Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.06.2016 - 4 U 113/15
Fundstelle
openJur 2016, 7959
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2015 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Rückbürgschaft für die Kredite der H… GmbH in R… Ansprüche gegen die Beklagten wie folgt hatte:

a) am 08.01.2007 (Aufrechnungserklärung USt 11/2006) in Höhe von mindestens 20.016,79 €, die mit Ablauf des 30.11.2006 (Entstehung Vergütungsanspruch USt 11/2006) noch nicht verjährt waren,

b) am 05.12.2007 (Aufrechnungserklärung EST 2005) in Höhe von mindestens 1.998,39 €, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten infolge des Bescheides vom 19.07.2007 (zwischen dem 19.07.2007 und dem 30.11.2007) noch nicht verjährt waren.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

I.

Das klagende Land nimmt die Beklagten als Bürgen für Darlehensverbindlichkeiten der H… GmbH in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass es mit seinen Forderungen gegen die Beklagten gegen deren Steuererstattungsforderungen habe aufrechnen können.

Die …bank AG gewährte der H… GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) am 03.08.1998 einen Barkredit über 900.000,00 DM sowie einen Avalkredit in Höhe von 600.000,00 DM. Die Verbindlichkeiten aus diesen Darlehensverträgen wurden gesichert einerseits durch (Regel-)bürgschaften der Beklagten und andererseits jeweils durch eine 80 %ige Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank … GmbH (im Folgenden: Bürgschaftsbank). Diese wiederum war gesichert durch Globalrückbürgschaften des klagenden Landes in Höhe von 32 % sowie der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 48 %, wobei die Verwaltung (auch) des Bürgschaftsengagements der Bundesrepublik Deutschland durch das klagende Land erfolgte.

Nachdem die H… GmbH im Juli 1999 zahlungsunfähig wurde, kündigte die …bank mit Schreiben vom 05.07.1999 die Geschäftsverbindung. Am 01.10.1999 wurde über das Vermögen der H… GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; die …bank meldete Forderungen in Höhe von insgesamt 983.206,31 DM zur Tabelle an, welche in voller Höhe festgestellt wurden.

Am 19.10.1999 sowie am 15.03.2000 zahlte die Bürgschaftsbank unter dem Vorbehalt „einer endgültigen Prüfung des Ausfalls und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern“ an die …bank einen Betrag von insgesamt 791.622,22 DM. Das klagende Land und die Bundesrepublik Deutschland erbrachten aus der Rückbürgschaftsverpflichtung an die Bürgschaftsbank eine Leistung in Höhe von 633.303,38 DM.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 11.10.1999 und 18.04.2000 bestätigte die Bürgschaftsbank gegenüber dem klagenden Land die Zahlungen durch Bund und Land und erklärte weiter: "Die nach § 774 Abs. 1 BGB auf uns übergegangenen Ansprüche treten wir hiermit in Höhe Ihrer Zahlung an Sie ab. Die Regressansprüche werden wir gemäß der Rückbürgschaftserklärung treuhänderisch für Sie weiterverfolgen."

In der Folgezeit, erstmals im Februar 2000 bis Februar 2005, rechnete das für die Beklagten zuständige Finanzamt mehrfach und in einem Umfang von insgesamt rund 102.000,- € mit den Forderungen aus der Bürgschaft gegen Steuererstattungsforderungen der Beklagten auf, was diese nicht beanstandeten.

Am 10.11.2004 beantragte die …bank AG gegen die Beklagten den Erlass von Mahnbescheiden in Bezug auf Teilbeträge in Höhe von je 125.000,00 €, was sie den Beklagten zuvor, begründet mit dem drohenden Eintritt der Verjährung, angekündigt hatte.

Im Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 28.02.2006 führte die …bank mit den Beklagten - letztlich erfolglos - Vergleichsverhandlungen; wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Verhandlungen wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung der Beklagten vom 28.10.2014 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Im April / Mai 2006 leitete die …bank AG gegen die Beklagten das Klageverfahren ein, allerdings beschränkt auf Teilforderungen von je 100.000,00 €. Das Verfahren wurde unter dem Az.: 8 O 377/06 vor dem Landgericht Potsdam geführt, das die Beklagten antragsgemäß verurteilte. Am 16.01.2008 schlossen die Beklagten mit der …bank AG vor dem 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Az. 3 U 72/07 einen Vergleich, wonach sich die Beklagten zu einer Zahlung von 80.000,00 € verpflichteten.

Bereits vor Beendigung des vorgenannten Rechtsstreits, nämlich am 08.01.2007 sowie am 05.12.2007, hatte der Kläger in Gestalt des Finanzamtes … gegenüber den Beklagten die Aufrechnung der dem Kläger (aus seiner Sicht) gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Zahlung auf die Rückbürgschaften zustehenden Forderungen gegen Ansprüche der Beklagten auf Steuerrückerstattung aus Einkommenssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 1.998,39 € sowie Umsatzsteuer für November 2006 in Höhe von 20.016,79 € erklärt.

Gegen diese Aufrechnung erhoben die Beklagten am 10.01.2008 Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Dieses setzte mit Beschluss vom 11.06.2014 das Verfahren aus und gab dem dortigen Beklagten (dem hiesigen Kläger) auf, binnen einer Frist von 3 Monaten nachzuweisen, dass er Klage vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben habe auf Feststellung, dass er aufgrund der Rückbürgschaft für die Kredite der H… GmbH Ansprüche hatte

a) am 08.01.2007 in Höhe von mindestens 20.016,79 €, die mit Ablauf des 30.11.2006 noch nicht verjährt waren,

b) am 05.12.2007 in Höhe von mindestens 1.998,39 €, die zum Zeitpunkt der Zahlung der (hiesigen) Beklagten zwischen dem 19.07.2007 und dem 30.11.2007 noch nicht verjährt waren.

Das Landgericht hat die am 08.09.2014 eingegangene entsprechende Klage mit Urteil vom 10.06.2015 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden keine Forderungen gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt 22.015,18 € zu, welche gegen Erstattungsforderungen der Beklagten aus Umsatzsteuer für 2006 bzw. Einkommenssteuer für 2005 aufrechenbar seien.

Der Kläger sei schon nicht Inhaber solcher Forderungen geworden. Ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß §§ 774 Abs. 1, 488 BGB auf den Kläger sei nicht erfolgt. Die ggf. gemäß §§ 774 Abs. 1, 401 Abs. 1 BGB infolge Zahlung an die …bank und Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt auf die Bürgschaftsbank … GmbH übergegangene Forderung sei nicht auf das klagende Land übergegangen. Der Rückbürge zahle nicht an den Gläubiger des Hauptschuldners, sondern befriedige nur den Bürgen. Gläubiger i. S. d. § 774 BGB sei aber nur der bisherige Gläubiger des Hauptschuldners, dem die Forderung vor dem Bürgen zugestanden habe.

