OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2015 - 8 A 10041/15
Fundstelle
openJur 2016, 11804
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als anerkannter Umweltverein die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz - USchadG - gegenüber der Beigeladenen zu 1) sowie zur Anordnung der Rücknahme von Baugenehmigungen gegenüber dem Beigeladenen zu 2).

Er macht geltend, die Beigeladene zu 1) habe fahrlässig Umweltschäden verursacht, indem sie Maßnahmen auf zwei Grundstücken der Gemarkung F. im Bereich der F. Mühle - nämlich auf dem Flurstück ... (im Folgenden: Eingriffsgrundstück) und auf dem gegenüber liegenden Grundstück Flurstück ... (im Folgenden: Ausgleichsgrundstück) - durchgeführt habe, die zu einem Verlust von Lebensraum für die streng geschützten Falterarten Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) und auch zur Vernichtung von Raupen oder Eiern des Großen Feuerfalters geführt hätten.

Das Ausgleichsgrundstück Flurstück ... und ein großer Teil des Eingriffsgrundstücks Flurstück ... (etwa 6.700 m²) liegen innerhalb des FFH-Gebiets "M. Niederung".

Die Beigeladene zu 1) betreibt u.a. auf dem Eingriffsgrundstück Flurstück ... die sog. F. Mühle. Ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle wurde bereits im Jahre 1983 errichtet. Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene zu 1) den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um. Um eine Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, zu ermöglichen, beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde F. am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "F. Mühle", der am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossen wurde. Er setzte im Bereich zwischen der L ..., dem Wirtschaftsweg im Norden, der B. Straße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das Gebiet GE 1 umfasste das derzeitige Betriebsgelände der F. Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B. Straße, die teilweise im FFH- sowie in einem Vogelschutzgebiet gelegen sind.

Einem dagegen gerichteten Normenkontrollantrag der Eigentümerin und des Mieters des dem Betriebsgrundstück benachbarten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück ... gab der erkennende Senat mit Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - mit der Begründung statt, der Bebauungsplan genüge in Bezug auf die Bachverrohrung des Mühlbachs nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes. Er sei zudem im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Wohngrundstücks der Klägerin abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde führte anschließend ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans durch. Im Auftrag der Beigeladenen zu 1) erstellte die Firma B. einen Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz nach § 44 BNatSchG vom 21. September 2011 ("Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung", im Folgenden: SaP). Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Vorkommens der streng geschützten Art Großer Feuerfalter sowie des potenziellen Vorkommens der ebenfalls streng geschützten Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling auf der Vorhabenfläche die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG nicht auszuschließen sei, und empfahl daher vorsorglich bestimmte Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Ansiedlung der auf der Vorhabenfläche für diese beiden Falterarten aufgefundenen Nahrungspflanzen Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf auf der Ausgleichsfläche.

Im ergänzenden Bebauungsplanverfahren wurde eine FFH-Vorprüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt. Der dazu erstellte Umweltbericht kommt hinsichtlich der beiden Falterarten im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie die SaP. Die Ergebnisse der FFH-Vorprüfung fanden Eingang in die am 22. März 2012 mit Rückwirkung zum 24. Juni 2010 in Kraft getretene geänderte bzw. ergänzte Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. In dessen textliche Festsetzungen (Ziffern 4 und 1.9) wurden zahlreiche Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen bzw. sog. vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anordnungen zur Durchführung und Sicherung dieser Maßnahmen aufgenommen. Danach sind u. a. auf dem Ausgleichsgrundstück Flurstück ... die baulichen Anlagen abzureißen und dort nach teilweiser Beseitigung (Abgrabung) des vorhandenen zu nährstoffreichen Oberbodens die auf dem Baugrundstück vorhandenen Pflanzen Großer Wiesenknopf (5-8 Exemplare) sowie Krauser Ampfer (50 Exemplare) einzupflanzen. Zusätzlich ist Saatgut artenreicher Feuchtwiesen mit hohem Anteil Wiesenknopf anzusäen. Anschließend hat eine 5-jährige Entwicklungspflege stattzufinden, die im Einzelnen beschrieben wird, und später eine entsprechende Unterhaltungspflege. Dabei werden auch für das Mähen des Ausgleichsgrundstücks bestimmte Vorgaben gemacht. Nach Ziffer 4.4. hat die Gemeinde F. die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage durchgeführten Maßnahmen so lange zu überwachen, bis nachgewiesen ist, dass die ökologische Funktion der M. Niederung für die beiden Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt ist. Die Begründung des Bebauungsplans enthält dazu unter Ziffer 9.8 "Artenschutz" umfangreiche Ausführungen.

Dieser Bebauungsplan wurde in einem zweiten Normenkontrollverfahren vom erkennenden Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - erneut für unwirksam erklärt, weil es an einem Durchführungsvertrag als gesetzlicher Voraussetzung für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i. S. v. § 12 BauGB fehlte.

Bereits am 15. Januar 2013 hatte die Ortsgemeinde einen neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan "F. Mühle" als Satzung beschlossen und am 24. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dieser enthält in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wie der vorangegangene vorhabenbezogene Bebauungsplan. Den gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2014 - 8 C 10046/14.OVG - abgelehnt, u. a. mit der Begründung, der Bebauungsplan stehe nunmehr mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "M. Niederung" - auch in Bezug auf die erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten "Großer Feuerfalter" und "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" - im Einklang; darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, und zwar auch nicht im Hinblick auf die genannten beiden streng geschützten Tagfalterarten.

Hinsichtlich der Mühlenerweiterung sind im Wesentlichen folgende behördliche Genehmigungen ergangen:

Mit wasserrechtlicher Genehmigung des Beigeladenen zu 2) vom 29. September 2011 wurde der Beigeladenen zu 1) gestattet, im Überschwemmungsgebiet auf einer Teilfläche des Ausgleichsgrundstücks Flurstück 5070/1 einen Erdabtrag von im Mittel 0,20 m (10.919 m²) vorzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2011 wurde der Beigeladenen zu 1) die Baugenehmigung für die Abgrabung des genannten Grundstücks erteilt.

Mit Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 29. Juni 2012 erhielt die Beigeladene zu 1) die Baugenehmigung für den Neubau von Trocknergebäuden mit Rundsilos (6 Silos in einer Höhe von jeweils 38 m und von 24 m Durchmesser), die Erhöhung der Annahmestelle sowie den Ausbau des nördlichen Zufahrtsweges auf den Flurstücken ... und ... . Ebenfalls am 29. Juni 2012 erging eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet, für die am 7. Januar 2013 der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Mit Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 10. September 2012 wurde schließlich eine Baugenehmigung für den Rückbau eines Walls und von Geländevertiefungen auf den Grundstücken Flurstück ... und ... erteilt.

Die Beigeladene zu 1) begann mit den in der SaP empfohlenen Ausgleichsmaßnahmen im Herbst 2011 durch teilweises Abgraben des Ausgleichsgrundstücks, Umsetzen von dem Eingriffsgrundstück entnommenen Nahrungspflanzen und mit dem Einbringen von Saatgut. Wegen eines Nachbarwiderspruchs gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Juni 2011 verfügte der Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 17. November 2011 jedoch einen Baustopp, worauf die genehmigten Arbeiten noch im November 2011 eingestellt wurden. Insbesondere konnten die Neumodellierung des Geländes und die Ertüchtigung eines Entwässerungsgrabens auf dem Ausgleichsgrundstück nicht mehr durchgeführt werden.

Ein im Januar 2013 gestellter Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für Silos und Trocknergebäude lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig ab (Beschluss vom 29. Januar 2013 - 5 L 48/13.NW -, bestätigt durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2013 - 8 B 10254/13.OVG -).

Mit Schreiben vom 12. November 2012 an die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd beantragte der Kläger gem. § 10 USchadG die Anordnung von Maßnahmen zur Sanierung eingetretener Umweltschäden im Zuge der Erweiterung der F. Mühle und führte im Wesentlichen aus: Auf dem zu großen Teilen innerhalb des FFH-Gebietes "M. Niederung" und im Vogelschutzgebiet liegenden Baugrundstück Flurstück Nr. ... sei im Jahr 2011 der Lebensraum zweier streng geschützter Tagfalterarten nachgewiesen worden. Der Erhaltungszustand der Art Großer Feuerfalter sei mit "B Gut" und der des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling mit "C mittel bis schlecht" bewertet worden. Die im Bebauungsplan vorgeschriebenen umfangreichen Artenschutzmaßnahmen, insbesondere die Bodenabtragung auf dem Ausgleichsgrundstück Flurstück Nr. ... und die Umsiedlung der vorhandenen Nahrungspflanzen vom Vorhabengrundstück Flurstück Nr. ... auf das Ausgleichsgrundstück zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG, seien zwar im November 2011 durchgeführt worden, doch seien dabei gravierende Fehler gemacht worden. Da im darauffolgenden Winter die gesamte Ausgleichsfläche aufgrund der Bodenabtragung überschwemmt worden sei, hätten sich wegen der hydrologischen Verhältnisse insbesondere die für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling notwendigen Wirtsameisenbestände nicht dauerhaft ansiedeln können. Bei einer Überprüfung im Sommer 2012 seien auch keine Wiesenknöpfe auf der Ausgleichsfläche bestätigt worden. Die Artenschutzmaßnahme für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sei daher in diesem Jahr gescheitert. Auch die Nahrungspflanze für den Großen Feuerfalter sei nur in einzelnen Exemplaren in Randbereichen außerhalb der Ausgleichsfläche vorhanden. Die Artenschutzmaßnahme für den Großen Feuerfalter könne frühestens in einem Jahr greifen. Es sei aber zweifelhaft, ob die Ausgleichsfläche überhaupt zur Schaffung des Ausgleichslebensraums geeignet sei. Ferner seien noch folgende umweltschädigende Maßnahmen festzustellen: Die Bebauung des Eingriffsgrundstücks, ohne abzuwarten, ob die durch die textlichen Festsetzungen in Ziff. 4.1 und 4.2 des Bebauungsplans "F. Mühle" angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem gegenüber liegenden Grundstück Flurstück ... erfolgreich waren; das unsachgemäße Mähen und Mulchen des unbebauten Teils dieses Grundstücks im Frühjahr 2012; die Abgrabung des Ausgleichsgrundstücks; die fehlerhafte Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen; das Abtragen des Oberbodens auf einem Teil des Baugrundstücks mit anschließendem Einbringen von Bauschutt. Infolgedessen seien die auf dem Eingriffsgrundstück noch vorhandenen Bestände an Nahrungspflanzen endgültig vernichtet und der Lebensraum der Falter zerstört worden. Damit sei gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen worden und es sei zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den ohnehin als ungünstig zu bewertenden Erhaltungszustand dieser Arten und ihres Lebensraums gekommen. Dies habe die Beigeladene zu 1) zu verantworten. Eine "Enthaftung" nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG komme ihr dabei nicht zugute, schon weil die Ungeeignetheit des Ausgleichgrundstücks bzw. der darauf erfolgten Abgrabung nicht erkannt worden sei.

