OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00
Fundstelle
openJur 2011, 17014
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 2131/97
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. weg 4 in S. A. . Durch Abgabenbescheid vom 20. Januar 1997 zog der Beklagte die Kläger für dieses Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 323,64 DM heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Haushaltsgrundpreis von 217,08 DM, einem Arbeitspreis von 83,52 DM für eine 80 l-Restmülltonne bei vier wöchentlicher Abfuhr und einem Arbeitspreis von 23,04 DM für eine 240 l-Papiertonne bei monatlicher Entleerung.

Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, die Grundgebühr enthalte noch Kostenblöcke für Leistungen, die sie als Eigenkompostierer nicht in Anspruch nähmen. Dies betreffe etwa die unzulässig hohe Beteiligung der Eigenkompostierer an den Fixkosten der Kompostieranlagen und den Biomüll- Sammelleistungen und die Kosten des Sperrmülls innerhalb des Kartensystems. Hinzu komme die unzulässige Einrechnung von Entsorgungsleistungen, wie der Sammlung des wilden Mülls.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1997 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Einbeziehung der Fixkosten der Kompostieranlagen in die Grundgebühr und die Heranziehung der Eigenkompostierer zu dieser Grundgebühr sei zulässig, weil der Kreis als entsorgungspflichtige Körperschaft diese Anlagen auch für Eigenkompostierer vorhalte. Diese könnten sich jederzeit wieder der Benutzung der Biotonnen anschließen. Die pauschale Abrechnung der im Kartensystem zusammengefassten drei Entsorgungsbereiche (Sperrmüll, weiße und braune Ware, Grünschnitt in größeren Mengen) diene dazu, illegalen Müllablagerungen entgegenzuwirken, wie dies bei Einzelabrechnung auf Abruf zu beobachten gewesen sei.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der Heranziehung der Eigenkompostierer zu den Vorhaltekosten der Kompostieranlage, zur pauschalen Heranziehung jedes Haushalts zu den Kosten der Sperrmüllentsorgung und zur Einbeziehung der Entsorgungskosten für wilden Müll und die Entleerung kommunaler Straßenpapierkörbe in den Grundpreis wiederholt und vertieft. Gegen wilde Müllablagerungen müsse mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Verursacher vorgegangen werden.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1997 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Gebührenmaßstabsbildung verteidigt und darauf hingewiesen, dass die für den Kreis tätige R. -S. - Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) ab 1997 ihre Kosten unter Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten kalkuliert habe. Grundlage für den Ansatz der Kosten für die Entsorgung des wilden Mülls und die Straßenpapierkorbentleerung sei die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene, von der Bezirksregierung K. unter dem 16. Dezember 1996 genehmigte, am 23. Dezember 1996 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk K. (Seite 394) veröffentlichte öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis und den angeschlossenen Gemeinden, durch die die Gemeinden die entsprechende Aufgabe auf den Kreis übertragen hätten.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, der Kreis habe bei der Maßstabsbildung bezüglich des Grundpreises nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gruppe der Eigenkompostierer die Einrichtungen des Kreises anders, d.h. weniger, nutze als die Gruppe der (Normal-)nutzer. Die Eigenkompostierer nutzten den Bereich Bioabfallentsorgung überhaupt nicht, hinsichtlich der Grünabfallentsorgung liege lediglich eine Benutzungsmöglichkeit nach Maßgabe des Kartensystems und der Biosackabfuhr vor. Anschluss- und Benutzungszwang bestehe insoweit nicht. Selbst von dieser Möglichkeit machten sie keinen Gebrauch. Deshalb dürften sie über den Grundpreis nicht oder nicht in gleichem Maße wie die Normalnutzer mit den Vorhaltekosten der Bio- und Grünabfallentsorgung belastet werden. Eine verwaltungsmäßige Differenzierung sei sowohl beim Grundpreis als auch beim Kartensystem und beim Biosackverkauf möglich.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - II C 7.00 .- geltend, die Grundgebühr werde dafür erhoben, dass jedem privaten Benutzer eine betriebsbereite Abfallentsorgungsanlage für alle typischerweise im Haushalt anfallenden Abfallarten angeboten werde. Deshalb sei es gerechtfertigt, in die Grundgebühr die Vorhaltekosten der Gesamtanlage einzustellen, selbst wenn nicht jeder Benutzer der Gesamteinrichtung jede einzelne Anlage benutze. Die angebotene Wahlleistung (Biosackangebot, Grünabfall in größeren Mengen über das Kartensystem) sei auch für Biokompostierer interessant. Eine Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach Muss- und Wahlleistung sei nicht praktikabel. Der Anteil der so genannten Eigenkompostierer, die sich nach der bis einschließlich 1996 geltenden Satzungsregelung von der Benutzung der braunen Biotonne hätten befreien lassen, während der Anschluss an die Grünabfallentsorgung nach dem Kartensystem und die Benutzungsmöglichkeit der Biosäcke bestehen geblieben sei, mache ca. 30 % der angeschlossenen Haushalte aus. Förmliche Anzeigen nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c der ab 1. Januar 1997 geltenden Satzungsregelung seien bisher nicht registriert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 3 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. - S. -Kreis vom 16. Dezember 1996 (Abfallsatzung - AS 1997 -) als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 6, 7 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom 16. Dezember 1996 (Gebührensatzung - GS 1997 -). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

