OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015 - VI-U (Kart) 3/15
Fundstelle
openJur 2016, 5304
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Februar 2015 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14d O 11/14 - wird zurückgewiesen.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.IV. Die Revision wird zugelassen.V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 254.258,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die teilweise Rückzahlung von Entgelten, die die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 an die Beklagte für die Stornierung von zuvor bei dieser bestellten Eisenbahntrassen entrichtet hatte.

Die Klägerin ist ein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das (ausschließlich) im Bereich des gewerblichen, schienengebundenen Gütertransportverkehrs tätig ist.

Die Beklagte, die zum Konzernverbund der E. AG gehört, ist ein im Sinne des AEG zugelassenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie unterhält nahezu das gesamte deutsche Eisenbahnschienennetz, das sie Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage sogenannter "(Grundsatz-) Infrastrukturnutzungsverträge" entgeltlich zur Verfügung stellt. Die formularmäßig abgefassten Infrastrukturnutzungsverträge regeln die Grundsätze der Vertragsbeziehungen zwischen der beklagten E. O. AG und dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie sind Grundlage für über konkrete Zugtrassennutzungen jeweils abzuschließende Einzelnutzungsverträge.

Grundlage der Nutzung des Schienennetzes der Beklagten durch die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum war der "Vertrag über die Nutzung der Nord-Süd Güterschnellverkehrstrassen" ("Agreement on the use of the North-South Freight Freeway paths") vom 24./26. September 2001 (Anl. K 2) - (Grundsatz-) Infrastrukturnutzungsvertrag. Hinsichtlich der Entgelte für die Trassen bestimmen Art. 1 Abs. 4 und Ziff. 7 Abs. 1 Anlage 2a ("Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. O. AG (ABN)") des Infrastrukturnutzungsvertrags, dass Grundlage der Entgeltberechnung der Beklagten die jeweils gültige Trassenpreisliste oder Anlagenpreisliste ist. Die Trassenpreisliste, auch Trassenpreissystem (TPS) genannt, wird von der Beklagten ohne Mitwirkung der Eisenbahnverkehrsunternehmen fortlaufend, mit Wirkung jeweils für eine Netzfahrplanperiode (Kalenderjahr), gestaltet und veröffentlicht.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen verfügen über die ihnen vertraglich eingeräumte Möglichkeit, bei der Beklagten bestellte und ihnen bereits zugewiesene Trassen vor deren Inanspruchnahme zu stornieren. In solchen Fällen erhebt die Beklagte bei den Verkehrsunternehmen gestaffelte Stornierungsentgelte, deren Höhe maßgeblich vom Zeitpunkt der Trassenstornierung abhängt.

Gegenüber der bis zum 8. Dezember 2007 geltenden Fassung der Trassenpreisliste der Beklagten - TPS 2007 (Anl. K 3) - erhöhte dieselbe ihre Stornierungsentgelte mit Wirkung vom 9. Dezember 2007 ausweislich des TPS 2008 (Anl. K 4) sowie auch der von ihr veröffentlichten und im Jahr 2007 aktualisierten Schienennetz-Benutzungsbedingungen - SNB (2008) - wie folgt:

Stornierungszeitpunkt

Stornierungsentgelt nach TPS 2007

Stornierungsentgelt nach TPS 2008

bis zum 60. Tag vor Abfahrt

80 €

80 €

bis zum 30. Tag vor Abfahrt

80 € zzgl. 10 % des Trassenpreises

80 € zzgl. 25 % des Trassenpreises

nach dem 30. Tag und über 24 Stunden vor Abfahrt

80 € zzgl. 20 % des Trassenpreises

80 € zzgl. 50 % des Trassenpreises

unter 24 Stunden vor Abfahrt

80 € zzgl. 40 % des Trassenpreises

80 € zzgl. 100 % des Trassenpreises

An den Stornierungsentgelthöhen auf dem Niveau des TPS 2008 hielt die Beklagte in den - hier streitbefangenen - Jahren 2009 bis 2011 unverändert fest. Zum Fahrplanwechsel 2011/2012 nahm sie die mit dem TPS 2008 eingeführten Entgelterhöhungen zurück.

