VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2001 - 3 L 283/01
Fundstelle
openJur 2011, 16342
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation - die Approbation als Zahnarzt zu erteilen,

ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf die streitige Approbation zusteht. Vielmehr spricht alles dafür, dass er einen solchen Anspruch nicht besitzt.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZHG ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller - unter anderem - sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Der Antragsteller ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens unzuverlässig in diesem Sinne.

Bei der Auslegung des Merkmals der Unzuverlässigkeit ist - wie bei jeder Einschränkung der Freiheit der Berufswahl - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der es gebietet, dass ein Eingriff in dieses Recht geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss (BVerfGE 33, 125 ( 168); 80, 1 (24)). Nach diesen Grundsätzen ist Unzuverlässigkeit durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betreffende in Zukunft seine beruflichen Pflichten erfüllen werde; unzuverlässig ist demgemäß der Zahnarzt, der nicht die Gewähr für die zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des zahnärztlichen Berufes bietet (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1601 (1603); BVerwGE 105, 214 (200)). Hinsichtlich des Verhaltens, dessen sich der Zahnarzt in der Vergangenheit schuldig gemacht hat, ist es weder hinreichend noch erforderlich, dass es unmittelbar Berufspflichten verletzt oder überhaupt im Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs gestanden hatte. Maßgeblich ist allein, dass aus dem Verhalten folgt, der Betreffende biete unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung des Berufs. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind dabei besonders hoch, soweit die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter abzuwenden ist. Nach diesem Maßstab besitzt der Antragsteller nicht die Zuverlässigkeit für die angestrebte Tätigkeit als approbierter Zahnarzt.

Nach der Auskunft der Universität xxxxxxxxxx vom 5. April 2001 erfordert die zahnmedizinische Behandlung eine flüssige sprachliche Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient; ist eine solche Verständigung nicht gesichert, so besteht - wie in der Auskunft anhand von Beispielen dargelegt wird - in ganz alltäglichen Behandlungssituationen Lebensgefahr für den Patienten. Dem Antragsteller ist auf Grund seiner Ausbildung zum Zahnarzt und seiner Tätigkeit in eigener Praxis bekannt, dass eine Behandlung von Patienten, mit denen eine flüssige sprachliche Kommunikation nicht möglich ist, deren Leben und Gesundheit gefährdet. Gleichwohl strebt er die Approbation als umfassende Berechtigung an, die sich auf die Behandlung in selbstständiger oder leitender Tätigkeit von solchen Patienten erstreckt, mit denen der Antragsteller sich in aller Regel nicht sprachlich verständigen kann. War im Approbationsverfahren noch eine Bescheinigung vom 6. April 2000 vorgelegt worden, derzufolge der Antragsteller als angestellter Zahnarzt bei einem niedergelassenen Zahnarzt arbeiten könnte, ist nunmehr von der Übernahme jener oder einer anderen Zahnarztpraxis die Rede (Schriftsätze vom 9. und 20. Februar 2001). Bereits eine derartige Bereitschaft, eine Berufstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, die der Betreffende nur unter Gefährdung der Rechte Dritter wird ausüben können, ist ein die Annahme der Unzuverlässigkeit begründendes Verhalten (vgl. - zum Gewerberecht - BVerwGE 65, 1 (4)).

Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Unionsrechts. Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 76/686/EWG ist eine Anspruchsgrundlage allenfalls dafür, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass die Begünstigten gegebenenfalls in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Patienten die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen, nicht hingegen dafür, dass Zahnärzten die Berufsausübung ermöglicht wird, die keine oder so geringe Kenntnisse der Sprache ihrer Patienten besitzen, dass die Behandlung mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit verbunden wäre. Im Übrigen kann Zahnärzten, die nur unter Einschränkungen zur ordnungsgemäßen Ausübung eines zahnärztlichen Berufes im Stande sind, die Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden. Auf diesen Weg ist der Antragsteller hingewiesen worden (Antragserwiderung vom 8. Februar 2001).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1996 - 13 E 1105/96).

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