Das klagende Land sei auch nicht infolge der Abtretungserklärungen der Bürgschaftsbank vom 11.10.1999 und 18.04.2000 Inhaber des Rückgriffanspruches aus § 774 Abs. 1 BGB geworden. Die für einen Forderungsübergang erforderliche Befriedigung der …bank AG sei zum Zeitpunkt der Abtretungserklärungen noch nicht erfolgt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bürgschaftsbank … GmbH an die …bank AG lediglich Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlende Bürgschaftsschuld geleistet, denen noch keine Erfüllungswirkung zugekommen sei. Erfüllungswirkung sei frühestens mit dem Verzicht auf die Rückforderung und damit frühestens infolge des Schreibens vom 21.08.2001 eingetreten.

Die Abtretungserklärungen seien auch nicht in der Weise auszulegen, dass sie sich auch auf zukünftig auf die Bürgschaftsbank übergehende Forderungen/Sicherheiten bezogen hätten. Darauf, ob die Bürgschaftsbank einen entsprechenden Vorbehaltsverzicht mit Schreiben vom 21.08.2001 tatsächlich an die …bank AG übersandt habe, komme es danach nicht mehr an.

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.

Eine Aufrechnung wäre zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen vom 08.01.2007 und 05.12.2007 nicht mehr rechtlich möglich gewesen, da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu keinem Zeitpunkt unverjährt gemäß § 215 BGB den Erstattungsansprüchen der Beklagten gegenübergestanden hätten. Als die Aufrechnungslage eingetreten sei, sei ein Anspruch des klagenden Landes aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits verjährt gewesen. Die Verjährung sei mit dem 31.12.2004 eingetreten. Diese Frist sei nicht zu Gunsten des klagenden Landes durch Verhandlungen für die Zeit vom 19.11.2004 bis 28.02.2006 gehemmt worden. Selbst nach dem Vortrag des Klägers seien die Vergleichsverhandlungen zwar auch im Namen der Bürgschaftsbank … GmbH, nicht jedoch für das Land Brandenburg selbst geführt worden.

In gleicher Weise sei unerheblich, ob durch das Führen des Zivilprozesses zwischen der …bank und den Beklagten gemäß § 204 BGB die Verjährung von Ansprüchen des klagenden Landes gehemmt worden sei, insbesondere ob die Offenlegung einer Prozessstandschaft erforderlich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2006 sei ohne vorangegangene Hemmung durch Vergleichsverhandlungen eine mögliche Forderung des klagenden Landes ohnehin verjährt gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er das erstinstanzliche Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Übergang der Ansprüche aufgrund der Abtretungserklärungen vom 11.10.1999 – diese sei tatsächlich erst am 05.11.1999 erfolgt – und vom 18.04.2000 um einen antizipierten Abtretungsvorgang handele, der grundsätzlich auch künftige Ansprüche beinhalte. Dies sei auch langjährige Geschäftsübung. Darüber hinaus hätte das Landgericht unter Berücksichtigung eines Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.07.2011, 3 U 122/10, annehmen müssen, dass der Zahlung der Bürgschaftsbank Erfüllungscharakter i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB beizumessen sei.

Ungeachtet der Abtretungen sei die …bank zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche der Bürgschaftsbank und der öffentlichen Rückbürgen verpflichtet geblieben. Die Vergleichsverhandlungen sowie der zwischen der …bank und den Beklagten geführte Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam wirkten sich deshalb auch zu Gunsten des klagenden Landes aus. Die streitgegenständlichen Forderungen seien deshalb nicht verjährt gewesen. Es habe auch keiner Offenlegung des Handelns der …bank in Prozessstandschaft für das klagende Land bedurft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2015 abzuändern und

1. festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagten Forderungen in Höhe von insgesamt 22.015,18 € zustehen, welche gegen Erstattungsforderungen der Beklagten gegen den Kläger aus Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von 20.016,79 € sowie aus Einkommenssteuer 2005 in Höhe von 1.998,39 € aufrechenbar sind,

hilfsweise

2. festzustellen, dass den Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche auf Auskehrung von Steuererstattungsguthaben in Höhe von 22.015,18 € zustehen, gegen welche der Kläger mit Abrechnungsbescheiden vom 02.11.2012 die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt hat,

hilfsweise

3. festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Rückbürgschaft für die Kredite der H… GmbH in R… Ansprüche gegen die Beklagten wie folgt hatte:

a) am 08.01.2007 (Aufrechnungserklärung USt 11/2006) in Höhe von mindestens 20.016,79 €, die mit Ablauf des 30.11.2006 (Entstehung Vergütungsanspruch USt 11/2006) noch nicht verjährt waren,

b) am 05.12.2007 (Aufrechnungserklärung ESt 2005) in Höhe von mindestens 1.998,39 €, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten in Folge des Bescheides vom 19.07.2007 (zwischen dem 19.07.2007 und dem 30.11.2007) noch nicht verjährt waren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dem klagenden Land standen zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen vom 08.01.2007 und vom 05.12.2007 gegen die Beklagten gegenüber deren Steuererstattungs- bzw. Vergütungsforderungen aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von mindestens 20.016,79 € bzw. 1.998,39 € aus der durch die Beklagten übernommenen Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der H… GmbH aus den dieser durch die …bank AG mit Vereinbarung vom 03.08./28.08.1998 gewährten Darlehen (Barkredit über 900.000,- DM/Avalkredit über 600.000,- DM) zu.

a) Der Kläger ist aufgrund der Abtretungserklärungen der Bürgschaftsbank vom 11.10.1999 (K 3; Bl. 21 d.A.) und 18.04.2000 (K 4; Bl. 22 d.A.) Inhaber der Ansprüche aus § 765 BGB gegen die Beklagten geworden.

aa) Ursprüngliche Inhaberin der Ansprüche gegen die Beklagten aus der Bürgschaft war die …bank.

bb) Deren Ansprüche sind jedoch gemäß §§ 774 Abs. 1, 412, 401 BGB mit der Forderung der …bank gegen die H… GmbH aus den unstreitig mit Schreiben vom 05.07.1999 gekündigten Darlehensverträgen auf die Bürgschaftsbank … GmbH (im Folgenden: Bürgschaftsbank) übergegangen, weil diese die …bank als Ausfallbürgin befriedigt hat. Bestehen – wie hier unstreitig – zur Sicherung der Hauptforderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sowohl eine selbstschuldnerische (Regel-) Bürgschaft als auch eine Ausfallbürgschaft und befriedigt der Ausfallbürge den Gläubiger, so erwirbt er nach §§ 774 Abs. 1, 412, 401 BGB mit der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner als Nebenrecht die Bürgschaftsforderung des Gläubigers gegen den Regelbürgen (BGH Urteil vom 20.03.2012 – XI ZR 234/11 – Rn. 15 - juris).

