OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2001 - 6 E 684/00
Fundstelle
openJur 2011, 16655
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 19 K 10891/99
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen ursprünglich auf Verpflichtung des Beklagten, ihn als Polizeidienstanwärter des gehobenen Dienstes einzustellen, gerichteten Klageantrag auf die Feststellung, dass die Ablehnung der Einstellung in den Bescheiden des Beklagten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 rechtswidrig gewesen ist, umgestellt hat. Der Senat lässt die Frage, ob die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung mit seiner Absicht, Schadensersatz gegen den Beklagten geltend zu machen, hinreichend dargelegt hat, offen.

Vgl. Schnellenbach, DVBl 1990, 140 ff. (144).

Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO nicht gegeben sind.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Dieser hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch, zum 00.00.0000 zur Ausbildung des Polizeidienstanwärters des gehobenen Dienstes des Beklagten zugelassen zu werden. Dem stehe die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten entgegen, der Kläger sei aufgrund des im 00.0000 festgestellten und entfernten Harnleitersteins - als konservativ bzw. operativ behandelter Veränderung des Urogenitalsystems (Nr. 10.2.2 der Anlage 1 PDV 300) - zum 00.00.0000 und darüber noch hinaus polizeidienstunfähig. Diese Ausführungen sowie die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. April 2000 im Verfahren der Beteiligten 19 L 3139/99, auf die im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, treffen nach Auffassung des Senats zu.

Zu dem rechtlichen Rahmen, der bei einem Klagebegehren auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes und dessen gesundheitlichen Bedenken maßgeblich ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2000 - 6 A 4245/97 - folgendes ausgeführt:

"Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung u.a. der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen) ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. September 1960 - II C 79.59 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 11, 139.

Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1990, 867.

Insoweit bleibt es auch Sache des Dienstherrn, darüber zu befinden, welche Anforderungen er an die Eignung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten in gesundheitlicher Hinsicht stellt. Er kann sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden,

vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 4 S 983/83 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.5 Nr. 12,

Dieser rechtliche Rahmen gilt auch im vorliegenden Fall. In der PDV 300 sind in Anlage 1 Nr. 10.2.2 als Fehler, die eine Einstellung ausschliessen, aufgeführt: "Krankheiten der Nieren, der Harnwege oder der Prostata (z.B. chronische Entzündungen oder wiederholte Steinbildung). Konservativ oder operativ behandelte Veränderungen oder schwere Erkrankungen des Urogenitalsystems, die nicht zwei Jahre zurückliegen oder Folgen hinterlassen haben. ..." Hiernach ist die Nichteinstellung des Klägers mit einer Karenzzeit von zwei Jahren durch den Beklagten mit Rücksicht auf das Auftreten und die Beseitigung eines Harnleitersteines nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die ureterorenoskopische Steinextraktion eine konservative oder eine operative Behandlungsmethode darstellt oder nicht, wie es der Kläger in der Antragsschrift ausgeführt hat. Der Beklagte hat hierauf seine Entscheidung nicht abgestellt, vielmehr seine Entscheidung auf eine in der PDV 300 ausdrücklich aufgeführte oder jedenfalls vergleichbare Risikolage gestützt. Maßgeblich war für ihn - wie der Ltd. Regierungsmedizinaldirektor Prof. Dr. D. mehrfach geäußert hat - die Ungewissheit, ob bei dem Kläger ein Harnleiterstein erneut entstehen kann. Die Vermeidung eines - den in der PDV 300 aufgeführten Fällen jedenfalls vergleichbaren - aktuellen und noch in die Zukunft reichenden Risikos trägt im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens bei der Einstellung und seiner Beurteilungsermächtigung bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung die Ablehnung der Einstellung mit einer Karenzzeit von zwei Jahren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats amtsärztlichen Beurteilungen zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten ein grösserer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Bescheinigungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, Dokumentarische Berichte B 2000, 23 ff. (27); OVG NRW, Urteil vom 7. September 1995 - 6 A 1697/95 -, beide mit weiteren Nachweisen.

Eine lange Verfahrensdauer kann auf vielen Ursachen beruhen. Sie ist kein schlüssiger Hinweis auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dem steht schon entgegen, dass der Maßstab der hier zur Prüfung stehenden Prozesskostenhilfeentscheidung die "hinreichende" Aussicht auf Erfolg ist.

Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann kein Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sein. Wenn in dieser Vorschrift die Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgeführt ist, ist damit das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug folgende Oberverwaltungsgericht gemeint.

Schließlich ist kein Verfahrensfehler durch Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger gegeben. Das Verwaltungsgericht war im vorliegenden Verfahren - wie in aller Regel - nicht verpflichtet, die Beteiligten auf ihm bekannte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zu in dem Fall angesprochenen Fragen vorab hinzuweisen. Im vorliegenden Verfahren besteht zudem die Besonderheit, dass der Beschluss des OVG NRW vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 - bereits vor der angefochtenen Entscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2000 im Verfahren der Beteiligten 19 L 3139/99 zitiert worden war; der Kläger konnte hiernach die Entscheidung vom 10. November 1998 anfordern, was offenbar auch geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.