LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2016 - 5 Sa 212/15
Fundstelle
openJur 2016, 7518
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 17.03.2015 – 13 Ca 57/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und den Umfang einer Bevollmächtigung.

Die am … 1979 geborene Klägerin, die über eine Ausbildung zur Volljuristin verfügt, nahm auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.12.2011 bei der Beklagten zum 16.01.2012 eine Beschäftigung als Mitarbeiterin Liegenschaften/Recht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden auf. Das Entgelt richtet sich kraft vertraglicher Inbezugnahme nach dem Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen (AVEU) vom 02.09.2010, in Kraft getreten zum 01.01.2011 (VTV Energie). Die Beklagte ordnete die Klägerin der Vergütungsgruppe J des VTV Energie zu.

Die Beklagte hat die Aufgabe, die ehemaligen Kernkraftwerke G. und R. stillzulegen und die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu organisieren. Im Rahmen der Standortentwicklung stellt sie anderen Unternehmen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung. Alleiniger Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte beschäftigt rund 800 Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 27.03.2012 erteilte die Beklagte der Klägerin folgende Berechtigung:

"…hiermit wird Ihnen mit Wirkung ab 01. April 2012 im Sinne der Organisationsanweisung „Unterschriftsregelung im externen und internen Schriftverkehr" die Berechtigung erteilt, die E. GmbH gemeinsam mit einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten zu vertreten.

Diese Berechtigung ist beschränkt auf Schriftverkehr und Handlungen im Rahmen der Ihnen übertragenen Aufgaben als

Mitarbeiterin Liegenschaften/Recht

Bei der Auftragsausführung haben Sie die internen Anweisungen der E. GmbH zu beachten. Im externen Schriftverkehr ist mit dem Zusatz „i. A." vor dem Namenszug zu zeichnen.

Diese Berechtigung gilt bis zur Beendigung der Tätigkeit als Mitarbeiterin Liegenschaften/Recht.…"

In der ab 01.04.2012 verbindlichen Stellenbeschreibung für die Klägerin heißt es:

"…

01. Einordnung der Planstelle           übergeordnete StelleLeiter/in Stabsstellenachgeordnete Stelle(n)-02. Vertretung           Vertretung für-Vertretung durch-…       04. Qualifikation           Ausbildungabgeschlossene Hochschulausbildung als VolljuristSpezialisierungumfassende Kenntnisse und Erfahrungenim Tätigkeitsbereichkomplexe Kooperations- undKoordinierungsprozesseKenntnisse im Liegenschaftsrechtgute Englisch-Sprachkenntnisse…               08. Beschreibung der Tätigkeit           - Selbständiges Durchführen der Arbeit im Aufgabenbereich Liegenschaften mit den Schwerpunkten:· Bestandspflege· Nachhalten der Katasterpläne und Grundbuchauszüge· Klären von Eigentumsverhältnissen· Ermitteln von Eigentümern/Erbengemeinschaften· Nachbereitung der Grundstücksverträge einschließlich Grundbucheintragung und Kaufpreisrealisierung- Abwickeln von Landpachtverträgen einschließlich Vertragsanpassung und Abschluss von Neuverträgen- Führen von Vertragsverhandlungen sowie des Schriftverkehrs bis zur unterschriftsreifen Vertragserarbeitung- Zusammenarbeit mit Behörden, Firmen und Planungsträgern zur Wahrung und Durchsetzung betrieblicher Interessen- Selbständiges Bearbeiten rechtlicher Aufgabenstellungen wie die Erarbeitung von· Verträgen für Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten einschließlich der Infrastrukturherstellung und -nutzung· Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen· Geschäftsbesorgungs- und Werkverträgen· Genehmigungsanträgen (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung …)- Abwickeln von Regressansprüchen und Schadensfällen sowie Führung vongerichtlichen Verfahren und Vertretung des Unternehmens in rechtlichenAngelegenheiten einschließlich vor Gerichten- Beobachtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung…               Die Klägerin nahm im Einzelnen folgende Aufgaben wahr, und zwar als Daueraufgaben:

