OLG München, Endurteil vom 17.03.2016 - 3 U 623/15
Fundstelle
openJur 2016, 12435
  • Rkr:
Gründe

Oberlandesgericht München

3 U 623/15

Im Namen des Volkes

verkündet am 17.03.2016

5 O 2240/13 LG Traunstein

..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 folgendes

Endurteil:

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 14.10.2015 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass auch der erstmals im Termin vom 19.02.2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache zurückgewiesen wird.

2. Die Klagepartei trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 (Az.: 5 O 2240/13) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei in selber Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung (Zeichnung: 14.08.1996) an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - W. F. - KG (vgl. insoweit Anlage 1 und Ergänzung zu Anlage K 1 = Bl. 806/807 d. A.) geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 (Bl. 537/538 d. A.) sowie auf die im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 13.01.2015 den von der Klagepartei gestellten Musterverfahrensantrag als unzulässig (Bl. 528/531 d. A.) und wies mit am 14.01.2015 verkündeten Endurteil die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein ab. Auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des Ersturteils (Bl. 536 und 538/540 d. A.) wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Diese hält das Landgericht Traunstein für örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei nicht gemäß § 32 b ZPO das Landgericht Stuttgart als das Gericht am Sitz des betroffenen Anbieters der Kapitalanlage ausschließlich örtlich zuständig. Die Berufung sei auch begründet. Auf die Berufungsbegründung vom 17.04.2015 (Bl. 572/591 d. A.) wird Bezug genommen.

Nachdem mit der Klage vom 10.06.2013 (Bl. 2/50 d. A.) noch die Feststellung begehrt worden war, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klagepartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung ihre Ursachen hätten,

beantragte die Klageseite im Berufungsverfahren zunächst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

Hilfsweise:

auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.156,31 € freizustellen.

Hilfsweise:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13 den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen.

Ferner hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 25.08.2015 (Bl. 623/625 d. A.) beantragt,

das Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.02.2015 (Bl. 571 a d. A.) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 (Bl. 628/767 d. A.), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung begründet und sich der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG widersetzt. Beklagtenseits wurde darauf hingewiesen, dass der Senat - sollte er der Auffassung sein, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts Traunstein zur Unzuständigkeit des Gerichts nicht zutreffend sei - gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden habe, da diese wegen zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung zur fehlenden Hemmungswirkung von Mustergüteanträgen entscheidungsreif sei.

Nachdem der Senat in der Ladungsverfügung vom 25.08.2015 (Bl.621/622 d. A.) zunächst noch dazu tendiert hatte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückzuverweisen, erteilte er im Termin vom 14.10.2015 einen Hinweis dahingehend, dass der Rechtsstreit aufgrund Verjährung der klägerischen Ansprüche entscheidungsreif sei und damit eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Traunstein nicht in Betracht komme [Protokoll vom 14.10.2015 (= Bl. 774/777 d. A.), auf das Bezug genommen wird]. Da die Klagepartei daraufhin keinen Antrag stellte, erging auf entsprechenden Antrag der Beklagten folgendes Versäumnisurteil:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen dieses der Klagepartei am 09.11.2015 zugestellte Urteil legten die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei mit Schriftsatz vom 19.11.2015 (Bl. 783/785 d. A.) Einspruch ein. In der Begründung ihres Einspruchs (Schriftsatz vom 22.12.2015 = Bl. 799 d. A.) hat die Klagepartei auf das bisherige Vorbringen sowie - mit Schriftsatz vom 15.12.2015 (Bl. 790/798 d. A.) - darauf verwiesen, dass der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an verjährungshemmende Güteanträge in seinem Urteil vom 28.10.2015 (IV ZR 405/14) in anderer Weise als der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) definiert habe, was auch im vorliegenden Verfahren zu beachten sei. Sie hat auch auf die von Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Richard L. am 13.11.2015 verfasste Anmerkung zur vorbezeichneten Entscheidung des III. Zivilsenats verwiesen, die im Übrigen mit Verfassungsrecht nicht vereinbar sei.

Der Kläger beantragte im Schriftsatz vom 19.11.2015 (Bl. 783/785 d. A.):

1. Das Versäumnisurteil vom 14.10.2015 - 3 U 623/15 wird aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13, aufgehoben.

3. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

Hilfsweise zu 2. und 3.:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.156,31 € freizustellen.

Hilfsweise:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015 - 5 O 2240/13 den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen.

Unter Berücksichtigung einer Zahlung des Herrn W. F. in Höhe von 4.509,62 € stellt die Klagepartei zuletzt (Schriftsatz vom 18.02.2016 = Bl. 808/809 d. A.) folgende Anträge,

I. das Versäumnisurteil vom 14.10.2015, 3 U 623/15, aufzuheben,

II. auf die Berufung des Klägers das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.01.2015, 5 O 2240/13, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Zahlung des Herrn W. F. in Höhe von 4.509,62 € am 17.02.2016 Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG, Vertragsnummer: 941718589 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.156,31 € freizustellen.

Ferner hat die Klagepartei wegen der Zahlung des Herrn W. F. in Höhe von 4.509,62 € den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt und beantragt hilfsweise,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 4.509,62 € teilweise erledigt hat.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klageseite - aufgrund Fehlens eines erledigenden Ereignisses - nicht angeschlossen und beantragt,

das die Berufung der Klageseite zurückweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Berufung der Klageseite auch in Form der nunmehr geänderten Anträge zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass etwaige Ansprüche der Klagepartei absolut verjährt seien. Sie wendet sich mit Schriftsatz vom 08.01.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 800/805 d. A.) gegen den "Versuch der Klägervertreter, den 3. und 4. Zivilsenat des BGH gegeneinander auszuspielen", da der Entscheidung vom 28.10.2015 eine andere Fallkonstellation zugrunde liege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klagepartei hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb das im Termin vom 14.10.2015 ergangene Versäumnisurteil - wie tenoriert - mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten war, dass auch der erstmals im Termin vom 19.02.2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache zurückgewiesen wird.

1. a) Die Auffassung des Landgerichts Traunstein, dass gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Landgericht Stuttgart als das Gericht am Sitz des Anbieters der Kapitalanlage ausschließlich örtlich zuständig ist, trifft nicht zu. Der BGH hat in seiner die Voraussetzungen und Grenzen des ausschließlichen Gerichtsstands bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten unter Zugrundelegung der Neufassung des § 32 b Abs. 1 ZPO definierenden Entscheidung vom 30.07.2013 (NZG 2013, 1070) mittels Heranziehung der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung darauf erkannt, dass der besondere Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 ZPO, sofern die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt wird, auch nach der Neufassung unabhängig davon eingreift, ob auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft mitverklagt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann begründet ist, wenn die Klage gegen einen Anlageberater in zeitlicher Koinzidenz mit einer selbstständigen Klage gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft erhoben wird.

Die unter dem Gesichtspunkt des gemeinsamen Gerichtsstandes eröffnete Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen, nicht aber ein Verantwortlicher gemäß Abs. 1 Nr.1 ("notwendiger" Kapitalmarkt-Beklagter) in Anspruch genommen werden. Vorliegend war jedoch Partei des vor dem Landgericht Stuttgart anhängigen Rechtsstreits nicht die Anlagegesellschaft, sondern ausschließlich der Gründungsgesellschafter W. F. Ein Gründungsgesellschafter ist weder Emittent noch Anbieter der Kapitalanlage. Emittent ist nur derjenige, der Wertpapiere begibt (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Bearbeiter Patzina, § 32 b Rn. 4). Anbieter ist in Anlehnung an § 2 Nr. 10 WpPG nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenübertritt (vgl. BGH NJW 2007, 1364).

Darüber hinaus wäre der Gerichtsstand des § 32 b ZPO nur eröffnet, wenn die Klage gegen den Anlageberater im Wege der Klagehäufung mit einer Klage gegen den Emittenten, Anbieter oder die Zielgesellschaft verbunden würde. Bei "isolierten" Klagen gegen den Anlageberater oder -vermittler greift § 32 b ZPO aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der es als nicht sinnvoll erachtete, in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft zu eröffnen, nicht ein (vgl. Prütting/Gehrlein/Lange/Wern, ZPO, 5. Aufl., § 32 b, Rn. 2 a).

