AG Aachen, Urteil vom 05.11.2014 - 101 C 363/13
Fundstelle
openJur 2016, 10400
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH (Schuldnerin).. Durch Beschluss des Amtsgerichts Q-Stadt vom 18.02.2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches mit der Schuldnerin Geschäftsbeziehungen unterhielt.

Die Schuldnerin beauftragte die Beklagte im Jahr 2009 mit einem Materialtransport von F-Stadt nach B-Stadt. Aus diesem Auftrag stand der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 16.195,70 € zu. Diese Forderungen mahnte die Beklagte zunächst mehrfach erfolglos an. Es wurde ein Inkassobüro beauftragt und ein Mahnbescheid beantragt. Auf den Widerspruch der Schuldnerin gegen den Mahnbescheid kam es Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht J-Stadt, welches mit einem Vergleichsabschluss endete. Durch Beschluss des Landgerichts J-Stadt vom 21.04.2010 verpflichtete sich die Schuldnerin an die Beklagte 16.195,70 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Kosten, zahlbar in monatlichen Raten á 1.500,00 €. Insgesamt leistete die Schuldnerin 4.500,00 € an die Beklagte.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei bereits ab dem 31.12.2008 durchgehend überschuldet als auch zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis hiervon gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.500,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 4.500,00 € gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 129, 133 Abs. 1 InsO.

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die angefochtenen Zahlungen erfolgten in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzeröffnungsantrag. Durch die angefochtenen Handlungen wurden die Insolvenzgläubiger benachteiligt, § 129 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen. Hierfür reicht bei inkongruenten und kongruenten Deckungsgeschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung als nur möglich vorstellt, sie aber in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Die Schuldnerin war am 12.14.2010 mit Vornahme der ersten Zahlung zahlungsunfähig. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Im Zeitpunkt der ersten Zahlung bestand eine offene Forderung der Beklagten in Höhe von 16.000,00 €. Ausweislich der Insolvenztabelle ergeben sich offene und fällige Forderungen der Schuldnerin in Höhe von 101.200,00 €, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllt worden sind. Diese Forderung hat die Schuldnerin auch trotz wiederholter Mahnungen nicht erfüllt, ohne der Forderung inhaltlich entgegengetreten zu sein. Allein aus diesem Zahlungsverhalten ergibt sich objektiv eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Eine Wiederaufnahme der Zahlungen lag nicht vor.

Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Ihr war bewusst, dass sie die offenen Forderungen nicht allesamt werde begleichen können und die Zahlung an einen Gläubiger mithin die anderen benachteiligen würde.

Es fehlt jedoch nach Auffassung des Gerichts an der Kenntnis der Beklagte von dem Vorsatz der Schuldnerin. Die Schuldnerin und die Beklagten standen in ständiger Geschäftsbeziehung zueinander. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermuten lasse. Allein aus der Tatsache, dass die Schuldnerin die Forderung der Beklagten nur schleppend tilgte, kann dieser nicht geschlossen werden. Weitere Anhaltpunkte fehlen. Die Zahlungen der Schuldnerin erfolgten gerade nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung sondern erfolgten durch freiwilligen Abschluss eines Vergleichs. Der Umstand, dass eine Forderung in Raten beglichen wird, begründet keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsfähigkeit, gerade da die Schuldnerin gegenüber der Beklagten ihre Verbindlichkeiten über Jahre hinweg bedient hat. Dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Schuldner andere offene Verbindlichkeiten nicht bedient hätte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.500,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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