- Vertragsprüfung und -entwicklung (z. B. Vertriebsvorgänge: Vermarktung von Dienstleistungen, Verkäufe, Miete etc.),- Grundstücksverträge (Verkauf, Verpachtung, Gestattungsverträge, Dienstbarkeitsbewilligungen, Pfandfreigabeerklärungen),- vergaberechtliche Prüfungen (z. B. M. L. GmbH),- Management der Landpachtverträge,- Arbeitnehmerhaftung,- Eisenbahnrecht (Trassennutzungs- und Kreuzungsvereinbarung),- gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen,- Prüfung von Schadenersatzansprüchen,- Beantragung der Deckungsvorsorgebescheide,und als besondere Aufgaben:

- Verhandlung Dounreay-Vertrag über die Abwicklung der Einlagerung deutscher radioaktiver Abfälle in Großbritannien (S.), Substitution-Agreement; Vertrags- und Verhandlungssprache: Englisch, Bearbeitungsdauer Mai bis Juli 2013,- Vertragsprüfung für Projekte der E. in Litauen (Software-Überlassung) und Armenien (Beratungsleistungen); Vertragssprache: Englisch,- Abwicklung Vertrag mit britischem Partner über die Lieferung von Kameras zum Einsatz im Strahlungsbereich wegen Mängeln unter Einbeziehung der Rom-II-Verordnung,- Gutachten zu vertraglichen Ansprüchen des Auftragnehmers aus der Errichtung der Zentralen Dekontaminationswerkstatt und evtl. Gegenansprüchen,- Ermittlung und Geltendmachung aller Entschädigungsansprüche wegen Nutzungsrechten, die auf der Grundlage von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen ins Grundbuch eingetragen wurden,- Grundstückskaufvertrag N. S. AG (Rohrlagerhallengrundstück), Prüfung Organisationsverschulden seitens E.,- Stellungnahme zum Vorhaben der E. „C. S." wegen Zusammentreffens mit Planungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Hochwasserschutz in P. gemeinsam mit dem Leiter der Stabsstelle Recht (Pfingstmontag 2013),- Entwurf Grundstückskaufvertrag mit D.-G. zur Abwehr finanziell nachteiliger Folgen für E. aus einer Absichtserklärung gemeinsam mit dem Leiter der Stabsstelle Recht (Pfingstsonntag 2014),- Unterstützung (rechtliche Einzelfragen, z. B. Genehmigungsübertragung, Gesellschaftsrecht) des Stabsstellenleiters in den Projekten zur Integration der Stilllegungsbereiche J. und G.,- Vertragserstellung für Zweckverband „Energie- und Technologiestandort F." hinsichtlich der Abwicklung aller naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Gleis, Straßen etc.).In der Stabsstelle Recht waren bei Einstellung der Klägerin fünf weitere Mitarbeiter tätig. Die Leitung oblag Herrn T. und seinem Stellvertreter Herrn Z.. Herr B. war als Mitarbeiter Liegenschaften und Frau R. als Mitarbeiterin Recht beschäftigt. Herr B. ist Ingenieur und war zugleich als betrieblicher Umweltschutzbeauftragter tätig. Die Aufgaben der Sekretärin nahm Frau L. wahr. Herr Z. und Herr B. waren der Vergütungsgruppe L des VTV Energie zugeordnet, Frau R. der Vergütungsgruppe K. Im Laufe des Jahres 2012 schieden die Mitarbeiter B. und R. bei der Beklagten aus. Herr Z. wechselte in der ersten Jahreshälfte 2013 in den Bereich Vertrieb. In der Stabsstelle Recht waren sodann nur noch Herr T. als Leiter, die Klägerin, die ihn im Abwesenheitsfall vertrat, und die Sekretärin, Frau L., tätig.

Die Beklagte vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat zum 01.03.2013 eine Stellenbewertungssystematik, in der es heißt:

"…

Grundsätze der Eingruppierung

Die Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen erfolgt nach der ausgeübten Tätigkeit und zwar nach Maßgabe der Stellenbewertungssystematik.

