OLG München, Endurteil vom 20.06.2016 - 21 U 3887/14
Fundstelle
openJur 2016, 12463
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014, Az. 43 O 916/13 Kap, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Diese Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an einem Fonds im Jahre 1996.

Der Kläger hat sich am im Jahr 1996 mittelbar über die A. Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH mit einer Beteiligungssumme von DM 60.000,- (= € 32.211,39) an der "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter F. - KG" beteiligt (Vertragsnummer: 9...7; vgl. Anlagenkonvolut K 1, insbesondere das Zertifikat vom 25.05.1996). Gegenstand der Beteiligung ist die Investition in Immobilien in den USA und in Deutschland sowie die Investition in Aktien in der Schweiz.

Die Beklagte vermittelte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Firmennamen "A." auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger. Der klägerischen Zeichnung war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen J., vorausgegangen. Der Beratung lag unter anderem auch ein Emissionsprospekt zu dem Fonds zugrunde (z. B. 8. Auflage, Mai 1996, vgl. Anlagenkonvolut 1). Der erste Emissionsprospekt datiert vom 12.08.1994, gleichsam fortgeschrieben bis zur 9. Auflage (Stand: 08.05.1996).

Der Klageerhebung war ein (gescheitertes) Güteverfahren bei dem Schlichter Rechtsanwalt Christian D. in L. vorgeschaltet (vgl. Schlichtungsordnung: Anlage KE 5). Die Klägervertreter hatten mit Schreiben vom 29.12.2011 die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt (vgl. Anlage K 1a). Mit Schreiben vom 18.12.2012 hatte der Schlichter das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen: einerseits als unzulässig, weil es der (damaligen reinen) Feststellungsklage an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle; andererseits, weil sich die Beklagte auf die Einrede der absoluten Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 214 BGB berufen könne. Eine Hemmung durch das Güteverfahren sei nicht erfolgt, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und zudem die formalen Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Mit Beschluss vom 20.05.2015 (vgl. Bl. 731 ff. d. A.) hat das Oberlandesgericht zunächst das Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt. Hintergrund war, dass das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 29.01.2015, veröffentlicht im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers am 16.02.2015/27.02.2015, dem Kammergericht diverse Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich des streitgegenständlichen Emissionsprospekts betreffend den streitgegenständlichen Fonds vorgelegt hatte.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016 (AZ: III ZB 77/15) den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit sei ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt seien (§ 214 Abs. 1 BGB).

Gegen die Annahme der Verjährung wendet sich der Kläger weiterhin. Die Beklagte hafte wegen Verletzung des Anlageberatungsvertrages. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung des Klägers über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen; die Beklagte habe insoweit auch ihre Pflicht zur Plausibilitätskontrolle verletzt. Hinsichtlich der behaupteten Prospektfehler wird insbesondere auf die Klageschrift (S. 8 ff., Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen, weil sich die Beklagte auf die Einrede der absoluten Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 214 BGB berufen könne. Eine Hemmung durch das Güteverfahren sei nicht erfolgt, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und zudem die formalen Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren im Termin am 20.06.2016 zuletzt wie folgt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014 (AZ: 43 O 916/13 Kap) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 62.228,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Zahlung des Herrn Walter F. in Höhe von € 2.486,38 am 30.12.2015, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - S. DLF 94/17 - Walter F. - KG, Vertragsnummer: 9...6.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt - S.DLF 94/17 - Walter F. - KG, Vertragsnummer: 9...6 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 3.689,00 freizustellen.

Hilfsweise - für den Fall, dass sich die Beklagte der Teilerledigterklärung des Klägers im Schriftsatz vom 06.06.2016 (vgl. Bl. 797/798 d. A.) nicht anschließt - beantragt der Kläger:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 2.486,38 teilweise erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagte hat der Teilerledigterklärung der Klageseite im Termin am 20.06.2016 ausdrücklich widersprochen und insoweit auch die Abweisung der Hilfsfeststellungsklage beantragt.

Die Beklagte beruft sich weiterhin auf den Eintritt der absoluten Verjährung. Prospektfehler seien auch - nach zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung - nicht gegeben.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 20.06.2016 (vgl. Bl. 800/802 d. A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klageseite wird zurückgewiesen.

Die ursprüngliche Feststellungsklage war entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar zulässig, wie auch die erfolgte Umstellung der Feststellungsklage in eine Leistungsklage (§§ 525, 264 Nr. 2 ZPO). Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedoch, wie das Landgericht bereits in seiner Hilfsbegründung ausgeführt hat, verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar. Diese Wertung ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2016 umfassend bestätigt worden. Einwände der Klageseite hiergegen verfangen aus Sicht des Senats nicht.

Im Einzelnen:

1. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt, § 214 Abs. 1 BGB, weil der Güteantrag der Klägervertreter vom 29.12.2011 (vgl. Anlage K 1 a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.

Die zehnjährige Verjährungsfrist begann am 01.01.2002 zu laufen, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und endete am 02.01.2012 (Montag), § 193 BGB.

