LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - 1 Sa 127/15
Fundstelle
openJur 2016, 6286
  • Rkr:

Für einen Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse, dessen Arbeitszeit sich aufgrund einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Kraft getretenen Dienstordnung neu nach dem Beamtenrecht eines anderen Bundeslandes richtet, wirkt sich die in der Arbeitszeitverordnung dieses Bundeslandes vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters nicht aus; insbesondere erhöhen sich seine Vergütungsansprüche nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 - 3 Ca 22 d/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitbezüge der Klägerin.

Die 1954 geborene Klägerin war ab dem 01.08.1971 bei der A. S.-H. als Dienstordnungsangestellte beschäftigt, zuletzt bis Ende August 2009 in Teilzeit im Umfang von 32,5 Wochenstunden. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Dienstordnungsangestellten betrug wie bei den Beamten des Landes Schleswig-Holstein 41 Wochenstunden.

Zum 01.09.2009 vereinbarte die Klägerin mit der A. S.-H. einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wonach dieser als Altersteilzeitvertrag fortgeführt wird. Dieser Vertrag (Anlage K1, Bl. 10 - 12 d. A.) lautet auszugsweise:

§ 2 Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit beträgt die Hälfte der bisherigen Dienstzeit, das sind zur Zeit 16,25 Stunden wöchentlich.

(2) Während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses verbleibt es in der Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2013 bei der Beschäftigung mit der bisherigen Dienstzeit. Aufgrund des erworbenen Zeitguthabens wird die Angestellte vom 01.09.2013 bis 31.08.2017 vom Dienst freigestellt.

§ 3 Besoldung

Die Angestellte erhält für die Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12.04.1977 eine Besoldung nach Maßgabe der gemäß § 2 Absatz 1 reduzierten Dienstzeit. Die Besoldung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Absatz 2) fortlaufend zu zahlen.

§ 4 Altersteilzeitzuschlag

Neben der Besoldung nach § 3 erhält die Angestellte einen Zuschlag gemäß § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV i.d.F. vom 23.08.2001). Der Zuschlag wird gezahlt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen bei Altersteilzeitbeschäftigung und 83 v.H. der Nettodienstbezüge, die vor Eintritt in die Altersteilzeit zustehen würden.

Mit Wirkung zum 01.10.2010 fusionierte die A. S.-H. mit der A. W.-L. zur Beklagten. Seit dem 01.03.2014 gilt für die Beklagte eine neue Dienstordnung (Anlage B1, Bl. 49 - 63 d. A.). Diese enthält keine Regelungen zur Arbeitszeit, bestimmt aber in § 15, dass für Dienstordnungsangestellte entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit des Landes N.-W. gelten. Diese Verweisung erfasst unstreitig auch die Regelungen zur Arbeitszeit. Für Landesbeamte in NRW gilt eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden. Diese reduziert sich mit Erreichen des 55. Lebensjahrs auf 40 Wochenstunden und mit Erreichen des 60. Lebensjahrs auf 39 Wochenstunden (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande NRW (AZVO).

Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe 9/Stufe 11 der Besoldungsordnung für Landesbeamte des Landes NRW. Sie ist der Auffassung, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Dienstordnung zum 01.03.2014 sei ihre Altersteilzeitvergütung einschließlich des Aufstockungsbetrags im Hinblick auf die reduzierte Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten anzupassen. Ihr stünden nunmehr nicht mehr nur 16,25/41 als Altersteilzeit Grundvergütung zu, sondern bis einschließlich Juli 2014 16,25/40 und ab August 2014 16,25/39 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Entsprechend sei auch der Altersteilzeitzuschlag zu erhöhen.

Wegen der Rechtsausführungen der Parteien in erster Instanz zu dieser Frage wird auf die Akte verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herangezogen, die es für einschlägig angesehen hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 30.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2015 begründet.

Sie trägt - unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation - im Wesentlichen vor:

Beide vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteile belegten ihre Rechtsauffassung. Nach dieser Rechtsprechung wirkten sich Änderungen der Wochenarbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags auf deren Arbeitszeit nicht aus. Das sehe sie auch so: Ihre Wochenarbeitszeit betrage unverändert 16,25 Stunden. Diese Betrachtung gelte aber, wie das BAG ebenfalls entschieden habe, nicht für die Entgeltseite. So führe nach dem Urteil des BAG eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten aufgrund des festgeschriebenen Umfangs der Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Altersteilzeit zu einer Vergütungskürzung. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sie selbst sich zum Zeitpunkt der Stundenreduzierung für Vollzeitarbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase befunden habe. Nach der „Spiegelbildtheorie“ des BAG sei dies nicht der Fall. Allgemeine Lohnerhöhungen - und darum handele es sich bei der Reduzierung der Arbeitszeit - schlügen auch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch.

