LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2016 - 332 O 282/14
Fundstelle
openJur 2016, 6211
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen; Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ zum Nennwert von 10.000,00 EUR.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ in Verzug befinden.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ entsteht, zu ersetzen.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.025,00 EUR.

IX. Der Antrag der Beklagten zu 3) vom 26.02.2016, das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2016 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Tatbestand

In dem vorliegenden Kapitalanlageverfahren begehrt die anlegende Partei von vier Gründungskommanditisten der Sache nach die Rückabwicklung der Beteiligung vor dem Hintergrund zwischen den Parteien streitiger Prospektfehler.

Die Klagepartei zeichnete im Jahr 2007 eine treuhänderische Beteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ (im Folgenden: „Fonds“). Die Klagepartei beteiligte sich mit einer Zeichnungssumme zzgl. eines 5 %igen Agios, wie dies aus dem Klageantrag zu Ziffer I. ersichtlich ist.

Zwischen der Klagepartei und den Beklagten zu 1), 2) und 4) ist unstreitig, dass die Klagepartei die Zeichnungssumme nebst Agio vereinbarungsgemäß bis zum 10.03.2008 gezahlt hat. Des Weiteren ist zwischen der Klagepartei und den Beklagten zu 1), 2) und 4 unstreitig, dass der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme erhalten hat. Der Behauptung des Klägers, dieser Ausschüttungsbetrag sei mutmaßlich im Zuge eines Sanierungskonzeptes im Jahr 2011 wieder in den Fonds eingebracht worden und daher im Rahmen der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen, sind die Beklagten zu 1), 2) und 4) bereits auf Seite 46 ihres Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 269 d. A.) entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016 (Bl. 357 d. A) haben sie ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, dass der dort genannte Ausschüttungsbetrag In Höhe von 500,00 EUR vom Kläger gerade nicht wieder an den Fonds zurückgezahlt worden sei. Dieser Behauptung ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten.

Die Beklagte zu 3) hat demgegenüber zunächst höchst vorsorglich die behaupteten Schäden dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016 hat die Beklagte zu 3) ihren diesbezüglichen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass sie sowohl die Zahlungen der Klagepartei aufgrund des Beitritts als auch die klägerseits erhaltenen Ausschüttungen mit Nichtwissen bestreitet.

Die Beklagten sind (Rechtsnachfolger der) Gründungskommanditisten des Fonds. Die Beklagte zu 1) (damals firmierend unter H. H. C... Gesellschaft mbH) war zusätzlich Anbieterin der Kapitalanlage, Prospektverantwortliche und Emissionshaus. Die Beklagte zu 2) firmierte bei Prospekterstellung als H. H. S. GmbH; sie ist zusätzlich die Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten. Die Beklagte zu 4) hat Teile des Vermögens der Beklagten zu 2) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung aufgrund des Abspaltungsvertrages vom 01.03.2013 übernommen und hierbei Aufgaben der Beklagten zu 4) im Bereich der Serviceerbringung gegenüber Schiffsfondsgesellschaften übertragen erhalten. Die Beklagte zu 3) war zusätzlich Vertragsreeder des Schiffes, also für die Bereederung des Schiffes zuständig sowie die Platzierungsgarantin und hat die Aufsicht über den Bau des Schiffes geführt.

Die Beklagten wurden mit Schreiben des Klägervertreters vom 19.03.2014 zur Rückabwicklung der Beteiligung aufgefordert. Die Beklagten berufen sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgrundlage für die Zeichnung des Fonds durch die Klagepartei war der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Emissionsprospekt. Die Parteien streiten darum, ob dieser Prospekt eine Vielzahl von Prospektfehlern aufweist, hierzu gehört insbesondere die Frage nach der korrekten Aufklärung über die Teilnahme des Fonds an dem Einnahmenpool „2.500 T. D.“.

Der Prospekt enthält zu diesem Einnahmenpool folgende Angaben:

„[Einleitung S. 7:]

Beschäftigung

Das MS „C. o. C.“ wird nach Übernahme durch die Schiffsgesellschaft in einem Einnahmenpool der P. D. Schiffahrts-KG, Hamburg, mit 58 typgleichen Schiffen eingesetzt.

In einem Einnahme- oder Frachtenpool werden die Nettochartererlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt. Ziel des Pools ist es, Schwankungen des Frachtmarktes gleichmäßig auf alle Poolmitglieder zu verteilen. Weiterhin bietet eine Poolbeschäftigung Vorteile bei der Vermarktung der Tonnage. Das Ergebnis ist eine erhöhte Einnahmesicherheit.

Nettopoolrate pro Tag (Prognose):

2008: US-$ 21.5002009: US-$ 21.000ab 2010:US-$ 19.500[Risiken der Beteiligung S. 13 f.:]

Pooleinnahmen

Die Schiffsgesellschaft des MS „C. o. C.“ ist Mitglied im 2.500-T. D. Pool. Die Schiffsgesellschaft trägt neben dem im Abschnitt „Vertragspartner“ erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass das Schiff nicht einsatzfähig sein kann (so genanntes „Off-Hire“-Risiko/Einnahmenausfallrisiko). In solchen Fällen, z. B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Charterer zu einer Vertragserfüllung und damit zur Zahlung der Charterraten nicht verpflichtet sein und ist ggf. zur Kündigung des Chartervertrages berechtigt. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaft niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmt. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf das nachstehend beschriebene Bonitätsrisiko hingewiesen.

Die genannten Risiken können dazu führen, dass die Schiffsgesellschaft nicht oder nur unter Plan an die Anleger ausschütten kann.

Charterausfälle werden im Rahmen einer Loss-of-Hire-Versicherung erst ab einem gewissen Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum versichert. Ausfälle über den versicherten Zeitraum hinaus sind nicht versichert und würden zu Einnahmeausfällen führen.

Vertragspartner [S. 14]

Der Erfolg der Beteiligung hängt im erheblichen Maße von der Bonität der Vertragspartner, vor allem des Pools und der Charterer des Pools ab. Hinsichtlich der wesentlichen Bestimmungsgröße „Pooleinnahmen“ ist auf die Bonität der einzelnen Charterer abzustellen. Es ist während der Mitgliedschaft der Schiffsgesellschaft im Pool trotz der eingeholten Bonitätsauskünfte/Ratings nicht auszuschließen, dass der Pool die Poolraten nicht vertragsgemäß zahlt bzw. die Zahlungen ganz ausfallen, weil etwa ein Charterer eines Schiffes die Charterraten nicht vereinbarungsgemäß leistet. Eine direkte Beschäftigung über eine Neucharter könnte ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung und zu schlechteren Konditionen geschlossen werden. In Bezug auf die Bonität des Pools und des Poolmanagers wurde die auf Seite 28 dargestellten Auskünfte eingeholt. Da die Bonitätsauskünfte zeitpunktbezogen sind, lässt sich keine abschließende Aussage darüber treffen, ob die Charterer der Poolschiffe bzw. der Poolmanager ihre vertraglichen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit der Poolmitgliedschaft erfüllen können.

[Die Partner der Beteiligung S. 27:]

2. Pool/Poolmanager [S. 28]

2.500 T. D. Pool [S. 33]

Das MS „C. o. C.“ wird nach Übernahme durch die Schiffsgesellschaft in einem Einnahmenpool eingesetzt. Im Jahr 2008 wird der Pool voraussichtlich aus 58 typgleichen Schiffen bestehen. Für den von P. D. Schiffahrts-KG geführten 2.500-T.-Pool wurden bei der Ratingagentur D. B. V., A., N., Bonitätsauskünfte eingeholt. In den Bonitätsauskünften vom 12.12.2006 werden die Charterer der im jeweiligen Pool befindlichen Schiffe bewertet. Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der Charterer sowie deren Rating entnommen werden: [...]

[Das Schiff und seine Beschäftigung, S. 33: ]

3. Marktumfeld [S. 30]

Zeitcharterraten [S. 33]

[...]In der Abbildung 5 wird auf der Basis der Daten von Clarkson Research die Entwicklung der Zeitcharterraten dargestellt. Seit 1997 liegt der langjährige Durchschnitt der Brutto-Zeitcharterraten für 2.500 T. Containerschiffe mit Bordkränen um ein Marktniveau von ca. US-$ 20.025 pro Einsatztag, der für 2.750 T. Containerschiffe ohne Bordkräne bei ca. US-$ 21.575 pro Einsatztag.

Das MS „C. o. C.“ wird nach der geplanten Ablieferung im Mai 2008 in einem Einnahmepool fahren. Die kalkulierte Poolrate liegt bei US-$ 21.500 pro Einsatztag im Jahr 2008 und US-$ 21.000 pro Einsatztag im Jahre 2009. Anschließend wird durchgehend mit einer Poolrate von US-$ 19.500 pro Einsatztag weiter kalkuliert. Dies liegt nahe beim langjährigen Durchschnitt und könnte daher auch zukünftig erreichbar sein.

[Prognoserechnung, S. 35:]

3. Liquiditätsvorschau [S. 37]

a) Nettopooleinnahmen

Die Nettopooleinnahmen ergeben sich aus den kalkulierten Nettopoolraten pro Tag multipliziert mit den Einsatztagen pro Jahr. Die kalkulatorischen Einsatztage betragen ab dem ersten vollen Kalenderjahr 360 Tage pro Jahr, in den Jahren der Klassearbeiten 350 Tage. Im ersten Jahr ergeben sich insgesamt voraussichtlich 209 Einsatztage.

Das MS „C. o. C.“ wird mit der Ablieferung im 2.500-T.- D.-Einnahmen-Pool eingesetzt. Die prognostizierten Nettopoolraten liegen bei US-$ 21.500 pro Tag im Jahr 2008 und bei US-$ 21.000 je Einsatztag im Jahr 2009. Ab dem Jahr 2010 werden durchgehend US-$ 19.500 pro Einsatztag unterstellt. Der Poolvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.