Die von der Beklagten gegenüber dem TPS 2007 bei den Stornierungsentgelten vorgenommenen Preiserhöhungen führten bei der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 zu Mehrbelastungen in Höhe der Klageforderung. Über die in diesem Zeitraum angefallenen Stornierungsentgelte rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin monatlich ab; die Klägerin beglich die Rechnungen vorbehaltlos.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 28. Dezember 2011 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Rückerstattung der vorgenannten Mehrbelastungen nebst Zinsen auf. Hieraufhin hat sie ihr Zahlungsbegehren mit am 20. Dezember 2012 beim Landgericht eingegangener und der Beklagten am 22. Januar 2013 zugestellter Klage verfolgt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ... € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat dafürgehalten, dass der Klägerin in vorbezeichneter Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hergeleitete, unverwirkte Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung teilweise überhöhter Stornierungsentgelte aus 2009 bis 2011 zustünden. Die in jener Zeit im Vergleich zum Preisniveau des TPS 2007 der Klägerin berechneten Differenzbeträge seien ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil die von der Beklagten in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 BGB festgesetzten Stornierungsentgelte in entsprechendem Umfang unbillig und daher unverbindlich gewesen seien. Unbeschadet der unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen des öffentlichen Eisenbahnrechts seien die Entgelte der Beklagten auch an zivilrechtlichen Maßstäben zu messen. Einer Billigkeitskontrolle hielten die Stornierungsentgelte im Umfang der streitbefangenen Differenzbeträge aber nicht stand. Insoweit habe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der die Billigkeit der streitbefangenen Entgelterhöhungen begründenden Umstände getroffen. Dieser habe die Beklagte indes nicht entsprochen; sie habe ihre der Preiserhöhung zu Grunde liegende Kalkulation nicht offengelegt, insbesondere keine Angaben zu dem Umfang der Weitervermarktung stornierter Zugtrassen und den daraus erzielten Umsätzen gemacht und zu den wegen Stornierungen ersparten Aufwendungen nur unzulänglichen Vortrag gehalten. Mangels insoweit geeigneten Vorbringens der Beklagten könne schließlich auch nicht im Wege gerichtlicher Schätzung (§ 287 ZPO) ein dem Billigkeitsmaßstab genügendes Mindestentgelt festgestellt werden.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren nach einer Abweisung der Klage im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aufrechterhält. Darüber hinaus hat die Beklagte im Berufungsrechtszug neuen Vortrag zur Wiedervermarktung stornierter Trassen gehalten.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,

2. - hilfsweise - das billige Entgelt gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil - gegebenenfalls durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO - zu bestimmen,

3. - äußerst hilfsweise - das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die von ihr in den Jahren 2009 bis 2011 bei der Klägerin vereinnahmten Stornierungsentgelte unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) insoweit rückzuerstatten, als es um die - für sich genommen unstreitige - Differenz der auf Grundlage der Trassenpreissysteme TPS 2009, TPS 2010 bzw. TPS 2011 tatsächlich berechneten Entgelte jeweils zu den Stornierungsentgelten geht, die sich für den streitbefangenen Zeitraum im Falle der Zugrundelegung des TPS 2007 errechnet hätten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch und rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt eine der Beklagten günstigere Entscheidung.

A. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt - anders als die Berufung meint - nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Ansicht der Berufung unzutreffend, der Klägerin habe im Vergleich zur Erhebung der vorliegenden Klage ein einfacherer Weg zur Verfügung gestanden, ihr Begehren durchzusetzen.

Eine solche - einfachere - Möglichkeit hat für die Klägerin, und zwar ganz offensichtlich, namentlich nicht darin bestanden, bei der Bundesnetzagentur gemäß § 14f Abs. 2 AEG einen Antrag auf Überprüfung der von der Beklagten gestalteten Stornierungsentgelte zu stellen. Einen vollstreckbaren Titel auf (teilweise) Rückgewähr der von ihr an die Beklagte bereits abgeführten Stornierungsentgelte kann die Klägerin - worauf auch die Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat - nur durch die Erhebung einer Zivilklage erlangen. Zudem stützt die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf eine Überprüfung der im streitbefangenen Zeitraum entrichteten Stornierungsentgelte im Rahmen einer Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB, wofür indes der Verwaltungsrechtsweg von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.9.2011 - 6 C 17/10, BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307 [310], Rz. 29; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.6.2014 - 13 A 1381/13, DVBl. 2014, 1144, Rzn. 81/82 bei juris).

