VG Cottbus, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 L 270/16
Fundstelle
openJur 2016, 7904
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag, den Antragsgegner zu 2. zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1. zu 1/5. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. zu 2/3; im Übrigen trägt der Antragsgegner zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu 2. zu dem Verfahren beizuladen, bleibt erfolglos.

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 65 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO) beizuladen (notwendige Beiladung). Dies ist nur dann der Fall, wenn die vom Antragsteller begehrte Entscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, so dass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 65 Rn. 14).

Danach ist eine Beiladung des Antragsgegners zu 2. vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um einen „Dritten“ im Sinne des § 65 VwGO handelt (vgl. dazu Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016; § 65 Rn. 9/10). Der Antragsgegner zu 2. ist vielmehr – wovon ersichtlich auch der Antragsteller ausgeht – bereits Hauptbeteiligter des hiesigen Verfahrens, weil sich der Antragsteller mit einem Teil seiner Anträge – wenn auch nur hilfsweise – gegen den Antragsgegner zu 2. richtet.

Ungeachtet dessen wäre eine Beiladung des Antragsgegners zu 2. nach Auffassung der Kammer aber auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil – wie sich aus den Gründen zu II. ergibt – die gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Anträge des Antragstellers, hinsichtlich derer eine Beiladung des Antragsgegners zu 2. überhaupt in Betracht gekommen wäre, bereits unzulässig sind. Ist damit aber von vorn herein ausgeschlossen, dass die Rechtstellung des Antragsgegners zu 2. durch die Entscheidung über diese Anträge überhaupt berührt wird, würde dessen Beiladung eine „kaum sinnvolle Förmelei“ darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150/88 -, juris Rn. 10; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141, 142; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 65 Rn. 29).

II.

Von den – teilweise hilfsweise – gestellten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur der Antrag zu 1. Erfolg; die übrigen Anträge sind bereits unzulässig.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Juni 2016 gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 2016 ist wiederherzustellen.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt danach regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. August 2014 - VG 1 L 244/14 -, S. 3 BA).

Das ist hier der Fall. Die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners zu 1. ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I Nr. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5). Danach kann das Staatliche Schulamt eine Schülerin und einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen (S. 1). Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann (S. 2). Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden (S. 3).

Auf dieser Grundlage durfte der Antragsgegner zu 1. den Antragsteller einer Oberschule nicht zuweisen, da diese den von dem Antragsteller gewünschten Bildungsgang nicht anbietet.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Wenn § 50 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG ausdrücklich bestimmt, dass die Zuweisung an eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang erfolgen kann, so ist eine Zuweisung an eine Schule, die diesen Bildungsgang nicht anbietet, im Umkehrschluss ausgeschlossen. Der in die Regelung aufgenommene Zusatz „mit dem gewünschten Bildungsgang“ würde ansonsten jeder Bedeutung entbehren.

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Satz 3 des § 50 Abs. 4 BbgSchulG wurde mit Gesetz vom 12. April 1996 (GVBl. I Nr. 9, S. 101) in das Brandenburgische Schulgesetz eingefügt. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es zur Begründung (LT-Drs. 2/1675, S. 160):

„In der Regel wird die zugewiesene Schule eine Schule der gleichen Schulform sein. Nur dann, wenn die alternativen Schulen der gleichen Schulform bei Übernachfrage im Rahmen ihrer Kapazität besser geeignete Schülerinnen und Schüler aufgenommen haben und weitere Plätze nicht zur Verfügung stehen oder sich die Eltern nicht dazu äußern, erfolgt die Zuweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsgang.“

Verschiedene Bestrebungen, die Möglichkeiten der Zuweisung an eine andere als die gewählte Schule – insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen – zu erweitern (vgl. insoweit Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, LT-Drs. 1/78, S. 7 sowie Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/3006, S. 29), sind unter anderem deshalb erfolglos geblieben, weil – so die Begründung des erfolgreichen Änderungsantrags der Fraktion der Linkspartei.PDS –

„die Tatbestände, die eine Zuweisung an eine Schule, die nicht dem Elternwunsch entspricht, ermöglichen, [sollten] so eng wie möglich gehalten werden“

sollten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport, LT-Drs. 4/3787, S. 78 und S. 197).

