OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2001 - 6 A 3320/98
Fundstelle
openJur 2011, 16640
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 1091/95
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist beamteter Universitätsprofessor. Er war während der Zeit, um die es geht, Direktor des Instituts für Medizinische Mikrobiologie an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) . Im Rahmen einer ihm vor dem 1. Januar 1993 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung behandelte er Privatpatienten auf eigene Rechnung stationär und ambulant. Hierfür entrichtete er ein Nutzungsentgelt. Mit an den Kläger gerichtetem Festsetzungsbescheid vom 4. Februar 19 setzte die RWTH für das Jahr 19 ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 212.157,82 DM (117.876,55 DM zuzüglich nach der alten Rechtslage bereits gezahlter 94.281,27 DM) fest.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend: Die mit der 2. Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom 19. November 1993, GV NRW 964, rückwirkend zum 1. Januar 19 vorgenommene Erhöhung des Nutzungsentgelts verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, weil der finanzielle Umfang, in welchem er nunmehr insgesamt belastet werde, mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr zu vereinbaren sei. Zu dem abzuführenden Nutzungsentgelt träten für ihn als "Altvertragler" mit einer vor dem Jahresende 19 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung hinzu eine Kostenerstattung von 10 v.H. gemäß §§ 11 Abs. 3 a, 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), eine Honorarminderung gemäß § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), eine Sachkostenerstattung gemäß § 17 Abs. 2 HNtV, eine abgegoltene Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ, eine Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 15 Abs. 2 der Berufsordnung für die Deutschen Ärzte, Eigenaufwendungen für persönlich angeschafftes Inventar und Material, Kosten für persönlich angestelltes nichtärztliches Personal, Rechtsverfolgungs- kosten, Steuerberatungskosten, Kosten der Fortbildung sowie Kammer- und Versicherungsbeiträge. Bezüglich seiner Nebentätigkeit im ambulanten Bereich sei die Erhöhung des Hundertsatzes von 20 auf 25 rechtswidrig, da die vom Verordnungsgeber zur Rechtfertigung herangezogene Erhöhung der Personalkosten sich bereits in den nach § 17 Abs. 2 HNtV zu erstattenden Sachkosten niedergeschlagen habe. Dies bedeute eine doppelte Belastung. Hiernach stehe das verlangte Nutzungsentgelt sowohl im stationären und teilstationären als auch im ambulanten Bereich nicht mehr in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung. Die nach dem Äquivalenzprinzip zulässige Belastungsgrenze sei überschritten, so dass Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verletzt sei. Außerdem werde dadurch, dass die erhöhten Nutzungsentgelte rückwirkend für die Zeit nach dem 1. Januar 19 gelten sollten, in unzulässiger Weise in tatsächlich abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend eingegriffen. Das Nutzungsentgelt sei auch falsch berechnet worden, weil es ärztliche Leistungen einbeziehe, die er, der Kläger, noch im Jahre 19 erbracht und abgerechnet habe, die aber erst im Jahre 19 bezahlt worden seien.

Der Rektor der RWTH wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 19 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es könne nicht festgestellt werden, dass die Belastungsgrenze überschritten sei. Die vom Kläger angeführten anderen "Abgaben" bzw. "Belastungen" müssten außer Betracht bleiben. Im Übrigen dürfte auch bei deren Berücksichtigung der dem Kläger durch die Inanspruchnahme der Mittel der Hochschule erwachsende wirtschaftliche Nutzen seiner Nebentätigkeit überwiegen. Des Weiteren liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Es handele sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung. Aber auch bei einer echten Rückwirkung sei dem Kläger kein Vertrauensschutz zuzubilligen, da er mit der Änderung der HNtV habe rechnen müssen. Er sei - wie alle liquidationsberechtigten Hochschullehrer der Medizinischen Einrichtungen - von der RWTH mit Rundschreiben vom 22. Dezember 19 unter Hinweis auf einen ministeriellen Erlass vom gleichen Tage auf die zu erwartende Erhöhung der Nutzungsentgelte und entsprechende Änderungen der HNtV hingewiesen worden.

