Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.08.2015 - 13 UF 132/15
Fundstelle
openJur 2016, 5850
  • Rkr:
Tenor

I.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. Juli 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuruppin soweit es das Kind F. H., geboren am … August 2005, betrifft aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde soweit es das Kind N. H. betrifft  zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat mit einem spätestens am 23. November 2015 zu erlassenden Beschluss zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben ist. Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten, so sind weitere Beschlüsse jeweils in Abständen von längstens drei Monaten anzuschließen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt.

II.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt … aus … beigeordnet.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung.

I.

Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Kinder N. H., geboren am … Januar 2003, und F. H., geboren am … August 2005. Der Vater von N. ist ein Herr F.; Kontakte zwischen N. und seinem Vater bestehen nicht. Der Vater von F… ist Herr M. O.; F. hat regelmäßige Kontakte zu seinem Vater. Beide Väter sind bisher nicht Beteiligte des Verfahrens.

Vom 2. bis 30. Juni 2015 war die Beteiligte in stationärer psychiatrischer Behandlung in den … Kliniken; seit dem 30. Juni 2015 befindet sie sich in einer 12wöchigen Rehabilitationsmaßnahme.

Während der Abwesenheit der Antragsgegnerin wurden N. und F. von der Großmutter (mütterlicherseits), Frau A., versorgt, wobei F. nachts im Haushalt des Vaters schlief.

Am 18. Juni 2015 nahm das Jugendamt beide Kinder in Obhut und teilte mit, dass eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 3 SGB VIII vorliege. Es habe mehrere Meldungen von Bürgern wegen Kindeswohlgefährdung gegeben, die sich auch auf die Zeit nach dem 2. Juni 2015 bezogen hätten. Bereits seit Anfang 2003 erhalte die Beteiligte zu 1. umfangreiche ambulante und stationäre Unterstützung durch das Jugendamt. Eine Verbesserung sei bisher nicht eingetreten.

Das Amtsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beteiligten, die Großmutter, Frau A., und Herrn O. sowie in einem gesonderten Termin die beiden Kinder gehört. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 hat es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin angeordnet und mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag nach § 157 Abs. 3, 49 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Antragstellung, das Entscheidungsrecht in schulischen Angelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge für beide Kinder entzogen.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung. Die Kinder könnten bis zur Beendigung ihrer Rehabilitationsmaßnahme im Haushalt der Großmutter, Frau A., versorgt werden, die von Herrn O… unterstützt werde. Frau A. und Herr O. hätten sich hierzu auch bereit erklärt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§§ 51 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Er sieht von einer erneuten Anhörung der Kinder und der Antragsgegnerin ab. Ein Erkenntnisgewinn durch weitere Anhörungen erscheint ausgeschlossen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 159 Rdnr. 10). Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin vor ungefähr sechs und die beiden Kinder vor fünf Wochen angehört und darüber jeweils ein Protokoll aufgenommen (Bl. 73ff. und 85ff d.GA). Diese Anhörungen werden durch die schriftlichen Berichte und Beurteilungen der professionell Beteiligten - des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes - zu einem ausreichend verlässlichen und vollständigen Bild ergänzt, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt. Widersprüche in den Schilderungen und Berichten über die Äußerungen der Antragsgegner und über das Befinden der Kinder sind nicht zu erkennen. Weder die Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erfordern eine erneute Anhörung durch den Senat. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat gewinnen könnte. Dem Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der eine Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts seit der Anhörung durch das Amtsgericht nahelegen würde, so dass weitere Ermittlungen erforderlich sein könnten. In dieser Lage spricht zum einen die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gegen eine erneute Anhörung. Zum anderen braucht der Senat die Kinder nicht der Belastung einer erneuten Befragung auszusetzen.

III.

Die nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Kindes F. H. Für das Kind N. H. ist es erforderlich, der Antragsgegnerin Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 Abs. 1 und 3 Nr. 6, 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 49 Abs. 1, 157 Abs. 3 FamFG).

1. Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob eine gründliche Tatsachenermittlung mit sachverständiger Hilfe ergeben wird, das Kindeswohl sei gefährdet, und ob zur Gefahrenabwehr die elterliche Sorge zu entziehen sein wird. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden. Diese Fallgestaltung bedarf hier keiner Erörterung. Dem im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag fehlt nicht jegliche Aussicht auf Erfolg. Eher legen die Schilderungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls nahe.

2. Die Folgenabwägung hinsichtlich des Kindes N. fällt wie folgt aus:

Unterbliebe die einstweilige Anordnung, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die vom Jugendamt vorgetragene Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich besteht und dass die Antragsgegnerin sie ohne Eingriff in ihr Elternrecht nicht abwenden kann, so sind schwere Nachteile für das Kind zu erwarten, die wahrscheinlich in der Zwischenzeit eintreten werden, in der das Hauptsacheverfahren geführt wird.

a) Es liegt auf der Hand, dass das Wohlergehen von N. schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt wäre, wenn er Alkohol und Drogen konsumieren, sich an Straftaten beteiligen, nachts abgängig sein und der Schulpflicht nicht nachgehen würde.

Die von der Klassenlehrerin bestätigte häufige Verweigerung der Schulpflicht und der erhebliche Alkoholkonsum des 12jährigen Kindes sowie der vermutete Drogenkonsum und die Beteiligung an Straftaten genügen wegen des schwerwiegenden erwarteten Schadens, um diesen Nachteil in der Folgenabwägung zur Beurteilung einer einstweiligen Abwägung zu berücksichtigen. Dass der bisher nur vermutete Drogenkonsum wegen der Verweigerung der Antragsgegnerin zu einem entsprechenden Test nicht bestätigt werden konnte, berührt die Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht.

Die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung ist nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig. Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenige Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint. Je mehr Kenntnisse zur Verfügung stehen und je zuverlässiger der Sachverhalt feststeht, desto mehr Gesichtspunkte können in die Beschreibung der Folgen des Unterlassens und des Erlasses der einstweiligen Anordnung und in die Abwägung eingestellt werden. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann deshalb nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann. Ist diese Schwelle des reinen Vermutens ohne jeden tatsächlichen, konkreten Anhaltspunkt überschritten, dann verfängt erst der Einwand, es hätten bereits mehr oder bessere Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn und zur Zuverlässigkeitsprüfung ausgeschöpft werden können.

Ein schwerer Eingriff in die Rechte Beteiligter - wie bei einer einstweilig angeordneten Familientrennung - scheitert deshalb nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907, Abs. 20). Eine Regel, schwere Grundrechtseingriffe erforderten immer eine persönliche Anhörung oder ein Sachverständigengutachten, besteht kraft einfachen Rechts ausdrücklich nicht (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 FamFG), und sie ergibt sich auch nicht aus der Grundrechtsgeltung. Ein Ausgleich zwischen den Grundrechten der Eltern und des Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) ist erreicht, wenn die in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung anhand weniger, unsicherer, aber dennoch konkreter Anhaltspunkte für möglich gehaltene Beeinträchtigung des Kindeswohls schwerer wiegt als die von einer einstweiligen Anordnung bewirkten Folgen (vgl. BVerfG, a.a.O, Abs. 24, 35). Die Grundrechte sowohl der Eltern als auch des Kindes stehen einem schweren Eingriff auf unsicherer Tatsachengrundlage nur entgegen, wenn der zu erwartende Schaden gering sein wird und zudem in noch zeitlicher Ferne liegt (vgl. BVerfG, a.a.O, Abs. 23).

Für die Befugnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Gefahrenabwehr kommt es danach auf die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadens und dessen Gewicht für das gefährdete Rechtsgut an. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger gesichert dürfen gegebenenfalls die Erkenntnisse sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben. Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 113, 348, 386).

