LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2016 - 10 TaBV 2078/15
Fundstelle
openJur 2016, 5768
  • Rkr:

Die Auflösung des Betriebsrates als gesamtes Gremium kommt nur in Betracht, wenn das Gremium insgesamt grob gegen Pflichten aus dem BetrVG verstößt. Verstöße einzelner Mitglieder sind nicht ausreichend.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2015 - 4 BV 11463/14 abgeändert:

Der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats wird zurückgewiesen

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten auf Antrag der Arbeitgeberin über die Auflösung des Betriebsrates wegen grober Pflichtverletzung.

Die Arbeitgeberin hat mit am 14. August 2014 eingegangenem Antrag vom selben Tage bei Arbeitsgericht Berlin die Auflösung des Betriebsrates beantragt, weil dieser Beschlüsse im Hinblick auf Schulungsveranstaltungen nachträglich erstellt und rückdatiert habe, um sich und den Betriebsratsmitgliedern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im hier relevanten Betrieb, Standort Berlin, Kunde A. wurde am 8. August 2013 erstmals ein Betriebsrat, bestehend aus 11 Mitgliedern, gewählt. Der Betriebsrat konstituierte sich am 21. August 2013. Mit E-Mail vom 22. August 2013 an die Arbeitgeberin teilte der damalige Betriebsratsvorsitzende diese Funktion sowie den zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählten Mitarbeiter mit. Weiter teilte er die Besetzung des Betriebsausschusses, des Wirtschaftsausschusses sowie des Personal- und Einsatzplanungsausschusses mit. Im Unternehmen der Arbeitgeberin existiert auch ein Gesamtbetriebsrat. Ein Wirtschaftsausschuss war bereits auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gebildet. Später wurden im hiesigen Betriebsrat noch ein EDV-Ausschuss und ein Arbeitssicherheitsausschuss gebildet.

Am 19. September 2013 kam der Betriebsrat zu einer Sitzung zusammen und beschloss verschiedene Schulungsteilnahmen für seine Mitglieder. Es ging nach einer E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 1. Oktober 2013 um konkret zwischen November 2013 und November 2014 terminierte Schulungen des Berliner Anbieters „J. J. EDV Schulung und Beratung GmbH“. Bis auf zwei Schulungen handelte es sich um solche jeweils ohne Übernachtung. Im Einzelnen ging es um folgende Schulungen für jeweils namentlich genannte Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Betriebsrats:

1.B01-131104 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil I) (04.11.2013 – 08.11.2013, 1 Mitglied)2.B02-131118 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil II) (18.11.2013 – 22.11.2013, 8 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)3.B03-140317 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil III) (17.03.2014 – 21.03.2014, 5 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)4.B03-140616 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil III) (16.06.2014 – 20.06.2014, 3 Mitglieder)5.B03-141013 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil III) (13.10.2014 – 17.10.2014, 3 Mitglieder)6.B04-140602 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil IV) (02.06.2014 –06.06.2014, 3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)7.B04-141027 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil IV) (27.10.2014 – 31.10.2014, 6 Mitglieder)8.B04-141103 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil IV) (03.11.2014 – 07.11.2014, 2 Mitglieder)9.B08-131104 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II) (04.11.2013 – 07.11.2013, 6 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)10.B08-131216 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II) (16.12.2013 – 19.12.2013, 5 Mitglieder)11.B40-140127 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (27.01.2014 – 30.01.2014, 2 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)12.B40-140414 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (14.04.2014 – 17.04.2014, 6 Mitglieder)13.B40-140722 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (22.07.2014 – 25.07.2014, 2 Mitglieder)Mit der E-Mail vom 1. Oktober 2013 informierte der damalige Betriebsratsvorsitzende den Personalleiter der Arbeitgeberin unter dem Betreff „Geplante Seminare 2013 und 2014“ unter Beifügung einer entsprechenden Aufstellung über diese Schulungen und die geplanten Schulungsteilnehmer. Zugleich verwies der Betriebsratsvorsitzende darauf, dass es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen gehe und der Betriebsrat bei der zeitlichen Lage die betrieblichen Notwendigkeiten durch ein Rotationsprinzip berücksichtigt habe. Auf Wunsch könne die detaillierte Agenda nachgereicht werden, für Rückfragen stehe er auch telefonisch zur Verfügung. In der E-Mail heißt es unter anderem konkret:

„der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 19.09.2013 beschlossen, dass die Betriebsratsmitglieder (siehe Anhang) auf die im Anhang beigefügten Seminartitel zu entsenden sind. Die Schulungsveranstaltungen werden durchgeführt von „JES Seminare für Betriebsräte“ und finden an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten statt, siehe Anhang.