Mit der Klage hat der Kläger seine Widerspruchsbegründung vertieft und im Wesentlichen geltend gemacht: Sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung sei durch den auch ihm zugegangenen Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 19 nicht erschüttert worden. In dem Erlass habe es lediglich allgemein geheißen, dass im Laufe des Jahres 19 rückwirkend zum 1. Januar 19 voraussichtlich eine Änderung über die Regelung des Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV im Hinblick auf Kostenerstattung und Vorteilsausgleich erforderlich werde und mit einer Erhöhung der abzuführenden Beträge zu rechnen sei. Das reiche unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht aus. Die schlichte Ankündigung einer Änderung der HNtV könne nicht einem Gesetzesbeschluss des Bundestages gleichgesetzt werden. Außerdem sei ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip zu verzeichnen. Das Nutzungsentgelt sei unmittelbar und primär nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen. Der Dienstherr dürfe die Nutzungsentgelte in ihrer Gesamtheit nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestalten oder als Instrument der Intervention oder der Sozialpolitik missbrauchen. Die Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3 i.V.m. § 8 BPflV schließe die Deckungslücke, die dem Träger der medizinischen Einrichtungen der Universität dadurch entstehe, dass der liquidationsberechtigte Arzt die Mittel der Universität für seine Nebentätigkeit in Anspruch nehme, mehr als vollständig. Somit könne kein Raum mehr sein für eine weiter gehende Kostenerstattung im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts. Ferner sei die in der HNtV vorgenommene Pauschalierung durch Vomhundertsätze nicht zulässig. Der Dienstherr könne nicht davon ausgehen, dass alle leitenden Hochschulärzte den Gebührenrahmen im gleichen Maße ausschöpften; dabei sei zu berücksichtigen, dass sie bei hoher Spezialisierung gesonderte Honorarvereinbarungen mit den Privatpatienten träfen. Auch seien die Unterschiede zwischen den klinischen Fächern zu groß, um sie über einen Leisten schlagen zu können. Im Übrigen sei das Nutzungsentgelt nunmehr völlig von den tatsächlich gegenüberstehenden Kosten abgekoppelt worden und verstoße schon deshalb gegen das Kostendeckungsprinzip. Außerdem werde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Der Vorteil des Beamten sei lediglich in angemessener Weise zu berücksichtigen, zumal die Privatbehandlung von Patienten durch leitende Krankenhausärzte auch große Vorteile für den Klinikträger bringe. Dem Beamten müsse der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Das sei hier nicht der Fall. Des Weiteren sei die Höhe des Nutzungsentgelts willkürlich, da sie in keinerlei Zusammenhang mit Art und Umfang der Benutzung stehe, somit gegen den bei der Erhebung von Benutzungsgebühren geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab verstoße und die Möglichkeit einer Einzelfallkorrektur nicht vorgesehen sei. Er, der Kläger, habe Eigenaufwendungen in Höhe von annähernd 53 v.H. seiner im Jahre 19 erzielten privatärztlichen Gesamteinnahmen zu tragen, und zwar für Personal, Räume, Geräte und bürotechnische Ausstattung, Versicherungen und Beiträge, Fahrzeugkosten, Abschreibungen und sonstige "verschiedene" Kosten. Darüber könne sein Steuerberater Auskunft gegeben. Ausweislich der von diesem gefertigten "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG" für 1993 hätten seinen Einnahmen aus der ärztlichen Nebentätigkeit (1.314.736,13 DM) Betriebsausgaben in Höhe von 696.146,05 DM gegenübergestanden. Darin enthalten seien für das Jahr 19 Nutzungsentgelte in Höhe von insgesamt 526.487,19 DM. Die Eigenaufwendungen von 696.146,05 DM habe er unabhängig von der Zurverfügungstellung von Einrichtungen, Personal und Material durch den Dienstherrn getätigt. Schließlich werde er durch das Nutzungsentgelt willkürlich behandelt. Ein einleuchtender Grund für eine Differenzierung zwischen Medizinern und Nichtmedizinern - etwa Professoren der Betriebswirtschaft und der Architektur, die ebenfalls hohe Einkünfte aus Nebentätigkeiten hätten - sei nicht gegeben. Das Nutzungsentgelt sei eine unzulässige zusätzliche Steuer für Klinikdirektoren, die sie doppelt belaste. Ihnen werde gleichsam mit der linken Hand wieder genommen, was der Dienstherr mit der rechten Hand durch die Gestattung, sich bei der Nebentätigkeit des behördlichen Apparats zu bedienen, gegeben habe. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abführungspflicht den Chefarzt übermäßig belaste.