Hat sich ein Kläger entschieden, Verantwortliche im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und den Anlageberater getrennt zu verklagen, so liegen die Voraussetzungen einer Klage nicht vor. Geboten ist eine gemeinsame Klageerhebung aus prozessualen Gründen niemals (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014 §§ 59, 60 Rn. 4). So hat auch der BGH entschieden (Beschluss vom 23.02.2011, X ARZ 388/10), dass ein Kläger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, es vor Klageerhebung in der Hand hat, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt; entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht geboten, den Rechtsstreit nachträglich an ein anderes Gericht zu verlagern. Somit wird auch nicht - wie das Landgericht Traunstein angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs in Anlehnung an die Zuständigkeitsregelungen des § 32 b ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart zu begründen, die des Landgerichts Traunstein hingegen zu verneinen sein.

Dass das OLG Brandenburg die Zuständigkeit im Sinne des Landgerichts Traunstein beurteilt hat (Beschluss vom 24.10.2014, 7 U 170/14, vorgängig LG Neuruppin, Urteil vom 12.06.2014, 5 0 127/13), kann vorliegend nicht zu einer anderweitigen Entscheidung veranlassen. Eine revisionsrechtliche Klärung der Frage der Zuständigkeit des erstinstanziellen Gerichts ist nach § 545 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht eröffnet (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2014, § 545 Rn. 11). Auch hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg keinen Einfluss auf die Entscheidung in den vom OLG München zu beurteilenden Verfahren, zumal dieses Landesverfassungsgericht ausschließlich die Frage der Willkür der vorangegangenen Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.10.2014 geklärt hat.

b) Eine Zurückverweisung an das Landgericht Traunstein nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kam jedoch nicht in Betracht. Denn § 538 ZPO gilt nicht, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif ist (Thomas/Putzo/Reichold, a. a. O., § 538 Rn. 6). Gegenüber der gesetzgeberischen Intention, wonach die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts die Regel darstellt (Zöller/Heßler, a. a. O., § 538, Rn. 1 und 2), ist der Gesichtspunkt, dass die Klagepartei (hier) eine Tatsachinstanz verliert, nachrangig; im Übrigen war vom Senat vorliegend die Rechtsfrage der Verjährung, auf die sich die Beklagte schon erstinstanziell berufen hat, zu entscheiden:

Die streitgegenständliche Kapitalanlage durch Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - W. F. - KG mit der vorhergehenden Anlageberatung erfolgte im Jahr 1996. Daher begann mit Ablauf des Jahres 2002 die absolute zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen, die am 2. Januar 2012 endete. Der Güteantrag vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) war nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen war.

2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nochmals konkretisiert in den neuen Entscheidungen vom 18. 06. 2015 (III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14), vom 13. 08. 2015 (III ZR 358/14) und vom 20. 08. 2015 (III ZR 373/14), genügt ein Güteantrag den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Anlageberatungsfällen dann, wenn er die konkrete Kapitalanlage bezeichnet, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißt. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

b) Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag der Klagepartei nicht.

Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei dem Güteantrag der Klagepartei um einen in sehr großer Zahl verwendeten, im Wesentlichen immer gleichlautenden Antrag handelt, was auch die mit den Anlagen der Beklagten teilweise vorgelegten Schlichtungsanträge in Parallelverfahren bestätigen. Ende Dezember 2011 wurden ca. 12.400 Güteanträge bei einer einzigen Gütestelle eingereicht (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 23. 06. 2015, 18 U 1434/15).

aa) Der streitgegenständliche Güteantrag weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen der Klagepartei, die Bezeichnung des Anlagefonds nebst Beteiligungsnummern und die Höhe der geleisteten Einlagen. Nicht genannt sind die Zeichnungssumme und der zumindest ungefähre jeweilige Beratungszeitraum oder andere die getätigten Anlagen individualisierende Tatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, nur schwer möglich festzustellen, um welche Anlageberatungen es im vorliegenden Fall ging. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Beklagte angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) - wie ausgeführt - einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratungsfälle in der Regel bereits abgelaufen waren (BGH, Urteil vom 18.6.2015 a. a. O. unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güteantrags nicht für die nötige Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts.

