Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Arglistanfechtung; Rückgängigmachung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die We ...