LG Köln, Urteil vom 17.12.2014 - 28 O 220/14
Fundstelle
openJur 2016, 10817
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,

v e r b o t e n,

die folgenden Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichungen über den Kläger berichtet wird:

a) 23.01.2012 (16:32 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Staatsanwaltschaft ermittelt auch gegen T",

veröffentlicht unter www.ruhrachrichten.de

b) 26.1.2012 (19:54 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Y Star T: Handy beschlagnahmt",

veröffentlicht auf www.anonym.de

c) 11.2.2001 (15:58 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Erstes Gutachten im Fall T",

veröffentlicht auf www.anonym.de

d) 27.4.2012 (12:13 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Ermittlungsverfahren gegen T eingestellt",

veröffentlicht unter www.anonym.de

e) 27.4.2012 (15:42 Uhr) [unter der Rubrik "die Region/NRW in Kürze"] "Ermittlungen gegen T wegen Missbrauchsvorwurf eingestellt",

veröffentlicht unter www.anonym.de

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der weiteren Bereithaltung einer Berichterstattung über ein gegen den Beklagten eingeleitetes und inzwischen eingestelltes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft im Online Nachrichtenportal der Beklagten.

Der ist Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Fußballspieler der ersten Bundesliga.

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.anonym.de das Internetportal der entsprechenden Tageszeitung "X".

Gegen den Kläger wurde Anfang des Jahres 2012 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB eingeleitet. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren anwesenden Männern mit sogenannten K.O.-Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.

Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft E das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Die Beklagte berichtete auf o.g. Onlineportal wahrheitsgemäß und aktuell sowohl über die Einleitung als auch über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Im Zeitraum von Januar bis April 2012 veröffentlichte sie die im Antrag näher benannten sechs Artikel. Wegen des konkreten Inhalts der Berichte wird Bezug genommen auf die Anlagen K9 und K3 bis K7 (Bl. 3 ff d.A.)

Neben der Beklagten berichteten auch weitere bekannte Nachrichtenportale über diesen Sachverhalt.

Die streitgegenständlichen Artikel sind derzeit noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar.

Die Artikel sind jeweils mit Datumsangaben gekennzeichnet.

Nach Einstellung des Verfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, vom 26. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 um eine Fußzeile, mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom [...]. Das Ermittlungsverfahren gegen T wurde im April 2012 eingestellt."

Mit Schreiben vom 11.05.2012 wandte sich der Kläger zunächst außergerichtlich an die Beklagte und forderte sie auf, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen.

Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2012 mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen.

Eine Löschung erfolgte jedoch nur hinsichtlich des von dem Kläger beispielhaft genannten Artikels vom 21.01.2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet wurde.

Auf die erneute Aufforderung des Klägers unter Nennung aller konkreten Artikel verweigerte die Beklagte die Löschung mit Schreiben vom 16.10.2012.

Hierauf forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Dem Kläger sind durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme Rechtsanwaltskosten i.H.v. 523,50 € entstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, die weitere Bereithaltung der oben genannten Artikel durch die Beklagte sei nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig.

Er meint, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der weiteren Bereithaltung der Artikel, da sich die Vorwürfe als falsch herausgestellt hätten und somit kein zeitgeschichtlich relevantes Geschehen vorliege. Er sei durch die Inhalte der Artikel öffentlich stigmatisiert und werde auf unabsehbar lange Zeit mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bemakelt.

Der Kläger beantragt,

1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu untersagen, die folgenden Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichungen über den Kläger berichtet wird:

23.01.2012 (16:32 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Staatsanwaltschaft ermittelt auch gegen T",

veröffentlicht unter www.anonym.de

26.1.2012 (19:54 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Y Star T: Handy beschlagnahmt",

veröffentlicht auf www.anonym.de

11.2.2001 (15:58 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Erstes Gutachten im Fall T",

veröffentlicht auf www.anonym.de

27.4.2012 (12:13 Uhr) [unter der Rubrik "E"] "Ermittlungsverfahren gegen T eingestellt",

veröffentlicht unter www.anonym.de

27.4.2012 (15:42 Uhr) [unter der Rubrik "die Region/NRW in Kürze"] "Ermittlungen gegen T wegen Missbrauchsvorwurf eingestellt",

veröffentlicht unter www.anonym.de

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 523,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung die weitere Bereitstellung der streitgegenständlichen Artikel sei rechtmäßig, da die Beklagte ausschließlich wahrheitsgemäß und vollständig berichtet habe und zudem für Leser ohne Weiteres erkennbar sei, dass es sich um "Altberichte" handele.

Aufgrund der Tatsache, dass auch andere Portale Artikel mit ähnlichem Inhalt bereitstellen, bestehe kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Löschung der Artikel auf der Internetpräsenz der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, da die weitere Bereithaltung der angegriffenen Berichterstattung den Kläger bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Bereithalten der angegriffenen Artikel zum Abruf im Internet stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrechts Klägers dar. Die Berichterstattungen über das Ermittlungsverfahren unter Namensnennung des Beschuldigten beeinträchtigt dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, da sie den Verdacht einer besonders schweren Verfehlung des Beschuldigten öffentlich macht.