Bereits aus den vorgenannten Gründen kann der Klägerin in Bezug auf das vorliegende Klagebegehren ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. In diesem Zusammenhang auf sich beruhen kann daher, ob und womöglich unter welchen konkreten Voraussetzungen die Regulierungsbehörde rechtlich verpflichtet ist, auf den Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens in ein Prüfverfahren betreffend die Entgeltgestaltung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens einzutreten; ebenso dahinstehen kann, ob und inwieweit die Regulierungsbehörde auf einen Überprüfungsantrag im Sinne von § 14f Abs. 2 AEG hin (auch) mit Rückwirkung in die Entgeltgestaltung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bzw. in zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits abgeschlossene Verträge über Trassennutzungen eingreifen kann, wobei Letzteres mit Blick etwa auf § 14f Abs. 1 S. 2 AEG fraglich erscheint (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417, Rz. 20 - Stornierungsentgelt).

B. Die Klage ist auch begründet. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (LGU) unter eingehender Bezugnahme auf die zu Entgelten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 14 Abs. 4 AEG, der Überprüfung dieser Entgelte nach zivilrechtlichen Maßstäben und den Voraussetzungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB bereits ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile v. 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt und v. 8.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114; Senat, Urteile v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 und v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806 - Trassennutzungsänderung) und mit in jedweder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegt. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Landgerichts an, das den Rechtsstreit richtig entschieden hat. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt zudem dem Senat auch keine Veranlassung, gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union den Streitfall zur Vorabentscheidung über die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen vorzulegen.

Die zutreffenden Darlegungen im landgerichtlichen Urteil sind danach lediglich um die folgenden Ausführungen zu ergänzen:

1. Zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die im streitbefangenen Zeitraum durchgeführten Stornierungsentgelterhöhungen über das Niveau des Trassenpreissystems (TPS) 2007 hinaus an § 315 Abs. 3 S. 1 BGB gemessen unbillig und deshalb unverbindlich gewesen sind, weshalb die Klägerin an die Beklagte die Erhöhungsbeträge ohne Rechtsgrund geleistet hat.

Anders als die Berufung meint, hat die Beklagte die Stornierungsentgelte in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gestaltet, ohne dass die Parteien über diese Entgelte eine Vereinbarung getroffen haben (dazu nachstehend unter a.), unterliegen die Stornierungsentgelte unbeschadet ihrer öffentlichrechtlichen Überformung durch unionsrechtliche wie auch nationale Bestimmungen des Eisenbahnrechts deshalb (auch) der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (dazu nachstehend unter b.) und kann von der Billigkeit der im streitbefangenen Zeitraum von der Klägerin an die Beklagte über das Niveau des TPS 2007 als Bemessungsgrundlage hinaus entrichteten Stornierungsentgelte weder im Umfang der Klageforderung noch in irgendeiner anderen, unterhalb der Klageforderung liegenden Höhe ausgegangen werden (dazu nachstehend unter c.).

a. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Verhältnis der hier streitenden Parteien der Beklagten sowohl aus Vertrag als auch aus Gesetz ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB zugestanden hat, in dessen Ausübung sie u.a. auch die hier streitbefangenen Stornierungsentgelte festgelegt hat.

aa. Soweit das Landgericht in Art. 1 Abs. 4 des (Grundsatz-) Infrastrukturnutzungsvertrags vom 24./26. September 2002 in Verbindung mit dessen Anlage 2a - "Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. O. AG (ABN)", Nr. 7 Abs. 1 eine Vereinbarung der Parteien über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten der Beklagten in Bezug auf die Infrastrukturnutzungsentgelte erblickt hat, steht dies in vollem Einklang mit der hierzu u.a. vom erkennenden Senat vertretenen und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, Rzn. 85 ff. bei juris - Trassennutzungsänderung; und v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.aa.]; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.1.2012 - 11 U 43/09 (Kart), Rzn. 38 f. bei juris; OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart, WuW/E DE-R 3608, Rz. 34 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12, BeckRS 2013, 08384]).

