SG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Fundstelle
openJur 2016, 6129
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2013 wird abgeändert und der Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger als Rechtsnachfolger die seiner Mutter zu ihren Lebzeiten zustehende Erwerbsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom 01.09.1994 bis zum 31.07.2013 ohne Abschläge aus dem zu Gunsten des Herrn J. durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleichs (= VAG) zu zahlen ist.

Der Kläger ist der Sohn und einzige Erbe seiner am  03.04.1951 geborenen und am 13.02.2015 verstorbenen Mutter (hier: Frau B.).

Frau B. war mit dem am 28.04.1948 geborenen Herrn K. (hier: Herr B.) verheiratet. Diese Ehe wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts (= AG) – Familiengericht – Lüneburg vom 20.11.1984 geschieden. In der dort getroffenen Entscheidung zum VAG wurden Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 67,55 DM (=  2,1238 Entgeltpunkte) bezogen auf das Ende der Ehezeit vom Rentenkonto der Frau B. auf das Rentenkonto von Herrn B. übertragen. Das Urteil ist seit dem 28.12.1984 rechtskräftig.

Seit Mitte der 1980er Jahre entwickelte sich bei Frau B. eine Psychose. Mit dem Bescheid vom 04.08.1994 gewährte ihr die Beklagte ab dem 01.09.1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die durch Abschläge aus dem VAG gemindert wurde (Bl. 89 der Akte des Sozialgerichts <= SG>). Der Bescheid enthielt keinen Hinweis, dass sich ggf. der Tod von Herrn B. auf die Rentenhöhe auswirken können bzw. die Rente gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (= VAHRG) nicht mehr aufgrund des VAG gekürzt würde, wenn Herr B. vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im VAG erworbenen Anrecht erhalten hat und Frau B. einen entsprechenden Antrag stellt.

Herr B. hat bis zu seinem Tod am 01.08.1998 keine Rente bezogen.

Frau B. stand seit 2003 unter Betreuung, die von 2003 - 2007 durch Frau L., von 2007 - 2011 durch Frau M. und danach bis zum Tod von Frau B. durch den Kläger wahrgenommen wurde (Bl. 80 SG-Akte).

Nach einem Aktenvermerk vom 27.08.2013 sei Herr B. von der Beklagten unter dem 27.04.2013 im Hinblick auf seine Altersrente angeschrieben worden. Dieses Schreiben sei als unzustellbar zurückgesandt worden. Die weiteren Ermittlungen bei der Meldebehörde hätten ergeben, dass Herr B. bereits am 01.08.1998 verstorben war. Daraufhin informierte die Beklagte Frau B. mit dem Schreiben vom 27.05.2013 darüber, dass durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (= VersAusglG) ihre Erwerbsunfähigkeitsrente künftig ohne Abschläge aus dem VAG gezahlt werden könne,  eine solche Anpassung jedoch erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam würde. Auf den entsprechenden Antrag von Frau B. vom 16.07.2013 stellte die Beklagte mit dem Bescheid vom 24.07.2013 die Höhe der Frau B. gezahlten Rente mit Wirkung ab dem 01.08.2013 unter Berücksichtigung der ursprünglich durch den VAG auf das Konto des Herrn B. übertragenen Rentenanwartschaften neu fest.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass ein entsprechender Rückübertragungsanspruch schon deutlich früher bestehen würde. Durch ihre Psychose sei Frau B. in ihrer Wahrnehmung und ihren Handlungen eingeschränkt gewesen. Sie habe daher beim Tod von Herrn B. nicht erkennen können, dass die Rente ab diesem Zeitpunkt nicht aufgrund des VAG hätte gekürzt werden dürfen. Da der Beklagten der Tod des Herrn B. bekannt gewesen sei, hätte diese Frau B. darauf hinweisen müssen, dass sie einen Anspruch auf die ungekürzte Rente gehabt habe. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Beklagte erst im Mai 2013 vom Tod des Herrn B. Kenntnis erlangt habe. Daraufhin sei die Frau B. umgehend über die erforderliche Antragstellung informiert worden.

