,541,3 104,540,2 107,611,9 105,401998 1,5 106,111,5 106,111,3 109,010,7 106,141999 2,9 109,193,1 109,402,3 111,520,4 106,562000 0,0 109,192,0 111,592,1 113,861,4 108,052001 1,8 111,162,4 114,271,8 115,912,2 110,432002 2,2 113,610,0 114,271,2 117,301,3 111,872003 2,4 116,342,4 117,010,3 117,650,9 112,882004 1,0 117,502,0 119,350,1 117,771,9 115,021,0 118,68- 4,9 112,862005 -0,22 112,610,0 119,351,4 119,421,7 116,982006 0,0 112,610,0 119,351,0 120,611,7 118,972007 0,14 112,770,0 119,351,5 122,422,1 121,472008 1,5 114,462,9 122,813,5 126,702,4 124,39-0,53 113,852009 3,0 117,27 126,49 129,36 124,51-0,23 117,00Differenz(in %) 8,11 10,66 6,42 (2) Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Besoldung der Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage) in Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013.

(a) Das Amt eines Richters in der Besoldungsgruppe R 2 wie auch das eines Direktors des Amtsgerichts stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber (zum Richteramt vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, Rn. 150 ff.).

Nach § 5 Abs. 1 Hs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 5a Abs. 1 Hs. 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (vgl. § 5b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Ausweislich eines Schreibens des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg an den Senat vom 9. November 2015 werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst (insbesondere im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in Brandenburg – mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die ein „befriedigend“ ausreichte, für die aber eine entsprechende Einstellungspraxis nur bis 2001 festgestellt werden konnte – mindestens 9 Punkte im zweiten Staatsexamen vorausgesetzt. Diese Anforderungen werden nur von einem geringen Teil der Absolventen erfüllt, wie die nachfolgende Tabelle für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausweist:

Anzahl der geprüften Kandidaten im 2. StaatsexamenAnteil der Kandidaten, die mit „vollbefriedigend“ und besser bestanden haben2004 297 30 (= 10,10 v.H.)2005 269 27 (= 10,04 v.H.)2006 282 25 (= 8,87 v.H.)2007 268 34 (= 12,69 v.H.)2008 244 26 (= 10,66 v.H.)2009 294 41 (= 13,95 v.H.)2010 242 18 (= 7,44 v.H.)2011 203 31 (= 15,27 v.H.)2012 169 22 (= 13,02 v.H.)2013 203 27 (= 13,30 v.H.)Durchschnitt 11,53 v.H.Damit dürften jedenfalls in dem betrachteten Zeitabschnitt regelmäßig nicht mehr als 12 % der Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllt haben. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist.

(b) Mit dem Amt des Richters und insbesondere des Direktors des Amtsgerichts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Hs. 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen. Durch die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung durch eine unparteiische Instanz kann das Recht durchgesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden. Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung ? in der Regel nachträglichen ? Rechtsschutzes (vgl. nur Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Art. 15 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG, Art. 41 Abs. 2 GG und Art. 93 Abs. 1 und 2 GG). Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zielen. Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit. Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen (zu alledem vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 154 ff.). Entsprechendes gilt mit Blick auf die spezifischen Aufgaben eines Direktors des Amtsgerichts, der sich neben seinen richterlichen Aufgaben auch der Verwaltungstätigkeit widmen muss und der darüber hinaus Verantwortung bei der Führung des nichtrichterlichen Personals seines Gerichts trägt.

(c) In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts einzubeziehen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2 v.H. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage (durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, BVerfGK 12, 189 ? Versorgungsrücklage; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 ? Absenkung Ruhegehaltssatz). Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge ? gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung ? zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des Richters und Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158). Der Beklagte hat nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung im Jahre 2006 an diesen Einschnitten festgehalten (vgl. § 1 Satz 2 i.V.m. § 3 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg – BbgBeamtVG – vom 21. November 2007, GVBl. I S. 160).

(d) Veränderungen des im Land Brandenburg geltenden – an das Bundesbeihilferecht anknüpfenden – Beihilferechts, die bezogen auf die hier maßgeblichen Besoldungszeiträume geeignet wären, die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation zu stützen, lassen sich hingegen nicht feststellen. Soweit der Kläger darauf abhebt, dass er im Hinblick auf von ihm in dem betrachteten Zeitraum zu zahlende Eigenanteile für Medikamente sowie die Praxisgebühr Einschnitte habe hinnehmen müssen, handelt es sich hierbei um Veränderungen, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen; beihilferechtliche Regelungen, die demgegenüber zu einer besonderen Belastung für Richter geführt haben – wie etwa eine so genannte Kostendämpfungspauschale (s. zu deren denkbarer, im konkreten Kontext aber abgelehnter Berücksichtigung als erhärtendes Moment für die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Alimentation im Land Nordrhein-Westfalen BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176) – existierten in dem maßgeblichen Zeitraum nicht.