Auch wenn aus den Äußerungen in der Gesamtbetrachtung erkennbar wird, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelte und das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde, haftet dem Betroffenen gleichwohl der Makel an, dass an der Sache etwas "dran" sein könnte. Insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Raum steht, droht auch bei Einstellung des Verfahrens eine besondere Stigmatisierung des Beschuldigten.

Die jederzeitige Abrufbarkeit der Artikel für jeden interessierten Internetnutzer begründet einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers von hohem Gewicht.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Für die gebotene Abwägung haben sich dabei Leitlinien entwickelt, nach denen es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in der Regel bis zur Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung zulässig sind, müssen jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel nicht hingenommen werden. Handelt es sich hingegen um wahre Tatsachen, sind diese grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nachteilig sind.

Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17, BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 -, BGHZ 183, 353-366)

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und der Achtung seines Privatlebens vorliegend gegenüber dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar unstreitig um eine wahre Tatsachenberichterstattung.

Dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit kommt jedoch erhöhtes Gewicht zu, da das Ermittlungsverfahren inzwischen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und hierdurch belegt ist, dass der Kläger keine Verfehlung begangen hat. Damit sinkt gleichzeitig auch das berechtigte öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

Andererseits tritt letzteres nicht vollständig zurück, da es sich bei dem Kläger um eine in der Öffentlichkeit sehr bekannte Person handelt und die Berichterstattung über den Gang des Ermittlungsverfahrens der Wahrheit entspricht. Die Medien nehmen ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer bereithalten und damit über abgeschlossene Sachverhalte informieren (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 -, BGHZ 183, 353-366).

Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, ist das weitere Bereithalten der Artikel als unzulässig zu erachten.

Dabei war zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung ursprünglich nach den Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung zulässig war, die Artikel erkennen lassen, dass es sich um sog. "Altmeldungen" handelt und dass das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt wurde und diese nur noch durch eine gezielte Suche auffindbar sind.

Die Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren war ursprünglich nach Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig. Die Artikel gaben wahrheitsgemäß und vollständig den jeweils aktuellen Stand der Ermittlungen wieder und wahrten die gebotene Neutralität. Sie lassen erkennen, dass es sich nicht um einen eigenen, sondern einen fremden Verdacht handelt. Es findet keine Vorverurteilung oder negative "Stimmungsmache" gegen den Kläger statt, so dass die Unschuldsvermutung beachtet wird.

So wird z.B. in dem Artikel vom 23.01.2012 der Rechtsanwalt des Klägers wie folgt wiedergegeben: "Es bestehe lediglich ein Anfangsverdacht, aber kein konkreter Tatverdacht.".

Des Weiteren wird auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft verwiesen, nach dem "eine Bewertung der Verdachtslage erst möglich sei, wenn die am 19. Januar gesicherten Spuren untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchung ausgewertet sind". Schließlich zitiert der Autor sogar den Apell der Staatsanwaltschaft an die Medien, von Vorverurteilungen in die eine wie in die andere Richtung abzusehen. In dem Artikel vom 26.01.2012, in dem über die Beschlagnahme des Handys des Klägers berichtet wird, heißt es: "Möglicherweise war sie während der Party wehrlos geworden - ob durch Alkoholgenuß oder K.O.-Tropfen, ist unklar. Wie so viel anderes.". Auch in diesem Artikel wird der Anwalt der Klägers mit den Worten zitiert: "Was meinen Mandanten betrifft, bin ich sehr optimistisch".

Hieraus wird deutlich, dass sich der Anfangsverdacht bisher nicht erhärtet hat, sondern dass es sich nach wie vor um Mutmaßungen handelt.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch aktuell über entlastende Umstände für den Kläger berichtet. So behandelt der Artikel vom 11.02.2012 ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes medizinisches Gutachten, das keinen Zusammenhang zu dem Kläger erkennen lässt. Dort heißt es: "Erst gravierende Vorwürfe, nun eine erste Entlastung: Ein medizinisches Gutachten spricht offenbar nicht dafür, dass im Haus von Y-Profi T eine junge Frau mit K.O.-Tropfen betäubt wurde".

Schließlich hat die Beklagte am 24.04.2012 zwei Artikel über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht. Dort ist erkennbar, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts und nicht etwa aus anderen Gründen eingestellt wurde.

Dort heißt es:

"Der Verdacht [...] hat sich nach Informationen unserer Redaktion nicht bestätigt. Daher wurde das Verfahren eingestellt."

und

"Vor diesem Hintergrund lägen ausreichende Beweise für einen Missbrauch Widerstandsunfähiger nicht vor".

Insgesamt wird durch die Berichterstattung stets klargestellt, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt und der Kläger der ihm vorgeworfenen Handlung nicht überführt ist. Es wurde der jeweilige Stand des Ermittlungsverfahrens berücksichtig, wobei über die Einstellung nicht wesentlich unauffälliger als über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde.