Eine Befriedigung der …bank durch die Bürgschaftsbank ist bereits aufgrund deren Zahlungen vom 19.10.1999 (Schreiben vom 23.09.1999 - BB1; Bl. 225 d.A.) und 15.03.2000 (Schreiben vom 15.03.2000 - BB 6; Bl. 232 d.A.) in Höhe von 791.622,22 DM sowie weiteren 10.809,53 DM (insgesamt: 410.276,83 €) erfolgt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass für einen Anspruchsübergang gemäß § 774 BGB eine endgültige Befriedigung erforderlich ist; bei bloßer Sicherheitenstellung oder Zahlung des Bürgen auf ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil o.ä. geht der Anspruch gegen den Hauptschuldner (und damit auch die zu diesem akzessorischen Sicherheiten) nicht auf den Bürgen über.

Der Annahme einer endgültigen Befriedigung durch die Zahlungen vom 19.10.1999 und 15.03.2000 steht – entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht entgegen, dass die Bürgschaftsbank in ihren Schreiben vom 23.09.1999 (BB 1; Bl. 225 d.A.) und 15.03.2000 (BB 6; Bl. 232 d.A.) ausdrücklich erklärt hat:

„Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalles und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern.“

Das Landgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, dass es sich bei den nachfolgenden Zahlungen lediglich um die Leistung von Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlende Bürgschaftsschuld gehandelt habe, denen noch keine Erfüllungswirkung zugekommen sei. Die Beklagten vertreten darüber hinaus die Auffassung, eine Erfüllung durch die unter Vorbehalt erfolgten Zahlungen liege nicht vor, da schwerlich angenommen werden könne, dass die Bürgschaftsbank, die bereits am 23.09.1999, d.h. zwei Tage nach der Ausfallmeldung von 21.09.1999, gezahlt habe, ihre Zahlungspflicht geprüft und bejaht und sich deswegen die Rückforderung nur für den Fall habe vorbehalten wollen, dass sie das Nichtbestehen der Forderung beweise. Beide Erwägungen überzeugen indes nicht.

So kommt etwa im Werkvertragsrecht einer vereinbarungsgemäß erfolgten Abschlags-zahlung regelmäßig Erfüllungswirkung zu. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen hat lediglich zur Folge, dass nach vollständiger Erbringung der Gegenleistung eine Abrechnung zu erfolgen hat, aus der sich entweder unter Berücksichtigung der Erfüllungswirkungen der bereits erfolgten Abschlagszahlungen eine zur vollständigen Erfüllung noch offene Restforderung oder ein vertraglicher Rückforderungsanspruch des Zahlungspflichtigen ergeben kann. Auch unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einer Abschlagszahlung im Werkvertragsrecht und der Zahlung eines Ausfallbürgen vor Feststehen des Ausfalls ist beiden Konstellationen jedenfalls gemeinsam – und dies ist entscheidend -, dass die Vertragspartner zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass der Gläubiger des Zahlungsanspruchs zumindest einen wesentlichen Teil der Zahlung endgültig wird behalten können. Die Verwendung des Begriffs der Abschlagszahlung in Ziff. 5.5.1 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 1 zu den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank … BB 7; Bl. 246 d.A.), wonach sich die Bürgschaftsbank vorbehielt, Zahlungen auf die übernommene modifizierte Ausfallbürgschaft nicht erst zu einem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen und wesentliche Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten nicht mehr zu erwarten waren (Ziff. 5.1.) oder ein fälliger Anspruch innerhalb von 12 Monaten nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht eingegangen war (Ziff. 5.2), sondern zur Vermeidung von Zinsen und Kosten „Abschlagszahlungen“ zu entrichten, spricht mithin eher für als gegen die Annahme der Erfüllungswirkung der Zahlungen der Bürgschaftsbank an die …bank. Jedenfalls kann aus der Leistung von „Abschlags“zahlungen nicht umgekehrt darauf geschlossen werden, dass diese keine Erfüllungswirkung haben sollen.

Ebenso wenig spricht der Zeitpunkt der Ankündigung der ersten Zahlung der Bürgschaftsbank mit Schreiben vom 23.09.1999, d.h. bereits zwei Tage nach der am 21.09.1999 erfolgten Ausfallmeldung der …bank, gegen die Erfüllungswirkung der Zahlung. Der Umstand, dass die Bürgschaftsbank zum Zeitpunkt der Zahlung die Höhe des Ausfalls noch nicht geprüft haben kann, steht der Annahme einer Zahlung mit Erfüllungswirkung nicht entgegen. Die Zahlung unter dem mit dem Schreiben vom 23.09.1999 ausdrücklich erklärten „Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalls“ ist vielmehr, wie der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 20.07.2011 (3 U 122/10 – Rn. 27) zutreffend ausgeführt hat, dahin zu verstehen, dass der Grund des Anspruchs – diesen konnte die Bürgschaftsbank durchaus innerhalb von zwei Tagen prüfen – nicht in Frage gestellt wurde, sondern lediglich die Höhe des Anspruchs einer endgültigen Prüfung durch die Bürgschaftsbank vorbehalten sein sollte.

Dass die Bürgschaftsbank die Zahlungen überhaupt unter den Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalles und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern gestellt hat, steht dem Eintritt der Erfüllungswirkung der Zahlungen ebenfalls nicht entgegen. An der abweichenden Sichtweise des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteile vom 05.07.2000 – 13 U 233/99 – und vom 28.06.2000 – 13 U 197/99) hält der inzwischen langjährig für Ansprüche aus Finanzierungsgeschäften allein zuständige 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht fest.

Wenn ein Schuldner unter Vorbehalt leistet, kann der Vorbehalt zwei unterschiedliche Bedeutungen haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern. Ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger für den späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und ist keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB (vgl. nur: BGH Urteil vom 08.02.1984 – IVb ZR 52/82 – Rn. 14, 15; BGH Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 6/05 – Rn. 19).

