OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2001 - 5 B 395/01
Fundstelle
openJur 2011, 16542
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 L 202/01
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2001 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. März 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2001 wiederherzustellen,

zu Recht abgelehnt.

Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt.

Der in § 15 VersammlG verwandte Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungsrechtliche Fundierung gefunden hat, umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird.

BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, S. 245.

Die jeweils herrschenden Anschauungen werden insbesondere geprägt durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies neben dem der Völkerverständigung dienenden verfassungsrechtlichen Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 1 GG) vor allem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die als höchster Wert und oberstes Verfassungsprinzip im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung steht und in dieser Eigenschaft nicht nur Bedeutung für die Auslegung der übrigen Verfassungsbestimmungen hat, sondern auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 (108); Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 -, BVerfGE 50, 166 (175); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1263/93 -, NWVBl. 1994, 167 f.; vgl. auch Battis/Grigoleit, Neue Herausforderungen für das Versammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 ff.

Zu den prägenden Wertmaßstäben zählen ferner die in Art. 20 GG niedergelegten verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien der Demokratie, des Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit,

vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323 (331).

Sie gehören - ebenso wie die Menschenwürde und das Friedensgebot des Grundgesetzes - zu dem nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Kernbestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung. In ihnen manifestiert sich zugleich die nachdrückliche Absage an jegliche Form von Totalitarismus, Rassenideologie und Willkür, wie sie für das auf "Führer und Gefolgschaft" gründende, von Rechtlosigkeit und Missachtung der Menschenwürde geprägte nationalsozialistische Unrechtsregime kennzeichnend war.

Mit dieser grundgesetzlichen Konzeption sind nazistische Grundgedanken von vornherein unvereinbar. Eine Ideologie, die auf Rassismus, Kollektivismus und dem Prinzip von Führung und unbedingtem Gehorsam aufbaut, lässt sich unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren. Durch Art. 79 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. 4 GG fixierte Widerstandsrecht ist einer wie auch immer gearteten Durchsetzung solchen Gedankenguts im demokratischen, der Menschenwürde und dem Friedensgebot verpflichteten Rechtsstaat des Grundgesetzes verfassungsrechtlich auf Dauer der Boden entzogen. Diesen verfassungsimmanenten Beschränkungen demonstrativer Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte im obigen Sinne muss daher bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG und der dortigen Grundrechtsschranken - auch unterhalb der Schwelle verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, 18 Satz 2 GG - von Verfassungs wegen Rechnung getragen werden.

Vgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 125.

Dies legt den Schluss nahe, dass Versammlungen, die den oben dargelegten Maßstäben zuwiderlaufen, schon kraft verfassungsimmanenter Schranken vom Schutzbereich der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG ausgenommen sind. Jedenfalls muss der auf die Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen gerichteten grundgesetzlichen Werteordnung zumindest bei der Auslegung und bei der Definition des Anwendungsbereichs der öffentlichen Ordnung i.S. des § 15 VersammlG die verfassungsrechtlich gebotene Geltung verschafft werden.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -.

Die solchermaßen konkretisierte öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn damit die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -; vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 17. September 2000 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ 1994, S. 86 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213, 3215.

So verhält es sich hier.

Die angemeldete Versammlung hat ein nationalsozialistisches Gepräge im oben genannten Sinne. Der potenzielle Teilnehmerkreis, der u.a. durch die dem rechtsextremistischen Netzwerk zugehörige Internet-Homepage des sog. NIT Rheinland ("Nationales Infotelefon Rheinland", Stimme des Freien Nationalen Widerstandes in Nordrhein-Westfalen", http//www.nitrheinland.com/inhalt. htm) für die in Rede stehende Demonstration "mobilisiert" werden soll, beschränkt sich auf das rechtsextreme, neonazistische Spektrum:

