VG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 - 23 K 349.15 A
Fundstelle
openJur 2016, 5431
  • Rkr:

Angesicht der differenzierten Regelungen im Asylgesetz für die Entscheidung über einen Asylantrag muss ein Bescheid zumindest durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen für den Betroffenen eindeutig erkennen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage die Ablehnung des Asylantrages beruht.

Die Ablehnung eines Asylantrages "als unzulässig" für Personen, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, lässt sich auf keine denkbare Rechtsgrundlage zurückführen.

Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 -, juris bietet allein keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien.

Der 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Syrien. Anfang Dezember 2014 reiste er über Bulgarien nach Deutschland und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodactreffer richtete das Bundesamt im Februar 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit, dass sie eine Übernahme des Klägers gemäß den Dublin III-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil diesem bereits am 9. Oktober 2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Zuständig für den Kläger sei vielmehr die Grenzpolizei im Innenministerium.

Das Bundesamt lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Juni 2015, zugestellt am 30. Juni 2015, als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall, dass er diese Frist nicht einhält, die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2 Absatz 1). Nach Syrien darf er nach diesem Bescheid nicht abgeschoben werden (Ziffer 2 Absatz 2). Zur Begründung von Ziffer 1 benannte das Bundesamt keine der im Asylgesetz enthaltenen Rechtsgrundlagen für eine Antragsablehnung, sondern führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus; dies gelte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für subsidiär Schutzberechtigte. Zur Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 heißt es, die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Daher könne die Abschiebung dorthin angeordnet werden, § 34a AsylG. Als milderes Mittel werde die Abschiebung nach Bulgarien (nur) angedroht.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 10. Juli 2015 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG. Anerkannte Schutzberechtigte - wie er - erhielten dort keine ausreichende Unterstützung und seien von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und Armut bedroht; es fehle an einer sozialen und medizinischen Fürsorge. Zudem seien sie rassistischen Angriffen schutzlos ausgeliefert.

Der Kläger beantragt,

Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Ausländerakten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2015 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Ablehnung des Asylantrages als unzulässig entspricht weder dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG noch lässt sie sich auf eine Rechtsgrundlage zurückführen.

Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn die durch ihn getroffene Regelung ausreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat muss unproblematisch ersehen können, welches Verhalten genau von ihm gefordert wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30. November 2015 - 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117 -, juris Rn. 46; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 1 - jeweils m.w.N.). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris Rn. 13 und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215.12 -, juris Rn. 57 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 f.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 37 Rn. 27 f. - jeweils m.w.N.).

Das hier anzuwendende Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist (AsylG), enthält in seinen §§ 26a ff., 71 und 71a ausdrücklich zahlreiche Bestimmungen, wie in Deutschland gestellte Asylanträge vom Bundesamt zu bescheiden sind, wobei sich die Frage der nachfolgenden Aufenthaltsbeendigung bei erfolglosem Asylantrag unterschiedlich danach richtet, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Asylantrag abgelehnt wurde. Insoweit regeln die §§ 34, 34a, 36 und 38 AsylG die Frage der Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung unter Setzung unterschiedlicher Fristen für eine freiwillige Ausreise; die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung ist in § 75 Abs. 1 AsylG ebenfalls unterschiedlich geregelt. Außerdem ist der dem Bundesamt übertragene Prüfungsrahmen - und damit auch der Regelungsgehalt einer von ihm getroffenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung - verschieden, je nachdem, ob eine Abschiebungsanordnung oder aber eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, da eine Abschiebungsanordnung - anders als eine Abschiebungsandrohung - nur ergehen darf, wenn die Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4). Hinzu kommen unterschiedliche Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bescheide, weil etwa dann, wenn der Asylantrag nur nach den §§ 26a, 27a AsylG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG. Bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 27a AsylG ist dem Ausländer in der Entscheidung mitzuteilen, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, § 31 Abs. 6 AsylG. Nicht zuletzt schreibt das Asylgesetz bei einigen Ermächtigungsgrundlagen eine besondere Tenorierung vor. So bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass dann, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird, „nur festzustellen (ist), dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.“ Durch § 31 Abs. 6 AsylG wird deutlich, dass der Antrag in den Fällen des § 27a AsylG demgegenüber „als unzulässig“ abzulehnen ist. Für die Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als „unbeachtlich“ oder „offensichtlich unbegründet“ normieren die §§ 29 f., 30 und 36 AsylG wiederum eigene Voraussetzungen, ebenso die §§ 71, 71a AsylG für Folge- und Zweitanträge.