Wollte der Gesetzgeber mithin bereits die Möglichkeit der Zuweisung an eine Schule einer anderen Schulform mit dem gleichen Bildungsgang nur unter engen Voraussetzungen ermöglichen, spricht umso weniger dafür, dass er entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG eine Zuweisung auch an eine Schule mit einem anderen Bildungsgang für zulässig erachtet hat.

Hinzu kommt, dass auch § 7 Abs. 4 S. 3 der Verordnung über Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-V) vom 2. August 2007 (GVBl. II/07, [Nr. 16], S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2013 (GVBl. II/13, [Nr. 26]), ausdrücklich vorsieht, dass eine Zuweisung nach § 50 Abs. 4 BbgSchulG unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches der Eltern und der Eignung zu erfolgen hat. Eine dahingehende Einschränkung, dass der Bildungsgangwunsch bei der Zuweisungsentscheidung im Einzelfall unberücksichtigt bleiben kann – wie sie beispielsweise für die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in § 5 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung – SopV) vom 2. August 2007 (GVBl. II/07, [Nr. 16], S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 22], S. 433), vorhanden ist – enthält § 7 Abs. 4 S. 3 Sek I-V nicht. Auch an anderer Stelle ist weder dem Schulgesetz noch der Sekundarstufe I-Verordnung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Wahl des Bildungsganges begrenzen wollte. Im Gegenteil bestimmt auch § 44 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG, dass Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe des gewählten – und nicht etwa des angebotenen oder zugewiesenen – Bildungsganges haben.

Sieht nach alledem das Brandenburgische Schulgesetz eine Zuweisung an eine Schule, die über den gewählten Bildungsgang nicht verfügt, nicht vor, vermag sich die Kammer auch nicht ohne Weiteres der Auffassung des Antragsgegners zu 1. anzuschließen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Kapazitäten aller erreichbaren Schulen, die den gewünschten Bildungsgang anbieten, vollständig ausgeschöpft sind, eine Zuweisung in eine Schule mit einem anderen Bildungsgang dennoch möglich sein müsse (so aber VG Potsdam, Beschluss vom 24. Juli 2012 - VG 12 L 337/12 -, S. 4 BA). Diese Auffassung erscheint zwar nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Ausweitung der an Schulen vorhandenen Kapazitäten verfassungsrechtlich nicht besteht (vgl. dazu nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 41/98 -, juris Rn. 29) und die Erfüllung der Schulpflicht dennoch gewährleistet sein muss; hat der Landesgesetzgeber aber nur den Zugang zu der gewählten Schule und der gewählten Schulform, nicht aber zu dem gewählten Bildungsgang unter eine Kapazitätsgrenze gestellt, spricht dies eher dafür, insoweit eine – über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgehende – einfachgesetzliche (vgl. § 104 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG) Verpflichtung des Schulträgers anzunehmen, ausreichende Kapazitäten in den gewünschten Bildungsgängen zu schaffen (vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 3 M 687/12 -, juris Rn. 10; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, AL 17, § 50 Rn. 9).

Dies braucht im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass die Kapazitäten aller erreichbaren Schulen mit dem gewünschten Bildungsgang tatsächlich restlos ausgeschöpft sind. Hierzu reicht es nicht aus, dass die durch das Ministerium festgelegten Klassenfrequenzen und die durch das Staatliche Schulamt und den Schulträger bestimmte Schülerzahl erreicht sind. Wenn die Kapazitäten in dem gewählten Bildungsgang an den vorhandenen Schulen insgesamt nicht ausreichen, erfordert der Anspruch der Eltern auf Wahl des Bildungsgangs nach Auffassung der Kammer vielmehr, jedenfalls die vorhandenen Möglichkeiten zur Erhöhung der Schülerzahl anzuwenden und auszuschöpfen (vgl. bereits zum Schulformwahlanspruch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 -, juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 2. September 2002 - 12 L 775/02 -, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschluss vom 18. Juni 2015 - VG 12 L 756/15 -, juris Rn. 12). Eine Grenze ist dabei erst dann erreicht, wenn die Aufnahmekapazität einer Schule tatsächlich erschöpft ist, d.h. mit der weiteren Aufnahme eines Schülers die Erziehungs- und Bildungsarbeit nicht mehr gewährleistet wäre, oder die gesetzliche Grenze des § 103 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG erreicht ist. Die restlose Ausschöpfung der Kapazität in diesem Sinne darzulegen und glaubhaft zu machen, obliegt im vorliegenden Verfahren dem Antragsgegner zu 1., der sich hierauf beruft (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 8. August 2003 - 6 B 3150/03 -, juris Rn. 50).

Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmekapazität der Theodor-Fontane-Gesamtschule bereits erschöpft ist. Durch den Antragsgegner zu 1. wurde die Aufnahmekapazität in Abstimmung mit dem Schulträger in der 7. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2016/2017 zwar auf 130 Schülerinnen und Schüler festgelegt, wobei drei Klassen mit je 28 Schülerinnen und Schülern und zwei Klassen als Integrationsklassen mit je 23 Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden sollten. Diese Plätze sind bereits vergeben. Dass damit die Aufnahmekapazität der … aber tatsächlich restlos ausgeschöpft ist, hat der Antragsgegner zu 1. nicht dargetan. Zwar ist der vom Ministerium auf Grundlage von § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG in den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 94), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S. 116), in allgemeiner Form bestimmte obere Wert der Bandbreite für die Klassenfrequenz in drei Klassen bereits erreicht. Für Klassen der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und Gymnasien ist in Anlage 1 eine Bandbreite von 20 bis 28 Schülerinnen und Schülern vorgesehen. Allerdings kann dieser Wert nach Nr. 5 Abs. 4 VV-Unterrichtsorganisation in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und keine anderen Bestimmungen entgegenstehen. Die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift, die jedenfalls in den drei Klassen, in denen bisher 28 Schülerinnen und Schüler vorgesehen sind, eine weitere Aufnahme von je 2 Schülerinnen oder Schülern ermöglichen würde, ohne dass die gesetzliche Obergrenze von 30 Schülerinnen und Schülern überschritten wäre, wäre nach dem aufgezeigten Maßstab geboten gewesen, bevor Schülerinnen und Schüler einer Schule zugewiesen werden, die den gewünschten Bildungsgang nicht anbietet und der elterliche Anspruch auf Wahl des Bildungsgangs unerfüllt bleibt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Nr. 5 Abs. 4 VV-Unterrichtsorganisation nicht vorliegen könnten. Insbesondere hat der Antragsgegner zu 1. nicht vorgetragen, dass der weiteren Aufnahme eines Schülers sächliche, d.h. insbesondere räumliche oder personelle Gründe entgegenstehen. In Anbetracht dessen, dass in der Theodor-Fontane-Gesamtschule ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Schulprofils in den letzten beiden Schuljahren in der 7. Jahrgangsstufe 134 Schülerinnen und Schüler beschult wurden, ist dies auch nicht naheliegend.

Soweit der Antragsgegner zu 1. sich schließlich darauf beruft, dass der Schule aller Voraussicht nach auch im kommenden Schuljahr mehrere Flüchtlingskinder zugewiesen werden würden, mag diese Annahme eine „Freihaltung“ vorhandener Kapazitäten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu rechtfertigen.

