VG Aachen, Urteil vom 10.12.2001 - 9 K 691/00
Fundstelle
openJur 2011, 17074
  • Rkr:
Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach folgenden Maßgaben:Die Kläger zu 1. und 5. tragen die Gerichtskosten zu insgesamt 70,72%, die übrigen Kläger haben keine Gerichtsgebühren zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten - einschließlich derjenigen der Beigeladenen - tragen die Kläger zu 1. und 5. je zu 32,03%, die Kläger zu 3. und 7. je zu 1,725% und die Kläger zu 2., 4. sowie 6. je zu 10,83%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger zu 1. und 5. wenden sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 - 2045. Die Kläger zu 2. bis 4. sowie die Kläger zu 6. und 7. haben die Klage mit Schriftsatz vom 17. November 2001 zurückgenommen.

Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstückes mit der katasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung G1 . Der Kläger zu 5., von Beruf M. , ist Miteigentümer der Grundflächen Gemarkung G2 sowie Gemarkung G3 . Nach den Angaben der Beigeladenen sollen die Umsiedlung jeweils im Jahre 2005 und die bergbauliche Inanspruchnahme der Flächen ab dem Jahr 2017 (Kläger zu 1.) bzw. 2009 (Kläger zu 5.) erfolgen.

Nachdem der Beklagte unter dem 22. Dezember 1997 den Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 5. Oktober 1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045 zugelassen hatte, erhoben die Kläger zu 1. und 5. am 22. Januar 1998 Widersprüche, die der damalige Verfahrensbevollmächtigte im Wesentlichen dahin gehend begründete, der Rahmenbetriebsplan enthalte - anders als etwa Haupt- oder Sonderbetriebspläne - noch keine Gestattungswirkung für das bergbauliche Vorhaben. Dennoch sei die erforderliche Widerspruchsbefugnis anzunehmen. Im Gegensatz zum Braunkohlenplan besitze nämlich die streitbefangene Entscheidung des Beklagten die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Außenwirkung für den Bürger. Da ein Rechtsschutz gegen die eventuell erforderliche Grundabtretung nicht effektiv sei, müssten sich die Betroffenen gegen den Rahmenbetriebsplan wehren können. Im Hinblick auf die Konzentrationswirkung sei dies für die in Form eines Planfeststellungsbeschlusses ergehende Zulassung des Rahmenbetriebsplans ohne weiteres anzunehmen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen dieses Verfahren umgangen werde, könne nichts anderes gelten. Nicht zuletzt für Pächter fände Rechtsschutz im Grundabtretungsverfahren nicht statt. Dieses komme im Übrigen zu spät. Die demgemäß zulässigen Widersprüche seien begründet. So sei das erforderliche Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Insbesondere sei das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hier nicht ausnahmsweise nach bergrechtlichen Vorschriften entbehrlich, und der Braunkohlenplan enthalte keine die Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls entbehrlich machende Genehmigungsentscheidung. Es komme hinzu, dass die im Braunkohlenplan durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den Anforderungen des Bundesberggesetzes genüge. Neben der Tatsache, dass bestimmte Unterlagen nicht ausgelegt worden seien, sei entscheidend, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltliche Defizite aufweise. Des Weiteren könne eine Planumweltverträglichkeitsprüfung die erforderliche Projektumweltverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen. Schließlich sei für das Trapezstück zwischen Garzweiler I und II eine Umweltverträglichkeitsprüfung gar nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus genüge der Rahmenbetriebsplan den europarechtlichen Anforderungen an eine Verträglichkeitsuntersuchung nicht. Denn es sei weder die erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach der Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie noch diejenige nach der Vogelschutzrichtlinie durchgeführt worden. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans daraus, dass dieser die von ihm als geklärt bezeichneten wasserwirtschaftlichen Fragen nicht einer Klärung zuführe. Die Zulassungsentscheidung setze sich auch nicht in dem gebotenen Umfang mit den Eingriffsfolgen des Tagebaus im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Eigentum und Einrichtungen auseinander. Schließlich sei der Tagebau weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Durch Bescheide vom 24. Februar 2000, dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 5. zugestellt am 28. Februar 2000, wies das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) die Widersprüche zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Widerspruchsbefugnis. Diese könnten letztlich auf sich beruhen, da die Widersprüche infolge Rechtmäßigkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung und fehlender Rechtsverletzung der Kläger unbegründet seien. So habe etwa weder eine Verpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens noch eine Pflicht zum Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Mangels gestattender Wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das konkrete Abbauvorhaben scheide ein Eingriff in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Freizügigkeit und des Eigentums aus.