Zu Ihrer Information fügen wir die vollständigen vom Veranstalter angefertigten Übersichten über die Themen des Seminars bei (siehe Anlage).

Die detaillierte Agenda der Seminartitel habe ich Dir jetzt erspart. …“

Unterzeichnet ist die E-Mail mit „A. U., Betriebsratsvorsitzender, Betriebsausschuß, EDV-Ausschuß, GBR-Mitglied“

In einer mit Betriebsrat Berlin unterzeichneten E-Mail vom 20. Januar 2014 wurde der Personalleiter der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit Schulungen informiert. In der Mail heißt es:

„In den Anhängen siehst Du eine Übersicht der Seminare, die jetzt verbindlich gebucht wurden sind. Diese Übersicht wurde ja schon am 01.10.2013 gesendet. Da die Seminare schon nächste Woche losgehen, musste die verbindliche Anmeldung unterschrieben werden. Eine Notwendigkeit zum Besuch dieser Seminare ist gegeben.“

In den Anhängen waren neben zwei Seminaren zur Schwerbehindertenvertretung folgende Seminare, teilweise mit Hotel, genannt:

1.E06-140217 (Mitbestimmung im Call-Center – Teil I) (17.02.2014 – 19.02.2014, 2 Mitglieder)2.E07-140219 (Mitbestimmung im Call-Center – Teil II) (19.02.2014 – 21.02.2014, 2 Mitglieder)3.B43-140526 (Beteiligung des Betriebsrats bei der Personalentwicklung) (26.05.2014 – 28.05.2014, 2 Mitglieder)4.B45-140826 (Der wirkungsvolle Personalausschuss) (26.08.2014 – 29.08.2014, 4 Mitglieder)5.E01-140325 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil I: Gläserne Arbeitnehmer) (25.03.2014 – 28.03.2014, 1 Mitglied)6.E01-140610 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil I: Gläserne Arbeitnehmer) (10.06.2014 – 13.06.2014, 1 Mitglied)7.E02-140311 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil II: Umsetzung der Mitbestimmungsrechte) (11.03.2014 – 14.03.2014, 1 Mitglied)8.E02-141103 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil II: Umsetzung der Mitbestimmungsrechte) (03.11.2014 – 06.11.2014, 1 Mitglied)9.E03-140331 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil III: Mitbestimmung bei Internet- und E-Mail-Nutzung) (31.03.2014 – 02.04.2014, 2 Mitglieder)10.E16-140402 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil IV: Die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen überwachen) (02.04.2014 – 04.04.2014, 1 Mitglied)11.E16-141210 (Der wirkungsvolle EDV-Ausschuss – Teil IV: Die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen überwachen) (10.12.2014 – 12.12.2014, 1 Mitglied)12.B12-140616 (Der wirkungsvolle Betriebsausschuss) (16.06.2014 – 20.06.2014, 3 Mitglieder)13.B12-140728 (Der wirkungsvolle Betriebsausschuss) (28.07.2014 – 01.08.2014, 3 Mitglieder)14.B18-140526 (Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat) (26.05.2014 – 28.08.2014, 2 Mitglieder)In einem der Anhänge waren wiederum Grundlagenseminare aufgeführt, teilweise in Doppelung mit den am 1. Oktober 2013 mitgeteilten Seminaren:

