Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.05.2016 - 4 U 82/15
Fundstelle
openJur 2016, 7961
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 85/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers des Klägers trägt dieser selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der am 3.5.2012 eingereichten und am 29.5.2012 zugestellten Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995 (UR-Nr. 1442/1995 des Notars …) abgegebenen abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfungserklärung und begehrt die Herausgabe der notariellen Urkunde. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aufgrund der zur notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären.

Der Kläger bestellte zur Absicherung der Kreditforderungen der Streithelferin der Beklagten mit der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde eine Grundschuld i.H.v. 3.000.000 DM an den Gewerbeeinheiten Nr. 16 - 18 in S…, …str. 6-6A, eingetragen im Grundbuch von S… auf Blatt 5375, 5376 und 5377, dessen Miteigentümer zu je 1/2 der Kläger und sein Streithelfer seinerzeit waren. In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es in "weitere Bedingungen" unter B. Verwertungsbefugnis:

"3. Der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen erlischt, wenn die Grundschuld aufgrund einer vom Gläubiger erteilten Bewilligung gelöscht wurde und die der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Verbindlichkeiten vollständig abgelöst sind".

Nachdem ihre Forderungen getilgt waren, trat die Streithelferin der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger mit Abtretungserklärung vom 24.09.1996 (Bl. 37 d.A.) die Grundschuld "sowie alle sonstigen Ansprüche - insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung - aus der/den Grundschuldbestellungsurkunden vom 30.10.1995" an die Beklagte ab, die als Grundschuldgläubigerin am 14.08.1997 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Gemäß Zweckerklärung vom 05./06.03.2003 (Anlage B 4, Bl. 86 f d.A.) sicherten die Grundschuld und das abstrakte Schuldanerkenntnis die folgenden der T…-Projektentwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden: T…-GmbH) von der Beklagten gewährten Darlehen:

a) Tilgungsdarlehen i.H.v. 1.000.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06.2000 (Anlage B 1, Bl. 79 ff. d.A.), Konto-Nr. 4932193497,

b) Tilgungsdarlehen i.H.v. 475.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06./12.07.2000 (Anlage B 2, Bl. 81 ff d.A.), Konto-Nr. 4932193500 - dieses Darlehen war zudem gesichert durch eine Grundschuld i.H.v. 475.000 DM auf dem Grundstück T…straße 28a in F… -,

c) Kredit in laufender Rechnung bis zu 1.000.000 DM gemäß Kreditvertrag vom 23.06./12.07.2000 (Anlage B 3, Bl. 84 ff. d.A.), Konto-Nr. 6730003306 - dieser war auch durch eine Grundschuld auf dem in hälftigem Miteigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau stehenden Grundstück in W… gesichert -.

Sämtliche Kredite waren auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers und seines Streithelfers gesichert.

Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der T…-GmbH wesentlich verschlechtert hatten, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2005 die Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung und forderte die T…-GmbH zur Tilgung der Schuldsalden i.H.v. 505.978,28 € (Kto-Nr. alt: 4932193497, Kto-Nr. neu: 6700101075), 248.310,09 € (Kto-Nr. alt: 4932193500, Kto-Nr. neu: 6700101199) sowie des Geldmarktkontos i.H.v. 188.045,92 € (Kto Nr. 6730003306) auf. Nachdem über das Vermögen der T…-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete die Beklagte unter dem 20.03.2006 ihre Forderungen in der vorgenannten Höhe zur Tabelle an; ob sie am 01.03.2012 für den Ausfall festgestellt wurden (Tabellenauszug Anlage B 12, Bl. 141 f. d.A.) ist streitig.

Nach Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen des persönlichen Anspruchs i.H. eines Teilbetrages von 500.000 € am 03.09.2009 (Bl. 30 d.A.) erteilte die Beklagte der Gerichtsvollzieherin R… unter dem 03.02.2012 wegen einer Teilforderung i.H.v. 30.000,00 € Vollstreckungsauftrag. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden betrieben; die Immobilien in S… und F… wurden veräußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Forderungsberechnungen der Beklagten Anlage B 7 und B 8 (Bl. 92 f. d.A.) Bezug genommen. Das besicherte Objekt in W… stand zunächst unter Zwangsverwaltung und wurde schließlich mit Zuschlag vom 14.05.2013 (K 8, Bl. 242 d.A.) versteigert; den Erlös verrechnete die Beklagte gemäß ihrer Forderungsaufstellung B 15 (Bl. 246 ff d.A.) auf das Darlehenskonto Nr. 6730003306.