I. Dies gilt zunächst für die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a GS 1997 enthaltene Maßstabsregelung. Danach erhebt der Kreis eine Gesamtgebühr bestehend aus Grund- und Arbeitspreisen. Für die Haushalte besteht die Gesamtgebühr aus einem je Haushalt einheitlichen Grundpreis, der unter anderem die in §§ 9 und 10 AS 1997 aufgeführten Entsorgungsleistungen beinhaltet, sowie den Arbeitspreisen für die auf den jeweiligen Grundstücken von den Haushalten genutzten Behälter. Bei den in Bezug genommenen Entsorgungsleistungen nach § 9 AS 1997 handelt es sich um die Abfuhr und Entsorgung von Sperrmüll, von weißer und brauner Ware (= schad- oder wertstoffhaltige Haushaltsgeräte) und von (gebündeltem) Grünabfall in größeren Mengen (über 0,5 m³). § 10 AS 1997 betrifft die Sammlung und Entsorgung schadstoffhaltiger Sonderabfälle in geringen Mengen. Die Entscheidung des Kreises, für die Inanspruchnahme der vom Kreis betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung eine (allerdings aufgespaltene) Gesamtgebühr zu erheben und nicht für verschiedene, möglicherweise abspaltbare Teileinrichtungen getrennte Teilbereichsgebühren einzuführen, ist nicht zu beanstanden. Denn es steht grundsätzlich im Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er diese führt und ob er technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht. Die Grenze für das Organisationsermessen des Kreises bildet allein das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl 1997, 29.

Bei dem als Teil der Gesamtgebühr erhobenen Grundpreis handelt es sich nicht um eine Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der 1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1996, GV NRW 586, (KAG), sondern um eine pauschalierende, eine bestimmte Mindestinspruchnahme der Einrichtung voraussetzende Verbrauchsgebühr. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Grundpreis nicht nur - wie bei einer Grundgebühr vorausgesetzt - verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten,

vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - KStZ 1997, 239,

sondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, nämlich für die in §§ 9 und 10 AS 1997 geregelten Leistungsbereiche. Der Grundpreis enthält insoweit im Prinzip nichts anders als den in früheren Abrechnungsperioden im Arbeitspreis enthaltenen haushaltsgrößenunabhängigen Sockelbetrag.

Bei diesem Grundpreis handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Er kann dann gewählt werden, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung Abfallentsorgung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden.

Vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1991 - 9 A 1104/88 - m.w.N.

Ist aber - wie vorliegend - die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühren zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.

Vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, a.a.O.

Auch bei Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur Willkür ist jedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung finden lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54.

Solche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826.