In diese Beurteilung ist hier ein überragend hochwertiges Rechtsgut einzustellen. Die körperliche und geistige Integrität des Kindes. Die Anzeichen, die bislang für eine Gefährdung sprechen, stehen zu diesem hochwertigen Rechtsgut in einem Verhältnis, das den schwerwiegenden Eingriff einer Familientrennung für die Zeit der gründlichen Sachverhaltsaufklärung während des Hauptsacheverfahrens zulässt. Die ausreichende Wahrscheinlichkeit wird durch die Angaben von N…s Klassenlehrerin wegen seiner Schulverweigerung aber auch der von keiner Seite bestrittene Alkoholkonsum des Kindes sowie die weiteren vom Jugendamt im Einzelnen aufgeführten Gefährdungsmomente vermittelt.

Diese in die Folgenabwägung einzustellenden Nachteile verlieren nicht dadurch an Gewicht, dass zu erwarten wäre, ihnen könnte auch ohne die einstweilige Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung wirksam begegnet werden. Unterbliebe die einstweilige Anordnung und erwiese sich dann der teilweise Entzug der elterlichen Sorge als berechtigt, so setzte dies voraus, dass ein staatlicher Eingriff erforderlich ist, weil die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht ausreichen, das Kind vor einer Entwicklung, die sich bereits abzeichnet, zu bewahren. Die Folgenabwägung bei Unterbleiben der einstweiligen Anordnung und anschließendem Sorgeentzug in der Hauptsache beruht auf der Annahme, auch das Tatbestandsmerkmal nicht ausreichender Elternsorge (§ 1666 Abs. 1 BGB) werde erfüllt sein. Diese Annahme könnte bei der Beurteilung der einstweiligen Anordnung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn zu erwarten wäre, die sorgeberechtigte und sorgeverpflichtete Antragsgegnerin würde selbst geeignete Vorsorge treffen. Sie könnte den Hauptsacheantrag im Verfahren bekämpfen und sich dennoch, ohne ihre Verfahrensposition dadurch zu schwächen, zu eigenen Sicherungsmaßnahmen bereitfinden. Die allein sorgeberechtigte Antragsgegnerin befindet sich derzeit in einer Rehabilitationsmaßnahme, die noch sechs Wochen andauert. Aufgrund der nur begrenzten Zeit der Rehabilitationsmaßnahme ist die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1678 Abs. 2 BGB auf den Vater von N. nicht angezeigt. Die Antragsgegnerin hat für die Zeit ihres Klinik- und Rehaaufenthalts beide Kinder im Haushalt ihrer Mutter, Frau A., untergebracht, die zusätzlich von F.s Vater, Herrn O. unterstützt wird. Derzeit steht jedoch mit ausreichender Sicherheit fest, dass Frau A. ebenso wie die Antragsgegnerin selbst, nicht in der Lage ist, die Gefahr in der N. sich befinden könnte, selbst und ohne Hilfe abzuwenden. Frau A. war - ebenso wie die Antragsgegnerin vor ihrem Klinikaufenthalt - noch nicht einmal in der Lage einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu gewährleisten.

