OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.01.2016 - 6 UF 126/15
Fundstelle
openJur 2016, 11332
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 13.5.2015, Az. 42 F 1/15 S, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter II. um eine neue Ziffer 3 wie folgt ergänzt:

3. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei den Deutschen Rentenversicherung Bund ... findet nicht statt.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,-- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit der nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1.) teilweise angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,7914 Entgeltpunkten (entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.389,67 Euro) zugunsten des Rentenkontos des Antragsgegners übertragen wurde. Der Ausgleich eines weiteren Anrechts der Antragstellerin mit einem Ausgleichswert von 612,75 Euro bei der... Lebensversicherung unterblieb gem. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Über ein inzwischen bekannt gewordenes ehebezogenes Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... ist keine Entscheidung ergangen, weil der Antragsgegner in erster Instanz noch davon ausgegangen war, kein solches Anrecht erworben zu haben.

Nach der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 05.06.2015 hat jedoch auch der Antragsgegner bei ihr in der vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2014 währenden Ehezeit ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1803 Entgeltpunkten erlangt. Die Beschwerdeführerin hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0902 Entgeltpunkten zu bestimmen.

Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 594,24 Euro.

Die beschränkte Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gemäß

§§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen ergänzenden Entscheidung zu II. 3.

Das im Beschwerdeverfahren neu bekannt gewordene Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gleichartig im Sinne

der §§ 10, 18 Abs. 1 VersAusglG mit dem Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Differenz der maßgeblichen Kapitalwerte beider Anrechte überschreitet den für das Ende der Ehezeit gültigen Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.318,00 Euro, so dass ein Ausschluss des wechselseitigen Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin überschreitet allerdings mit seinem Ausgleichswert (Kapitalwert 594,24 Euro) nicht den oben genannten Grenzwert und ist deshalb gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen ein geringfügiges Anrecht, das grundsätzlich als Einzelanrecht unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen werden könnte, wenn man nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgte, dass bei gleichartigen Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG schon durch den Wortlaut der Vorschrift gesperrt sei. Zwischen § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG bestehe kein Stufenverhältnis, sondern die Anwendungsbereiche beider Absätze schlössen sich aus (BGH FamRZ 2012, 192 ff. und 325 f., m. w. N. auch zum früheren Streitstand). Soweit der BGH damit erreicht, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bei zwei sich gegenüber stehenden gleichartigen und damit auch gem. § 10 VersAusglG verrechenbaren Anrechten ungeachtet ihres Einzelwertes dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang zukommt, ist dem zwar gegen die teilweise erhobene Kritik, damit werde die Sollvorschrift § 18 VersAusglG praktisch zur Ausnahmevorschrift, für die entschiedenen Fälle im Ergebnis zuzustimmen (Schwamb FamRB 2012, 89 ff. m. w. N.), denn § 18 Vers- AusglG rechtfertigt eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz nur dann, wenn damit die Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Splitterversorgungen auch erreicht werden können. Jedoch gibt es nicht selten Fallkonstellationen, in denen sich neben einem den Grenzwert überschreitenden Anrecht eines Beteiligten noch zwei untereinander nicht gleichartige geringfügige Anrechte beider Eheleute gegenüber stehen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10 bei juris; Schwamb a. a. O., S. 90, 91, dort Beispiele 1 und 2). So liegt der Fall auch hier. In diesen Fällen kann es dem Halbteilungsgrundsatz vielfach sogar besser gerecht werden, wenn beiderseits geringfügige Anrechte (hier des Antragsgegners mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 594,24 Euro einerseits und der Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 612,75 Euro andererseits) gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2013, Rn, 413). Das wäre auch vorliegend nach der Rechtsprechung des BGH ohne weiteres möglich, wenn das Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Entgeltpunkten Ost bestünde und somit nicht gleichartig wäre mit dem der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).

Die Rechtsprechung des BGH zu einem starren Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 18 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten ist deshalb auf Kritik gestoßen (Wick a. a. O. Rn. 413; Erman/Norpoth, 14. Aufl. 2014, zu § 18 VersAusglG Rn. 6, 7; Bergner FamFR 2012, 25; Bergmann FuR 2014, 149 ff., 151; Breuers FuR 2012, 117, 119; Schwamb FamRB 2012, 89 ff.).