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend:

Das abstrakte Schuldversprechen habe nicht auf die Beklagte übertragen werden können, weil die gesicherten Forderungen der Sparkasse … nicht mehr bestanden hätten, die Abtretungserklärung vom 24.09.1996 sei allein der Abtretung der Grundschuld wegen abgegeben worden. Der entsprechende Passus in der Abtretungsurkunde sei lediglich versehentlich nicht gestrichen worden; gerade sein Streithelfer habe immer darauf bestanden, aus der Haftung entlassen zu werden, weil sich der Kläger einem anderen Geschäftspartner zugewandt gehabt habe und die Beklagte habe kein abstraktes Schuldversprechen begehrt.

Die Kreditsalden seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Die Forderungen der Beklagten seien verjährt. Eine am 20.06.2012 verbuchte Zahlung stamme nicht von ihm, aus dem zum Az. 2 O 120/11 Landgericht Cottbus geführten Rechtsstreit sei ihm bekannt, dass die Beklagte aus der Zwangsverwaltung (der Immobilie in W…) Erlöse i.H.v. 60.000,00 € geflossen seien.

Überdies stünden ihm aufrechenbare Schadensersatzansprüche zu, weil die Beklagte "durch ihr Verhalten die Veräußerung des Grundstücks in F… zu einem vermeintlichen Kaufpreis von 250.000,00 € an die R… e.V. verschuldet" habe, die sich zuvor in notarieller Urkunde zur Zahlung von 580.000,00 € verpflichtet gehabt habe.

Die Vollstreckung sei im Hinblick auf seine - des hiesigen Klägers - Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf Zahlung aus dem Geldmarktkredit (Kto-Nr. 6730003306) im parallel vor dem Landgericht Cottbus geführten Rechtstreit zum Aktenzeichen 2 O 120/11 - das Verfahren ist derzeit beim Senat im Berufungsrechtszug anhängig unter dem Aktenzeichen 4 U 71/15 - überdies rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein:

Die Abstraktheit des Schuldversprechens habe zur Folge, dass es nicht (automatisch) mit Tilgung der ursprünglich gesicherten Forderungen erloschen sei, der Kläger sei auch nicht, was sich bereits dem Wortlaut der Urkunden entnehmen lasse, aus der Haftung entlassen worden. Verjährung sei schon wegen § 216 BGB, im übrigen aufgrund der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nicht eingetreten.

Ihre Streithelferin trug vor,

auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers die Grundschuld nebst abstraktem Schuldversprechen an die Beklagte abgetreten zu haben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zwangsvollstreckung stünde die Einrede der Verjährung entgegen. Diese habe mit Ablauf des Jahres 2005 begonnen und gemäß der Vereinbarung "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" 5 Jahre später geendet. Diese Vereinbarung überlagere die §§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 216 Abs. 2 Satz 1 BGB analog. Denn nach interessengerechter Auslegung seien mit ihr auch die Rechte der Beklagten und zwar dahin beschränkt worden, dass die jeweilige Forderung unter Außerkraftsetzung anderer Hemmungstatbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt i.S. von § 204 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden müsse. Hiervon erfasst sei auch das abstrakte Schuldversprechen. Es werde in der Vereinbarung zwar nicht genannt, diese Vereinbarung sei aber im Ergebnis für den Kläger nutzlos, könnte die Beklagte ihre Forderung auf das abstrakte Schuldversprechen stützen.

Der Anspruch auf Herausgabe des Titels folge aus § 371 BGB analog.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Sie rügt eine Verletzung des Beibringungsgrundsatzes, denn die herangezogene Vereinbarung sei nicht vorgetragen worden und auch keine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO. Das Landgericht habe diese Vereinbarung überdies fehlerhaft, insbesondere entgegen dem Wortlaut ausgelegt. Der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen, für den die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gelte, sei darin nicht erwähnt und es finde sich im Wortlaut keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihre Rechte habe verkürzen wollen. Das Verständnis des Landgerichts sei sinnwidrig, denn bei seiner Sichtweise wäre infolge der Vereinbarung Verjährung bereits im Jahre 2000 bzw. 2006 eingetreten gewesen. Schließlich sei die Auslegung nicht interessengerecht, sondern bloße Spekulation des Landgerichts, was bereits daraus ersichtlich sei, dass im vorliegenden Rechtsstreit sich nicht einmal der Kläger zur Begründung seiner Verjährungseinrede auf die Vereinbarung berufen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.05.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars … vom 30.10.1995, UR-Nr. 1442/1995 zur Seite. Auch die hilfsweise erhobene Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO ist unbegründet.

