LG Köln, Urteil vom 26.09.2013 - 20 O 495/12
Fundstelle
openJur 2016, 10663
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.216,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin fordert mit der Klage das von ihr an die Beklagte für das Jahr 2008 gezahlte sogenannte Sanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost zurück.

Die Beklagte ist die L2 Zusatzversicherungskasse. Sie ist als rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst. Ihre Aufgabe besteht darin, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlichkaritativen Dienstes in den Diözesen eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin gewährt ihren Beschäftigten eine betriebliche Zusatzversorgung. Die Klägerin ist zu diesem Zweck Beteiligte der Beklagten. Die Beitrittsvereinbarung enthält die Regelung, dass die Beteiligte das jeweils gültige Satzungsrecht der Beklagten als verbindlich anerkennt.

In § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (KZVKS) ist das Beteiligungsverhältnis als ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten definiert, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung bestimmt wird.

Die Beklagte veröffentlicht ihre Satzung im Amtsblatt des Erzbistums Köln.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln 2002, S. 214 ff.) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 von dem bis dahin geltenden umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Punktemodell um. Anlässlich der Systemumstellung führte die Beklagte auch ein von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlendes sogenanntes Sanierungsgeld ein, dessen Erhebung und Berechnung in §§ 55 Abs. 3, 63 f. KZVKS geregelt ist.

Darin hieß es:

§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung

(3) Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. [...] Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. [...]

§ 63 Sanierungsgeld

(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes.

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, [...]

(5) Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. [...]

Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16.04.2002 wurde das Sanierungsgeld auf Vorschlag des Aktuars auf 0,75% der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, zu dem die Klägerin gehört, festgesetzt. Die Beklagte erließ unter dem 20.05.2010 einen neuen Verwaltungsratsbeschluss, in dem die Höhe des Sanierungsgeldes ab 2002 erneut mit 0,75% und ab 2010 mit 1,35% festgesetzt wurde, Anlage RNSP 12. Dies geschah aufgrund einer Verwaltungsratsvorlage, Anlage RNSP 13, auf Vorschlag des Aktuars, Anlage RNSP 14. Dieser schlug die rückwirkende Festsetzung der Sanierungsgelder ab 2002 in Höhe von 0,75% vor, damit keine Nachforderungen an die Beteiligten gestellt werden müssen.

Die Beklagte erhebt seit 2002 zudem einen Beitragszuschuss Ost. Sie stützt sich dazu auf § 64 KZVKS sowie eine dazu ergangene Durchführungsvorschrift.

§ 64 der Satzung lautete in der Neufassung vom 24. Juni 2002 wie folgt:

§ 64 Zuschüsse

Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen.

Die Durchführungsvorschrift zu § 64 lautete ursprünglich (auszugsweise):

1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands finanziert.

2. Der insgesamt zur Finanzierung aufzubringende Zuschuss ergibt sich im Jahre 2002 aus der Differenz zwischen dem Pflichtbeitrag Ost und dem Pflichtbeitrag West (1 v. H. und 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts). Er vermindert sich jährlich insoweit, wie der Beitrag für das Tarifgebiet Ost angehoben wird. Der Beitragssatz Ost wird in zehn jährlichen Schritten von jeweils 0,3 Prozentpunkten angehoben.

3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001. Das Verhältnis dieses Entgelts zum gesamten jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt aller Dienstgeber im Tarifgebiet West des Jahres 2001 ist der Verteilungsmaßstab.

4. Diese Durchführungsvorschrift tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Die Beklagte änderte ihre Satzung zwischenzeitlich mehrfach, die Durchführungsvorschrift jedenfalls einmal.

In der am 01.10.2006 veröffentlichten Fassung lautet § 64:

Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen.

§ 13 Abs. 4 lautet in dieser Fassung der Satzung:

Der Beteiligte ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Beiträge, Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgelder fristgemäß zu entrichten.

Am 01.04.2008 wurde erneut eine Änderung der Satzung der Beklagten im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.

Artikel 1 Nr. 11 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:

§ 63 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen."

Artikel 1 Nr. 12 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:

In § 64 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: "insbesondere von den Beteiligten aus dem Tarifgebiet West Zuwendungen zur Finanzierung eines aufgrund von § 35 Absatz 5 entstehenden Fehlbetrages."