Die SGD Süd holte Stellungnahmen insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde des Beigeladenen zu 2) ein, nahm am 21. Mai 2013 eine Ortsbesichtigung zusammen mit Vertretern der Ortsgemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde vor und bemühte sich um weitere Aufklärung.

Am 13. Juni 2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, in die er den danach ergangenen ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es liege ein sanierungsbedürftiger Umweltschaden im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor. Mit Blick auf den ungünstigen Erhaltungszustand der beiden betroffenen Arten sei jede weitere Beeinträchtigung als erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten zu bewerten. Beide streng geschützten Falterarten seien durch den Verlust von Lebensraum betroffen und erheblich beeinträchtigt. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling habe im Bereich des Eingriffsgrundstücks Flurstück ... zumindest ein potenzielles Habitat gehabt, das aber aufgrund einer unzureichenden Datenlage dort nicht dokumentiert worden sei, weil vor dem Eingriffszeitpunkt Ende 2011 keine einzige Begehung in einem Zeitraum stattgefunden habe, zu der tatsächlich ein Nachweis des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings möglich gewesen wäre. Die Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung seien, soweit sie von einer Nichtbetroffenheit des Lebensraums der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ausgingen, nicht nachvollziehbar und nicht belastbar. Auf dem Eingriffsgrundstück gehe eine Lebensraumfläche von ca. 0,7 ha verloren. Dies sei nach der hier zugrunde zu legenden Bewertung auf der Grundlage des von Lambrecht und Trautner erstellten Fachinformationssystems erheblich. Die FFH-Vorprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei hingegen von zu geringen Flächenverlusten ausgegangen.

Auch hinsichtlich des Großen Feuerfalters seien die vom Eingriff betroffenen Flächen und die Ableitung der Bagatellschwelle in den FFH-Verträglichkeitsprüfungen zweifelhaft bzw. unzutreffend dargestellt worden. Die Zerstörung des Lebensraums auf dem Ausgleichsgrundstück Flurstück ... sei zudem nicht in den Blick genommen worden, obwohl auf diesem nach der Grundlagenkartierung eine von drei Fundstellen des Großen Feuerfalters im Falterstadium im Bereich der F. Mühle gewesen sei. Durch die Abgrabung sei dieser Lebensraum weitgehend vernichtet worden.

Die Beigeladene zu 1) sei für den entstandenen Umweltschaden verantwortlich. Sie habe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt und daher auch dann unmittelbar einen Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr für einen solchen Schaden verursacht, wenn die Arbeiten tatsächlich von Dritten vorgenommen worden seien. Ihr Einwand, es fehle an einem Verschulden, weil sich die für sie handelnden Personen bei ihren Entscheidungen an der SaP orientiert hätten, gehe fehl. Eine Schädigung oder Gefährdung der biologischen Vielfalt sei für sie zumindest erkennbar gewesen, so dass Fahrlässigkeit vorliege. Dass sie sich an behördlichen Entscheidungen orientiert habe und auch keinen Umweltschaden habe hervorrufen wollen, ändere daran nichts. Die Beigeladene zu 1) hätte sich nicht auf die von ihr in Auftrag gegebene SaP verlassen dürfen, weil diese fehlerhaft gewesen sei. Fehler solcher Untersuchungen müssten dem Auftraggeber bzw. Vorhabenträger zurechenbar sein. Sie habe die Ausgleichsmaßnahmen, also den Eingriff in Natur und Landschaft als solchen, außerdem vorsätzlich durchgeführt und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Beigeladene zu 1) habe als verantwortlicher Unternehmer im Sinne von §§ 1 Ziffer 3, 3 Abs. 1 Ziffer 2 USchadG vermeiden müssen, dass es bei ihren Handlungen zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensräume und Arten kommen werde. Die vorhandenen artenschutzrechtlichen bzw. FFH-Prüfungen könnten zwar der Absicherung und der Reduzierung des Risikos dienen, aber nicht zum Schuldausschluss führen, auch wenn für den naturschutzfachlichen Laien die Richtigkeit einer solchen Prüfung kaum überprüfbar sei. Sonst könnte immer mit fehlerhaften Prüfungen das Verschulden des Unternehmers verneint werden, während der Gutachter selbst nicht unmittelbarer Schadensverursacher sei. Die Enthaftungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG wäre dann praktisch entbehrlich.

Die Beigeladene zu 1) hätte wissen müssen, dass die vorgezogene Ausgleichs-maßnahme, deren Erfolg Voraussetzung für jegliche Bautätigkeit auf dem Flurstück ... war, auf dem Flurstück ... gescheitert war. Sie hätte deshalb die vorbereitenden Bauarbeiten bzw. Mäh- und Mulch-Aktivitäten auf dem Eingriffsgrundstück Flurstück ... nicht durchführen dürfen.

Eine Enthaftung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sei auch nicht durch die Bauleitplanung eingetreten. Diese könne die vorgenommenen Eingriffe nicht rechtfertigen, weil sich die Festsetzungen zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wegen der Lage der Ausgleichsfläche im Überschwemmungsgebiet und wegen der vorgesehenen Abgrabung als offenkundig und von vornherein ungeeignet erwiesen. Die Enthaftung durch behördliche Zulassungsentscheidungen könne sich auch nur auf die Tätigkeiten beziehen, die tatsächlich zugelassen worden seien, und soweit die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und in der Verwaltungsentscheidung festgesetzt worden seien.

Es sei eine Sanierung nach § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35 EG durchzuführen. Eine Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen und Funktionen betreffend die geschädigten Arten und deren Lebensräume sei hier nur durch eine Rückabwicklung der Baumaßnahmen zu erreichen. Dabei seien zum Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts die zu bearbeitenden Flächen gegenüber dem Ursprungszustand entsprechend aufzuwerten und zu pflegen. Die Primärsanierung sei aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht unmöglich. Dazu müssten die Baumaßnahmen rückgängig gemacht werden.

Die Beigeladene zu 1) habe noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt. Materiell-rechtlich sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Sie beachte schon nicht die Vorgaben des zugrunde liegenden Bebauungsplans hinsichtlich der vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Die Beigeladene zu 1) habe auf eigenes Risiko mit dem Bau begonnen.

Dem Beigeladenen zu 2) sei es auch möglich, die rechtswidrig ergangenen Baugenehmigungen zu widerrufen. Aufgrund seiner Fachaufsicht sei der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 2) zu einer entsprechenden Weisung berechtigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8. Juli 2013 zu verpflichten,

1. gegenüber der Beigeladenen zu 1) anzuordnen, das Flurstück ... in der Gemarkung der Ortsgemeinde F. (Pfalz) auf das Ausgangsniveau vor der genehmigten Bodenabtragung mit nährstoffarmen Boden wieder aufzufüllen, dort gebietsheimisches Saatgut artenreicher Feuchtwiesen mit einem hohen Anteil an Samen der Arten Großer Wiesenknopf und Krauser Ampfer auszubringen und für den Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem auf die Ansaat folgenden Frühjahr eine Entwicklungspflege und sodann eine Unterhaltspflege im Sinne der Nr. 3.3.4 (S. 11) des Fachbeitrages zum speziellen Artenschutz nach § 44 BNatSchG im Rahmen der Bebauungsplanung "F. Mühle" der B. vom 21. September 2011 vorzunehmen,

2. gegenüber der Beigeladenen zu 1) anzuordnen, das Flurstück ... in der Gemarkung der Ortsgemeinde F. (Pfalz) unter Rückbau der bereits errichteten Baukörper und baulichen Anlagen aufgrund des Vollzugs der Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 auf das Bodenniveau vor dem baulichen Eingriff zu versetzen, dort 50 Pflanzen der Art Krauser Ampfer und acht Pflanzen der Art Großer Wiesenknopf durch Sodenübertragung aus Flächen im Naturraum "Nördliches Oberrheintiefland" einzubringen und die Fläche im Übrigen entsprechend dem Antrag zu 1. zu behandeln,

3. gegenüber dem Beigeladenen zu 2) anzuordnen, die erteilte(n) Baugenehmigung(en) wegen Verstoßes gegen die Verbote des § 44 BNatSchG und wegen der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, die aus § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG resultieren, gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen,

hilfsweise

nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Klage sei unbegründet, weil es bereits an einem Umweltschaden fehle. Der Beigeladenen zu 1) könne jedenfalls kein schuldhaftes Handeln i. S. v. § 3 USchadG vorgeworfen werden. Sie habe im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens selbst erkannt, dass es sich um artenschutzrechtlich sensible Flächen handelte, und deshalb die entsprechenden Untersuchungen erstellen lassen. Nachdem beide Untersuchungen zu dem Schluss gekommen seien, dass die Überbauung des Flurstücks ... mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich sei, habe die Beigeladene zu 1) sich darauf verlassen dürfen.