Zugleich hat der Kläger sich mit der Klage dagegen gewandt, dass die RWTH in weiteren Bescheiden vom 4. Februar 19 und vom 21. September 19 eine von ihm zu entrichtende Kostenerstattung von 10 v.H. seiner Brutto-Rechnungsbeträge nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV festgesetzt hatte.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Festsetzungsbescheid des Rektors der RWTH vom 4. Februar 19 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts aufzuheben,

2. die Festsetzungen des Rektors der RWTH über die zehnprozentige Kostenerstattung gemäß §§ 11, 13 BPflV vom 4. Februar 1994 und 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 und unter deren Vertiefung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Den Klageantrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen; die Festsetzung des Nutzungsentgelts für das Jahr 19 sei zu Recht erfolgt.

Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, welches er vertieft und insbesondere ausführt: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Nutzungsentgelts nur auf deren Gesamthöhe ankomme, könne nicht mehr gelten, nachdem die Neufassung des § 17 Abs. 1 HNtV Kostenerstattung und Vorteilsausgleich getrennt nebeneinander aufführe und diese beiden Bestandteile getrennt überprüft werden müssten. Unter Berücksichtigung dessen hätte der Verordnungsgeber darlegen müssen, dass der dem liquidationsberechtigten Arzt entstandene Vorteil sich quantitativ und/oder qualitativ gesteigert habe. Das habe der Verordnungsgeber nicht getan, und eine solche Steigerung sei auch nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Festsetzungsbescheid des Rektors der RWTH vom 4. Februar 19 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen er beitritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie auf ein vom Kläger eingereichtes, als Beiakte Heft 4 angelegtes Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidung des Rektors der RWTH , wegen der ärztlichen Nebentätigkeit des Klägers für das Jahr 19 ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 212.157,82 DM festzusetzen, ist rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV in der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 19. November 1993, veröffentlicht am 21. Dezember 1993, sind als Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 zu zahlen 35 v.H. der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen Vergütung. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 HNtV sind bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit neben den Sachkosten als Nutzungsentgelt 25 v.H. der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Diese Vorschriften sind für die vom Kläger im Jahre 19 bezogene, d.h. in dieser Zeit auf seinem Konto eingegangene Vergütung für seine Nebentätigkeit im stationären sowie im sonstigen, insbesondere ambulanten Bereich maßgebend. Dass das von der RWTH nach diesen Maßgaben vom Kläger für das Jahr 19 verlangte Nutzungsentgelt rechnerisch zu hoch festgesetzt worden ist, ist nicht erkennbar, und gegen die Wirksamkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HNtV in der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Daran scheitert der Erfolg der Klage.

Der Senat sieht das in § 72 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) festgelegte Prinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ("Äquivalenzprinzip") als gewahrt an. Die Steigerung von 25 v.H. (vgl. § 17 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) auf 35 v.H. der bezogenen Vergütung für Leistungen im stationären Bereich, diese gemindert um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV, sowie die Steigerung von 20 v.H. auf 25 v.H. der bezogenen Vergütung neben den (hier allein in Betracht kommenden) Sachkosten für sonstige ärztliche Nebentätigkeit ist nicht zu beanstanden.

Vgl. zu § 17 Abs. 1 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung, wonach das Nutzungsentgelt 20 v.H. der bezogenen Vergütung (ohne Sachkosten) bei ärztlicher Nebentätigkeit in Medizinischen Einrichtungen betrug, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 -; zu § 17 Abs. 1 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, wonach das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären und teilstationären Bereich 25 v.H. der bezogenen Vergütung betrug, OVG NRW, Urteil vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.

Gemäß § 72 Abs. 1 LBG NRW hat der Beamte dafür, dass er bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn mit Genehmigung in Anspruch nehmen darf, ein angemessenes Entgelt zu entrichten, welches auch nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann. Der Begriff "angemessenes Entgelt" besagt, dass das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muss; dem Beamten muss der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben.

Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31. Januar 1974 - 2 C 36.70 -, Neue Juristische Wochenschrift 1974, 1440, vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 231, vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1991, 142, und vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, Dokumentarische Berichte 2000, 49 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 490 = ZBR 2000, 130; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1399/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 -; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, 78.

Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. Ein Satz von 35 v.H. der (um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b BPflV geminderten) bezogenen Vergütung lässt schon nach dem abstrakten Zahlenverhältnis die Höhe des Nutzungsentgelts regelmäßig als angemessen erscheinen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, zu einem Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch folgende, das abstrakte Zahlenverhältnis konkretisierende Überlegung: Von einem von dem Privatpatienten gezahlten Betrag von 100,-- DM fließen dem Beamten als einem "Altvertragler" bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich 85,-- DM zu; gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a GOÄ greift eine Gebührenminderung von 15 v.H. Die "bezogene Vergütung" beträgt also 85,-- DM. Dieser Betrag vermindert sich für den Beamten um 10,-- DM auf 75,-- DM durch die Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b BPflV. Die gemäß § 11 Abs. 3a BPflV für Altvertragler ebenfalls geltende Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung; sie wirkt sich auf die Höhe des vom Arzt zu entrichtenden Nutzungsentgelts nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, a.a.O.

Des Weiteren hat der Beamte als Nutzungsentgelt 26,25,-- DM (35 v.H. von 75,-- DM - bezogene Vergütung von 85,-- DM abzüglich 10,-- DM Kostenerstattung -) zu zahlen. Somit verbleiben ihm 48,75 DM. Diese machen mehr als die Hälfte der auf seinen eigenen Leistungen beruhenden Vergütung aus. Insoweit ist Bezugsgröße höchstens der Betrag von 75,-- DM, der sich nach der Gebührenminderung und der Kostenerstattung ergibt.

Auch nach den vom Kläger dargelegten Zahlenverhältnissen ist nicht erkennbar, dass ihm nicht mehr der eindeutig überwiegende Teil des aus seiner Nebentätigkeit gezogenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt. Insbesondere lässt sich etwas anderes nicht der von seinem Steuerberater gefertigten "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG" für 19 entnehmen, auf die er sich zur Stützung seiner Auffassung beruft, er werde unangemessen hoch in Anspruch genommen. Danach erzielte er aus der ärztlichen Nebentätigkeit 19 durch "Privatabrechnungen" (die aus der Nebentätigkeit im Jahre 19 insgesamt gezogenen Vergütungen) 1.314.736,13 DM. Dieser Summe standen "Betriebsausgaben" von 696.146,05 DM gegenüber. Obwohl der letztere Betrag mehr als die Hälfte der Einnahmen aus "Privatabrechnungen" ausmacht, gibt dies für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nichts her. Das folgt daraus, dass der mit Abstand größte Einzelposten der Betriebsausgaben "Nutzungsent. 526.487,19" DM im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist: Nach den Angaben des Klägers betrifft dieser Posten die Summe der von ihm im Jahre 19 für seine ärztliche Nebentätigkeit abgeführten Nutzungsentgelte und besteht aus Vorauszahlungen für 19 sowie aus Zahlungen für frühere Jahre. Diese Beträge sind für die Frage unerheblich, ob dem Kläger bezüglich des Jahres 19 der eindeutig überwiegende Teil des aus seiner Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt. Die nachträgliche Abführung von Nutzungsentgelt für vorangegangene Jahre hat damit ohnehin nichts zu tun. Soweit es um Vorauszahlungen für 19 geht, werden diese bei der Gegenüberstellung des vom Rektor der RWTH mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung für 19 festgesetzten Nutzungsentgelts und der vom Kläger erzielten Vergütung aus seiner Nebentätigkeit berücksichtigt. Die Vorauszahlungen für 19 können nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil sie anderenfalls doppelt zu Buche schlagen würden. Hiernach verbleiben allenfalls "Betriebsausgaben" für 19 in Höhe von 169.658,86 DM, die die erzielten Vergütungen auf 1.145.077,27 DM mindern. Auch nach diesen Zahlenverhältnissen ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch ein Nutzungsentgelt von 212.157,82 DM in einer gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Weise übermäßig belastet worden ist. Davon abgesehen ist eine Berücksichtigung der Personalkosten, die dem Kläger laut der "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG" im Jahre 19 in Höhe von 84.123,98 DM entstanden sind, im Bereich der Nebentätigkeit ohnehin nicht möglich.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, a.a.O., und - 2 C 23.98 - sowie vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -.