Entscheidend ist danach, ob die in Zusammenhang mit den Zahlungen abgegebene Erklärung der Bürgschaftsbank die Tilgung ihrer Bürgschaftsschuld tatsächlich in der Schwebe halten sollte. Stellt man dabei allein darauf ab, ob die Bürgschaftsbank mit ihrem Vorbehalt erreichen wollte, dass weiterhin die …bank als Gläubigerin des Bürgschaftsanspruchs die Beweislast für die Höhe des Ausfalls tragen sollte, so könnte man dem Umstand, dass die Bürgschaftsbank sich ausdrücklich eine Rückforderung „auf erstes Anfordern“ vorbehielt, auf der Grundlage der vorzitierten BGH-Rechtsprechung durchaus entnehmen, dass sie die mit der Erfüllungswirkung regelmäßig einhergehende Beweislastumkehr für einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB nicht eintreten lassen wollte. Berücksichtigt man allerdings, dass die vorzeitige Zahlung auf der vertraglichen Abrede in Ziff. 5.5.1 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag erfolgte und bezweckte, das Anwachsen von Zinsen und Kosten zu vermeiden, war dieser Zweck nur erreichbar, wenn die Erfüllungswirkung der Zahlungen nicht mehr in Frage stand.

Das Anwachsen von Zinsen und Kosten konnte nur dadurch vermieden werden, dass infolge der Zahlungen der Bürgschaftsbank deren Verbindlichkeit aus der Ausfallbürgschaft im Verhältnis zur …bank endgültig erfüllt wurde. Insbesondere hätte allein die Vereinbarung der Zulässigkeit von Abschlagszahlungen im Verhältnis zwischen der Bürgschaftsbank und der …bank das Anwachsen der verbürgten Hauptschuld, d.h. der Darlehensrückzahlungsforderung der …bank gegen die H… GmbH, um Zinsen und Kosten, für die die Bürgschaftsbank gemäß §§ 767 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 BGB aufgrund der Ausfallbürgschaft hätte einstehen müssen, nicht verhindern können. Für eine Auslegung der Ziff. 5.5.1. der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag im Sinne eines Abbedingens der vorgenannten gesetzlichen Regelungen zum Umfang der Bürgenverpflichtung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Die Verpflichtungen der Bürgschaftsbank gegenüber der …bank aus der Ausfallbürgschaft konnten nur dann nicht um weiter auflaufende Zinsen aufgrund des Verzuges der H… GmbH und/oder Kosten anwachsen, wenn die Forderung der …bank gegen die Bürgschaftsbank aus der Ausfallbürgschaft infolge gemäß Ziff. 5.5.1. der AGB zulässigen Abschlagszahlungen durch Erfüllung erlosch. Dass die Forderung aus der Ausfallbürgschaft mit den Abschlagszahlungen der Bürgschaftsbank mit Erfüllungswirkung erlosch, hat allerdings – diese Frage stand zwischen den Parteien in dem Rechtsstreit 8 O 377/06 Landgericht Potsdam/3 U 72/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht in Rede – nicht zur Folge, dass damit auch die verbürgte Hauptforderung oder die Forderung der …bank gegen die Beklagten als Regelbürgen erloschen ist, sondern lediglich, dass diese Forderungen im Umfang der Zahlungen der Bürgschaftsbank gemäß §§ 774, 412, 401 BGB auf die Bürgschaftsbank übergegangen sind.

Im Verhältnis zwischen der Bürgschaftsbank und der …bank blieben nach Erfüllung der Bürgenverpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Vereinbarung über die Ausfallbürgschaft (nur) noch die Verpflichtungen der …bank zur Verwertung der Sicherheiten und zur Verwaltung und Erfüllung des etwaigen Rückforderungsanspruchs offen. Vor diesem Hintergrund stellt sich dann aber der Vorbehalt der Prüfung des Ausfalls und der Rückforderung auf erstes Anfordern nicht als Infragestellung der Erfüllungswirkung der Zahlungen auf die Ausfallbürgschaft dar, sondern er ist - in Übereinstimmung mit der Auslegung durch den 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 20.07.2011 – 3 U 122/10 – Rn. 27) - dahin zu verstehen, dass der erhaltene Betrag nur dann und in dem Umfang auf erstes Anfordern zurückzuzahlen sein sollte, in dem zwischen der …bank und der Bürgschaftsbank Streit über die Höhe des Ausfalls entstand.

Daraus, dass einerseits die Hauptforderung infolge der Zahlungen auf die Ausfallbürgschaft nicht untergegangen ist, andererseits über die endgültige Höhe der Zahlungsverpflichtung der Bürgschaftsbank noch abzurechnen war (bzw. ist) und die …bank gemäß Ziff. 5.6 ff. der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag weiterhin verpflichtet blieb, die Rechte der Bürgschaftsbank zu verwalten und die Sicherheiten zu verwerten, erklärt sich aber auch zwanglos, dass die Zahlungen der der Bürgschaftsbank auf einem gesonderten Konto verbucht und nicht dem Konto der Hauptschuldnerin gutgeschrieben worden sind.

cc) Sind die Ansprüche der …bank gegen die Hauptschuldnerin aus den Darlehensverträgen und damit auch die Ansprüche gegen die Beklagten aus den Bürgschaften mit den Zahlungen vom 19.10.1999 und vom 15.03.2000 gemäß § 774 i.V.m. §§ 401, 412 BGB im Umfang der jeweiligen Zahlungen (791.622,22 DM sowie weiteren 10.809,53 DM) auf die Bürgschaftsbank übergegangen, hat diese „die nach § 774 Abs. 1 BGB auf uns übergegangenen Ansprüche“ in Höhe der durch den Kläger als Rückbürgen am 07.10.1999 - zunächst unter Vorbehalt, der jedoch bereits mit Schreiben vom 01.11.1999 aufgehoben wurde, - geleisteten Zahlungen von 633.303,38 DM sowie am 12.04.2000 von weiteren 8.647,62 DM, insgesamt mithin 641.951,- DM, mit Erklärungen vom 11.10.1999 (K 3; Bl. 21 d.A.) und vom 18.04.2000 (K 4; Bl. 22 d.A.) wirksam an den Kläger abgetreten.

aa) Zwar war die Bürgschaftsbank zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung am 11.10.1999 noch nicht Inhaberin gemäß § 774 BGB auf sie übergegangener Ansprüche, da die Zahlung von 791.629,22 DM durch die Bürgschaftsbank an die …bank unstreitig – wie mit Schreiben der Bürgschaftsbank an die …bank vom 23.09.1999 (BB 1; Bl. 225 d.A.) angekündigt – erst am 19.10.1999 erfolgt ist. Dies ist allerdings schon deshalb unschädlich, weil die Abtretungsvereinbarung – einer Annahmeerklärung des klagenden Landes bedurfte es hier gemäß § 151 BGB nicht - frühestens mit dem Zugang des Schreibens vom 11.10.1999 beim klagenden Land, d.h. nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des Klägers am 05.11.1999, wirksam geworden ist. Am 05.11.1999 war die Zahlung an die …bank und damit der Anspruchsübergang gemäß § 774 BGB jedoch bereits erfolgt.