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft und auch sonst zulässig gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, soweit der Kläger mit ihr die Vollstreckbarkeit der Urkunde des Notars … vom 30.10.1995 (UR-Nr. 1442/1995) insoweit beseitigt haben will, als er sich darin wegen der persönlichen Haftung der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Nummer III der Grundschuldbestellungsurkunde). Denn insoweit droht angesichts des Umstandes, dass nach den Forderungsabrechnungen der Beklagten infolge der Zwangsversteigerung, freihändigen Veräußerung und Zwangsverwaltung der mit Sicherungsgrundschulden belasteten Immobilien weiterhin die Zwangsvollstreckung; diese Gefahr hat sich ausweislich der Aufforderung der Gerichtsvollzieherin vom 21.02.2012 zur Zahlung eines Betrages von ca. 30.000,00 € (Anlage K 6, Bl. 43 d.A.) bereits realisiert.

2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die mit dem abstrakten Schuldversprechen - auf das sich die persönliche Unterwerfungserklärung bezieht - titulierten Ansprüche zur Seite.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vom Kläger erhobene Einwand, die Beklagte könne aus dem in der notariellen Urkunde vom 30.10.1995 abgegebenen abstrakten Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung – trotz der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB – nicht mehr gegen ihn vorgehen, weil die zugrunde liegenden Darlehensforderungen verjährt seien, nicht begründet.

Wie vom Senat im Termin vom 4. Mai 2016 bereits ausgeführt, steht einem Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des abstrakten Schuldversprechens aus der Sicherungszweckabrede oder aus § 812 Abs. 2 BGB § 216 Abs. 2 S. 1 BGB in analoger Anwendung entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Urteilen vom 17.11.2009 (XI ZR 36/09) und vom 12.01.2010 (XI ZR 37/09) in Übereinstimmung mit der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seinerzeit herrschenden Meinung dafür ausgesprochen, dass der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen kann.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird hier nicht durch die mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ überschriebene Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten „überlagert“; Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen werden nicht „sinngemäß“ von dieser Vereinbarung erfasst.

aa) Selbst wenn die Parteien mit dem „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ vom 12./19.09.2008 – was schon zweifelhaft sein kann – eine verbindliche Einigung in Bezug auf den Verjährungseintritt von Bürgschaftsforderung und der durch die Bürgschaft gesicherten Darlehensforderungen getroffen und gesetzliche Hemmungstatbestände ausgeschlossen hätten, kann nicht angenommen werden, die Wirkung des § 216 Abs. 2 BGB trete infolge der „Überlagerung“ der Vereinbarung nicht ein. Die anderslautende Sichtweise des Landgerichts ist mit dem Regelungszweck des § 216 Abs. 2 BGB nicht vereinbar.

In § 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll; die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf abstrakte Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen bedeutet mithin, dass der Gläubiger aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis/Schuldversprechen auch noch nach Verjährung des zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Schuldner vorgehen kann.

Die Annahme des Nichteintretens der Wirkung des § 216 Abs. 2 BGB infolge der „Überlagerung“ durch die Vereinbarung vom 12./19.09.2008 der Parteien bedeutete – da für eine Beschränkung auf das abstrakte Schuldversprechen Anhaltspunkte nicht vorliegen – nicht nur einen Verzicht der Beklagten auf das ihr aufgrund der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB zustehende Recht, aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis trotz Verjährung der zugrundeliegenden Darlehensforderungen zu vollstrecken, sondern beinhaltete auch, dass die Beklagte auf die ihr bereits nach dem Gesetz (§ 216 Abs. 2 BGB) zustehenden Wirkungen der Grundschuld verzichtet. Ein derartiger Erklärungsinhalt lässt sich dem „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ bei einer Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht beimessen.