Artikel 2 der achten Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse lautet:

Diese Satzungsänderung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft [...] b) mit Wirkung vom 1. Oktober 2006: Art. 1 Nr. 12 (§ 64).

Am 01.09.2008 wurde eine neue Satzung der Beklagten im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. Gemäß § 79 der neuen Satzung tritt diese mit Wirkung vom 01.01.2001 an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 31.12.2000.

§ 63 der Satzung in der Fassung von September 2008 lautet:

(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, mindestens jedoch der Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachen der dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.

(3) Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil der Gesamtsumme des jährlichen Sanierungsgeldes, der dem Verhältnis der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts seiner Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S zum zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt aller Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S entspricht. Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindestens das Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung, heranzuziehen.

(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt jeder Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Leistungen, die aus dem Abrechnungsverband S zu erbringen sind.

(5) Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. Es wird mit der Festsetzung durch die Kasse fällig und ist bis zum Ende des Monats an die Kasse zu zahlen, der dem Monat des Zugangs der Festsetzungsentscheidung folgt. § 65 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 64 der Satzung in der Fassung von September 2008 lautet:

Zuwendungen von Beteiligten und Dritten

Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen, insbesondere von den Beteiligten aus dem Tarifgebiet West Zuwendungen zur Finanzierung eines aufgrund von § 35 Absatz 5 entstehenden Fehlbetrages.

§ 54 Satz 1 der Satzung lautete sowohl in der Fassung vom 01.11.2002 als auch in der Fassung vom 01.09.2008:

In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen.

Aufgrund der Abrechnung der Beklagten mit zwei Schreiben vom 05.11.2009 (Anlagen RNSP 3 und 4) für das Abrechnungsjahr 2008, Abrechnungsstelle 26032.0 zahlte die Klägerin neben den kapitalgedeckten Beiträgen an die Beklagte noch im Jahr 2009 Sanierungsgeld in Höhe von 102.656,25 EUR und Beitragszuschuss Ost in Höhe von 2.560,24 EUR.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 forderte der Klägervertreter die Beklagte auch im Namen der Klägerin unter anderem zur Rückzahlung der für das Jahr 2008 verlangten Sanierungsgelder und des Beitragszuschusses Ost bis zum 27.12.2012 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es an wirksamen Ermächtigungsnormen für die Forderung der geltend gemachten Beträge fehle. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei nicht vom allgemeinen Satzungsänderungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 S. 2 der Satzung gedeckt. Eine Klausel, die der Kasse ein prinzipiell uneingeschränktes Recht vorbehält, Prämien, Tarife und sonstige Rechte und Pflichten abzuändern, sei wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitgeber im Hinblick auf § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die unklare Formulierung des § 63 der Satzung ("pauschales Sanierungsgeld") verstoße gegen das Transparenzgebot. Wesentliche Entscheidungen zur Berechnung und damit zur Höhe seien ohne Rechtsgrundlage auf den Verwaltungsrat bzw. den verantwortlichen Aktuar delegiert worden. Die Einführung des Sanierungsgeldes beruhe nicht auf tarifvertraglichen Vorgaben, so dass die AGB-Inhaltskontrolle nicht eingeschränkt sei. Die Rechte und Pflichten der Beklagten würden nicht durch Tarifnormen, sondern nur durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Das Urteil des BGH vom 20.07.2011 (Az.: IV ZR 46/09) beziehe sich ausschließlich auf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, für die tarifvertraglich sowohl die Höhe des Sanierungsgeldes wie auch die genaue Verteilung auf zunächst einzelne Arbeitgebergruppen und sodann auf die einzelnen Mitglieder der Arbeitgebergruppen sowie auf sog. sonstige Beteiligte detailliert geregelt worden sei. Für die kirchlichen Zusatzversorgungskassen gebe es solche tarifvertraglichen Vorgaben allerdings gerade nicht. Hilfsweise stellt die Klägerin darauf ab, dass der Verwaltungsrat der Beklagten sowohl im Jahr 2002 wie auch im Jahr 2010 bei der Festlegung des Hebesatzes jeweils das ihm zustehende Ermessen nicht wirksam ausgeübt habe. Dabei stützt sich die Klägerin unter anderem auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 17.03.2010, 20 U 45/09, zu dem Verwaltungsratsbeschluss aus 2002 und vom 26.04.2013, 20 U 98/12, zu dem Verwaltungsratsbeschluss aus 2010. Zudem sei keine rückwirkende Heilung des fehlerhaften Beschlusses aus dem Jahr 2002 durch den Beschluss im Jahr 2010 möglich gewesen. Der Verwaltungsrat habe bei der Entscheidung im Jahr 2010 ausweislich des Protokolls der Sitzung keinerlei eigene Ermessenserwägungen angestellt. Im Übrigen sei es unzulässig, die Dauer der Sanierungsgelderhebung offen zu lassen.

Im Hinblick auf den Beitragszuschuss Ost stützt sich die Klägerin ebenfalls auf die genannten Urteile des OLG Hamm nach denen auch die bis Ende 2007 verabschiedeten Satzungsänderungen keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung darstellten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.216,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei zur Forderung der streitgegenständlichen Beträge aufgrund ihrer Satzung in der für das Abrechnungsjahr 2008 geltenden Fassung berechtigt gewesen. Dies ergebe sich für das Sanierungsgeld dem Grunde nach bereits aus der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10. Der BGH habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte in ihren Satzungsvorschriften die tarifrechtliche Grundentscheidung zu der Erhebung von Sanierungsgeld aus § 17 Tarifvertrag Altersversorgung-Kommunal vom 24.11.2001 (ATV-K) und Ziffer 4.1. Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001) umgesetzt habe. Die Beklagte habe durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz den Hebesatz wirksam auf 0,75% für 2008 rückwirkend festgesetzt. Auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002 könne die Beklagte sich nicht stützen und tue dies in diesem Verfahren ausdrücklich nicht. Die rückwirkende Festsetzung sei ohne Weiteres möglich gewesen. Die Festsetzung sei entgegen der Feststellung des OLG Hamm in der Entscheidung vom 26.04.2013 wirksam erfolgt. Der Beschluss vom 16.04.2002 habe keine Rechtsgültigkeit gehabt, der Beschluss vom 20.05.2010 sei diesem Beschluss automatisch nachgefolgt. Der Verwaltungsrat habe auch im Übrigen sein Ermessen wirksam ausgeübt. Eine Festlegung der Dauer der Sanierungsgelderhebung sei nicht möglich, da die Deckungslücke eine "atmende" Größe sei.

Im Hinblick auf den Beitragszuschuss Ost sei für das Jahr 2008 auf § 64 KZVKS in der Fassung der 8. Satzungsänderung abzustellen, veröffentlicht im Amtsblatt am 01.04.2008. Die Vorschrift sei hinreichend bestimmt. Insoweit liege auch keine Rückwirkung vor, da die Abrechnung für das Jahr 2008 erst nach der Veröffentlichung der Satzungsänderung, nämlich am 05.11.2009 erfolgte.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben dem Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 zugestimmt. Die Akte LG Essen 8 O 433/05 = OLG Hamm, 20 U 45/09, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet bis auf einen Teil der Zinsforderung betreffend die Höhe des Zinssatzes.

Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte auf die Abrechnungsschreiben vom 05.11.2009 erfolgten rechtsgrundlos. Die Klägerin kann die Rückzahlung der unstreitig an die Beklagte geleisteten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB fordern.

Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist nicht § 42 Abs. 1 KZVKS ("Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt."). Wie die Parteien der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 erläuterten, umfasst der in der KZVKS nicht definierte Begriff "Umlagen" nicht das hier streitgegenständliche Sanierungsgeld. Er umfasst auch nicht den Beitragszuschuss Ost. Vielmehr regelt die Vorschrift die Rückzahlung von Umlagen, wie sie etwa in § 16 ATV-K beschrieben werden.

I.

Die Zahlung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2008 war rechtsgrundlos. Zwar stellt § 63 i.V.m § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS grundsätzlich eine hinreichende Anspruchsgrundlage dar, die Beklagte hat jedoch bislang keine wirksame Leistungsbestimmung nach diesen Vorschriften getroffen.

1.

Die grundlegende Änderung der Satzung der Beklagten zur Einführung des Sanierungsgeldes ist rechtmäßig und auch für die Klägerin verbindlich. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der Beteiligungsvereinbarung ein Versicherungsverhältnis in Form eines Gruppenversicherungsvertrages. Dieser wird von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer und den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern als Versicherte abgeschlossen. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich mithin um privatrechtliche allgemeine Versicherungsbedingungen.

Aus der Regelung in der Beteiligungsvereinbarung, nach der die Beteiligte das jeweils gültige Satzungsrecht der Beklagten als verbindlich anerkennt (Jeweiligkeitsklausel) ergibt sich, dass grundsätzlich Satzungsänderungen, also einseitige Änderungen der Versicherungsbedingungen, zulässig sind.

Soweit die Satzung auf der Umsetzung von Tarifverträgen beruht, ist die gerichtliche Inhaltskontrolle dieser Versicherungsbedingungen nach den §§ 310, 307 BGB aufgrund der notwendigen Beachtung der Tarifautonomie eingeschränkt (BGH Urt. v. 30.11.1988, IVa ZR 68/88, Urt. v. 11.06.2003, IV ZR 158/02, OLG Köln, Urt. v. 13.12.2007, 7 U 22/07, Urt. v. 27.05.2003, 9 U 81/02, LG Köln, Urt. v. 10.01.2007, 20 O 642/05).

Die Satzungsbestimmung in § 63 i.V.m. 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS übernimmt die tarifrechtliche Grundentscheidung der Einführung einer Möglichkeit, Sanierungsgeld lediglich von den Arbeitgebern zu erheben (§ 17 ATV-K und Ziff. 4.1 AVP 2001). Diese Vorschriften unterliegen daher nur noch einer Überprüfung anhand deutschen Verfassungsrechts und europäischen Gemeinschaftsrechts. Dagegen verstoßen sie jedoch nicht (BGH Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10).

2.

Die Beklagte hat bislang jedoch keine verbindliche Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) im Hinblick auf das Sanierungsgeld für das Abrechnungsjahr 2008 vorgenommen.

Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe Sanierungsgeld erhoben wird, ist hier nicht tarifvertraglich bestimmt. Auch die Satzung enthält dazu keine Regelung. In der Satzung geregelt ist vielmehr das Verfahren zur Bestimmung der Erforderlichkeit und ggf. der Höhe eines zu erhebenden Sanierungsgeldes.

a)

Die Kammer schließt sich der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, an, nach der die Bestimmung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld nach § 64 KZVKS eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB darstellt.

Dort wird in Rz. 22 zutreffend ausgeführt:

"§ 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbestimmung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen."

Die dortige Klägerin ist die hiesige Beklagte.

Daher war hier die Beklagte berechtigt, durch eine nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung des Verwaltungsrates den Hebesatz für das Sanierungsgeld zu bestimmen.

b)

Die Bestimmung des Hebesatzes durch den Verwaltungsrat der Beklagten mit Beschluss vom 20.05.2010 ist für die Klägerin jedoch nicht verbindlich.

Die Beklagte stützt sich hier für die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes - anders als in dem oben zitierten Verfahren - nicht auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002. Sie hält ihn in Übereinstimmung mit der Klägerin aufgrund der eben zitierten Entscheidung des BGH für nicht rechtsgültig. Dieser Verwaltungsratsbeschluss ist daher hier nicht Gegenstand der Prüfung.

Gegenstand der Prüfung ist der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010. Durch diesen ist die Leistung, nämlich der Hebesatz des Sanierungsgeldes, nicht verbindlich bestimmt worden.

Es kann offenbleiben, ob der Verwaltungsrat überhaupt rückwirkend die Leistung erneut bestimmen konnte und ob er dies tun konnte, während er den früheren Beschluss jedenfalls gegenüber manchen Beteiligten (etwa in dem Verfahren OLG Hamm, 20 U 45/09) noch als verbindlich verteidigte (gegen die Zulässigkeit dieser Art eines Auffangbeschlusses OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12).

Denn jedenfalls hat der Verwaltungsrat die Entscheidung vom 20.05.2010 über die Höhe des Hebesatzes nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB getroffen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12).

Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung zu der gerichtlichen Überprüfung einer Leistungsbestimmung wie folgt ausgeführt:

Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/Rieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass auch die hier gegenständliche Festlegung des Hebesatzes durch den Verwaltungsrat mit Beschluss vom 20.05.2010 unwirksam war.

Die Kammer hat bereits Zweifel daran, dass der Verwaltungsrat in dem Beschluss vom 20.05.2010 überhaupt das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. In Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre kommt hier ein Ermessensausfall in Betracht. Jedenfalls ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei zustande gekommen.

Vielmehr wurde der in der Vergangenheit angewandte Hebesatz lediglich im Wege eines "Heilungsbeschlusses" (Sitzungsvorlage VerwR 31-10, Anlage RNSP 13, dort S. 1) bestätigt. Eine neue, umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen hat nicht erkennbar stattgefunden. Vielmehr dominierte ausweislich der Unterlagen zum Zustandekommen des Beschlusses in unangemessener Weise das Interesse der Beklagten, es für die Vergangenheit bei dem alten Hebesatz zu belassen. Dabei wurde die Überlegung, keine Nachforderungen für die Vergangenheit stellen zu müssen, pauschal in den Vordergrund gestellt. Dies kann eine Erwägung innerhalb der Ermessensentscheidung sein, jedoch nicht die Vorrangige. Zudem stützte sich der Aktuar bei seinem Vorschlag auf eine unzulässige, rückwirkende Satzungsänderung hinsichtlich der Berechnungsbasis für den Hebesatz.

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der Aktuar für das hier streitgegenständliche Jahr 2008 in seinem Vorschlag in erster Linie deshalb denselben Hebesatz wie in dem Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002 empfohlen hat, damit Rückforderungen vermieden werden. Dies ergibt sich aus der Anlage RNSP 14, dort S. 5. Ein Hebesatz von weniger als 0,75 % wird dort abgelehnt, da sonst die Deckungslücke größer wäre. Bei einem Hebesatz von 1,0 % wäre die Lücke heute zwar kleiner als bei 0,75 %, aber dann "müssten bei allen Beteiligten Nacherhebungen für den Zeitraum seit 2002 erfolgen."

So wurde es dem Verwaltungsrat ausweislich des Sitzungsprotokolls auch von dem Vorstandsmitglied der Beklagten, Frau C, dargestellt, Anlage RNSP 12, dort S. 10. Als dann im Anschluss an die Erläuterungen das Verwaltungsratsmitglied Frau L mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamm zum Sanierungsgeld die Frage stellte, warum damals wie heute, trotz unterschiedlicher Voraussetzungen bei der Berechnung der Deckungslücke, die gleichen Vomhundertsätze erforderlich seien, wurde von Frau C ohne auf die Abweichung einzugehen eine völlig andere Erklärung gegeben, nämlich die, dass die Deckungslücke "atme" und sich der Kapitalmarkt insgesamt und die Zinsen deutlich negativer entwickelt hätten als damals vorauszusehen war. Danach gab es ausweislich des Protokolls keinen weiteren Diskussionsbedarf und der Hebesatz wurde in der alten Höhe bestätigt (dort S. 11).

Zudem ist der Aktuar bei seinem Vorschlag von § 54 KZVKS in der erst mit Wirkung vom 02.02.2010 (rückwirkend) geänderten Fassung der Satzung ausgegangen, die nunmehr - anders als in den vorherigen Fassungen - die Berücksichtigung der beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit ermöglicht (siehe Vorschlag, VerwR 30-10, Anlage RNSP 14, S. 1, und Sitzungsvorlage, VerwR 31-10, Anlage RNSP 13, S. 1).

Es ist insoweit davon auszugehen, dass der Vorschlag des Aktuars sowie der daraufhin gefasste Beschluss auf der Berücksichtigung dieser rückwirkenden Satzungsänderung beruhen. Die Satzung konnte jedoch jedenfalls für die Berechnung des Hebesatzes für das hier streitgegenständliche Jahr 2008, für das die Beklagte das Sanierungsgeld in 2009 abgerechnete, im Jahr 2010 nicht rückwirkend geändert werden (siehe zur Unzulässigkeit rückwirkender Satzungsänderungen im Einzelnen unten unter II.). Die Satzungsänderung hätte der Beschlussfassung bzw. dem vorgelagerten Vorschlag des Aktuars daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie sich dem Ergebnis der Entscheidung des OLG Hamm zu demselben Verwaltungsratsbeschluss aus diesen Gründen anschließt. Die Beklagte hat dazu nicht weiter vorgetragen.

Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Verwaltungsrat darüber hinaus die Dauer der Sanierungsgelderhebung offen lassen durfte.

c)

Das Gericht kann hier entgegen § 315 Abs. 3 BGB die Leistungsbestimmung nicht selber vornehmen. Denn die Bestimmung des Hebesatzes hat eine Bedeutung, die über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dieser Klägerin hinausgeht und jedenfalls auch kollektive Belange berührt. Der BGH hat in dem Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520 bereits festgestellt, dass § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann. Dies gelte auch im Falle der Festlegung des Hebesatzes für das Sanierungsgeld gemäß § 64 KZVKS. Die Zusatzversorgung der Beklagten stelle ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Klägerin hinausgehe und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betreffe.

Es ist hier nicht zu entscheiden, ob und ggf. wie lange oder wie oft die Beklagte weitere Versuche der Leistungsbestimmung vornehmen kann. Denn der Kammer liegt zur Entscheidung nur eine Leistungsbestimmung vor, die bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. Es liegt jedoch nahe, dass wenn entgegen § 315 Abs. 3 BGB das Gericht die Leistung mit guten Gründen nicht (rückwirkend) bestimmt, der zur Bestimmung vertraglich Berufene alleine oder z.B. mit den Tarifparteien dies erneut, ggf. auch rückwirkend tun darf.

II.

Die Zahlung des Beitragszuschusses Ost für das Jahr 2008 war ebenfalls rechtsgrundlos.

Die Beklagte stützt sich für die Erhebung des Beitragszuschusses Ost für das Jahr 2008 auf ihre Satzung in der Fassung vom 01.09.2008. Diese sei nicht rückwirkend, da die Abrechnung erst Ende 2009 erfolgt sei.

Dem kann die Kammer nicht folgen. Eine Norm entfaltet echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent ist (BVerfGE 72, 200).

Die Norm - hier die als allgemeine Versicherungsbedingungen zu betrachtende Satzung der Beklagten - wurde erst durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln existent (vgl. OLG Köln 5 U 94/04). Solange die Satzung nicht gemäß § 2 Abs. 6 KZVKS veröffentlicht ist, verlässt sie den internen Bereich der Beklagten nicht und kann den Beteiligten nicht entgegengehalten werden. Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte am 01.09.2008. Zu diesem Zeitpunkt lief bereits die streitgegenständliche Abrechnungsperiode des Jahres 2008. Der Beitragszuschuss Ost wurde zwar erst nach dem 01.09.2008 abgerechnet. Der Zuschuss wird jedoch für das gesamte Jahr 2008 erhoben. Grundlage der Berechnung des Beitragszuschusses Ost für das Jahr 2008 ist ausweislich des Abrechnungsschreibens das im Rahmen der Jahresabrechnung der Beteiligten insgesamt ermittelte zusatzversorgungspflichtige Entgelt für das Jahr 2008. Der hier streitgegenständliche, durch die Satzung geregelte Sachverhalt begann mithin bereits am 01.01.2008 und lag am 01.09.2008 bereits teilweise in der Vergangenheit. In diesen würde die Satzungsänderung rückwirkend eingreifen.

Eine solche (echte) Rückwirkung ist hier nicht zulässig. Sie ist dem deutschen Rechtssystem grundsätzlich fremd und müsste hier zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein. Sie wird aber weder durch Individualvereinbarung noch durch die Jeweiligkeitsklausel in der Beitrittserklärung oder § 2 Abs. 5 KZVKS ermöglicht. Mit diesen letztgenannten Regelungen ist lediglich die Besonderheit verbunden, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgung überhaupt und in Abweichung von den meisten Versicherungsverhältnissen während der Laufzeit des Vertrages bzw. der Beteiligung einer Beteiligten einseitig geändert werden können. Die Jeweiligkeitsklausel und § 2 Abs. 5 KZVKS sind dahingehend auszulegen, dass unechte Rückwirkung zulässig ist, nicht aber echte Rückwirkung (LG Köln, Urt. v. 05.05.2004, 20 O 40/04, vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, I-20 U 98/12, LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009, 2 O 74/08). Besondere Gründe, aus denen eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig wäre, sind hier nicht ersichtlich.

Aus denselben Gründen konnte die Satzungsänderung aufgrund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 15.11.2007, veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln am 01.04.2008 keine Wirkung mehr für das bereits laufende Jahr 2008 entfalten.

Hier kann mithin lediglich die frühere Fassung der Satzung in der Fassung vom 01.10.2006 heran gezogen werden. Sie wurde im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht und ist gerichtsbekannt.

Bei der Beurteilung des § 64 KZVKS in der Fassung vom 01.10.2006 wendet die Kammer die in der Entscheidung des BGH vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, aufgestellten Grundsätze an, auch soweit damit eine Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in der Sache 20 O 642/05 verbunden ist.

Der BGH hat darin einen Anspruch der hiesigen Beklagten auf den Beitragszuschuss Ost aufgrund der vor dem 01.10.2006 gültigen Satzung verneint. Das Berufungsgericht habe im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Bestimmung des - alten - § 64 KZVKS "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen." keine Regelung entnehmen könne, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegt. Es könne dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchlichen Arbeitgeber unter einem Zuschuss gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtlichen Begriff der Zuwendung i.S. des § 4c EStG einen Zuschuss an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in Blümich, EStG, 115. Aufl. § 4c EStG Rn. 38) verstehe. Der Begriff des "Entgegennehmens" beschreibe einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. Eine Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten werde damit nicht statuiert, zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter nochmals unterstreiche. Die Satzung spreche nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas entgegennehme, besage nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine Verpflichtung hierzu hat. Dies zeige sich anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem freiwilligen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stamme.

Ein anderes Verständnis folge nicht aus der Durchführungsvorschrift zu § 64 KZVKS. Trotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchführungsvorschrift brauche der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Überraschend sei eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthalte, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauche. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei komme es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel könne sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Durchführungsvorschrift zu § 64 KZVKS gegeben. Die Durchführungsvorschrift beschreibe unter Ziff. 1 die Finanzierung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spreche Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten "durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West" finanziert werde. Ziff. 3 bestimme, dass Basis für die "Belastung des jeweiligen Dienstgebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 sei. Dies besage, dass die Kasse eine zwangsweise Belastung der Beteiligten West vornehme. Ein kirchlicher Arbeitgeber brauche nicht damit zu rechnen, dass in einer so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet werde. Der Beteiligte müsse sich als durchschnittlicher Versicherungsnehmer darauf verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentlichen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis hätten Durchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienten dazu, die in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen auszugestalten. Keinesfalls seien sie dazu bestimmt, Kernverpflichtungen des Beteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende Zahlungen an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost sei für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen brauche (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10).

Die Beklagte hat die Satzung durch die Fassung vom 01.10.2006 dahingehend geändert, dass § 64 KZVKS anstatt "Zuschüsse entgegennehmen" es nun "Zuwendungen erheben und entgegennehmen" lautet. Zudem wurde § 13 Abs. 4 KZVKS dahingehend ergänzt, dass der Beteiligte nunmehr verpflichtet ist "Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgelder" fristgemäß zu entrichten.

Diese Änderung reicht jedoch nicht aus, um die Klausel zu einer wirksamen Anspruchsgrundlage umzugestalten und der Durchführungsvorschrift den überraschenden Charakter zu nehmen. Im Hinblick auf § 13 Abs. 4 KZVKS fehlt in der Satzung eine Definition des Beitragszuschusses Ost, so dass Art und Umfang der Verpflichtung und auch der beschränkte Adressatenkreis ohne Berücksichtigung der Durchführungsvorschrift weiter offen bleiben. Im Hinblick auf § 64 KZVKS bleibt es bei der Formulierung "kann", die aus Sicht der Beteiligten die Voraussetzungen einer Forderung völlig offen lässt.

III.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszinsen ab dem 28.12.2012 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Mangels Rechtsgrund war die Rückzahlung der geforderten Beträge bereits nach deren Zahlung fällig. Die Beklagte geriet durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Rückzahlung handelt es sich jedoch nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Es ist daher lediglich der niedrigere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden.

IV.

Die Schriftsätze der Parteien vom 17.07.2013 veranlassten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es wurden keine für diese Entscheidung wesentlichen Tatsachen neu vorgetragen.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 105.216,49 EUR.