Ist nach alledem nicht dargelegt, dass die Kapazitäten an der …, die den von dem Antragsteller gewünschten Bildungsgang anbietet, in den drei Klassen, die mit jeweils 28 Schülerinnen und Schülern besetzt sind, hinreichend ausgeschöpft worden sind, und durfte eine Zuweisung des Antragstellers an eine Schule mit einem anderen Bildungsgang bereits deshalb nicht erfolgen, so kann dahinstehen, ob auch in den Integrationsklassen mit jeweils 23 Schülerinnen und Schülern, von denen 15 sonderpädagogischem Förderbedarf aufweisen, weitere Kapazitäten vorhanden sind. Zwar weist der Antragsgegner insofern zu Recht darauf hin, dass nach § 8 Abs. 2 S. 1 SopV in Klassen mit gemeinsamen Unterricht nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und nicht mehr als 4 Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Allerdings sind nach Satz 2 der Vorschrift auch diesbezüglich Abweichungen möglich. Da der Antragsgegner zu 1. diese Abweichungsmöglichkeit im Hinblick auf die Anzahl der Förderschülerinnen und Schüler in den beiden Integrationsklassen, in denen einmal sieben und einmal acht Schülerinnen und Schüler statt der vorgesehenen vier beschult werden sollen, bereits zur Anwendung gebracht hat, erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, weshalb bei der Klassenstärke keine Abweichung möglich sein soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gemeinsame Unterricht – anders als die Wahl des Bildungsganges – nach § 29 Abs. 2 BbgSchulG von vorn herein unter dem Vorbehalt einer angemessenen personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung steht.

2. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller begehrt,

den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für das Schuljahr 2016/2017 vorläufig in eine siebte Klasse der … zuzuweisen,

bleibt erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antrag ist vielmehr bereits unzulässig.

Dies zunächst deshalb, weil dem Antragsteller die – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Analog § 42 Abs. 2 VwGO mangelt es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis, wenn ihm der geltend gemachte Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, juris Rn. 18). So liegt es hier. Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers an eine weiterführende allgemeinbildende Schule nach § 50 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG allein durch den Schulleiter erfolgt, weshalb auch nur dieser für das Begehren auf Aufnahme an eine bestimmte Schule in Anspruch genommen werden kann (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. November 1994 – 4 B 326/94 -, S. 4 BA; Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2013 - VG 1 L 147/13 -, S. 3 BA).

Der Antragsteller kann dies auch nicht dadurch umgehen, dass er – wie hier geschehen – seitens des Antragsgegners zu 1. die Aufnahme zu einer bestimmten Schule im Wege einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 BbgSchulG begehrt. Denn nach der Systematik des Brandenburgischen Schulgesetzes vermittelt § 50 Abs. 4 BbgSchulG von vorn herein kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule. Vielmehr bezeichnet der Begriff der Zuweisung – wie es im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachverständnis entsprechen dürfte – die gegen oder ohne den Elternwunsch getroffene Entscheidung des Schulamtes darüber, an welcher Schule ein Schüler unterrichtet wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. März 2015 - 1 L 270/14 -, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 22. August 2014 - VG 1 L 244/14 -, S. 7 BA; Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, juris Rn. 33). Zwar hat das Staatliche Schulamt im Rahmen des Zuweisungsverfahrens auch die Wünsche der Eltern in seine Ermessensentscheidung einzustellen; kennzeichnend für die Zuweisungsentscheidung bleibt aber im Gegensatz zu einer Aufnahmeentscheidung, dass die Zuweisung jedenfalls nicht an die gewünschte Schule erfolgt. Dem entspricht es, wenn § 50 Abs. 2 BbgSchulG, der die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf regelt, von einer Entscheidung über „die Aufnahme oder die Zuweisung" spricht. § 5 Abs. 1 Satz 3 SopV bestätigt diese Auslegung. Danach weist das Staatliche Schulamt den Schüler einer Schule zu, wenn es dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen kann. Nichts anderes gilt im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nach § 50 Abs. 4 BbgSchulG; auch diese Vorschrift stellt nach ihrer Konzeption keine Anspruchsgrundlage, sondern eine zu Eingriffen in das elterliche Wahlrecht ermächtigende Rechtsgrundlage dar.

Zudem mangelt es dem Antragsteller auch an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse für sein Begehren. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es u.a. dann, wenn die gewählte Rechtsverfolgung dem Rechtsschutzsuchenden keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringt oder er sein Rechtsschutzziel auf einfachere und näher liegende Weise erreichen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb. § 40 Rn. 38/48). Letzteres ist hier der Fall, da der Antragsteller den geltend gemachten Aufnahmeanspruch an die … ohne Weiteres gegenüber dem Antragsgegner zu 2., der als Schulleiter nach § 50 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG für die Entscheidung über die Aufnahme zuständig ist, verfolgen könnte. Hierbei handelt es sich nicht nur um den einfacheren, sondern auch um den allein erfolgsversprechenden Weg.