[Rechtliche und steuerliche Grundlagen, S. 55 f.:]

Poolvertrag

Die Mitgliedschaft des MS „C. o. C.“ im 2.500 T. D. Pool ist zeitlich unbefristet. Die P. D. Schiffahrts-KG, H., erhält für ihre Tätigkeit als Poolmanagerin eine Kommission i. H. v. 1,75 % der Zeitchartereinnahmen.

Es werden Reiseüberschüsse (Erlöse der Reederei abzüglich Schiffsreisekosten) der Poolmitglieder ermittelt und addiert. Am Poolergebnis sind die Reedereien pro Einsatztag, an dem das jeweilige Schiff zur Verfügung gestanden hat, zu gleichen Teilen beteiligt.

Der Poolvertrag ist am 1. Januar 2006 mit Ablieferung des ersten Schiffes in Kraft getreten. Der Poolvertrag kann von jedem Vertragsabschließenden erstmals auf den 31.12.2008 gekündigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Poolvertrag ergebenden Ansprüche ist Hamburg. Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt des Poolvertrages zwischen den Vertragsschließenden entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht nach Maßgabe des gesondert abgeschlossenen Schiedsvertrages.

[Glossar, S. 100:]

Pool

Einnahmepool: Einnahmen einer ganzen Flotte von Schiffen eines oder mehrerer Reeder und der gleichen Kategorie von Schiffen werden gebündelt und anteilig auf die einzelnen Gesellschaften verteilt, um so eine Risikostreuung und Ratenverstetigung zu erreichen. Reedereiüberschusspool: Zu den Einnahmen werden auch die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten gepoolt.“

Die Klagepartei vertritt die Auffassung, diese Angaben zum Einnahmenpool seien unzureichend.

Es sei falsch und irreführend, die Teilnahme an einem Einnahmepool als Risikostreuung darzustellen. Der Klägerseite sei verschwiegen worden, dass ein Dritter, auf den weder die Beklagten als Initiatoren, noch die Geschäftsleitung der Schiffsgesellschaft Einfluss habe nehmen können, die Einnahmen des Fondsschiffes – unabhängig von den tatsächlich erzielten Einnahmen – maßgeblich habe beeinflussen können und das Risiko bestanden habe, dass er diese Möglichkeit zum Nachteil des Fondsschiffes nutzen würde. Auch habe die Zusammensetzung des Pools noch nicht endgültig festgestanden, worüber nicht hinreichend deutlich aufgeklärt worden sei. Des Weiteren werde nicht darüber aufgeklärt, warum die Zusammensetzung des Pools so entscheidend für den Erfolg der Kapitalanlage sei. Die Poolung bedeute nichts anderes, als dass es überhaupt nicht auf die einzelne Leistung des Fondsschiffes ankomme, sondern auf den Durchschnitt aller Einnahmen der Poolschiffe. Aufgrund der Poolung besitze derjenige, der über die Zusammensetzung des Pools entscheide, entscheidenden Einfluss auf das Poolergebnis und damit auf die Einnahmen des prospektierten Fondschiffes. Würden in dem Pool neben dem Fondsschiff nur andere schlecht wirtschaftende Schiffe fahren, sinke der Durchschnitt der Einnahmen und das Fondsschiff erleide trotz eigener guter Chartersituation Einbußen bei den Einnahmen. Ohne Offenlegung der genauen Poolzusammensetzung sei das tatsächliche Risiko für den Anleger nicht ersichtlich. Eine dahingehende Offenlegung sei auch ohne weiteres möglich gewesen, da der Poolvertrag bereits am 01.01.2006 in Kraft getreten sei.

Darüber hinaus sei im Prospekt nicht nachvollziehbar dargestellt, welchen Anteil an den realisierten Einnahmen das Schiff aus dem Pool ausgezahlt bekomme. Es fehle daher eine entscheidende Kennziffer, um den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds einschätzen zu können. Hierauf hätte deutlich hingewiesen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Einnahmen des Pools verteilt würden. Aus der Information, die Reedereien seien pro Einsatztag, an dem das jeweilige Schiff zu Verfügung gestanden habe, zu gleichen Teilen beteiligt, gehe nicht hervor, auf welche Teile sich dies beziehe. In Frage komme insoweit die Schiffstonnage, die Ausstattung der Schiffe, die Schiffsanzahl usw. Auch sei die Information unrichtig, dass die Reedereien pro Einsatztag zu gleichen Teilen beteiligt seien. Denn insofern komme es nicht auf die Reedereien, sondern auf die Schiffsgesellschaften an.

Es werde nicht preisgegeben, welche Schiffe sonst noch an dem Pool beteiligt seien, deren Alter, technische Ausstattung und Zustand sei unklar. Auch die Fahrgebiete würden nicht genannt. Dabei seien dies relevante Kostenfaktoren. Es gebe teure Fahrgebiete, die beispielsweise einen vermehrten Algenbewuchs am Schiff verursachen würden. Diese seien dann kostenbelastend zu entfernen. Auch würden die Werftkosten erheblich divergieren.

Ein weiteres Risikopotenzial birge der Umstand, dass der Fonds keinen Einfluss darauf habe, ob eine Lang- oder Kurzzeitcharter geschlossen werde.

Ferner seien die Aussagen zur Bonität der Charterer der 58 Poolschiffe irreführend und würden eine nicht vorhandene Sicherheit suggerieren. Es sei unklar, wie viele der insgesamt 58 Poolschiffe an welche Charterer mit welcher Bonität vermietet würden. So sei es bspw. möglich, dass 48 Poolschiffe an die 6 Charterunternehmen mit schlechter Bonität vermietet werden würden. Dies würde das Einnahmeausfallrisiko erheblich erhöhen. Auch sei es irreführend, dass die Bonität des Poolmanagers hervorgehoben werde. Hierauf komme es nicht entscheidend an, sondern auf dessen Managementqualitäten.

Des Weiteren werde die Risikostreuung des Einnahmepools allein als Vorteil dargestellt, während auf die dargestellten Nachteile nicht hingewiesen werden würde.

Die Klagepartei behauptet, ihre unzureichende Aufklärung in dem Emissionsprospekt sei kausal für ihre Anlageentscheidung geworden.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes wird auf die Ausführungen unter Ziffer F. II. 4. und G. I. in der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ zum Nennwert von 10.000,00 EUR.

II. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ in Verzug befinden.

III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch jeden weiteren Schaden, der künftig aus der Beteiligung des Klägers an der Einzelschiffgesellschaft Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. C.“ entsteht, zu ersetzen.

IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.293,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 499,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Prospekt sei auch hinsichtlich der Angaben zum Einnahmenpool nicht fehlerhaft.

Insbesondere weise der Prospekt auf S. 56 darauf hin, auf welcher Ebene eine Poolung stattfinde. Dass die Poolung nicht auf der Ebene der Profite der Schiffsgesellschaften stattfinde, sei bei der durch den Anleger geschuldeten sorgfältigen Lektüre eindeutig ersichtlich. Es handele sich vorliegend um einen Einnahmepool, in welchem die Nettochartererlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der technischen Einsatztage des Schiffs an die Reeder verteilt werden würden. Es handele sich daher nicht um einen Reedereiüberschusspool, in welchem neben den Einnahmen auch die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten gepoolt werden würden. Unbeachtlich sei das genaue Alter der bereits im Pool befindlichen Schiffe, deren Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung etc. Denn dies habe ggf. nur Auswirkungen auf die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten.

Im Übrigen werde in dem Prospekt darauf hingewiesen, dass die Schiffsgesellschaft niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmen könne, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden könnten. Auf Seite 17 des Prospekts werde der Bereich „Pooleinnahmen“ zudem als anlagegefährdendes Risiko aufgeführt. Aus den Erläuterungen auf Seite 16 des Prospekts ergebe sich, dass hierunter Risiken zu verstehen seien, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Anlage führen könnten.

Die Poolmitgliedschaft ändere nichts an dem Umstand, dass das Fondsschiff auf dem Chartermarkt konkurrenzfähig sein müsse, um einen Chartervertrag abschließen zu können. An dieser Stelle sei sehr wohl die „individuelle Klasse“ des Fondsschiffs gefragt. Was die Kalkulation der Poolrate anbelange, so sei diese unabhängig von der Anzahl der zu beschäftigenden Schiffe. Denn Grundlage der Poolratenkalkulation sei in erster Linie die Entwicklung der zu erzielenden Zeitcharterraten des gegenständlichen Containerschiffssegments. Die Tatsache, dass ein Containerschiff lang- oder kurzfristig über oder unter dem Marktniveau verchartert sei, ändere nichts an dem zugrunde gelegten Zeitcharterratendurchschnitt, da bspw. eine Untermarktvercharterung von einer Übermarktvercharterung wieder ausgeglichen werde.

Jedenfalls sei die erforderliche Kausalität zwischen den vermeintlich fehlenden Angaben und der Anlageentscheidung der Klagepartei nicht gegeben, da diese die Prospektangaben zum Pool anscheinend für ausreichend erachtet habe, da eine Zeichnung bei unzureichenden Angaben wohl nicht erfolgt wäre. Die Vermutungswirkung für die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung greife im Übrigen nicht, da kein wesentlicher Prospektfehler vorliege. Für die Anlageentscheidung seien allein die Daten des Fondsschiffes als eigentliches Anlageobjekt entscheidend. Denn nur diesbezüglich sei dessen Wiederverkaufswert relevant. Es müsse daher bestritten werden, dass die Anlageentscheidung der Klagepartei bei Mitteilung weiterer Angaben zum Einnahmepool durch den Prospekt anders ausgefallen wäre.

