KG, Beschluss vom 30.01.2015 - 17 WF 1/15
Fundstelle
openJur 2016, 12566
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 9. Juli 2014 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Familiengericht hat die Antragstellerin im Wege des Anerkenntnisteilbeschlusses vom 28. November 2013 zur Auskunft über ihr Einkommen sowie ihr Vermögen zum 5. September 2011 und zur Vorlage von Belegen verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anerkenntnisteilbeschluss Bezug genommen. Auf Antrag des Antragsgegners hat es gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 9. Juli 2014 wegen Nichterfüllung der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR verhängt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 120 FamFG i.V.m. §§ 793, 567ff ZPO statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hatte, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs auf Auskunft verhängt.

Der Schuldner ist seiner Auskunftspflicht bisher nicht nachgekommen. Nach dem zugrunde liegenden Titel schuldet die Antragstellerin eine systematische Aufstellung u.a. über ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2008 bis 2010 unter Angabe ihrer Privatentnahmen sowie über ihr Vermögen zum Stichtag 5. September 2011, ferner die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen zum Beleg der Auskunft. Zwar hat die Antragstellerin dem Antragsgegner diverse Unterlagen eingereicht, insbesondere die Steuererklärungen und -bescheide 2008 bis 2010 und ein Vermögensverzeichnis. Es fehlt jedoch, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, die Erteilung der Auskunft selbst.

Die Auskunft ist gemäß §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die erforderlich sind, damit der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung. Für die Erteilung der Auskunft genügt es insbesondere nicht, dass lediglich eine Reihe von Belegen vorgelegt wird (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1164). Anzugeben ist bei selbständig Tätigen - wie dem Antragsgegner - das gesamte Einkommen, Art und Höhe aller Abzüge und die sich daraus ergebenden Nettoeinkünfte. Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe der zu versteuernden Jahreseinkünfte nebst der Vorlage der jeweiligen Steuerbescheide und der Steuererklärungen. Denn das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind. Deshalb genügt die bloße Angabe des Endergebnisses entsprechend dem Steuerbescheid nicht; vielmehr müssen die gesamten Einnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben niedergeschrieben werden, damit der Berechtigte im Stande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 428 unter Hinweis auf OLG München FamRZ 1992, 1207). Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können.

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die Auskunftspflicht nicht erfüllt, so dass zu Recht ein Zwangsgeld verhängt worden ist. Zwar hat sie mit Schreiben vom 1. September 2014 nunmehr das geforderte Vermögensverzeichnis vorgelegt. Sie hat indes nach wie vor keinerlei zusammenhängende Erklärung abgegeben, aus der sich die Höhe ihres Einkommens in den titulierten Jahren übersichtlich und systematisch ergibt. Ferner fehlt es, wie sie selbst zugestanden hat, weiterhin an der Angabe der Entnahmen in den Jahren 2008 bis 2010. Vielmehr hat die Antragstellerin lediglich in dem Anerkenntnisteilbeschluss benannte Unterlagen vorgelegt, wobei dahin stehen kann, ob danach der - eigenständige - Anspruch auf Vorlage von Belegen erfüllt ist. Bei der Auskunft handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die von der Schuldnerin selbst abzugeben ist, mag diese sich für die Übermittlung der Erklärung auch eines Boten bedienen; schon aus diesem Grund reicht die bloße Einreichung von Belegen durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht aus. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die Schuldnerin ggf. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die Richtigkeit einer bestimmten Auskunft verpflichtet sein kann. Nach alldem sind die im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Antragsgegners zu erfüllen. Vielmehr fehlt es an einer Erklärung des Antragsgegners, aus der heraus sich der Unterhaltsanspruch des Antragstellers ohne weiteres errechnen lässt. Das Beharren des Antragsgegners auf einer zusammenhängenden und systematischen Erklärung stellt sich deshalb auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

Die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden; hiergegen wird von der Antragstellerin auch nichts erinnert.

Einer weiteren Stellungnahmefrist für die anwaltliche vertretene Antragstellerin bedurfte es schon angesichts der Dauer des Nichtabhilfeverfahrens und der der Antragstellerin darin eingeräumten Stellungnahmefristen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 FamFG i.V.m. §§ 891, 97 ZPO.

Der mit Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu bestimmende Beschwerdewert orientiert sich am Interesse des Antragsgegners an der zu erteilenden Auskunft, das - angesichts des von dem Antragsteller für angemessen erachteten Unterhalts von nicht unter 1.229,00 EUR - mit 3.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 2121 KV FamGKG.