Der Antrag ist im Übrigen aber auch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zu einer Zuweisung des Antragstellers an die … nach § 50 Abs. 4 BbgSchulG ist der Antragsgegner zu 1. nicht befugt.

Das in § 50 Abs. 4 BbgSchulG vorgesehene Zuweisungsverfahren hat den Zweck, die Erfüllung der Schulpflicht auch bei Schülerinnen und Schülern sicherzustellen, für die entweder überhaupt kein Schulwunsch vorliegt oder die im Rahmen der schulischen Auswahlverfahren keine Berücksichtigung an ihrer Wunschschule gefunden haben. Es wird daher erst nach Abschluss der Aufnahmeverfahren an den gewünschten Schulen und von vorn herein nur bezüglich derjenigen Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die im Rahmen des Auswahlverfahrens keine Berücksichtigung finden konnten. § 7 Abs. 3 S. 1 Sek I-V bestimmt insoweit, dass die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige Staatliche Schulamt weiterleitet, wenn eine Aufnahme nicht erfolgen konnte. Sodann schlägt das Staatliche Schulamt – wenn es Ausgleichskonferenzen nicht durchführt – nach § 7 Abs. 4 S. 1 Sek I-V den Eltern Schulen mit noch freier Kapazität vor. Schulen, die wie die … wegen Übernachfrage bereits im Auswahlverfahren Schülerinnen und Schüler abgelehnt haben, kommen mithin von vorn herein nicht als Schule in Betracht, an die eine Zuweisung erfolgen kann.

Dem Staatlichen Schulamt ist es dementsprechend auch verwehrt, eine Ablehnungsentscheidung des Schulleiters über eine Zuweisung nach § 50 Abs. 4 BbgSchulG zu korrigieren. Ginge man dagegen – wie der Antragsteller – von einem „Nebeneinander“ des Auswahl- und des Zuweisungsverfahrens aus, hätte dies zur Folge, dass das Staatliche Schulamt – unter Umgehung der Vorschriften zur Rechtsaufsicht (vgl. § 130 BbgSchulG) – in das dem Schulleiter zustehende Auswahlrecht eingreifen könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller meint, es mache keinen Unterschied, ob eine Aufnahme seitens des Schulleiters oder eine Zuweisung seitens des Staatlichen Schulamts erfolge, da Letzteres sich im Wege der Rechtsaufsicht ohnehin über die Entscheidung des Schulleiters hinwegsetzen könne, verkennt er zunächst, dass § 50 Abs. 4 BbgSchulG keine Ermächtigungsgrundlage für aufsichtsrechtliches Einschreiten darstellt, sondern eine originäre Zuständigkeit des Staatlichen Schulamtes begründet, die allerdings erst und nur dann zum Tragen kommt, wenn nach Durchführung des Auswahlverfahrens an einer Schule noch freie Plätze vorhanden sind. Stellt sich dagegen bereits das Auswahlverfahren oder die diesem zugrunde liegende Kapazitätsberechnung als fehlerhaft dar, so mag das Staatliche Schulamt dies zwar im Wege der Rechtsaufsicht beanstanden. Auch insofern kommt ihm allerdings – anders als der Antragsteller offenbar meint – ein Selbsteintrittsrecht, das die unmittelbare Zuweisung des Antragstellers rechtfertigen könnte, nicht zu (vgl. § 130 Abs. 3. S. 2 BbgSchulG).