1.B03-140317 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil III) (17.03.2014 – 21.03.2014, 5 Mitglieder) (siehe oben 3.)2.B03-140616 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil III) (16.06.2014 – 20.06.2014, 6 Mitglieder)3.B04-140602 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil IV) (02.06.2014 –06.06.2014, 2 Mitglieder)4.B04-141103 (Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts – Teil IV) (03.11.2014 – 07.11.2014, 3 Mitglieder)5.B08-140310 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II) (10.03.2014 – 13.03.2014, 4 Mitglieder)6.B08-140422 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II) (22.04.2014 – 25.04.2014, 4 Mitglieder)7.B08-140707 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II) (07.07.2014 – 10.07.2014, 1 Mitglied)8.B40-140414 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (14.04.2014 – 17.04.2014, 3 Mitglieder)9.B40-140722 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (22.07.2014 – 25.07.2014, 3 Mitglieder)10.B40-141118 (Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III) (18.11.2014 – 21.11.2014, 4 Mitglieder)In der begleitenden E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden ist weiter ausgeführt:

„…

Das Seminar Arbeitsrecht 3 an dem ja 3 BR-Mitglieder teilnehmen sollten, wurde zumindest für diese 3 gecancelt, da sie ja AR 2 nicht machen durften. Stattdessen habe nur ich mich zu diesem Seminar eingetragen.

Bei deinem Angebot bezüglich des Inhouseseminars, herrscht insofern Einklang, dass wir das Schriftführerteil 2 ausfallen lassen, aber dafür möchten, dass 3 BR-Mitglieder an dem Inhouseseminar teilnehmen.“

Weitere Beschlüsse zu Seminarteilnahmen fasste der Betriebsrat entsprechend einer E-Mail vom 27. Januar 2014 am 23. Januar 2014. Mit dieser E-Mail vom 27. Januar 2014 übersandte der damalige Betriebsratsvorsitzende acht jeweils dreiseitige Beschlüsse, die auf den 16. Januar 2014 und 23. Januar 2014 datiert waren. Es handelte sich um auf den 16. Januar 2014 datierte Beschlüsse zu den Seminaren bei der „J. J. EDV Schulung und Beratung GmbH“, die bereits am 20. Januar 2014 mitgeteilt worden waren und zwar um folgende Seminare, ohne die Seminarnummern zu nennen:

1.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II (10.03.2014 – 13.03.2014, 4 Mitglieder)2.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III (22.07.2014 – 25.07.2014, nunmehr für 4 statt 3 Mitglieder)3.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II (22.04.2014 – 25.04.2014, 4 Mitglieder)4.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III (18.11.2014 – 21.11.2014, nunmehr nur noch für 3 statt 4 Mitglieder)5.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil II (07.07.2014 – 10.07.2014, 1 Mitglied)6.Grundlagen des Arbeitsrechts für Betriebsräte – Teil III (14.04.2014 – 17.04.2014, 3 Mitglieder)sowie unter dem 16. Januar 2014 das Seminar

•Protokollführung – Teil I als Inhouse-Seminar für drei Mitgliederund unter dem 23. Januar 2014 das Seminar

•Öffentlichkeitsarbeit für den Betriebsrat – Teil I (26.02.2014 – 28.02.2014, 3 Mitglieder)In einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (4 BV 4437/14) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates unter dem 27. März 2014 in 12 Anträgen die Feststellung, dass die Teilnahme der jeweils namentlich aufgeführten Betriebsratsmitglieder an den konkret bezeichneten Schulungen erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG sei und in weiteren 10 Anträgen, die jeweils genannten Betriebsratsmitglieder zu bestimmten Zeiten für die Teilnahme an den an bestimmten Orten stattfindenden Seminaren von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Zur Begründung war dort unter anderem aufgeführt, dass der Betriebsrat in seinen Sitzungen am 19. September 2013, 16. Januar 2014 und 13. Februar 2014 beschlossen habe, die genannten Betriebsratsmitglieder zu den Grundlagenseminaren bei der J. GmbH zu entsenden. In diesem Verfahren wurden am 22. Mai 2014 neben den als unzulässig angesehenen Freistellungsanträgen auch einzelne weitere Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da sie zu unkonkret seien und ihr Inhalt bezüglich Zeit und Ort auch nicht durch Auslegung ermittelt werden könne. Es handelte sich um die Seminare