Der „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ bezieht sich – auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin - bereits nach seinem Wortlaut nicht auf andere Darlehenssicherheiten als die vom Kläger – neben der Grundschuld und dem abstrakten Schuldversprechen – abgegebene Bürgschaft. Bereits in der Parteibezeichnung wird der Kläger als „nachstehend Bürge“ aufgeführt, das betroffene Rechtsverhältnis mit „die folgenden Bürgschaftsverpflichtung(en)“ und „die verbürgten Forderungen sind fällig“ umschrieben. Die konkret getroffene Vereinbarung ist ein Verzicht des „Bürgen“ auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der „Bürgschaftsschuld“ und der „ihm nach § 768 BGB zustehenden Einrede der Verjährung der Hauptforderung“: der gesamten Vertragsurkunde lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien etwas anderes haben regeln wollen, als den bloßen, zeitlich beschränkten Einredeverzicht des Klägers als Bürgen. Auch die Passage in der Vereinbarung, „die Verjährung tritt spätestens 5 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ein“, enthält weder in Bezug auf die Wirkungen des § 216 Abs. 2 BGB noch auf die Grundschuld und/oder das in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen einen Erklärungsinhalt.

Sinn und Zweck des am 12./19.09.2008 vereinbarten „Verzichts auf die Einrede der Verjährung“ war offenkundig nur, kostenträchtige Rechtsverfolgungsmaßnahmen zum Zwecke der Titulierung der Bürgschaftsforderung zu vermeiden bzw. aufzuschieben und späteren Streitigkeiten über Entstehung und Dauer etwaiger Hemmungszeiten entgegenzuwirken. Dafür, dass der „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ nur das Verhältnis zwischen Bürgen und der Beklagten betreffen sollte, spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung auch und gerade der Zeitpunkt der Vereinbarung nur wenige Monate vor regulärem Ablauf der 3jährigen Regelverjährung von Bürgschaftsforderung und Hauptforderung. Nachdem am 31.10.2005 die Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen und damit die Hauptforderung fällig war, begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB sowohl für die Bürgschafts- als auch die Hauptforderung die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2005 zu laufen und endete regulär mit Ablauf des 31.12.2008.

Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum. Abgesehen davon, dass es an einer „planwidrigen Regelungslücke“ in der Vereinbarung fehlt, spricht dagegen die Interessenlage auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten. Bei der gebotenen nach beiden Seiten hin interessengerechten Abwägung kann die Vereinbarung nicht dahin verstanden werden, dass über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus für alle im Zusammenhang mit den genannten Darlehen stehenden „Sicherheitsaspekte“ Klarheit geschaffen werden sollte und nicht nur für die Bürgschaft.

Es bestand keine Veranlassung für die Beklagte, im Zuge eines von dem Bürgen erklärten Einredeverzichts für einen bestimmten Zeitraum auf die Vorteile aus ihren bereits bestehenden Vollstreckungstiteln, namentlich das Recht, aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldversprechen auch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen zu vollstrecken, aufzugeben. Die Erklärung eines abstrakten Schuldversprechens in einer notariellen Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bezweckte (unter anderem) gerade, die Notwendigkeit einer Titulierung der gesicherten Forderung zu vermeiden – ein Vollstreckungstitel gegenüber dem Kläger als Bürgen muss erst erwirkt werden -, und zwar auch im Interesse des Versprechenden an einer kostengünstigen Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Durch das notarielle abstrakte Schuldversprechen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sollte überdies durch Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers/Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer weiteren eigenständigen Sicherheit gestärkt werden, deren Zweck auch gerade in der Begründung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB besteht. Diese Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche läuft erst am 31.10.2025 ab und bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte wegen § 216 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen für die Darlehensforderungen aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldversprechen vollstrecken.

Die Annahme, die Vereinbarung der Parteien, überschrieben mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ vom 12./19,09.2008, erfasse auch das abstrakte Schuldversprechen, liefe letztlich auf einen Titelverzicht hinaus, den die Beklagte im Gegenzug zu einem bloßen, für einen Zeitraum von nicht einmal 2 Jahren und 4 Monaten wirksamen, Verzicht auf die Verjährungseinrede des Bürgen erklärt hätte. Wenn die Beklagte eine solch weitreichende Erklärung hätte abgeben wollen, hätte dies in der Vertragsurkunde Niederschlag gefunden.

bb) Ob die Parteien sich mit der Passage im Anschluss an den Einredeverzicht für den Zeitraum von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, "die Verjährung tritt spätestens 5 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ein", verbindlich - und das möglicherweise auch unter Ausschluss von Hemmungstatbeständen - auf den Verjährungseintritt 5 Jahre nach Verjährungsbeginn geeinigt haben, wie das Landgericht gemeint hat, kann danach dahingestellt bleiben.