Die Kläger haben am 28. März 2000 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der von der Beigeladenen im Jahre 1987 eingereichte Rahmenbetriebsplan sei nicht zugelassen worden. Die in den Jahren 1992 und 1995 eingereichten Rahmenbetriebspläne beträfen eigenständige Vorhaben, die auf der Grundlage selbstständiger Anträge auch zugelassen worden seien. Der Beklagte setze sich nicht inhaltlich mit ihren Rechten auseinander. Da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der vollständige Abbau ihres Grundeigentums vorgesehen sei, sei vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Inanspruchnahme ihrer Grundflächen und der erforderlichen Umsiedlungen eine mögliche Verletzung in den Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG gegeben. Die mögliche Rechtsverletzung sei nicht eindeutig auszuschließen, so dass ihre Klagebefugnis anzunehmen sei. Die Klage sei infolge Grundrechtsbeeinträchtigung auch begründet. So enthalte das Bundesberggesetz (BBergG) Einfallstore für die Berücksichtigung von Grundrechten. Wegen ihrer Funktion, dem Vorhaben zu bescheinigen, dass ihm keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenständen und keine gemeinschädlichen Einwirkungen von ihm ausgingen, beinhalte die Zulassungsentscheidung des Beklagten die Aussage, dass sich die Betroffenen gegen das Vorhaben nicht im Verwaltungsverfahren hätten durchsetzen können. Demgemäß müssten die bergrechtlichen Regelungen eine Überprüfung der Grundrechte bei der Entscheidungsfindung vorsehen. Es komme hinzu, dass der Hauptbetriebsplan nur die betrieblichen Details der Betriebsführung regele. Demgegenüber seien die Gesichtspunkte, die der Rahmenbetriebsplan abgedeckt habe, nicht mehr Gegenstand der Prüfung von Hauptbetriebsplänen. Konkret bedeute dies, dass die Überbaggerung nicht mehr geprüft werde. Mit der Zulässigkeit des Rahmenbetriebsplans sei daher die Grundentscheidung der Vorhabensdurchführung getroffen worden. Demgegenüber sei es auch ineffektiv, immer wieder neu die Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks zulässig sei. Werde dies erst im Grundabtretungsverfahren geprüft, so bedeute dies keinerlei effektiven Rechtsschutz. Das Abwarten des Grundabtretungsverfahrens sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzumutbar. Effektiver Rechtsschutz könne nur gegen die streitbefangene Zulassungsentscheidung gewährleistet werden, weil es zwischen der grundsätzlichen, die Inanspruchnahme der Wohnorte vorsehenden Zulassung der Tagebauplanung der Beigeladenen und dem (theoretischen und nur auf das Eigentum bezogenen) Grundabtretungsverfahren keine weiteren von Seiten der Bürger angreifbaren Entscheidungen betreffend den Tagebau gebe. Die eigentlichen Folgen der tagebaubedingten Betroffenheit ergäben sich bereits durch das im Vorfeld ausgelöste Umsiedlungsgeschehen. Zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundabtretungsverfahren gegebenenfalls durchgeführt werde, seien die Rechtsgüter, deren Beachtung verlangt werde, bereits unwiderruflich verletzt. Der Erhalt des formal eventuell noch vorhandenen Eigentums sei dann sinnlos geworden. Demgemäß sei die streitige Entscheidung hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tagebaudurchführung der entscheidende Auslöser für die Beeinträchtigungen auf Klägerseite. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 1989) gewährleiste § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Drittschutz. Mit der Zulassung des Vorhabens sei bereits ein hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts unvermeidbarer Nutzungskonflikt erkennbar. Vergleichbares gelte für andere Grundrechte. Auch über § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1991) ein Drittschutz von Gesundheit, Leben und Sachgütern von Betroffenen gewährleistet. Wenngleich die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG grundsätzlich nicht drittschützend sei, so könne trotzdem die fehlende Übereinstimmung des Tagebauvorhabens der Beigeladenen mit dem Allgemeinwohl geltend gemacht werden. Durch den vollständigen Abbau der Oberfläche komme es nicht nur zu einem Eingriff in Rechte so genannter Oberflächeneigentümer, sondern auch in diejenigen des Allgemeinwohls als des Zusammenschlusses einer Mehrzahl von Personen. Eine Grundrechtsbetroffenheit ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte ein Vorhaben zugelassen habe, das die Durchführung eines Tagebaus auf Flächen zum Inhalt habe, auf denen sich unter anderem bebaute Grundstücke befänden. Es komme hinzu, dass im Rahmen der Zulassung eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit mit Grundrechten ausgeblieben sei und demgemäß Rechtsschutz gegen die Vorhabenzulassung in Form einer materiellen Prüfung in dem für die Beachtung von Grundrechten entscheidenden Verfahren nicht gewährt worden sei. Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht sei zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des Vorhabens die schwerste Beeinträchtigung von Oberflächeneigentum eintrete. Wegen der bevorstehenden Inanspruchnahme sei das Oberflächeneigentum langfristig nicht mehr uneingeschränkt nutzbar. Der Beklagte habe sich nicht, wie erforderlich, inhaltlich mit dieser Rechtsposition auseinandergesetzt. Die Annahme, dass Rechtsschutz im Grundabtretungsverfahren gewährleistet werde, gehe fehl. Dieses Verfahren stelle nämlich kein geeignetes Mittel zur Beachtung des Grundrechts dar, zumal es keinen effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Darüber hinaus fänden die Grundrechte der Freizügigkeit, der Berufsfreiheit und der körperlichen Unversehrtheit im Grundabtretungsverfahren keine Berücksichtigung. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nehme die bergbauliche Nutzung des Grundeigentums vorweg. Sofern man davon ausgehe, dass das Bundesberggesetz keine Berücksichtigungsmöglichkeit für das Eigentumsgrundrecht eröffne, sei über Art. 1 Abs. 3 GG gesondert auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückzugreifen. Da dieses Grundrecht bei der streitbefangenen Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, liege ein ungerechtfertigter Grundrechtseingriff vor. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Tragweite der Rahmenbetriebsplanzulassung gehe der Verweis auf das Grundabtretungsverfahren fehl. Denn die Grundrechtsbefugnis könne dort nicht mehr angemessen wahrgenommen werden. Letztlich werde sie sogar unmöglich gemacht. Da durch die Genehmigungslage des Tagebaus dessen wirksame Abwehr nicht möglich sei, liege bereits jetzt ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor. In diesem Zusammenhang sei das Zusammentreffen verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Umstände zusammenfassend zu berücksichtigen: Neben der Intensität der Eigentumsbeeinträchtigung sowie der Bedeutung des Eigentums an Grundstücken sei die Wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans auf die Betroffenen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Abwartens bergrechtlicher Grundabtretungsverfahren ebenso zu berücksichtigen wie die mangelnde Effektivität des Rechtsschutzes im Grundabtretungsverfahren. Hinzu komme die Verfassungswidrigkeit der im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes. Bereits die Genehmigung des Vorhabens greife massiv in das Recht auf eigenverantwortliche Lebensgestaltung, Vermögenswerte sowie persönliche und privatrechtliche Bereiche ein. Unter dem tatsächlichen und finanziellen (Umsiedlungs-)Druck des heranrückenden Tagebaus unterbleibe erfahrungsgemäß die Prüfung der Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Inanspruchnahme