Auch aus der Regelung des Satz 2 des § 50 Abs. 4 BbgSchulG, wonach eine Zuweisung insbesondere möglich ist, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann, ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers kein anderes Ergebnis. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber nur zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung eines Schülers an eine andere als die gewünschte Schule auch aus anderen Gründen nicht von vorn herein ausgeschlossen sein soll, so beispielsweise, wenn eine Teilnahme am Auswahlverfahren von vorn herein nicht erfolgt ist. Dagegen lässt sich der Formulierung weder entnehmen, dass das schulische Auswahlverfahren und die Zuweisungsentscheidung parallel verlaufen, noch, dass auch eine Zuweisung an diejenige Schule erfolgen kann, in die der betroffene Schüler im Rahmen des Auswahlverfahrens keine Aufnahme gefunden hat. § 50 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG ist insoweit vielmehr im Zusammenhang mit S. 1 zu lesen. Danach kann die Zuweisung an eine bestimmte Schule erfolgen, wenn an der gewünschten Schule keine Aufnahme möglich war. Mithin handelt es sich um unterschiedliche Schulen.

3. Der erste Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er beantragt,

den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in eine andere Schule mit dem Bildungsgang zum „Erwerb der allgemeinen Hochschulreife“ (AHR) in Cottbus aufzunehmen,

und über den nach Erfolglosigkeit des dazugehörigen Hauptantrages zu 2. zu entscheiden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob es dem Antragsteller auch insoweit bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt, oder ob bezüglich der begehrten Zuweisung in einen bestimmten Bildungsgang – auch im Hinblick auf die Gründe zu 1. – ein Anspruch nicht von vorn herein ausgeschlossen ist.

Jedenfalls ist der Antrag deshalb unzulässig, weil es dem Antragsteller auch insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Begehren erweist sich nämlich als offensichtlich nutzlos (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb. § 40 Rn. 38), weil der Zuweisung des Antragstellers an eine andere Schule mit dem gewählten Bildungsgang in … tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsgegner zu 1. nicht ausräumen kann. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, handelt es sich bei der … um die einzige – nicht spezialisierte – Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in …. Die Zuweisung an eine andere Schule mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kommt daher bereits deshalb nicht in Betracht, weil es in … an einer solchen Schule fehlt. Für den Besuch eines Gymnasiums fehlt dem Antragsteller nämlich – wie er selbst einräumt – die erforderliche Eignung, weil ihm im Grundschulgutachten der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife empfohlen wurde und er den deshalb erforderlichen Eignungstest in Form eines Probeunterrichts (vgl. § 53 Abs. 5 BbgSchulG und §§ 41, 42 Sek I-V), dessen Bewertung von dem Antragsteller nur unsubstantiiert in Zweifel gezogen wurde, nicht bestanden hat.

Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch deshalb nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen, weil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2. wiederum ein einfacherer und erfolgsversprechender Weg besteht, um das eigentliche Rechtsschutzziel – die Aufnahme in die … – zu erreichen. Dieses Vorgehen wäre zudem rechtsschutzintensiver, weil damit die Aufnahme in die gewünschte und nicht nur „irgendeine“ Schule mit dem gewünschten Bildungsgang erreicht werden könnte.

4. Der zweite Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsgegner zu 2. anzuweisen, den Antragsteller vorläufig für das Schuljahr 2016/2017 in eine siebte Klasse … aufzunehmen,

muss ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Auch insoweit fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis. Ein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten des Antragsgegners zu 1. gegen den Antragsgegner zu 2. steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Die Schulaufsicht (§ 130 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BbgSchulG) hat als Rechtsaufsicht den Zweck, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen; sie dient dagegen nicht dazu, dem Einzelnen, der effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Ausgangsbehörde vor den Zivil- bzw. Verwaltungsgerichten erlangen kann, zu seinem Recht zu verhelfen. Bestünde demgegenüber ein zusätzlicher Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, so käme es zu einer – nicht gewollten – doppelten und parallelen Überprüfung von Rechtsakten einerseits durch das Gericht und andererseits durch die Aufsichtsbehörde (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. April 1995 - 1 A 24/94 -, juris Rn. 26 ff.; VG München, Beschluss vom 17. November 2003 - M 7 E 03.3869 -, juris Rn. 23; VG des Saarlandes, Urteil vom 26. September 2014 - 3 K 115/14 -, juris Rn. 11; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, AL 27, § 130 Rn. 9).