Die Beklagte zu 3) vertritt im Übrigen die Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Zwar gehöre die Beklagte zu 3) zu den Gründungsgesellschaftern. Dennoch hafte sie nicht, da sie weder als Vertreter noch als Beauftragter aufgetreten sei und die Vertragsverhandlungen beeinflusst habe, noch sonst Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Dies gelte gerade in Bezug auf den Prospekt, für den die Beklagte zu 3) keinerlei Verantwortung übernommen habe.

Die Klage ist allen Beklagten jedenfalls am 20.10.2014 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten.

Die Beklagten- sowie der Nebenintervenientenvertreter haben mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.02., 29.02. und 01.03.2016 weiter vorgetragen. Des Weiteren hat der Klägervertreter mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2016 vorgetragen, dass die Fondsgesellschaft am 29.02.2016 beim Amtsgericht L. unter dem Az. ... Insolvenz habe anmelden müssen und Rechtsanwalt T. B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden sei. Daher stehe eine Rückforderung der ausgezahlten Ausschüttungen an. Diese seien von der Klageforderung nicht abgezogen worden, so dass das Gericht hierüber entscheiden müsse.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in unter Ziffer I. des Urteilstenors tenorierter Höhe nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB.

1.

Die Klagepartei ist hinsichtlich des Prospekthaftungsanspruches im weiteren Sinne aktivlegitimiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikums-KG – durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urt. v. 01.03.2011, Az. II ZR 16/10 m. w. N. - zitiert nach juris). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH a.a.O.).

Zwar hat sich die Klagepartei nicht direkt als Kommanditist, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) an dem Fonds beteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschafter aber nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 211/09 – zitiert nach juris). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Zwar verhält sich der im Prospekt (Anlage K 1) abgedruckte Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeber-Kommanditisten. In § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt es jedoch, dass die Treuhänderin berechtigt ist, für Dritte („Treugeber“) auf der Grundlage eines Treuhandverhältnisses mittelbare Beteiligungen zu begründen und über das Treuhandverhältnis zwischen der Treuhänderin und den jeweiligen Treugebern ein gesonderter Treuhandvertrag geschlossen wird. In dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag wiederum heißt es unter § 3 Ziffer 2, dass der Treugeber das Recht hat, sich als Kommanditist mit seiner bisher treuhänderisch gehaltenen Haftsumme in das Handelsregister eintragen zu lassen und die Kommanditeinlage (Pflichteinlage) auch im Außenverhältnis zu übernehmen.

In § 4 des Treuhandvertrages ist wiederum geregelt, dass der Treugeber das Recht hat, der Treuhänderin jederzeit Weisungen im Hinblick auf die Ausübung von Rechten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen und der Treugeber auch berechtigt ist, an Gesellschafterversammlungen des Fonds persönlich teilzunehmen und sämtliche Gesellschafterrechte selbst wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu lassen. Letzteres ist gleichlautend in § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach § 5 Ziffer 2 des Treuhandvertrages ist der Treugeber im Innenverhältnis im Übrigen wirtschaftlich so zu stellen, als ob er unmittelbarer Kommanditist geworden wäre.

Danach wird die Klagepartei als Treugeber-Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter, so dass die Klagepartei hier als Treugeber-Kommanditist hinsichtlich des Prospekthaftungsanspruchs im weiteren Sinne aktivlegitimiert ist.

2.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind hinsichtlich des Prospekthaftungsanspruchs im weiteren Sinne auch prospektverantwortlich, also passivlegitimiert.

Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt eine Haftung der Gründungsgesellschafter, namentlich der Gründungskommanditisten einer Publikumsgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II RZ 60/80 – zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 29.05.2008, Az. III ZR 90/08 – zitiert nach juris). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressenten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008, Az. 8 U 161/07 – zitiert nach juris). Insofern müssen sie weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein, noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009, Az. III ZR 90/08 – zitiert nach juris).

Nach dem Urteil des BGH vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht darauf an, ob ein "Altgesellschafter" Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums-KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, da er in diesem Fall wie ein Gründungskommanditist hafte (BGH, Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616, Rn. 29 – zitiert nach juris). Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, a.a.O., Rn. 28 – zitiert nach juris; vgl. auch bereits BGH, Urt. v. 01.10.1984, Az. II ZR 158/84). Denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden (BGH a.a.O.).

Die Beklagte zu 1) (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die H. H. C... Gesellschaft mbH), die Beklagte zu 2) (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die H. H. S. GmbH) und die Beklagte zu 3) waren bereits Gründungskommanditisten im engeren Sinne. Alle drei Beklagten werden bereits im Prospekt und in dem Gesellschaftsvertrag als Gründungskommanditisten mit einer Einlagesumme von 24.000 EUR, 1.000 EUR und 420.000,00 EUR genannt.

a)

Die Beklagte zu 2) (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die H. H. S. GmbH) fungierte daher auch nicht ausschließlich als Treuhandkommanditistin, sondern hielt als Gründungskommanditist gem. § 3 Ziff. 2 lit. 3) des Gesellschaftsvertrages einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft (vergleiche die vorigen Ausführungen). Von daher bedarf die vom BGH im Urteil vom 09.07.2013 (a.a.O., Rn. 29 – zitiert nach juris) ausdrücklich offene gelassene Frage, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog als ein Gründungsgesellschafter bzw. ein wie ein Gründungsgesellschafter haftender "Altgesellschafter" unterliegt, hier keiner Entscheidung. Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte zu 2) nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr erhielt sie gem. § 9 des Treuhandvertrages i. V. m. § 13 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages für die Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung sowie gem. § 13 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages i. V. m. dem ebenfalls im Prospekt abgedruckten Servicevertrag eine weitere jährliche Servicegebühr. Zudem hatte die Beklagte zu 2) zumindest insoweit einen eigenen Gestaltungsspielraum, als sie Angebote von Anlageinteressenten zum Abschluss eines Treuhandvertrages annehmen oder ablehnen konnte. Ohne ihre Annahmeerklärung konnten solche Verträge und damit auch der mittelbare Beitritt eines Anlegers zu der Fondsgesellschaft nicht zustande kommen. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) irgendeinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von Gesellschaftern nehmen konnte oder genommen hat, kommt es für die Haftung nicht an (vgl. BGH a.a.O., Rn. 29 – zitiert nach juris).

b)

Auch die Beklagte zu 1) (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die H. H. C... Gesellschaft mbH) ist nach den vorstehenden Ausführungen zweifellos passivlegitimiert, da sie darüber hinaus auch Anbieterin der Kapitalanlage, Prospektverantwortliche und Emissionshaus war.

c)

Auch die Beklagte zu 3) haftet als Gründungskommanditistin im Rahmen des Prospekthaftungsanspruchs im weiteren Sinne. Soweit die Beklagte zu 3) unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 22.10.2015 (Az. III ZR 264/14 – zitiert nach juris) eine andere Auffassung vertritt, verkennt die Beklagte zu 3) den dortigen Entscheidungsinhalt. Diese Entscheidung beschäftigt sich nicht mit den Voraussetzungen für die Prospektverantwortlichkeit des Gründungskommanditisten. Ebenso wenig wollte der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung durch diese Entscheidung einengen. Vielmehr geht es dort allein um die Frage, unter welchen Voraussetzungen weitere Personen, die nicht (auch) Gründungsgesellschafter im oben genannten Sinne sind, prospektverantwortlich sein können. In der Entscheidung des BGH ging es insoweit um Beklagte, die ausschließlich Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft waren oder Initiatoren des Fonds oder juristische Personen, die an diesen beiden Beklagten beteiligt waren. Dementsprechend führt der BGH auch aus, dass aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nur derjenige hafte, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise könne daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens sei dabei erforderlich, das der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen habe. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne sei dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen. An der (oben dargelegten) Rechtsprechung zur Prospektverantwortlichkeit von Gründungskommanditisten (die hier bejaht wurde) wollte der BGH hierdurch indessen nichts ändern. Dies zeigt sich schon darin, dass der BGH zur Begründung seiner dargelegten Auffassung an erster Stelle auf das Urteil vom 23.04.2012 (Az. II ZR 211/09 – zitiert nach juris) Bezug nimmt, welches klassisch unter die oben dargelegten Voraussetzungen einer Haftung des Gründungskommanditisten subsumiert. Aber selbst unter Zugrundlegung der ausgeführten Maßgaben des Urteils des BGH vom 22.10.2015 würde sich hier eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergeben, da die Beklagte zu 3) eben nicht nur reine Gründungskommanditistin war, sondern darüber hinaus Vertragsreeder des Schiffes, Platzierungsgarantin und Verantwortliche für Aufsicht über den Bau des Schiffes, womit sie im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes gehabt hat.

3.

Die Beklagte zu 4) ist hingegen nicht prospektverantwortlich im oben genannten Sinne. Sie war bei Gründung des Fonds und dem Fondsbeitritt der Klagepartei noch nicht einmal rechtlich existent, sondern hat aufgrund eines Abspaltungsvertrages vom 01.03.2013 einen Teil des Vermögens der Beklagten zu 1) sowie Aufgaben der Beklagten zu 1) im Bereich der Serviceerbringung gegenüber Schiffsfondsgesellschaften übernommen. Die Beklagte hafte daher gem. § 133 UmwG gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) hinsichtlich des hier geltend gemachten Prospekthaftungsanspruchs im weiteren Sinne.

4.

Die Beklagten haben ihre aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne folgenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei verletzt, da der Prospekt (Anlage K1), der Grundlage der Beratung gewesen ist, hinsichtlich der Angaben zu der Teilnahme des Fonds an dem „2.500 T.D. Pool“ fehlerhaft ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken – sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. II ZR 294/11 – zitiert nach juris; Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10 – zitiert nach juris).