im Grundabtretungsverfahren. Mangels weiterer hoheitlicher Entscheidungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Vorhabensdurchführung komme der Rahmenbetriebsplanzulassung die Wirkung einer endgültigen Entscheidung über die Grundstücksinanspruchnahme zu. Durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes werde eine Situation geschaffen, die zu einer Art Selbstvollziehung einer Grundabtretung auf privatrechtlichem Wege führe. Wolle man keinen unmittelbaren Grundrechtseingriff annehmen, dann liege jedenfalls ein mittelbarer, grundrechtserheblicher Eingriff vor, weil der Rechtsschutz nicht verkürzt werden dürfe. Es sei nämlich eine einheitliche, grundrechtsbeeinträchtigende Handlung anzunehmen. Gegebenenfalls sei eine Grundrechtsgefährdung, vor der Schutz zu bieten sei, zu bejahen. In diesem Zusammenhang könne der Gedanke der Verwaltungsrechtsprechung zu Zwangspunkten beim Planfeststellungsverfahren fruchtbar gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich entschieden, dass Dritte, die nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt betroffen würden, durch die Abschnittsbildung in ihren Rechten verletzt sein könnten, wenn ein früherer Abschnitt für einen späteren einen "Zwangspunkt" setze. Mit derartigen Konstellationen sei die vorliegende Rahmenbetriebsplanzulassung vergleichbar, sofern man annehme, dass diese noch nicht unmittelbar in klägerische Rechte eingreife. Denn die Genehmigungslage schaffe jedenfalls eine Situation, die zu einer Anfechtbarkeit des den Zwangspunkt auslösenden Verwaltungsakts führen müsse. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG stellten sich die bergrechtlichen Vorschriften zum Grundabtretungsverfahren als verfassungswidrig dar, weil der Eigentümer keinen ausreichenden Rechtsschutz gegen bergbaubedingte Beeinträchtigungen seines Grundstücks erhalte. Aus den in der Vergangenheit geschehenen Umsiedlungen, etwa bezogen auf Garzweiler oder Inden/Altdorf, lasse sich ablesen, dass die Umsiedlung lange vor der tatsächlichen bergbaulichen Inanspruchnahme abgeschlossen werde, so dass ein Grundabtretungsverfahren bedeutungslos sei. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass das Grundabtretungsverfahren nur theoretischen Rechtsschutz biete. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber nicht, wie erforderlich, die besonders schwer wiegenden, dringenden Bedürfnisse des Gemeinwohls zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG bestimme. Die Ermächtigungsgrundlage zur Enteignung sei so allgemein gefasst, dass der private Unternehmer deren Erfüllung immer in der Hand habe. Dies gelte für alle in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Enteignungsgründe. Die Rahmenbetriebsplanzulassung greife des Weiteren in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG, der auch die Erhaltung des Wohnsitzes umfasse, ein. Die Zulassungsentscheidung prüfe die Verlegung von Ortschaften nicht auf § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG bezogen. Vor dem Hintergrund der durch die Rahmenbetriebsplanzulassung entstehenden Genehmigungslage sei letztlich der freie Verbleib an einem Ort beeinträchtigt. Mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans trete eine gefestigte Planung der Tagebaudurchführung ein. Es komme zu einem faktischen Absiedeln, durch das soziale Kontakte auseinandergerissen würden. Durch die unfreiwillige Aufgabe des Wohnsitzes nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung sei ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG anzunehmen. Die Grundrechtsschranken des Art. 11 Abs. 2 GG seien nicht wirksam ausgefüllt. Der Kläger zu 5. trägt zudem vor, dass er in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt sei. Mit der betriebenen M. erwirtschafte er einen großen Teil seines Lebensunterhaltes. Der Neuaufbau eines Hofes an einem Umsiedlungsstandort komme aus altersbedingten Gründen nicht in Betracht, obwohl er den vorhandenen Hof noch einige Jahre weiter bewirtschaften könnte. Zudem stehe an den Umsiedlungsstandorten definitiv kein Ersatzland für die Neuerrichtung eines vergleichbaren Hofes zur Verfügung. Er würde daher durch die staatliche Zulassung der Abbauplanungen zur Aufgabe seines Hofes gezwungen. Darüber hinaus machen die Kläger geltend, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei geeignet, sich auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auszuwirken. Es entstehe nämlich im Anschluss an die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes eine permanente Belastung wegen der Gewissheit, Heimatort und Häuser räumen zu müssen. Durch diese Situation komme es zu Schlafstörungen und Krankheiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Grundvermögen unklar bleibe. Infolgedessen träten Lebenskrisen und Depressionen ein. Suizidgefahren seien nicht auszuschließen. Da der Braunkohlenplan nicht auf die Rechtsstellung der Bürger einwirke, sondern nur Ziele der Landesplanung festlege, seien die Ausführungen des Beigeladenen zum Braunkohlenplan Garzweiler II unergiebig. Dieser Plan lege im Übrigen die Erforderlichkeit einer Umsiedlung nicht fest. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) habe keine Aussage bezüglich einer Zulässigkeit etwaiger Grundrechtseingriffe getroffen. Entscheidend sei im Übrigen, dass die energiepolitische Notwendigkeit des Tagebaus bislang nicht gerichtlich geprüft worden sei. Derartiges sei aber zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt seien, notwendig. Die Leitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1991 sei im Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes überholt. Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die materielle Grundentscheidung über die Durchführung der Zulässigkeit des Tagebauvorhabens treffe. Die eingangs genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1991 sei auf den Rahmenbetriebsplan zu großflächigen Abbauvorhaben der vorliegenden Art zu übertragen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei auch deswegen rechtswidrig, weil weder ein Planfeststellungsbeschluss ergangen noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden seien. Schon die Tatsache, dass die reine Benennung des im Jahre 1995 gestellten Zulassungsantrags nicht über die fehlende inhaltliche Identität mit dem ursprünglich im Jahre 1987 gestellten Antrag hinwegtäuschen könne, bedinge, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Spätestens aus der in den 90er-Jahren erfolgten wesentlichen Umkonzeptionierung des Vorhabens ergebe sich die Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 52 Abs. 2 a bis 2 c BBergG). Insbesondere greife § 52 Abs. 2 b BBergG, wonach ausnahmsweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sein könne, nicht ein. Denn es handele sich weder um einen "geführten Gewinnungsbetrieb", noch lege der Braunkohlenplan Garzweiler II, wie vom Gesetz gefordert, die Abbaugrenzen und Haldenflächen fest. Im Übrigen genüge die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den Anforderungen des Bundesberggesetzes. Jedenfalls aber stelle sich die Freistellung des Vorhabens von der Durchführung einer solchen Prüfung als europarechtswidrig dar. Denn die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) erfordere eine projektbezogene im Gegensatz zur hier durchgeführten planbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie, die Kläger, könnten sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch auf die Verletzung der aus der UVP-Richtlinie folgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten berufen.