Die in der Stellenbewertungssystematik aufgeführten Tätigkeiten sind typische Tätigkeitsbeschreibungen, welche die Arbeitswertigkeit der betreffenden Vergütungsgruppe wiedergeben. Sie sind keine erschöpfende Darstellung der unter der betreffenden Tätigkeitsbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten. Für die Eingruppierung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend.…

        Qualifikationsniveau           allgemeine betriebsübliche Tätigkeiten           VG       …                                       (Fach-)Hochschule,Diplom, Master,StaatsexamenTechnische/Kaufmännische Angestellte IIJ               Technische/Kaufmännische Angestellte IK               Gruppenleiter, Stellv. AbteilungsleiterL               …               …

Kaufmännischer Angestellter I

Beschreibung der wesentlichen Tätigkeit

Überwachung und Qualitätssicherung bei der rechtlichen Bewertung betrieblicher Vorgänge. Erarbeiten von Stellungnahmen und Lösungen mit den Fachbereichen. Eigenverantwortliches Bearbeiten rechtlicher Aufgabenstellungen. Erarbeitung von Verträgen von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten einschließlich der Infrastrukturherstellung und -nutzung, Gesellschafts- und Beteiligungsverträge. Bestandspflege der Kataster- und Grundbuchunterlagen. Bearbeiten von Grundstücksangelegenheiten. Bestandsführung von Vermögensansprüchen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Verhandeln mit Behörden, Firmen und Planungsträgern zur Wahrung und Durchsetzung betrieblicher Interessen. Bearbeiten von Regressansprüchen und Schadensfällen. Einleiten von gerichtlichen Verfahren und Vertretung des Unternehmens in rechtlichen Angelegenheiten einschließlich vor Gerichten. Mitwirken bei der Schulung/Unterweisung des Personals.

Verantwortung

herausgehobene Verantwortung, auch über den eigenen Arbeitsbereich hinaus und ggf. komplexe Kooperations- und Koordinierungsprozesse

Personalführung sowie fachliche Anleitung

Ausbildung

fachspezifischer Fachhoch-/Hochschul- oder Universitätsabschluss bzw. Staatsexamen

Voraussetzungen

umfassende bzw. zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Tätigkeitsbereich…

Kaufmännischer Angestellter II

Beschreibung der wesentlichen Tätigkeit

Rechtliche Bewertung betrieblicher Vorgänge. Erarbeiten von Stellungnahmen und Lösungen mit den Fachbereichen. Federführende Bearbeitung bei Vorgängen mit überwiegendem rechtlichem Hintergrund sowie bei Schriftsätzen, Bestandspflege der Kataster- und Grundbuchunterlagen. Bearbeiten von Grundstücksangelegenheiten. Bestandführung von Vermögensansprüchen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

Verantwortung

verantwortlich für die Prozesse im eigenen Arbeitsbereichggf. Personalführung

Ausbildung

fachspezifischer Fachhoch-/Hochschul- oder Universitätsabschluss bzw. Staatsexamen

Voraussetzungen

einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Tätigkeitsbereich…"

Mit Schreiben vom 10.01.2014, der Klägerin zugegangen am 04.02.2014, änderte die Beklagte die unter dem 27.03.2012 erteilte Berechtigung dahingehend, dass an die Stelle der Bezeichnung "Mitarbeiterin Liegenschaften/Recht" nunmehr die Bezeichnung "Kaufmännische Angestellte II Recht" trat. Im Übrigen stimmt der Wortlaut der ersten drei Absätze mit dem früheren Schreiben überein.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 10.01.2014 hinsichtlich der Vertretungsmacht eine unzulässige Teilkündigung ausgesprochen. Kein anderer Mitarbeiter habe eine solche Mitteilung erhalten. Vielmehr sei das Schreiben eine Maßregelung im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen zur M. L.. Seit Januar 2014 dürfe die Klägerin nicht mehr als Vertreterin des Leiters an Besprechungen mit der Geschäftsführung teilnehmen. Zudem habe die Beklagte in der Rechts- und in der Vertriebsabteilung jeweils eine neue Stelle ausgeschrieben, um der Klägerin Aufgaben zu entziehen.