b) Der Kläger dringt aus den nachfolgenden, bereits im Termin dargelegten Gründen mit seinem Einwand, die Beklagte sei nicht Inhaberin des abstrakten Schuldversprechens geworden, gleichfalls nicht durch.

aa) Die in Ziffer III der Grundschuldbestellungsurkunde übernommene persönliche Haftung des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger dar mit der Folge, dass die Tilgung des dem Schuldversprechen ursprünglich zugrunde liegenden Kredits bei der Nebenintervenientin nicht zum Erlöschen des abstrakten Schuldversprechens führte.

Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits - in der Klageschrift (dort S. 4, Bl. 5 d.A.) vertrat er nur die Auffassung, mit Erlöschen der dem abstrakten Schuldversprechen zugrunde liegenden Kreditforderung sei auch dieses erloschen - behauptet hat, wie aus der Anlage K 2 (Bl. 31 d.A.) hervorgehe, seien "die Grundschuld aber auch das abstrakte Schuldversprechen" seinerzeit von der Streithelferin der Beklagten dem Kläger und dessen Streithelfer "zurückgewährt" worden, ist dieses Vorbringen unzureichend. Das Klägervorbringen lässt jedwede Angaben dazu, auf welche Weise die "Rückgewähr" des abstrakten Schuldversprechens erfolgt sein soll, vermissen. Der in Bezug genommenen Anlage K 2 (Bl. 31 d.A.) lässt sich für die behauptete Rückgewähr gleichfalls nichts entnehmen. Mit ihrem Schreiben vom 22.08.1996 hat die Streithelferin der Beklagten vielmehr dem Kläger und dessen Streithelfer mitgeteilt, die Grundschuld (UR-Nr. 1442/1995) "Ihrem Antrag entsprechend" an die Beklagte abgetreten zu haben und hatte "eine Kopie (...) diesem Schreiben" - gemeint sein dürfte die "Abtretung von Grundschulden" (Anlage K 3a, Bl. 35) - beigefügt. Dies konnte der Kläger nicht dahin verstehen, dass nur das Grundpfandrecht und nicht auch das ebenfalls in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene abstrakte Schuldversprechen übertragen wurde; gemeint waren mit der "abgetretenen Grundschuld" offenkundig sämtliche in der Grundschuldbestellungsurkunde aufgeführten Rechte ohne Ausnahme. Dementsprechend erfasste die Abtretungsurkunde (Bl. 35 d.A.) - die dem Schreiben beigefügt war - auch ausdrücklich und eindeutig neben der Grundschuld "alle(r) sonstigen Ansprüche - insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung - aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995".

Soweit der Kläger vorgetragen hat, "gerade aber der Zeuge V… bestand immer darauf, aus der Schuld persönlich auch entlassen zu werden, da sich zur damaligen Zeit der Kläger einen anderen Geschäftspartner, nämlich Herrn L…, zugewendet hatte" (Schriftsatz vom 23.08.2012, S. 7, Bl. 106 d.A.), hilft ihm dies nicht weiter. Die Defizite im Vortrag werden nicht dadurch nicht beseitigt, dass der Streithelfer des Klägers ein - durchaus verständliches - Interesse an der Haftentlassung seiner Person hatte.

Die Vortragslücke wird auch nicht mit der - unter Zeugenbeweis R… V… gestellte - Behauptung im Schriftsatz vom 24.10.2012 (dort S. 3, Bl. 145 d.A.) geschlossen, aus der Anlage K 7 ergebe sich, dass eine persönliche Schuld nicht bestanden habe und die Verpflichtungen des Klägers und seines Streithelfers seien "in diesem Zusammenhang stets parallel" gelaufen. Bereits die Annahme des Klägers, dem Schreiben der Beklagten vom 12.06.2002 (Anlage K 7, Bl. 109 d.A.) lasse sich das Nichtbestehen der persönlichen Schuld entnehmen, geht fehl. Das abstrakte Schuldversprechen des Klägers in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995 findet keinerlei Erwähnung. Aus dem an den Kläger und E… L… gerichteten Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Beklagte aufgrund der auf dem Darlehenskonto der N… GmbH eingegangenen Zahlungen die diese Gesellschaft betreffenden Sicherheiten freigibt und - so ausdrücklich in dem Schlusssatz - die "Sicherungsverträge für das Kreditengagement der T…-Projektgesellschaft mbH (...) unverändert" bestehen bleiben.