Im Übrigen sei das Ermessen in Bezug auf eine vorrangige Primärsanierung nicht auf Null reduziert. Nach § 19 Abs. 4 BNatSchG im Zusammenhang mit Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie kämen als Sanierungsmaßnahmen alle möglichen Tätigkeiten in Betracht, u. a. auch, eine gleichwertige Alternative zu den geschädigten Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. Bei der Auswahl unter den Sanierungsoptionen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die überhöhten Forderungen des Klägers seien unverhältnismäßig. Der Verlust einiger weniger Pflanzen rechtfertige nicht einen derartigen Sanierungsaufwand, zumal die Pflanzen an anderer Stelle wieder eingepflanzt worden seien.

Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, es fehle schon an einem Initiativrecht des Klägers nach § 11 Abs. 2 USchadG. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei nicht eröffnet. Gemäß § 3 Abs. 1 USchadG gelte das Gesetz u. a. nur für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen i. S. d. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage I aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Der Eintritt eines Umweltschadens müsse daher für den Verantwortlichen vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Ein solches Verschulden könne den für die Beigeladene zu 1) handelnden Personen nicht angelastet werden. Sie hätten sich bei allen Entscheidungen an der SaP orientiert. Auf deren Ergebnisse müsse sie sich als Auftraggeber verlassen können. Wenn sich die Untersuchung später als falsch herausstellen sollte, könne das dem Auftraggeber nicht angelastet werden. Bei der Ausführung der Maßnahmen sei ihr kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten.

Ein Umweltschaden i. S. v. § 2 Nr. 1 USchadG sei nicht eingetreten. Nicht jede nachteilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands, geschützter Lebensräume oder Arten führe zu einem Umweltschaden; vielmehr müsse die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Das sei nicht schon der Fall, wenn bei ungünstigem Erhaltungszustand noch eine zusätzliche geringe Beeinträchtigung hinzukomme. Maßgebend müsse - auch im Interesse der Einheit der Rechtsordnung - der Begriff der Erheblichkeit in § 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sein. Weil diese Erheblichkeitsschwelle sehr niedrig angesiedelt sei, könnten Beeinträchtigungen noch unterhalb dieser Schwelle keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen darstellen. Bei beiden Verträglichkeitsuntersuchungen sei auf den Entwurf des Bewirtschaftungsplans des FFH-Gebiets "M. Niederung" zurückgegriffen worden. Danach gebe es im Vorhabenbereich keine Nachweise über das Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Das Ausgleichsgrundstück sei als Ausgleichsfläche nicht grundsätzlich ungeeignet gewesen. Erforderlich für einen Umweltschaden sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf geschützte Arten. Eine erhebliche Schädigung liege in der Regel nicht vor bei nachteiligen Abweichungen, die geringer seien als die natürlichen Fluktuationen in dem betreffenden Lebensraum und für die betreffende Art (§ 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Etwas anderes habe der Kläger nicht nachweisen können. Zudem sei bei ausreichender Beachtung der Erhaltungsziele im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand beider Arten im FFH-Gebiet M. Niederung in kurzer Zeit deutlich verbessern werde und der hier in Rede stehende geringe Flächenverlust nicht ins Gewicht falle.

Als Sanierungsmaßnahme könne nicht die Rückkehr zum Status quo ante verlangt werden. Zwar gehe das Unionsrecht grundsätzlich von einem Vorrang der primären Sanierung aus, doch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch in Fällen anzuwenden, in denen die primäre Sanierung nicht völlig unmöglich sei. Vorliegend wäre die Wiederherstellung des Ausgangszustands nicht nur völlig unverhältnismäßig, sondern auch im Hinblick auf die Ziele der Umwelthaftungsrichtlinie kontraproduktiv. Denn die vermeintlich für die beiden Falterarten eingetretenen Einbußen wären auf anderen Flächen in der M. Niederung wesentlich besser zu kompensieren.

Für die Aufhebung der Baugenehmigung gebe es rechtlich keinen Grund. Rechtsgrundlage könnten allenfalls die §§ 48, 49 VwVfG sein, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Außerdem stehe die Aufhebung im Ermessen der zuständigen Behörde. Bestehe die Baugenehmigung jedoch fort, so liege schon ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der primären Sanierung vor.

Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Er hat geltend gemacht, das beklagte Land könne nicht verpflichtet werden, ihm gegenüber die Rücknahme der Baugenehmigung für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1) anzuordnen. Eine grundsätzliche Befugnis hierzu bestehe nur in der Funktion der SGD Süd als Fachaufsichtsbehörde, nicht als Obere Naturschutzbehörde. Die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Anordnung seien aber nicht gegeben, da die erteilten Baugenehmigungen rechtmäßig seien. Verstöße der Baugenehmigungen gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts lägen nicht vor. Die artenschutzrechtlichen Konflikte seien bereits im Bebauungsplanverfahren umfassend bewertet und bewältigt worden. Auch Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 VwVfG hinsichtlich der Baugenehmigungen lägen ersichtlich nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2014 ergangenes Urteil als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG lägen nicht vor. In Bezug auf die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling fehle es bereits an einem Umweltschaden, da ein Vorkommen der Art auf der Eingriffsfläche vor deren Veränderung nicht belegbar sei; insbesondere habe der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, dass es mehr als nur möglich sei, dass die Art tatsächlich in dem Bereich gelebt habe, in dem die Eingriffsmaßnahmen stattgefunden hätten. Ein Vorkommen der Art Großer Feuerfalter sei zwar unstreitig auf der Eingriffsfläche vorhanden gewesen, da es dort wegen der Vorkommen der Nahrungspflanze Krauser Ampfer einen Lebensraum der Art gegeben habe. Auch seien die Lebensbedingungen der Art auf dem Eingriffsgrundstück durch die Umsetz-, Mäh-, Befestigungs- und Bauarbeiten verschlechtert, wenn nicht sogar zerstört worden; zudem seien die Ausgleichsmaßnahmen bisher nicht erfolgreich gewesen. Es sei aber offen, ob dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands i. S. v. § 19 Abs. 1 BNatSchG bewirkt worden seien; dies könne das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen. Indessen bedürfe es aus Rechtsgründen keiner Beweisaufnahme; denn ein etwaiger Umweltschaden sei jedenfalls durch die Beigeladene zu 1) nicht schuldhaft herbeigeführt worden. Dies gelte zunächst für die Durchführung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß der SaP im November 2011: Durch diese Maßnahmen sei ein Umweltschaden nicht fahrlässig herbeigeführt worden; es fehle schon ein Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Beigeladene zu 1) habe als Auftraggeberin bei der Durchführung der Eingriffsmaßnahmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie habe weder Anlass gehabt, ein zweites Gutachten einzuholen, noch seien die Ersteller der SaP Erfüllungsgehilfen der Beigeladenen zu 1), der deren Verschulden zurechenbar wäre. Auch stehe keineswegs fest, dass die SaP fehlerhaft gewesen sei; es spreche mehr für die Angemessenheit der vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen aus Ex-Ante-Sicht. Ebenso wenig liege ein Verschulden der Beigeladenen zu 1) dafür vor, dass die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche nicht bzw. nicht sofort erfolgreich gewesen seien. Unstreitig sei Ursache dafür die lang andauernde Vernässung der Fläche im Winter 2011/2012 gewesen; dabei sei offen, ob und ggf. welchen Beitrag dazu die Abgrabungen des Oberbodens auf einer Teilfläche des Ausgleichsgrundstücks geleistet hätten und ob die Vernässung ohne den Baustopp im November 2011 und bei vollständiger Herrichtung des Grundstücks nach Maßgabe der SaP geringer gewesen wäre. Jedenfalls liege keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beigeladenen zu 1) darin, dass sie sich auf die Empfehlungen der SaP verlassen habe. Darüber hinaus könne auch in den Maßnahmen auf der Eingriffsfläche im Jahre 2012 keine schuldhafte Herbeiführung eines Umweltschadens durch die Beigeladene zu 1) gesehen werden: Nachdem die empfohlenen Ausgleichsmaßnahmen zum Teil im November 2011 durchgeführt worden seien, habe die Beigeladene zu 1) davon ausgehen dürfen, dass ein Ersatzlebensraum für den Großen Feuerfalter für den Wegfall eines solchen auf der Eingriffsfläche geschaffen werde bzw. im Entstehen begriffen gewesen sei. Zudem seien weder in der SaP noch im Bebauungsplanentwurf Artenschutzmaßnahmen auch für das Eingriffsgrundstück vorgesehen gewesen. Von den Fachleuten sei kein zweigleisiges Vorgehen vorgesehen worden, insbesondere auch keine Anweisungen zur Mahd. Für die Beigeladene zu 1) habe danach keine Veranlassung bestanden, Rücksicht auf etwaige auf dem Eingriffsgrundstück noch verbliebene Nahrungspflanzen des Großen Feuerfalters zu nehmen. Zudem habe der Beigeladenen zu 1) im Juli 2012 noch nicht klar sein müssen, dass die Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich sein werde, zumal eine auf mehrere Jahre angelegte Entwicklungspflege vorgesehen gewesen sei und sie auch keine eigene Kenntnis über Nahrungspflanzen auf der Ausgleichsfläche gehabt habe. Von daher habe es keinen Grund gegeben, die Vorbereitungen zur Umsetzung der Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 zu unterlassen. Nach alledem bestehe keine Grundlage für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch den Beklagten.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege ein Biodiversitätsschaden i. S. d. USchadG vor, so dass eine Sanierungspflicht der Beigeladenen zu 1) bestehe. Hinsichtlich der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling seien sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Wie im erstinstanzlichen Verfahren von ihm im Einzelnen dargelegt, habe eine echte Bestandsaufnahme für diese Art im Sinne einer Nachsuche im Bereich der Eingriffsfläche überhaupt nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund könne von ihm nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Art tatsächlich auf der Eingriffsfläche gelebt habe; vielmehr genüge unter diesen Umständen seine Darstellung, dass es sich bei der Eingriffsfläche um eine Potentialfläche gehandelt habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch besiedelt gewesen sei. Hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter hätte die Frage einer Schädigung der Art und ihres natürlichen Lebensraumes mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen nicht offen gelassen werden dürfen; indem das Verwaltungsgericht die Erheblichkeit des Flächenverlustes nicht in einer Beweisaufnahme habe überprüfen lassen, habe es entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu Unrecht nicht gewonnen und gleichzeitig die tatsächlichen Grundlagen für die Anwendung des Verschuldensmaßstabs der Beigeladenen zu 1) zu seinen Lasten verändert. Im Übrigen sei die - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Frage einer Enthaftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zu verneinen, weil sich die jeweils erteilten Genehmigungen für die Eingriffe und Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans mit den Fragen des besonderen Artenschutzes und der Gebietsverträglichkeit nicht auseinandergesetzt hätten. Auch die SaP könne nicht zu einer Enthaftung führen, weil die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wegen unzureichender Prüfung der hydrologischen Verhältnisse, unzureichender Untersuchungen zur Art Großer Feuerfalter sowie mangels Erfüllung der Anforderungen des Bundesamtes für Naturschutz an CEF-Maßnahmen von vornherein zum Ausgleich ungeeignet gewesen seien. Da die CEF-Maßnahmen der SaP damit keine hinreichende Grundlage für die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan geboten hätten und zudem die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf die Betroffenheit der beiden Falterarten unzureichend gewesen sei, könne auch der Bebauungsplan nicht zur Enthaftung führen.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege aber auch ein schuldhaftes Verhalten der Beigeladenen zu 1) i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vor. Ihr seien nämlich die Fehler der von ihr in Auftrag gegebenen naturschutzfachlichen Prüfungen und Begutachtungen als eigene berufliche Tätigkeiten zuzurechnen, zumal es sich bei der SaP des Büros B. lediglich um ein Gefälligkeitsgutachten gehandelt habe. Als Zurechnungsnorm müsse hier mangels einer ausdrücklichen Regelung in § 3 USchadG der Rechtsgedanke des § 278 BGB über die Zurechnung des Verschuldens Dritter Anwendung finden. Die danach bestehende Sanierungspflicht der Beigeladenen zu 1) verdichte sich vorliegend dergestalt auf Null, dass sie die in den Hauptanträgen formulierten Verpflichtungen zu erfüllen habe. Dies folge aus der in Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie normierten Rangfolge der Sanierungsmaßnahmen. Die danach vorrangige Primärsanierung i. S. d. Klageanträge zu 1) und 2) sei offensichtlich möglich. Dabei sei das Ermessen des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Null reduziert, da die Beigeladene zu 1) mangels Bestandskraft der den Eingriff auf dem Flurstück ... zulassenden Baugenehmigung noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt habe. Der Antrag zu 3) sei darauf gerichtet, etwaige entgegenstehende Rechtspositionen auszuräumen, auf die sich die Beigeladene zu 1) zur Verweigerung der Umsetzung der im Antrag zu 2) geforderten Sanierungsmaßnahmen möglicherweise berufen könnte.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2014 nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, das angefochtene Urteil erweise sich zumindest im Ergebnis als richtig. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Großen Feuerfalter noch offengelassene Frage nach dem Vorliegen eines Umweltschadens sei auch insoweit zu verneinen. Allein von dem Verlust von Lebensraum könne bei umweltschadensrechtlich geschützten Arten nicht zwingend auf eine Verschlechterung des Erhaltungszustands geschlossen werden; aus § 6 USchadG, wonach ein Umweltschaden eingetreten sein müsse, sowie aus § 5 USchadG, wonach die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen müsse, ergebe sich, dass die bloß prognostisch nach den Regeln der FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellte Gebietsunverträglichkeit regelmäßig nicht ausreiche, um das Vorliegen eines Umweltschadens zu belegen. Auch könnten einzelne Individuenverluste - anders als im Artenschutzrecht - je nach Populationsbiologie der in Rede stehenden Art keine belastbaren Rückschlüsse auf den umweltschadensrechtlich ausschlaggebenden günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Art zulassen; dies gelte besonders für die beiden hier betroffenen Falterarten. Danach sei hier ein Biodiversitätsschaden im Hinblick auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling bereits mangels Vorkommens der Art auf der Eingriffsfläche zu Recht ausgeschlossen worden. Mit dem bloßen Hinweis auf ein Vorkommen des Großen Wiesenknopfs auf der Eingriffsfläche könne der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Umweltschadens nicht genügen. Hinsichtlich des Großen Feuerfalters sei nach Maßgabe des Leitfadens von Lambrecht und Trautner von einem vorhabenbedingten Flächenverlust jedenfalls unter der hier einschlägigen Bagatellschwelle von 3.200 qm und damit von mangelnder Erheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen auszugehen.

