VG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2016 - 11 K 3138/14
Fundstelle
openJur 2016, 5957
  • Rkr:

Nach den Bestimmungen des Postpersonalrechtsgesetzes fällt es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Postnachfolgeunternehmen, die Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs gegenüber den bei diesen beschäftigten Bundesbeamten in Abweichung von den für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften zu regeln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub.

Die Klägerin nahm im Jahr 1985 als Bundesbeamtin bei einer regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Tagen in der Kalenderwoche eine Beschäftigung bei der Deutschen Postbank AG auf. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub betrug 36 Tage pro Urlaubsjahr.

Im Jahr 2011 nahm die Klägerin keinen Erholungsurlaub in Anspruch, während ihr die Beklagte im Jahr 2012 insgesamt 28 Tage Erholungsurlaub gewährte. Ab dem 29.11.2012 war die Klägerin durchgängig erkrankt und wurde mit Ablauf des 31.12.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem erhält sie Versorgungsbezüge. Gleichwohl wurden ihr zum 01.01.2014 noch die vollen Bezüge in Höhe von brutto 3.134,72 € für den Monat Januar 2014 ausbezahlt, da die Deutschen Postbank AG die Besoldung der bei ihr tätigen aktiven Beamten zum Monatsersten im Voraus gewährt und deshalb bereits in der Mitte des jeweils vorangehenden Monats die Gehaltsabrechnung abschließt.

Mit Bescheid vom 06.01.2014 forderte die Beklagte die überzahlten Bezüge zurück. Gleichzeitig setzte sie den vor Beginn des Ruhestands nicht in Anspruch genommenen und demnach abzugeltenden Erholungsurlaub der Klägerin wie folgt fest: Für das Jahr 2013 sei der Klägerin der vollständige Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen abzugelten, während ihr im Jahr 2012 insgesamt 28 Tage Erholungsurlaub gewährt worden seien, so dass für dieses Jahr kein Abgeltungsanspruch bestünde. Bei einem Tagessatz von 131,96 € folge daraus ein Abgeltungsanspruch in Höhe von brutto 3.167,04 €, welchen die Beklagte mit den überzahlten Bezügen in Höhe von brutto 3.134,72 € verrechnete. Im Ergebnis forderte sie von der Klägerin einen Betrag von brutto 416,41 € zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30.01.2014 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 11.04.2014 dahingehend begründete, dass ihr im Ausgangspunkt für das Jahr 2011 acht Urlaubstage, für das Jahr 2012 weitere 36 Urlaubstage sowie für das Jahr 2013 ebenfalls 36 Urlaubstage ? insgesamt also 80 Urlaubstage ? abzugelten seien. Davon seien die im Jahr 2012 gewährten 28 Urlaubstage sowie die im Bescheid vom 06.01.2014 bereits zugestandenen 24 Urlaubstage abzuziehen, so dass ein zusätzlicher Abgeltungsanspruch für 28 Urlaubstagen bestünde. Für die Jahre 2012 und 2013 sei nämlich nicht der Mindesturlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen, sondern der volle Urlaubsanspruch von 36 Urlaubstagen anzusetzen. Auch sei der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2011 entgegen der Rechtsprechung des EuGH nicht verfallen, da bei der Deutschen Postbank AG eine betriebliche Regelung bestünde, der zufolge Urlaubsansprüche erst mit dem Ende des auf den Übertragungszeitraum folgenden Jahres verfallen, wobei der Übertragungszeitraum das auf das Urlaubsjahr folgende Jahr umfasse. Bei einem Tagessatz von 131,96 € stünde der Klägerin somit ein ? im Vergleich zur Festsetzung der Beklagten im Bescheid vom 06.01.2014 ? zusätzlicher Abgeltungsanspruch in Höhe von brutto 3.694,88 € zu.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 korrigierte die Klägerin ihre Widerspruchbegründung vom 11.04.2014 dahingehend, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, im Jahr 2012 28 Urlaubstage genommen zu haben. Vielmehr seien insgesamt 56 Urlaubstage abzugelten, so dass sich der zusätzliche Abgeltungsanspruch bei einem Tagessatz von 131,96 € auf brutto 7.389,76 € belaufe.