Selbst wenn man demgegenüber darauf abstellen wollte, dass sich die Formulierung „der auf uns übergegangenen Ansprüche“ auf den Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung bezog und darüber hinaus den – insoweit zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag des Klägers, bei dem Datum des Schreibens vom 11.10.1999 handele es sich um einen Schreibfehler, mangels Zulassungsfähigkeit als unbeachtlich erachten würde, ist die Abtretungsvereinbarung dahin auszulegen, dass sie auch Ansprüche erfassen sollte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Bürgschaftsbank übergehen würden.

Zwar mag sich eine Abtretung „der auf uns übergegangenen Ansprüche“ ebenso wie eine Abtretung „der Ansprüche“ aus der Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers im Zweifel nur auf bestehende Forderungen beziehen und die Erstreckung auf künftige Ansprüche besonders zum Ausdruck kommen müssen. Letzteres erfordert jedoch nicht unbedingt eine ausdrückliche Erklärung. Vielmehr kann sich ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille – wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - auch aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben (so wörtlich: BGH Urteil vom 07.07.2003 – II ZR 271/00 – Rn. 6).

Legt man diese Maßstäbe an, ist die Abtretungserklärung vom 11.10.1999 trotz der Formulierung „auf uns übergegangene Ansprüche“ mit hinreichender Eindeutigkeit dahin auszulegen, dass damit alle Ansprüche gemeint sein sollten, die nach der unstreitigen Ausfallmeldung der …bank vom 21.09.1999, die Anlass für die am 07.10.1999 erfolgte Zahlung des Klägers an die Bürgschaftsbank zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Rückbürgschaften des Landes und des Bundes war, infolge einer Befriedigung der …bank durch die Bürgschaftsbank mit den durch die Rückbürgen am 07.10.1999 zur Verfügung gestellten Mitteln gemäß § 774 BGB auf die Bürgschaftsbank übergehen würden – unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretungsvereinbarung bereits bestanden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen würden. Eine auf die zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung bereits übergegangenen Ansprüche beschränkte Abtretung hätte angesichts des Zwecks der Rückbürgschaften insbesondere im Hinblick auf die der Bürgschaftsbank bekannte Praxis des Klägers, mit den an ihn abgetretenen Ansprüchen gegen die Regelbürgen gegenüber deren Ansprüchen auf Steuererstattung aufzurechnen, nicht den Interessen der Rückbürgen entsprochen.

bb) Die weitere Abtretung vom 18.04.2000 (K 4; Bl. 22 d.A.) ist erst nach den Zahlungen der Bürgschaftsbank an die …bank am 15.03.2000 und damit nach Übergang der Ansprüche auf die Bürgschaftsbank gemäß § 774 BGB erfolgt, so dass der Kläger aufgrund dieser Abtretung einen weiteren Anspruch in Höhe von 3.459,- DM erworben hat.

Die Abtretung vom 18.04.2000 bezieht sich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs eindeutig – allerdings auch nur, worauf es jedoch letztlich aus den zu aa) ausgeführten Gründen nicht ankommt - auf diejenigen Ansprüche, die aufgrund der am 15.03.2000 durch die Bürgschaftsbank erfolgten weiteren Zahlung von 10.809,53 DM auf die Bürgschaftsbank übergegangen waren, derentwegen die Rückbürgen ihrerseits am 18.04.2000 an die Bürgschaftsbank die rückverbürgten Anteile gezahlt hatte.

2. Die danach am 05.11.1999 bzw. am 18.04.2000 im Umfang der Zahlungen der Rückbürgen, d.h. in Höhe von insgesamt 641.951,- DM (= 328.224,33 €), auf die Rückbürgen übergegangenen Forderungen gegen die Beklagten aus den Regelbürgschaften waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung der Beklagten auf Vergütung von Umsatzsteuer 11/2006 mit Ablauf des 30.11.2006 bzw. derjenigen auf Erstattung von Einkommensteuer für 2005 im Zeitraum vom 19.07.2007 bis zum 30.11.2007 – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht verjährt.

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Verjährung der Bürgschaftsforderung zunächst mit 30-jähriger Frist mit der Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche, d.h. dem Zugang der Kündigung der …bank gegenüber der H… GmbH vom 05.07.1999, begonnen hatte und nach Einführung der dreijährigen Regelverjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002 laufenden Frist mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten wäre.

a) Die Verjährung war jedoch vom 19.11.2004 bis zum 28.02.2006 gemäß § 203 BGB gehemmt, da unstreitig während dieses Zeitraums zwischen der …bank und den Beklagten Verhandlungen geführt worden sind.

Für die Beantwortung der Frage, welche Ansprüche einer Hemmung durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB unterfallen, kommt es nicht – zumindest nicht allein – darauf an, zwischen welchen Personen die Verhandlungen geführt worden sind. Entscheidend ist vielmehr zum einen, was die Verhandlungspartner zum Gegenstand ihrer Verhandlungen machen, wobei der Berechtigte im allgemeinen davon ausgehen kann, dass die Verhandlungen sämtliche und nicht nur einen Teil der in Rede stehenden Ansprüche betreffen (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 357/96 – Rn. 9). Zum anderen kommt es darauf an, wie weit die Verhandlungsvollmacht des jeweiligen Verhandlungspartners reicht (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte konnten die Beklagten die mit der …bank geführten Verhandlungen nur dahin verstehen, dass diese nicht nur im eigenen Namen der …bank, sondern auch im Namen der Bürgschaftsbank und der Rückbürgen tätig war und über die gesamte Schuld der Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft für die Verbindlichkeiten aus den der H… GmbH gewährten Darlehen verhandelt wurde.

aa) Dass die …bank bevollmächtigt war, die Verhandlungen auch im Namen der Bürgschaftsbank zu führen, stellen die Beklagten nicht in Abrede; sie tragen vielmehr selbst vor, dass die …bank (auch) im Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 28.02.2006 wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie Erklärungen abgebe, die mit der Bürgschaftsbank abgestimmt worden seien. Die Bürgschaftsbank ihrerseits war jedoch infolge der mit den Rückbürgen getroffenen Vereinbarungen, die sich jedenfalls aus den mit Schreiben der Bürgschaftsbank an den Kläger vom 11.10.1999 (K 3; Bl. 21 d.A.) und 18.04.2000 (K 4; Bl. 22 d.A.) ergeben, treuhänderisch gegenüber den Rückbürgen zur Verfolgung der Regressansprüche aufgrund der anteilig auf diese übertragenen Forderungen berechtigt und verpflichtet und damit bevollmächtigt, auch deren Interessen gegenüber den Beklagten als Regelbürgen zu vertreten, so dass letztlich die …bank im Rahmen ihres Treuhandverhältnisses zur Bürgschaftsbank gleichzeitig auch zur Vertretung der Rückbürgen gegenüber den Regelbürgen befugt war.