1.Betriebsverfassungsrecht III für J. W.2.Arbeitsrecht II für V. H.3.Betriebsausschuss D. J.4.Call-Center I und II (dortiger Antrag zu 8)5.EDV-Ausschuss I, II (III) und IV (dortiger Antrag zu 9)6.Öffentlichkeitsarbeit I (teilweise dortiger Antrag zu 10)Einige weitere Anträge wurden zurückgewiesen, weil sie hinsichtlich einzelner Personen nach Zeit und Ort nicht konkretisiert worden seien, teilweise genannte BR-Mitglieder bereits ausgeschieden seien, der Ort der Schulung (München, Nürnberg) unverhältnismäßig sei, die Termine einzelner Seminare bereits in der Vergangenheit gelegen hätten, identische Seminare bereits besucht worden seien, dem Arbeitgeber Seminarinhalte zu einzelnen Seminaren nicht mitgeteilt worden seien, die Erforderlichkeit eines Spezialseminars nicht dargelegt worden sei (vgl. im Einzelnen die Gründe zu 3.1 bis 3.14 im Beschluss des Verfahrens 4 BV 4437/14).

Mit E-Mail vom 26. Juni 2014 forderte der Personalleiter der Beklagten die Beschlüsse des Betriebsrats zu verschiedenen Seminaren. Auf eine Erinnerung per E-Mail vom 2. Juli 2014 an den Betriebsratsvorsitzenden übersandte dieser am 4. Juli 2014 per E-Mail Beschlüsse und Erläuterungen.

Nachdem der Personalleiter festgestellt hatte, dass die Kopien der Beschlüsse zu denselben Seminaren sich teilweise in der Formatierung und teilweise hinsichtlich der zu entsenden Personen unterschieden, teilte er dem Betriebsrat mit E-Mail vom 4. August 2014 mit:

„Sehr geehrter Betriebsrat,

mit Mail vom 4. Juli 2014 wurden uns die angeforderten Beschlüsse zu den Seminaren geschickt. Folgende Seminare wurden laut der Beschlüsse vom 19.09.13 beschlossen (siehe Anhang oben).

Am 01.10.2013 hatte der BR Vorsitzende A. U. an mich eine E-Mail mit den am 19.09.2013 beschlossenen Seminaren geschickt, mit der Bitte diese zu genehmigen. Hierbei wurde auf die Anhänge verwiesen, die die Buchungen beim Seminaranbieter J. enthielten. Formale Beschlüsse wurden nicht geschickt. Vergleicht man nun die vom BR beschlossenen Seminare laut Mail vom 01.10.2013 (siehe pdf-Anhang unten) mit den Beschlüssen, die der BR am 04.07.14 geschickt hat, so findet sich lediglich eine Überschneidung.

Nur das Seminar Grundlagen des BetrVG Teil III vom 17.03.2014 – 21.03.2014 für 5 BR-Mitglieder findet sich sowohl in der Mail vom 01.10.13 als auch in der vom 04.07.14. Alle weiteren in der Mail vom 04.07.14 genannten Seminare (EDV-Ausschuss I/EDV-Ausschuss III/ Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat/Arbeitszeitregelungen I/Call Center I/Call Center II) für insgesamt 12 Betriebsräte wurden in der E-Mail vom 01.10.2013 mit keinem Wort erwähnt, sollen aber auch am 19.09.13 beschlossen worden sein. Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erforderlichkeit der Seminare und der vom Gericht gerügten fehlenden Beschlüsse drängt sich hier der Verdacht auf, dass die mit Mail vom 04.07.14 geschickten Beschlüsse nachträglich erstellt wurden. Hinzu kommt, dass alle Dokumente nur eingescannte Unterschriften die absolut identisch sind sowie ein absolut gleiches Layout enthalten.

…“

In einem Vier-Augen-Gespräch am Rande einer Einigungsstellensitzung am 7. August 2014 erklärte der damalige Betriebsratsvorsitzende dem Personalleiter der Arbeitgeberin, dass eine Betrugshandlung nicht vorliege und alle auf den 19. September 2013 datierten Beschlüsse damals auch gefasst worden seien.