(e) Gegenüberstellungen der Besoldung eines Direktors des Amtsgerichts mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage der dem Senat vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Zahlen aus den Verdienststrukturerhebungen 2006 und 2010 bekräftigen wiederum die aufgrund des Besoldungsvergleichs getroffene Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Als maßgeblich erachtet der Senat – wie der Kläger – den Vergleich zu der Gruppe der „Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter“, da der Direktor des Amtsgerichts neben seinen richterlichen Aufgaben auch Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt und ihm darüber hinaus die Verantwortung für die Führung des nichtrichterlichen Personals auferlegt ist. Im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst wie auch zum Medianverdienst der besagten Vergleichsgruppe lag die in den Jahren 2006 und 2010 zu betrachtende Besoldung (Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) jeweils deutlich darunter, wobei dies sowohl mit Blick auf die Grundgehälter der 1. Stufe als auch diejenigen der Endstufe gilt. Eine vergleichende Betrachtung der hier maßgeblichen Besoldung und der Durchschnitts- bzw. Medianverdienste der Vergleichsgruppe der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ ergibt insbesondere im Vergleich zu den Beträgen der 1. Stufe beachtliche Unterschiede zu Ungunsten der Besoldung eines Direktors des Amtsgerichts, auch wenn sie nicht an die zuvor erwähnten Diskrepanzen heranreichen. Das für das Jahr 2006 feststellbare Überwiegen des Grundgehaltes der Endstufe im Verhältnis zum Medianverdienst der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

Besoldung R 2 + Az.Rechtsanwälte, Notare u.ä.Unternehmer, Geschäftsführer u.ä.Stufe1Endstufearithmetisches MittelMedianarithmetisches MittelMedian2006 3.947 5.679 5.945 5.199 7.848 6.895 2010 4.196 6.029 6.531 6.112 8.487 7.318 Das gewonnene Bild erfährt durch eine Betrachtung der relativen Position der nach R 2 mit Amtszulage besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung eine gewisse Schärfung. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass das Statistische Bundesamt bei seinem Vergleich nur die Grundgehälter und nicht die jeweils gewährte Amtszulage einbezogen hat. Die gelieferten Zahlen lassen aber dennoch zumindest näherungsweise Feststellungen zu. Danach verdienten im Jahre 2006 ca. 10 % der Gruppe der „Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter“ und ca. 26 % der Vergleichsgruppe der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ weniger als ein Amtsträger der Besoldungsgruppe R 2 in der ersten Stufe (mit Amtszulage); im Jahre 2010 waren es ca. 9 % bzw. ca. 17 %. Weniger als ein Amtsträger der Besoldungsgruppe R 2 in der Endstufe verdienten 2006 ca. 29 % der Gruppe der „Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter“, aber ca. 51 % der Vergleichsgruppe der „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“; im Jahre 2010 waren es ca. 26 % bzw. ca. 43 %. Aus diesen Gegenüberstellungen wird ebenfalls ersichtlich, dass die Verdienste der mit R 2 zuzüglich Amtszulage Besoldeten gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft überwiegend – und teilweise sogar deutlich – geringer sind. Zudem hat sich zwischen 2006 und 2010 die relative Entwicklung der Einkünfte der betrachteten Amtsträger sogar weiter verschlechtert.

(3) Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen.

In den Jahren 2004 bis 2010 unterlag der brandenburgische Gesetzgeber insbesondere noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse). Dabei kann dahinstehen, ob und wenn ja, welche konkreten Verpflichtungen sich für die Länder vor dem 1. Januar 2020 aufgrund Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG ergeben. Art. 109 GG ist gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG in der oben genannten Fassung jedenfalls erstmals für das Haushaltsjahr 2011, das mit dem Kalenderjahr 2011 identisch ist (vgl. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 [BGBl I S. 1273]), anzuwenden und gilt damit nicht für den besagten Zeitraum.