Mit Bescheid vom 06.05.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Berechnung des Abgeltungsanspruchs im Bescheid vom 06.01.2014 fehlerhaft erfolgt sei. Bei der Berechnung des Tagessatzes für die Urlaubsabgeltung, in deren Rahmen die Besoldung des letzten Quartals vor dem Ruhestand sowohl durch die Wochenzahl des Quartals als auch durch die Wochenarbeitstage ? insgesamt also durch den Divisor 78 ? zu dividieren sei, sei eine zu hohe Quartalsbesoldung eingestellt worden. Der Tagessatz belaufe sich daher nicht auf 131,96 €, sondern auf 120,57 €, so dass der Abgeltungsanspruch nicht brutto 3.167,04 €, sondern lediglich brutto 2.893,68 € betrage. Gleichzeitig setzte die Beklagte zugunsten der Klägerin rückwirkend ein Leistungsentgelt für das Jahr 2013 in Höhe von brutto 592,30 € fest, welches sie mit dem Rückforderungsbetrag ? nunmehr brutto 241,04 € (3.134,72 € brutto abzüglich 2893,68 € brutto) ? verrechnete. Im Ergebnis forderte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2014 einen Betrag von brutto 208,25 € zurück. Der Betrag sei bis zum 21.05.2014 auf ein Konto der Beklagten zu entrichten.

Gegen den Bescheid vom 06.05.2014 erhob die Klägerin am 21.05.2014 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass nicht der Mindesturlaubsanspruch, sondern der volle Urlaubsanspruch zugrunde zu legen sowie dass der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2011 aufgrund der betrieblichen Regelung bei der Deutschen Postbank AG nicht verfallen sei. Des Weiteren habe die Beklagte den Tagessatz für die Urlaubsabgeltung unzutreffend bestimmt, da die Besoldung des letzten Quartals vor dem Ruhestand nicht durch den Divisor 78, sondern den Divisor 63 zu dividieren sei, da letzterer der Zahl der durchschnittlichen Arbeitstage während eines Quartals entspreche. Lege man dementsprechend einen Tagessatz von 149,27 € zugrunde, beliefe sich der Abgeltungsanspruch bei 80 abzugeltenden Urlaubstagen auf brutto 11.941,60 €, mit dem sodann zulasten der Klägerin die überzahlten Bezüge für den Monat Januar 2014 in Höhe von brutto 3.332,06 € sowie zugunsten der Klägerin das für das Jahr 2013 rückwirkend gewährte Leistungsentgelt in Höhe von brutto 592,30 € zu verrechnen sei. Im Ergebnis habe die Klägerin somit einen Abgeltungsanspruch in Höhe von brutto 9.201,84 €.

Mit Bescheid vom 03.06.2014 ? der Klägerin zugegangen am 05.06.2014 ? erhielt die Beklagte ihren Bescheid vom 06.05.2014 aufrecht, da sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von brutto 208,25 € zurück.

Mit Schreiben vom 07.07.2014 ? bei der Beklagten am selben Tag eingegangen ? erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2014. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die in den vorherigen Widersprüchen vorgetragenen Argumente dahingehend, dass das Unionsrecht in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG bei Eintritt in den Ruhestand zwar einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen vorsehe. Auch verfalle dieser Urlaubsanspruch nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich nach 18 Monaten. Dabei handele es sich aber lediglich um einen Mindeststandard, durch den weitergehende nationale Regelungen nicht verdrängt würden. Eine solche nationale Regelung sei vorliegend in Gestalt der betrieblichen Regelung der Deutschen Postbank AG gegeben.

Den Widerspruch vom 07.07.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 zurück. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die in den Bescheiden vom 06.01.2014, 06.05.2014 und 03.06.2014 vorgetragenen Gründe dahingehend, dass mit Rundschreiben vom 02.10.2013 eine Regelung zur finanziellen Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im Betrieb der Deutschen Postbank AG bekannt gegeben worden sei. Dort werde unter dem Punkt „Umfang und Entstehung“ der Umfang des Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen im Urlaubsjahr begrenzt und unter dem Punkt „Verfall des Mindesturlaubs“ festgelegt, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs endgültig verfalle.