Hierfür spreche auch das Gebot der Gleichbehandlung. Reguläre Teilzeitbeschäftigte erhielten bei Erreichen des 55. bzw. 60. Lebensjahrs eine Gehaltserhöhung. Hiervon werde sie wegen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

Im Übrigen habe sie, als im Jahr 2006 die Wochenarbeitszeit der Beamten in Schleswig-Holstein von 40 auf 41 Wochenstunden angehoben worden sei, eine Lohnkürzung hinnehmen müssen. Dann müsse die Beklagte jetzt auch ihren Lohn erhöhen.

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Hauptanträge für unzulässig halte, habe sie die Hilfsanträge gestellt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster - 3 Ca 22 d/15 - festzustellen,

1.dass die Altersteilzeitvergütung der Berufungsklägerin in den Monaten März bis Juli 2014 16,25/40 und ab August 2014 16,25/39 der Besoldungsgruppe 9/Stufe 11 der Besoldungsordnung A für Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt,2.dass die Klägerin von März 2014 bis Juli 2014 Anspruch auf einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Altersteilzeit-Nettoentgelt und 83 % des Nettoentgelts hat, das ihr im Verhältnis 32,5/40 eines Vollzeitarbeitnehmers der Beklagten in den jeweiligen Monaten zustehen würde und festgestellt wird, dass die Klägerin ab August 2014 bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Altersteilzeit-Nettoentgelt und 83 % des Nettoentgelts hat, das ihr im Verhältnis 32,5/39 eines Vollzeitarbeitnehmers der Beklagten in den jeweiligen Monaten zustehen würde,hilfsweise

3.die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 530,49 € brutto zuzüglich 128,43 € netto zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.01.2015,4.festzustellen,a)dass die Berufungsklägerin ab Januar 2015 Anspruch auf monatliche Altersteilzeitvergütung in Höhe von 16,25/39 der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe 9/ Stufe 11 der Besoldungsordnung A für Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen hat,b)dass die Berufungsklägerin ab Januar 2015 Anspruch auf einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Altersteilzeitnettoentgelt und 83 % des Nettoentgelts hat, das ihr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden in den jeweiligen Monaten zustehen würde.Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätten Änderungen bei der Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer keinen Einfluss auf die sich in der Ruhephase der Altersteilzeit befindenden Angestellten. Die Wochenarbeitszeit bei Abschluss des Altersteilzeitverhältnisses diene als Bemessungsgrundlage des Gehalts und müsse feststehen. Die gegenteilige Sichtweise der Klägerin folge auch nicht aus den von ihr herangezogenen BAG-Urteilen. Die Klägerin habe nur in einem Verhältnis von 16,25/41 Zeitguthaben angespart und nur in diesem Verhältnis sei daher die Zahlung von Bezügen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die von der Klägerin angenommene Ungleichbehandlung fehle es bereits an einer Vergleichsgruppe, die Klägerin sei mit den Arbeitnehmern, die sich noch nicht in der Freistellungsphase befänden, nicht vergleichbar.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und im Wesentlichen auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Hauptanträge der Klägerin sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Mit dem Hauptantrag zu 1. begehrt die Klägerin die Klärung der Frage, wie ihre Besoldung nach § 3 ihres Altersteilzeitarbeitsvertrags während der Dauer der Altersteilzeit zu berechnen ist. Mit dem Antrag zu 2. begehrt die Klägerin die Klärung der Frage, wie der Altersteilzeitzuschlag nach § 4 ihres Altersteilzeitvertrags sich ermittelt. Dabei hat die Klägerin zur Klarstellung ihres Begehrens jeweils den von ihr als zutreffend herangezogenen Quotienten bezogen auf die Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten in den Antrag aufgenommen. Unklarheiten bestehen spätestens nach der Klarstellung des Antrags zu 2. im Berufungstermin insoweit nicht.

II.

Die beiden Hauptanträge sind als Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwischen den Parteien ist die Höhe der vom Beklagten bis zur Beendigung der Altersteilzeit geschuldeten Leistungen im Streit. Dabei handelt es sich um den Streit über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG v. 23.01.2007 - 9 AZR 664/05 - Juris, Rn 18). Aus dem Streit der Parteien über die Berechnung folgt auch das Feststellungsinteresse der Klägerin.

III.

Beide Hauptanträge sind jedoch unbegründet.

1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 ihres Altersteilzeitarbeitsvertrags erhält die Klägerin für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsvertrags, also auch in der hier in Rede stehenden Freistellungsphase, eine Besoldung nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags reduzierten Dienstzeit. Nach S. 2 ist die Besoldung unabhängig von der Verkürzung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Damit ist der arbeitszeitbezogene Anteil der Vergütung der Klägerin von den Parteien abschließend geregelt worden. Die Klägerin erarbeitete ihre Vergütung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit und erhält entsprechend § 3 S. 2 ihres Vertrags die eine Hälfte der Vergütung während der Arbeitszeit und die andere Hälfte in der Freistellungsphase ausbezahlt.