Die Kläger zu 1. und 5. beantragen,

die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landesoberbergamts Nordrhein- Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) vom 24. Februar 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zunächst vor, dass nicht mehrere, eigenständige Rahmenbetriebspläne vorgelegt worden seien, und erwidert im Übrigen, es fehle an der Klagebefugnis der Kläger. Die gerügten Grundrechtsverletzungen begründeten wegen des im mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis zu beachtenden Anwendungsvorrangs einschlägiger einfachgesetzlicher Vorschriften keine Klagebefugnis. Der Gesetzgeber habe die kollidierenden Interessen zwischen Grundeigentümern und Bergbauunternehmern durch den Erlass des Bundesberggesetzes, im Besonderen durch die dortigen Regelungen über die Betriebsplanpflicht bergbaulicher Vorhaben und die Vorschriften über die Grundabtretung, geregelt. Des Weiteren ergebe sich keine Klagebefugnis aus einer möglichen Verletzung einfachgesetzlicher Normen. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem angefochtenen Verwaltungsakt und der behaupteten Rechtsverletzung. Lediglich faktische Auswirkungen eines Verwaltungsakts reichten für die Bejahung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus. Die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung habe bezogen auf die Grundstücke und die sonstige Situation der Kläger allenfalls faktische, jedoch keine rechtlichen Wirkungen, weil die Rahmenbetriebsplanzulassung noch keine die Ausführung des Abbauvorhabens gestattende Wirkung entfalte. Zudem fehle in den Fällen, in denen der Kohlenabbau unvermeidlich mit der Inanspruchnahme von Grundstücken verbunden sei, der Rahmenbetriebsplanzulassung eine Bindungswirkung für Grundabtretungsverfahren. Das bedeute nicht, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei Auswirkungen habe. Der Unternehmer müsse sich mit seinen später einzureichenden Haupt- und Sonderbetriebsplänen an den abgesteckten Rahmen halten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner so genannten Tiefgasspeicher-Entscheidung vom 13. Dezember 1991 die Klagebefugnis gegen den Rahmenbetriebsplan aufgrund des dortigen besonderen Gefährdungspotenzials bejaht. Diese Rechtsprechung sei indes nicht übertragbar. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Haupt- oder Sonderbetriebspläne nicht im Hinblick auf einen Rahmenbetriebsplan zugelassen werden könnten, wenn sich Umstände ergäben, die ihrer Zulassung entgegenständen. Im Übrigen werde im Betriebsplanverfahren nicht über die Voraussetzungen einer späteren Grundabtretung verbindlich entschieden. Die Grundabtretungsentscheidung könne mit der Klage uneingeschränkt angefochten werden, weil die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen müsse. Daran hindere auch eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung nicht. Die gerichtliche Überprüfung erfasse vielmehr die Rechtmäßigkeit des gesamten bergbaulichen Vorhabens. Auch bezüglich anderer als Eigentümerrechte fehle es an einer Kausalität der Rahmenbetriebsplanzulassung. Dies gelte angesichts der Begrenztheit der Rahmenbetriebsplanzulassung zunächst für Artikel 11 Abs. 1 GG. Der Kläger zu 5. sei auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Ein Eingriff in die Berufswahl scheide von vornherein aus, so dass lediglich die Berufsausübungsfreiheit betroffen sein könne. Es sei aber nicht ersichtlich, dass ihm in adäquat kausaler Weise die Ausübung seines Berufes als M. durch die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung unmöglich gemacht werde. Im Übrigen sei dem Vortrag, die Verweisung auf das Grundabtretungsverfahren widerspreche dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG, zunächst entgegenzuhalten, dass zwischen der Rahmenbetriebsplanzulassung und dem Grundabtretungsverfahren sehr wohl angreifbare Entscheidungen in Form von Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen ergingen. Soweit außerdem beklagt werde, dass Bürger sich schon zehn Jahre vor der voraussichtlichen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke mit der Beigeladenen einigten und wegzögen, so dass umsiedlungsunwillige Bürger isoliert in einer sich entleerenden Ortschaft verbleiben müssten, sei dies weniger eine Folge der Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern eher des Braunkohlenplans und der Entscheidungen dieser Bürger, von den darin enthaltenen Umsiedlungsangeboten Gebrauch zu machen. Der Braunkohlenplan Garzweiler II enthalte Ziele der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere das Gebot der gemeinsamen Umsiedlung und die Durchführung der Umsiedlung in gestaffelten Zeiträumen entsprechend dem Tagebaufortschritt. Gemäß diesen Zielen müsse die Beigeladene die zur Umsiedlung erforderlichen Schritte in den einzelnen Ortschaften relativ früh einleiten. Im Interesse der Sozialverträglichkeit der Umsiedlungen sei es erforderlich, dass ausreichend Zeit bestehe, um sich auf eine einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse nach und nach einstellen zu können. Zugegebenermaßen würden etwaige Grundabtretungsverfahren relativ spät eingeleitet. In der Regel beantrage die Beigeladene die Grundabtretung je nach Größe des Objekts zwei bis drei Jahre vor der Inanspruchnahme. Es sei nicht zu verkennen, dass auch ein solcher Zeitraum kurz sei, das Grundabtretungsverfahren mithin relativ spät beginne. Dies beruhe jedoch darauf, dass eine Grundabtretung rechtlich nur zulässig sei, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks notwendig sei und die Bemühungen um eine gütliche Einigung vergeblich gewesen seien. Ein Grundabtretungsverfahren könne einerseits erst durchgeführt werden, wenn die Fläche in absehbarer Zeit benötigt werde; Enteignungen gleichsam auf Vorrat seien unzulässig. Andererseits müsse sich das Unternehmen frühzeitig um freihändigen Erwerb der von ihm benötigten Grundstücke bemühen. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hätten in Entscheidungen von Juli 2000 sowie Juni 2001 betreffend die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde die Klage- bzw. Antragsbefugnisse der dortigen Kläger verneint. Wenn man die Klage für zulässig erachte, erweise sie sich als unbegründet. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor. Hinsichtlich Artikel 14 GG fehle es an einem Eingriff in das Grundeigentum durch die Rahmenbetriebsplanzulassung. Zudem handele es sich weder bei der Rahmenbetriebsplanzulassung noch bei einer zu einem späteren Zeitpunkt erforderlichen Inanspruchnahme der Grundflächen um eine gewollt gegen die Freizügigkeit gerichtete Maßnahme und deshalb auch nicht um einen Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 11 Abs. 1 GG. Ansonsten wäre in den Blick zu nehmen, dass dem Grundrecht auf (negative) Freizügigkeit auch eine grundrechtlich geschützte Position des Bergbautreibenden gegenüberstehe. Die Beigeladene könne sich ebenfalls auf Artikel 14 Abs. 1 GG berufen, weil sie Inhaberin bergrechtlicher Abbauberechtigungen sei. Die durch den Kläger zu 5. hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Blickwinkel des Art. 12 GG geschilderten Entwicklungen träten noch nicht durch die Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern erst als Folge des fortschreitenden Abbaus, der noch zu genehmigen sei, ein. Bis zur Inanspruchnahme der Grundstücke dieses Klägers für den Braunkohlenabbau könne er den Hof bewirtschaften. Hinsichtlich Artikel 2 Abs. 2 GG sei bereits die Möglichkeit einer Verletzung durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht ausreichend dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass psychische Störungen und dadurch verursachte physische Beschwerden aufträten, die über die Belastungen hinausgingen, die mit dem Gedanken an einen in der Zukunft zu vollziehenden Orts- und Wohnungswechsel typischerweise verbunden seien. Schließlich verstoße die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung nicht gegen nationale oder europarechtliche Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die zudem nicht drittschützend seien.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Bereits der Braunkohlenplan beachte das Konzept gemeinsamer Umsiedlung. Für weitere als dort erfasste Orte seien eigenständige Braunkohlenplanverfahren durchzuführen. Im Herbst 2000 sei hiermit für die Orte Immerath, Lützerath, Pesch und Borschemich begonnen worden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II bewerte in seinem Kapitel 10 die Sozialverträglichkeit. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1997 die im Braunkohlenplanverfahren vorgenommene Abwägung nach sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsgemäßheit bestätigt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stelle die fachliche Grundentscheidung zur Durchführung des Bergbauvorhabens dar. Einzelheiten hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens sowie seiner Verwirklichung würden nicht geregelt. Insbesondere komme der Rahmenbetriebsplanzulassung keine gestattende Wirkung zu. Dies ergebe sich nicht nur aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch aus derjenigen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg. Demgemäß könnten die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen sein. Da die Zulassung mangels Bindungswirkung nicht in klägerische Rechte eingreife, fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis. Die von den Klägern dargelegte faktische Beeinträchtigung in etwaigen Rechten reiche für die Annahme einer Klagebefugnis nicht aus. Vielmehr laufe der Klägervortrag auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Grundstücksinanspruchnahme hinaus. Es sei nichts dafür erkennbar, dass die behauptete tatsächliche Auswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung zu einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führe. Wegen der sich aus § 34 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) ergebenden Bindung an den Braunkohlenplan seien Umsiedlungsmöglichkeiten nicht im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung zu prüfen. Vielmehr werde im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 ff. BBergG die umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abtretung und damit letztlich des gesamten Tagebauvorhabens eröffnet. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans beinhalte keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Grundstücksinanspruchnahme. Auf der Grundlage dieser Überlegungen sei vorliegend nicht zu untersuchen, ob das geplante Vorhaben den Vorschriften des Bundesberggesetzes entspreche und ob die Voraussetzungen für eine Grundstücksinanspruchnahme erfüllt seien. Der im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens gewährleistete Rechtsschutz sei nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch effektiv. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Mit seinem Urteil vom 16. März 1989 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar bezogen auf den Steinkohlenabbau eine Klagebefugnis im Hinblick auf Schäden am Oberflächeneigentum durch Bodenabsenkungen nicht generell ausgeschlossen. Der Braunkohlentagebau setze jedoch die vollständige Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum voraus. § 48 Abs. 2 BBergG sei insofern nicht einschlägig, weil es um die unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum im Gegensatz zu im Steinkohlenabbau anzunehmenden mittelbaren Auswirkungen des Bergbaus gehe. Die Grundentscheidung für die Inanspruchnahme von Flächen durch den Tagebau sei auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes durch den Braunkohlenplan getroffen worden. Daher könnten über § 48 Abs. 2 BBergG ausschließlich sonstige zu erwartende Auswirkungen betreffend Flächen außerhalb des aufzuschließenden Bereichs erfasst werden. Die Kläger seien auch nicht bezogen auf Grundrechte aus den Art. 14, 12, 11 und 2 Abs. 2 GG klagebefugt. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass die grundsätzlichen Gesichtspunkte des Vorhabens durch die Landesplanung (Braunkohlenplan) vorgegeben seien. Bezogen auf Art. 14 Abs. 1 GG bleibe offen, worin eine konkrete Eigentumsverletzung bestehen solle. Insbesondere beinhalte die streitbefangene Entscheidung kein Präjudiz für ein Grundabtretungsverfahren. Es sei demgemäß kein Grund ersichtlich, schon im jetzigen Stadium durch Annahme einer Klagebefugnis Rechtsschutz zu eröffnen. Was das Grundrecht der Berufsfreiheit anbelange, so liege in der Rahmenbetriebsplanzulassung kein Eingriff in dieses Grundrecht. Sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch diejenige der Berufsausübung blieben, gegebenenfalls durch Fortsetzung an einem anderen Ort, erhalten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger zu 5. mit umfassender Unterstützung der Beigeladenen nicht in der Lage sein solle, seinen m. Betrieb am Umsiedlungsstandort oder in dessen Nähe fortzuführen. Mangels Gestattungswirkung greife die Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht in das Grundrecht der Freizügigkeit ein. Es komme hinzu, dass die etwaige mittelbare Beschränkung der Freizügigkeit vor dem Hintergrund, dass das bergbauliche Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben entspreche, gerechtfertigt sei. Schließlich komme den Gesichtspunkten der Rohstoffsicherung und Energieversorgung überragende Bedeutung zu. Wegen des fehlenden diesbezüglichen Regelungsgehalts der Rahmenbetriebsplanzulassung scheide auch ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ersichtlich aus. Im Übrigen sei die streitbefangene Zulassungsentscheidung rechtmäßig. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass Belange der Umsiedlung nicht auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG zu berücksichtigen seien. Die Umsiedlung bereite den Tagebau nur vor. Sie stelle sich nicht als dessen Betrieb dar. Bezogen auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nur einschlägig sei, wenn der Abbau Folgen verursache, deren Nachteile größer seien als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil. Ein Vergleich mit dem Steinkohlenabbau sei wegen dessen grundsätzlicher Andersartigkeit unergiebig. Es komme hinzu, dass ein Abwägungsvorgang bereits im Braunkohlenplanverfahren stattgefunden habe. Ein weiterer Raum für eine Abwägung bestehe im Grundabtretungsverfahren. Entgegen der klägerischen Auffassung stellten die Zulassungsanträge aus den Jahren 1987, 1992 und 1995 keine eigenständigen, drei selbstständige Vorhaben betreffende Rahmenbetriebspläne dar. Schließlich tritt die Beigeladene der klägerischen Ansicht, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Planfeststellungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen, entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00, die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV des Verfahrens 9 K 2954/00 und den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Gründe