Hiergegen hat Frau B. durch ihre Prozessbevollmächtigte am 25.09.2013 beim SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) die Rückübertragung gem. § 4 Abs. 1 VAHRG bereits rückwirkend auf den Beginn der Versorgung des Verpflichteten zu erfolgen habe (BSG, Urt. v. 24.07.2001 – B 4 RA 94/00 R). Die Kürzung sei daher mit Wirkung ab dem 01.09.1994 zurückzunehmen. Zwar sei nach der aktuellen Gesetzeslage § 4 Abs. 1 VAHRG nur noch dann anwendbar, wenn vor dem 01.09.2009 ein entsprechender Antrag beim Versorgungsträger eingegangen war. Frau B. sei jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei der Antrag rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall ihre Beratungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei davon auszugehen, dass sie von dem Tod von Herrn B. Kenntnis erhalten habe, da seitdem keine Rentenversicherungsbeiträge von diesem gezahlt worden seien. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass er aus seiner Ehe mit der Frau B. Begünstigter aus dem VAG gewesen sei. Ebenso sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Frau B. durch den VAG gekürzt gewesen sei. Die Beklagte hätte daher eine Querverbindung zwischen den Rentenkonten anlegen müssen, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass Frau B. unter einer Psychose leidet. Außerdem hätte die Beklagte Frau B. im April 2009 auf die mit dem VersAusglG einhergehenden Veränderungen hinweisen müssen, insbesondere, dass die Rückgängigmachung der Kürzung nicht mehr rückwirkend erfolgen könne. Der Kreis der betroffenen Personen hätte aus der EDV jederzeit ermittelt werden können.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

1.) den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 aufzuheben,

2.) den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger als Rechtsnachfolger die seiner Mutter zu       ihren Lebzeiten zustehende Erwerbsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom 01.09.1994     bis zum 31.07.2013 ohne Abschläge aus dem zu Gunsten des Herrn J.     durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage anzuweisen.

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat als Rechtsnachfolger einen Anspruch  darauf, dass die seiner Mutter zu ihren Lebzeiten zustehende Erwerbsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom 01.09.1994 - 31.07.2013 ohne Abschläge aus dem zu Gunsten des Herrn B. durchgeführten VAG an ihn zu zahlen ist.  Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig und waren entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben.

Der Kläger besitzt die für den Rechtsstreit erforderliche Aktivlegitimation. Da im vorliegenden Fall keine Sonderrechtsnachfolge i. S. v. § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB I) besteht, werden fällige Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (= BGB) vererbt (§ 58 S. 1 SGB I). Der Kläger ist als einziger Sohn gesetzlicher Alleinerbe von Frau B. geworden (§§ 1922, 1924 Abs. 1, 2, 1930 BGB). Hinweise auf ein Testament sind nicht ersichtlich. Weiterhin ist zu beachten, dass Ansprüche auf laufende Leistungen nicht mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, wenn - wie hier - zum Todeszeitpunkt bereits ein Verwaltungs- bzw. Klageverfahren darüber anhängig war (§ 59 S. 2 SGB I). Der Kläger tritt auch in die verfahrensrechtliche Stellung von Frau B. ein.

Frau B. hatte auch einen Anspruch darauf hat, dass ihre Erwerbsunfähigkeitsrente bereits seit dem 01.09.1994 ohne die Abschläge aus dem zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn B., durchgeführten VAG zu zahlen ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §  4  Abs. 1 VAHRG. Darin ist bestimmt, dass – sofern ein VAG durchgeführt wurde und der Ausgleichsberechtigte bis zu seinem Tod keine Leistungen aus dem erworbenen Anrecht erhalten hat - die Versorgung des Verpflichteten nicht gekürzt wird.

Allerdings entscheidet der Leistungsträger hierüber nur auf Antrag (§ 9 VAHRG). Zwar ist durch Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs das VAHRG seit dem 01.09.2009 außer Kraft. In § 49 VersAusglG ist jedoch bestimmt, dass für Verfahren nach den §§ 4 – 10 VAHRG die Vorschriften weiterhin anwendbar sind, wenn der Antrag vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Zwar wurde bis zu diesem Zeitpunkt ein  solcher Antrag wurde von Frau B. nicht gestellt. Sie ist jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses  gegenüber einem  Leistungsberechtigtem erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.01.2013 - L 3 R 274/12 m. w. N.). Er hat zur Voraussetzung, dass

  - der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder des Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung    (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat,

-  dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist,

-  zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil   des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und