Die Behauptung, die Verpflichtung des Klägers und seines Streithelfers seien "stets parallel" gelaufen, ist im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers, sich einem anderen Geschäftspartner zugewandt zu haben und dem hieraus resultierenden Ansinnen seines Streithelfers, aus der Haftung entlassen zu werden, nicht plausibel.

bb) Ist die Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht erloschen, hat die Beklagte aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 24.09.1996 sowohl - insoweit unstreitig - gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 3, 873 BGB die Grundschuld als auch gemäß § 398 BGB die Forderung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis des Klägers erworben.

Die Abtretungsurkunde (Bl. 37 d.A.) erfasst ausdrücklich und eindeutig neben der Grundschuld "alle(r) sonstigen Ansprüche - insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung - aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995".

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit (siehe nur BGH, Urteile vom 22.11.2007 - III ZR 279/06 - Rdnr. 11 und vom 5.07.2002 - V ZR 143/01 - Rdnr. 7). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen.

Der Kläger macht geltend, der zitierte Passus in dem Vordruck der Streithelferin der Beklagten sei versehentlich nicht gestrichen worden; was diese sowie die Beklagte in Abrede stellen. Soweit der Kläger für seine Behauptung das Zeugnis seines Streithelfers anbietet, ist schon unklar, inwieweit dieser in Bezug auf einen versehentlich unterlassenen Vorgang, an dem er offenkundig nicht beteiligt, war, Bekundungen treffen können soll.

Letztlich kommt es hierauf nicht an. Ohnehin, also auch, soweit er hierzu Beweis durch den Zeugen W… - den Bankmitarbeiter - anbietet (Bl. 144 d.A.), ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2016 hingewiesen hat. Selbst unterstellt, die Abtretung (auch) des abstrakten Schuldversprechens wäre seitens der Streithelferin der Beklagten irrtümlich erfolgt, hätte dies lediglich die Anfechtbarkeit der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums in der Erklärungshandlung zur Folge gehabt. Die Streithelferin der Beklagten hätte mithin ihre Willenserklärung - Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages mit der Beklagten - innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1, Abs. 2 BGB anfechten können. Die Anfechtung ist indes zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung des § 119 Abs. 2 BGB erklärt worden. Vielmehr hat die Streithelferin der Beklagten - ohne dass es im Hinblick auf die seit dem 1.11.2005 abgelaufene Ausschlussfrist noch darauf ankäme - mit ihren Schriftsatz vom 14.01.2013 (dort S. 2 d.A.) zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Abtretungserklärung festhalten will.

c) Es bestehen auch (noch) durch das abstrakte Schuldversprechen gesicherte Forderungen.

aa) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die dem abstrakten Schuldversprechen zugrunde liegenden Darlehensforderungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt, dringt er nicht durch. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat sie in Bezug auf die Darlehensrestforderung ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die - nicht bestrittenen - Kündigungssalden vorgetragen und die anfallenden Kosten und Zinsen sowie etwaige auf die Darlehensschuld anzurechnenden Zahlungseingänge in den im Rechtsstreit eingereichten Forderungsabrechnungen berücksichtigt hat.

Soweit es das Erlöschen der Darlehensforderungen betrifft, ist es wie stets Sache Schuldners - hier des Klägers - die Erfüllungstatsachen vorzutragen und das Erlöschen der Forderung gegebenenfalls zu beweisen.

bb) Der Kläger hat weder dargetan noch bewiesen, dass die durch das abstrakte Schuldversprechen gesicherten Forderungen in voller Höhe erloschen sind, die Beklagte daher aus dem Vollstreckungstitel nicht mehr vollstrecken kann.

aaa) Tilgungsdarlehen i.H.v. 475.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06./12.07.2000 Darlehenskonto-Nr. 6700101199 neu (4932193500 alt), Forderungsabrechnung B 8 (Bl. 93 d.A.):

(1) Der Posten "Umschreibung Vollstreckungsklausel" i.H.v. 277,11 € ist belegt durch die Kostenrechnung der Notarin … Ro… vom 08.05.2008 (Anlage B 18, Bl. 376 d.A.). Der (allein) dagegen erhobene Einwand, die Forderung sei verjährt, greift wegen § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht durch; durch das abstrakte Schuldversprechen gesichert sind ausweislich der Zweckerklärung vom 06.03.2003 (Anlage B 4, Bl. 86 d.A.) neben der Darlehenshauptforderung auch die Zinsen und Kosten.