Da die Kläger zu 2. bis 4. sowie die Kläger zu 6. und 7. die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die rechtshängig gebliebene Klage ist unzulässig.

Den Klägern zu 1. und 5. (im Folgenden: Kläger) fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist - da es an einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Klagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten (Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind.

Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, § 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu "gestuften Verfahren"); v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 Rdnrn. 100 f.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger auf der Grundlage des bergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. Sonderbetriebsplanzulassungen zunächst als Oberflächeneigentümer, deren Eigentum durch eine spätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, nicht als klagebefugt anzusehen (I.). Gesichtspunkte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (II.) verlangen - ebenso wie weitere Grundrechtsvorschriften (III.) - keine abweichende Beurteilung. Darüber hinaus ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis weder aus einfachgesetzlichen Bestimmungen (IV.) oder aber unter europarechtlichen Gesichtspunkten (V.).

I.

Was zunächst die Eigenschaft der Kläger als Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so ergibt sich hieraus keine Klagebefugnis. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von Folgendem: Rahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 31, 34, gibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein Koordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. Vielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht mit der Ausführung von Arbeiten begonnen werden. Vielmehr bedarf es dafür der vorherigen Zulassung eines Hauptbetriebsplans.

Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.

Während das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung,

am angegebenen Ort, S. 43,

der Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines Konzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes beigemessen, sondern die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans eher mit derjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat es in seinem Urteil vom 2. November 1995,

am angegebenen Ort, S. 12,

angedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem Vorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur Versagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese Frage hat der erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf sich beruhen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),

Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,

trifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad der allgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne. Im Hinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat das Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit klagenden Selbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich nachteilig in der Weise auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken konnte, dass sie gemäß der angesprochenen Bindungswirkung den die Ausführung des Vorhabens gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, dadurch in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden. Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - gefolgt.

Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.

Die vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die Klagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. Sie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der Oberflächeneigentümer des in den Blick genommenen Abbaubereiches gegen die dem Unternehmen erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans klagen, übertragbar. Derartigen Oberflächeneigentümern vermitteln die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen von vornherein keinen Drittschutz. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten des Oberflächeneigentümers im Bergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 ff.

Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in Rede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren Rechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück beansprucht werden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. Eine - wie auch immer geartete - präjudizierende Wirkung geht insoweit von Betriebsplanzulassungen nicht aus. Ein (bestandskräftig) zugelassener Betriebsplan, der im Übrigen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass oder den Bestand eines Grundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen allenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen nach ihm sachgemäß ausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er bewirkt aber keinerlei Bindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, BVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 992, 993; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 des Entscheidungsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 202 f.

Aus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu Planfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine mögliche Rechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch Abschnittsbildungen bei Fernstraßen, die für spätere Abschnitte einen so genannten Zwangspunkt setzen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, NVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,

nicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der Rahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht das Bergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes keine Enteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses vor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in § 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener Konzentrationswirkungen auch in derartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit den in den §§ 77 ff. BBergG aufgestellten Voraussetzungen durchzuführen.

Den Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches Verfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, ist nicht zu folgen.

Was zunächst den Hinweis der Kläger auf die rechtstatsächliche Handhabung der §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des Grundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch auszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines derartigen Verfahrens als (zu) spät gerügt wird.

Die Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,

- 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,

ausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, entsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf diese Entscheidung Bezug.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 375 ff.

Das Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an anderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,

- 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,

hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage das Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und soweit die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Zwar hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem zu beurteilenden Fall noch nicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für einen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen beabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige öffentlichrechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann diese ergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum Grundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer Betriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in das Grundeigentum, um dessen Abwehr es dem Kläger letztlich geht, nämlich dessen Entzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern erst durch die Grundabtretung als solche. Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.

Nach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem Grundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht klagebefugt.

So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu diesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.

Bei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen Genehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 374, 375,

wonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) gegenüber dem Bürger auch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr wahrscheinlichen Auswirkungen einer Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, die sich daraus ergeben, dass Dritte sich in ihrem weiteren Verhalten auf diese Entscheidung rechtlich stützen dürfen und faktisch stützen werden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche System mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in tatsächlicher Hinsicht vorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung nachfolgende, abschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit ihren Vorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt sich dem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für die Grundabtretung zu.

Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.

Ungeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende Elemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.

II.

An der Bewertung, dass die Kläger als Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt sind, ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Eigentumsschutzes festzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts liegt mit der streitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung ersichtlich noch nicht vor. Nach dem zuvor beschriebenen System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das grundrechtlich geschützte Eigentum davon auszugehen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung, die im Übrigen keine den Bergbaubetrieb gestattende Wirkung beinhaltet, dem Oberflächeneigentümer weder eine schutzfähige Position entzieht noch die Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer solchen Position in rechtlich erheblicher Weise beschränkt.

Des Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium wirksamer gerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt nach herkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede stehende Maßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und unerträglich beeinträchtigt wird.

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 14 Rdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. 52 f.

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein großflächiges Tagebauvorhaben, das aus Sicht der Oberflächeneigentümer scheinbar unaufhaltsam an ihre Grundstücke herannaht, einen tatsächlichen und finanziellen Umsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne der Beigeladenen (vgl. § 57 a Abs. 5 BBergG). Demgemäß können die zuvor erwähnten Auswirkungen eines herannahenden Tagebaus nicht rechtfertigen, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen zuzubilligen, die ihr nach dem System des Bundesberggesetzes nicht zukommen. Stellt mit anderen Worten die Zulassung des Rahmenbetriebsplans das Grundrecht auf Eigentum als solches noch nicht infrage, ist mit dem Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den erforderlichen Schutz des Eigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten vermag.

Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks.

Abgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende Belastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch Braunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem Braunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch für die Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die Zuständigkeit des Braunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine demokratisch legitimierte Einrichtung handelt,

vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 307 ff.,

gestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen Ortschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II geregelt. Mit diesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der Braunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt mit der gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Landesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im Interesse einer langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu sichern, festgelegt werden.

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 381.

Des Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf zwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der Umsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der Einleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den bereits an anderer Stelle festgehaltenen Erwägungen (siehe dazu unter I.) ist insoweit hinzuzufügen, dass die mit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der Umsiedlung von Ortschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts großflächiger Umsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen beträchtlichen zeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die Braunkohlenplanung nicht statisch. Vielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan wesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung sowie ihrer Grundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige Grundabtretungsverfahren bleiben.

III.

Des Weiteren ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Grundrechte.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) kommt ersichtlich nicht in Betracht. Dieses (gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG speziellere) Grundrecht gewährleistet die Freiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Es umfasst auch die negative Freiheit, an einem frei gewählten Wohnort zu verbleiben. Allerdings ist ein Eingriff in den Schutzbereich nur dann anzunehmen, wenn der Regelungsgegenstand staatlicher Maßnahmen auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei solchen Maßnahmen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung erzwingen. Demgemäß berühren staatliche Entscheidungen und Planungen, die für ein bestimmtes Gebiet eine Nutzung vorsehen, die der Besiedlung des Gebietes entgegensteht, den Schutzbereich des Freizügigkeitsgrundrechts nicht.

Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 7; anderer Auffassung: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Band I, 5. Aufl., 2000, Art. 11 Rdnr. 19 am Ende mit Nachweisen.

Darüber hinaus ergibt sich eine Klagebefugnis für den Kläger zu 5. eindeutig nicht unter dem Blickwinkel der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Denn die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung greift in dieses Grundrecht nicht ein. Zum einen enthält die Zulassungsentscheidung des Beklagten keine Regelungen, die sich final auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben,

vgl. hierzu Tettinger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 12 Rdnr. 71 mit weiterem Nachweis,

so dass ein unmittelbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers zu 5. ausscheidet. Zum anderen weist die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht die für das Vorliegen eines mittelbaren Eingriffs erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz,

vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 82, 209, 223 f. mit weiteren Nachweisen, sowie Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 302,

auf. Sie befasst sich nämlich mit den allgemeinen Angaben des Unternehmers über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Demgemäß kann ihr eine aus objektiver Sicht bestehende, auf die Ausübung von Berufen bezogene Wirkung nicht zuerkannt werden. Dies gilt um so mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass sich der Regelungsgehalt der Rahmenbetriebsplanzulassung in der Feststellung erschöpft, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Mangels eines Eingriffs war der Frage, ob, wie der Kläger zu 5. befürchtet, an zukünftigen Umsiedlungsstandorten kein oder aber nicht ausreichendes Ersatzland für seinen m. Betrieb zur Verfügung steht, im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen.

Darüber hinaus scheidet ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus. Das Grundrecht schützt zwar auch psychische Beeinträchtigungen, die nach Art und Schwere mit Eingriffen in die körperliche Integrität vergleichbar sind.

Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 14 des Entscheidungsabdrucks mit Nachweisen.

Derartige Auswirkungen sind mit der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans indessen nicht verbunden. Die Kammer berücksichtigt dabei durchaus, dass diejenigen Personen, die im von der Beigeladenen geplanten Abbaubereich leben, angesichts derzeit noch bestehender Unwägbarkeiten hinsichtlich ihrer weiteren Lebensplanung einer individuell unterschiedlich empfundenen Belastung ausgesetzt sind. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf Lebenskrisen sowie Depressionen und sogar auf eine nicht auszuschließende Gefahr von Suiziden hinweisen, ist indessen festzuhalten, dass der Umsiedlungsdruck, wie bereits dargelegt, nicht erst durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ausgelöst wird. Außerdem gehen die hiermit verbundenen Belastungen objektivierbar nicht über dasjenige hinaus, was allgemein mit einem Wohnortwechsel verbunden ist. Derartige Belastungen liegen ihrer Art nach außerhalb des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, am angegebenen Ort, S. 13 ff. des Entscheidungsabdrucks.

Des Weiteren kommt für den Kläger zu 5. ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ersichtlich nicht in Betracht. Die Frage, ob sich der Schutzbereich dieses Grundrecht über Ge- und Verbote (die die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht enthält) hinaus auch auf faktische beziehungsweise mittelbare Beeinträchtigungen erstreckt,

vgl. zum Meinungsstand Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 2 Rdnr. 12,

kann an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, dass eine Schutzbereichsverletzung ausscheidet, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE 78, 232, 245,

bedarf es für die Annahme eines Eingriffs einer Zielgerichtetheit beziehungsweise auf den Schutzbereich der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bezogenen Gestaltungsabsicht der Maßnahme.

Vgl. Murswiek in: Sachs, am angegebenen Ort, Art 2 Rdnr. 79, 82 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 193 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 10 S 176/96 -, Gewerbearchiv 1997, 113, 114, sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1997 - 3 B 19/97 -, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2919 f.

Derartiges ist der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zu entnehmen. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG Bezug.

Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet ebenfalls eindeutig aus. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene, begrenzte und Schutzgüter des Einzelnen noch nicht erfassende Wirkung des Rahmenbetriebsplans sowie vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung etwaiger im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren ergangener Hoheitsakte ist eine die Grundrechte der Kläger einschließende Prüfung vorliegend (noch) nicht erforderlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38, 44; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 20 f. des Entscheidungsabdrucks.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch der Kläger auf effektiven Rechtsschutz auch insofern nicht verletzt sein kann, als die angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie - was bezogen auf bergrechtliche Bestimmungen und europarechtliche Vorschriften sogleich noch darzulegen ist - nicht in ihrer materiellen Rechtsstellung beeinträchtigen kann.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 -, NVwZ 1991, 978.

IV.

Ferner lässt sich die erforderliche Klagebefugnis nicht aus einfachgesetzlichen Vorschriften ableiten.

Was zunächst bergrechtliche Vorschriften anbetrifft, so ergibt sich die Klagebefugnis eindeutig nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG. Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 Rdnr. 40.

Die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines drittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der geschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert ist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht bestimmten Kreis von Personen subjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus den individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit Nachweisen.

Mit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen überindividuellen Bezug aufweist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 35,

ist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht gegeben. Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nämlich nahe, dass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153,

kommt eine Klagebefugnis im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin nicht in Betracht.

Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des Entscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.

Soweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit seiner Wendung "Gefahren für Leben, Gesundheit" auch den Schutz von Oberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen erfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, verweist die Kammer bezüglich der hier gegebenen fehlenden Maßgeblichkeit der Vorschrift auf die vorstehenden Ausführungen zu einem fehlenden Eingriff in das Grundrecht der Kläger auf Leben und körperliche Unversehrtheit (siehe oben unter III.).

Hinsichtlich § 48 Abs. 2 BBergG nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen zum bergrechtlichen System der Betriebspläne (siehe oben unter I.) Bezug.

Die von den Klägern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge, es sei keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, begründet ebenfalls keine Klagebefugnis. Denn eine gegebenenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weist keinen Bezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten der Kläger auf, weil die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend sind. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 23 des Entscheidungsabdrucks.

Unabhängig davon ist anzumerken, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans nicht durchgeführt werden musste: Zum einen war § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), schon nicht anwendbar. Selbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bestanden. Schließlich war eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht nach § 52 Abs. 2 c BBergG mit Blick auf eine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1 aufgrund einer Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, notwendig.

Vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -. V.

Schließlich ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis nicht aus europarechtlichen Vorschriften.

Dies gilt zunächst für Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953; Bek. v. 15. Dezember 1953, BGBl. 1954 II S. 14 - MRK -). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jede Person Anspruch unter anderem auf Achtung ihres Privatlebens sowie ihrer Wohnung. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die hier allein zu beurteilende Zulassung des Rahmenbetriebsplans mangels einer diesbezüglichen Regelungs- oder Gestattungswirkung nicht in diese Schutzgüter eingreift. Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Umsiedlung der Einwohner des Dorfes Horno in Brandenburg, die auf der Grundlage des brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes sowie von Braunkohlenplänen erfolgen soll, geboten.

Vgl. die Entscheidung vom 25. Mai 2000 - Beschwerde Nr. 46346/99, Günther Noack u. a. / Deutschland -, Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2000, 69 ff., sowie hierzu Lenz, "Chancen und Grenzen der Menschenrechtsbeschwerde - dargestellt am Beispiel der Horno-Entscheidung des EGMR", LKV 2000, 446 ff.

Der Gerichtshof hat zwar insoweit einen Eingriff bejaht. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragen, weil sie sich zu einem umsiedlungsbedingten Eingriff verhält, nicht aber zu einer Rahmenbetriebsplanzulassung, die die Frage einer Umsiedlung nicht verbindlich regelt.

Ungeachtet dessen folgte bei einer Übertragung der Rechtsprechung kein anderes Ergebnis. Nach Art. 8 Abs. 2 MRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses (scil.: aus Abs. 1 folgenden) Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft zum Beispiel für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Der Gerichtshof hat es als Rechtfertigung für den umsiedlungsbedingten Eingriff ausreichen lassen, dass besagtem Braunkohlengrundlagengesetz ein besonderes Verfahren mit einer Anhörung von unterschiedlichen Vereinigungen und Interessengruppen vorausgegangen ist, und unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Mitgliedsstaates den Eingriff als schwer wiegend, aber gegenüber dem verfolgten berechtigten Ziel, nämlich das wirtschaftliche Wohl des Landes, nicht als unverhältnismäßig angesehen.

Vgl. EGMR, am angegebenen Ort, S. 71 f.

Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen zur demokratischen Legitimation des Braunkohlenausschusses und zu den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Landesentwicklung dürfte nicht davon auszugehen sein, dass eine Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK angesichts der Ausgestaltung des nordrheinwestfälischen Braunkohlenplanverfahrens und der landesplanerischen Zielsetzungen ausscheidet.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

vom 2. Oktober 2001 - Beschwerde Nr. 36022/97, Hatton u. a. / Vereinigtes Königreich -,

das der Prozessbevollmächtigte der Kläger in nichtamtlicher Übersetzung eingereicht hat und das der Kammer in englischer Sprache (http://www.echr.int) vorliegt, geboten. Die erkennende Kammer ist der englischen Sprache hinreichend mächtig, um die Entscheidung ohne Übersetzung in die Gerichtssprache nachvollziehen zu können. Der Gerichtshof hat im Fall Hatton u. a. gegen das Vereinigte Königreich eine Verletzung des Art. 8 MRK wegen des Anstiegs des Lärmpegels durch die Benutzung des Flughafens Heathrow bei Nacht angenommen. Er hat darauf verwiesen, dass ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen geboten sei und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an einer hinreichenden rechtzeitigen Begutachtung des Nutzens sowie der Auswirkungen des Nachtflugbetriebes fehlte.

Vgl. Seiten 21 bis 23 des Entscheidungsausdrucks in englischer Sprache.

Abgesehen davon, dass es hier an einem Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 MRK durch die Rahmenbetriebsplanzulassung fehlt, spricht derzeit nichts gegen die Möglichkeit, bei einer zukünftigen Verwirklichung des von der Beigeladenen geplanten Tagebauvorhabens den seitens des Gerichtshofes geforderten angemessenen Interessenausgleich im Zuge einer sich an gesondert erfolgende Braunkohlenplanverfahren anschließenden Umsiedlung oder in allfälligen Grundabtretungsverfahren erzielen zu können.

Scheidet demgemäß ein Verstoß gegen Art. 8 MRK erkennbar aus, bedarf es keines Eingehens auf den in der zuletzt zitierten Entscheidung ebenfalls angenommenen Verstoß gegen Art. 13 MRK. Hiernach hat jede Person, die in ihren in der Menschenrechtskonvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Diese Vorschrift beinhaltet eine akzessorische Verfahrensgarantie, sie setzt eine - hier nicht gegebene - Verletzung von in der Konvention festgelegten Rechten voraus,

vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, Art. 13 MRK Rdnr. 2 (S. 427 f.); Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, herausgegeben von Rieß, Großkommentar, 24. Auflage, Sechster Band, 2. Teilband, Art. 13 MRK Rdnr. 1, 12 (Stand: 1. September 1991),

an der es, wie bereits dargelegt, hier fehlt.

Soweit zu erwägen ist, die Kläger könnten sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf die Verletzung der aus der UVP-Richtlinie folgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten berufen, kann auf sich beruhen, ob die richtlinienbezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

vgl. Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, 5661 (Rdnr. 71),

für die Annahme einer diesbezüglichen Klagebefugnis spricht. Denn diese Richtlinie ist hier nach der bereits erwähnten Rechtsprechung der Kammer nicht anwendbar, weil das Zulassungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 im November 1987 eingeleitet worden war.

Vgl. auch EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.), vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, NVwZ 1997, 908, 909.

Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen der Umweltverträglichkeit einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 375; Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -.

Nach alledem war die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich die Klage aus den vorstehend dargelegten Erwägungen auch als unbegründet erweisen würde, weil die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung der Kläger in eigenen (subjektiv-öffentlichen) Rechten durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung - ungeachtet deren objektiver Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit - ausgeschlossen ist.

Vgl. hierzu Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, am angegebenen Ort, § 113 Rdnr. 13.

Auf sich beruhen könnte demgemäß, inwieweit die von den Klägern erhobenen Rügen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich wären und welcher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit zu Grunde zu legen wäre.

Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer Leitvorstellungen von Regierungen oder aber des Gesetzgebers VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 310 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 23 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. -, NVwZ 1998, 1060 f.; Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2954/00 -, auch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Fällen der Drittbetroffenheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 2. bis 4. und die Kläger zu 6. und 7. die Klage früher als eine Woche vor Beginn des für die mündliche Verhandlung vorgesehenen Tages zurückgenommen haben. Für diese Kläger entfällt die Gebühr nämlich nach Nummer 2110, Buchstabe a) der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für die Kläger zu 1. und 5. folgt demgemäß die im Tenor festgehaltene Kostenquote, der die wertmäßige Beteiligung dieser Kläger am Rechtsstreit sowie die Verfahrens- und die Urteilsgebühr zu Grunde liegt. Zum anderen ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Kläger zum Teil als Oberflächeneigentümer, zum Teil als Mieter beziehungsweise Anwohner im von der Beigeladenen geplanten Tagebaugebiet gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung gewendet haben, dass (vor dem Hintergrund des Gesamtstreitwerts) eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit vorliegt. Diese hat die Kammer zum Anlass genommen, die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung - auch betreffend die außergerichtlichen Kosten, wobei hier zwischen Prozessgebühren und aus Anlass der mündlichen Verhandlung entstandenen, erstattungsfähigen Aufwendungen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu unterscheiden war - nach Quoten auszusprechen (vgl. § 100 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Auf der Grundlage der ausgesprochenen Kostenverteilung sowie unter Berücksichtigung der jeweils abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten einschließlich ihrer Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und anteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) war eine Vollstreckung gegen den jeweiligen, auf Klägerseite stehenden Vollstreckungsschuldner im Wert von nicht mehr als dreitausend Deutsche Mark anzunehmen.