Prospektfehler müssen erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt (BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. II ZB 6/09 – zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. II ZR 294/11 – zitiert nach juris und Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 211/09 – zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben in dem Prospekt zur Mitgliedschaft des Fonds zum „2.500 T.D. Pool“ für den Anleger von essentieller Bedeutung sind, da der Fonds seine laufenden Einnahmen ausschließlich über diesen Pool erzielt. Der wirtschaftliche Erfolg der Anlage hängt daher (jedenfalls zunächst, abgesehen von der Frage des wirtschaftlichen Erwerbs und der wirtschaftlichen Verkaufsmöglichkeit des Schiffes) weniger von den exakten Spezifika des konkreten Beteiligungsschiffes, der MS „C. o. C.“ ab, sondern ausschließlich von den Einnahmen, die der Fonds über den „2.500 T.D. Pool“ erhält. Vor diesem Hintergrund sind die Informationen, die der Anleger durch den Prospekt zum „2.500 T.D. Pool“ erhält, formal und inhaltlich unzureichend und darüber hinaus auch unklar, so dass sich der Anleger kein zutreffendes Bild über die Anlage und deren wirtschaftlichen Erfolg insgesamt machen kann. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich zum Poolvertrag selbst nur ganz rudimentäre und zum Teil auch unklare Angaben im Prospekt finden und auch der Poolvertrag nicht abgedruckt ist. Der Anleger erhält hierdurch im Grunde keinerlei brauchbare Informationen zum Pool selbst. Er erfährt insbesondere nicht, welche Schiffe sich derzeit konkret im Pool befinden, wodurch sich diese auszeichnen, wie sich die Auftragslage dieser Schiffe darstellt, unter welchen Voraussetzungen die Poolschiffe in den Pool aufgenommen werden und unter welchen Voraussetzungen die Poolmitgliedschaft ggf. auch vom Pool selbst gekündigt werden kann, wie konkret die Verteilung von Aufträgen im Pool funktioniert und nicht zuletzt, welche Einnahmen der Fonds auf welche Weise ganz konkret aus dem Pool erhält und wie sich diese Einnahmen berechnen.

Jedenfalls die Vielzahl der Mängel im Prospekt zu dem Pool führen vorliegend dazu, dass insgesamt von einem wesentlichen Prospektfehler im oben genannten Sinne ausgegangen werden muss. Angesichts dieses Prospektfehlers kann im Übrigen offenbleiben, ob auch die weiteren von der Klägerseite behaupteten Prospektfehler bestehen.

Im Einzelnen:

a)

Formal ist bereits zu beanstanden, dass sich die Informationen zum Pool auf nahezu den gesamten Prospekt verteilen. Der Anleger ist gezwungen, die maßgeblichen Informationen zum Pool von der Einleitung auf Seite 7 des Prospekts beginnend, über die Seiten 13, 27, 33, 37, 55 bis zum Glossar auf Seite 100 erst mühsam zusammen zu tragen, um überhaupt alle Informationen zum „2.500 T.D. Pool“ zu erhalten. Insoweit wird auf die Wiedergabe der Prospektpassagen nebst der entsprechenden Prospektseitenangabe im Tatbestand verwiesen. Dies wird der zentralen Bedeutung der Pooleinnahmen für den wirtschaftlichen Erfolg des Schiffes nicht gerecht.

b)

Die Angaben zum Pool und vor allem zu der Frage, welche Beträge der Fonds konkret aus der Poolmitgliedschaft erhält, sind, jedenfalls ohne die Zuhilfenahme von Fachliteratur, und damit für den durchschnittlichen, auch sorgfältig lesenden Anleger teilweise unklar, teilweise schlicht unverständlich.

aa)

In der Einleitung auf Seite 7 des Prospekts erfährt der Anleger sodann unter der Überschrift „Beschäftigung“, dass das Schiff nach Übernahme durch die Schiffsgesellschaft in einem Einnahme(n)pool (Der Prospekt verwendet nicht einmal eine einheitliche Schreibweise, zum Teil heißt es „Einnahmepool“, z. T. „Einnahmenpool“ oder auch „Einnahmen-Pool“. Hier soll stets der Begriff „Einnahmenpool“ verwandt werden) eingesetzt wird. Sodann wird der Begriff Einnahmenpool erklärt, wobei nicht ganz klar ist, warum sodann von einem „Einnahmen- oder Frachtenpool“ die Rede ist. In dem Prospekt wird der Begriff Frachtenpool an keiner weiteren Stelle verwandt. In einem Einnahmenpool würden jedenfalls die Nettochartererlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt. Unklar und an keiner weiteren Stelle des Prospekts definiert ist jedoch, was unter Nettocharterlösen zu verstehen ist, was also von den eigentlichen Chartererlösen abgezogen wird (nur Bereederungsgebühr oder noch weitere [Schiffsbetriebs-] Kosten), um zu den Nettochartererlösen der Poolschiffe zu gelangen. Unklar bleibt des Weiteren, warum diese Nettochartererlöse entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt werden. Der Vertragsreeder des Schiffs ist die Beklagte zu 3). Wie der Reeder diese Beträge sodann an den Fonds verteilt bzw. zu verteilen hat, bleibt ebenso im Dunkeln.

In dem Prospekt wird letztlich an keiner Stelle festgehalten, welche Verbindung konkret zwischen den Nettochartererlösen der Poolschiffe und der Nettopoolrate (pro Tag) besteht. Auf Seite 7 des Prospekts wird lediglich ausgeführt, dass in einem Einnahmenpool die Nettochartererlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt werden. Ob sich hieraus allerdings 1:1 die Nettopoolrate pro Tag für das Schiff ergibt, wird an keiner Stelle definiert bzw. klargestellt, sodass schon grundsätzlich unklar bleibt, wie sich die maßgebliche Nettopoolrate konkret errechnet. Hinzu kommt im Übrigen noch, dass der Prospekt offenbar die Begriffe „Nettopoolraten“ (Seite 7 des Prospekts) und „Poolraten“ (Seite 33 des Prospekts) synonym verwendet, so dass letztlich unklar bleibt, was eine Poolrate zur Nettopoolrate macht.

bb)

Letztlich vollkommen unverständlich werden die Angaben in dem Prospekt zur der primär im Interesse der Anleger stehenden Frage, welche Beträge der Fonds nun konkret aus der Poolmitgliedschaft erhält, vor dem Hintergrund der Angaben zum Poolvertrag auf Seite 55 f. des Prospekts. Während auf Seite 7 des Prospekts der Einnahmenpool dadurch charakterisiert wird, dass die Nettochartererlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt werden sollen, wird dort zu den rechtlichen Grundlagen des Poolvertrages ausgeführt, dass Reiseüberschüsse (Erlöse der Reederei abzüglich Schiffsreisekosten) der Poolmitglieder ermittelt und addiert würden. Am Poolergebnis seien die Reedereien sodann pro Einsatztag, an dem das jeweilige Schiff zur Verfügung gestanden habe, zu gleichen Teilen beteiligt. Weder dem durchschnittlichen Anleger noch dem Gericht ist es möglich, diese beiden Erklärungen zur Frage, welche Beträge der Fonds aus dem „2.500 T.D. Pool“ erhält, miteinander in Einklang zu bringen. Am ehesten dürfte es dadurch gelingen, dass die Nettochartererlöse der Poolschiffe von Seite 7 des Prospekts mit den Reiseüberschüssen auf Seite 56 des Prospekts gleichgesetzt werden. Dies kollidiert allerdings mit Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, wonach unter Nettocharterrate allgemein die Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffes abzüglich der Provision für die Vermittlung der Charter durch den Befrachtungsmakler (hier also der Bereederungsvergütung für die Beklagte zu 3)) zu verstehen ist. Unklar und an keiner Stelle definiert wird zudem, was unter Schiffsreisekosten zu verstehen ist, insbesondere etwa, ob dies nur Treibstoffkosten oder Liege- bzw. Transitgebühren erfasst oder darüber hinaus noch weitere Kosten erfasst sind, wie etwa Personalkosten, Versicherungen, Ausrüstungen, Reparaturen, Schmierstoffe, Verwaltung etc.), die üblicherweise zu den Schiffsbetriebskosten gezählt werden.

cc)

Die im Grunde einzig klare Information, die die Klagepartei zu den Einnahmen des Schiffs (gleich mehrfach) erhält, ist die prognostizierte (Netto-) Poolrate pro Tag und Jahr (vgl. die Angaben im Prospekt zur Beschäftigung auf S. 7, zu den Zeitcharterraten auf Seite 33 und den Nettopooleinnahmen auf Seite 37 des Prospekts). Danach liegt die kalkulierte (Netto-) Poolrate pro Einsatztag im Jahr 2008 bei 21.500 US-$, im Jahr 2009 bei 21.000 US-$ und ab dem Jahr 2010 bei 19.500 US-$.

Wenn der Anleger letztlich auch keine zwingende Verbindung zwischen dieser (Netto-) Poolrate und den angeblich maßgeblichen Nettochartererlösen bzw. Reiseüberschüssen der Poolschiffe ziehen kann, bleibt insofern unklar, auf welchen Daten diese Prognosezahlen beruhen. Ein Anhalt hierfür liefern allenfalls die Ausführungen auf Seite 33 des Prospekts zu den Zeitcharterraten, wonach auf Basis der Daten von Clarkson Research der langjährige Durchschnitt der Brutto-Zeitcharterraten für 2.500 T. Containerschiffe mit Bordkränen um ein Marktniveau von ca. 20.025 US-$ pro Einsatztag, der für 2.750 T.-Containerschiffe ohne Bordkräne bei ca. 21.575 US-$ pro Einsatztag liege. Die (Netto-) Poolrate scheint hiermit in Verbindung zu stehen, da sodann ausgeführt wird, dass die kalkulierte Poolrate des Einnahmepool pro Einsatztag im Jahr 2008 bei 21.500 US-$, im Jahr 2009 bei 21.000 US-$ und ab dem Jahr 2010 bei 19.500 US-$ liegt. Ob und ggf. welche Verbindung zwischen den aufgeführten Zeitcharterraten und der prognostizierte (Netto-) Poolrate allerdings tatsächlich besteht, wird gerade nicht klargestellt. Vielmehr wird erst nach gründlicher Lektüre deutlich, dass die beiden Zahlenwerke ohne erkennbare Verbindung hinter einander stehen und gerade nicht ausgeführt wird, dass die (Netto-) Poolrate anhand der Daten von Clarkson Research zu den Zeitcharterraten kalkuliert wurde.