Für eine das Angemessene überschreitende Belastung besteht auch im Übrigen kein greifbarer Anhaltspunkt. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet das Äquivalenzprinzip lediglich, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, aus seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muss. Es geht darum, dass ihm die Früchte seines persönlichen Einsatzes überwiegend verbleiben sollen.

Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 - und - 6 A 1399/95 -.

Der Teil der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütungen, der die in dem Gesamtbetrag für das Nutzungsentgelt enthaltene Kostenerstattung (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV) sowie die unabhängig davon und außerhalb des Nutzungsentgelts vorgesehene Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV und außerdem die Sachkosten bei der sonstigen ärztlichen Nebentätigkeit betrifft, ist nicht als Ertrag der eigentlichen Nebentätigkeit des Klägers einzuordnen. Es handelt sich insoweit nicht um Früchte seines persönlichen Einsatzes, sondern um durchlaufende Posten zur Deckung der durch die Behandlung von Privatpatienten entstandenen Klinikkosten sowie zum Ausgleich der Differenz zwischen dem für Altvertragler geltenden Hundertsatz der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (15 v.H.) und dem für Neuvertragler geltenden Hundertsatz (25 v.H.) des § 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ. Diese Beträge sind deshalb bei der Prüfung, ob dem Kläger der eindeutig überwiegende Teil des aus seinen eigenen Leistungen gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens seiner ärztlichen Nebentätigkeit verbleibt, auszuklammern.

Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, er werde durch das Nutzungsentgelt in unzulässiger Weise doppelt belastet, weil die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Mittel der Klinik bereits in vollem Umfang anderweitig gewährleistet sei. Zwar ist nach § 11 Abs. 3 a BPflV der Arzt bei einer auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften vor dem 1. Januar 19 genehmigten Nebentätigkeit abweichend von Abs. 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Jedoch wirkt sich § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV auf die Höhe des Nutzungsentgelts ohnehin nicht aus; dies ist ausgeführt worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, die dem Krankenhaus durch die Bereitstellung von Personal, Material und Einrichtungen entstehenden Kosten seien auch ohne die im Nutzungsentgelt enthaltene Kostenerstattung voll gedeckt, lediglich um eine Vermutung. Dieser brauchte der Senat nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger greifbare Anhaltspunkte für deren Richtigkeit nicht dargelegt hat.

Der Hinweis des Klägers auf einen Entwurf der HNtV, in welchem ursprünglich vorgesehen war:

"Ist die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden, beträgt die Höhe des Vorteilsausgleichs abweichend von Satz 1 Nr. 2 17,1 v.H."

stützt seinen Rechtsstandpunkt ebenfalls nicht. Insoweit war - wie bei den "Neuvertraglern" - eine gesonderte prozentuale Ausweisung nur des Vorteilsausgleichs neben der bundesrechtlich geregelten Kostenerstattung in Aussicht genommen worden. Letztere wäre mithin zu dem Vorteilsausgleich von 17,1 v.H. (bei den Neuvertraglern gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV 20 v.H.) hinzugekommen. In der Summe, d.h. unter Einschluss des Betrages nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV, hätten sich ca. 35 v.H. ergeben; das entspricht dem in der Begründung des Entwurfs angegebenen Prozentsatz.

Ein Missbrauch des Nutzungsentgelts mit dem ausschließlichen Ziel der Erschließung einer zusätzlichen Einnahmequelle für den Dienstherrn liegt unter diesen Umständen nicht vor. Gemäß § 75 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW ist das Nutzungsentgelt mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme der Mittel des Dienstherrn entsteht (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 2 HNtV). Das Nutzungsentgelt dient danach nicht vorrangig der Entschädigung des Dienstherrn. Im Vordergrund steht vielmehr die Erfassung des Vorteils, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Landes erwächst. Das Kostendeckungsprinzip dient lediglich als Korrekturfaktor im Sinne einer nicht zu unterschreitenden Untergrenze des Nutzungsentgelts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 5. November 1987 - 6 A 1402/84 - und vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.

Die Berufung des Klägers auf den bei der Erhebung von Benutzungsgebühren heranzuziehenden Wahrscheinlichkeits- maßstab, über den nicht hinausgegangen werden dürfe, geht somit fehl.