(1) Aus der in den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag einbezogenen Vertragsklausel (Nr. 7 Abs. 1 ABN), nach der die jeweils gültige Trassenpreisliste der E. O. AG Grundlage der Entgeltberechnung sein soll, ergibt sich - wie der Senat bereits in dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Oktober 2009 dargelegt hat - das Einverständnis des Eisenbahnverkehrsunternehmens damit, dass sowohl die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wie auch künftig der Leistungsabrechnung zu Grunde zu legenden geänderten Preise für die Infrastrukturüberlassung - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen - nicht der Vereinbarung unterliegen, sondern ohne Mitwirkung des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens von der E. O. AG für eine jeweils bestimmte Zeitdauer betragsmäßig festgesetzt und der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Dies ist der Sache nach ein (einseitiges) Leistungsbestimmungsrecht (vgl. hierzu ferner auch BGH, Urteil v. 18.10.2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, Rzn. 9 f. bei juris - Stromnetznutzungsentgelt I).

(2) Die gegen diese Beurteilung von der Berufung vorgebrachten Einwände verfangen nicht.

(2.1) Der Annahme eines vertraglich begründeten Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, dass - wie aber die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2014 [XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114] reklamiert (vgl. Berufungsbegründung v. 15.6.2015, S. 54 ff.) - die vorbezeichneten Vertragsklauseln des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags und der ANB der E. O. AG keine von der Rechtslage abweichende Regelung vorsähen bzw. "rein rechtsdeklaratorischer Natur" seien.

Das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung - hier über die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zu Gunsten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens - kann schon nach allgemeinen Denkgesetzen nicht bereits damit begründet werden, dass der Inhalt der Vereinbarung mit der Rechtslage bzw. mit einer ohne Vereinbarung sonst geltenden rechtlichen Regelung übereinstimmt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung vom 8. Oktober 2014 in Bezug auf die - auch im hiesigen Streitfall interessierenden - Klauseln des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags sowie der ABN der E. O. AG auch nicht dafürgehalten, diese könnten nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen der E. O. AG und deren Schienenwege nutzenden Verkehrsunternehmen sein. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof - worauf auch nachstehend noch eingegangen wird - den Klauseln ausdrücklich einen selbständigen Regelungsgehalt beigemessen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16) und lediglich darauf erkannt, dass diese Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB unterlägen, weil sie rechtsdeklaratorisch seien (vgl. BGH, a.a.O., Rzn. 11 ff.). Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass (1) die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach dem die Vertragsfreiheit überformenden Eisenbahnrecht, insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung [EIBV]), individuell nicht verhandelbar sein solle und (2) eine Vertragsklausel, durch die sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen der Möglichkeit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträgen begibt, von dieser Rechtslage nicht abweiche (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 19 [aE]). Dagegen lässt sich der vorbezeichneten Entscheidung nicht die - von der Berufung aber reklamierte - Aussage entnehmen, dass die von der E. O. AG verwendeten rechtsdeklaratorischen Vertragsklauseln der Annahme eines zu ihren Gunsten vertraglich begründeten Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB entgegenstünden.

(2.2) Der Beklagten ist auch nicht in ihrer - vom Senat bereits in seinen vorbezeichneten Urteilen vom 14. Oktober 2009 und vom 3. März 2010 als unzutreffend zurückgewiesenen - Auffassung zu folgen, eine Billigkeitskontrolle der von ihr verlangten Entgelte am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB scheide deshalb aus, weil die Parteien sich in den zwischen ihnen geschlossenen Einzelnutzungsverträgen jeweils über die Entgelte geeinigt hätten, so dass eine womöglich zunächst von ihr in Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts einseitig vorgenommene Preiserhöhung rechtlich bedeutungslos geworden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 49 ff.).

(2.2.1) Zu Unrecht bemüht die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit die Argumentation, dass die von ihr gegenüber den ihre Schienenwege nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendeten Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge selbst noch keine unmittelbar folgenden Nutzungs- und Entgeltansprüche zwischen den Vertragsbeteiligten begründeten, solche Ansprüche vielmehr (jeweils) erst auf Grund des Abschlusses von Einzelnutzungsverträgen zur Entstehung gelangten und es sich (nur) bei letzteren Verträgen um Vereinbarungen im Sinne von § 14 Abs. 6 AEG handele, die nach der genannten Vorschrift zwischen den zugangsberechtigten Verkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen u.a. auch über das zu entrichtende Entgelt zu treffen seien. Dieser Rechtsauffassung ist unverändert entgegenzuhalten, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen sich durch die vorbezeichneten Klauseln des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags in Verbindung mit den ANB für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit der E. O. AG der Möglichkeit des Preisaushandelns für jeden Fall eines künftigen Einzelnutzungsvertrags begeben; die Frage der Höhe eines mit jeder Inanspruchnahme der Infrastruktur verbundenen Entgelts ist damit vorab geregelt, und zwar dahin, dass das Entgelt ohne Mitwirkung des Verkehrsunternehmens von der E. O. AG gebildet und festgesetzt wird (vgl. Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, Rz. 88 bei juris - Trassennutzungsänderung ; und v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.aa.(2)).