Anders als die Klagepartei meint, ändert auch die Angabe der Beteiligungsnummern im Güteantrag nichts daran, dass eine hinreichende Individualisierung nicht gegeben ist. Zum einen muss durch den Güteantrag nicht nur die Beklagte, sondern auch die Gütestelle zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden und den Umfang bzw. die ungefähre Größenordnung der verfolgten Forderung einschätzen können (BGH, Urteil vom 20. 08. 2015, III ZR 373/14, juris Rn. 17 f., 22). Zum anderen war es auch der Beklagten aus den vorgenannten Gründen allenfalls - wenn überhaupt - nur unter größeren Mühen möglich, anhand der Beteiligungsnummern festzustellen, um welche Anlageberatungen es im vorliegenden Fall geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. 06. 2015, III ZR 189/14, juris Rn. 26).

bb) Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Schließlich ist der Güteantrag seiner Natur nach eher auf eine gütliche Einigung als auf eine Durchsetzung des Anspruchs angelegt (BGH, Urteil vom 6. 07.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 20).

Zwar spricht der Güteantrag davon, dass "die antragstellende Partei ... den Ersatz des gesamten durch die Beteiligungsabschlüsse ursächlich entstandenen Schadens geltend" macht (S. 3 des Güteantrags). In der Schlussbemerkung (S. 7 des Güteantrags) wird gefordert, dass der antragstellenden Partei "alle im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstandenen Schäden zu ersetzen [sind]" und diese "so zu stellen [ist], als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre." Weiter heißt es: "Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)." Verwiesen wird schließlich noch auf die Kosten der Rechtsverfolgung und künftige Schäden aus der Beteiligung.

Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus aber nicht im Ansatz zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Ihr wurde weder die Zeichnungssumme mitgeteilt (nur erbrachte Einlagen), noch die Höhe erhaltener Ausschüttungen. Sie wusste nicht, in welcher Höhe fremdfinanziert wurde und damit ggf. Finanzierungskosten angefallen sein konnten. Auf welcher Basis entgangener Gewinn berechnet werden könnte, bleibt ebenfalls unerwähnt. Finanzierungskosten können einen im Vergleich zur Beteiligungssumme nicht unerheblichen Umfang erreichen. Was im Übrigen unter "ggf. vorhandene(n) sonstige(n) Schäden" zu verstehen sein soll, wird im Güteantrag an keiner weiteren Stelle erläutert. Auch zu der Höhe der erwähnten Steuerrückzahlungen, ebenso zum entgangenen Gewinn (der im Berufungsverfahren immerhin in Höhe von Euro nebst Zinsen gefordert wird) und den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ist nichts ausgesagt.

Anhand der bloßen Beteiligungsnummer lässt sich auch für die Beklagte jedenfalls die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs nicht abschätzen, da etwa der in erheblicher Höhe geltend gemachte entgangene Gewinn hieraus keinesfalls hervorgeht. Auch das Begehren des "vollständigen Zeichnungsschadens" lässt entgegen der Ansicht der Klagepartei in keiner Weise erkennen, welche Schadenspositionen und Beträge in Rede stehen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Klagepartei, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, liegt nicht vor.

Der Güteantrag beschränkt sich darauf, alle denkbaren Schadenspositionen eines pathologischen Anlageberatungsfalles aufzulisten, ohne auch nur im Ansatz eine Individualisierung auf die Klagepartei vorzunehmen.

Wie wichtig aber solche Angaben für die Darstellung der Größenordnung des geltend gemachten Schadens gewesen wären, ergibt sich aus der Schadensberechnung auf Seite 5 der Berufungsbegründung vom 17.04 2015 (= Bl. 576 d. A.). Danach beträgt der entgangene Gewinn 26.664,12 €. Diesen Schadensbetrag hätte weder der Schlichter noch die Beklagte jemals erkennen können. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Die nötige Individualisierung des Anspruchs ist damit insgesamt zu verneinen, weshalb auch die von der Klagepartei nunmehr behauptete jedenfalls teilweise Verjährungshemmung hinsichtlich der geleisteten Einlagen nicht in Betracht kommt.