Die Klägerin sei falsch eingruppiert. Die Beklagte habe sie bewusst als Kaufmännische Angestellte II bezeichnet, um sie der Vergütungsgruppe J zuordnen zu können. Da sie ständig den Leiter der Stabsstelle Recht zu vertreten habe, sei vielmehr die Vergütungsgruppe L zutreffend. Zwischenzeitlich habe sie die Aufgaben der ausgeschiedenen oder versetzten Mitarbeiter Z. und B. übernommen. Deshalb sei sie ebenso wie diese einzugruppieren. Übernommen habe sie zudem die Aufgaben von Frau R.. Auch diese habe, obwohl nicht einmal Volljuristin, eine höhere Vergütung erhalten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die durch die Hausmitteilung vom 10.01.2014, der Klägerin zugegangen am 04.02.2014, erfolgte Teilkündigung der Vertretungsberechtigung vom 27.03.2012 unwirksam ist,

2. festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 16.01.2012 bis 30.06.2013 entsprechend der Vergütungsgruppe K des Vergütungstarifvertrages Energie vom 02.09.2010 und ab dem 01.07.2013 nach der Vergütungsgruppe L, hilfsweise auch ab diesem Zeitpunkt nach der Vergütungsgruppe K, zu vergüten war bzw. ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weshalb in der Neuformulierung der Vertretungsmacht eine Teilkündigung liegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Inhaltlich habe sich an der Berechtigung nichts geändert. Im Übrigen habe sich nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei anderen Arbeitnehmern die Tätigkeitsbezeichnung geändert. In der Stabsstelle Recht sei sie allerdings die einzige Mitarbeiterin mit einem solchen Schreiben gewesen, da der Leiter Prokurist gewesen sei und die Sekretärin keine Vertretungsmacht habe. Die Beklagte habe die Vertretungsmacht gerade nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, weil die neue Tätigkeitsbezeichnung nicht mehr nur für Liegenschaften gelte. Von einer Maßregelung könne nicht die Rede sein. Die Beklagte habe die Vertretungsmacht lediglich redaktionell überarbeitet.

Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Frau R. habe nur deshalb das Entgelt der Vergütungsgruppe K erhalten, weil sie nach dem früheren Tarifrecht in diese Vergütungsgruppe übergeleitet worden sei. Die gelegentliche Vertretung des Leiters der Stabsstelle Recht führe nicht zu einer anderen Eingruppierung, sondern unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Vertretungszulage. Die Eingruppierung anderer Mitarbeiter sei unerheblich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, weshalb die von ihr auszuübende Tätigkeit die Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfülle. Da es sich um Aufbaufallgruppen handele, sei ein wertender Vergleich zwischen der Normaltätigkeit und den Heraushebungsmerkmalen erforderlich. Ein solcher wertender Vergleich lasse sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ebenso wenig habe sie Zeitanteile für ihre Tätigkeiten angegeben. Die Klägerin habe regelmäßig nur Zuarbeiten erbracht, während die Verantwortung bei dem Leiter der Stabsstelle oder den Projektverantwortlichen anderer Organisationseinheiten gelegen habe. Teilweise habe die Klägerin Aufgaben wahrgenommen, für die lediglich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- oder Notargehilfin bzw. zur Rechtsfachwirtin erforderlich sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe keine Teilkündigung ausgesprochen, da sie die arbeitsvertraglichen Aufgaben der Klägerin nicht inhaltlich verändert habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf das Entgelt der Vergütungsgruppe K des VTV Energie. Sie habe nicht dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe J heraushebe. Auf die Eingruppierung der vormals in der Stabsstelle Recht beschäftigten Mitarbeiter komme es nicht an.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 10.01.2014 der Klägerin faktisch Aufgabenbereiche entzogen habe. Das Arbeitsgericht habe die unterschiedlichen Berechtigungen nicht einander gegenübergestellt. Ebenso habe es die begehrte Höhergruppierung zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin habe zu ca. 60 % ihrer Tätigkeit Liegenschaften rechtlich betreut und habe entsprechende Verträge verantwortlich entwickelt und geprüft. Die vergaberechtliche Prüfung habe einen Zeitanteil von 25 % in Anspruch genommen, soweit sie nicht bereits Bestandteil der Liegenschaftsbetreuung gewesen sei. Hinzu komme ein Zeitanteil von 10 % für die Beantragung von Deckungsvorsorgebescheiden und von 5 % für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen. Die Aufgaben seien hochkomplex, da nicht nur Kenntnisse im allgemeinen Zivil- und Verwaltungsrecht erforderlich seien, sondern ebenso tiefgreifende Kenntnisse in rechtlichen Nebengebieten. Zum Teil habe die Klägerin Vertragsverhandlungen mit ausländischen Partnern in englischer Sprache führen und ausländisches Recht anwenden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.03.2015 - 13 Ca 57/14 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die durch die Hausmitteilung vom 10.01.2014, der Klägerin zugegangen am 04.02.2014, erfolgte Teilkündigung der Vertretungsberechtigung vom 27.03.2012 unwirksam ist, sowie

2. festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 16.01.2012 bis 30.06.2013 entsprechend der Vergütungsgruppe K des Vergütungstarifvertrages Energie vom 02.09.2010 und ab dem 01.07.2013 nach der Vergütungsgruppe L, hilfsweise auch ab diesem Zeitpunkt nach der Vergütungsgruppe K, zu vergüten war bzw. ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Beklagte habe keine Teilkündigung ausgesprochen, da die vertragliche Rechtsposition der Klägerin überhaupt nicht beeinträchtigt sei. Die Eingruppierung entspreche den tarifvertraglichen Voraussetzungen. Der Klägerin habe es nicht oblegen, komplexe rechtliche Fragestellungen unter Einbeziehung ausländischer Korrespondenz und Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Die Klägerin überdehne ihre Funktion als Sachbearbeiterin. Im Übrigen müsse ein Jurist nach Abschluss seiner Ausbildung in der Lage sein, sich in ihm bislang unbekannte Rechtsgebiete einzuarbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Teilkündigung ist unbegründet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Teilkündigung ausgesprochen.

Entscheidendes Merkmal einer Teilkündigung ist die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei. Im Gegensatz zur Kündigung oder Änderungskündigung erfasst die Teilkündigung nicht das Arbeitsverhältnis in seinem gesamten Bestand. Sie löst nur einzelne Rechte und Pflichten aus dem weiter fortbestehenden Arbeitsverhältnis heraus (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27, juris = NZA 2011, 1036; BAG, Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30, juris = NZA 2007, 563; BAG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - Rn. 47, juris = NZA 1988, 767). Eine solche einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge des Vertrages stört. Die Teilkündigung darf nicht zu einer Umgehung von zwingenden Kündigungsvorschriften führen. Sie kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn einem Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27, juris = NZA 2011, 1036).

Das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2014 stellt keine Teilkündigung dar. Die Beklagte hat der Klägerin damit keine Rechte aus dem Arbeitsvertrag entzogen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 05.12.2011 ist die Beklagte schon nicht verpflichtet, der Klägerin eine Vertretungsmacht zu erteilen. Der Entzug oder eine Beschränkung der Vertretungsmacht greift nicht in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung ein. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sich ihre bisherige Vertretungsmacht durch die Umbenennung der Tätigkeit verändert hat. Es ist nicht ersichtlich, welche Schriftstücke die Klägerin im Gegensatz zu früher nun nicht mehr zeichnen darf bzw. welche Erklärungen sie nun nicht mehr abgeben darf.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Entgelt der Vergütungsgruppe K des VTV Energie.

Der VTV Energie findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Für die Eingruppierung ist ausschließlich der Tarifvertrag maßgebend. Die mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmte Stellenbewertungssystematik vom 01.03.2013 lässt die tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Es handelt sich nur um typisierte Tätigkeitsbeschreibungen.

Der VTV Energie hat den folgenden Wortlaut:

"…

§ 2Vergütungsordnung

1. Die Arbeitnehmer werden nach einer Vergütungstabelle mit 12 Vergütungsgruppen mit jeweils einer Grundvergütung, 4 Erfahrungsstufen und einer Anforderungsstufe vergütet.

2. Die Grundvergütung für die Vergütungsgruppe D gilt als Eckvergütung.

3. …

4. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine der Vergütungsgruppen erfolgt nach der auszuübenden Tätigkeit nach Maßgabe der Vergütungsgruppenbeschreibungen, die jeder Vergütungsgruppe zugeordnet sind (Anlage 1).

5. Für die Eingruppierung ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

6. Soweit in den Vergütungsgruppenbeschreibungen eine bestimmte Berufsausbildung mit Abschlussprüfung vorausgesetzt ist, ein Arbeitnehmer eine solche aber nicht durchlaufen hat, ist er gleichwohl in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die der von ihm auszuübenden Tätigkeit entspricht. Eine bestimmte Ausbildung allein begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe.…

Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag

Vergütungsgruppenbeschreibung

Vergütungsgruppe J

Tätigkeiten, deren Ausübung ein einschlägiges abgeschlossenes Fachhochschul-/ Hochschulstudium, z. B. Master- oder Diplom- Abschluss, voraussetzen.

- Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen.- Komplexe Kooperations- und Koordinierungsprozesse.- Ggfs. Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter.- Verantwortung für die Prozesse im Bereich.Vergütungsgruppe K

Tätigkeiten, die über ein Fachhochschul-/Hochschulstudium hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

- Komplexe Kooperations- und Koordinierungsprozesse.- Hohe Komplexität der Aufgaben.- Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter.- Herausgehobene Verantwortung.Vergütungsgruppe L

Tätigkeiten, die das Anforderungsniveau der Vergütungsgruppe K übersteigen.

- Komplexe Kooperations- und Koordinierungsprozesse.- Hohe Komplexität der Aufgaben.- Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter.- Herausgehobene Verantwortung.…"

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob diese sich gegenüber derjenigen eines Mitarbeiters der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (z. B. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris).

a) Vergütungsgruppe J

In der Vergütungsgruppe J des VTV Energie sind Arbeitnehmer eingruppiert mit Tätigkeiten, deren Ausübung ein einschlägiges abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium, z. B. Master- oder Diplom- Abschluss, voraussetzen. Diese Vergütungsgruppe ist die Ausgangsfallgruppe für Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit ein abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium benötigen.

Einschlägig für eine Tätigkeit im Bereich Recht ist die Ausbildung zum Volljuristen. Die Klägerin hat diese Ausbildung durchlaufen.

Das rechtswissenschaftliche Studium hat das Ziel, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln (§ 1 Satz 1 JAG M-V). Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der rechtsberatenden Berufe und anderen juristischen Tätigkeitsfeldern vertraut zu machen. Die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung sollen erkannt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen angewendet werden können. Es soll erlernt werden, die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis umzusetzen, und zwar auch in solchen juristischen Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der Ausbildung waren (§ 3 JAG M-V).

Die berufliche Qualifikation eines Volljuristen allein führt noch nicht zu einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe J. Erforderlich ist des Weiteren, dass die auszuübenden Tätigkeiten solche Kenntnisse voraussetzen. Die in der einschlägigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse müssen notwendig sein, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können.

Die von der Klägerin gemäß Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten erfordern in einem zeitlich überwiegenden Umfang eine Ausbildung zum Volljuristen. Ob das auch für den Aufgabenbereich: Bestandspflege von Liegenschaften, Nachhalten der Katasterpläne und Grundbuchauszüge, Klären von Eigentumsverhältnissen, Ermitteln von Eigentümern bzw. Erbengemeinschaften sowie Nachbereitung der Grundstücksverträge einschließlich Grundbucheintragung und Kaufpreisrealisierung gilt, bedarf keiner Entscheidung. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass diese, ggf. geringerwertigen, Tätigkeiten zeitlich nicht überwiegen. Die übrigen Aufgaben hingegen erfordern Kenntnisse, wie sie in der Ausbildung zum Volljuristen erworben werden. Das gilt für das Abwickeln von Landpachtverträgen einschließlich der Vertragsanpassung und dem Abschluss von Neuverträgen ebenso wie für das Führen von Vertragsverhandlungen sowie des Schriftverkehrs bis zur unterschriftsreifen Vertragserarbeitung. Für diese Tätigkeit ist es notwendig, dass die Klägerin die rechtswissenschaftliche Methodik beherrscht. Sie muss die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung kennen und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden können. Insbesondere muss sie in der Lage sein, sich in Rechtsgebiete einzuarbeiten, die nicht Gegenstand der Ausbildung waren. Solche Anforderungen stellen auch die weiteren, in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben, u. a. das selbständige Bearbeiten rechtlicher Aufgabenstellungen wie die Erarbeitung von Verträgen für Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten einschließlich der Infrastrukturherstellung und -nutzung, von Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen, von Geschäftsbesorgungs- und Werkverträgen sowie Genehmigungsanträgen (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung …), das Abwickeln von Regressansprüchen und Schadensfällen sowie die Führung von gerichtlichen Verfahren und die Vertretung des Unternehmens in rechtlichen Angelegenheiten einschließlich vor Gerichten sowie schließlich die Beobachtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung. Es handelt sich um typische Tätigkeiten eines Volljuristen, die er ebenso als zugelassener Rechtsanwalt ausüben könnte.