Angesichts dieser differenzierten Regelungen muss ein Bescheid eindeutig erkennen lassen, nach welcher Rechtsgrundlage ein Asylantrag abgelehnt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 41). Nur so wird deutlich, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht gelten und welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung - in zulässiger Weise auf sie gestützt werden können (ebenso VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 10 f.). Ob ein Bescheid diesen (Bestimmtheits-)Anfor-derungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris Rn. 14, und vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 7 - jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Der Tenor entspricht der Formulierung, die das Bundesamt regelmäßig in den Anwendungsfällen des § 27a AsylG verwendet (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 11) und nach § 31 Abs. 6 AsylG für diese Fallgestaltungen auch vorgegeben ist. Nach der Bescheidbegründung hat das Bundesamt aber keine Entscheidung nach § 27a AsylG getroffen. Anders als (zuvor) in vergleichbaren Fällen der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benennt die Behörde nicht ausdrücklich eine bestimmte Norm (§ 26a AsylG), nach der sie den Asylantrag abgelehnt hat. Vielmehr zitiert sie in der Begründung zu Ziffer 1 nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - (juris), nach dem der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Aber (auch) dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 10 B 10.08 -, juris Rn. 12), lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist. Mit der Nennung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantwortet das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20; siehe auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 14).

Lediglich in der Begründung zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides führt das Bundesamt aus, „die Unzulässigkeit des Asylantrags ergibt sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG).“ Dieser - ohnehin nur in Klammern - enthaltene Hinweis findet sich aber nicht im Begründungsteil zu Ziffer 1. Diese Vorschrift ist vermutlich auch nur deshalb aufgeführt, weil die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 auf § 34a AsylG gestützt ist, der seinerseits eine Entscheidung nach § 26a oder § 27a AsylG voraussetzt. Jedenfalls ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG bei einer Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht - eine Tenorierung, die das Bundesamt hier - wie in zahlreichen vergleichbaren bei der Kammer anhängigen Verfahren - offenbar ganz bewusst nicht gewählt hat. Da aber bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Verpflichtung des Bundesamtes besteht, den Asylantrag nur nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG abzulehnen (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg vom Urteil vom 14. Juni 1994 - 14 S 476.94 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 21 m.w.N.), muss eine Entscheidung auf der Grundlage von § 26a AsylG unmissverständlich und eindeutig sein. Letztlich überlässt der angefochtene Bescheid es dem Empfänger, sich die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages „als unzulässig“ herauszusuchen. Dies genügt aber dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 -, juris Rn. 41).

Überdies gibt es keine Rechtsgrundlage, die das Bundesamt in rechtmäßiger Weise herangezogen hat.

Ziffer 1 lässt sich nicht auf § 27a AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere greift nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO). Denn diese nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in Art. 49 UAbs. 2 hier grundsätzlich einschlägige Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier in Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch mit Blick auf die anderslautenden Entscheidungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A - und vom 10. September 2015 - VG 33 K 113.15 A -, jeweils juris) fest. Nach ihrer Überzeugung begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zwar mag ein Schutzsuchender nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, RL 2013/32/EU) und der RL 2011/95/EU auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU). Das sagt aber nichts darüber aus, in welchem Mitgliedstaat der (weitere) Antrag zu prüfen ist. Vielmehr ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 16 und - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 16 - jeweils m.w.N.; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15.A -, juris Rn. 76). Nachteile, die aus dem Nichtgebrauch dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen.

Für die tenorierte Unzulässigkeit des Asylantrages lässt sich auch nicht § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG anführen. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Hier liegt der Fall zwar so, dass der Kläger aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dieses Land als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dort ist ihm bereits Flüchtlingsschutz gewährt worden, was nach Ansicht der Kammer die Anwendung dieser Norm jedoch nicht hindert (vgl. erneut Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 17 und - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 17 - jeweils m.w.N.). Nach ihrer Rechtsprechung enthält § 26a AsylG vielmehr gerade die spezielle Ermächtigungsgrundlage für diejenigen Konstellationen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ein Ausländer nach Gewährung internationalen Schutzes in einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist und hier erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beantragt (Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 18 und - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Das Bundesamt hatte vorliegend offensichtlich (unter anderem) auch § 26a AsylG „im Blick“, worauf die Einleitung der Begründung zu Ziffer 2 des Bescheides hindeutet. Indessen hat das Bundesamt nicht die für diese Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorgeschriebene Tenorierung verwendet. Dies macht die behördliche Entscheidung (formell) rechtswidrig; es handelt sich nicht nur um eine unwesentliche Förmelei (vgl. auch VG Frankfurt, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 7 L 401/14.F.A -, juris Rn. 15 und - 7 L 423/14.F.A -, juris Rn. 15; a. A. offenbar VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30179 -, juris Rn. 3 f.; VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15. A -, juris Rn. 61 f.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 19, 21 f.; VG Chemnitz, Urteil vom 27. August 2015 - 5 K 608/15.A -, juris Abdruck S. 5; VG Hannover, Urteil vom 28. August 2015 - 2 A 2825.15 -, juris Abdruck S. 3; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 12 A 286.15 -, juris Rn. 14; vgl. auch VG Stade, Urteile vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980.15 -, juris Rn. 27 und vom 21. September 2015 - 1 A 291.14 -, juris Rn. 41). Weder lässt sich - wie ausgeführt - durch Auslegung zweifelsfrei entnehmen, dass sich das Bundesamt (allein) auf § 26a AsylG stützen wollte, noch kann dieses Ergebnis im Wege der Umdeutung erzielt werden.