(2) Aus denselben Gründen hat die Beklagte unter dem 06.06.2008 die Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 12,95 € gemäß Rechnung des Obergerichtsvollziehers K… vom 02.06.2008 (Anlage B 19, Bl. 377 d.A.) für die Zustellung des Titels in die Forderungsabrechnung eingestellt. Andere Einwände als die Verjährungseinrede erhebt der Kläger dagegen nicht.

(3) Gegen den Ansatz von 50,00 € unter dem 29.07.2008 - Gerichtskosten für die Immobiliarvollstreckung gemäß Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 18.07.2008 (Anlage B 20, Bl. 378 f. d.A.) -, den Ansatz von 2.500,00 € - Auslagenvorschuss für die Immobiliarvollstreckung gemäß Zahlungsaufforderung vom 22.07.2008 (Anlage B 21, Bl. 380 f d.A.) -, den Ansatz von 176,12 € unter dem 13.12.2010 - Kosten der Löschungsbewilligung gemäß Notarkostenrechnung vom 07.12.2010 (Anlage B 25, Bl. 387 d.A.) - und von weiteren 20,50 € unter dem 06.12.2011 - Rechnung der Gerichtsvollzieherin … B… vom 13.11.2011 (Anlage B 27, Bl. 389 d.A.) - bringt der Kläger außer der Verjährung nichts vor; insoweit gelten die Ausführungen zu Ziffer (1) entsprechend.

(4) Gegen den Ansatz von 50,00 € unter dem 29.07.2008 - Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 18.07.2008 (Anlage B 22, Bl. 382 f d.A.) - und von weiteren 2.500,00 € unter dem 16.04.2009 - Auslagenvorschuss gemäß Zahlungsaufforderung vom 09.04.2009 (Anlage B 24, Bl. 385 f. d.A.) - wandte der Kläger ein, es fehle eine Abrechnung der Landesjustizkasse (Bl. 397 d.A.). Damit kann er die Berechtigung des Ansatzes dieser Kostenpositionen indes nicht in Frage stellen. Dass die Kosten zu Unrecht angefordert wurden und die Beklagte dies auch erkennen konnte, macht er nicht geltend.

Soweit der Kläger des weiteren vorträgt, er gehe davon aus, dass die Gerichtskosten aus dem von der R… e.V. zu zahlenden Kaufpreis vorher habe beglichen werden können, steht dies dem Erstattungsanspruch der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sich dadurch der an sie ausgekehrte Kaufpreiserlös entsprechend verringert hätte. Im Übrigen ist es Sache des Klägers, zu beweisen, dass sich die Forderung in größerem Umfang reduziert hat als in der Forderungsabrechnung der Beklagten eingestellt.

bbb) Tilgungsdarlehen i.H.v. 1.000.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06.2000, Darlehenskonto 6700101075 neu (4932193497 alt), Forderungsabrechnung B 7 (Bl. 92 d.A.):

Die Entwicklung der Restforderung von insgesamt 9.923,58 € ist in der Forderungsberechnung Anlage B 7 (Bl. 92 d.A.) dargestellt, sie summiert sich aus dem Kapital i.H.v. 7.069,14 €, Zinsen i.H.v. 2.428,44 € und Kosten i.H.v. 428,00 €.

Dass die Darlehensschuld in größerem Umfang zurückgeführt wurde, als Zahlungseingänge durch die Beklagte in die Forderungsberechnung eingestellt sind, behauptet der Kläger nicht.

Soweit es die forderungserhöhenden Posten betrifft, sind die nachfolgend aufgeführten hinreichend belegt bzw. greifen die klägerseits erhobenen Einwände nicht durch:

(1) Die Überweisung von 40,20 € am 14.06.2006 korrespondiert mit der als Anlage B 31 (Bl. 393 d.A.) eingereichten Rechnung des Obergerichtsvollziehers … S… vom 06.06.2006. Im Hinblick auf das Beklagtenvorbringen, diese Rechnung beruhe auf der Zustellung des Titels an den Kläger und die am 09.05.2006 erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995 (Bl. 26 d.A.) liegt auf der Hand, welcher Titel dem Kläger zugestellt wurde; es reicht nicht aus, sich mit Nichtwissen zu erklären.