Welche Relevanz im Übrigen die aufgeführten Zeitcharterraten überhaupt für das Fondsschiff selbst oder die anderen Poolschiffe hat, wird ebenso wenig im Prospekt erläutert. Es fehlt jeglicher Hinweis, ob das Fonds- und oder die Poolschiffe überhaupt oder auch nur überwiegend im Rahmen von Zeitcharterverträgen beschäftigt werden. Jedenfalls dem aktuellen Wikipedia-Artikel zum Begriff „Charter“ kann entnommen werden, dass im internationalen Seeverkehr verschiedene Charterarten vereinbart werden. Hierzu gehört neben weiteren Charterarten die Reisecharter (Voyage Charter), bei der der Schiffseigentümer dem Charterer das Schiff für eine bestimmte Reise zur Verfügung stellt, und die Zeitcharter (Time Charter), bei der der Schiffseigentümer bzw. Reeder das betriebsbereite, ladefähige und bemannte Schiff dem Charterer für einen definierten Zeitraum zur Verfügung stellt. Im Übrigen kann man jedenfalls zur Beschäftigung des Fondsschiffs auf Seite 30 des Prospekts erfahren, dass es im internationalen Linienverkehr eingesetzt wird. Bei diesem Liniendienst handele es sich um Schiffsverkehre, die mehrere Häfen auf Basis eines festen Fahrplans anlaufen würden. Das Fahrtgebiet für Schiffe wie dem Fondsschiff, welches zu den Sub-Panamax-Containerschiffen gehöre, liege häufig in Nord-Süd gehenden Linienverkehren. Ob für diesen Linienverkehr die eine oder andere Charterart üblich ist und ob dies so auch für die anderen Poolschiffe gilt, wird an keiner Stelle erörtert.

dd)

Auch durch die Ausführungen zur Liquiditätsvorschau auf Seite 37 ff. des Prospekts lassen sich im Übrigen auch mittelbar keine weiteren Erkenntnisse zu den Erträgen des Fondsschiffes aus dem Pool gewinnen. In den dortigen Ausführungen wird für die Nettopooleinnahmen zunächst einfach an die prognostizierten Nettopoolraten angeknüpft, ohne dass insoweit weitere inhaltliche Erläuterungen erfolgen. Für die Liquiditätsprognose werden sodann von den Nettopooleinnahmen allerdings erst die Schiffsbetriebskosten (Personal-, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie Versicherungsaufwendungen) nebst vereinbarter Bereederungsgebühren abgezogen, was immerhin dafür spricht, dass diese Betriebskosten nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Nettopoolrate berücksichtigt werden und es sich somit im Ergebnis wohl tatsächlich nicht um einen Reedereiüberschusspool im Sinne der Definition im Glossar auf Seite 100 des Prospekts handelt. Zusätzliche Informationen und letztliche Klarheit über die Einnahmen des Fonds aus der Poolmitgliedschaft lassen sich hieraus aber nach Auffassung der Kammer nicht gewinnen.

ee)

Bereits in der Einleitung auf Seite 7 des Prospekts heißt es, dass das Schiff in einem Einnahmenpool mit 58 „typgleichen“ Schiffen eingesetzt wird. Demgegenüber heißt es auf Seite 28 des Prospekts zum „2.500 T.D. Pool“ lediglich noch, dass das Schiff in einem Einnahmenpool eingesetzt wird, welcher im Jahr 2008 aus voraussichtlich 58 typgleichen Schiffen bestehen wird, wobei nicht ganz eindeutig ist, ob sich das „Voraussichtlich“ auf die Zahl „58“ oder die „Typgleichheit“ der Schiffe bezieht. Unabhängig von der vorstehenden Frage wird jedoch an keiner Stelle des Prospekts definiert, was unter dem Begriff „typgleich“ (Im Glossar auf Seite 100 des Prospekts ist zudem zum Begriff „Pool“ dann nicht mehr von Typgleichheit, sondern es wird die Wendung „Schiffe der gleichen Kategorie“ verwendet) zu verstehen ist und damit welche Art von Schiffen außerdem in dem Einnahmenpool fahren (sollen). Es bleibt daher letztlich unklar, ob sich die Typgleichheit allein durch den auf Seite 6 des Prospekts angegebenen „Schiffstyp Containerschiff“ definiert oder durch zusätzlich Merkmale und deren zulässige Varianz wie etwa Sub-Panamax-Containerschiff von 2.000 bis 2.999 T., sonstige Containerstellplatzkapazität, Kühlcontaineranschlüsse, Tragfähigkeit, Existenz von Kränen, Geschwindigkeit, Besatzung, Baujahr usw. Damit kann der Anleger letztlich nicht beurteilen, durch welche Art von Schiffen mit welcher Qualität letztlich die Einnahmen aus dem Einnahmenpool generiert werden sollen.

ff)

Weitere Klarheit gewinnen die Angaben zum Pool auch nicht durch die Glossarangaben zum Begriff „Pool“ auf Seite 100 des Prospekts. Danach zeichnet sich der Einnahmenpool dadurch aus, dass die Einnahmen (oder doch eher Nettochartererlöse oder sogar Reiseüberschüsse?) einer ganzen Flotte von Schiffen eines oder mehrerer Reeder und der gleichen Kategorie (oder doch des Typs?) von Schiffen gebündelt werden und anteilig auf die einzelnen Gesellschaften (oder doch Reeder?) verteilt werden, um so eine Risikostreuung und Ratenverstetigung zu erreichen.

Hinzu kommt noch, dass im Glossar dem Begriff „Einnahmenpool“ der Begriff „Reedereiüberschusspool“ gegenübergestellt wird, welcher sich dadurch auszeichne, dass nicht nur die Einnahmen gepoolt werden würden, sondern darüber hinaus auch die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Angaben zum Poolvertrag auf Seite 55 f. des Prospekts entnommen werden kann, dass Reiseüberschüsse (Erlöse der Reederei abzüglich Schiffsreisekosten) der Poolmitglieder ermittelt und addiert werden würden. Hierdurch wird der durchschnittliche Anleger nach Auffassung der Kammer endgültig verwirrt und in die Irre geführt, da so eine Vielzahl von Kosten- und Einnahmenpositionen miteinander vermengt werden, ohne diese klar voneinander abzugrenzen.

c)

Unabhängig von der vorstehend bejahten Frage der Unklarheit der Angaben zu der Frage, welche Beträge der Fonds nun letztlich aus dem „2.500 T.D. Pool“ erhält, sind die Angaben in dem Prospekt zu den Vor- und Nachteilen der Poolmitgliedschaft für dem Fonds und damit auch die Risiken der Poolmitgliedschaft für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds, die man sich ebenfalls erst aus mehreren Prospektstellen zusammen suchen muss, unzureichend.

aa)

Insoweit lässt sich dem Prospekt auf Seite 7 zur Beschäftigung entnehmen, dass es Ziel des Pools sei, Schwankungen des Frachtmarkts gleichmäßig auf alle Poolmitglieder zu verteilen. Ein Weiterer Vorteil der Poolbeschäftigung liege bei der Vermarktung der Tonnage. Das Ergebnis dieser Vorteile sei eine erhöhte Einnahmesicherheit. Durch welche Instrumente dies erreicht wird und ob dies im Einzelfall für den Fonds Vor- oder Nachteilhaft sein kann, teilt der Prospekt jedoch nicht mit, so dass der Prospekt auch insoweit unzureichend ist.

bb)

In dem maßgeblichen Abschnitt im Prospekt zu den Risiken der Beteiligung aufgrund der Pooleinnahmen erfährt der Anleger auf Seite 13 zunächst lediglich, dass das Fondsschiff, also die MS „C. o. C.“ selbst nicht einsatzfähig sein könne und der Charterer hierdurch möglicherweise nicht zur Zahlung der Charterraten verpflichtet sei. Was dies mit den speziellen Risiken zu tun hat, die aus den Pooleinnahmen resultieren, erschließt sich nicht. Der eigentliche Hinweis zu den Risiken aus den Pooleinnahmen findet sich daher auch in der Mitte des Abschnitts und beschränkt sich im Grunde auf zwei kurze Sätze, wonach das Risiko bestehe, dass die Schiffsgesellschaft niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmt, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden könnten.