Auch ist, anders als der Kläger meint, die in § 17 HNtV vorgenommene Pauschalierung des Nutzungsentgelts durch Vomhundertsätze unter Ausschluss einer individuellen anderweitigen Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung eines pauschalen Vomhundertsatzes verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muss.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339, und vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, ZBR 1991, 142.

Die Pauschalierung soll einen unvertretbaren Verwaltungs- mehraufwand bei der Festsetzung der Nutzungsentgelte ver- hindern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Einzel- berechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles stattfinden würde. Demzufolge ist es rechtlich einwandfrei, dass die Frage nicht berücksichtigt wird, ob der einzelne Hochschullehrer überhaupt und gegebenenfalls in welchem Maße neben Personal und Sachmitteln des Dienstherrn auch eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt oder sonst eigene Kosten für die Nebentätigkeit aufgewendet hat. Entscheidend ist allein, ob das verlangte Nutzungsentgelt auch ohne konkrete Absetzung eigener Kosten zu einem angemessenen Ergebnis führt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, a.a.O., und vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -.

Letzteres ist nach den obigen Ausführungen hier zu bejahen. Konkrete Anhaltspunkte für eine unangemessene Belastung des Klägers lassen sich, wie ausgeführt worden ist, dem Akten- inhalt nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, bei welchem die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung nicht mehr zu einem angemessenen Ergebnis führt.

Eine Willkür des Verordnungsgebers lässt sich auch nicht aus der Kritik des Klägers herleiten, dass die HNtV leitende Ärzte eines Universitätskrankenhauses im Vergleich zu Professoren nichtmedizinischer Bereiche, die ebenfalls hohe Einkünfte aus Nebentätigkeit erzielten, ohne sachlichen Grund zu hoch belaste. Beamtete Ärzte in Medizinischen Einrichtungen einer Universität haben den Vorteil, dass sie die typischerweise besonders aufwändige materielle wie auch personelle Ausstattung der medizinischen Einrichtungen nicht auf eigenes Risiko vorhalten müssen. Ihr Vorteil übersteigt in der Regel den der übrigen Hochschulbeamten,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, a.a.O.,

und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Klägers ausnahmsweise anders zu sehen sei, sind nicht gegeben.

Des Weiteren trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, bezüglich der aus einer ärztlichen Nebentätigkeit erzielten Vergütungen für im Jahre 19 erbrachte ärztliche Leistungen, die erst 19 bezahlt worden seien, dürfe ein Nutzungsentgelt nur nach der "preiswerteren" Regelung des § 17 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erhoben werden. § 17 HNtV bezieht sich sowohl in der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen als auch in der vorangegangenen Fassung auf die "bezogene" Vergütung. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen oder etwa nach dem Zeitpunkt der hierüber ausgestellten ärztlichen Rechnungen findet nicht statt, auch nicht durch Übergangsvorschriften. Demnach fallen alle Vergütungen aus einer Nebentätigkeit, die dem Beamten im Jahre 19 zugeflossen sind, unter die seit dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen. Die HNtV regelte und regelt keinen "Preis" für eine ärztliche Nebentätigkeit, den der Arzt als Grundlage für eine wirtschaftliche Kalkulation bezüglich der "Umsätze" aus seiner Nebentätigkeit schon zum Zeitpunkt der Patientenbehandlung wissen müsste.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.

Schließlich sieht der Senat anders als der Kläger keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht darin, dass Art. II der 2. Änderungsverordnung eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung des § 17 HNtV mit Wirkung vom 1. Januar 1993 bestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot, dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die Änderung gesetzlicher Vorschriften mit ungünstigen Folgen für den Bürger vorhersehbar sein muss, damit er sich darauf einrichten kann, steht dem nicht entgegen.

Zwar wird der Staatsbürger grundsätzlich in diesem Vertrauen verletzt, wenn der Gesetz- oder der Verordnungsgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 13, 261 (271), Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 (387), und Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (254).

Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 17 HNtV zum 1. Januar 1993 einen Eingriff in abgeschlossene Tatbestände, also eine echte Rückwirkung, beinhaltete, soweit es um das erste Halbjahr 19 geht. Das Nutzungsentgelt wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HNtV halbjährlich erhoben. Demnach dürfte hinsichtlich des ersten Halbjahres 19 ein auch in Bezug auf die Rechtsfolgen abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen haben, als die HNtV 93 am 21. Dezember 1993 bekannt gemacht wurde. Hingegen fiel die Bekanntmachung noch in das zweite Halbjahr 19 . Das legt insoweit die Annahme einer unechten Rückwirkung nahe. Der Senat braucht diese Fragen jedoch nicht abschließend zu beantworten. Auch wenn für das gesamte Jahr 19 eine Rückwirkung in abgeschlossene Tatbestände zu Grunde gelegt wird, ist diese hier ausnahmsweise zulässig. Vertrauensschutz kann da nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O. (272), sowie Beschluss vom 23. März 1971, a.a.O. (387).

Die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm (auch einer Rechtsverordnung) begegnet mit anderen Worten dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage nicht begründet war.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142 (173, 174).

Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Ein Vertrauen des Klägers darauf, die Regelung des § 17 HNtV werde auch nach Ablauf des Jahres 19 und bis zum Ergehen der 2. Änderungsverordnung am 21. Dezember 1993 nicht zu Lasten des einer Nebentätigkeit nachgehenden wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen geändert werden, bestand nicht: In dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 19 , der dem Kläger von der RWTH übermittelt worden war, war ausgeführt, aus Anlass des am 1. Januar 1993 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes werde im Laufe des Jahres 1993 "rückwirkend zum 1.1.1993" voraussichtlich eine Änderung über die Regelung des Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV im Hinblick auf Kostenerstattung und Vorteilsausgleich erforderlich; mit einer Erhöhung der abzuführenden Beträge sei zu rechnen. Im Hinblick darauf konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, bei der von ihm im Jahre 19 bezogenen Vergütung für seine Nebentätigkeit werde das darauf entfallende Nutzungsentgelt noch nach der alten Regelung bemessen werden. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Regelung über den 1. Januar 1993 hinaus war nicht mehr begründet.

Etwas anderes lässt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Beschluss vom 14. Mai 1986, a.a.O. (261),

herleiten, nach der bei einem formellen Gesetz das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage in der Regel erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die normative Neuregelung wegfalle und das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften den Schutz des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lasse. Zum einen gelten die oben dargelegten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für eine Ausnahme von der generellen Unzulässigkeit eines belastenden gesetzgeberischen Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht nur für formelle, sondern auch für lediglich materielle Gesetze wie hier die 2. HNtV-Änderungsverordnung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977, a.a.O. (174).

Der bei formellen Gesetzen gegebene Anknüpfungspunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses scheidet bei Rechts- verordnungen notwendigerweise aus. Zum anderen handelte es sich hier nicht lediglich um das Bekanntwerden von Vorbereitungen für eine Änderung des § 17 HNtV. Vielmehr hatte der Verordnungsgeber selbst, das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, durch seinen Erlass vom 22. Dezember 1992, dessen Inhalt dem Kläger und den anderen liquidationsberechtigten Hochschullehrern vom Rektor der RWTH umgehend bekannt gegeben worden war, unmissverständlich erklärt, dass als Folge des Gesundheitsstrukturgesetzes, dessen Inkrafttreten unmittelbar bevorstand, voraussichtlich die HNtV rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt geändert werde und mit einer Erhöhung der nach § 17 HNtV abzuführenden Beträge zu rechnen sei. Die vom Kläger vermisste weitere Konkretisierung der angekündigten Erhöhung des Nutzungsentgelts war unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt schon möglich war, für einen Wegfall des Vertrauensschutzes nicht erforderlich. Der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1992 war hinreichend klar.

Die rückwirkende Änderung der HNtV führte auch im übrigen zu keinen für den betroffenen Personenkreis unzumutbaren Belastungen. Dabei fällt ins Gewicht, dass es um eine Rückwirkung lediglich innerhalb eines Kalenderjahres, also eines steuerlich noch nicht abgeschlossenen Zeitraums, ging. Auch blieben die beträchtlichen Vorteile ungeschmälert bestehen, die den betroffenen Hochschullehrern aus der Möglichkeit erwachsen, die Mittel des Dienstherrn ohne eigenes wirtschaftliches Risiko in Anspruch nehmen zu dürfen und das Nutzungsentgelt dafür erst nach Eingang des Honorars auf dem eigenen Konto abführen zu müssen.

Schließlich führt auch das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 196/98 -, auf welches der Kläger sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung beruft, nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit eines durch Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV. Ein solcher Bescheid war lediglich Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.