OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2001 - 3 UF 364/01
Fundstelle
openJur 2011, 16362
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 59 F 254/01
Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts -Familienge-richts- Bochum vom 31. Juli 2001 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts- Bochum vom 2. Februar 1994 (Aktenzeichen 58 F 150/93).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 6649,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien hatten am 29.12.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Am 23.08.1969 hatte die Antragsgegnerin den Sohn X geboren.

Die Ehe wurde durch Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994 (Az. 58 F 150/93) geschieden. Durch dieses Urteil wurden zu Lasten der Pensionsanwartschaften des Antragstellers auf dem Rentenversicherungskonto der Antraggegnerin mtl. Rentenanwartschaften von 1083,84 DM begründet.

Durch rechtskräftiges Urteil des AG Bochum vom 13.03.2001 ( Az. 59 F 297/00) wurde festgestellt, dass der Sohn der Antragsgegnerin X nicht das eheliche Kind des Antragstellers ist.

Er ist der Ansicht, dass damit Umstände offenkundig geworden sind, die in analoger Anwendung des § 10 a VAHRG einen nachträglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Er hat beantragt

den Versorgungsausgleich gemäß Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994, Az 58 F 150/93, aufzuheben und insgesamt auszuschliessen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt

den Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich abgeändert und entschieden, dass lediglich die Hälfte der durch Urteil vom 02.02.1994 auf dem Konto der Antragsgegnerin begründeten Versorgungsanwartschaften, nämlich mtl. 541,92 DM begründet werden.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Parteien.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; die Beschwerde des Antragstellers unbegründet.

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Eine analoge Anwendung des § 10 a VAHRG auf Fälle, in denen nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des VA gem. § 1587 c ZPO gerechtfertigt hätten, verbietet sich. Die BGH - Rechtsprechung lehnt eine solche Analogie ab.

So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (FamRZ 1989, 725, 726) dargelegt, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 10 a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle entschieden hat.

In der Entscheidung vom 02.10.1996 ( FamRZ 1997, 56, 57) hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Erweiterung der Möglichkeiten für ein Abänderungsverfahren auf Fälle ausserhalb der in § 10 a VAHRG ausdrücklich geregelten, nämlich solchen im Sinne von 1587 c BGB, weder mit dem Wortlaut des § 10 a VAHRG noch mit dessen Zielsetzung im Einklang stünde.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt deshalb mangels Regelungslücke nicht in Betracht.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verheimlichung des Seitensprunges, aus dem der Sohn entstanden ist, einen Grund zur Beschränkung oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB dargestellt hätte. Nachträglich kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufzuheben, so dass es bei dem durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 02.Februar 1994 durchgeführten Versorgungsausgleich bleibt.

Die weitere Beschwerde war nicht gem. §§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F. zuzulassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der analogen Anwendung des § 10 a VAHRG auf nachträgliche Umstände, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen, bereits in der Entscheidung 02.10.1996 (NJW 1997, 56 ff.) entschieden.

Die Entscheidung des Senates divergiert somit auch nicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

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