5. Schließlich sind auch die weiteren, gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Hilfsanträge, mit denen der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für das Schuljahr 2016/2017 vorläufig in eine siebte Klasse … aufzunehmen,

sowie – wiederum hilfsweise –

den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für das Schuljahr 2016/2017 begründeten Schulverhältnisse und das weitere Aufnahmeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 22. Mai 2016 vorläufig auszusetzen, soweit die Aufnahme in der 2. Vergabegruppe (restliche zwei Drittel der freien Plätze, die nur an Schülerinnen und Schüler vergeben wurden, die die Bildungsgänge zur „erweiterten Berufsbildungsreife“ bzw. „Fachoberschulreife“ gewählt haben) erfolgt ist,

als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Rechtsbehelf, der gegen einen von mehreren Streitgenossen nur unter der Bedingung erhoben wird, dass der verbundene Rechtsbehelf gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat (eventuelle subjektive Klage-/ Antragshäufung), ist nicht zulässig (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2000 - 1 L 535/00 -, S. 7 BA; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1984 - VGH 9/83 -, juris 2. Ls; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. April 1983 - 4 N 2/83 -, juris Rn. 2. Ls.; BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69 -, juris Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 44 Rn. 4). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es – auch im Hinblick auf eine mögliche andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptantrages in der höheren Instanz – nicht bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben kann, ob ein Beteiligter in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen wird oder nicht.

Dieses Hindernis kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch eine – wie dargestellt auch ohnehin nicht mögliche – Beiladung des Antragsgegners zu 2. behoben werden. Auch eine Beiladung vermag die für die Zulässigkeit der Hilfsanträge erforderliche Parteistellung des Antragsgegners zu 2. nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1982 - 7 C 34/80 -, juris Rn. 8). Denn während Antragsteller und Antragsgegner Hauptbeteiligte ihres Rechtsstreits sind, wird der Beigeladene nur Beteiligter an einem für ihn „fremden“ Rechtsstreit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 64 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund wäre eine – hilfsweise – Anordnung gegen den Antragsgegner zu 2. auch nicht auf Grund einer Stellung als Beigeladener in Betracht gekommen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26. September 2014 - 3 K 115/14 -, juris Rn. 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2010. Zwar hat das Gericht dort eine Beiladung des „Eventualantragsgegners“ vorgenommen; an der Unzulässigkeit der gegen diesen gerichteten Hilfsanträge vermochte dies allerdings ebenfalls nichts zu ändern (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2010 – L 9 KR 24/10 B ER – juris Rn. 16).

Zudem lässt auch § 44 VwGO die Verbindung mehrerer, auch hilfsweise erhobener Anträge in einem Rechtsbehelf nur zu, wenn dieser sich gegen denselben Antragsgegner richten. Diesem – weiteren – Zulässigkeitshindernis konnte die Kammer vorliegend auch nicht durch eine Verfahrenstrennung nach § 93 S. 2 VwGO begegnen. Denn als Hilfsanträge konnten die Anträge gegen den Antragsgegner zu 2. nicht unabhängig von den Hauptanträgen bestehen bleiben.

Schließlich kommt auch eine Auslegung bzw. Umdeutung der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Hilfsanträge in entsprechende Hauptanträge nicht in Betracht (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 1. September 2000 - 1 L 535/00 -, S. 7 BA). Unabhängig davon, ob eine derartige Umdeutung in Anwendung des § 88 VwGO bei eindeutig als solche bezeichneten Hilfsanträgen überhaupt in Erwägung zu ziehen wäre, scheidet sie vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller die gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Hilfsanträge trotz gerichtlichem Hinweis ausdrücklich als solche aufrecht erhalten hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer die Werte nicht nur der Hauptanträge (vgl. insoweit § 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), sondern auch der Hilfsanträge addiert hat, da eine Entscheidung über sie ergangen ist und ihnen eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG und Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dabei hat die Kammer allerdings den ersten Hilfsantrag des Antragstellers in Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unberücksichtigt gelassen, weil er in seiner Bedeutung im Wesentlichen in dem zweiten Hauptantrag aufgeht.

Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1.5 zudem die Möglichkeit vorsieht, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie die vorliegenden Anträge mit Ausnahme des Antrags zu 1. – die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 – OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA).