OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2001 - 6 U 6/01
Fundstelle
openJur 2011, 16772
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 O 3/00
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. September 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers (zugleich Streitwert der Berufung): 20.384,19 DM.

Gründe

I.

Anfang 1999 erwarb der Kläger bei der Beklagten ein paar Ski sowie eine Skibindung, die bei der Beklagten montiert und für den Kläger eingestellt wurde. Am 05.04.1999 stürzte der Kläger während einer Skiabfahrt und zog sich eine Bandkapselruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu. Er nimmt die Beklagte nunmehr auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, seine Verletzung sei ursächlich darauf zurückzuführen, daß die Bindung der Ski falsch eingestellt gewesen sei und daher nicht ausgelöst habe. Bei der Beklagten sei seine Schienbeinkopfbreite falsch ermittelt worden.

Die Beklagte hat eine fehlerhafte Ski-Bindungseinstellung sowie deren etwaige Ursächlichkeit für die Verletzung des Klägers bestritten.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Gutachten des Sachverständigen F abgewiesen. Zwar sei der Schienbeinkopfdurchmesser nicht ganz korrekt gemessen worden. Dies habe aber zu einer nur ganz geringfügigen Falscheinstellung der Bindung geführt. Ein Erfahrungssatz, daß geringfügig falsche Bindungseinstellungen zu Bandrupturen führen, gebe es, wie die Beweisaufnahme gezeigt habe, nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen F.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte weder gem. §§ 823, 831, 847 BGB, noch gem. § 1 ProdhaftG noch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu. Denn der Kläger vermag nicht nachzuweisen, daß seine bei dem Sturz vom 05.04.1999 eingetretene Bandkapselruptur am rechten oberen Sprunggelenk ursächlich auf eine bei der Beklagten erfolgte fehlerhafte Einstellung der Sicherheitsbindung zurückzuführen ist.

Der Kläger hat sich die Verletzung nach seiner Darstellung zugezogen, als er am Ende eines Skihanges bei mittlerer Geschwindigkeit nach links schwingen wollte und dabei nach links stürzte. Bei seiner Verletzung handelt es sich um eine Bandverletzung und nicht um einen Knochenbruch. Es geht hier um eine Rotationsverletzung der Bänder, die, wie die Ausführungen des vom Senat ergänzend vernommenen Sachverständigen F ergeben haben, auch durch korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung nicht vermieden werden kann. Die Werte, die für die Einstellung der Skibindung maßgeblich sind, sind orientiert an der Belastbarkeit der Knochen und nicht an derjenigen der Bänder. Bei korrekter Einstellung der Skibindung bedarf es eines bestimmten Drehmomentes, bis die Bindung auslöst. Zur Bandverletzung kann es jedoch schon vor Erreichen dieser Belastungsgrenze kommen. Zum Schutz von Bandverletzungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes ist es insbesondere wichtig, daß gut sitzende Skischuhe getragen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spricht einiges dafür, daß die Verletzung des Klägers dadurch hervorgerufen worden ist, daß dessen Skischuh nicht richtig geschlossen war.

Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen F, weil dieser die beweiserheblichen Fragen überzeugend und erschöpfend beantwortet hat und im übrigen über langjährige einschlägige Erfahrungen verfügt, die er seit über 20 Jahren u.a. bei - die Einstellung von Skibindungen betreffenden - Schulungen von Sportartikelhändlern einsetzt. Somit ist der Beweis für die Ursächlichkeit einer falschen Bindungseinstellung für die Verletzungen des Klägers nicht bewiesen. Dies wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, weil er die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat. Eine Beweislastumkehr kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar können die Grundsätze der Beweislastumkehr bei groben Verletzungen von Berufspflichten zur Anwendung kommen (vgl. dazu Dambeck, Beweisfragen im Schadensersatzprozeß wegen Auslösemängeln von Sicherheitsbindungen, VersR 1992, 284; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Auch hat die nochmalige Messung des Sachverständigen im Senatstermin ergeben, daß die richtige Messung der Tibiakopfbreite bei dem Kläger einen Wert von 91 mm ergibt, während die Beklagte die Skibindung entsprechend einer Tibiakopfbreite von mindestens 92 mm eingestellt hat. Diese minimale Abweichung bei der Messung durch einen Mitarbeiter der Beklagten kann dadurch zu erklären sein, daß die zur Messung der Schienbeinkopfbreite eingesetzte Schieblehre nicht fest genug zusammengepreßt worden ist. Sie liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Toleranz und kann deshalb noch nicht als Pflichtverletzung, schon gar nicht als grobe Berufspflichtverletzung gewertet werden.

Auch die Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins kommen dem Kläger nicht zugute. Kommt es bei einem Skiunfall, bei dem eine Sicherheitsbindung nicht auslöst, zu Frakturen, kann zwar unter Umständen der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen Falscheinstellung und Verletzung sprechen (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 116; OLG Köln OLGR 97, 169 = VersR 97, 1408; OLG München NJW-RR 89, 1371 = VersR 89, 489). Die zur Einstellung von Ski-Sicherheitsbindungen maßgeblichen Werte orientieren sich aber nur an der Knochenbruchgrenze und nicht an der niedriger liegenden Bandverletzungsgrenze. Zu Bandverletzungen kann es daher ohne weiteres schon kommen, bevor selbst eine richtig eingestellte Skibindung auslöst (vgl. dazu Dambeck, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls in der vorliegenden Sache an einem typischen Geschehensablauf, der es erlauben könnte, darauf zu schließen, daß die Kapselbandruptur des Klägers ursächlich auf die geringfügige Falscheinstellung der Sicherheitsbindung zurückzuführen ist.

Die Berufung war daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO zurückzuweisen.