bb) Nach dem eigenen – unstreitigen – Vortrag der Beklagten zum Inhalt der Verhandlungen bezogen sich diese dem Grunde nach auch auf die gesamten gegen sie bestehenden Bürgschaftsforderungen, wobei dahin stehen kann, ob die Beklagten aufgrund des Umstandes, dass die …bank den Mahnbescheid nur in Bezug auf Teilforderungen in Höhe von je 125.000,- € beantragt hatte, damit rechnen konnten, dass sie im Falle des Scheiterns der Verhandlungen allenfalls noch in Höhe der mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Beträge gerichtlich in Anspruch genommen werden würden und die …bank wegen weitergehender Forderungen den Eintritt der Verjährung in Kauf nahm. Im Übrigen konnten die Beklagten die Beschränkung der Mahnbescheide auf Teilforderungen in Höhe von je 125.000,- € - und damit des Gegenstandes der ab dem 19.11.2004 geführten Vergleichsverhandlungen – jedenfalls nur dahin verstehen, dass die …bank damit aus Kostengründen und mit Blick auf die voraussichtliche Leistungsfähigkeit der Beklagten eine gerichtliche Inanspruchnahme auf eine erststellige Teilforderung aus der Bürgschaft begrenzen wollte, nicht jedoch dahin, dass sie damit nur diejenigen Teile der Gesamtforderungen geltend machen wollte, die ihr eigenes durch die Regelbürgschaften der Beklagten gesichertes Risiko von 20 % aus den Darlehensgewährungen gegenüber der H… GmbH oder allenfalls noch dasjenige der Bürgschaftsbank, nicht aber dasjenige der Rückbürgen betrafen.

Dass bei den Verhandlungen die gesamten noch offenen Bürgschaftsforderungen in Rede standen, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verhandlungspartner nach dem eigenen, unstreitigen Vortrag der Beklagten die Höhe des im Herbst 2005 diskutierten Zahlbetrages von 100.000,- € (2 x 50.000,- €) in Anlehnung an Vereinbarungen mit der I… über eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 150.000,- € bezogen auf eine Forderung von 1,3 Mio. €, d.h. bezogen auf eine Quote von 11,5 %, ermittelt haben. Dies bedeutet jedoch, dass sie jedenfalls von einer die anteiligen Risiken der …bank und der Bürgschaftsbank erheblich übersteigenden Forderung und insbesondere auch nicht nur von den mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Beträgen ausgegangen sein müssen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass das klagende Land – anders als die Bürgschaftsbank - als Gläubiger eines Teils der Forderungen im Rahmen der Verhandlungen und der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz nicht erwähnt worden ist. Der Umstand, dass die Frage des Übergangs eines Teils der Forderungen auf die Rückbürgen zwischen den Verhandlungspartnern nicht thematisiert worden ist, spricht im Gegenteil dafür, dass beiden Verhandlungspartnern klar war, dass die Verhandlungen auch anteilig auf die Rückbürgen übergegangene Forderungen umfassen sollten. Dass der Kläger von einem solchen Forderungsübergang ausging, muss den – bei den Verhandlungen anwaltlich vertretenen - Beklagten schon deshalb bekannt gewesen sein, weil sowohl vor Beginn der Verhandlungen als auch während der Verhandlungen – im Februar 2005 – in immerhin erheblichem Umfang von ca. 102.000,- € Aufrechnungen des Finanzamtes mit den Forderungen aus der Bürgschaft gegen Steuererstattungsansprüche der Beklagten erfolgt waren. Dies bedeutet, dass gerade auf Seiten der Beklagten ein erhebliches Interesse daran bestand, auch anteilig auf die Rückbürgen übergegangene Forderungen – zwar unabhängig davon, ob die Beklagten die Auffassung des Klägers zu einem Anspruchsübergang teilten oder nicht - in die Verhandlungen einzubeziehen, da sie nur bei Einbeziehung etwaig auf die Rückbürgen übergegangener Teilforderungen in einen im Ergebnis der Verhandlungen zu schließenden Vergleich ein endgültiges Erlöschen der Gesamtforderung aus den Bürgschaften hätten erreichen können. Dieses Interesse der Beklagten war für die …bank ausweislich ihres Schreibens vom 20.10.2005 (B 4; Bl. 298 d.A.) spätestens erkennbar, als sie im Zuge ihrer Recherchen im Hinblick auf die Vermögenslage der Beklagten von den Aufrechnungen gegen die Beklagten im Steueraufrechnungsverfahren erfuhr. Wenn dann die …bank mit weiterem Schreiben vom 02.12.2005 (B 5; Bl. 300 d.A.) in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt in Rede stehende Vereinbarung forderte, diese dahin zu ergänzen, „dass das Steueraufrechnungsverfahren gegen die Eheleute B… bis zur vollständigen Erfüllung des Vergleichs bestehen bleibt“, und die Verhandlungspartner auf dieser Grundlage bis zum 28.02.2006 weiter verhandelten, kann dies nur bedeuten, dass sie auch die auf die Rückbürgen übergegangenen Teilforderungen zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht haben.

cc) Haben danach die Verhandlungspartner, d.h. die Beklagten einerseits und die …bank andererseits, die gesamte Bürgschaftsforderung zum Gegenstand ihrer Verhandlungen gemacht und war die …bank im Außenverhältnis zu den Beklagten zu diesen Verhandlungen auch gegenüber den Rückbürgen als Inhabern des Anspruchs berechtigt, ist – auch ohne dass der Kläger oder die Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsinhaber im Rahmen der Verhandlungen erwähnt wurden – die Verjährung auch der auf die Rückbürgen übergegangenen Ansprüche gemäß § 203 BGB durch die Verhandlungen im Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 28.02.2006, d.h. für insgesamt 467 Tage, und damit bis zum Ablauf des 12.04.2006, gehemmt worden. Infolge dieser Hemmung konnte die Verjährung für die Forderungen gegen die Beklagten aus § 765 BGB gemäß § 203 S. 2 BGB frühestens mit Ablauf des 12.07.2006 enden.