Für den darüber hinausreichenden (streitgegenständlichen) Zeitraum der Jahre 2011 bis 2013 bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG. Die Annahme einer konjunkturellen Abweichung von der Normallage liegt mit Blick auf die Entwicklung der Einnahmen des Landes Brandenburg in diesen Jahren fern. Sie stiegen von 9,517 Mrd. EUR im Jahre 2010 auf 10,123 Mrd. EUR im Jahre 2011. 2012 lagen die Einnahmen bei 10,165 Mrd. EUR und im Jahre 2013 bei 10,829 Mrd. EUR (zu diesen Angaben vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistisches Jahrbuch 2014, Brandenburg, S. 513, veröffentlicht unter www.statistik-berlin-brandenburg.de). Das entspricht Steigerungsraten von 6,37 v.H. (2011), 0,41 v.H. (2012) und 6,53 v.H. (2013). In den betrachteten Jahren waren ferner Steigerungen des (preisbereinigten) Bruttoinlandsprodukts – als wichtigstem Indikator für die Konjunkturentwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 140) – zu verzeichnen, so für 2010 um 3,4 v.H., für 2011 um 0,4 v.H. sowie für 2012 und für 2013 jeweils um 0,7 v. H. (s. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 546).

Nach alledem kann dahinstehen, ob der Besoldungsgesetzgeber die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei der Festlegung der Besoldungshöhe zu beachtenden prozeduralen Anforderungen, etwa eine nachvollziehbare Darlegung in den Gesetzesmaterialien, eingehalten hat.

(4) Im Hinblick auf die im Besoldungsjahr 2004 im Gefolge des Wegfalls der Sonderzuwendung und der Regelung einer deutlich geringeren Sonderzahlung eingetretene fiktive Besoldungskürzung ist durch den Besoldungsgesetzgeber der mit dem Alimentationsgrundsatz verbundene relative Normbestandsschutz missachtet worden; diese Kürzung war verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Dass hierfür Gründe vorlagen, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen, ist den maßgeblichen Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (s. hierzu insbesondere Gesetzentwurf der Landesregierung, betreffend das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg, Landtags-Drucksache 3/7396) und wird auch nicht vom Beklagten vorgetragen.

Die besagte Neuregelung der Sonderzahlung ist von finanziellen Erwägungen bestimmt. Ausweislich der bereits erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. a.a.O., S. 11) werde mit „der Herabsetzung der Sonderzahlung gegenüber der bisher bundeseinheitlich geregelten Sonderzuwendung … der extrem angespannten Haushaltssituation des Landes Brandenburg und anderer Dienstherren Rechnung getragen. … Angesichts dieser sehr ernsten Haushaltslage ist es erforderlich, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Anpassung der Ausgabenseite auszuschöpfen.“ Derartige Überlegungen lässt das Bundesverfassungsgericht indes erst dann als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung genügen, wenn sie als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 15. November 2015, a.a.O., Rn. 111). Eine entsprechende Zielrichtung scheidet hier bereits deshalb aus, weil es bezogen auf das hier betrachtete Besoldungsjahr an einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmung fehlte.

Gegen die verfassungsrechtliche Relevanz des hier angenommenen Verstoßes gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips lässt sich zur Überzeugung des Senats – und entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht anführen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 5. Mai 2015 (a.a.O., Rn. 177 f.) und 15. November 2015 (a.a.O., Rn. 154 und 168) (schrittweise) und in ihrem Umfang überschaubare Kürzungen von Sonderzahlungen als alleinige Ursache für eine fiktive Besoldungskürzung nicht als verfassungswidrig betrachtet hat, weil der Bestandteil der Sonderzahlung „im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers“ stehe. Abgesehen davon, dass die hier betrachtete (fiktive) Besoldungskürzung von Verfassungs wegen – wie bereits anhand der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt – der sachlichen Rechtfertigung entbehrt und die Alimentation zudem in ihrer Gesamtheit, das heißt mit allen maßgeblichen Bestandteilen, zu betrachten ist, kann die Höhe der Kürzung auch unter Berücksichtigung der zum 1. April und 1. August 2004 wirksam gewordenen Besoldungserhöhungen von jeweils einem Prozent nach Ansicht des Senats nicht mehr als „überschaubar“ angesehen werden: Sie beträgt immer noch knapp 3 v.H. und liegt damit deutlich über den (unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhungen anzunehmenden) Einkommensverlusten, die das Bundesverfassungsgericht zu betrachten hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f., und 15. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168).

cc) Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 –, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen s. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, juris Rn. 91 ff.), weil – wie bereits angemerkt – die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 BBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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