AG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2001 - 42 C 9839/01
Fundstelle
openJur 2011, 16424
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Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist.


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