An dieser Beurteilung ändert - entgegen der Ansicht der Berufung - nichts, dass der Bundesgerichtshof in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 (NJW-RR 2015, 114) - ausgeführt hat, dass es sich bei den zur Debatte stehenden Klauseln formal nicht um "klassische" Preisänderungsklauseln im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handele, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der E. O. AG erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhalte (vgl. hierzu BGH, a.a.O. [116], Rz. 20). Dies trifft zwar für sich genommen zu. Die Berufung lässt indes unerwähnt, dass der Bundesgerichtshof im vorbezeichneten Urteil unbeschadet dessen den hier interessierenden Klauseln des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags bzw. der ABN der E. O. AG ausdrücklich einen "selbständigen Regelungsgehalt" beigemessen hat, der namentlich darin bestehe, dass sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen damit einverstanden erklärt, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen - nur - diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Angesichts dessen hat der Bundesgerichtshof dafürgehalten, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich damit der Möglichkeit begibt, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der E. O. AG in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können (vgl. BGH, a.a.O. [115], Rz. 16). In der Sache bedeutet dies freilich nichts Anderes als eine Bestätigung der oben aufgezeigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der Streitfall keinen Grund gibt.

(2.2.2) Nicht zu folgen ist der Berufung auch in ihrer Ansicht, die im streitbefangenen Zeitraum erhobenen Stornierungsentgelte beruhten nicht konstitutiv auf den Inhalten der Trassenpreissysteme (TPS), sondern seien bereits "von Gesetzes wegen" durch Neufassung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) 2008, Ziff. 6.2.3.5 (im April 2007) in Kraft getreten, deren Inhalt vom später (im Dezember 2007) veröffentlichten TPS 2008 mit lediglich deklaratorischer Bedeutung übernommen worden sei und die gemäß § 4 Abs. 6 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) für die Beteiligten verbindlich seien (vgl. Berufungsbegründung, S. 51).

Dieser Ansatz kann - ganz offensichtlich - nicht durchgreifen. Der Annahme eines durch Gesetz gebildeten Entgelts steht schon entgegen, dass - wie die Berufung im vorstehend unter (2.2.1) erörterten Zusammenhang auch durchaus nicht verkannt hat - gemäß § 14 Abs. 6 AEG u.a. auch das an Betreiber von Schienenwegen zu entrichtende Entgelt zu den Einzelheiten des Infrastrukturzugangs zählt, die zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren sind. Zudem (und vor allem) ist die Erstellung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 EIBV allein dem Schienenwegsbetreiber zugewiesen. Unbeschadet dessen, dass die Schienennetz-Benutzungsbedingungen eines Infrastrukturunternehmens verbindliche Regelungen für alle Beteiligten abbilden (vgl. § 4 Abs. 6 EIBV), ändert sich mithin nichts an dem Befund, dass den Verkehrsunternehmen von vornherein jedwede Möglichkeit vorenthalten ist, mit den Infrastrukturunternehmen über die Entgelte zu verhandeln, die Entgelte vielmehr - einseitig - von den Betreibern der Schienenwege gebildet werden.

(3) Die Berufung dringt ferner auch nicht mit ihrer Auffassung durch, die streitbefangenen Stornierungsentgelte seien jedenfalls deshalb als von den Parteien vereinbart und nicht als von der Beklagten einseitig im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bestimmt anzusehen, weil die Klägerin auch nach Veröffentlichung des das TPS 2007 ablösenden TPS 2008 (und nach Inkrafttreten der SNB 2008) über vier Jahre (2008-2011) weiterhin bei der Beklagten Zugtrassen bestellt und storniert habe, ohne in angemessener Zeit oder auch nur überhaupt in diesem Zeitraum die Preiserhöhungen im Vergleich zum Niveau des TPS 2007 als unbillig beanstandet zu haben.

