Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller begehren den Erlass einer Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt, weil nicht zu befürchten stehe, dass bis zu einer Sachentscheidung des Gerichts durch die Schaffung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz vereitelt werde, obwohl die Beigeladene auf der Grundlage der angefochtenen Teilbaugenehmigung vom 26. Februar 2016 damit begonnen habe, auf dem Vorhabengrundstück die obere Bodenschicht abzutragen, 120.000 m3 Sand aufzuschütten und Pfahlgründungen einzubringen. Soweit der Antragsteller zu 2. geltend mache, sein Wohngebäude werde durch die Aufschüttung und die genehmigten Rammarbeiten gefährdet und das Gebäude und der Garten würden durch Veränderungen der Entwässerungssituation beeinträchtigt, könnten diese Einwände in der Sache nicht überzeugen. Die Rechtsansicht der Antragsteller, der Beigeladenen hätte gemäß § 246 Abs. 14 BauGB keine Abweichung von § 35 BauGB erteilt werden dürfen, weil stattdessen ein Bebauungsplanverfahren hätte durchgeführt werden müssen, lasse nicht erkennen, welche Rechte der Antragsteller durch die während des Laufs des vorliegenden Verfahrens fortschreitende Ausnutzung der Teilbaugenehmigung zur Baugrundvorbereitung vereitelt werden könnten. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft und die Teilbaugenehmigung daher aufzuheben, was sie gemäß § 4 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes - UmwRG - auch verlangen könnten, sei dem entgegenzuhalten, dass durch die Fortführung der Baugrundvorbereitung bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Fakten geschaffen würden, die einen effektiven Rechtsschutz vereiteln könnten. Die durch § 4 UmwRG lediglich geregelte Durchsetzung der „Prüfung des Genehmigungsverfahrens“ auf Verfahrensfehler werde dadurch nicht beeinträchtigt.
II.
1. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings vermag die Beschwerdebegründung der Antragsteller die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Erlass einer Zwischenentscheidung sei nicht geboten, weil durch den Fortgang der Bauarbeiten keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die einen möglichen Aufhebungsanspruch der Antragsteller wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung vereiteln würden.
Eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, ist auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Dabei ist die Prüfung auch auf die Frage zu erstrecken, ob eine durchgeführte Prüfung fehlerhaft war. § 4 Abs. 1 UmwRG erfasst auch solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den ausliegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (siehe § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG und BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15/13, juris Rn. 22).
Im Zusammenhang mit der Frage, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehen muss, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen, mit der die Vollziehung einer Genehmigung bis zum Erlass der Endentscheidung (des Gerichts) vorübergehend ausgesetzt werden kann, stellt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung heraus, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Dem hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 3 UmwRG für das Umweltrecht Rechnung getragen (siehe BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36/13, juris Rn. 44). Entgegen dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass es zur Sicherung eines möglichen Aufhebungsanspruchs der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG gehalten sein kann, den Fortgang der Bauarbeiten bis zu einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen.
2. Die danach eröffnete Prüfung der Beschwerde ohne die Einschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt jedoch, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragsteller zu treffen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO die erforderliche Antragsbefugnis haben.
a) Die Antragsteller stützen bislang ihre Antragsbefugnis auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Dem kann das Beschwerdegericht nicht folgen, weil die Vorschrift den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs regelt, aber für die Klagebefugnis keine Bedeutung hat (siehe BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, juris Rn. 20 ff.; v. 22.10.2015, a.a.O., Rn. 23). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die angeführten Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet werden sollen, die nicht aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht antragsbefugt sind. Auch der unionsrechtliche effet utile erfordert keine Popular- bzw. Interessentenklage Einzelner (siehe EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, juris Rn. 91).
b) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auf der Basis von bauplanungsrechtlichen Regelungen, die Dritten subjektive Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen vermitteln, ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich.
Die Antragsteller werden ihre Antragsbefugnis nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen können. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegt ebenso wie das Vorhabengrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Außenbereich zählt nicht zu den Baugebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO, die von einem Plangeber unter Begründung eines Austauschverhältnisses, das für den Gebietserhaltungsanspruch von konstituierender Bedeutung ist, festgesetzt werden können. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. liegt jenseits der Straße M. L. und des Außenbereichs sowie in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs.1 BauGB. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet insoweit aus.
Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Antragsteller zu 2. nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Wohnnutzung wohl bauaufsichtlich genehmigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris Rn. 19). Er kann sich insoweit lediglich auf Bestandsschutz berufen, weil sein Wohngebäude heute nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig wäre.
Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller zu 2. ist auch vor dem Hintergrund, dass Streitgegenstand lediglich die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung ist, mit der die Abtragung des Oberbodens, die Aufschüttung des Geländes um 1,50 m, die Oberflächenentwässerung und die notwendigen Pfahlgründungen genehmigt worden ist, nichts ersichtlich. Denn der Eintritt wesentlicher tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens ab, die durch die Teilbaugenehmigung noch nicht absehbar ist.
c) Anhaltspunkte für die Annahme, durch die streitbefangenen Bauarbeiten sei bauordnungsrechtlich eine Verletzung von §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 3 Abs. 1 Satz 1 HBauO zu besorgen, bestehen ebenfalls nicht. Insoweit kann in der Sache auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gehören, denn das Zwischenverfügungsverfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - beinhaltet kein selbständiges Nebenverfahren.