Soweit der Bundesgerichtshof seine Auffassung über ein Ausschlussverhältnis der beiden Absätze bereits auf den Wortlaut des § 18 VersAusglG stützt, erschließt sich nicht, weshalb ein "gleichartiges" Anrecht im Sinne von Absatz 1 bei Fehlen von dessen weiteren Voraussetzungen nicht auch als "einzelnes" Anrecht im Sinne von Absatz 2 gelten und entsprechend geprüft werden kann (Norpoth a. a. O. Rn. 7; Schwamb a. a. O., S. 90 m. w. N. in Fn. 3 und 5); allein die beiden Worte "gleichartig" und "einzeln" in jeweils unterschiedlichem Zusammenhang gebieten diese Auslegung jedenfalls nicht (vgl. insoweit auch OLG München FamRZ 2010, 1664 und OLG Hamburg FamRZ 2011, 1403, obwohl beide - mit anderer Begründung - ebenfalls ein Ausschlussverhältnis annehmen). Auch die Gesetzesbegründung gibt dafür nichts her, zumal die ursprünglich gar nicht vorgesehene Beschränkung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf gleichartige Anrechte erst im Rechtsausschuss in den Gesetzentwurf aufgenommen worden ist, weil in Bezug auf höherwertige nicht gleichartige Anrechte Bedenken gegen deren Vergleichbarkeit der Kapitalwerte aufkamen. Wenn die Argumentation des BGH im weiteren auf die Systematik der Vorschrift abstellt und sogar ausgeführt wird, die von der Gegenauffassung vorgenommene Auslegung widerspreche den Grundsätzen einer verfassungsgemäßen Auslegung, ist dies nur bei Fallkonstellationen nachvollziehbar, in denen lediglich zwei gleichartige Anrechte einander gegenüberstehen und es dann in der Tat keinen Sinn ergäbe, nach der abschließenden Prüfung von § 18 Abs. 1 VersAusglG das verrechenbare kleinere Anrecht nach Absatz 2 vom Ausgleich auszuschließen (Schwamb a. a. O., S. 90 unter 2.). Letzteres gebietet allerdings der Absatz 2, richtig verstanden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch nicht, wie der BGH am Fallbeispiel sich gegenüber stehender West- und Ostanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung demonstriert, wenn er den hier auch nach seiner Auffassung zwar grundsätzlich anwendbaren Absatz 2 in der anstehenden Billigkeitsprüfung hinter den Halbteilungsgrundsatz zurücktreten lässt. Systematische oder gar verfassungsrechtliche Bedenken können deshalb unabhängig davon, ob gleichartige oder ungleichartige Anrechte vorliegen, nicht aufkommen, wenn § 18 Abs. 2 VersAusglG darauf richtig angewendet wird.

Sobald - wie vorliegend - weitere geringfügige Anrechte in die Gesamtabwägung einzubeziehen sind, wird eine ergebnisoffene Prüfung zunächst des Absatzes 1 und anschließend des Absatzes 2 von § 18 VersAusglG sowohl dem Halbteilungsgrundsatz als auch dem angestrebten Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Verwaltungsvereinfachung zu ermöglichen und Splitterversorgungen zu vermeiden, im Einzelfall sogar häufig besser gerecht (Wick a. a. O.; vgl. Schwamb a. a. O., S. 91, 92, Fallbeispiele 1 bis 5). Zudem wird bei dieser Auslegung vermieden, dass in zahlreichen Einzelfällen zunächst umfangreich geprüft werden muss, ob zwei sich gegenüber stehende Anrechte gleichartig sind, obwohl von vornherein feststeht, dass die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, was dem weiteren Ziel des Gesetzgebers, auch das Gerichtsverfahren zu vereinfachen, nicht entspricht (vgl. nur BGH FamRZ 2013, 1636 bis Rn. 30, ehe sich ab Rn. 31 ff. die Prüfung von § 18 Abs. 2 VersAusglG anschließen konnte).

Wie ausgeführt, kann im vorliegenden Einzelfall nach der hier vertretenen Auffassung dem Halbteilungsgrundsatz sogar besser Rechnung getragen werden, wenn die beiderseits geringfügigen Anrechte (hier des Antragsgegners mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 594,24 Euro und der Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 612,75 Euro) beide gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10 bei juris; Wick a. a. O.; Schwamb a. a. O., S. 90 f., Beispiele 1 und 2). Damit vergleicht man zwar im Rahmen der Billigkeitsprüfung zwei nicht gleichartige Anrechte miteinander; dies ist aber bei zwei kleinen Anrechten im Rahmen von § 18 Abs. 2 Vers- AusglG sehr wohl vertretbar.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf gleichartige Anrechte ist nämlich - wie ausgeführt - vor allem deshalb im Rechtsausschuss in das Gesetz aufgenommen worden, weil bei höherwertigen - also gerade nicht wegen ihrer eigenen Geringfügigkeit ausschließbaren - Anrechten die Vergleichbarkeit trotz annähernd gleich hohen korrespondierenden Kapitalwerten vielfach doch Zweifeln ausgesetzt ist. Geht es jedoch im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG um zwei sich gegenüber stehende geringfügige Anrechte, erscheint es gerade bei Beachtung des vorrangigen Halbteilungsgrundsatzes wenig nachvollziehbar, eines davon im Regelfall nicht auszugleichen und das andere auf der Gegenseite - nur weil es "zufällig" gleichartig ist mit einem größeren - ohne nochmals mögliche Billigkeitsprüfung sogar ausgleichen zu müssen (Schwamb a. a. O. S. 91).

Da mit der angefochtenen Entscheidung das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2, insoweit nicht angegriffen, bereits ausgeschlossen worden ist und sonstige Gründe:, weshalb dann das annähernd gleichwertige Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin nicht auch vom Ausgleich ausgeschlossen werden sollte, vorliegend nicht erkennbar sind, unterbleibt für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (...) mit dem Ausgleichswert von 0,0902 Entgeltpunkten der Ausgleich gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.