Am 17.10.2014 hat die Klägern beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihre Argumentation aus den Widersprüchen vom 30.01.2014, 21.05.2014 und 07.07.2014 dahingehend, dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur betrieblichen Übung auf den Urlaubsanspruch von Beamten zu übertragen seien. Hinsichtlich der betrieblichen Regelung bei der Deutschen Postbank AG könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Dass der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2011 noch nicht verfallen sei, ergebe sich auch aus einer am 10.12.2013 erstellten Zeitnachweisliste der Klägerin für den Auswertungszeitraum 01.11.2013 bis 30.11.2013, in welcher für das Jahr 2011 ein Resturlaub von acht Urlaubstagen ausgewiesen sei. Für das Jahr 2012 komme der Klägerin noch der volle Urlaubsanspruch von 36 Tagen zu, da ihr in diesem Jahr zwar 28 Urlaubstage gewährt worden seien, sie damit aber ihren älteren Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 abgebaut habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Bescheid des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 03.06.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 9.399,18 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erhebt darüber hinaus Widerklage mit dem Antrag,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 208,25 € netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 zu bezahlen.

Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die in den Bescheiden vom 06.01.2014, 06.05.2014 und 03.06.2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 vorgetragenen Gründe dahingehend, dass für die Klägerin als Bundesbeamtin grundsätzlich die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes gelte, die in der bis zum 23.11.2014 geltenden Fassung überhaupt keine Urlaubsabgeltung vorgesehen habe. Gleichwohl bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch, welcher allerdings zum einen auf den nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen begrenzt sei und zum anderen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben worden sei, verfalle. Eine gegenteilige betriebliche Regelung sei bei der Deutschen Postbank AG nicht existent, was sich bereits aus dem Rundschreiben 02.10.2013 ergebe. Bei der von der Klägerin angesprochenen Zeitnachweisliste vom 10.12.2013 handele es um kein Dokument mit rechtsbegründendem Charakter, sondern um eine schriftliche Information für den Beschäftigten. Im Ergebnis bestimme sich der abzugeltende Urlaubsanspruch der Klägerin daher wie folgt: Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2011 seien mit Ablauf des 30.06.2013 verfallen; im Jahr 2012 seien der Klägerin 28 Urlaubstage gewährt worden, so dass insoweit ebenfalls kein abzugeltender Urlaubsanspruch mehr bestehe; für das Jahr 2013 seien der Klägerin schließlich 24 Urlaubstage in Höhe von brutto 2.893,68 € abzugelten. Verrechnete man diesen Betrag zugunsten der Klägerin mit dem für das Jahr 2013 rückwirkend gewährten Leistungsentgelt in Höhe von brutto 592,30 € (in der Summe 3.485,98 € brutto) sowie zulasten der Klägerin mit den für den Monat Januar 2014 überzahlten Bezügen in Höhe von brutto 3.134,72 €, ergebe sich im Ergebnis ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von netto 208,25 €, da für Einmalbezüge wie der Urlaubsabgeltung eine höhere Lohnsteuer anfalle als für monatliche Besoldungsbestandteile wie den für den Monat Januar 2014 überzahlten Bezügen. Die Klägerin befinde sich aufgrund der Fristsetzung im Bescheid vom 06.05.2014 seit dem 22.05.2014 im Zahlungsverzug, weshalb der Beklagten Verzugs- bzw. Prozesszinsen nach § 288 Abs. 1 bzw. § 291 BGB zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Band) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Widerklage der Beklagten ist unzulässig.

I)

Das mit der Klage verfolgte Begehren auf Gewährung einer Urlaubsabgeltung ist zulässig. Statthaft ist insoweit eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da das Begehren nicht auf eine direkte Zahlung, sondern auf eine ? insofern zunächst erforderliche ? Festsetzung des bestehenden Abgeltungsanspruchs durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG gerichtet ist.

