OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2001 - 2 Ss OWi 81/01
Fundstelle
openJur 2011, 16153
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 OWi 406 Js 661/00 (378/00)
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt nicht mehr zur Aufdeckung einer bislang nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. April 2001 (4 StR 507/00) über die Vorlage des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen in dem Verfahren 3 Ss OWi 179/00 entschieden hat, ist nunmehr hinreichend geklärt, dass bei der Bestimmung der Altemalkoholkonzentration im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne weitere Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das verwendete Atemalkoholmessgerät war nach den Feststellungen in den Urteilsgründen bis Ende August 2000 (Tatzeit im Juli 2000) geeicht.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

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