OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2001 - 5 A 1516/00
Fundstelle
openJur 2011, 16526
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 3845/99
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Antragsvorbringen stellt die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage verneint, weil der Kläger nicht zunächst die ihm eröffnete Möglichkeit ausgeschöpft hat, kirchlichen Rechtsschutz zu erlangen. Die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstverständnis gebietet den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des Justizgewähranspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden, wenn und soweit die Kirchen die Möglichkeit geschaffen haben, Rechtsstreitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit die Gelegenheit besteht, die Streitigkeit im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis beizulegen.

BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349, 350.

Das kirchliche Amtsrecht in diesem Sinne umfasst nicht nur Statusbestimmungen, sondern auch besoldungsrechtliche Regelungen, um die hier gestritten wird; auf sie kann das Selbstverständnis einer Kirche ebenfalls einwirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368, 3369.

Der vorerwähnten Entscheidung ist keineswegs zu entnehmen, die Zulässigkeit besoldungsrechtlicher Klagen vor den staatlichen Verwaltungsgerichten sei unabhängig von der Ausschöpfung der Möglichkeiten innerkirchlichen Rechtsschutzes zu bejahen. In ihr hat der Senat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit derartiger Klagen davon abhängen kann, ob die Kirche - wie hier - den Kläger auf einen kirchengerichtlichen Rechtsbehelf verweist.

OVG NRW a.a.O., S. 3370; vgl. auch OVG Rh.- Pf., Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ 1997, 802, 803.

Ernstliche Zweifel weckt die Antragsbegründung ferner nicht, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, § 20 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) schließe nicht nur ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen kirchenrechtliche Vorschriften, sondern auch deren Inzidentkontrolle im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen kirchenrechtliche Einzelakte aus. Der Kläger hat seinen gegenteiligen Standpunkt nicht begründet. Er beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die Zulässigkeit einer inzidenter erfolgenden Prüfung durch die Kirchengerichte sei nicht ersichtlich. Das genügt schon nicht dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Davon abgesehen wird die Auffassung des Klägers weder dem Normtext noch der Gesetzessystematik gerecht. § 20 VwGG bezeichnet nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut solche Akte, die nicht vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten angegriffen werden können, trifft hingegen keine Aussage über den Prüfungsumfang bei angreifbaren Akten. Diese Auslegung entspricht auch dem engen systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 19 VwGG, der seinerseits diejenigen Akte aufführt, die Gegenstand einer Klage vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten sein können. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung des § 20 VwGG durch die kirchlichen Verwaltungsgerichte; auch der Kläger hat dafür nichts dargetan.

Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass die Frage der Subsidiarität staatlichen Rechtsschutzes in kirchenrechtlichen Besoldungsstreitigkeiten durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Mit der Zulassungsschrift werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten. Soweit der Kläger einen weitergehenden Klärungsbedarf bezogen auf die Auslegung des § 20 VwGG sieht, ist es nicht Sache der staatlichen Gerichte, eine abschließende Klärung herbeizuführen; der Kläger hat vielmehr die Möglichkeit, in dem von ihm bei der eingeleiteten Verfahren darauf hinzuwirken.

Ob der vom Kläger zu Fragen des kirchlichen Besoldungsrechts geltend gemachte Klärungsbedarf besteht, ist unerheblich. Auf diese Fragen kam es für die erstinstanzliche Entscheidung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.