Ausgehend hiervon lässt sich der vom Kreis für den Grundpreis gewählte einheitliche Haushaltsmaßstab nicht beanstanden. Er beruht in Höhe des gleich großen Sockelbetrages für Gewerbebetriebe: § 6 Abs. 1 Buchstabe b GS 1997 = 156,60 DM) auf der sachgerechten Erwägung, dass das Vorhalten einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung allen angeschlossenen Haushalten (213.000) und über Mülltonnen angeschlossenen Gewerbebetrieben (1o.400) gleichermaßen zu Gute kommt und diese deshalb die sich aus der Vorhaltung der Betriebsorganisation ergebenden Kosten in gleichem Umfang zu tragen haben. Darin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten. Die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage nehmen alle angeschlossenen Haushalte und Gewerbetreibende in etwa gleichem Umfang in Anspruch.

Entgegen der Ansicht der Kläger kommt die Vorhaltung der Betriebseinrichtungen betreffend die Entsorgung von Bioabfall und Grünabfall auch den Haushalten zu Gute, die - auf der Grundlage des bis 31. Dezember 1996 geltenden Satzungsrechts - sich als so genannte Eigenkompostierer (gemäß § 6 Abs. 5 AS 1996) von der Benutzung der braunen Biotonne haben befreien lassen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kreis mit Rücksicht auf das am 6. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, BGBl. I 2705, namentlich § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die Bestimmungen über den Anschluss- und Benutzungszwang dahin geändert hat, dass der in § 4 Abs. 1 AS 1997 angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang nicht gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten, die diese ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig verwerten oder verwerten wollen(siehe jetzt § 4 Abs. 3 Buchstabe c AS 1997). Nach neuem Recht genügt dazu die schriftliche Anzeige der Eigenverwertung an den Kreis (siehe § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997), während nach dem bis 31. Dezember 1996 geltenden Recht eine ausdrückliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 6 AS 1996) bzw. vom Zwang zur Benutzung der braunen Biotonne (§ 6 Abs. 5 AS 1996) notwendig war. Denn auch derjenige, der eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 abgegeben hat, besitzt weiterhin das Recht, die Biosackabfuhr gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b und c AS 1997 nach Entrichtung des Kaufpreises (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GS 1997) zu benutzen oder die als Wahlleistung im Rahmen des Kartensystems nach § 9 Abs. 2 AS 1997 angebotene Grünschnittabfuhr in großen Mengen (§§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 Buchstabe c AS 1997) zu benutzen. Er kann darüber hinaus jeder Zeit seine Anzeige nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 zurückziehen und sein Benutzungsrecht nach § 4 Abs. 5 AS 1997 ausüben. Da der Kreis als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. Februar 1995, GV NRW S. 134, (LAbfG 1995) für Abfälle aus privaten Haushaltungen für die in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Haushalte ständig ein komplettes Entsorgungssystem nebst den dazugehörigen Abfallentsorgungsanlagen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 5 LAbfG 1995, so wie es in § 3 Abs. 1 AS 1997 umrissen ist, vorhalten muss, weil er die Entsorgungssicherheit langfristig gewährleisten muss (vgl. § 5a Abs. 2 Nrn. 4 und 5 LAbfG 1995), muss er auch für potentielle Wechsler aus dem Kreis der Eigenkompostierer das gesamte Entsorgungssystem der Bioabfall- und Grünschnittabfuhr vorhalten. Dies rechtfertigt es, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, entschieden hat,

vgl. Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, ZKF 2001, 207,

auch die Eigenkompostierer an den Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung und Grünabfallentsorgung zu beteiligen. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung zugleich darauf hingewiesen, dass die Situation im Rahmen der Pflichtaufgabe der Abfallentsorgung eine andere ist, als sie der Entscheidung des 22. Senats in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, 72, hinsichtlich der Bereitstellung einer Leichenhalle für die Benutzung des Friedhofs zugrundelag. Der Betreiber eines Friedhofs ist nicht gesetzlich gezwungen, zwecks Ermöglichung der Leichenbestattung eine Leichenhalle auf dem Friedhof bereitzuhalten. Demgegenüber muss der Kreis als beseitigungspflichtige Körperschaft ein komplettes Entsorgungssystem für Biomüllentsorgung vorhalten, und zwar letztendlich auch für die Gruppe der Eigenkompostierer.