Der Antragsteller ist von der großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart durch Urteil vom 7. März 1995 - 17 Kls 3/90 - wegen Verstoßes gegen ein die "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten" (ANS/NA) betreffendes Vereinigungsverbot rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er zählt seit Jahren zu den bundesweit führenden Köpfen der Neonazi-Szene. Bereits seit den frühen 80er Jahren hatte er in verschiedenen neonazistischen Organisationen führende Positionen inne. So gehörte er zunächst seit 1983 der seit 1986 verbotenen neonazistischen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten (ANS/NA) an, in der er zum sog. Kameradschaftsführer der von ihm gegründeten Kameradschaft Grevenbroich aufstieg. Weiterhin gehörte er als Funktionär dem "Komitee zur Vorbereitung der Feierlichkeiten zum 100sten Geburtstag Adolf Hitlers" (KAH) an, in dem ihm als "KAH- Gausekretär West" zehn Kameradschaften unterstanden. Seit 1986 leitete er sodann das neu gebildete KAH-Referat für Sicherheit (Rfs), dessen Aufgabe in erster Linie in der "Feindaufklärung" gegnerischer Personen im Rahmen einer "Anti-Antifa" (Aufklärung von Namen, Adressen, Telefonnummern, Kfz- Kennzeichen, Fotos, persönlicher Umstände etc.) und nach eigenem Bekunden in der "Einleitung von Gegenmaßnahmen" bestand.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. 41 f. des Urteilsabdrucks.

Der Antragsteller war ferner bis zum Jahre 1989 im erweiterten Bundesvorstand der im Jahre 1995 verbotenen sog. Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) als Leiter des Ordnungsdienstes und Gebietsbeauftragter West tätig. In den Jahren 1991 bis 1993 gehörte er als stellvertretender Vorsitzender der rechtsextremen "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG) an. Derzeit kandidiert der Antragsteller als Vertreter der neofaschistischen niederländischen Partei "Nederlandse Volks Unie (NVU) für die Gemeinderatswahlen im niederländischen Kerkrade.

Der Antragsteller leugnet auch gar nicht, dass er und der potenzielle Teilnehmerkreis der Versammlung nationalsozialistisch geprägt sind. Er stellt im Gegenteil in seiner Antragsschrift ausdrücklich klar, dass er selbst und das Teilnehmerspektrum rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und dafür auch eintreten. Dass der Zweck der Versammlung in der Öffentlichkeit auch in diesem Sinne wahrgenommen wird, belegen die zahlreichen Veröffentlichungen in der örtlichen Presse im Vorfeld der geplanten Demonstration.

Auch die Art und Weise, in der die Versammlung durchgeführt werden soll, lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss darauf zu, dass mit dieser Versammlung ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus abgelegt werden soll. Die Versammlung mag zwar daneben auch andere Ziele verfolgen. Der Antragsteller und die Versammlungsteilnehmer nehmen jedoch bewusst in Kauf, dass der geplante Protestmarsch von Neonazis über die deutsch- niederländische Grenze nach Kerkrade insbesondere bei der im Grenzgebiet ansässigen Bevölkerung Assoziationen an den Einmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Mai 1940 und an die nachfolgende dortige Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Besatzungsregimes weckt. Damit werden Ereignisse wachgerufen, welche die deutschniederländische Völkerverständigung lange Zeit erheblich belastet haben.

Der Eindruck eines Einmarschs von Neonazis wird noch verstärkt durch das geplante Mitführen von Trommeln und Fahnen, durch die beabsichtigte Marschformation sowie durch den Routenverlauf der Demonstration und das vom Antragsgegner angesprochene historisch belastete Datum, an dem sie stattfinden soll. Doch auch ohne diese äußeren Umstände würde der Protestmarsch in den Augen der Öffentlichkeit als Ansammlung von Neonazis in einer durch die Nationalsozialisten historisch besonders belasteten Grenzregion wahrgenommen und vernarbte Wunden wieder aufreißen.

Dieses Erscheinungsbild, das zur Wiederbelebung überwundener Ressentiments und zu einer Belastung im deutsch - niederländischen Verhältnis führen würde, läuft Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwider, denen zufolge jedwede Unfrieden stiftende nationalistische Verhetzung der Gemüter verboten ist.

Vgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 123.

Das Friedensgebot des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 GG) zeigt dementsprechend eine die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschränkende Grenze für die Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess auf. Nationalistische Bestrebungen, die - wie hier - geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, sind mit anderen Worten keine grundrechtlich geschützten Beiträge zur pluralistischen Meinungsbildung. Sie rechtfertigen vielmehr ein entsprechendes Verbot.

Der in der Verbotsverfügung des Antragsgegners festgestellten unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch nicht durch ein milderes Mittel begegnet werden. Das Verbot des Mitführens von Fahnen und Trommeln, des Skandierens bestimmter Parolen, des Tragens uniformer Kleidungsstücke und ein etwaiges Verbot des Grenzübertritts in die Niederlande nähmen der beabsichtigten Versammlung nicht das beschriebene nationalsozialistische Gepräge. Zum einen sind entsprechende Assoziationen bereits maßgeblich durch die Person des Versammlungsleiters und den Kreis der Versammlungsteilnehmer determiniert, ohne dass es der ausdrücklichen oder konkludenten Kundgabe einer entsprechenden Gesinnung bedürfte. Zum anderen würde die Zulassung der Versammlung unter entsprechenden Auflagen, insbesondere unter dem Verbot des Grenzübertritts, bei der Bevölkerung in der Grenzregion gleichwohl den Eindruck einer Ansammlung deutscher Neonazis vermitteln, deren eigentliches Ziel - wie die parallele Anmeldung einer Versammlung in den Niederlanden zeigt - der Einmarsch in die Niederlande ist und bleibt. Um diesem Eindruck wirksam zu begegnen, käme - wenn überhaupt - allenfalls die Zulassung einer Versammlung außerhalb der deutsch - niederländischen Grenzregion in Betracht. Damit würden sich die Auflagen aber letztlich gegen den auf einen Grenzübertritt gerichteten kommunikativen Inhalt der Veranstaltung richten, sodass diese auf einen dann zwar erlaubten, aber letztlich kommunikationslosen "Gruppenspaziergang" reduziert würde, den Art. 8 Abs. 1 GG gerade nicht vor Augen hat.

Vgl. Battis/ Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 123.

Auflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt und in ihrem Wesen - bis hin zur völligen Inhaltslosigkeit - verändern, können weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die Gewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen.

Die Verbotsverfügung des Antragsgegners erweist sich nach alledem als rechtmäßig.

An dieser Bewertung vermögen Hinweise auf den hohen Stellenwert der durch Art. 5 und 8 GG geschützten Demonstrationsfreiheit nichts zu ändern. Die Demonstrationsfreiheit gibt dem Antragsteller keinen Freibrief, grundgesetzliche Wertvorstellungen zu missachten. Gerade dies aber soll durch die geplante Versammlung und die mit ihr bezweckten nationalsozialistischen Bestrebungen geschehen.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesichts des hohen Stellenwerts, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit genießt, für das Verbot einer Versammlung im Regelfall nicht ausreicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (353).

Dieser Ansatz kann jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn - wie hier - mit der Versammlung nationalsozialistische Bestrebungen verfolgt und damit elementare Verfassungsgüter als Bestandteil der öffentlichen Ordnung i.S. des § 15 VersammlG unmittelbar gefährdet werden. Jede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich geschützte Wertesystem selbst in Frage stellen und auf eine Relativierung konstitutiver verfassungsrechtlicher Werte hinauslaufen,

vgl. dazu jüngst: Wassermann, NJW 2000, 3760 f.,

der das Grundgesetz - wie nicht zuletzt Art. 79 Abs. 3 GG deutlich macht - eine klare Absage erteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.