Die Kammer hält diesen zwar notwendigen jedoch im Grunde selbstverständlichen Risikohinweis für unzureichend, da dem Anleger unzureichende Informationen gegeben werden, um beurteilen zu können, wie hoch das Risiko ist, dass andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. Dies liegt wiederum daran, dass der Anleger im Grunde nichts über die Qualitäten der anderen Poolschiffe und deren Auftragslage erfährt. Zwar sind hierzu Angaben im Prospekt nicht zwingend. In diesem Fall muss der Prospekt jedoch darauf hinweisen, dass hieraus weitere Risiken für den Anleger resultieren, die im Einzelnen unbekannt sind. Genau hieran fehlt es.

cc)

Darüber hinaus wird gegenteilig der Eindruck erweckt wird, es komme für die Erträge des Fonds aus dem Pool überhaupt nicht auf die Qualitäten der anderen Schiffe des Pools an, sondern auf die Bonitätsrisiken der Vertragspartner. Dies erfolgt durch den Folgesatz zu den Risiken der Pooleinnahmen in dem Prospekt, wonach andere Schiffe nicht oder zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können, wonach „in diesem Zusammenhang [...] auch auf das nachstehend beschriebene Bonitätsrisiko hingewiesen“ wird. Die Ausführungen hierzu folgen im nächsten Abschnitt des Prospekts auf Seite 14 unter der Überschrift „Vertragspartner“. Danach hängt der Erfolg der Beteiligung im erheblichen Maß von der Bonität der Vertragspartner, vor allem des Pools, des Poolmanagers und der Charterer des Pools ab. Warum dann allerdings hinsichtlich der wesentlichen Bestimmungsgröße „Pooleinnahmen“ (allein?) auf die Bonität der einzelnen Charterer abzustellen sei, erfährt der Anleger nicht.

dd)

Als weiterer Fehler kommt hinzu, dass die auf Seite 28 des Prospekts dargestellten Auskünfte zur Bonität der nach dem Prospekt in erster Linie für den Erfolg maßgeblichen Charterer unzureichend sind. Dort wird dargestellt, dass nach der Bonitätsauskunft vom 12.12.2006 der nachfolgenden Tabelle die Anzahl der Charterer entnommen werden kann, die jeweils ein bestimmtes Rating bekommen haben. Von den 16 offenbar bewerteten Charterern haben danach bei einer Skala von 1 bis 10 eine Zahl von 14 Charterern eine Bewertung von 5 und besser erhalten. Nur zwei Charterer haben dagegen eine Ratingbewertung von 6 oder 7 erhalten. Der Anleger vermag allerdings aus diesen Angaben das tatsächliche Bonitätsrisiko der nach dem Prospekt entscheidenden Bezugsgröße der Bonität der Charterer nicht zu bewerten. Dies liegt in erster Linie daran, dass nur aufgelistet wurde, welche Charterer bislang Poolschiffe gechartert hatten und wie hoch deren Rating ist. Nicht dagegen wurde quantifiziert, mit welchem Anteil die einzelnen Charterer an der Charterung der einzelnen Schiffe beteiligt waren. So ist insbesondere vorstellbar, dass die Charterer mit gutem Rating nur im ganz geringfügigen Ausmaß an der Vercharterung der Poolschiffe beteiligt sind und die beiden Charterer mit eher schlechtem Rating an dem Großteil der Vercharterung der Poolschiffe beteiligt sind. Hierdurch würde sich die Bewertung entscheidend verschieben. Des Weiteren kommt noch hinzu, dass die Bonitätsauskünfte vom 12.12.2006 stammen und der Poolvertrag nach den weiteren Prospektangaben auf Seite 55 f. erst am 01.01.2006 mit Ablieferung des ersten Schiffes in Kraft getreten ist. Der Anleger erhält vor diesem Hintergrund nicht die notwendige Information, ob vor diesem Hintergrund die überprüften Charterer aktuell überhaupt noch maßgeblich sind bzw. eine maßgebliche Größe darstellen.

ee)

Auch sonst erfährt der Anleger aus dem Prospekt mit keinem Wort, dass die Pooleinnahmen von den Qualitäten der übrigen Poolschiffe abhängen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit auch nicht ausreichend, dass dem Anleger schließlich Zahlen zu den prognostizierten Pooleinnahmen genannt würden, da der Anleger diese Zahlen weder nachprüfen noch zu beurteilen in der Lage ist.

Soweit die Beklagten im Übrigen in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung unter Antritt des Sachverständigenbeweises die Behauptung aufstellen, es komme für die Pooleinnahmen sowie die Frage, ob sich die Poolmitgliedschaft für den Fonds positiv oder negativ auswirke in keiner Weise auf die Qualitäten der übrigen Poolschiffe an, bestand (auch) insoweit kein hinreichender Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Behauptung kann aber auch dahinstehen, da sie jeglicher Substanz entbehrt. Es bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Erläuterung, dass sich insbesondere das Alter des Schiffes sowie seine sonstige konkrete Ausstattung insbesondere bei einer sehr angespannten Chartersituation aufgrund eines massiven Überangebots an Schiffen auf die Möglichkeit der Vercharterung auswirken. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass hier jedenfalls nach den Angaben zum Poolvertrag auf Seite 55 f. des Prospekts die (Netto-) Pooleinnahmen aus den Reiseüberschüssen der Poolmitglieder ermittelt werden. Somit sind für die (Netto-) Pooleinnahmen nicht allein die erzielbaren Charterraten entscheidend, für die angeblich die konkreten Charakteristika der übrigen Poolschiffe ohne Relevanz sein sollen, sondern auch die Schiffsreisekosten, zu denen jedenfalls üblicherweise nicht nur Liege- bzw. Transitgebühren zählen, sondern gerade auch die Treibstoffkosten des Schiffes. Auch vor diesem Hintergrund kommt es daher auf die Eigenheiten der übrigen Poolschiffe und deren Einsatzorte an. Des Weiteren ist neben den Charakteristika der übrigen Poolschiffe für die Einnahmen des Pools auch entscheidend, wie die vertragliche Chartersituation für die Poolschiffe aussieht. Hierzu gehört nicht zuletzt die Frage, ob das jeweilige Schiff in sehr langfristige oder eher nur kurzfristige Charterverträge eingebunden ist mit den jeweils hieraus resultierenden Vor- und Nachteilen.

d)

Im Übrigen schließt sich die Kammer ergänzend den folgenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg vom 16.07.2015, Az. 328 O 416/14, an und macht sie zum Gegenstand des eigenen Vortrags. Die dortigen zutreffenden Ausführungen lassen sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, wobei es nach Auffassung der Kammer vorliegend keinen entscheidenden Unterschied macht, ob es sich bei dem Pool um einen Einnahmen- und Kostenpool wie in der dortigen Entscheidung handelt, oder – wie hier – um einen „Reiseüberschuss-Pool“:

„(1) Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012 – II ZR 294/11, juris; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 75/10, juris).

(a) Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend geltend, dass der Prospekt über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt war, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufklärt. Der Pool ist für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. [...].

Allerdings kann dieser Vorteil [des Pools] naturgemäß unterschiedlich groß ausfallen, je nachdem, wie der jeweilige Pool strukturiert ist und in welchem Maße er demnach in der Lage ist, das ihm zugrunde liegende Solidarprinzip zum Vorteil aller umzusetzen. Im Übrigen liegt es in der Natur dieses Prinzips der gegenseitigen Absicherung, dass sich die Poolung aus Sicht eines einzelnen Poolmitglieds zumindest über eine bestimmte Laufzeit auch ausschließlich negativ auswirken kann, nämlich dann, wenn dieses Schiff während dieser Zeit dauerhaft die höchsten Einnahmen erzielt, die es aber nicht für sich behalten darf, sondern infolge der Poolung mit anderen Reedereien, deren Schiffe zu einer niedrigeren Charter oder vorübergehend gar nicht beschäftigt sind, teilen muss. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach der Konzeption des vorliegenden Pools auch der Ausfall an sich verdienter Einnahmen, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers gemeinsam zu tragen ist. Es handelt sich mithin um eine echte Schicksalsgemeinschaft, die je nach Fallgestaltung Vorteile unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch Nachteile mit sich bringen kann.

Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben, die dem Prospekt über ihn entnommen werden können, nach Auffassung der Kammer aber nicht gerecht. Hinsichtlich des Pools wird dem beitretenden Anleger vielmehr buchstäblich die Katze im Sack verkauft. Zwar lässt der Prospekt die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben können, nicht grundsätzlich unerwähnt (S. 25 f.). Er versorgt den Beitrittsinteressenten jedoch nicht mit sämtlichen Informationen, deren es bedürfte, um - nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person -, beurteilen zu können, wie hoch sie sind bzw. - umgekehrt - ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen, insbesondere die auf S. 54/55 dargestellten Pooleinnahmen, wenigstens plausibel erscheinen, und vermittelt daher nicht das von den Beklagten geschuldete vollständige Bild der Anlage.

Dies gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Der Prospekt enthält über die weiteren im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder nur rudimentäre Angaben. [...] Informationen zu Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung (z.B. Kräne, Kühlkapazitäten) und (möglichen) Einsatzarten (Linien- oder Feederdienst) und -gebieten der Schiffe fehlen hingegen. Insoweit enthält der Prospekt detaillierte Angaben zwar zu der MS K. (S. 38 f.), nicht aber zu den anderen Poolschiffen. [...]; wie die anderen Schiffe bewertet sind, für wie marktgängig sie also gehalten werden können, vermag er aber nicht einmal überschlägig zu beurteilen. Ebenso wenig erlauben die Prospektangaben eine Einschätzung zu der Frage, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten eher gegenseitig ergänzen und dadurch absichern können oder ob im Gegenteil zu erwarten ist, dass sie um die knappen Aufträge miteinander in Konkurrenz geraten werden, weil sie ausschließlich dieselben Marktsegmente bedienen. Des Weiteren fehlt es an konkreten Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder; [...]