Ein fehlerhafter - rechtswidriger oder nichtiger - Verwaltungsakt kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nur dann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - BVerwG 1 C 4.15 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Außerdem dürfen die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob bei einem - wie hier - hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage unbestimmten Bescheid eine Umdeutung überhaupt in Betracht kommt. Denn anders als in den sonstigen Fällen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG würde hier nicht eine von der Behörde zu Unrecht in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage durch eine solche ersetzt, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist bei dem angefochtenen Bescheid entscheidend, ob überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Kreis der in Betracht kommenden und zum Teil vom Bundesamt im Bescheid angedeuteten Möglichkeiten zur Verfügung steht und in rechtmäßiger Weise hätte in Anspruch genommen werden können.

Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen der Umdeutung ohnehin nicht gegeben. Wie dargelegt, stehen dem Bundesamt nach der gesetzlichen Konzeption verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Asylanträge abzulehnen, je nachdem, um welche Konstellation es sich handelt. Sie unterscheiden sich in ihren formellen und materiellen Voraussetzungen sowie darin, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf sie gestützt werden dürfen und sind von Gesetzes wegen in bestimmter Weise zu tenorieren. Das Asylrecht zeichnet daher (auch) ein gewisser Formalismus, eine Formenstrenge, aus; dies hat das Bundesamt für ein rechtmäßiges Vorgehen zu beachten. Unklarheiten und Mehrdeutigkeit gehen dabei zu Lasten der Behörde, die es in der Hand hat, ihren Bescheid entsprechend den eindeutigen Vorgaben der gesetzlichen Regelungen deutlich zu formulieren (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57.89 -, juris Rn. 35; LSG Thüringen, Urteil vom 25. November 2015 - L 4 AS 1010.13 -, juris Rn 27 f.). Der Tenor eines Bescheides auf der Grundlage von § 26a AsylG muss, um formell rechtmäßig zu sein, gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG in bestimmter Weise abgefasst sein; der streitgegenständliche Tenor zu 1 genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn sich die Entscheidung in der Sache auf § 26a AsylG stützen ließe, hätte sie somit in der geschehenen (Tenorierungs-)Form nicht rechtmäßig erlassen werden können.

Darüber hinaus ermöglicht eine Entscheidung nach § 26a AsylG (nur) andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen als die hier vom Bundesamt getroffenen, so dass die Verwaltungsakte auch nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG hat eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zur Folge und darf nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden (grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 33 ff.; siehe auch VGH Bayern, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 21 ZB 15.30178 -, juris Rn. 4 ff.). Das Vorgehen auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, das dem Bundesamt offenbar auch denkbar erschien, weil es sich auf die hierauf bezogenen Passagen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - (juris Rn. 29 f.) bezieht, führt demgegenüber zum Erlass einer Abschiebungsandrohung. Gemäß § 60 Abs. 10 AufenthG kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; in der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Im Falle des subsidiären Schutzes dürfte eine analoge Anwendung dieser Norm in Betracht kommen (ablehnend VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791.14 -, juris Rn. 31 f.). Damit sind zugleich die Rechtschutzmöglichkeiten für den betreffenden Ausländer unterschiedlich. Der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen kommt aufschiebende Wirkung zu, § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG. Hingegen ist der Ausländer bei einer auf § 34a AsylG gestützten Abschiebungsanordnung nur während der Dauer eines fristgerecht anhängig gemachten gerichtlichen Eilrechtschutzverfahrens vor einer Abschiebung geschützt, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig lässt sich auch nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zurückführen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (also bei Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind) in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Von der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ausgenommen sind damit die Fälle, in denen bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG für die Fälle an, in denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Diese Regelungen sind keine Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung eines Asylantrages in Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Sie bieten schon ihrem Wortlaut nach keine (Rechts-)Grundlage für eine den Asylantrag ablehnende und damit belastende Entscheidung. Sie sehen anders als die Vorschriften im Asylgesetz (vgl. hierzu Heusch in: BeckOK AuslR, AsylG § 31 Rn. 11) kein differenziertes Entscheidungs- und Tenorierungsprogramm vor. Entsprechendes ergibt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Gesetzessystematik oder aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. § 60 AufenthG normiert seiner Systematik nach verschiedene Abschiebungsverbote (vgl. Absätze 1 bis 7). Bereits seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) genießen in Deutschland im Ausland anerkannte Flüchtlinge den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. § 60 AufenthG ordnet eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Soweit also ein Betroffener bereits den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hat, ist die Bundesrepublik hiernach verpflichtet, diesen Status ohne weitere Prüfung zu beachten und anzuerkennen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29; Möller in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 7). Allein deshalb sind sie von dem Feststellungsverfahren des Bundesamtes nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgenommen; entsprechendes gilt für Personen mit subsidiärem Schutzstatus (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Regelung zugunsten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Überdies erschöpfen sich die Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG inhaltlich in einer Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen Verfolgerstaat, während über den damit verbundenen Schutzstatus nach den Regeln des Asylgesetzes zu entscheiden ist (vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 15; Stiegler in: NK-AuslR, § 60 AufenthG Rn. 9).