Der einheitliche Haushaltsmaßstab im Übrigen, nämlich bezüglich der Differenz zwischen Grundpreis für Haushalte und Grundpreis für Gewerbetonnen (= 60,48 DM), bezieht sich auf die drei Abfallarten nach § 9 Abs. 1 AS 1997: "Sperrmüll, weiße und braune Ware sowie Grünabfälle in größeren Mengen". Er basiert auf der typisierenden Einschätzung, dass bei allen angeschlossenen Haushalten Abfälle dieser Art anfallen und entsorgt werden müssen. Diese Einschätzung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung für jeden Haushalt, unabhängig davon, ob ihm eine oder mehrere Personen angehören, als denkbar und wahrscheinlich, jedenfalls nicht als offensichtlich unmöglich. Soweit der Kreis keine weitere Differenzierung nach Art und Menge des vom jeweiligen Haushalt gelieferten Abfalls oder nach der Größe des jeweiligen Haushalts vorgenommen hat, ist dies aus Gründen der Praktikabilität und der Typisierung gerechtfertigt. Eine genaue Zählung, Wiegung oder sonstige Messung des aus jedem Haushalt zur Entsorgung gegebenen Abfalls der drei Abfallgruppen würde einen erheblichen bürokratischen Aufwand und Mehrkosten verursachen, die wahrscheinlich in keinem Verhältnis zu dem vom Einzelnen erhofften "Mehr" an Gebührengerechtigkeit (bezogen auf das Maß der Inanspruchnahme) führen würde. Eine Differenzierung nach Haushaltsgröße wäre ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, für den sich aus anderer Sicht Fragen nach der sog. Gebührengerechtigkeit stellen würden. Denn die Art und Menge der hier erfassten drei Abfallarten, namentlich Sperrmüll sowie weiße und braune Ware, hängt weitgehend von den Wohn- und Lebensgewohnheiten der jeweiligen Haushalte ab. Ein konsumfreudiger Single-Haushalt kann u.U. mehr Sperrmüll und weiße und braune Ware der Müllabfuhr andienen als ein sparsamer Mehrpersonenhaushalt.

Soweit es um den Abfuhr- und Entsorgungsdienst für Grünschnitt in größeren Mengen geht (§ 9 Abs. 1 Buchstabe c AS 1997), ist der Kreis davon ausgegangen, dass auch die sog. Eigenkompostierer diesen Dienst - wie in der Vergangenheit - weiterhin in Anspruch nehmen werden. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für Eigenkompostierer mit großem Garten zu Zeiten des Baumschnitts von Interesse sein kann, das dann anfallende grobe Schnittwerk über diesen Dienst zu entsorgen, weil grobes Material zur Eigenkompostierung nur begrenzt geeignet ist und besondere Zerkleinerungsmaßnahmen erfordert. Diese Einschätzung erscheint plausibel, jedenfalls nicht als offensichtlich unmöglich, selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Anordnung eines Benutzungszwangs seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes(6. Oktober 1996) geändert hat und der Kreis dem durch Neugestaltung des § 4 AS, speziell der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Buchstabe c AS 1997, Rechnung getragen hat. Wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 abgibt, ist nicht gezwungen, den Grünschnittabholdienst nach dem Kartensystem des § 9 Abs. 2 AS 1997 in Anspruch zu nehmen. Die gegenteilige Bestimmung im "Klammerzusatz" des § 6 Abs. 5 AS 1997 ist wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG unwirksam. Da aber die Neuregelung über den Anschluss- und Benutzungszwang in der Abfallsatzung 1997 erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist und bei Erlass der Gebührensatzung 1997 Ende 1996 noch keine Erfahrungen darüber vorlagen, ob sich das Nutzungsverhalten der Gruppe der Eigenkompostierer - ca. 30% der angeschlossenen Haushalte - ändern würde, die nach den bisherigen Beobachtungen des Beklagten durchaus an dem Karten- Abfuhrsystem für Grünschnitt in großen Mengen auf der Basis der Abfallsatzung 1996 teilgenommen hatten, hatte der Beklagten im Einführungsjahr der Neuregelung keinen Anlass für die Annahme, mehr als ein Drittel der Gruppe der Eigenkompostierer, d.h. mehr als 10% aller angeschlossenen Haushalte, würde künftig die Grünschnittabfuhr nach dem Kartensystem nicht mehr nutzen.

Nachträglich bestätigt wird diese Einschätzung durch die auf Anfrage des Gerichts erfolgte Mitteilung des Beklagten, dass ausdrückliche Erklärungen nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 in Bezug auf die Grünschnittabfuhr nach dem Kartensystem bisher nicht registriert worden sind. Solange die Gruppe der Eigenkompostierer, die ausdrücklich nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 AS 1997 eine Beteiligung an der Grünschnittentsorgung nach dem Kartensystem ablehnt, nicht größer als 10% aller angeschlossenen Haushalte ist, war der Beklagte nicht gehalten, das Kartensystem mit dem zusammengefassten Angebot von Sperrmüllentsorgung, Entsorgung von weißer und brauner Ware sowie Entsorgung von Grünschnitt in großen Mengen dahin zu modifizieren, dass er daneben ein getrenntes Kartensystem nur für die beiden dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Abfallentsorgungsbereiche Sperrmüll und weiße und braune Ware einführt. Denn im Rahmen der Maßstabsbildung darf ein Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit pauschalieren, wenn die Zahl der Betroffenen 10% nicht übersteigt und der Umfang der Mehrbelastung für diese atypischen Fälle verhältnismäßig gering ist. Letzteres ist hier der Fall. Wie sich aus der Gebührenbedarfsberechnung ergibt, entfallen von den dem Kartensystem zugeordneten Kosten (insgesamt netto 11.199.000,- DM zuzüglich 15% MwSt.) auf den Entsorgungsbereich "Grünschnittentsorgung" lediglich 1.381.000,- DM (nämlich 729.000,- DM Kompostierungskosten sowie 652.000,- DM Abfuhrkosten - bei Aufteilung der Abfuhrkosten ohne Geräteabfuhr nach dem Verhältnis der abzufahrenden Abfallmenge von 17.100 t Sperrmüll einerseits und 7.000 t Grünschnitt andererseits -) plus Mehrwertsteuer. Das sind 12,33 % der für das Kartensystem angesetzten Kosten oder - für den einzelnen Haushalt - 12,33% von 60,48 DM = 7,45 DM im Jahr.

Der vom Kreis für das Jahr 1997 gewählte Gesamtgebührenmaßstab, der inhaltsgleich mit der Maßstabsbildung für das Jahr 1996 ist, genügt der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 und setzt genügend Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Dies hat der Senat zur Abfallsatzung 1996 in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NWVBl. 2000, 460, ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

II. Die hier streitigen Gebührensätze nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a GS 1997 (einheitlicher Grundpreis je Haushalt von 217,08 DM jährlich) und § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 GS 1997 (Arbeitspreise für Restmüll- und Papiertonne) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Hierbei räumt der Senat im Rahmen der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG in ständiger Rechtsprechung dem Satzungsgeber einen Toleranzspielraum von bis zu 3% ein. Er lässt auch zu, dass fehlerhafte Kostenansätze korrigiert oder durch den Ansatz bisher nicht berücksichtigter, ansatzfähiger Kostenansätze ausgeglichen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213.

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1997 ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl (1.) für die Ermittlung des Gebührenbedarfs für den Gesamtgebührenbereich als auch (2.) für die Aufteilung auf den einheitlichen Grundpreis einerseits und die Arbeitspreise andererseits.

1. Bezüglich der Ermittlung des Gesamtgebührenbedarfs gilt Folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei Aufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1997 zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die von ihm nach § 1 AS 1997 betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein würden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für 1997 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die die RSAG als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische Person des privaten Rechts (s. Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983 mit Änderung vom 4. Januar 1993) für den Kreis ausführt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Anwendung der vom Senat im Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NWVBl 2000, 460, für das Jahr 1996 entwickelten Maßstäbe ausgeführt hat, ist der von der RSAG für das Jahr 1997 veranschlagte Selbstkostenerstattungspreis - sieht man von der Position "kalkulatorische Wagnisse" und "Mehrwert- steuer für die Personalkostenumlage des Kreises" ab - ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge kalkuliert worden, nämlich der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 - und den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ansatzfähig sind danach insbesondere die Kosten der durch öffentlichrechtliche Vereinbarung mit den zum Kreis gehörenden Gemeinden ab 1. Januar 1997 übernommenen Aufgabe der Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben und der Entsorgung fortgeworfener und verbotswidrig abgelagerter Abfälle auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. Letztere Aufgabe oblag, wie der Senat in seinem das Gebührenjahr 1996 betreffenden Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NWVBl 2000, 460, ausgeführt hat, bis dahin gemäß § 3 Abs. 2 des bis 5. Oktober 1996 geltenden Abfallgesetzes vom 27. August 1986 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 den kreisangehörigen Gemeinden. Das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum 6. Oktober 1996 hat an dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung nichts geändert. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG werden weiterhin durch Landesrecht die zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentliche Entsorgungsträger) bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Die landesrechtliche Zuständigkeitsnorm des § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 knüpft inhaltlich an diese bundesgesetzliche Regelung an und legt fest, welche öffentlichrechtliche Körperschaften zur Entsorgung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erwähnten Abfalls zuständig sein sollen. Denn der in § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregelung erwähnte fortgeworfene und verbotswidrig abgelagerte Abfall auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken ist materiell Abfall i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Denn er ist im Gemeindegebiet angefallene Abfall, der entweder aus privaten Haushaltungen stammt oder Abfall zur Beseitigung - sonst wäre er nicht fortgeworfen worden - aus anderen Herkunftsbereichen ist.

§ 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG 1995 sieht die Möglichkeit der Aufgabenübertragung von den kreisangehörigen Gemeinden auf den Kreis vor, die hier ordnungsgemäß nach §§ 23 und 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NRW S. 621, in Form einer schriftlichen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Vereinbarung erfolgt ist. Die Durchführung der (neuen) Aufgabe hat der Kreis wiederum der RSAG überlassen (§ 5 Abs. 7 LAbfG 1995).

Die aus dieser Aufgabenwahrnehmung resultierenden Kosten dürfen nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 2. und 3. Spiegelstrich LAbfG 1995 vom Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation als ansatzfähige Kosten angesetzt werden. Wie der Senat bereits zu § 9 Abs. 2 LAbfG i.d.F. des Gesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW S. 32 (LAbfG 1992) entschieden hat,

vgl. Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl 2000, 373 (betreffend Abfallgebührensatzung des Kreises für 1994)

enthält § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 eine Sondervorschrift für den Bereich der Abfallentsorgung, die den allgemeinen Bestimmungen des KAG vorgeht. Durch § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 ist der Begriff der ansatzfähigen Kosten für den Bereich der Abfallentsorgung dahin erweitert worden, dass nicht nur Kosten i.S.d. in § 6 Abs. 2 KAG verwendeten wertmäßigen Kostenbegriffs (Kosten = bewerteter Normalverbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung in der jeweiligen Leistungsperiode) ersetzt werden sollen, sondern auch alle anderen Aufwendungen, sofern sie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung anfallen, selbst wenn ihnen ein auf die Periode bezogener Werteverzehr für die normale Leistungserstellung nicht gegenübersteht. § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG 1995 greift diesen bereits in § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG 1992 angelegten Gedanken auf, in dem er teils klarstellend,teils rechtsfortbildend in fünf Spiegelstrichen aufführt, für welche speziellen abfallwirtschaftlichen Aufgabenbereiche diese Ausweitung des Kostenbegriffs insbesondere gilt. Hier sind es die Bereiche "Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe"

vgl. insoweit zur bisherigen Rechtslage: Urteil des Senats vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 -, NWVBl 1995, 24,

und "Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken". Obwohl hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG 1995 erfassten Abfälle eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person im Sinne einer konkreten Benutzungshandlung nicht mehr möglich ist, lässt sich jedoch bei generalisierender Betrachtungsweise, wie sie der Gesetzgeber vornehmen muss, ein Zuordnungszusammenhang in der Weise feststellen, dass diese Abfälle in der Regel überwiegend von Personen stammen werden, die im Gemeindegebiet liegende Grundstücke bewohnen oder gewerblich nutzen. Die Wahrnehmung der Aufgaben unter § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG 1995 dient damit letztlich überwiegend dem Vorteil der Personengruppe, die in § 4 AS 1997 als potentielle Nutzer der Abfallentsorgungsanstalt des Kreises definiert sind.

Darf der Kreis aber die Kosten - wenn er die Aufgabe als eigene ausführt - nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in seine Gebührenkalkulation einstellen, darf er für den Fall, dass er sich zur Aufgabenwahrnehmung der Dienste eines Dritten bedient - hier der RSAG -, die dem Dritten entstandenen Aufwendungen als Kosten i.S.d. von der RSAG aufzustellenden Entgeltkalkulation akzeptieren. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit veranschlagten Kosten von 1.400.000,- DM überhöht sind, bestehen nicht. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel dargelegt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten - wie sie sich aus den Kostenerstattungsanmeldungen derbeteiligten Gemeinden ergaben - erheblich höher waren.

Dass der Ansatz von Mehrwertsteuer (15%) auf die Personalkostenumlage des Kreises (= 1.593.000,- DM, Gebührenkalkulation S. 9) unzulässig ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 2. Februar 2000 -9 A 3915/98-(Gebührenjahr 1996), NWVBl. 2000, 460, und vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - (Gebührenjahr 1994), NWVBl. 2000, 373, dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Dies macht einen unzulässigen Ansatz von 238.950,- DM aus.

Nicht in voller Höhe ansatzfähig ist der so genannte kalkulatorische Gewinn für das allgemeine Unternehmerwagnis, den die RSAG mit 1,5 % vom Umsatz berechnet hat. Bezogen auf den Gebührenbereich sind das rechnerisch - wie sich aus der Gebührenkalkulation, S. 4, und dem Wirtschaftsplan der RSAG, S. 25, ergibt - 1,5 % von 84.607.000,- DM = 1.269.000,- DM. Soweit in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Wagnisse insgesamt 420.000,- DM mehr angesetzt sind (nämlich 1.689.000.-DM ./. 1.269.000,- DM), betrifft dieser "Mehr"Ansatz Einzelwagnisse i.S.v. Nr. 47 Abs. 3 LSP, deren Ansatz nach Nr. 48 Abs. 2, 49, 50 LSP zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Vertragsgestaltung zwischen RSAG und Kreis der Ansatz von höchstens 1 % des Umsatzes angemessen. Das allgemeine Unternehmerwagnis, das gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a LSP im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Auflage, Nr. 51 LSP, Rdnr. 6.

Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte.

Vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Auflage, S. 1268.

Diese Gefahren und Risiken erscheinen im Hinblick darauf, dass zwischen RSAG und Kreis Selbstkostenerstattungspreise nach entstandenem Aufwand mit jährlich nachträglicher Abrechnung vereinbart sind (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages vom 28. Februar 1983 i.d.F. vom 4. Januar 1993) gering. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die RSAG ein Unternehmen ist, dessen Hauptgesellschafter der Kreis ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird zu fast 80 % vom Gebührenbereich abgedeckt, wie sich aus der Aufstellung über den Erlösanteil des Gebührenbereichs ergibt (Wirtschaftsplan S. 31). Plötzliche Nachfrageverschiebungen im Gebührenbereich nach Erstellung der Vorkalkulation müssten im Rahmen der nachträglichen Abrechnung vom Kreis aufgefangen werden. Da die RSAG die Gesellschaft ist, der der Kreis die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung zur Durchführung übertragen hat, andererseits sich der Kreis seiner gesetzlichen Aufgabe als entsorgungspflichtige Körperschaft nicht entziehen kann, erscheint das Risiko gering, dass der Kreis der RSAG nicht die Mittel zur Verfügung stellen wird, die sich aus Anforderungen der Gesetzgebung hinsichtlich der Abfallentsorgung oder des technischen Fortschritts im Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgung ergeben. Insoweit steht die RSAG günstiger dar als ein Unternehmen, bei dem die öffentlichen, nach LSP abzurechnenden Aufträge nur einen geringen Umfang des Gesamtumsatzes ausmachen und das insoweit selbst seine Position im Markt sichern muss, ohne mit Hilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint das verbleibende allgemeine unternehmerische Restrisiko mit 1 % vom Umsatz angemessen bewertet. Das sind hier 1 % von 84.607.000,- DM = 846.070,- DM.

Dem Ansatz in dieser Höhe steht nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, für dieses kalkulatorische Wagnis habe die RSAG keine Nachweise i.S.v. Nr. 50 LSP geführt. Denn die Vorschrift der Nr. 50 LSP gilt nur für Einzelwagnisse i.S.v. Nr. 47 Abs. 3 LSP, nicht für das allgemeine Unternehmerwagnis nach Nr. 47 Abs. 2 LSP. Für dieses gilt über Nr. 48 Abs. 1 LSP die Sondervorschriften der Nrn. 51 Buchstabe a und 52 LSP.

Vgl.Ebisch/Gottschalk, a.a.O.,Nr. 47 LSP, Rdnr. 1 und 2.

Abzusetzen von der veranschlagten Kostenmasse (= 100.620.000,- DM, siehe Gebührenkalkulation S. 4) sind danach höchstens

a) 238.950,- DM 15% MwSt. auf Personalkostenumlage b) 422.930,- DM Differenz allgemeines Unternehmerwag- nis (1.269.000 ./. 846.070) c) 63.440,- DM 15 % MwSt. darauf 725.320,- DM

Ansatzfähig waren danach 100.620.000,- DM - 725.320,- DM = 99.894.680,- DM. Das veranschlagte Gebührenaufkommen von 100.580.000,- DM (Gebührenkalkulation S. 16) übersteigt damit die ansatzfähige Kostenmasse von 99.894.680,- DM um 685.320,- DM. Das sind lediglich 0,69 % von 99.894.680,- DM und bewegt sich innerhalb des Toleranzbereiches von 3 %.

2. Die Aufteilung der auf den Gesamtgebührenbereich entfallenden Kostenmasse auf die Arbeitspreise für Restmüllbehälter, Bioabfallbehälter, Papierabfallbehälter und das Kartensystem einerseits und den einheitlichen Grundpreis für Haushalte und Gewerbetonnen andererseits ist nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Dies ergibt sich aus den Hinweisen und Begründungen in der Gebührenkalkulation in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan der RSAG sowie den ergänzenden Erläuterungen auf Nachfrage des Senats in den Schriftsätzen vom 24. und 26. September 2001. Danach hat der Kreis die variablen Kosten der Abfallentsorgung, soweit sie den Bereichen Restmüllentsorgung mittels Behälterabfuhr, Bioabfallentsorgung und Papierabfallentsorgung zugeordnet werden konnten, in die Kostenmasse für die jeweiligen Arbeitspreise sowie die variablen Kosten der Sperrmüllentsorgung, der Entsorgung der weißen und braunen Ware sowie der Grünschnittbündelabfuhr in die Kostenmasse für das Kartensystem eingestellt. In die Kostenmasse für den einheitlichen Grundpreis für Haushalte und Gewerbebetriebe sind zutreffender Weise außer den so genannten Fixkosten der Gesamtanlage nur noch die speziellen Kosten für das Entsorgen des Sondermülls einschließlich Kosten des Sondermüllmobils eingestellt worden.

Im Rahmen der Aufteilung der Kostenmassen auf die verschiedenen Bereiche hat der Beklagte ebenfalls den Grundsatz gewahrt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen für die jeweiligen Bereiche die ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 3 % übersteigen darf.

Vgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 - KStZ 1998, 219.

Die oben festgehaltenen Fehlansätze von zusammen 725.320,- DM belasten nur den Bereich des einheitlichen Grundpreises ohne Kartensystemanteil, der in der Gebührenkalkulation, S. 9, mit 34.978.000,- DM angesetzt ist. Der Fehlansatz macht nur 2,12 % aus.

III. Die Berechnung der konkreten Gebühren für das Grundstück der Kläger ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.