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass detaillierte Informationen zu den anderen Schiffen eine geringere Bedeutung für die Anlageentscheidung haben als die Daten des eigentlichen Anlageobjekts, denn nur bezüglich dessen ist der Wiederverkaufswert relevant; ebenfalls ist die Gefahr technischer Defekte, die dazu führen könnten, dass das Schiff „off hire“ gerät, hinsichtlich der anderen Schiffe weniger bedeutend, weil der Pool so konzipiert ist, dass ein nicht einsatzbereites Schiff nicht an den Pooleinnahmen partizipiert. Das heißt, dass nur bei einem Ausfall des Anlageschiffs selbst die Einnahmen während der Off-hire-Zeit komplett ausfallen, bei Ausfall eines anderen Schiffes hingegen nur keine Einnahmen von diesem in das Poolergebnis einfließen, aber insoweit auch keine Entnahmen durch den anderen Reeder möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass angesichts der Schicksalsgemeinschaft, die der Pool darstellt, auch die anderen Schiffe in den Blick genommen werden müssen. Denn diese vermögen insbesondere dann, wenn sie trotz Einsatzbereitschaft nicht beschäftigt sind, die Einnahmen aller beschäftigten Schiffe erheblich zu verringern. [...]

Einzuräumen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse zwar, dass der Pool nicht notwendigerweise über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des Anlageinteressenten in der jetzigen Zusammensetzung bestehen muss. Vielmehr sind laut dem Prospekt Veränderung im Poolbestand möglich, weil einerseits weitere Schiffe aufgenommen werden können und andererseits den aktuellen Poolmitgliedern Kündigungsrechte zustehen. Dennoch sieht die Kammer die hier vorliegende Situation nicht als vergleichbar mit einem Anlageprodukt an, dem ein blind-pool-Risiko immanent ist. In derartigen Fällen hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Weitergehende Angaben über das künftige Investitionsverhalten des Fonds hat er hingegen nicht für erforderlich gehalten (vgl. exempl. BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZR 52/14). Anders als bei einem blind pool liegen bei der vorliegenden Anlageform allerdings die Bedingungen im Beitrittszeitpunkt fest und sind lediglich möglichen künftigen Veränderungen unterworfen. Eine Information hierüber wäre der Emittentin also ohne weiteres möglich; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gänzlich ohne Wert wäre, weil es sich nur um eine nicht repräsentative Momentaufnahme handeln würde. Vielmehr geht der Prospekt selbst davon aus, dass die Angaben über den status quo (25 Schiffe von 7 Reedereien) für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass sie im Prospekt mitgeteilt werden.

Unzureichend sind die Informationen über den Pool im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht. Der Poolvertrag ist nicht abgedruckt. Sein Regelungsgehalt wird lediglich zusammengefasst wiedergegeben (S. 76 f.). Diese Zusammenfassung lässt aber wesentliche Fragen offen. So bleibt beispielsweise unklar, unter welchen Voraussetzungen weitere Schiffe aufgenommen werden können; namentlich, ob die Beitrittskandidaten bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Charterraten erfüllen müssen und ob hiervon ein Dispens erteilt werden muss. Angesichts der Tatsache, dass auch die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse des Pools nicht vollständig offengelegt sind (s.o.), bedeutet dies ein nicht kalkulierbares Risiko, dass der Pool künftig im Interesse eines die Mehrheit der Stimmen in der Poolversammlung haltenden Reeders Schiffe aufnehmen könnte, für die die Aufnahme günstig ist, die aber die Pooleinnahmen insgesamt erheblich mindern würden. Auch wird mangels Offenlegung des Poolvertrags und des Poolverwaltungsvertrags nicht hinreichend deutlich, welchen Bindungen die Poolverwalter dabei unterworfen sind. Zwar heißt es in dem Prospekt, dass sie sich verpflichtet hätten, alle Schiffe, auch ihre eigenen, gleich zu behandeln; inwieweit diese Verpflichtung allerdings - auch in Krisenzeiten - praktisch durchgesetzt werden kann, bleibt unklar. So teilt der Prospekt nicht mit, ob die Gleichbehandlungspflicht durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder flankiert und abgesichert ist.“

5.

Der Aufklärungsfehler ist auch kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Dafür spricht bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH vom 8.5.2012, XI ZR 262/10). Dies gilt selbst dann, wenn der Prospekt vor der Anlageentscheidung von der Klagepartei nicht zur Kenntnis genommen worden ist, sofern der Prospekt nur Grundlage der Beratung der Klagepartei gewesen ist.

Die Beklagten haben insoweit dargelegt, etwaig unzureichende Angaben zum Pool selbst seien deshalb nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden, da die Klagepartei die Prospektangaben zum Pool selbst offenbar für ausreichend erachtet habe und eine Zeichnung bei unzureichenden Angaben wohl nicht erfolgt wäre. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Vermutungswirkung zu entkräften.

Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, für die Vermutungswirkung sei vorliegend kein Raum, da jedenfalls kein wesentlicher Prospektfehler erkennbar sei, verkennen die Beklagten, dass nachvollziehbare, verständliche und vollständige Angaben zum Pool für die Anlageentscheidung der Klagepartei essentiell war, da hiervon maßgeblich der wirtschaftliche Erfolg des Fonds abhing.

Irrelevant ist im Übrigen auch der Einwand der Beklagten zu 3) in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, es fehle jedenfalls deshalb an der Kausalität dieses Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der Klagepartei, da sich die Poolmitgliedschaft ausschließlich positiv auf die Einnahmen des Fonds ausgewirkt habe. Denn die Frage, ob sich der Prospektfehler auch tatsächlich realisiert hat, ist für die Frage der Vermutungswirkung für die Anlageentscheidung irrelevant.

An der Realität vorbei geht ganz offenbar auch der Vortrag der Beklagten zu 1), 2) und 4) in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach für die Anlageentscheidung allein die Daten des Fondsschiffes als eigentliches Anlageobjekt maßgeblich seien, da nur bezüglich dessen der Wiederverkaufswert relevant sei. Die Angaben zum Pool seien daher nicht ursächlich für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Denn es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass gerade die Pooleinnahmen als einzige Erwerbsquelle (neben der Möglichkeit des Verkaufs des Schiffes) wesentlich für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und damit der Anlageentscheidung der Klagepartei waren.

6.

Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet.

7.

Der Anspruch ist auch hinsichtlich des hier angenommenen Prospektfehlers der unzureichenden Angaben zur Poolmitgliedschaft nicht verjährt. Die Klage ist im Jahr 2014 eingegangen. Nach der für den Prospekthaftungsanspruch maßgeblichen regelmäßigen dreijährige Verjährungsfrist zum Ende eines Jahres hin gem. den §§ 195, 199 BGB kommt es somit darauf an, ob die Klagepartei jedenfalls im Jahr 2010 Kenntnis von diesem Prospektfehler erlangt haben bzw. ihm dieser Fehler aufgrund grober Fahrlässigkeit jedenfalls bis zum Jahr 2010 unbekannt geblieben ist.

Die Beklagten haben zur Kenntniserlangung von den oben dargelegten Prospektfehlern aufgrund der unzureichenden Angaben zum „2.500 T.D. Pool“ indessen keine relevanten Umstände vorgetragen.

8.

Die Beklagten schulden daher als Rechtsfolge der Prospekthaftung im weiteren Sinne Schadensersatz. Die Klagepartei ist so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Daher liegt der Schaden der Klagepartei in der Zahlung des Beteiligungsbetrages zuzüglich des gezahlten Agios. Von diesem Betrag abzuziehen sind allerdings die Beträge, die die Klagepartei aufgrund von Ausschüttungen aus der Beteiligung erhalten hat, sofern sie diese Beträge nicht wieder im Rahmen der Sanierungsmaßnahme im Jahr 2011 an den Fonds zurückgezahlt hat. Soweit die Klägerseite demgegenüber die Auffassung vertreten, die erhaltenen Ausschüttungen seien generell im Rahmen dieses geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht in Abzug zu bringen, vermag sich das Gericht diesem Argument nicht anzuschließen. Die Ausschüttungen befinden sich als Vorteil im Vermögen der Klagepartei, so dass diese erhaltenen Beträge auch im Wege der schadensrechtlich vorzunehmenden Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, soweit die Klagepartei nicht Zahlungen in gleicher Höhe im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen wieder an den Fonds zurückgeleistet hat. Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung der Klägerseite, wonach eine Anrechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht erfolgen dürfe, da im Falle der naheliegenden Insolvenz damit zu rechnen sei, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden. Ob es zur Insolvenz der Fondsgesellschaft kommt, ist letztlich ungewiss.

Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Mitteilung der Klägerseite vom 10.03.2016, wonach die Fondsgesellschaft einen Insolvenzantrag gestellt habe und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Ob es tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt und der Insolvenzverwalter sodann die Ausschüttungen erfolgreich zurückfordert, ist dennoch ungewiss. Bis es hierzu gekommen ist, muss sich die Klagepartei daher diese Ausschüttungen anrechnen lassen. Die Klagepartei ist hierdurch auch nicht schutzlos gestellt, da sie schon jetzt von den Beklagten etwa Freihaltung von dahingehenden Ansprüchen beantragen oder eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellen lassen kann. Vor welchem Hintergrund schließlich die ggf. zurück zu leistenden Ausschüttungen von den Klageforderungen in Abzug zu bringen seien vor dem Hintergrund, dass diese klägerseits bislang gerade nicht bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt worden sind, erschließt sich dem Gericht ohnehin nicht.

Danach ist hier als Schaden der gezahlte Nennbetrag nebst Agio zu berücksichtigen, also ein Betrag in Höhe von 10.500,00 EUR. Von diesem Betrag sind nach den vorstehenden Ausführungen allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die Ausschüttungen in Höhe von 500,00 EUR abzuziehen, die der Kläger erhalten und sodann nicht wieder zurückgezahlt hat. Der Kläger ist den substantiierten Ausführungen der Beklagten zu 1), 2) und 4) vorliegend nicht entgegen getreten, wonach der Kläger diesen Ausschüttungsbetrag nicht im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme wieder an den Fonds zurückgeleistet hat. Damit ist dieser Vortrag als unstreitig zugrunde zu legen, so dass insofern von einem zu ersetzenden Schaden in Höhe von 10.000,00 EUR auszugehen ist.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Klageantrags zu Ziffer I. war die Klage daher abzuweisen.