Die Klagepartei bezieht sich in ihrer Kritik an der Rechtsprechung des BGH auf einen Aufsatz des in parallelen Verfahren vor dem BGH erfolglos gebliebenen Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof Richard L. (jurisPR-BGHZivilR 20/2005, Anm. 1). Soweit dieser auf die vom BGH näher bestimmten Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs beim Mahnverfahren abstellt, insoweit einen Gleichlauf der Rechtsprechung des BGH zum Güteantrag postulierend, verkennt er die eigentlich jedem Juristen geläufigen Unterschiede der feststehenden Zwecke des Mahnverfahrens und des Schlichtungsverfahrens. Das Mahnverfahren ist weitgehend automatisiert (vgl. § 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf der Grundlage des Mahnbescheides (§ 699 Abs. 1 ZPO) kann Vollstreckungsbescheid ergehen, der einen Vollstreckungstitel darstellt. Zwar ist das Güteverfahren prinzipiell auch dazu geeignet, dem Gläubiger vergleichsweise einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, jedoch ist einem solchen Güteverfahren immanent, dass die von der rechtsverfolgenden Partei geltend gemachten Ansprüche in ihrer Größenordnung dem Gegner und dem Schlichter bekannt gegeben werden. Ein sinnvolles Führen dieses Verfahrens ist nur gewährleistet, wenn der Antragsgegner in der Lage ist, Größenordnung und Herleitung der geltend gemachten Ansprüche nachzuvollziehen. Es mag sein, dass die Erstellung eines Vergleichsvorschlages durch den Schlichter vor einer Stellungnahme des Antragsgegners sinnlos ist. Solange der Antragsgegner jedoch nicht in der Lage ist, das vom Antragsteller verfolgte Ziel größenordnungsmäßig zu bestimmen und der Prüfung einer auch nur teilweisen Berechtigung des Begehrens näher zu treten, ist der ihm zugeleitete Güteantrag letztlich kein tauglicher Ausgangspunkt für ein Schlichtungsverfahren. Diese Auffassung weiter gedacht, führte dazu, dass der Güteantrag letzten Endes sich in der Forderung soll erschöpfen können, der Antragsgegner solle im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsvorgang oder mit einem bestimmten Ereignis "kräftig zahlen". Dass solches nicht eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, ergibt sich schon aus der enumerativen Aufzählung der Hemmungstatbestände in § 204 BGB und der zu den anderen Hemmungsgründen schon lange von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Eine Übertragung der vom BGH für die Hemmung der Verjährung bei der Feststellungsklage entwickelten Grundsätze scheitert gleichfalls an der Eigenart der jeweiligen Verfahren. Damit die Schlichtungsstelle im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Streitparteien tätig werden kann, muss der Informationsgehalt eines Güteantrags weitergehend sein als ein Feststellungsantrag, dessen positive Verbescheidung (gerade bei sich entwickelnden Schäden) Rechtsfrieden zwischen den Parteien nicht zwangsläufig herzustellen vermag.

Ein weiteres der vom Verfasser des Aufsatzes (keineswegs neu) bemühten Gegenargumente ist, dass die neue Rechtsprechung des BGH, wonach ein dem streitgegenständlichen vergleichbarer Güteantrag keine Hemmungswirkung entfalten soll, unter anderem "auch der Intention des europäischen und nationalen Gesetzgebers, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu fördern und so eine auch für Laien zugängliche, kostengünstigere Alternative für die Rechtsdurchsetzung zu schaffen, widerspräche." Dass diese hehren vorgenannten Ziele durch das konkrete Vorgehen der Klägervertreter zur Vorbereitung der Schlichtungen evident konterkariert wurden, mag für die Würdigung dieser Argumentation außer Betracht bleiben. Diese führt jedoch nicht zum Ergebnis, dass die neue Rechtsprechung des BGH nicht umgesetzt werden sollte. Die vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 (ABl. EG Nr. L 171/12) sowie mit der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 (ABl EU Nr. L 165/63) vereinbar. Dabei berücksichtigt der Senat den Umstand, dass es den nationalen Gerichten gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV obliegt, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu verwirklichen. Der Senat verkennt auch nicht, dass die nationalen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, alle ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen. Den nationalen Gerichten obliegt es, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, müssen sie das innerstaatliche Recht daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07).