II)

In der Sache ist das Verpflichtungsbegehren der Klägerin aber nicht begründet, da ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Zwar kommt ihr auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von brutto 2.893,68 € zu, dem darüber hinaus ? unstreitig ? ein für das Jahr 2013 nachträglich gewährtes Leistungsentgelt in Höhe von brutto 592,30 € hinzuzurechnen ist. Diesen Ansprüchen der Klägerin in Höhe von insgesamt brutto 3.486,28 € steht aber ein ? ebenfalls unstreitiger ? Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung überzahlter Bezüge für den Monat Januar 2014 in Höhe von brutto 3.134,72 € gegenüber, mit welchem die Beklagte bei verständiger Auslegung ihres Bescheids vom 06.01.2014 gemäß der auch im öffentlichen Recht anwendbaren §§ 387 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 ? 3 C 6/82 ? BVerwGE 66, 218 ? juris, Rn. 21) aufgerechnet hat. Insofern verbleibt zwar auch unter Berücksichtigung der Aufrechnung ein Anspruch der Klägerin in Höhe von brutto 351,56 €. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten nachvollziehbar dargelegten und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellten höheren Einkommenssteuersatzes für Einmalbezüge besteht im Ergebnis allerdings ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von netto 208,25 €. Letzterer ist vorliegend maßgeblich, da die Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs in Höhe von brutto 351,56 € ohnehin nur die Gewährung des Nettobetrags verlangen könnte (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2015 ? 26 K 9713/13 ? juris, Rn. 33 ff.).

1) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie lediglich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von brutto 2.893,68 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch folgt weder aus einer etwaigen ? von der Klägerin behaupteten ? „betrieblichen Regelung“ bei der Deutschen Postbank AG noch aus der Zeitnachweisliste vom 10.12.2013.

a) Ausweislich Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Vervollständigt wird diese Regelung durch Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie einen Anspruch des Einzelnen auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 ? C-337/10 ? NVwZ 2012, 688 ? juris; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris), wobei in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt ist, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sind (vgl. EuGH, Beschl. v. 14.07.2005 ? C-52/04 ? NVwZ 2005, 1049 ? juris, Rn. 57 ff.; vgl. daran anknüpfend BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 ? 2 C 29.11 ? NVwZ-RR 2012, 972 ? juris, Rn. 20 ff.).

Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV). Zwar bedürfen Richtlinien grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne jedoch das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr; vgl. nur EuGH, Urt. v. 05.10.2004 ? C-397/01 u.a. ? NJW 2004, 3547 ? juris, Rn. 103 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 08.04.1987 ? 2 BvR 687/85 ? NJW 1988, 1459 ? juris; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 30). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 ? 2 C 70/11 ? NVwZ 2012, 1472 ? juris, Rn. 19). Diese Voraussetzungen hat der EuGH für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 ? C-337/10 ? NVwZ 2012, 688 ? juris, Rn. 32). Nach der bindenden Rechtsprechung des EuGH räumt diese Norm allen Beschäftigten, d.h. auch Beamten unter den dargelegten Voraussetzungen Urlaubsabgeltungsansprüche ein, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern müssen. Da die Beklagte ihren Umsetzungspflichten erst zum 14.03.2015 in Gestalt des neu geschaffenen § 10 EUrlV nachgekommen ist, stellte Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im streitgegenständlichen Zeitraum eine unmittelbare, nicht antragsgebundene Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin dar.

Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich die Arbeitszeitrichtlinie auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie erfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 ? C-337/10 ? NVwZ 2012, 688 ? juris, Rn. 33 ff.; ferner BVerfG, Beschl. v. 15.05.2014 ? 2 BvR 324/14 ? NVwZ 2014, 1160 ? juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 18).

Darüber hinaus verfällt der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 20). Sieht das nationalstaatliche Recht ? wie im vorliegenden Fall ? keine Verfallsregelungen vor, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2011 ? C-214/10 ? NJW 2012, 290 ? juris, Rn. 41 f.; ferner BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 22).

Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist schließlich auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Denn der Beschäftigte soll dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das ist im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 25).

bb) Gemessen daran stehen der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt 24 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu, die mit einem Tagessatz von brutto 120,57 € abzugelten sind.

(1) Aus dem Jahr 2013 stehen der Klägerin 24 abzugeltende Urlaubstage zu, während sie im Jahr 2012 ihren Mindesturlaub genommen hat und etwaige nicht in Anspruch genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2011 verfallen sind.

Für das Jahr 2013 stehen der Klägerin abzugeltende Urlaubstage im Umfang des von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Mindestjahresurlaubs von vier Wochen, d. h. im Fall einer regelmäßige Arbeitszeit von sechs Tagen in der Kalenderwoche im Umfang von 24 Urlaubstagen zu. Diese wurden von ihr mit Schreiben vom 11.04.2014 rechtzeitig geltend gemacht, da die Verfallsfrist insoweit bis zum 30.06.2015 lief.

Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Klägerin aus dem Jahr 2012 wären am 11.04.2014 ebenfalls noch nicht verfallen gewesen, da die Verfallsfrist insoweit bis zum 30.06.2014 lief. Auch sieht es die Kammer als lebensnahe Vorgehensweise an, dass die Klägerin ? wie sie behauptet ? im Jahr 2012 zunächst die aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2011 übertragenen 36 Urlaubstage in Anspruch genommen hat, um einem Verfall dieser Urlaubstage vorzubeugen. Davon ging im Übrigen offensichtlich auch die Beklagte aus, da sie die in Anspruch genommenen 28 Urlaubstage ausweislich der Zeitnachweisliste vom 10.12.2013 auf das Urlaubskontingent 01.01.2011?21.12.2012 verbucht hatte.

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitrichtlinie kommt es nach dem Zweck dieser Norm allerdings nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Denn die Arbeitszeitrichtlinie soll in erster Linie gewährleisten, dass einem Beschäftigten tatsächliche Erholungszeiten zukommen. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie, wonach eine finanzielle Abgeltung im Grundsatz gerade ausgeschlossen ist. Werden einem Beschäftigten innerhalb eines Jahres tatsächliche Erholungszeiten im Umfang des Mindesturlaubsanspruchs gewährt, ist es daher unerheblich, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 23). Gemessen daran stehen der Klägerin für das Jahr 2012 keine Urlaubstage im Sinne von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zu, da ihr in diesem Jahr tatsächlich 28 Tage Erholungsurlaub gewährt worden sind.

Etwaige Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2011 sind mit Ablauf des 30.06.2013 verfallen. Denn auf Grundlage der vorstehend genannten Maßstäbe verfallen nicht in Anspruch genommene Urlaubstage 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, d. h. im Fall des Urlaubsjahres 2011 am 30.06.2013. Die Klägerin hat ihren Abgeltungsanspruch aber erst mit dem Schreiben vom 11.04.2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

(2) Der 24 Urlaubstage umfassende Abgeltungsanspruch der Klägerin ist mit einem Tagessatz von brutto 120,57 € abzugelten. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die ? in Übereinstimmung mit den vorstehend dargestellten Maßstäben zugrunde zu legende ? Besoldung der Klägerin im letzten Quartal vor ihrem Ruhestand auf 9.404,16 € belief. Anders als die Klägerin meint, ist dieser Betrag allerdings nicht durch den Divisor 63, sondern durch den Divisor 78 zu dividieren. Denn um zu gewährleisten, dass ein Beschäftigter durch den Abgeltungsanspruch die Besoldung erhält, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre, ist durch Umlegung der Quartalsbesoldung auf die entgeltrelevanten Tage die Besoldung pro entgeltrelevantem Tag zu ermitteln, welche ? nach den genannten Maßstäben ? der Abgeltung pro Urlaubstag entspricht. Ausgehend davon geht die Kammer davon aus, dass ein Quartal dreizehn Kalenderwochen, d. h. im Fall einer regelmäßigen Arbeitszeit von sechs Tagen pro Kalenderwoche 78 entgeltrelevante Tage umfasst. Demgegenüber konnte die Klägerin nicht plausibel darlegen, aus welchem Grund bei der Tagessatzberechnung ein Divisor von 63 anzusetzen sein sollte.

b) Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus einer etwaigen „betrieblichen Regelung“ der Deutschen Postbank AG, der zufolge der gesamte nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub abzugelten sei und letzterer erst mit dem Ende des auf den Übertragungszeitraum folgenden Jahres verfallen soll. Insofern kann dahinstehen, ob ? was die Beklagte bestreitet ? eine solche Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Deutschen Postbank AG überhaupt bestand. Denn eine solche „betriebliche Regelung“ begründete jedenfalls keinen rechtlichen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Zwar statuiert Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich einen Mindeststandard, so dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 ? C-337/10 ? NVwZ 2012, 688 ? juris, Rn. 33 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 ? 2 C 10/12 ? NVwZ 2013, 1295 ? juris, Rn. 18). Eine solche Sichtweise entspricht auch Art. 15 Alt. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dem zufolge das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ? und entsprechend der Beamten ? günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibt. Der Erlass weitergehender Ansprüche fällt allerdings nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Deutschen Postbank AG, so dass dahingehende „betriebliche Regelungen“ im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten keine Rechtswirkung entfalten können.

aa) Gemäß Art. 143b Abs. 3 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen ? zu denen die Deutsche Postbank AG zählt ? beschäftigt (Satz 1). Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus (Satz 2). Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz (Satz 3). Ein solches Gesetz hat der Bundesgesetzgeber in Gestalt des Postpersonalrechtsgesetz vom 14.09.1994 (PostPersRG) erlassen, welches sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 allerdings mehrfach geändert hat.