Die Berichterstattung war ursprünglich auch unter Namensnennung des Klägers zulässig. Ein öffentliches Interesse an der Identifizierbarkeit des Beschuldigten kann sich bereits aus der allgemeinen Stellung der Person selbst ergeben. Dies ist hier der Fall, da es sich bei dem Kläger, als öffentlich bekanntem Profi-Fußballspieler, um eine Person der Zeitgeschichte handelt.

Zudem kommt eine Namensnennung auch dann in Betracht, wenn es sich um eine Straftat handelt, die die Öffentlichkeit besonders berührt (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 NJW 1994, 1950, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036, 1038). Bei einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung dürfte dies stets zu bejahen sein.

Durch die spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist die frühere Berichterstattung nicht nachträglich unzulässig geworden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. Oktober 2010 - I-15 U 79/10, NJW 2011, 788)).

Die Beklagte hat im weiteren Verlauf erkennbar gemacht, dass es sich bei den Artikeln um sog. "Altmeldungen" handelt. Es befindet sich jeweils eine "Anmerkung der Redaktion" unter dem Artikel, in der es heißt: "Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom [...]. Das Ermittlungsverfahren gegen T wurde eingestellt". Damit ist für jeden Leser klar, dass die Berichterstattung keinen aktuellen Bezug mehr aufweist und dass es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Die Beklagte hat damit die erforderliche Nachsorge betrieben. Die Gefahr, dass beim Leser der Eindruck entsteht, die Berichterstattung weise noch einen aktuellen Bezug auf, besteht nicht.

Hinzu tritt der Umstand, dass die streitgegenständlichen Artikel nur durch eine gezielte Suche nach dem Ermittlungsverfahren auffindbar sind. Diese sind nicht auf der aktuellen Startseite www.anonym.de zu finden, sondern lediglich im Archiv. Derartige Berichterstattung auf sogenannten "passiven Darstellungsplattformen" werden typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02, NJW 2003, 2818, 2819). Nutzer, die die Seite aufrufen, um sich über aktuelle Geschehnisse zu informieren, werden mit den Artikeln in der Regel nicht zufällig konfrontiert.

Bei der Eingabe des bloßen Namens des Beklagten in eine Suchmaschine tauchen die Artikel auf den ersten Seiten der Suchergebnisse nicht auf. Es muss gezielt nach dem Zusatz "Ermittlungsverfahren" gesucht werden, um zu der betreffenden Berichterstattung zu gelangen. Dementsprechend besteht hier eine nur geringe Breitenwirkung. Im Regelfall werden nur Nutzer, die ohnehin schon Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben, die Artikel lesen. Die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung besteht damit nicht in erhöhtem Maße.

Obwohl die Beklagte damit im Rahmen der Berichterstattung ihren Sorgfaltspflichten in erforderlichem Umfang nachgekommen ist, ist dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägers vor der weiteren Konfrontation mit den sich als nicht haltbar herausgestellten Vorwürfen im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen.

Auch bei geringer Breitenwirkung ist der einmal bestehende Verdacht der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in besonders hohem Maß geeignet, in der Öffentlichkeit eine Prangerwirkung zu erzeugen.

Solange die Artikel online abrufbar sind, besteht auch weiterhin die Gefahr, dass der Kläger jederzeit mit den damaligen Verdächtigungen konfrontiert wird. Da aber aufgrund der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts davon auszugehen ist, dass der Kläger hierfür in keiner Weise eigenverantwortlich durch sein Handeln die Ursache gesetzt hat, ist sein Recht mit diesem Sachverhalt "in Ruhe gelassen" zu werden als besonders schutzwürdig zu bewerten. Der vorliegende Fall in damit nicht mit der Situation der Berichterstattung über einen verurteilten Straftäter zu vergleichen, in dem maßgeblich war, ob die weitere Berichterstattung eine Resozialisierung verhindern könnte. Hier geht es im Ausgangspunkt um die Gefahr eine soziale Ausgrenzung erst herbeizuführen, in dem die Beiträge über einen nicht mehr bestehenden Verdacht weiterhin verbreitet werden.

Auch wenn den Lesern gleichzeitig mitgeteilt wird, dass die Ermittlungen eingestellt wurden, besteht stets das Risiko, dass in der öffentlichen Meinung ein gewisser Verdacht bestehen bleibt, der bei der hier im Raum stehenden Tat besonders schwerwiegend ist. Dies wird auch nicht dadurch verhindert, dass die Artikel grundsätzlich nur durch gezielte auffindbar sind. Die Möglichkeit, dass die Beiträge zufällig entdeckt oder weiterversendet werden, kann durch die Beklagte nicht ausgeschlossen werden. Zudem entzieht es sich der Kontrolle der Parteien, inwiefern und an welcher Stelle die Artikel in Suchmaschinen wie "Google" aufgelistet werden. Dies hat der Kläger unter Berücksichtigung der sich entgegenstehenden Interessen nicht hinzunehmen.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 Euro