b) Eine weitere Hemmung der Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 204 Abs. 2 S. 2 BGB ist aufgrund des Übergangs vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren mit Schriftsatz vom 13.04.2006 eingetreten. Auf diese weitere Hemmung kommt es – insoweit sind die Ausführungen des Senats im Verhandlungstermin vom 16.03.2016, denen er versehentlich mit dem 30.06.2006 statt dem 30.11.2006 einen unzutreffenden Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Beklagten auf Vergütung von Umsatzsteuer für November 2006 zugrunde gelegt hatte, zu korrigieren – für beide streitgegenständlichen Aufrechnungen an.

aa) Zunächst ist infolge der Zustellung der Mahnbescheide eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGG eingetreten, die sich als solche allerdings wegen der Überschneidung mit dem Hemmungszeitraum gemäß § 203 BGB nur insoweit auswirkt, als sie gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB mit der Anspruchsbegründung vom 25.04.2006 bzw. genau genommen mit der Einzahlung des Kostenvorschusses am 03.05.2006 und der am selben Tag erfolgen Abgabe (zunächst) an das Landgericht Neuruppin neu begonnen und gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach Beendigung des schließlich vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 8 O 377/06 geführten und durch einen Vergleich in der mündlichen Verhandlung des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.01.2008 abgeschlossenen Rechtsstreits zwischen der …bank und den Beklagten geendet hat.

Diese Hemmung bezog sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur auf Ansprüche der …bank gegen die Beklagten aus den Bürgschaften, sondern auch auf die - nach den Ausführungen zu 1. - anteilig auf Rückbürgen übertragenen Forderungen aus den Regelbürgschaften der Beklagten.

bb) In dem infolge der Anspruchsbegründung vom 13.04.2006 zum Az. 8 O 377/06 vor dem Landgericht Potsdam und im Berufungsverfahren zum Az. 3 U 72/07 vor dem 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführten Rechtsstreit hat die …bank die Bürgschaftsforderungen gegen die Beklagten im Umfang von (zunächst) je 100.000,- € nicht nur als eigene Forderungen, sondern jedenfalls hilfsweise auch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Bürgschaftsbank sowie die Rückbürgen geltend gemacht. An dieser in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 – wenn insoweit auch nur bezogen auf die Aufrechnung in Höhe von 1.998,39 € - erläuterten Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.03.2016 und der diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen fest.

aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es für ein zulässiges Vorgehen der …bank in Prozessstandschaft für den Kläger nicht an der insoweit grundsätzlich erforderlichen Offenlegung. Einer Auseinandersetzung mit den insoweit von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG München vom 22.02.2010 (19 U 1544/08 – Rn. 27 - juris) und OLG Stuttgart vom 08.04.2009 (9 U 126/08 – nicht veröffentlicht), bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

Die Offenlegung einer erteilten Ermächtigung als Voraussetzung einer wirksamen Prozessstandschaft ist nur dann erforderlich, wenn nicht für alle Beteiligten kein Zweifel besteht, dass der Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (so schon: BGH Urteil vom 12.10.1987 – II ZR 21/87 – Rn. 19; ebenso noch: BGH Urteil vom 07.07.2008 – II ZR 26/07 – Rn. 14 m.w.N. – jeweils zitiert nach juris). Angesichts der der Einleitung des streitigen Verfahrens vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen kann aber – aus den bereits zu § 203 BGB ausgeführten Gründen – zumindest bis zu dem Vortrag der …bank mit Schriftsatz vom 25.10.2007 (B 8; bl. 316 d.A.) für die Beteiligten kein Zweifel darüber bestanden haben, dass es sich bei dem im streitigen Verfahren geltend gemachte Betrag von je 100.000,- € zwar um einen erststelligen Teilbetrag der Gesamtforderung handelte, dieser aber für alle Teilgläubiger, d.h. auch für den Kläger, geltend gemacht werden sollte, soweit Ansprüche aus der Bürgschaft ihm zustanden. Aus dem Schreiben der …bank an die Bürgschaftsbank vom 13.04.2006 (BB 5; Bl. 231 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Soweit die …bank mit diesem Schreiben ankündigt, eine Klage über eine Gesamtsumme in Höhe von je 100.000,- € gegen die Beklagten zu erheben, die sich zusammensetze aus einer Teilforderung von 50.000,- € gegen jeden Schuldner aus einem Auftrag der Bürgschaftsbank vom 18.01.2006 und aus ihrer eigenen Teilforderung von je 50.000,- €, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Klage sich nicht auf die Forderungen der Rückbürgen beziehen sollte, sondern lediglich dahin, dass im Falle des Erfolges der Klage in der von der …bank im Verhältnis zur Bürgschaftsbank zu erstellenden Abrechnung über den Ausfall je 50.000,- € pro Schuldner zugunsten der …bank und je 50.000,- € zugunsten der Bürgschaftsbank in Ansatz gebracht werden sollten.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte der …bank mit Schriftsatz vom 25.10.2007 (B 8; Bl. 316 ff. d.A.) ausführlich dargelegt hat, dass nach Auffassung der …bank die Zahlung der Bürgschaftsbank nicht mit Erfüllungswirkung erfolgt und die Forderung damit nicht „auf die Ausfallbürgin oder die Rückbürgen übergegangen“ sei. Die Beklagten übersehen, dass diese Ausführungen auf S. 6 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 321 d.A.) mit der Erwägung schließen: „Jedenfalls war die Klägerin weiterhin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Forderung befugt, sodass die Bedenken des Senats hinsichtlich der Sachlegitimation der Klägerin im Ergebnis nicht zum Tragen kommen.“ Mit diesem Vortrag hat die …bank jedoch klargestellt und damit auch offengelegt, dass sie die Forderung jedenfalls hilfsweise in gewillkürter Prozesstandschaft für die Bürgschaftsbank und ebenso für die Rückbürgen geltend mache.

bbb) Die …bank verfügte auch über die für die Geltendmachung des auf den Kläger übergangenen Anteils an der Bürgschaftsforderung gegen die Beklagten in Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung; auch diesen Gesichtspunkt hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 thematisiert.