(1) § 2 Abs. 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung konkretisierte die Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten dahingehend, dass mit der Eintragung der privaten Unternehmen in das Handelsregister die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt werden, es sei denn, sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages. § 2 Abs. 3 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung entsprach dem aktuellen § 2 Abs. 2 und 3 PostPersRG und legte fest, dass die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten im Dienste des Bundes stehen und Bundesbeamte sind (Satz 1). Auf sie fanden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 2). Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richteten sich gegen den Bund (Satz 3). Der Bund wurde durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten (Satz 4). Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 oblag die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind (Satz 5).

Hinsichtlich der Funktion der Postnachfolgeunternehmen innerhalb des fortbestehenden Beamtenverhältnisses zwischen den bei ihnen beschäftigen Beamten und der Beklagten sah § 1 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung ? entsprechend der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 1 S. 1 PostPersRG ? konkretisierend vor, dass die Postnachfolgeunternehmen ermächtigt werden, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt war. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung galt Gleiches gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen.

Anknüpfend daran legt Abschnitt 2 des Postpersonalrechtsgesetz seit jeher besoldungsrechtliche Regelungen fest. Insoweit hieß es in § 10 Abs. 2 PostPersRG in der vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 gültigen Fassung zunächst: Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands eines Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Anderweitige Bezüge, welche ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen erhielt, wurden gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG in der vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 gültigen Fassung auf die Besoldung angerechnet. Demgegenüber wurden die Postnachfolgeunternehmen durch § 11 Abs. 2 PostPersRG in der vom 13.11.2004 bis 31.12.2012 gültigen Fassung zum einen ermächtigt, Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen zu erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstanden. Zum anderen konnten sie ausweislich § 11 Abs. 1 PostPersRG in der vom 13.11.2004 bis 31.12.2012 gültigen Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen erlassen, wobei diese Belohnungen auch in Form von Sachbezügen gewährt werden konnten und nicht auf die Besoldung anzurechnen waren.

Die dargelegte gesetzliche Regelungslage in Abschnitt 2 des Postpersonalrechtsgesetz änderte sich zum 01.01.2013 marginal dahingehend, dass nunmehr § 10 Abs. 1 PostPersRG in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung das Bundesministerium der Finanzen ermächtigte, nach Anhörung des Vorstands eines Postnachfolgenunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Anderweitige Bezüge, welche ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen erhielt, waren weiterhin gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 PostPersRG in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung auf die Besoldung anzurechnen. Die Zuständigkeit der Postnachfolgeunternehmen änderte sich mit § 11 Abs. 1 S. 1 PostPersRG in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung lediglich dahingehend, dass mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Richtlinien nunmehr ausschließlich für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge und auch nur noch in Form von Sachbezügen erlassen werden konnten.