Anders als der Kläger meine sei jedenfalls eine Verantwortungsfreistellung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eingetreten; soweit das besondere Artenschutzrecht als Zulassungsvoraussetzung fungiere, habe die Zulassungsbehörde nur eine vorausschauende Risikoermittlung und -bewertung unter Einbeziehung der konkret geplanten funktionserhaltenden Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorzunehmen. Insoweit könne daher nicht mehr verlangt werden, als dass die neu geschaffenen bzw. aufgewerteten Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit die ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen werden. Diese Voraussetzung sei hier nach der Einschätzung der von ihr beauftragten Gutachter bei ungehinderter Umsetzung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme gegeben gewesen.

Zumindest aber könne ihr - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe - weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln und damit kein Verschulden i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorgeworfen werden. Da das Umweltschadensrecht öffentliches Recht und kein privates Haftungsrecht sei, könne nicht an die privatrechtliche Zurechnungsnorm des § 278 BGB angeknüpft werden, die eine durch ein Schuldverhältnis begründete Sonderverbindung voraussetze. Vielmehr bestimme sich der Zurechnungsmaßstab nach öffentlichem Recht, und zwar nach der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vorherrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung. Allein aufgrund einer Auftragserteilung könne jedenfalls dann nicht von einer unmittelbaren Verursachung ausgegangen werden, wenn dem Beauftragten ein substantieller Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibe. Gemessen daran könne sie wegen der vom Kläger als schuldhaft erachteten Handlungen der von ihr beauftragten Gutachter sowie der unmittelbar Durchführenden nicht als "Bestimmerin" oder sonst unmittelbar Verantwortliche i. S. v. § 2 Nr. 3 USchadG angesehen werden. Sie habe lediglich den Begutachtungsauftrag erteilt und anschließend die dem Ergebnis der Begutachtung entsprechende Umsetzung der Baumaßnahmen veranlasst. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihr unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählte und beauftragte Gutachterbüro aufgrund ihres Einflusses nicht lege artis gearbeitet habe. Selbst wenn das Gutachterbüro fahrlässig fehlerhaft gearbeitet haben sollte, könne dieser Umstand nicht ihr zugerechnet werden, da sie weder Einfluss gehabt noch über besseres Wissen verfügt habe. Damit fehle die für eine umweltschadensrechtliche Verantwortlichkeit notwendige Haftungseinheit.

Schließlich könne der Kläger auch mit seinem Rechtsfolgebegehren nicht durchdringen. Der zuständigen Behörde stehe hinsichtlich zu ergreifender Sanierungsmaßnahmen ein Auswahlermessen zu, weshalb ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme grundsätzlich ausscheide. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null habe der Kläger nicht vorgetragen. Des Weiteren sei im Rahmen des Auswahlermessens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es liege auf der Hand, dass der Rückbau der inzwischen errichteten beiden Rundsilos und des Trocknergebäudes zwecks Gewinnung einer Wiesenfläche für zwei Tagfalterarten, die höchst unstet aufträten und hochmobil seien, offensichtlich unverhältnismäßig sei. Was schließlich den Antrag zu 3) angehe, fehle dem Kläger bereits die Klagebefugnis, weil er als anerkannter Naturschutzverein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rügebefugnis in Bezug auf Baugenehmigungen habe.

Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Er wiederholt im Wesentlichen seine Rechtsauffassung, dass der Kläger von dem beklagten Land keine Weisung gegenüber dem Landkreis verlangen könne, die in Rede stehenden Baugenehmigungen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen.

Der Senat hat drei vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abgelehnt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung der begehrten Sanierungsmaßnahmen gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) nach dem Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG -) zu.

Der Senat kann - ebenso wie das Verwaltungsgericht - offenlassen, ob ein Umweltschaden in Form einer Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vorliegt (1.) und ob - gegebenenfalls - ein Haftungsausschluss aufgrund einer Verantwortungsfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zugunsten der Beigeladenen zu 1) greifen würde (2.). Denn es fehlt jedenfalls an einem Verschulden der Beigeladenen zu 1) i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG (3.). Vor diesem Hintergrund waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen (4.).

1. Der Senat lässt offen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Umweltschaden in Form einer Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG gegeben ist.

Bei den hier allein geltend gemachten sog. Biodiversitätsschäden liegt ein Umweltschaden als Voraussetzung für eine Sanierungspflicht nach dem USchadG nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a USchadG nur vor bei einer "Schädigung von Arten und Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes". § 19 BNatSchG trifft hierzu als "Koppelungsvorschrift", durch die die beiden Regelungsmaterien zwecks Anwendung des Umweltschadensrechts im Naturschutzrecht miteinander verzahnt werden (vgl. Ruffert, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1), nähere Bestimmungen, die sich eng an die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (EU-Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EU Nr. L 143 S. 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S. 15) anlehnen bzw. sogar auf diese verweisen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.v. des USchadG jeder Schaden, der erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat; wie sich im Einzelnen aus § 19 Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG ergibt, werden dabei nur bestimmte Arten (im Wesentlichen die Arten nach den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie sowie nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) und bestimmte nach der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie geschützte Lebensräume erfasst. Darüber hinaus grenzt § 19 Abs. 5 BNatSchG in Anlehnung an die entsprechenden Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG die Erheblichkeit von Auswirkungen negativ ein, indem bestimmte nachteilige Auswirkungen und Schädigungen als "in der Regel" nicht erheblich angesehen werden (z.B. Abweichungen im Rahmen der natürlichen Fluktuation der Art; vgl. im Einzelnen zur Systematik der Vorschriften z.B. Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405, 408 ff.).