Soweit die Beklagte zu 3) im Übrigen in Ihrer Klageerwiderung wie folgt vorgetragen hat:

„Höchst vorsorglich bestreitet die Beklagte zu 3. die von dem Kläger jeweils behaupteten Schäden dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen“

sieht die Kammer hierin kein hinreichend substantiiertes Bestreiten dieses Zahlenmaterials. Soweit die Beklagte zu 3) hierauf vorträgt, sie bestreite die behaupteten Schäden dem Grunde nach, kann dies nur als ein (nochmaliges) Bestreiten des Anspruchsgrundes verstanden werden. Soweit sie darüber hinaus die behaupteten Schäden der Höhe nach mit Nichtwissen bestreitet, bleibt letztlich unklar, was die Beklagte zu 3) hiermit eigentlich bestreiten will. Offenkundig ist jedenfalls, ohne dass dies eines gesonderten richterlichen Hinweises bedurfte, dass durch dieses pauschale Bestreiten der Schadenshöhe nicht hinreichend bestritten wurde, dass die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio gezahlt hat und Ausschüttungen in Höhe von 500,00 EUR erhalten hat, die er nicht im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme an den Fonds zurückgezahlt hat.

Soweit die Beklagte zu 3) darüber hinausgehend in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klagepartei die Zeichnungssumme nebst Agio aufgrund des Beitritts auch tatsächlich gezahlt habe, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Bestreiten der Beklagten zu 3) mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig, da sie als (Gründungs-) Gesellschafterin von der Fondsgesellschaft bzw. der Beklagten zu 2) als Treuhänderin unschwer in Erfahrung bringen kann, ob der Vortrag zutreffend ist. Macht sie sich insoweit nicht kundig, ist das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, so dass der Vortrag der Klagepartei insoweit als zugestanden anzusehen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.05.2013, Az. 7 U 19/12 – zitiert nach juris; und LG Frankenthal, Urt. v. 10.11.2011, Az. 7 O 13/11 – zitiert nach juris, in einem Parallelfall). Dies beruht auf der Erwägung, dass sich eine Partei in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich nicht durch eine arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann, sondern zumutbare Erkundigungen anstellen muss (Greger in Zöller, 31. Aufl. 2016, § 138 ZPO Rn. 16 m. w. N.). Vorliegend kommt bei der Beklagten zu 3) insofern erschwerend hinzu, dass sie Platzierungsgarantin war und bis zum 28.12.2008 garantierte, dass das geplante Emissionskapital auch eingezahlt wird. Auch vor diesem Hintergrund ist es ihr verwehrt, sich mit Nichtwissen darauf zu berufen, die Klagepartei hätte die behaupteten Zahlungen aufgrund des Beitritts nicht geleistet. Die Überprüfung dieses Umstands lag nämlich in ihrem ureigensten Interesse als Platzierungsgarantin.

Soweit die Beklagte zu 3) im Übrigen die klägerseits erhaltenen Ausschüttungen mit Nichtwissen bestritten hat, kann dies ebenfalls dahinstehen, da die Klagepartei hinsichtlich des Erhalts dieser Ausschüttungen nicht darlegungs- und beweispflichtig ist. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur hinsichtlich der Tatsachen möglich bzw. zulässig, für die die Gegenpartei auch darlegungs- und beweispflichtig ist.

Die auf diesen Betrag zugesprochenen Zinsen stehen der Klagepartei im Übrigen als Prozesszinsen nach § 291 ZPO zu.

Die austenorierten Schadensbeträge nach Ziffer I. des Urteilstenors waren im Übrigen nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klagepartei gehaltenen Anteile an dem Fonds zuzusprechen.

II.

Des Weiteren hat die Klagepartei gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer I. des Urteilstenors benannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.

Dieser Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und begründet. Ein rechtliches Interesse besteht vor dem Hintergrund der in § 756 ZPO geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen.

Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug im Sinne des § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Stellung des Klageantrags zu Ziffer I, in dem eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt worden ist, zugegangen; spätestens mit Stellung ihrer Klagabweisungsanträge habe die Beklagten es abgelehnt (vgl. BGH in NJW 1997, 581). Dass der Kläger im Übrigen insoweit eine geringfügig zu hohe Klageforderung gestellt hat, steht dem Annahmeverzug nicht entgegen.

III.

Ferner hat die Klagepartei gegen die Beklagten vor dem Hintergrund der hier angenommenen Prospekthaftung im weiteren Sinne den unter Ziffer III. austenorierten Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Beteiligung ihre Ursache haben. Der Feststeller rechtfertigt sich aus dem Umstand, die Verjährung hinsichtlich weiterer noch nicht bezifferbarer Schäden (bspw. Steuerschäden oder die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB) im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu unterbrechen.

IV.

Schließlich hat die Klagepartei gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vor dem Hintergrund der hier angenommenen Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des Urteilstenors nach Ziffer IV.

Die Beklagten haben die Beauftragung sowie die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter insbesondere durch das Aufforderungsschreiben vom 19.03.2014 ebenso wenig bestritten, wie den Umstand, dass die Klagepartei die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits an den Klägervertreter entrichtet hat.

Die an den Klägervertreter entrichteten Rechtsanwaltsgebühren stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters gebührt diesem eine 1,3 Geschäftsgebühr, wovon die Klagepartei allerdings unter Berücksichtigung des § 15a RVG eine 0,65 Gebühr abzieht.

Als Gegenstandswert ist vorliegend allerdings nicht die Zeichnungssumme zzgl. des Agios in Höhe von 10.500,00 EUR zugrunde zu legen, sondern nur die berechtigte Klageforderung in Höhe von 10.000,00 EUR. Das Feststellungsbegehren wurde ggü. den Beklagten – soweit ersichtlich – ohnehin vorgerichtlich nicht geltend gemacht hat, so dass sich dieses nicht gegenstandswerterhöhend ausgewirkt hat. Unter weiterer Berücksichtigung der Auslagenpauschale sowie 19 % USt ergibt sich der austenorierte Betrag. Die vorstehenden Ausführungen führen der Sache nach zu einem relevanten Gebührensprung, so dass dem Kläger insoweit nicht die begehrten 490,99 EUR zustehen, sondern nur 455,41 EUR. Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages war die Klage daher abzuweisen.

Die auf diesen Betrag zugesprochenen Zinsen stehen der Klagepartei im Übrigen als Prozesszinsen nach § 291 ZPO zu.

V.

Keinen Anspruch hat die Klagepartei hingegen auf den unter Ziffer IV. der Klageanträge geltend gemachten entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Die Klägerseite trägt hierzu vor, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen sei, dass die Klagepartei das eingesetzte Kapital nicht ungenutzt liegen gelassen hätte, sondern ihr Geld jedenfalls auf ein Festgeldkonto o. ä. angelegt und einen Kapitalertrag in Höhe von 2 % p. a. erwirtschaftet hätten.

Der Vortrag ist nicht geeignet, einen Anspruch auf entgangenen Gewinn für das eingesetzte Kapital zu begründen. Denn die Klagepartei hätte hierzu konkret unter Beweisantritt vortragen müssen, in welche Anlageform sie konkret investiert hätte, wenn sie nicht die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hätte. Insofern reicht der Vortrag, die Klagepartei hätte ihr Geld auf ein Festgeldkonto o. ä. angelegt, gerade nicht aus. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei sich für die streitgegenständliche Beteiligung auf der Grundlage des Prospektinhalts entschieden hat, sie sich also darüber im Klaren war, dass sie sich an einem unternehmerischen Geschäft beteiligt, welches mit höheren Gewinnchancen und Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die Klagepartei ihr Geld ansonsten festverzinslich angelegt hätte. Unter dieser Prämisse kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass das investierte Kapital nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überhaupt Gewinn abgeworfen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2012, Az. XI ZR 360/11 – zitiert nach juris).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Hauptforderung sowie hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenforderungen, die keine besonderen Kosten verursacht haben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich nach § 3 ZPO. Der Streitwert errechnet sich aus der Summe der geltend gemachten Zahlungsbeträge nach Ziffer I. der Klageanträge zzgl. eines 5 %igen Aufschlags für den geltend gemachten Feststellungsantrag nach Ziffer III. der Klageanträge.

VII.

Schließlich war der Antrag der Beklagten zu 3) vom 26.02.2016, das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2016 zu berichtigen, zurück zu weisen. Denn eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO liegt nicht vor.

Insbesondere ist der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016 keine (auch nicht am 01.03.2016 ablaufende) Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Der Beklagtenvertreter zu 3) trägt hier wissentlich verkürzt vor. Ihm kann das in Kapitalanlageverfahren nicht unübliche Prozedere, welches auch im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eingehalten wurde, nicht entgangen sein, dass die Kammer darauf hinweist, dass es für einen Schriftsatznachlass im Sinne des § 283 ZPO gerade keinen Anlass sieht, es den Parteien aber unbenommen bleibe, bis zum Verkündungstermin zu der rechtlichen Würdigung des Gerichts (gerne auch zu einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme) weiter vorzutragen. In diesem Rahmen kommt der Vorsitzende regelmäßig, wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016, den Wünschen der Parteivertreter entgegen, den Verkündungstermin so zu legen, dass diese hierzu im Rahmen ihrer Arbeitsabläufe auch noch Gelegenheit haben. In diesem Rahmen ist ein Termin erörtert worden, wobei der Vorsitzende jetzt nicht mehr mit Gewissheit erinnert, ob dies der 01.03.2016 gewesen ist; mit dem ursprünglich festgesetzten Verkündungstermin vom 11.03.2016 korreliert das aber durchaus.