Die sich aus den obigen Ausführungen ergebende Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verstößt jedoch offensichtlich nicht gegen die klägerseits ins Feld geführten europarechtlichen Bestimmungen, wie die Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auch nicht in Verbindung mit der Empfehlung der Kommission vom 30.03.1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG 115/31) (Fußnote 4 zum Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 1999/44/EG). Auch aus der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherstreitigkeiten ergibt sich ohne Zweifel keine andere Beurteilung.

Es trifft bereits nicht zu, dass die Neuformulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB im Jahr 2001 durch das Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung auf der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist keine speziell zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geschaffene Norm. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gesetzesbegründung zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (neu), wonach der bisherige § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB (alt) neben der Umstellung auf den Hemmungstatbestand noch weiteren Änderungen unterworfen wurde (BT-Drs. 14/6040 S. 113/114), und wonach mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zwar u. a. die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt werden sollte, deren Umsetzung jedoch eng mit weiteren, nicht unmittelbar von ihr erfassten Bereichen des Verjährungsrechts verwoben war (BT-Drs. 14/6040 Seite 79). Auch in den allgemeinen Erläuterungen zum Verjährungsrecht in Ziffer 3. zum Gesetzentwurf wird nicht auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Bezug genommen (BT-Drs. 14/6040 Seite 89 bis 91). Eine gegenteilige Ansicht kann sich auch nicht auf die Kommentierung in Erman, BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 1, sowie eine entsprechende Kommentarstelle in Erman, a. a. O., 13. Aufl., stützen. Die genannten Kommentarstellen weisen ebenso wie die entsprechenden Kommentierungen zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (auch in der 12. und 14. Auflage) nicht auf einen Bezug zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hin.

Auch soweit § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (neu) den bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB (alt) dahingehend geändert hat, dass der Unterbrechungstatbestand zu einem Hemmungstatbestand wurde, war dies nicht durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bedingt. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie besagt in Erwägungsgrund 18, dass die Mitgliedstaaten die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung für "Verhandlungen zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher" vorsehen können. § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB (alt) sah jedoch bereits einen Unterbrechungstatbestand vor, so dass sowohl die alte als auch die neue Regelung dem Erwägungsgrund entsprachen. Hinzu kommt, dass im Streitfall kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, so dass die Richtlinie diesen Fall nicht betrifft. Damit kann offenbleiben, ob sich der Erwägungsgrund 18, soweit dieser auf "Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher über eine gütliche Regelung" Bezug nimmt, überhaupt auf die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags bezieht. Auch aus Erwägungsgrund 25 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Verbindung mit der Empfehlung der Kommission vom 30.03.1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG 115/31) (Fußnote 4 zum Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 1999/44/EG) ergibt sich ohne Zweifel keine andere Beurteilung. Auch dieser Erwägungsgrund betrifft ebenso wie die Empfehlung der Kommission Streitigkeiten betreffend einen Verbrauchsgüterkauf, der hier nicht vorliegt. Es trifft somit auch vor dem Hintergrund der Ausführungen Richard L. nicht zu, dass der Gesetzeszweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei der Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Berücksichtigung finden müsste.

Auch der Hinweis der Klagepartei auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist offensichtlich unbehelflich. Die Richtlinienbestimmung besagt lediglich, dass eine Partei, die sich zur Beilegung einer Streitigkeit an eine Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung gewandt hatte, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während dieses Verfahrens daran gehindert werden darf, anschließend Klage zu erheben. Deutsches Recht steht, soweit sich ein Kläger, wie hier, an eine Gütestelle, die von einer Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt wurde, wendet, mit der Bestimmung ersichtlich bereits im Einklang. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sieht eine Hemmung der Verjährung mit Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags an den Gegner vor. Dementsprechend nimmt das wesentlich auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 09.06.2015 (BT-Drs. 18/5089, im vorliegenden Kontext interessierend Seite 1, Seite 21 und Seite 80) zurückgehende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG, BGBl. I 254 ff.) in Artikel 6 Nr. 1 eine Änderung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nur insoweit vor, als die Regelung, die bisher nur für Gütestellen galt, die von einer Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt wurden, auch auf alle staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstellen rsp. Verbraucherschlichtungsstellen erstreckt werden soll.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 267 Absatz 2, 3 AEUV ist nicht veranlasst. Dass sich die in Rede stehende Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB im Rahmen der Richtlinien hält, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Auslegung des Verjährungsrechts mit den genannten Richtlinien übereinstimmt. Im Übrigen zwingt die bloße Rechtsbehauptung einer Partei nicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-495/03, Tz. 33 ff zu divergierender Rechtsauffassung einer Behörde).