(2) Auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben fiel es im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Deutschen Postbank AG, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu begründen. Vielmehr richteten sich die Urlaubs- und Besoldungsansprüche der bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamten nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, d. h. im vorliegenden Fall insbesondere nach dem Erholungsurlaubsgesetz respektive nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Denn ausgehend von Art. 143b Abs. 3 GG stellte § 1 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung klar, dass der Bund Dienstherr für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamten bleibt und mit der Weiterbeschäftigung dieser Beamten kein Dienstherrnwechsel verbunden ist (vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 91 ? zu § 1 Abs. 1 PostPersRG). Sie standen weiterhin als unmittelbare Bundesbeamte "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung). Dementsprechend sah § 2 Abs. 3 S. 2 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung ausdrücklich vor, dass auf sie die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung, der zufolge der Deutschen Postbank AG die sachliche Zuständigkeit zukam, für die bei ihr beschäftigten Beamten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zu begründen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr sehen die im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen der §§ 10, 11 PostPersRG Gegenteiliges vor. Denn soweit das Postpersonalrechtsgesetz besoldungsrechtliche Sonderregelungen festlegte, fielen dahingehende Zuständigkeiten in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium der Finanzen (vgl. § 10 Abs. 2 PostPersRG in der vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 gültigen Fassung bzw. § 10 Abs. 1 PostPersRG in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung), zumal anderweitige Bezüge ohnehin nach § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG in der vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 gültigen Fassung bzw. § 10 Abs. 3 S. 1 PostPersRG in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung auf die Besoldung anzurechnen waren. Demgegenüber kam der Deutschen Postbank AG lediglich die Aufgabe zu, die dem Dienstherren Bund ? auf Grundlage der für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften sowie etwaiger besoldungsrechtlicher Sonderregelungen des Bundesministerium der Finanzen ? obliegenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung) sowie für vermögensrechtliche Ansprüche die Zahlungs- und Kostentragungspflicht zu übernehmen (§ 2 Abs. 3 S. 5 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 gültigen Fassung). Mit diesen Aufgaben ging ? nach der dargelegten Systematik ? aber gerade keine Zuständigkeit einher, über den gesetzlichen Rahmen des Erholungsurlaubsgesetzes bzw. des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie hinaus einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung abstrakt-generell zu regeln. Vielmehr sah § 11 PostPersRG sowohl in der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 als auch in der vom 13.11.2004 bis 31.12.2012 gültigen Fassung eine entsprechende Richtlinien-Zuständigkeit der Deutschen Postbank AG ausschließlich für die Erstattung von Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 PostPersRG) sowie für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen (§ 11 Abs. 1 PostPersRG) vor, wobei im Rahmen des § 11 Abs. 1 PostPersRG bereits das Einvernehmen bzw. die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich war und ab der vom 01.01.2013 bis 05.06.2015 gültigen Fassung auch nur noch Sachleistungen zulässig waren.

bb) Ausgehend davon kann vorliegend dahinstehen, welche konkrete Rechtsnatur eine von der Klägerin behauptete ? nunmehr in § 10 EUrlG normierte ? „betriebliche Regelung“ gehabt hätte. Denn diese wäre jedenfalls öffentlich-rechtlicher sowie abstrakt-genereller Natur gewesen und hätte daher in Anbetracht der im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sachlichen Zuständigkeit der Deutschen Postbank AG, zugunsten der bei ihr beschäftigten Bundesbeamten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zu begründen, keine Rechtswirkung beanspruchen können.

Das Rechtsverhältnis der Deutschen Postbank AG zu den bei ihr beschäftigten Beamten war im streitgegenständlichen Zeitraum öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da der Deutschen Postbank AG ausweislich § 1 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. d. vom 12.02.2009 bis 05.06.2015 geltenden Fassung insoweit die Aufgabe zukam, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Rechtsbeziehung getroffene Regelungen waren dementsprechend ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur. Darüber hinaus wäre eine von der Klägerin behauptete „betriebliche Regelung“ abstrakt-genereller Natur gewesen, da diese für sämtliche bei der Deutschen Postbank AG beschäftigen Bundesbeamten sowie in einer unbestimmte Anzahl von Fällen Geltung beansprucht hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 162).

Ausgehend davon wäre einer von der Klägerin behaupteten ? mangels sachlicher Zuständigkeit der Deutschen Postbank AG rechtswidrigen ? „betrieblichen Regelung“ keine Rechtswirkung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zugekommen. Denn eine rechtswidrige abstrakt-generelle Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts ist entweder ? soweit ihr als Rechtsverordnung oder Außenrechtssatz sui generis (vgl. zu letzterem Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 281) Außenwirkung zukommt ? nichtig (vgl. in Bezug auf Rechtsverordnungen, Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, § 13 Rn. 17) oder ? soweit sie als Verwaltungsvorschrift und damit als Verwaltungsinternum anzusehen ist ? nicht geeignet, über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG im Außenverhältnis einen Anspruch zu begründen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, § 24 Rn. 30).

Die Klägerin kann sich insofern auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Denn ihr persönlich war vor Eintritt in den Ruhestand noch keine Urlaubsabgeltung auf Grundlage der von ihr behaupteten „betrieblichen Regelung“ gewährt worden, so dass es insoweit an einem Vertrauenstatbestand fehlt (zu den Voraussetzungen für Vertrauensschutz vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 ? 2 BvL 6/59 ? BVerfGE 13, 261 ? juris, Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2001 ? 1 S 245/00 ? NVwZ 2001, 1428 ? juris, Rn. 28). Auf etwaige ? von ihr im Übrigen nicht dargelegte ? Abgeltungszahlungen gegenüber anderen bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamten kann sie sich ? wie bereits dargelegt ? nicht berufen.

c) Ein weitergehender Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Zeitnachweisliste vom 10.12.2013. Denn dazu müsste letztere einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG darstellen.

Gemäß § 35 S. 1 VwVfG setzt ein Verwaltungsakt allerdings eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme voraus, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer Regelung ist dabei auszugehen, wenn die betreffende behördliche Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt, d. h. unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 133, 157 BGB auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 54 und 88 jeweils m.w.N.).

Gemessen daran kommt der Zeitnachweisliste vom 10.12.2013 keine Regelungswirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG zu. Denn diese vermittelt nicht nur nach ihrem äußeren, fast ausschließlich ? in Gestalt von Tabellen ? darstellenden Erscheinungsbild den Charakter einer informatorischen Mitteilung. Dementsprechend wurde sie von der Beklagten nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Vor allem aber hatte die Deutschen Postbank AG mit Rundschreiben vom 02.10.2013 darüber informiert, dass nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in Übereinstimmung mit den zu Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie entwickelten Grundsätzen abgegolten werden, so dass die Zeitnachweisliste vom 10.12.2013 aus Sicht eines objektiven Betrachters keine gegenteilige Regelung enthalten konnte.

III)

Die Widerklage der Beklagten hat keinen Erfolg. Unbeschadet des Umstands, dass der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidungsgründe zukommt, ist die Widerklage unzulässig. Denn der Beklagten fehlt ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis.

Leistungs- und Feststellungklagen öffentlicher Rechtsträger gegenüber dem Bürger im Über- und Unterordnungsverhältnis sind regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Behörde die begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.10.1977 ? IX 2682/77 ? DVBl 1978, 274 ? juris, LS 3). Insofern fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage jedenfalls dann, wenn ein Verwaltungsakt bereits erging oder der Erlass eines Verwaltungsakts gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Vorb § 40 Rn. 50).

Gemessen daran wird man bereits annehmen müssen, dass die Beklagte den geltend gemachten Betrag in Höhe von netto 208,25 € mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2014 festgesetzt hat und insofern darauf verwiesen werden kann, aus diesem Bescheid zu vollstrecken. Zwar wird in dem besagten Bescheid ein Betrag von brutto 208,25 € festgesetzt. Auf Grundlage einer analog §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Betrachtung unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 54 und 88 jeweils m.w.N.) handelt es sich dabei aber um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn zum einen ist es der Klägerin offenkundig nicht möglich, einen Bruttobetrag, d. h. auch steuerrelevante Bestandteile ihrer Bezüge zu erstatten, da ihr diese gar nicht ausgezahlt worden sind. Zum anderen ist anhand der in den Bescheiden vom 06.01.2014 und 06.05.2014 vorgenommenen Berechnung, auf welche der Bescheid vom 03.06.2014 verweist, unmittelbar ersichtlich, dass sich der festgesetzte Rückforderungsbetrag angesichts eines von der Beklagten einerseits geltend gemachten Rückforderungsanspruchs in Höhe von brutto 3.134,72 € sowie der Klägerin andererseits zugestandener Ansprüche in Höhe von insgesamt brutto 3.486,28 € nicht auf brutto, sondern nur auf netto 208,25 € belaufen kann. Ungeachtet dessen wäre es der Beklagten in jedem Fall zuzumuten, den Bescheid vom 03.06.2014 diesbezüglich abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Kosten konnten der Klägerin ganz auferlegt werden, weil die Beklagte betreffend der Widerklage nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.10.2014 gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 45 Abs. 1 GKG auf 9.399,18 € festgesetzt. Die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betrafen denselben Gegenstand, so dass allein der höhere Wert des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs maßgebend war (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.