Damit beträgt die Höhe des Besoldungsanspruchs der Klägerin nach § 3 des Vertrags 16,25/41 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Da die Klägerin während ihrer Arbeitsphase 32,5 Stunden in der Woche gearbeitet hat, hat sie in diesem Zeitraum Vergütungsansprüche im Wert von 16,25/41 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten angespart. Entgegen der Auffassung der Berufung wird der Klägerin zwar in der Zeit der Freistellungsphase eine Freistellung im Umfang von 16,25 Stunden/Woche gewährt. Hinterlegt für diesen Umfang der Freistellung ist aber nur ein Geldeswert von 16,25/41 für dieses Guthaben. Die weiteren 16,25/41 der Vergütung sind bereits in der Arbeitsphase gezahlt worden. Daran ändert die für die Klägerin erst in der Freistellungsphase relevant gewordene Verkürzung der Arbeitszeit der älteren Beamten nichts.

b) Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des BAG’s aus den vom Arbeitsgericht und der Klägerin herangezogenen Urteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen (BAG v. 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - Juris, Rn 50).

Maßgeblich sind danach die Entgeltansprüche, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erworben hat, hier also 16,25/41 für weitere 4 Jahre ab dem 01.09.2013.

c) Das deckt sich letztlich auch mit dem Sinn und Zweck der Stundenermäßigung für ältere Beamte. Dieser besteht darin, dem Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter durch eine tatsächliche Freistellung von der Dienstpflicht Rechnung zu tragen, nicht aber in der Gewährung einer an das Alter anknüpfenden Erhöhung der Bezüge.

d) Dem steht auch nicht entgegen, dass eine „Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase“ bei dieser Betrachtungsweise nicht umgesetzt werden könnte, wie die Klägerin auf S. 9 ihrer Berufungsbegründung ausführt.

Im tarifrechtlich geregelten Bereich werden allerdings allgemeine Bezügeerhöhungen bei der Berechnung der Bezüge nach § 4 Abs. 1 TV ATZ auch dann berücksichtigt, wenn sie in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgen (Clemens/Scheuring, Lose Bl., Erl. 15.11 zu TV ATZ).

Unabhängig von der Frage, ob sich diese Regelungen aus dem TV ATZ auf die für die Klägerin maßgeblichen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes NRW übertragen lassen, betreffen allgemeine Bezügeerhöhungen den Gehaltsanspruch aller Vollzeitbeschäftigten, also den Faktor hinter dem Quotienten, der bei der Klägerin unverändert 16,25/41 beträgt. Die Absenkung der Arbeitszeit betrifft dagegen die Frage, wieviel Stunden ein Dienstordnungsangestellter/Beamter für sein unverändertes Gehalt arbeiten muss. Es handelt sich gerade nicht um eine allgemeine Bezügeerhöhung.

e) Schließlich liegt in dieser Betrachtungsweise auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit den tatsächlich bei der Beklagten beschäftigten Dienstordnungsangestellten, die in Teilzeit tätig sind

oder sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, kommt wegen der nicht vergleichbaren Ausgangslage nicht in Betracht (BAG, a. a. O., Rn 41).

f) Dass die Beklagte im Jahr 2006 im Zuge der Anhebung der Arbeitszeit der Beamten des Landes Schleswig-Holstein auf 41 Wochenstunden die Vergütung der Klägerin um den entsprechenden Anteil gekürzt hat, spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits erkennbar keine Rolle. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Parteien vom 13.02.2009. Dieser stellt das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine neue Rechtsgrundlage.

2. Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Für den Altersteilzeitzuschlag der Klägerin nach § 4 ihres Altersteilzeitarbeitsvertrags gilt nichts anderes als für die Besoldung. Ausweislich § 4 S. 1 ihres Vertrags richtet sich der Altersteilzeitzuschlag nach § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV i. d. F. v. 23.08.2001). Nach § 2 Abs. 1 ATZV wird der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt und 83 vom 100 der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde, gewährt.

Daraus folgt:

Die Vergütung der Klägerin nach ihrer bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses zugrunde gelegt wird, beträgt 32,5/41 eines Vollzeitbeschäftigten. Der Altersteilzeitzuschlag wird damit in Höhe der Differenz gewährt zwischen dem Nettobetrag der Klägerin nach § 3 des Altersteilzeitvertrags und 83 % von 32,5/41 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten.

Dieser Zuschlag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O., Rn 52) während der Freistellungsphase gleichfalls „spiegelbildlich“ nach dem Entgelt zu bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen hatte. Aus den unter 1. geschilderten Gründen steht der Klägerin daher auch kein erhöhter Altersteilzeitzuschlag zu.

Einen Gleichheitsverstoß hat die Klägerin insoweit nicht gerügt. Sie hat nicht behauptet, dass bei Altersteilzeitbeschäftigten der Beklagten in vergleichbarer Lage der Altersteilzeitzuschlag anders berechnet wird.

IV.

Die Hilfsanträge der Klägerin, die nur für den Fall der Unzulässigkeit der Hauptanträge gestellt worden sind, sind nicht zur Entscheidung angefallen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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