Auch die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - BVerwG 10 C 7.13 - zu den Regelungen in § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG bieten keine Grundlage für die Ablehnung des Asylantrages „als unzulässig“ (a. A. offenbar VG Hannover, Urteil vom 25. August 2015 - 2 A 2825.15 -, juris Abdruck S. 3; VG Magdeburg, Urteil vom 8. April 2015 - 9 A 208.15 MD -, juris Abdruck S. 3; VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83.15 -, juris Rn. 23 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 19. August 2015 - 1 K 15.31179 -, juris Abdruck S. 5; VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980.15 -, juris Rn. 21). Sie erschöpfen sich - wie ausgeführt - in der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verpflichtungsklage (vgl. im Übrigen auch Berlit, jurisPR-BVerwG 17/2014 Anm. 2, Buchst. B).

Außerdem scheiden die Regelungen in § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG hier auch deshalb als Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung eines Asylantrages aus, weil § 26a AsylG in Fällen der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die speziellere Norm ist (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20) und damit einem Rückgriff auf diese Vorschriften entgegensteht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG geht das Asylgesetz in seinem Geltungsbereich dem Aufenthaltsgesetz vor (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 1 Rn. 33; Hailbronner, AuslR, § 1 AufenthG Rn. 8).

Schließlich lässt sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auch nicht auf § 71a Abs. 1 AsylG stützen. Danach ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europä-ischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dahinstehen kann, in welchem Verhältnis diese Ermächtigungsgrundlage zur Anwendbarkeit von § 26a AsylG steht (VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83.15 -, juris Rn. 44 ff. hält § 71a AsylG für die einschlägige Norm). Denn die Beklagte hat bisher ohnehin nicht geprüft, ob die Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen vorliegen. Auch eine Umdeutung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides in eine Ablehnung eines Zweitantrages kommt nicht in Betracht. Abgesehen von den auch hier bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen eine Umdeutung scheitert diese schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - BVerwG 1 C 4.15 -, juris Rn. 32 zur Umdeutung einer Entscheidung nach § 27a in eine nach § 71a AsylG). Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 26a AsylG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in den sicheren Drittstaat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Zudem ist eine Ablehnung eines Asylantrages als „unzulässig“ qualitativ nicht mit der Prüfung eines Zweitantrages gemäß § 71a Abs. 1 AsylG zu vergleichen. Dort muss festgestellt werden, ob seit der Beendigung des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eingetreten sind; es muss damit eine Beurteilung des sachlichen Vortrags des Asylbewerbers erfolgen. Eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens würde ganz andere Rechtswirkungen enthalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch darin nicht enthalten waren. Die Umdeutung scheitert daher auch an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses (vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83.15 -, juris Rn. 44 ff., 51).

Auch wenn der Kläger im Ergebnis keinen Anspruch auf inhaltliche Prüfung seines Asylantrages haben mag, wird er durch die rechtswidrige Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides in seinen subjektiven Rechten verletzt. Denn von der Rechtsgrundlage für diese Entscheidung hängt auch die Form der zulässigen Aufenthaltsbeendigung ab (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - BVerwG 1 C 4.15 -, juris Rn. 28 f.).

Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrages führt zur Rechtswidrigkeit der darauf bezogenen Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. Ohnehin dürfte bei einem - hier gebotenen, indessen vom Bundesamt nicht eingehaltenen - Vorgehen nach § 26a AsylG nur eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ergehen; für eine Abschiebungsandrohung fehlt es in den Fällen des § 26a AsylG an einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. hierzu grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.