c) Anders als die Klagepartei meint, folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. 10. 2015, IV ZR 405/14). In dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall ging es nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung der Besonderheiten des von der dortigen Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts, von dem der BGH angenommen hat, dass er nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist, und der allein hierauf gestützt wurde (vgl. BGH, IV ZR 405/14, BeckRS 2015, 18765, zitiert nach Juris, Tz. 18). Art und Umfang des geltend gemachten Schadens ergaben sich dort zudem - anders als im Streitfall - aus einem dem Güteantrag beigefügten vorprozessualen Anspruchsschreiben (BeckRS 2015, 18765, Rn. 20). Im Übrigen nahm auch der IV. Zivilsenat ausdrücklich auf die vorliegend zugrunde gelegte Rechtsprechung des III. Zivilsenats Bezug und verwies nach Prüfung der vom III. Zivilsenat aufgestellten Anforderungen auf den in seinem Fall anders gelagerten Sachverhalt (BGH a. a. O., juris Rn. 12 ff., 20). Die vom IV. Zivilsenat entschiedene Konstellation (ein dem Güteantrag beigefügtes Anspruchsschreiben u. a. mit Angaben zur Zeichnungssumme und ungefährer Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche bzw. diesbezügliche Angaben im Güteantrag selbst) ist vorliegend nicht gegeben.

d) Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass ihr Antrag vorliegend die Anforderungen der Schlichtungsordnung der Gütestelle Dreher erfüllt habe, handelt es sich hierbei um ein Erfordernis, das dem Bundesgerichtshof zufolge neben der hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Güteantrag erfüllt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. 06. 2015, III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff.).

e) Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf ein anhängiges Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt entgegen dem Dafürhalten der Klagepartei ebenfalls nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen abhängen kann, liegt nicht vor. Dies ist vielmehr wegen Verjährung der hier eingeklagten Forderung unzweifelhaft ausgeschlossen. Die Klage ist unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens abweisungsreif; die in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen vermögen hieran nichts zu ändern.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die erst vor kurzem ergangene Entscheidung des BGH vom 28. 01. 2016 (III ZB 88/15). In dieser Entscheidung hob der BGH auf Rechtsbeschwerde der Beklagten einen Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10.06.2015 (21 U 3849/14) auf, wonach dieser den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 (2 OH 28/14 KapMuG) gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ausgesetzt hatte und folgte der Begründung der Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehle, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif sei. In der Entscheidung vom 28. 01. 2016 (III ZB 88/15) hat der BGH im Übrigen in einem dem vorliegenden entsprechenden Verfahren wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung (mit derselben Gütestelle) an seiner durch zahlreiche Entscheidungen bestätigten Rechtsprechung (z. B. Senatsurteile vom 18. 06. 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409, Rn. 25 m. w. N., vom 20. 08. 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298, Rn. 18; vom 03. 09. 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 1619, Rn. 17 und vom 15. 10 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182, Rn. 17) ausdrücklich festgehalten (vgl. dortige Rn. 16 und 17).

3. Da sich die Klage als von vornherein unbegründet erwiesen hat, war bezüglich des erstmals im Termin vom 19.02.2016 hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache - mangels Zustimmung der Beklagten - dessen Zurückweisung auszusprechen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

IV. Eine Zulassung der Revision war im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des BGH, eingeleitet mit Entscheidung vom 18.06.2015, III ZR 198/14, der der Senat gefolgt ist, nicht geboten. Soweit der Senat das Verfahren nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 03.03.2015 gemäß §§ 8, 15 KapMuG ausgesetzt hat, unterblieb dies im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des BGH vom 28.01.2016, III ZB 88/15).