(3.1) Ohne Erfolg reklamiert die Berufung in diesem Zusammenhang eine Übertragbarkeit der vom Bundesgerichtshof zur Gasversorgung entwickelten Rechtsprechung, derzufolge ein vom Gasversorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB einseitig erhöhter Tarif zum zwischen dem Versorger und dem Kunden vereinbarten Preis wird, wenn der Kunden die auf dem erhöhten Tarif basierende(n) Jahresabrechnung(en) des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [2543f.], Rz. 36; und v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502 [503], Rz. 16).

Dieser Rechtsprechung liegt im Ausgangspunkt die Auffassung zu Grunde, dass bei einem Gaslieferungsvertrag, der zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Kunden erstmalig (ausdrücklich oder konkludent durch die Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz des Versorgers) zustandekommt, der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen von Gesetzes wegen veröffentlichten Tarif (vgl. hierzu § 10 Abs. 1 EnWG 1998 [außer Kraft] bzw. § 36 Abs. 1 EnWG 2005) eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [2543f.], Rz. 36; und v. 28.3.2007 - VIII ZR 144/06, NJW 2007, 1672 [1673], Rzn. 11 ff.). Der Bundesgerichtshof hat der Situation des erstmaligen Vertragsschlusses den Fall gleichgestellt, in dem der Gasversorger in Ausübung eines ihm seinerzeit noch aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV [außer Kraft] zuerkannten Rechts, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (insoweit inzwischen aufgegebene Rechtsprechung; vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226), eine aus Jahresabrechnungen für den Kunden ersichtliche Preiserhöhung durchführt, die der Kunde, ohne sie in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden, durch Weiterbezug von Gas bei diesem Versorger hinnimmt.

Grundlegend anders verhält es sich indes im Streitfall. Dieser ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass - wie vorstehend dargelegt - es in jedem Fall eines zwischen der E. O. AG und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustandekommenden Einzelvertrags über die Nutzung von Schienenwegen an einer bei Vertragsschluss gleichsam zwischen den Beteiligten erzielten Vereinbarung über das zu entrichtende Entgelt gerade fehlt. Wie bereits aufgezeigt, stehen die oben benannten Klauseln des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags und der ANB bereits beim ersten Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags (für die betreffende Netzfahrplanperiode) ebenso wie auch bei allen folgenden Nutzungsfällen der Annahme zwischen den Parteien vereinbarter Entgelte entgegen. Anders als in den vorbezeichneten Gasversorgungsfällen scheidet vorliegend mithin die Annahme eines durch individuelles Aushandeln der Parteien vereinbarten Anfangspreises gerade wegen des der E. O. AG eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts und zudem auch wegen des eisenbahnrechtlichen Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (vgl. § 21 Abs. 6 EIBV) von vornherein aus. Soweit ein Verkehrsunternehmen im Anschluss an die Erteilung von Abrechnungen, denen Preiserhöhungen des Schienenwegbetreibers gegenüber vorangegangenen Fahrplanperioden zu entnehmen sind, bei einem Infrastrukturunternehmen weiterhin Zugtrassen bestellt bzw. storniert, fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage dafür, in dem Verhalten des Verkehrsunternehmens objektiv (§§ 133, 157 BGB) eine auf das Zustandekommen einer Vereinbarung hinsichtlich des (erhöhten) Preises gerichteten Willenserklärung zu erkennen.

(3.2) Zu Unrecht meint die Berufung ferner, das im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag statuierte - von ihr freilich unzutreffend in Abrede gestellte - Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sei rechtlich unwirksam und der Vertrag sei gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend dahin auszulegen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der mit der Einführung des TPS 2008 verbundenen Preiserhöhung nicht mehr geltend machen könne, weil sie nach dem Zugang der ersten im Jahr 2008 ihr erteilten Monatsabrechung - wie für sich genommen unstreitig ist - drei Jahre habe vergehen lassen, ohne die zum Fahrplanwechsel 2007/2008 durchgeführte Preiserhöhung zu beanstanden.

(3.2.1) Allerdings entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Energieversorgung, dass bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßg im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. nur BGH, Urteile v. 14.3.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372, Rzn. 19 ff.; und v. 15.4.2015 - VIII ZR 59/14, NJW 2015, 2566 [2568], Rz. 25 m.w.N.).