Vorliegend kommen Umweltschäden i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 und 5 BNatSchG nur in Betracht in Bezug auf die beiden nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie besonders geschützten und zudem für das FFH-Gebiet "M. Niederung" erhaltungszielbestimmenden Falterarten "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und "Großer Feuerfalter".

In Bezug auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling macht der Kläger im Kern geltend, die Art habe im Bereich des Eingriffsgrundstücks Flurstück Nr. ... ein "potentielles Habitat" gehabt, das aber aufgrund unzureichender Datenlage, nämlich mangels Begehungen der Fläche vor dem Eingriff zu Zeiten, in denen ein Nachweis der Art aufgrund ihrer Lebenszyklen nur möglich gewesen wäre, nicht dokumentiert worden sei; der Umweltschaden bestehe darin, dass diese zumindest potentielle Habitatfläche - durch Abräumung, Planierung und Bebauung - zerstört worden sei, bevor die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in der "speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung" (SaP) vorgesehene Umgestaltung des Ausgleichsgrundstücks Flurstück Nr. ... als neuer Lebensraum der Art erfolgreich durchgeführt werden konnte, was aber bereits wegen grundsätzlicher Ungeeignetheit dieses Ausgleichsgrundstücks sowie wegen Fehlern bei der Durchführung der Maßnahme gescheitert sei; der Umweltschaden bestehe darin, dass sich der im Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet mit "C" ("mittel bis schlecht") bewertete Erhaltungszustand der Art durch den Verlust an potentieller Lebensraumfläche weiter verschlechtert habe.

Es erscheint fraglich, ob der Kläger damit hinreichende Tatsachen vorgebracht hat, die i.S.v. § 10 USchadG den Eintritt eines Umweltschadens - in Gestalt einer Schädigung der Art und/oder ihres natürlichen Lebensraums i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - glaubhaft erscheinen lassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Kläger auch nicht bestritten wird, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Art auf der Eingriffsfläche vor deren Veränderung im Zuge der Baumaßnahmen überhaupt vorhanden war, also dafür, dass sich dort tatsächlich ein von der Art bzw. ihren Entwicklungsformen besiedelter Lebensraum befand. Vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 1 a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht eine bloße Gefährdung, sondern eine "Schädigung" der Art und/oder ihres natürlichen Lebensraumes verlangt, erscheint grundsätzlich fraglich, ob der bloße Verlust potentieller Lebensraumstrukturen zur Annahme eines Umweltschadens ausreichen kann, oder ob - auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Haftungsvorschrift (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 2 USchadG, Rn. 10) - es des Nachweises einer Schädigung der Art bedarf, etwa durch über die natürliche Fluktuation hinausgehende Individuenverluste (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) oder in Gestalt einer nachteiligen Veränderung eines tatsächlichen Lebensraums der Art. Grundsätzlich setzt die Begründetheit der auf Anordnung konkreter Sanierungsmaßnahmen gerichteten Verpflichtungsklage voraus, dass von Seiten des klagebefugten Umweltverbands ein Umweltschadensfall konkret dargelegt wird und im Bestreitensfalle nachweisbar sein muss (so zutreffend Cosack/Enders, a.a.O., S. 415, m.w.N.). Denn § 10 USchadG bietet keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der zur Durchsetzung von Sanierungspflichten zuständigen Behörde zu Untersuchungen, ob überhaupt ein Umweltschaden vorliegt (so überzeugend VG Saarlouis, Urteil vom 12. September 2012 - 5 K 209/15 u.a. -, NuR 2013, 439 und juris, Rn. 136).

Danach bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob der Kläger mit der Geltendmachung des Verlusts potentieller Lebensraumstrukturen für die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling eine Schädigung dieser Art i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG darzulegen vermag.

Hinsichtlich der Art "Großer Feuerfalter" ist das Verwaltungsgericht von "nachteiligen Auswirkungen" auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Art i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgegangen, nachdem auf dem Eingriffsgrundstück - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor dem Eingriff Entwicklungsformen der Art festgestellt worden waren und damit das Vorhandensein eines tatsächlichen Lebensraums der Art auf dieser Fläche anzunehmen war. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Frage der "Erheblichkeit" dieser nachteiligen Auswirkungen offengelassen, weil es darauf aus seiner Sicht aus Rechtsgründen - wegen des jedenfalls fehlenden Verschuldens der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Herbeiführung eines etwaigen Umweltschadens - nicht mehr ankam. Da der Senat aus den noch darzulegenden Gründen diesen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts teilt, bedarf es keines Eingehens auf die zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen Fragen, nach welchen Kriterien die Erheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand dieser Art vorliegend zu beurteilen sind und ob die Voraussetzungen dafür hier vorliegen.

2. Der Senat lässt auch offen, ob - das Vorliegen eines Umweltschadens unterstellt - zugunsten der Beigeladenen zu 1) ein Haftungsausschluss (sog. Enthaftung) aufgrund einer Verantwortungsfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG greifen würde.

§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG normiert eine - allerdings stark eingeschränkte - Legalisierungswirkung erteilter Genehmigungen und durchgeführter FFH- und artenschutzrechtlicher Prüfungen, auch im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans: Danach liegt abweichend von Satz 1 keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder 67 Abs. 2 BNatSchG oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 BauGB genehmigt worden oder zulässig sind (sog. "Enthaftung"). Diese Vorschrift wirft eine Vielzahl noch weitgehend ungeklärter Auslegungs- und Anwendungsfragen auf (vgl. dazu etwa Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 19, Rn. 28 bis 44). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage einer Enthaftung nicht weiter auseinandergesetzt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam.

Da der Senat den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des jedenfalls fehlenden Verschuldens der Beigeladenen zu 1) teilt, bedarf es keines näheren Eingehens auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und inwieweit eine Enthaftung der Beigeladenen zu 1) - etwa durch aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans "F. Mühle" in seiner ursprünglichen Fassung oder in seiner Fassung vom 22. März 2012 erteilter bau- und wasserrechtlicher Genehmigungen - in Betracht kommen kann.

3. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass vorliegend ein Umweltschaden i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eingetreten ist, und dass darüber hinaus eine Enthaftung der Beigeladenen zu 1) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG hier nicht in Betracht kommt, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es jedenfalls an einem Verschulden der Beigeladenen zu 1) i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG fehlt und deshalb keine Sanierungspflicht nach den §§ 6 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 USchadG i.V.m. § 19 Abs. 4 BNatSchG besteht.

Nach der Systematik des USchadG begründet das Gesetz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 zunächst eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für bestimmte, in der Anlage 1 zu diesem Gesetz abschließend aufgeführte berufliche Tätigkeiten (Gefährdungshaftung); dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Betrieb besonders umweltgefährdender Anlagen sowie bestimmte Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen und erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen (vgl. dazu Cosack/Enders, a.a.O., S. 411, m.w.N.). Sodann enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG eine Verschuldenshaftung als Auffangtatbestand: Danach gilt das Gesetz auch für "Schädigungen von Arten und Lebensräumen i.S.v. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat". Dieser Auffangtatbestand setzt somit bei durch "andere berufliche Tätigkeiten" verursachten sog. Biodiversitätsschäden i.S.v. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG ein Verschulden des Verantwortlichen im zivilrechtlichen Sinne nach § 276 BGB voraus und bildet damit eigentlich einen Fremdkörper im Rahmen des primär öffentlich-rechtlich ausgestalteten Haftungskonzepts des USchadG (so zutreffend Cosack/Enders, a.a.O.). Haftungsadressat (Verantwortlicher) ist nach § 2 Nr. 3 USchadG "jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt (...), und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat." "Berufliche Tätigkeit" ist nach § 2 Nr. 4 USchadG "jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird." Da die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (Betrieb einer Maismühle) nicht unter die Anlage 1 zum USchadG fällt, kommt vorliegend nur eine verschuldensabhängige Haftung für Umweltschäden aufgrund der Ausübung oder Bestimmung einer den Umweltschaden unmittelbar verursachenden sonstigen beruflichen Tätigkeit in Betracht.

Nach Auffassung des Klägers hat die Beigeladene zu 1) den aus seiner Sicht eingetretenen Umweltschaden zum einen unmittelbar durch eigenes Verschulden - als Ausübende oder Bestimmerin einer beruflichen Tätigkeit - verursacht (a.); zum anderen sei ihr aber auch ein Verschulden der von ihr beauftragten Gutachter des Büros B. wie eigenes Verschulden zuzurechnen (b.). In beiden Punkten kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden:

a. Nach Überzeugung des Senats kann der Beigeladenen zu 1) zunächst eine Verursachung eines etwaigen Umweltschadens durch eigenes Verschulden nicht angelastet werden.

Mit der Verwendung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit als Maßstab für das Verschulden knüpft § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG an sowohl aus dem Straf- als auch aus dem Zivilrecht bekannte Begrifflichkeiten an. Es spricht viel dafür, dass insoweit grundsätzlich auf das hergebrachte Begriffsverständnis aus dem Zivilrecht (§ 276 BGB) zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 3, Rn. 11 m.w.N.). Das Verschulden muss sich bei den hier in Rede stehenden Biodiversitätsschäden auf das Schutzgut der einschlägigen Vorschriften (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG i.V.m. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG) beziehen, also auf die Unversehrtheit der in § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG benannten Arten und natürlichen Lebensräume: Für den Verantwortlichen muss demnach zum einen (bei der Ausübung oder Bestimmung der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeiten) die Gefahr einer Schädigung dieser Schutzgüter durch sein berufliches Verhalten zumindest erkennbar gewesen sein; darüber hinaus muss er im Hinblick auf diese Schutzgüter vorsätzlich gehandelt oder zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (so auch Beckmann/Wittmann, a.a.O.).

Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies: Der Beigeladenen zu 1) müsste vorgehalten werden können, dass sie bei der Ausübung oder Bestimmung konkreter beruflicher Tätigkeiten in Bezug auf die hier in Rede stehenden Flächen (Eingriffs- und Ausgleichsgrundstück) entweder den Eintritt des konkret behaupteten Umweltschadens (Verlust von Entwicklungsformen sowie von Lebensraumstrukturen jedenfalls der Art Großer Feuerfalter in einem Umfang, der i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Art haben würde) im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, oder dass sie bei einem für die Herbeiführung eines solchen Umweltschadens kausalen beruflichen Verhalten die ihr insoweit obliegenden verkehrserforderlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Der Senat vermag indes nicht zu erkennen, dass der Beigeladenen zu 1) derartige Vorwürfe in Bezug auf die von ihr ausgeübten oder bestimmten beruflichen Tätigkeiten gemacht werden können, und zwar weder in Bezug auf Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück noch auf solche auf dem Ausgleichsgrundstück:

aa. Was zunächst die vom Kläger angesprochenen Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück, namentlich die Baufeldfreimachung und anschließende Bebauung, angeht, kann zunächst entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs von einer vorsätzlichen Herbeiführung eines Umweltschadens allein deshalb ausgegangen werden, weil die für die Beigeladene zu 1) handelnden Personen die entsprechenden Maßnahmen der Baufeldfreimachung und Bebauung dieses Grundstücks bewusst und gewollt haben vornehmen lassen. Erforderlich ist vielmehr ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung des konkreten Umweltschadens, also des Verlust von Individuen bzw. Entwicklungsformen der in Rede stehenden Arten sowie von Lebensraumstrukturen dieser Arten in einem Ausmaß, dass dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten zur Folge haben würde. Für einen derartigen "Umweltschadensherbeiführungsvorsatz" auf Seiten der für die Beigeladenen zu 1) handelnden Personen sind indessen konkrete Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es ist vielmehr mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon auszugehen, dass die für die Beigeladene zu 1) handelnden Personen bei der Anordnung, Durchführung und Beaufsichtigung der in Rede stehenden Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück schlicht darauf vertraut haben, dass hierdurch naturschutzrechtlich relevante Individuen oder Lebensraumstrukturen entweder gar nicht oder allenfalls in einem Umfang betroffen sein würden, der durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensierbar sein würde.

Der Beigeladenen zu 1) kann insoweit aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Eine Außerachtlassung der ihr bzw. den für sie verantwortlich handelnden Personen insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten liegt namentlich nicht darin, dass die Beigeladene zu 1) die auf dem Eingriffsgrundstück vorgesehenen Maßnahmen der Baufeldfreimachung und Bebauung bereits im Jahre 2012 haben durchführen lassen, ohne zuvor abzuwarten, ob die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück ... letztlich erfolgreich sein würden, sich also dort dauerhaft ein (ohnehin nur potentieller) Ersatzlebensraum für die in Rede stehenden beiden Falterarten etablieren würde.

Wie das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend ausgeführt hat, bestand für die Beigeladene zu 1) von Rechts wegen keine Veranlassung, mit den Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück weiter zuzuwarten und noch Rücksicht auf etwaige dort vorhandene Ampferbestände oder andere für den Großen Feuerfalter geeignete Nahrungspflanzen zu nehmen. Die Beigeladene zu 1) konnte sich nämlich zum einen auf die ihr bis dahin erteilten vollziehbaren Genehmigungen stützen, namentlich auf die Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 für den Neubau von Trocknergebäuden mit Rundsilos, die Erhöhung der Annahmestelle sowie den Ausbau des nördlichen Zufahrtsweges auf den Flurstücken ... und ... sowie auf die ebenfalls am 29. Juni 2012 ergangene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet. Beide Genehmigungen enthielten keine einschränkenden Nebenbestimmungen dahingehend, dass etwa mit der Durchführung der genehmigten Maßnahmen noch bis zum Eintritt des endgültigen Erfolgs der Ausgleichsmaßnahmen abzuwarten gewesen wäre. Ebenso wenig sahen die SaP oder der (damals noch im Entwurfsstadium befindliche) Bebauungsplan irgendwelche arten- oder gebietsschutzrechtlichen Maßnahmen zugunsten des Großen Feuerfalters oder gar des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings auf dem Eingriffsgrundstück vor, und zwar auch nicht für eine Übergangszeit bis zum Feststehen des Erfolgs der Ausgleichsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund durfte die Beigeladene zu 1) darauf vertrauen, dass die in der SaP vorgesehenen und zum Zeitpunkt der Eingriffe auf dem Flurstück ... bereits teilweise durchgeführten Maßnahmen auf dem Ausgleichsgrundstück letztlich zur Schaffung eines zur Kompensation des Lebensraumverlusts und zur Stabilisierung des Erhaltungszustandes der lokalen Population geeigneten Ersatzlebensraums führen würden.

Etwas anderes musste sich der Beigeladenen zu 1) auch nicht deshalb aufdrängen, weil die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wegen des Baustopps ab November 2011 zunächst unterbrochen werden musste und sie sodann wohl infolge der langandauernden Vernässung des Ausgleichsgrundstücks im Winter 2011/2012 zunächst scheiterte. Denn die von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Gutachter des Büros B. haben bei ihrer ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal deutlich gemacht, dass sie stets - damals wie heute - davon ausgegangen sind, dass sich trotz der eingetretenen Verzögerungen und Rückschläge - jedenfalls nach Ergreifen sich aufdrängender Nachbesserungsmaßnahmen sowie Durchführung der ohnehin noch erforderlichen mehrjährigen Pflegemaßnahmen - auf dem aus ihrer Sicht weiterhin grundsätzlich geeigneten Ausgleichsgrundstück dauerhaft ein für die beiden Tagfalterarten zur Ansiedlung geeigneter Ersatzlebensraum in einer zur Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands der lokalen Populationen dieser Arten ausreichenden Größe und Beschaffenheit etablieren wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher eigenen Fachkunde oder ihr zugänglichen, abweichenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse die für die Beigeladene zu 1) handelnden Organmitglieder und Leitungspersonen (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, a.a.O., Rn. 33) im Rahmen ihrer verkehrserforderlichen Sorgfalt Anlass gehabt haben könnten, entweder die grundsätzliche Geeignetheit der in der SaP vorgesehenen Maßnahmen auf dem Ausgleichsgrundstück in Frage zu stellen oder über die Maßgaben der SaP und der voraussichtlichen arten- und gebietsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan hinaus besondere Schutzmaßnahmen für Pflanzenbestände auf dem Eingriffsgrundstück zu ergreifen oder sogar bis auf Weiteres von Maßnahmen auf diesem Grundstück ganz abzusehen. Vielmehr durften sie als Bestimmer der auf dem Eingriffsgrundstück in ihrem Auftrag durchzuführenden Eingriffsmaßnahmen darauf vertrauen, dass mit der SaP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren ein aufgrund ausreichender Fachkunde erstelltes, in sich schlüssiges und erfolgversprechendes Maßnahmenkonzept erarbeitet worden war, aufgrund dessen Umsetzung die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Großen Feuerfalter oder auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und damit der Eintritt einer Schädigung dieser Arten i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG hinreichend sicher vermieden werden würde. Auch der Kläger hat ein eigenes Verschulden der Beigeladenen zu 1) nicht überzeugend darzulegen vermocht. Er hat vielmehr in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen nur auf die aus seiner Sicht zu beachtenden naturschutzfachlichen Anforderungen an die erfolgreiche Durchführung sog. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verwiesen, ohne näher zu begründen, weshalb der Beigeladene zu 1) bzw. den für diese verantwortlich handelnden Personen diesbezüglich - angesichts fehlender naturschutzfachlicher Maßgaben für das Eingriffsgrundstück für die Zeit bis zum Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen - aus dem Nichtabwarten eines endgültigen Erfolgs der Ausgleichsmaßnahmen der Vorwurf eines Verstoßes gegen ihnen selbst obliegende Sorgfaltspflichten gemacht werden kann. Hingegen wird vom Kläger für den umgekehrten Fall einer fehlerhaften Begutachtung zu Recht ein eigenes Verschulden der Beigeladenen zu 1) gar nicht erwogen, sondern von vornherein nur auf eine Zurechnung fremden Verschuldens, nämlich der beauftragten Gutachter, abgestellt.

Soweit der Kläger daneben der Beigeladenen zu 1) noch vorwirft, in ihrem Auftrag sei die Eingriffsfläche unsachgemäß gemäht bzw. gemulcht worden, ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher naturschutzfachlichen Bestimmungen oder Verpflichtungen die Beigeladene zu 1) an der Vornahme einer Mahd in der durchgeführten Weise gehindert gewesen sein sollte.

bb. Der Beigeladenen zu 1) kann - entgegen der Ansicht des Klägers - aber auch hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen auf dem Ausgleichsgrundstück nicht der Vorwurf schuldhafter Herbeiführung des in Rede stehenden (behaupteten) Umweltschadens gemacht werden.

Der Kläger führt hierzu in erster Linie an, die Abgrabung des Oberbodens auf dem Ausgleichsgrundstück sei von Bediensteten der Beigeladenen zu 1) bzw. durch Arbeitskräfte der von ihr beauftragten Baufirma nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben in der SaP sowie in den Auflagen zu der einschlägigen Baugenehmigung durchgeführt worden, nämlich nicht "kleinflächig wechselnd" und mit einer Tiefe von im Mittel 20 cm, sondern großflächig und zu tief (40 cm).