Zwar sind an die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung im eigenen Namen höhere Anforderungen zu stellen als an eine Verhandlungsvollmacht. Insbesondere berechtigt die im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft erteilte Ermächtigung, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen, den Ermächtigten grundsätzlich nicht, das Prozessführungsrecht auf einen Dritten weiter zu übertragen (BGH Urteil vom 12.02.1998 – I ZR 5/96 – Rn. 25 - juris). Dies wird vom BGH (a.a.O.) damit begründet, dass durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen einzuklagen, lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Prozessstandschafter übertragen wird, der vom Einziehungszweck abweichende Verfügungen – beispielsweise eine Übertragung – grundsätzlich nicht zulässt. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts war die treuhänderisch gegenüber den Rückbürgen zur Verfolgung von Regressansprüchen verpflichtete Bürgschaftsbank jedoch befugt, die ihr durch die Rückbürgen erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche in Prozessstandschaft auf die Hausbank weiterzuübertragen. Ist die Bürgschaftsbank gegenüber den Rückbürgen nämlich infolge und in den Grenzen des Treuhandverhältnisses ohnehin zu Verfügungen über deren Forderungen befugt, können den Rückbürgen aus der Weiterübertragung der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung keine Nachteile erwachsen, zumal – was den Rückbürgen bekannt ist – die Hausbank ihrerseits der Bürgschaftsbank gegenüber ebenfalls aufgrund des zwischen diesen bestehenden Treuhandverhältnisses zu sorgfältigem Handeln verpflichtet ist und gegenüber der Bürgschaftsbank inhaltlich dieselben Interessen zu wahren hat, wie diese gegenüber den Rückbürgen.

ccc) Aufgrund der Verpflichtungen der …bank aus dem Treuhandverhältnis zur Bürgschaftsbank sowie deren treuhänderischen Verpflichtungen gegenüber den Rückbürgen bestand schließlich auch ein berechtigtes Interesse der …bank an der Geltendmachung der anteilig den Rückbürgen zustehenden Forderung, dem kein berechtigtes Interesse der Beklagten entgegenstand.

3. War danach die Verjährung der gegen die Beklagten bestehenden Forderung in einem Umfang von je 100.000,- € aus den Bürgschaften auch insoweit, als sie anteilig auf die Rückbürgen übergegangen waren, zu den in vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkten, d.h. am 30.11.2006 bzw. im Zeitraum vom 19.07.2007 bis 30.11.2007, gehemmt, stand sie den Ansprüchen der Beklagten auf Vergütung von Umsatzsteuer für November 2006 und Erstattung von Einkommensteuer für das Jahr 2005 aufrechenbar gegenüber.

4. Der Kläger ist – entgegen der Auffassung der Beklagen – auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf seine Forderungsinhaberschaft oder die Hemmung der Verjährung infolge der im Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 28.02.2006 sowie durch den nachfolgenden Rechtsstreit 8 O 377/06 Landgericht Potsdam/ 3 U 72/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht zu berufen.

Das Verhalten des Klägers stellt sich insbesondere nicht deshalb als widersprüchlich dar, weil die …bank in dem dortige Rechtsstreit – auf der Grundlage der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteile vom 05.07.2000 – 13 U 233/99 – und vom 28.06.2000 – 13 U 197/99) nachvollziehbar – die Auffassung vertreten hat, die Forderungen aus der Bürgschaft seien nicht auf die Bürgschaftsbank und damit auch nicht auf die Rückbürgen übergegangen. Da die …bank – wie ausgeführt – mit ihrem Schriftsatz vom 25.10.2007 gleichzeitig klargestellt hatte, dass die Ansprüche jedenfalls hilfsweise für die Bürgschaftsbank und die Rückbürgen verfolge und den Beklagten darüber hinaus aufgrund der vorprozessual geführten Verhandlungen sowie der bereits seit dem Jahr 2000 durch das zuständige Finanzamt mehrfach durchgeführten Aufrechnungsverfahren und erneut am 08.01.2007 und 05.12.2007 erklärten Aufrechnungen bekannt sein musste, dass zwischen den Beteiligten in Bezug auf einen anteiligen Übergang der Forderungen auf die Bürgschaftsbank und die Rückbürgen offenbar unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden, konnten die Beklagten nicht darauf vertrauen, dass sich die Hemmungswirkung des bis zum Abschluss des Vergleichs vom 16.01.2008 geführten Rechtsstreits nicht auch auf anteilig auf den Kläger übergegangene Forderungen auswirken werde.

Es kann auch nicht als treuwidrig erachtet werden, dass der Kläger die Regressansprüche der Rückbürgen gegen die Beklagten gleichzeitig im Wege von Steueraufrechnungsverfahren und über die treuhänderischen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank im Wege von Maßnahmen der …bank verfolgte. Insbesondere ist ein Treuhandverhältnis – dies stellen die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.03.2016 auch nicht mehr in Abrede – nicht zwingend mit der Übertragung des Vollrechts auf den Treuhänder verbunden; der Umfang der auf den Treuhänder übertragenen Befugnisse richtet sich vielmehr nach der im Innenverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber getroffenen Abrede und kann sich auch lediglich auf einen Ausschnitt aus dem dem Treugeber zustehenden Recht beziehen. Insoweit mögen die die streitgegenständlichen Forderungen betreffenden Treuhandvereinbarungen zwischen dem Kläger und der Bürgschaftsbank sowie zwischen der Bürgschaftsbank und der …bank, wonach letztlich die …bank befugt sein sollte, die Forderungen gegen die H… GmbH und die für diese Forderungen bestehenden Sicherheiten, mithin u.a. die Forderungen aus den Regelbürgschaften, auch nach einem Übergang der Forderungen auf die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen im Außenverhältnis in eigenem Namen geltend zu machen, als sog. Ermächtigungstreuhand auszulegen sein. Die damit der …bank treuhänderisch übertragene Befugnis zur außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfolgung der Forderungen im eigenen Namen schließt jedoch nicht aus, dass die Treugeber über das bei ihnen verbliebene Recht auch selbst – hier durch Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche der Beklagten - Verfügungen treffen. Eine die Beklagten in treuwidriger Weise benachteiligende Unklarheit in Bezug auf die Kompetenz zur Geltendmachung der Forderung entstand dadurch nicht. Soweit Aufrechnungen gegen Steuererstattungsansprüche der Beklagten teilweise zur Erfüllung der Forderungen gegen die Beklagten aus der Bürgschaft geführt hatten, konnte der Kläger vielmehr erwarten, dass die Beklagten, die insoweit auch prozessrechtlich darlegungs- und beweispflichtig gewesen wären, ihnen daraus erwachsenen Erfüllungseinwände aus eigenem Interesse gegenüber der …bank geltend machen würden.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten – wie sie meinen (Bl. 284 d.A.) – die Ankündigung in dem Schreiben der …bank vom 02.12.2005, wonach der Steueraufrechnungsverfahren bis zur vollständigen Erfüllung des (dann nicht zustande gekommenen) Vergleichs bestehen bleiben sollte, dahin hätten verstehen können, dass diese sich nur auf im Zeitraum vor 2005 entstandene Steuererstattungsansprüche beziehen könne. Unter diesem Gesichtspunkt kann deshalb eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.015,18 € festgesetzt; ein Abschlag wegen der lediglich auf Feststellung gerichteten Klage ist nicht geboten.