Die Einreichung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 10.06.2013, bei Gericht eingegangen am 13.06.2013, und damit nach Ablauf der Verjährung.

2. Dass der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert war/ist, ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere - konkret und höchstrichterlich - aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2016, der die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und fortführt:

2.1. So genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 18.06.2015; Az: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 356/14 und III ZB 88/15 sowie III ZB 74/15) ein Güteantrag den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Anlageberatungsfällen dann, wenn er die konkrete Kapitalanlage bezeichnet, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißt. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der begehrten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

2.2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers genügt der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 diesen Anforderungen nicht.

Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers als antragstellende Partei, die Fondsgesellschaft, die Beteiligungsnummer und die Summe der Einlagen ("30.677,51 € zzgl. 5% Agio") sowie eine Reihe angeblicher Beratungs- beziehungsweise Prospektmängel. Der Name des Beraters sowie der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Der Fondsbezeichnung lässt sich ebenfalls keine nähere zeitliche Einordnung entnehmen. Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre (Ziffer III des Güteantrags, Seite 7). Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)". Die Pflicht zum Ersatz des Schadens erstrecke sich auch auf Rechtsanwaltskosten und auf "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestehen könnte. Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

Die Tatsache, dass der vorliegende Güteantrag eine Beteiligungsnummer enthält, reicht für eine hinreichende Individualisierung ebenfalls nicht aus, selbst wenn die Beklagte in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen trotz Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, § 257 HGB, nähere Einzelheiten zu der streitgegenständlichen Beteiligung zu entnehmen oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen zu ersehenden Beraters ermitteln konnte. Das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst und entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Darüber hinaus muss die Gütestelle auf der Grundlage des ihr unterbreiteten Sachverhalts in der Lage sein, selbstständig oder auf Anregung einer Partei einen Vergleichsvorschlag zu formulieren. Da die Gütestelle aber mit der Beteiligungsnummer nichts anzufangen weiß, ist die vom Gesetzgeber mit dem Güteverfahren bezweckte Entlastung der Justiz damit von vornherein ausgeschlossen.

Der Senat folgt auch nicht der Argumentation der Klageseite, dass aufgrund der Nennung der Einlagesumme zumindest in Höhe dieses Teilbetrages eine Hemmung der Verjährung durch den eingereichten Güteantrag eingetreten ist. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist insgesamt zu individualisieren, weil das angestrebte Verfahrensziel nur so erkennbar wird. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist nicht gleichzusetzen mit der auf die Beteiligung geleisteten Zahlung.

2.3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.10.2015, AZ: IV ZR 405/14). Zum einen ging es in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über die Besonderheiten des von der dortigen Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts, von dem der Bundesgerichtshof angenommen hat, dass er nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist. Zum anderen ergab sich Art und Umfang des geltend gemachten Schadens dort aus einem dem Güteantrag beigefügten vorprozessualen Anspruchsschreibens. Ein vorangegangenes Anspruchsschreiben der Klägerin, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, gibt es im hier zu entscheidenden Fall jedoch unstreitig nicht. Der IV. Zivilsenat nimmt im Übrigen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats Bezug und verweist auf den in seinem Fall anders gelagerten Sachverhalt.

2.4. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum 3. Börsengang der Telekom im Jahr 2000 (Urteil vom 21.10.2014, AZ: XI ZB 12/12), enthält keine Widersprüche zu den Entscheidungen des III. Zivilsenats, noch sind die dort angestellten Erwägungen zum Güteantrag hier einschlägig. Der XI. Zivilsenat führte lediglich aus, dass zwar für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich ist, dass aber von der Hemmungswirkung einer Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der gesamte prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst wird. Die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags werden in dieser Entscheidung nicht thematisiert, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts der geltend gemachte Anspruch ausreichend bestimmt sei. Auf vorliegenden Güteantrag, bei dem es um eine Fondsbeteiligung geht, sind diese Erwägungen nicht übertragbar.

2.5. Aus europarechtlichen Normen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.02.2016, ergeben sich keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Im Übrigen war die vorgenannte Richtlinie im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Güteantrags noch nicht in Kraft (vgl. Art. 8b der Richtlinie). Eine Rückwirkung der Richtlinie ist ausgeschlossen.

Unabhängig davon, dass der Senat wie auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 25.02.2016 bereits keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sieht, besteht auch keine Verpflichtung eine Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Art. 267 Satz 2 AEUV herbeizuführen, da gegen die Entscheidung des Senats noch ein Rechtsmittel nach § 544 ZPO gegeben ist und Art. 267 S. 3 AEUV daher nicht eingreift.

3. Da sich die Klage als von vornherein unbegründet erweist, war die Berufung der Klageseite insgesamt zurückzuweisen. Der insoweit titulierte Ausspruch in Ziffer 1 des Tenors enthält damit inzidenter auch die Abweisung des im Termin vom 20.06.2016 gestellten Antrags auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache, nachdem die Beklagte der Teilerledigterklärung der Klageseite im Termin ausdrücklich widersprochen hat, sowie die Abweisung der weiteren, erstmal in der Berufung gestellten Anträge.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Sämtliche hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.