Insoweit ist indessen ein Verstoß gegen Auflagen bereits objektiv nicht erkennbar, namentlich vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Wie die von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Gutachter in der mündlichen Verhandlung des Senats nachvollziehbar dargelegt haben, beschrieben die entsprechenden Auflagen einen bis zum Abschluss der Ausgleichsmaßnahme herbeizuführenden Endzustand. Soweit die Abgrabung zunächst in einer größeren Tiefe (bis ca. 40 cm) vorgenommen worden sei, sei dies wegen des festgestellten zu hohen Nährstoffgehalts des Bodens (Phosphatgehalt ca. 40 mg) erfolgt und auch notwendig gewesen; die im Endzustand zu erreichende Abgrabungstiefe von im Mittel 20 cm sei durch entsprechende Nachmodellierung des Geländes - gegebenenfalls auch mit neuem Boden - noch durchzuführen und auch weiterhin erfolgversprechend möglich. Hieraus wird zugleich deutlich, dass der Beigeladenen zu 1) selbst dann, wenn sich erweisen sollte, dass die Abgrabung in einer Tiefe von - jedenfalls zunächst - 40 cm fachlich ungeeignet war, kein Vorwurf eigenen Verschuldens gemacht werden könnte, weil die für sie handelnden Personen auch insoweit jedenfalls aufgrund von Anleitungen und Empfehlungen der Gutachter gehandelt haben und nichts dafür ersichtlich ist, dass für die Beigeladene zu 1) eine etwaige Fehlerhaftigkeit solcher Anleitungen und Empfehlungen erkennbar gewesen sein könnte.

Soweit der Kläger daneben noch rügt, die Beigeladene zu 1) habe die Maßnahmen auf dem Ausgleichsgrundstück in ihrem Auftrag durchführen lassen, obwohl die in den maßgeblichen Auflagen geforderte "ökologische Baubegleitung" insoweit von den Gutachtern nicht bzw. jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet worden sei, kann offenbleiben, welche naturschutzfachlichen Anforderungen im Einzelnen an eine ordnungsgemäße "ökologische Baubegleitung" zu stellen sind und ob die Beaufsichtigungen und Anleitungen der Maßnahmen durch die Gutachter von B. etwaigen solchen Anforderungen genügten. Denn es ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, inwiefern für die Beigeladene zu 1) etwaige Defizite insoweit erkennbar gewesen wären.

b. Der Senat teilt aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladenen zu 1) als Auftraggeberin der SaP ein etwaiges Verschulden der beauftragten Gutachter im Rahmen der Haftung für Biodiversitätsschäden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG nicht wie eigenes Verschulden zugerechnet werden kann.

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass auch aus Sicht des Senats keineswegs feststeht, dass den Gutachtern des Büros B. überhaupt der Vorwurf einer schuldhaften Verursachung eines etwaigen Biodiversitätsschadens gemacht werden kann, und zwar weder im Hinblick auf die diesen bei der Erstellung der SaP obliegenden Sorgfaltspflichten, noch hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten bei der Anleitung und Beaufsichtigung der jeweils für die Beigeladenen zu 1) im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen handelnden Personen. Jedenfalls hinsichtlich der Inhalts der SaP, namentlich der Beurteilung der grundsätzlichen Geeignetheit des Ausgleichsgrundstücks und der darauf im Einzelnen vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, neigt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eher zu der Ansicht, dass diese aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden waren. Dies bedarf indessen keiner weiteren Vertiefung.

Selbst wenn man einmal unterstellt, dass den Gutachtern bei ihrer Tätigkeit im Auftrag der Beigeladenen zu 1) Sorgfaltspflichtverstöße unterlaufen sind - sei es bei der Erstellung der SaP, sei es bei der Anleitung und Beaufsichtigung der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen - und diese für den Eintritt eines Biodiversitätsschadens i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kausal gewesen sein sollten, fehlt es jedenfalls an einer tragfähigen und im Rahmen des Umweltschadensrechts anwendbaren Zurechnungsnorm, um der Beigeladenen zu 1) ein solches Verschulden wie eigenes Verschulden zurechnen zu können. Namentlich kann - entgegen der Ansicht des Klägers - § 278 BGB in diesem Zusammenhang weder analog noch rechtsgedanklich herangezogen werden.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG mit der Verwendung der Begriffe "vorsätzlich oder fahrlässig" an die (u.a.) im Zivilrecht maßgeblichen Begriffe für ein Verschulden, etwa für die Verantwortlichkeit eines Schuldners nach § 276 BGB, angeknüpft. Dies führt aber nicht ohne Weiteres zu einer analogen oder rechtsgedanklichen Anwendbarkeit auch des § 278 BGB, wonach der Schuldner u.a. auch das Verschulden "der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten (hat) wie eigenes Verschulden". Festzuhalten bleibt zunächst, dass es sich bei der Verschuldenshaftung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG um einen "Fremdkörper" in einem ansonsten im Umweltschadensrecht durchweg öffentlich-rechtlich ausgestalteten Haftungskonzept handelt, während es im Polizei- und Ordnungsrecht, zu dem auch die Umwelthaftung zu rechnen ist, sonst für eine Verantwortlichkeit nicht auf ein Verschulden ankommt (so zutreffend Cosack/Enders, a.a.O., S. 411). Letztlich beruht die systemdurchbrechende Abweichung vom Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung auf der Umsetzung der Vorgaben von Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2004/35/EG, der bereits eine nur verschuldensabhängige Verantwortlichkeit für Biodiversitätsschäden normiert (vgl. Ruffert, a.a.O., Rn. 23). Es spricht viel dafür, dass Hintergrund dafür das Bemühen ist, die sonst fast uferlose Haftung bei Verursachung von Biodiversitätsschäden durch fast jede denkbare berufliche Tätigkeit über das Korrektiv der Verschuldensabhängigkeit einzugrenzen.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Haftung für Umweltschäden um ein Einstehenmüssen für die Folgen der Nichterfüllung von umweltrechtlichen Verpflichtungen handelt, die gegenüber der Allgemeinheit bestehen, erscheint die Anwendung von § 278 BGB bereits im Ansatz verfehlt. Nach gesicherter zivilrechtlicher Dogmatik regelt § 278 Satz 1 BGB die Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen in bestehenden Sonderrechtsverhältnissen: § 278 ist nur auf bestehende Sonderrechtsverhältnisse, d.h. Schuldverhältnisse oder ähnliche Rechtsverhältnisse anzuwenden, die auf Rechtsgeschäft oder Gesetz gegründet sein können. Es muss daher zwischen den Parteien eine schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehung bestehen. Nicht anwendbar ist § 278 BGB deshalb auf die Verletzung allgemeiner Rechtspflichten, insbesondere straf- und deliktsrechtliche Verstöße, einschließlich solcher gegen Verkehrssicherungspflichten der Allgemeinheit gegenüber (vgl. z.B. Grundmann, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2: Schuldrecht allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2001, § 278, Rn. 1 und 15, mit Rechtsprechungsnachweisen). Die der Allgemeinheit gegenüber bestehende Verpflichtung zur Rechtstreue im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz von Gemeinschaftsgütern wie der Erhaltung der Biodiversität dienen, stellt aber unter keinem denkbarem Gesichtspunkt eine "bestehende Sonderrechtsverbindung" dar, die einer auf Rechtsgeschäft oder Gesetz beruhenden schuldrechtlichen Beziehung zwischen Zivilparteien vergleichbar wäre. Wer mit dem Ziel, bei seiner beruflichen Tätigkeit die einschlägigen umweltrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen, einen Gutachter einschaltet, um sein geplantes Verhalten auf aus naturschutzfachlicher Sicht bestehende Risiken überprüfen zu lassen und fachkundige Empfehlungen zur Vermeidung von Risiken und damit zugleich einer Haftung für mögliche Umweltschäden zu erhalten, bedient sich eines solchen Gutachters somit gerade nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einer Sonderrechtsbeziehung i.S.v. § 278 BGB.

Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG über die Normierung der an § 276 BGB (verbal) anknüpfenden Verschuldensmaßstäbe "Vorsatz oder Fahrlässigkeit" hinaus keine weitere Eingrenzung der Haftung vorgenommen. Wesentliche Eingrenzungen der Verantwortlichkeit für Umweltschäden ergeben sich aber bereits aus den Regelungen des § 2 Nr. 3 USchadG, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen ist "Verantwortlicher" nur, wer eine berufliche Tätigkeit "ausübt oder bestimmt"; zum anderen ist erforderlich, dass die Person "dadurch unmittelbar einen Umweltschaden ... verursacht hat". Dabei wird unter "Ausüben" der beruflichen Tätigkeit nur die unmittelbare Wahrnehmung und Ausführung einer nicht rein privaten Tätigkeit verstanden (vgl. Beckmann/Wittmann, a.a.O., Rn. 32). Was unter "Bestimmen" einer beruflichen Tätigkeit zu verstehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt; in der Fachliteratur wird aber im Kern übereinstimmend angenommen, dass es sich um einen "Hintermann" des die berufliche Tätigkeit unmittelbar Ausübenden handeln muss, der insoweit über ein gewisses Maß an Weisungsbefugnis verfügen muss (vgl. Beckmann/Wittmann, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). Weitergehend wird zum Teil gefordert, dass nicht jede Aussage gegenüber einem Dritten haftungsbegründend wirken darf, sondern dass es insoweit eines Über-Unterordnungsverhältnisses bedarf (vgl. Kaich, NuR 2012, 672, 675). Selbst innerhalb eines Unternehmens soll die persönliche Verantwortlichkeit von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen ein Organmitglied die zum Umweltschaden führenden betrieblichen Vorgänge aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Leitungsorgan des Unternehmens "maßgeblich gelenkt und gesteuert hat" (so Cosack/Enders, a.a.O., S. 412, m.w.N.). Zusätzlich verweist das Erfordernis einer "unmittelbaren Verursachung" darauf, dass - wie nach Maßgabe des auch sonst im Polizei- und Ordnungsrecht ganz überwiegend angewendeten Zurechnungsmaßstabs der "unmittelbaren Verursachung" - nur derjenige als verantwortlicher Verursacher anzusehen sein soll, der durch sein Verhalten selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt, der also in seiner Person die Gefahrenschwelle überschritten hat (so auch Beckmann/Wittmann, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Erforderlich ist danach für eine Verantwortlichkeit des "Bestimmers" einer zum Umweltschaden führenden beruflichen Tätigkeit, dass zwischen Bestimmung und Ausführung der Tätigkeit ein derart enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, dass Bestimmung und nachfolgende Ausführung als Einheit zu werten sind (so Kaich, a.a.O., S. 677).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend im Verhältnis der Beigeladenen zu 1) zu den von ihr beauftragten Gutachtern des Büros B.. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Beigeladene zu 1) verantwortlich handelnden Personen gegenüber den Gutachtern von B. hinsichtlich Art und Umfang der tatsächlichen Ermittlungen oder gar der Wertungen und Ergebnisse der Begutachtungen weisungsbefugt gewesen oder sonst einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben könnten, namentlich nicht auf die Auswahl des Ausgleichsgrundstücks und die inhaltliche Bestimmung der dort durchzuführenden Maßnahmen, oder etwa hinsichtlich des Verzichts auf flankierende Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. August 2015 erstmals geltend gemacht hat, bei den Begutachtungen des Büros B. habe es sich um bloße Gefälligkeitsgutachten gehandelt und zur Begründung insbesondere auf eine eidesstattliche Versicherung des Mieters des Anwesens auf dem Flurstück ... verweist, wonach der Gutachter A. diesem in einem Telefongespräch im Mai 2011 gesagt habe, er sei von der Beigeladenen zu 1) um ein "Papiergutachten" gebeten worden, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Vielmehr kann offenbleiben, ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht. Der Begriff des "Papiergutachtens" ist mehrdeutig und kann auch lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein schriftliches Gutachten erbeten worden sei. Auch im Übrigen sind vom Kläger weder in diesem Schriftsatz noch sonst überzeugende Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass es sich etwa bei der SaP um ein bloßes Gefälligkeitsgutachten gehandelt haben könnte. Mangels derartiger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gutachter der B. die SaP eigenverantwortlich nach eigener Fachkunde und ohne Beeinflussungen des Auftraggebers erarbeitet haben und dass dies auch für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach den Anleitungen und Empfehlungen der Gutachter gilt. Dann aber fehlt es an einer "Bestimmung" der beruflichen Tätigkeit der Gutachter durch für die Beigeladene zu 1) verantwortlich handelnde Personen und zugleich an einer dieser zurechenbaren unmittelbaren Verursachung eines etwaigen Umweltschadens.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine Zurechnung eines etwaigen Gutachterverschuldens im Umweltschadensrecht über § 831 BGB in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung nicht in Betracht kommt. Zwar mag die Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden einer zivilrechtlichen Haftung nach dem Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB noch eher vergleichbar sein als einem Einstehenmüssen für schuldrechtliche Verpflichtungen aus einer Sonderrechtsverbindung. Nach gefestigter zivilrechtlicher Dogmatik unterscheidet sich aber der Personenkreis, der i.S.v. § 831 BGB "zu einer Verrichtung bestellt" ist, von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB durch den Mangel als Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Während selbstständige Unternehmen ohne Weiteres Erfüllungsgehilfen sein können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus; im Kernbereich des § 831 BGB liegen folgerichtig die Fälle der Haftung des Unternehmensträgers für Pflichtverletzungen nachgeordneter Mitarbeiter, deren Verrichtungsgehilfeneigenschaft in der Rechtsprechung als selbstverständlich nurmehr stillschweigend bejaht wird (vgl. z.B. Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 5: Schuldrecht besonderer Teil III, 4. Aufl. 2004, § 831, Rn. 10, m.w.N.). Selbstständige Unternehmen fallen daher aus dem Anwendungsbereich des § 831 BGB heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich und ihr Vertragspartner - der vermeintliche Geschäftsherr - darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden; eine allgemeine deliktische Pflicht zur Überwachung und Kontrolle anderer gibt es danach nicht (vgl. Wagner, a.a.O., Rn. 12).

Wie oben bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des "Bestimmens" einer beruflichen Tätigkeit ausgeführt, ist das Verhältnis zwischen Gutachtern eines Planungsbüros und deren Auftraggebern typischerweise gerade nicht durch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber gekennzeichnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen wäre, sind - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben. Im Übrigen könnte sich die Beigeladene zu 1) auf die Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie bei der Auswahl und Anleitung der Gutachter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat.

4. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten drei Beweisanträge waren sämtlich abzulehnen, weil sie sich auf nicht entscheidungserhebliche Sachverhaltsermittlungen oder sachverständige Bewertungen beziehen.

a. Der "Beweisantrag Nr. 1", der darauf abzielt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob auf dem Flurstück Nr. ... gegenwärtig noch keine Ampferpflanzen oder rosa-violett blühende Nektarpflanzen als wichtigste Nahrungsquelle für die Art Großer Feuerfalter sowie auch keine Ameisennester vorhanden sind, die von den Wirtsameisen der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling herrühren, ist nicht entscheidungserheblich. Denn aus einer unterstellten gutachterlichen Feststellung, dass es auf dem Flurstück auch gegenwärtig noch an den benannten Pflanzenarten und Ameisennestern fehlt, könnten keine Rückschlüsse für die Beantwortung der nach dem oben Gesagten allein entscheidungserheblichen Frage gezogen werden, ob die Beigeladene zu 1) einen (etwaigen) Umweltschaden schuldhaft herbeigeführt hat. Da eine Zurechnung eines (etwaigen) Verschuldens der von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Gutachter, das für den mit der konkreten Beweisfrage zu klärenden Zustand des Ausgleichsgrundstücks kausal sein könnte, aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, wäre die Beweisfrage nur relevant, wenn aus dem behaupteten mangelhaften Zustand des Ausgleichsgrundstücks auf ein eigenes Verschulden der Beigeladenen zu 1) bzw. der für sie bestimmungsgemäß handelnden Personen geschlossen werden könnte. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein solches Eigenverschulden der Beigeladenen zu 1) bzw. der für sie handelnden Personen jedoch zu verneinen, soweit sich diese bei der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme auf die Empfehlungen der Gutachter verlassen haben und deren Anleitungen gefolgt sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Bedienstete der Beigeladenen zu 1) oder von ihr beauftragte Arbeitskräfte, deren berufliche Tätigkeit sie bestimmen konnte, bei der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch eigenmächtiges Handeln in Abweichung von Empfehlungen oder Anleitungen der Gutachter gehandelt und dadurch den behaupteten unzureichenden Zustand der Vegetation verursacht haben könnten, zeigt der Beweisantrag nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der Beweisantrag zu 2) war im Wesentlichen aus den gleichen Gründen als unerheblich abzulehnen: Die unter Beweis gestellte Behauptung, das Flurstück ... sei nicht ordnungsgemäß kleinflächig zwischen 10 und 30 cm abgegraben worden, sondern großflächig, gleichmäßig und tiefer, lässt keine Rückschlüsse auf ein etwaiges, vorliegend allein relevantes Eigenverschulden der Beigeladenen zu 1) zu. Wie oben ausgeführt, beruhte die Maßgabe, das Grundstück wegen des festgestellten zu hohen Nährstoffgehalts zunächst großflächiger und tiefer abzugraben, um die Oberfläche anschließend gegebenenfalls unter Verwendung anderen Bodens in der in den Auflagen vorgesehenen Weise neu zu modellieren, auf entsprechenden Empfehlungen und Anleitungen der Gutachter, auf deren Richtigkeit die Beigeladene zu 1) und die für sie bestimmungsgemäß handelnden Personen sich verlassen durften.

c. Schließlich war auch der 3., als "Beweisantrag Nr. 4" bezeichnete Beweisantrag als unerheblich abzulehnen. Auf die Klärung der Richtigkeit der unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellten Behauptung, "dass der von der Beigeladenen zu 1) im Februar 2015 angelegte Entwässerungsgraben am östlichen Rand der Flurstücke ..., ... und ... in der Gemarkung F. der Herstellung geeigneter Lebensraumbedingungen im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 des Bebauungsplans "F. Mühle" auf dem Flurstück ... nicht dient und durch seine entwässernde Wirkung die noch relativ unbeeinträchtigten Flurstücke ... und ... mit Lebensraumqualität zumindest für die Art Großer Feuerfalter spürbar mindert", kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr sind die von der Beigeladenden zu 1) beauftragten Gutachter nach deren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nach wie vor davon überzeugt, dass das Ausgleichsgrundstück in dem mittlerweile hergestellten Zustand - unter Einschluss des Entwässerungsgrabens - weiterhin geeignet ist, einen potentiellen Ersatzlebensraum für die in Rede stehenden Falterarten zu bieten und damit einen Beitrag zur Beibehaltung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der lokalen Populationen dieser Arten zu leisten. Auf diese fachgutachterliche Einschätzung durfte und darf sich die Beigeladene zu 1) verlassen, ohne dass ihr - einen eingetretenen Umweltschaden unterstellt - insoweit der Vorwurf eines Verschuldens i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG gemacht werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger einerseits auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, weil sich diese durch Stellung eines eigenen Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat; andererseits besteht keine Veranlassung, ihm auch etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, weil dieser auf eine Antragstellung verzichtet hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob einem nach § 2 Nr. 3 USchadG Verantwortlichen im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung für Biodiversitätsschäden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchaG ein etwaigen Verschulden von ihm beauftragter Gutachter wie eigenes Verschulden zugerechnet werden kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 GKG i.V.m. Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).