-  der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch   eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegenüber Frau B. bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bzw. der Erteilung des Bescheids vom 04.08.1994 eine aufgrund des zwischen  ihnen bestehenden Sozialrechtsverhältnisses Hinweispflicht verletzt. Der Versicherungsträger ist nämlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.1997 - 8 RKn 1/97 m. w. N.). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urt. v. 15.05.1984 - 12 RK 9/83 m. w. N.), wobei die Verpflichtung zur Beratung den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens trifft. Zwar kann ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers im Rahmen der Massenverwaltung nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen muss. Genau dies war aber bei der Rentenantragstellung durch Frau B. der Fall.  Da die Rente nur mit den Abschläge aufgrund des durchgeführten VAG gezahlt wurde - hierauf wurde in dem Bescheid ausdrücklich Bezug genommen (vgl.  Anlage 5 des Bescheids = Bl. 101 SG-Akte), hätte bereits in diesem Verwaltungsverfahren die Beklagte ihr Augenmerk auf die Thematik des § 4 VAHRG  richten und insbesondere überprüfen müssen, ob die dort genannten Voraussetzungen zwischenzeitlich erfüllt  sind. Darüber hinaus hätte - da  objektiv die Möglichkeit bestand, dass die Voraussetzungen künftig noch erfüllt werden - die Beklagte Frau B.  auch im Rentenbescheid oder auf andere geeignete Weise darauf hinweisen müssen, dass der Tod von Herrn B. Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente haben kann und daher mitgeteilt werden müsse. Aufgrund der psychischen Erkrankung von Frau B. bestand weiterhin auch die erkennbare Möglichkeit, dass diese zu einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Insbesondere deshalb bestand eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der Beklagten, die für die Rentenhöhe bedeutsamen Umstände schriftlich zu fixieren. Nur so hätte sich Frau B. bzw. ein mit ihren Angelegenheiten befasster Dritter (z. B. ein Betreuer) über die erforderlichen Anträge  und Gestaltungsmöglichkeiten ein umfassendes Bild machen können. Der Einwand, dass  im Rahmen einer Massenverwaltung nicht jede Eventualität im Bescheid berücksichtigt werden könne, greift im vorliegenden Verfahren nicht. Da bekannt war, dass die Rente der Klägerin mit Abschlägen aus dem VAG gezahlt wurde, war diese Gestaltungsmöglichkeit bereits ausreichend konkretisiert. Es hätte auch unschwer dafür gesorgt werden können, dass ein entsprechender Textbaustein in den Rentenbescheid Eingang findet.

Nach Auffassung der Kammer ist die fehlende Beratung bzw. die Nichtaufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bescheid zumindest eine wesentliche Mitursache dafür, dass Frau B. bzw. später deren Betreuer, den erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig gestellt haben. Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des BSG vom 25.10.1985 - 12 RK 42/85 (= BSGE 59, 60 ff.) zugrunde lag (unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Beitragszahlung zur Erhöhung der Rente), ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr jeweiliger Betreuer in Kenntnis der wahren Rechtslage den Antrag ohne weiteres gestellt hätten, zumal damit keine weiteren Verpflichtungen verbunden gewesen sind.

Frau B. ist schließlich hierdurch auch ein erheblicher Nachteil entstanden, der sich nach der  in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführten Schätzung auf insgesamt ca. 10.000,00  € - 12.000,00 € an entgangener Rente beläuft. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als hätte sie den Antrag gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 VAHRG rechtzeitig gestellt. Entsprechend der Entscheidung des BSG vom 24.07.2011 (B 4 RA 94/00 R) wirkt der Antrag gem. § 9 VAHRG rückwirkend auf den Beginn der Versorgung des Verpflichteten zurück.

Aufgrund des  Meistbegünstigungsprinzips war schließlich auch der von Frau B. gestellte Antrag für die Anwendung des § 37 VersAusglG auch als Antrag i. S. d. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 VAHRG anzusehen. Der Antrag der Klägerin, die Rente ohne die Abschläge aus dem VAG zu zahlen, war daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.  Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung, wie sie letztendlich im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommt, auch eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 4 VAHRG getroffen hat. Zwar bezieht sich der Änderungsbescheid vom 24.07.2013 zunächst nur auf die Anwendung des § 37 VersAusglG. Spätestens mit dem Widerspruch war jedoch klar, dass dieser Bescheid auch insoweit angefochten wurde, als dass eine Rente ohne die Abschläge aus dem VAG bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu zahlen ist. Dies hat die Beklagte auch so verstanden, da sie die Vorschrift des § 4 VAHRG auch ausdrücklich in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid erwähnt. Bei  § 4 VAHRG und § 37 VersAusglG handelt es sich im Übrigen auch nicht völlig unterschiedliche Ansprüche. Vielmehr ist § 37 VersAusglG die - wenn auch modifizierte - Nachfolgevorschrift des § 4 VAHRG und damit kein sog. Aliud, sondern ein sog. wesensgleiches Minus. Als solches wird es von der Reichweite der angefochtenen Entscheidung umfasst.

Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte zusätzlich auch weitere Pflichten - etwa in Bezug auf die Herstellung geeigneter Querverbindungen oder aufgrund der in  § 115 Abs. 6  SGB VI genannten Verpflichtungen verletzt hat (vgl. hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.01.2013 - L 3 R 274/12 m. w. N, SG Lüneburg, Urt. v. 06.06.2013 - S 38 R 507/12). In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall  die Einrichtungen entsprechender Querverbindungen nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geführt hätte, weil nach die Beklagte erst im Mai 2013 vom Tode des Herrn B. erfahren hat (und dann umgehend Frau B. von ihren Gestaltungsmöglichkeiten informiert hat). Aus ist dem Ende einer Beitragszahlung kein Rückschluss auf den Tod einer Person möglich, da dies auf einer Vielzahl von Gründen beruhen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.