b) Vergütungsgruppe K

In der Vergütungsgruppe K des VTV Energie sind Arbeitnehmer eingruppiert mit Tätigkeiten, die über ein Fachhochschul-/Hochschulstudium hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

Zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind solche, die über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, die in einer einschlägigen Hochschulausbildung vermittelt werden. Die in einer einschlägigen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden den Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Mehr an Wissen und Können gefordert ist. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ein Hochschulabsolvent auch nach einer üblichen Einarbeitungszeit nicht ordnungsgemäß erledigen kann, da die in der einschlägigen Hochschulausbildung vermittelten Fachkenntnisse allein nicht ausreichen, weil eben zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie z. B. eine bestimmte Spezialausbildung, besondere technische Kenntnisse oder langjährige praktische Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet. Solche zusätzlichen Kenntnisse können in einer Befähigung zur Personalführung liegen, wie sich aus den Spiegelstrich-Merkmalen, die den Eingangssatz der Vergütungsgruppe K konkretisieren, ergibt. Dort ist u. a. das "Führen und Anweisen unterstellter Mitarbeiter" aufgeführt (3. Spiegelstrich). Auch eine "Hohe Komplexität der Aufgaben" (2. Spiegelstrich) erfordert zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer eine "Herausgehobene Verantwortung" (4. Spiegelstrich) übernimmt. Dass der Arbeitnehmer die Verantwortung für seine Entscheidungen trägt, genügt noch nicht. Dieses Merkmal kennzeichnet bereits die Vergütungsgruppe J, in der unter dem letzten Spiegelstrich die "Verantwortung für Prozesse im Bereich" genannt ist. Vielmehr muss sich die Verantwortung herausheben von der bereits in der Vergütungsgruppe J vorausgesetzten Verantwortung. Eine solche Heraushebung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Verantwortung über den eigenen Bereich hinausgeht oder einen großen Teil des Unternehmens betrifft.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, über welche zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sie verfügt und für welche der ihr übertragenen Aufgaben diese notwendig sind. Da es auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit ankommt (§ 2 Nr. 5 VTV Energie), müssen solche Aufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens 50 % anfallen. Gute englische Sprachkenntnisse, insbesondere ein verhandlungssicheres Englisch, kann eine Zusatzqualifikation darstellen. Die Klägerin hat allerdings nicht vorgetragen, zu 50 % ihrer Arbeitszeit oder darüber hinaus mit ausländischem Recht und der Erarbeitung von Verträgen mit ausländischen Geschäftspartnern befasst zu sein. Soweit die Klägerin in Rechtsgebieten tätig ist, die nicht Gegenstand der juristischen Ausbildung sind (z. B. Atomrecht, Eisenbahnrecht), lassen sich daraus noch keine zusätzlichen Kenntnisse im tariflichen Sinne herleiten. Über diese Befähigung muss der Volljurist bereits bei Abschluss seiner Ausbildung verfügen (§ 3 JAG M-V). Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, in welcher Tiefe und Breite sie die Angelegenheiten bearbeitet. Es ist nicht erkennbar, welche Kenntnisse sie im jeweiligen Fall benötigt und inwiefern sich diese von den im Studium bzw. Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnissen abheben. Das gilt auch, soweit sich die Klägerin darauf beruft, den Leiter der Stabsstelle vertreten zu haben. Unabhängig davon, ob eine vertretungsweise wahrgenommen Tätigkeit überhaupt zu einer dauerhaften Höhergruppierung führen kann, fehlt es an Darlegungen zu den hierfür geforderten zusätzlichen Kenntnissen und zu dem zeitlichen Umfang. Die der Klägerin obliegende Verantwortung ist keine herausgehobene. Ihre Verantwortung erstreckt sich zwar auf die Prozesse in ihrem Bereich, geht aber nicht darüber hinaus.

Da bereits die Anforderungen der Vergütungsgruppe K nicht erfüllt sind, erübrigen sich Ausführungen zu der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe L, die eine nochmalige Heraushebung erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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