Die Arbeitgeberin meint, dass der Besuch von 9 Seminaren nicht zulässig gewesen sei, da es keine vorherigen Beschlüsse gegeben habe. Die Seminare seien am 19. September 2013 in einer Excel-Tabelle zusammengefasst gewesen und es seien keine Einzelbeschlüsse gefasst worden. Abstimmungen habe es damals wohl nur über die Seminare Arbeitsrecht I & II sowie Betriebsverfassungsrecht I & II gegeben. Alle anderen Beschlüsse hätten erst später erfolgen sollen.

Unter dem 13. August 2014 teilte der damalige Betriebsratsvorsitzende dem Personalleiter - wohl in Beantwortung der E-Mail vom 4. August 2014 - mit, dass die Beschlüsse alle am 19. September 2013 gefasst worden seien.

Im Anhörungstermin dieses Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin am 20. März 2015 war auf Seiten des Betriebsrates nur dessen Verfahrensbevollmächtigter anwesend und gab Erklärungen zu Protokoll. Im Protokoll des Anhörungstermins ist dazu enthalten:

„Am 19.09.2013 hat der Beteiligte zu 2) die Teilnahme für 41 Schulungen beschlossen. Alle in das Verfahren 4 BV 4437/14 eingeführten Schulungen sind sowohl am 19.09.2013 durch entsprechenden Beschluss des Betriebsrats beschlossen worden. Ich meine damit, dass von den tatsächlich besuchten Schulungen keine dabei war, die nicht ordnungsgemäß beschlossen worden waren und die auch nicht Gegenstand des Verfahrens 4 BV 4437/14 waren.

Am 1.10.2013 hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber keine Beschlüsse übersendet, sondern nur eine Voranmeldung beim Seminaranbieter. Dabei befinden sich auch zum Teil Fehlbuchungen, die anschließend aber korrigiert worden sind. Zutreffend sind dagegen diejenigen Beschlüsse, die in das Verfahren 4 BV 4437/14 eingebracht und dort vorgelegt worden sind.

Soweit sich Beschlüsse vom 19.09.2013 auf Spezialseminare, wie z.B. auf Arbeit von Ausschüssen beziehen, hängt dies damit zusammen, dass am 19.09.2013 im Betriebsrat bereits feststand, welche Betriebsratsmitglieder in welche Ausschüsse delegiert werden sollen.“

Ein Schriftsatz des Betriebsrates oder der beteiligten Betriebsratsmitglieder ist außer einem sehr kurzen vom 10. September 2014 erstinstanzlich nicht eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 hat das Arbeitsgericht Berlin auf Antrag der Arbeitgeberin die Auflösung des aus 11 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats [Beteiligter zu 2)] beschlossen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92 ausgeführt, dass ein Betriebsrat aufzulösen sei, wenn der Betriebsrat eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe und die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheine.

Dazu hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Betriebsrat eine solche grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten begangen habe. Der Betriebsrat habe in mindestens sieben Fällen Beschlüsse zur Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungen rückdatiert. Diese rückdatierten Beschlüsse habe der Betriebsrat im Verfahren 4 BV 4437/14 vor dem Arbeitsgericht Berlin vorgelegt. Mindestens in einem weiteren Fall habe der Betriebsrat einen Beschluss mehrfach abgeändert, wobei er jedoch versucht habe den Eindruck zu erwecken, dass es sich um den Originalbeschluss handele.

Durch sein Verhalten habe der Betriebsrat gegen seine Pflicht aus § 33 BetrVG zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung verstoßen. Er habe weiter gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 2 BetrVG verstoßen. Schließlich habe er gegen das Verbot der Beeinträchtigung des Betriebsfriedens aus § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verstoßen. Diese Verstöße seien in einer Weise erfolgt, die eine weitere Ausübung seines Amtes ausgeschlossen erscheinen lasse. Erschwerend komme hinzu, dass zumindest zwei der auf rückdatierten Beschlüssen begründeten Seminarbesuche auch tatsächlich erfolgt seien und der Arbeitgeberin so ein finanzieller Schaden entstanden sei. Schließlich stelle das Einbringen rückdatierter Beschlüsse in ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einen Prozessbetrug dar.