(2) Gegen die am 14.12.2006 eingebuchten Kosten i.H.v. 197,20 €, deren Höhe durch Vorlage der Kostenrechnung des Notars (Anlage B 32, Bl. 394 d.A.) belegt ist, bringt der Kläger nichts vor.

(3) Auch gegen die i.H.v. 428 € am 13.01.2012 eingebuchten Kosten des Mahnbescheids bringt der Kläger nichts vor.

ccc) Letztlich kommt es darauf, ob sämtliche Kostenpositionen von der Beklagten belegt worden sind, für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage nicht an. Selbst wenn die von dem Kläger in Abrede gestellten und durch die Beklagte derzeit nicht belegten Posten in Abzug gebracht werden – es handelt sich hier um die folgenden Positionen „Überweisung am 4.5.2006 i.H.v. 14,60 €, Überweisung vom 16.5.2006 i.H.v. 72,00 €, Überweisung vom 16.5.2006 i.H.v. 54,00 €“ -, verbleiben Darlehensrestforderungen i.H.v. insgesamt mehr als 19.500,00 € zuzüglich bis zum 16.07.2012 aufgelaufene Zinsen i.H.v. insgesamt über 2.400,00 € und weiterer Zinsen bis zum 01.05.2016 i.H.v. über 3.300,00 € mit der Folge, dass die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen (weiterhin) zulässig ist.

Es ist auch nicht erheblich, ob die Erlöse aus der Zwangsverwaltung (des Grundstücks in W…) zu Recht in die Forderungsabrechnung des Darlehenskontos Nr. 6700101199 eingestellt wurden (je 20.000,00 € am 11.11.2009 und 10.05.2010, 15.000 € am 20.09.2010 und 5.000 € am 31.01.2011) - weil die Sicherungsgrundschuld auf diesem Grundstück auch dieses Darlehen sicherte - oder bei der Forderungsabrechnung für das Darlehen-Nr. 6730003308 (Forderungsabrechnung Anlage B 15, Bl. 246 ff. d.A.) berücksichtigt werden muss. Entscheidend ist, dass die Erlöse aus der Zwangsverwaltung i.H.v. von insgesamt 60.000,00 € bereits als Zahlungseingänge berücksichtigt sind, mithin nicht nochmals in die Forderungsabrechnungen mit der Folge, dass die Forderungen sämtlich erloschen wären, einzustellen sind.

d) Die gesicherten Darlehensansprüche sind auch nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gemäß § 389 BGB erloschen.

Aufrechenbare Schadensersatzansprüche hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 23.08.2012 (dort S. 9, Bl. 108 d.A.) behauptet. Sein Vortrag beschränkte sich indes auf die unzureichende Behauptung, die Beklagte habe "durch ihr Verhalten die Veräußerung des Grundstücks in F… zu einem vermeintlichen Kaufpreis von 250.000,00 € an die R… e.V. verschuldet", die sich zuvor in notarieller Urkunde zur Zahlung von 580.000 € verpflichtet gehabt habe, ohne auch nur annähernd weiter vorzutragen oder seine Behauptungen unter Beweis zu stellen. Er hat auch zu keiner Zeit die Aufrechnung erklärt; vielmehr sei – so Klägervertreter im Termin – bewusst keine Hilfsaufrechnung erklärt worden.

3. Die hilfsweise erhobene Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Mit der Klage gemäß § 768 ZPO kann der Schuldner in den dort genannten Fällen geltend machen, die für die Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angesehenen Tatsachen hätten nicht vorgelegen.

Die Klage nach § 768 ZPO kann zwar auf den Einwand gestützt werden, die Vollstreckungsklausel vom 09.05.2006 (Bl. 25 f. d.A.) habe nicht zugunsten der Beklagten erteilt werden dürfen, weil zwar die Grundschuld auf die Beklagte übertragen worden sei, nicht aber das abstrakte Schuldversprechen wirksam an diese abgetreten worden sei, da es an den Kläger und dessen Streithelfer (den Zeugen V…) "zurückübertragen" und nur versehentlich nicht aus dem Abtretungsformular gestrichen worden sei. Wie zuvor unter II.2.b) ausgeführt ist jedoch das abstrakte Schuldversprechen wirksam an die Beklagte abgetreten worden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 30.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO).