OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ws 148/15
Fundstelle
openJur 2016, 6619
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde statthaft (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

I.

Der Verurteilte R. ist vom Amtsgericht Tostedt durch rechtskräftige Entscheidung vom 04. September 2013 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 4 Fällen, wobei er in 5 Fällen als Mitglied einer Bande handelte und die Taten in 8 Fällen in Tateneinheit mit Urkundenfälschung begangen hat, davon in 5 Fällen bandenmäßig handelnd zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt U. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 01. Juni 2015 vollstreckt.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hatte es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg nach Anhörung des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tostedt zur Bewährung auszusetzen und den Verurteilten bedingt aus der Strafhaft zu entlassen.

Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Verurteilten vom 02. Juni 2015 hob der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2015 den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf, setzte die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus und erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auf. Der Verurteilte wurde sofort aus der Haft entlassen.

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 19. Juni 2015 beim Landgericht Lüneburg folgende Gebühren und Auslagen zur Festsetzung angemeldet:

Verfahrensgebühr Nr. 4201, 4200 Nr. 2 VV-RVG   837,50 EuroPauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG     20,00 EuroZwischensumme netto   857,50 Euro19 % Umsatzsteuer   162,93 EuroGesamtbetrag1.020,43 Euro.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 2015 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Lüneburg die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 534,01 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, dass die von dem Verteidiger geltend gemachte Höchstgebühr nicht gerechtfertigt und unbillig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die Bedeutung der Angelegenheit nicht als überdurchschnittlich angesehen werden. Auch hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne nur von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es sei daher der Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4201 i. V. m. 4200 VV RVG in Höhe von 448,75 Euro angemessen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale wurde anerkannt.

Gegen die vorgenommene Absetzung der Gebühren wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Bereits die Bedeutung der Angelegenheit für den Verurteilten rechtfertige die in Ansatz gebrachte Höchstgebühr. Dieser habe unter der Haft überdurchschnittlich gelitten. Die Ausarbeitung (der sofortigen Beschwerde) sei zeitlich extrem umfangreich gewesen, da das Verhalten des Verurteilten während der Haft und die Vorverurteilungen zu berücksichtigen gewesen seien. Auch sei die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer derart fehlerhaft gewesen, dass sich dies gebührenerhöhend auswirken müsse.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2015 ist gemäß §§ 464b Satz 3, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Über die sofortige Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters gemäß § 464b Satz 3 StPO i. V. m. § 568 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.09.2013, 2 Ws 462/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.02.2012, 3 Ws 41/12; OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009, 2 Ws 270/09; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 464b Rn. 7; KK-Gieg, 7. Aufl., § 464b, Rn. 4b; abweichend OLG Celle, Beschluss v. 06.10.2009, 1 Ws 488/09; Beschluss v. 14.09.2012, 1 Ws 360/12). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die für die Besetzung der Strafsenate maßgebliche Vorschrift des § 122 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden; ausnahmsweise entscheidet der Einzelrichter an Stelle des Senats, wenn dies in den Prozessgesetzen bestimmt ist. Das in den §§ 304 ff. StPO geregelte Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält keine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende Vorschrift. Die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ergibt sich aber auch nicht aus § 568 Satz 1 ZPO. Dieses Prozessgesetz findet im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht über § 464b Satz 3 StPO Anwendung. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 und der damit eingeführten Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 Satz 1 ZPO, nur das Beschwerdeverfahren in Zivilsachen neu zu regeln, nicht hingegen das strafrechtliche Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die entsprechenden Folgeänderungen im Rechtsmittelrecht einzig im familiengerichtlichen und im FGG-Verfahren vorgesehen worden sind, nicht aber im Strafverfahren. Dass das Strafverfahren nicht an dem Reformvorhaben teilhaben sollte, ist zum anderen auch daraus zu entnehmen, dass in § 76 GVG, der die Besetzung der Strafkammern beim Landgericht regelt, eine Verweisung auf Prozessgesetze nicht aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Einführung des Einzelrichters im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren beabsichtigt, hätte eine entsprechende Änderung des § 76 GVG nahe gelegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Dreierbesetzung ergehen muss, bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aber der Einzelrichter entscheidungsbefugt sein soll (OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln aaO). Nach § 464b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung überdies nur entsprechend anzuwenden. Die ZPO-Vorschriften finden also nur insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Aus diesem Grund werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO und die Beschwerdefrist - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar erachtet (BGH Beschl. v. 27.11.2002, 2 AR 239/02 mwN). Dann muss dies allerdings auch für die von der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz in Beschwerdeverfahren vorgesehene Besetzung gelten.

2. Die Ausführungen in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss treffen zu, das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch. Die nach Maßgabe der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG festgesetzte Mittelgebühr der Nr. 4201 VV RVG in Höhe von 448,75 Euro ist (mehr als) angemessen und nicht zu beanstanden.

Sowohl die Bedeutung der Angelegenheit als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren im Beschwerdeverfahren betreffend die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Lüneburg über die Versagung der Reststrafenaussetzung durchschnittlich.

Die Bedeutung eines Verfahrens über die bedingte Entlassung eines Verurteilten aus der Strafhaft hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des von vornherein hohen Gebührenrahmens berücksichtigt. In allen Verfahren, die dem Anwendungsbereich der Nrn. 4200 und 4201 VV RVG unterfallen, geht es um Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen und die Tätigkeiten des Verteidigers im Rahmen der Strafvollstreckung. Vorliegend verbüßte der Verurteilte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und es stand die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe an. Im Vergleich zu den anderen, in der Gebührenvorschrift der Nr. 4200 genannten Alternativen - Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bzw. die Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder deren Widerruf -, erscheint die Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit allenfalls durchschnittlich.

Auch die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren waren durchschnittlich. Der Beschwerdeführer musste sich weder mit umfassenden Sachverständigengutachten auseinandersetzen noch war die Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2015 als solche besonders anspruchsvoll oder umfangreich. Sie umfasste lediglich eineinhalb Seiten und wiederholte hauptsächlich die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zum bisherigen Vollzugsverlauf. Der Begründungsumfang der sofortigen Beschwerde war damit durchschnittlich. Der Aktenumfang des Vollstreckungsverfahrens war ebenfalls gering, wobei der Beschwerdeführer nach Einlegung der sofortigen Beschwerde auch keine Akteneinsicht beantragt hatte. Die Einsichtnahme war damit offensichtlich zur Begründung der sofortigen Beschwerde nicht einmal erforderlich.

Eine besondere Haftempfindlichkeit des Verurteilten ergibt sich weder aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt noch erscheint diese vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte nicht zum ersten Mal inhaftiert war, nachvollziehbar. Eine derartige Empfindlichkeit würde sich aber auch im Falle ihres Vorliegens nicht für den Verteidiger gebührerhöhend auswirken. Gleiches gilt für die behauptete offenkundige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer, die der Senat ebenfalls nicht zu erkennen vermag.

Die angefochtene Entscheidung, nach der lediglich die Mittelgebühr als erstattungsfähig angesehen worden sind, ist nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.