Gegen diesen am 12. Mai 2015 dem Vertreter des Betriebsrates zugestellten Beschluss legte dieser namens des Betriebsrates am 11. Juni 2015 Beschwerde ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 12. August 2015.

Zur Begründung verweist der Betriebsrat einerseits darauf, dass vom Arbeitsgericht der Maßstab, der hinsichtlich der Beurteilung eines Auflösungsbegehrens anzulegen sei, verkannt worden wäre. Auch habe das Arbeitsgericht der Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieses beziehe sich einerseits auf die Beschlussfassungen zu Schulungsteilnahmen an sich, die das Arbeitsgericht in einem anderen Verfahren (4 BV 4437/14) mit Beschluss vom 22. Mai 2014 noch für wirksam erachtet habe. Im Übrigen habe der Betriebsrat zu Beginn seiner Amtszeit die Auffassung gehabt, dass es ausreichend sei, eine Seminarteilnahme zu beschließen, ohne danach zeitlich und personell zwingend festgelegt zu sein. Insofern sei der Betriebsrat damals davon ausgegangen, dass der Besuch eines Seminars sowohl zu einem anderen Zeitpunkt als auch durch ein anderes Betriebsratsmitglied/Ersatzmitglied erfolgen könne. Schließlich seien in der Anfangszeit der Betriebsratstätigkeit dieses erstmalig gewählten Betriebsrats tatsächlich verschiedene Fehler erfolgt, die einerseits auch wegen des zwischenzeitlichen Ausscheidens des damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Weber nicht mehr in allen Einzelheiten aufgeklärt werden könnten und andererseits aber auch nicht besonders schwerwiegend seien. Auch der vom Arbeitsgericht ohne nähere Begründung angenommene Prozessbetrug liege nicht vor. Es fehle – auch in der Begründung des Arbeitsgerichts – jeder Hinweis auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2. beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2015 – 4 BV 11463/14 – den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Betriebsratsmitglieder und Beteiligten zu 5), 7), 8), 11) sowie 13) bis 18) haben sich dem Antrag des Betriebsrats angeschlossen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verweist auf verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche in den Beschlussfassungen des Betriebsrates. Dazu gehöre auch, dass der EDV-Ausschuss und der Arbeitssicherheitsausschuss nicht vor dem 1. Oktober 2013 gebildet worden seien und deshalb davorliegende Beschlussfassungen zur Schulungsteilnahme von deren Mitgliedern – außer durch einen Blick in die berühmte Glaskugel – nicht nachvollziehbar seien. Die Arbeitgeberin gehe weiter davon aus, dass der Betriebsrat und sein Prozessbevollmächtigter vorsätzlich unzutreffend vorgetragen hätten. Es sei schäbig, wenn der Betriebsrat nun dem ehemaligen Betriebsratsmitglied W. alle weiteren Täuschungen zuschiebe, zumal der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung selbst einleitend ausgeführt habe, zu dieser noch keine Rücksprache mit Herrn W. genommen zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Betriebsrates vom 12. August 2015 sowie dessen Schriftsatz vom 6. Januar 2016 sowie auf die Beschwerdeerwiderung der Arbeitgeberin vom 27. November 2015 sowie deren Schriftsätze vom 7. Januar 2016, 15. Januar 2016 und 26. Januar 2016 und das Sitzungsprotokoll vom 4. Februar 2016 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Ein Grund, den Betriebsrat als gesamtes Gremium aufzulösen, ist zumindest nicht mehr gegeben.

1.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann unter anderem der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ob ein gegebenenfalls aufgetretener Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten „grob“ ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92).

Darüber hinaus muss eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ vorliegen. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht aber die Auflösung des Betriebsrats in Betracht. Dabei kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ allerdings auch gegeben sein, wenn der Betriebsrat gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder oder seiner Ausschüsse billigt oder unterstützt. Im Gegensatz zum Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern setzt der grobe Pflichtenverstoß bei der Auflösung des Betriebsrates kein Verschulden voraus. Entscheidend ist, dass der Betriebsrat als körperschaftliches Gremium seine Pflichten verletzt hat. Es kommt deshalb weder auf den Tatbeitrag einzelner noch darauf an, ob einzelne Mitglieder sich an der Pflichtverletzung nicht beteiligt haben.

Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung und nicht der der Verfahrenseinleitung (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 TaBV 11/13 bei Juris fälschlich als 11/33 bezeichnet). Denn es kommt für die Unzumutbarkeit der weiteren Amtsausübung auf eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise an (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 5 TaBV 876/15; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 5 TaBV 16/09).

2.

Nach vorstehenden Grundsätzen ist der Antrag auf Auflösung des Betriebsrates unbegründet.

2.1

Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Arbeitgeberin und mit ihr das Arbeitsgericht davon aus, dass nachhaltige Verstöße u.a. gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 2 BetrVG eine Auflösung des Betriebsrates im Einzelfall rechtfertigen können. Dazu gehört selbstverständlich auch das nachträgliche Fertigen unzutreffender Beschlüsse des Betriebsrats z.B. durch Rückdatierung.

2.2

Die Arbeitgeberin hat Beschlüsse in den ersten 6 Monaten der Amtszeit des erstmalig gewählten Betriebsrates bzw. dessen Aktivitäten in dieser Zeit beanstandet. Seither sind keine diesbezüglichen weiteren vorwürfe hinzugekommen. Soweit die Arbeitgeberin meint, dass der Verstoß nicht weniger schwerwiegend sei, weil er mittlerweile zwei Jahre zurückliege und der Arbeitgeberin nicht angelastet werden könne, dass das Ausgangsverfahren bereits ein Dreivierteljahr gedauert habe, verkennt die Arbeitgeberin den Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG. Denn diese Vorschrift soll allein sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Pflichten aus dem BetrVG wahrnimmt und nicht grob verletzt, damit eine gesetzmäßige Zusammenarbeit der Betriebsparteien möglich ist. Es geht nicht um die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens. Diese eher strafrechtlich geprägte sich ist hier fehl am Platze.

Soweit die Arbeitgeberin im Anhörungstermin darauf verwiesen hat, dass der Betriebsrat nach wie vor unredlich in Gerichtsverfahren vortrage und dazu beispielsweise eine Glastür und eine Tür mit Glasausschnitt mit undurchsichtigem Glas vor der Betriebsratstür nicht hinreichend klarstelle, handelte es sich um ein völlig neues Vorbringen, dem jedenfalls eine grobe Pflichtverletzung nicht entnommen werden konnte.

Soweit die Arbeitgeberin gerügt hat, dass der Betriebsrat wiederholt in anderen Gerichtsverfahren Beschlüsse erst nach Aufforderung des Gerichts vorgelegt habe, ist eine Pflichtverletzung darin nicht zu erkennen. Soweit die Arbeitgeberin rügt, dass Beschlüsse des Betriebsrates zum Teil erst nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens gefasst wurden, ist eine grobe Pflichtverletzung darin nicht zu erkennen. Vielmehr billigt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich derartige Beschlussfassungen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06).

2.3

Selbst wenn die von der Arbeitgeberin beanstandeten Betriebsratsbeschlüsse überhaupt und dann nicht nur versehentlich, sondern absichtlich nachträglich verfälscht worden sein sollten und dieses auch noch bis heute nachwirken würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Gremium Betriebsrat als Kollektivorgan daran durch Tun oder Unterlassen beteiligt gewesen sein sollte.

Soweit das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Rückdatierung von Beschlüssen beanstandet hat, ist nicht ersichtlich geworden, dass diese Rückdatierung vom Gremium in seiner Gesamtheit vorgenommen worden ist. Soweit das Arbeitsgericht den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz teilweise als grobe Pflichtverletzung angesehen hat, ist diese zwar teilweise unter der Funktionsadresse Betriebsrat.Berlin@S...de erfolgt, jedoch soweit ersichtlich immer von einzelnen Betriebsratsmitgliedern namentlich gekennzeichnet worden. Dass für den Inhalt dieser E-Mails das gesamte Betriebsratsgremium verantwortlich wäre und nicht nur ein einzelnes Betriebsratsmitglied, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Soweit die Arbeitgeberin meint, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder als Beteiligte dieses Verfahrens dem Vortrag des Betriebsrates hätten widersprechen müssen, ist eine solche Pflicht nicht ersichtlich. Soweit das Arbeitsgericht die Erklärungen im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht zur Begründung der Pflichtverletzung des Gremiums Betriebsrat heranzieht, übersieht die Arbeitgeberin, dass es sich allein um Erklärung des allein anwesenden Verfahrensbevollmächtigten gehandelt hat. Zwar sind Erklärungen eines Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich der vertretenen Partei bzw. dem vertretenen Beteiligten zuzurechnen (§ 85 ZPO), aber nicht im Rahmen eines Antrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Denn in dem Zusammenhang kommt es auf grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, nicht aber auf die Beurteilung prozessualen Verhaltens des Verfahrensbevollmächtigten an.

3.

Auch die weiteren vorgebrachten Argumente der Arbeitgeberin vermögen die Auflösung des Betriebsrates nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es durchaus denkbar, dass Verstöße eines Betriebsrates gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz für sich genommen noch nicht grob erscheinen, die Grobheit sich aber aus den Auswirkungen des Handelns des Betriebsrates ergibt. Dieses ist hier aber nicht ersichtlich.

3.1

Die Behauptung der Arbeitgeberin und die entsprechende Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Betriebsrat durch sein Verhalten bei der Beschlussfassung gegen das Verbot der Beeinträchtigung des Betriebsfriedens verstoßen habe, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Denn trotz eines darauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises des Beschwerdegerichts in den Hinweisen vom 7. Dezember 2015 wurde keinerlei diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen, dass die behaupteten Verstöße mittelbar oder unmittelbar in die Belegschaft des Betriebes gewirkt hätten. Es handelte sich um einen Sachverhalt, der ausschließlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Rolle spielte.

3.2

Auch der Vortrag der Arbeitgeberin zu den finanziellen Folgen der angenommenen Pflichtverletzungen des Betriebsrates vermögen dessen Auflösung nicht zu rechtfertigen. Zwar hat die Arbeitgeberin auf den darauf bezogenen ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 7. Dezember 2015 vorgetragen, dass der finanzielle Schaden dadurch eingetreten sei, dass „aufgrund der Vielzahl der Beschlüsse erst nach Besuch der jeweiligen Schulung und Kostentragung die Betrugshandlung aufgedeckt“ worden sei. Konkrete Rechnungen und konkrete Zahlungen dazu hat die Arbeitgeberin aber in das Verfahren nicht eingebracht. Der Personalleiter der Arbeitgeberin hatte spätestens mit seiner E-Mail vom 4. August 2014 Zweifel an den Beschlussfassungen formuliert. Aber auch in dem Verfahren 4 BV 4437/14, das am 27. März 2014 vom Betriebsrat eingeleitet worden war, hatte die Arbeitgeberin bereits die Schulungen streitig gestellt.

Wie das Beschwerdegericht in den Hinweisen vom 7. Dezember 2015 bereits angemerkt hat, können fehlerhafte Beschlüsse im Rahmen des BetrVG in der Regel jedenfalls nicht als Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin wirken (vgl. etwa BAG, Beschlüsse vom 8. März 2000 – 7 ABR 11/98; vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06). Selbst wenn danach die Arbeitgeberin einzelne Rechnungen ohne Rechtsgrundlage beglichen haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass eine Rückforderung der dann ohne Rechtsgrundlage geleisteten Zahlungen erfolglos wäre.

4.

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirkung des Schweigens von Beteiligten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 BetrVG ist bislang ebensowenig ersichtlich wie eine solche zur Wirkung einer E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, die nicht richtig ist und den Betriebsratsmitgliedern bekannt wird.

III.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.