Für die Erforderlichkeit einer einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung bleibt bis zur umfassenden, von Einfluss und Interessen der Beteiligten unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung keine Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden. Gegenüber sowohl dem Elternrecht der Antragsgegnerin als auch dem Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung allein durch seine Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 27 Abs. 2 VerfBbg) wiegt der Nachteil weniger schwer, der entsteht, wenn die einstweilig angeordneten Maßnahmen sich nach dem zügig durchzuführenden Verfahren (§ 155 Abs. 1 FamFG) mit der Hauptsacheentscheidung als nicht erforderlich erweisen sollten und mit ihr alsbald beendet werden. Sollte sich ergeben, dass die elterliche Sorge entzogen werden muss, wäre in der Zwischenzeit eingetretener schwerer Schaden eventuell nicht mehr zu beheben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass dem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge eine Rechtsgrundlage fehlt, so erwiese sich der durch die einstweilige Anordnung bewirkte Zustand zwar als materiell rechtswidrig, die tatsächlich bewirkten Folgen, nämlich die Fortsetzung des Aufenthalts in der Wohngruppe, würden sich aber nach den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen als wenigstens nicht schädlich, wenn nicht sogar als für die Entwicklung der Kinder günstig erweisen. Sollte - wie in der Vergangenheit - eine Betreuung in der Wohngruppe das Aufwachsen der Kinder und ihre Fortschritte in der Schule voranbringen, so wäre diese Wirkung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Verbleib ohne Rechtsgrundlage gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgte.

Die Anordnung, die einstweilige Anordnung in Abständen von längstens drei Monaten zu überprüfen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG), berücksichtigt den für die verstrichene Zeit unwiederbringlichen schweren Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin und ihres Kindes auf nicht hinreichend gesicherter Erkenntnisgrundlage.

Die Entziehung der elterlichen Sorge ist, auch wenn sie gegen den Willen sowohl der Eltern als auch der Kinder mit einer Trennung der Familie verbunden ist, ein zulässiger, ja unter Umständen sogar gebotener Gegenstand einer einstweiligen Anordnung (§§ 157 Abs. 3, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG) (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907, Rdnr. 20). Die Vorläufigkeit (§ 49 Abs. 1, 2 Satz 1 FamFG) der in diesem Verfahren angeordneten Sorgeentziehung kann sich indes nicht dahin auswirken, dass die Folgen der Entscheidung nachträglich beseitigt werden könnten. Für die Zeit der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung bleiben die Eltern von der Ausübung der Sorge unwiederbringlich ausgeschlossen. Eine Trennung der Kinder von den Eltern kann beendet werden, aber die Zeit der Trennung ist nicht nachholbar, und die Folgen der Trennung können nur für die Zukunft gelindert, nicht aber rückwirkend beseitigt werden.

Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB) ist dadurch sicherzustellen, dass seine Art und sein Ausmaß, insbesondere seine Dauer, auf das im Interesse des Kindes Unabweisbare beschränkt werden.

Wenn eine gründliche Sachverhaltsaufklärung und Bewertung, etwa mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. § 163 FamFG), unterbleiben musste, weil die Nachteile überwogen, die mit einer Sachverhaltsaufklärung verbunden wären, ohne dass währenddessen bereits eine einstweilige Anordnung gilt, dann ist der Grundrechtsschutz dadurch zu gewährleisten, dass die Sachverhaltsaufklärung unverzüglich begonnen oder fortgeführt wird und die einstweilige Anordnung ständig von Amts wegen anhand des jeweiligen Standes der Erkenntnisse überprüft wird (§ 54 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Erkenntnisse, die zum Erlass einer einstweiligen kindesschutzrechtlichen Anordnung ausgereicht haben, haben dem Amtsgericht pflichtgemäß Anlass zum Beginn eines Hauptsacheverfahrens geben, in dem es mit Hilfe der eingesetzten Sachverständigen unverzüglich der Sachverhalt gründlich aufklären wird. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind für die Beurteilung der einstweiligen Anordnung uneingeschränkt verwertbar, ohne dass ein Interesse eines Beteiligten entgegenstehen könnte.

3. Soweit das Amtsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge auch für das Kind F… H… nach §§ 49 Abs. 1, 157 Abs. 3 FamFG entzogen hat, war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben. Die vom Jugendamt bezüglich dieses Kindes vorgetragene Gefährdung rechtfertigt eine Herausnahme des Kindes aus dem familiären Umfeld für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass F… für die Dauer des Rehaaufenthalts der Antragsgegnerin von der Großmutter, Frau A. und seinem Vater, Herrn O. nicht angemessen betreut wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.