LG Krefeld, Beschluss vom 08.10.2001 - 6 T 335/01
Fundstelle
openJur 2011, 16676
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. Brüggen Blatt 3424
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Amtsgerichts Nettetal vom 25. Juni 2001 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2001 aufgehoben.

Das Amtsgericht Nettetal wird angewiesen, von seinen Bedenken entsprechend den Rechtsausführungen der Kammer Abstand zu nehmen und über den Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks zu entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 07. September 2000 von der Gemeinde Z1 den im Grundbuch des Amtsgerichts Nettetal von Z1 Blatt 3424 verzeichneten Grundbesitz Flur 50, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-weg, groß 3,18 ar, erworben. Sie wurde am 24. November 2000 als Eigentümerin eingetragen. Unter § 3 des notariellen Kaufvertrages hat sich die Antragstellerin verpflichtet, auf dem erworbenen Grundbesitz innerhalb von drei Jahren ein Wohnhaus zu errichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist dem Veräußerer das Recht eingeräumt worden, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch zu Gunsten des Veräußerers sollte durch Eintragung einer entsprechenden Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden. Diese Rückauflassungsvormerkung ist ebenfalls am 24. November 2000 in das Grundbuch eingetragen worden. Durch notarielle Erklärung vom 05. März 2001 hat die Antragstellerin die Eintragung einer Grundschuld mit Brief über 270.000,-- DM nebst 15 % Zinsen für das oben bezeichnete Grundstück bewilligt. Ferner hat sie folgende Erklärung abgegeben:

Allen Löschungen, Vorrangseinräumungen und Rangände-

rungen wird zugestimmt und die entsprechenden Ein-

tragungen in das Grundbuch werden hiermit bewilligt

und beantragt; insbesondere der Rangrücktritt der in

Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Rückauf-

lassungsvormerkung zu Gunsten der Gemeinde Z1

oder die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks hier-

zu.

Unter dem 07. März 2001 hat die Gemeinde Z1 der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes für die noch einzutragende Briefgrundschuld über 270.000,-- DM nebst 15 % Zinsen für die AXA-Bank Aktiengesellschaft zugestimmt und die Eintragung im Grundbuch bewilligt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat daraufhin unter dem 12.03.2001 die Eintragung der Grundschuld sowie des Wirksamkeitsvermerks beantragt.

Das Amtsgericht Nettetal hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes für nicht statthaft erachtet.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Nach inzwischen herrschender Auffassung ist, wenn für den Käufer eines Grundstücks eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und er der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Grundstückseigentümer zustimmt, die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist (vgl. BGH NJW 1999, 2275). Der Wirksamkeitsvermerk ist ein einfaches Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs zu fördern.

Das Amtsgericht Nettetal hält dementsprechend die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nur dann für statthaft, wenn der Erwerber ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der für seinen Erwerb eingetragenen Erwerbsvormerkung steht. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Für die Statthaftigkeit eines Wirksamkeitsvermerkes kommt es nicht auf einen Zusammenhang zwischen einem Finanzierungsgrundpfandrecht und der Erwerbsvormerkung an. Der Wirksamkeitsvermerk dient dazu, die Wirksamkeit eines Rechts - hier eine Grundschuldbestellung - gegenüber einer im Grundbuch eingetragenen relativen Verfügungsbeschränkung - hier einer zu Gunsten des Veräußerers des Grundstücks eingetragenen Rückauflassungsvormerkung - zu dokumentieren. Aus einem derartigen Vermerk ergibt sich, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Rückauflassungsvormerkung wirksam ist. Stimmt nämlich der Vormerkungsgläubiger der Bestellung eines Grundpfandrechts zu, wird die Wirkung des § 883 Abs. 2 BGB ausgeschaltet und die relative Unwirksamkeit des an sich vormerkungswidrigen Finanzierungspfandrechts vermieden. Dieser Umstand wird bei der Eintragung des Grundpfandrechts durch einen besonderen Klarstellungsvermerk (Wirksamkeitsvermerk) offengelegt (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 2000, 359; Gursky DNutZ 1998 273 f.).

Das Amtsgericht wird deshalb über den Antrag entsprechend den obigen Rechtsausführungen neu zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

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