(3.2.2) So oder den genannten Energieversorgungsfällen vergleichbar verhält es sich vorliegend indes nicht. Abgesehen davon, dass im Streitfall - wie ausgeführt - schon nicht von einem zwischen den Parteien vereinbarten (statt von der Beklagten einseitig bestimmten) Anfangspreis ausgegangen werden kann, sind die im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und den ANB der E. O. AG niedergelegten Klauseln, mit denen sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen der Möglichkeit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträgen begibt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Berufung mit einer selektiven und auf diese Weise objektiv die Tatsachen verzerrenden Wiedergabe der Ausführungen in dem schon erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2014 [XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114] haltlos vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Berufungsbegründung, S. 84 ff.) ist unzutreffend. Anders als die Berufung vorgibt, hat der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung die hier interessierenden Klauseln gerade nicht beanstandet, sondern vielmehr - unmissverständlich - dafürgehalten, dass die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB entzogen und im Übrigen auch nicht wegen Intransparenz unwirksam seien (vgl. BGH, a.a.O. [116], Rzn. 20-22). Schon aus diesen Gründen weist das die Parteien verbindende Vertragsgefüge keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, die (in der von der Berufung geforderten Weise) zu schließen wäre.

Darüber hinaus ist - freilich mit Rücksicht auf das Vorstehende ohne Entscheidungserheblichkeit im hiesigen Streitfall - auch in den Blick zu nehmen, dass anders als bei den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Energieversorgungsfällen der Zugang der Verkehrsunternehmen zur Eisenbahninfrastruktur der E. O. AG nicht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen über unbestimmte Zeit, sondern auf Grund des Abschlusses von Einzelnutzungsverträgen erfolgt, wobei den Zugangsberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme einer Zugtrasse nach § 11 Abs. 2 EIBV längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode, mithin ein Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 S. 1 EIBV), zuerkannt werden kann und gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 EIBV auch die Entgelte der Betreiber von Schienenwegen von vornherein jeweils - nur - für eine Fahrplanperiode gelten. Diese eisenbahnrechtlichen Vorgaben sprechen für eine von den einzelnen Netzfahrplanperioden ausgehende Zäsurwirkung, die, soweit im Einzelfall die Vertragsbeziehungen zwischen einem Infrastrukturinhaber und einem Zugangsberechtigten überhaupt Regelungslücken wegen unwirksamer oder unwirksam einbezogener Preisänderungsklauseln aufweisen, auch bei der Frage zu beachten ist, wie eine solche Lücke zu schließen ist. Dass dies in Anlehnung an die zur Energieversorgung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auch bei der Nutzung von Schienenwegen in der Weise erfolgen könnte, dass ein vom Zugangsberechtigten ohne Widerspruch über drei Jahre an den Tag gelegtes Zahlungsverhalten auf der Grundlage eines im Vergleich zu den Verhältnissen vor Beginn dieses Zeitraums erhöhten Preisniveaus für maßgeblich gehalten wird, erscheint vor dem genannten eisenbahnrechtlichen Hintergrund zweifelhaft; dies kann indes vorliegend auf sich beruhen.

bb. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht des Weiteren auf ein auch aus Gesetz hergeleitetes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten erkannt, das neben dem zu Gunsten derselben durch Vertrag begründeten Preissetzungsrecht bestanden und von dem die Beklagte hinsichtlich der streitbefangenen Entgelte Gebrauch gemacht hat. Dies entspricht der u.a. vom Senat vertretenen - der Beklagten bekannten und im Zusammenhang mit ihren Stornierungsentgelten bereits ergangenen - Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.bb.]; vgl. auch OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart, WuW/E DE-R 3608, Rz. 36 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12, BeckRS 2013, 08384]).

Die von der Berufung hiergegen unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 19. November 2008 (10 C 2592/08, BeckRS 2010, 20014) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und stellen die vom Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung vom 3. März 2010 aus den dort erörterten eisenbahnrechtlichen Bestimmungen gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Frage.

b. Die streitbefangenen Stornierungsentgelte unterlagen daher gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Überprüfung auf Billigkeit. Hieran ändert - wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nichts, dass die Entgelte für die Benutzung der Infrastruktur eines Schienenwegebetreibers durch das öffentlichrechtliche Eisenbahnrecht überformt sind.

aa. Dass eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Entgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung nicht ausgeschlossen ist, ist bereits mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt - höchstrichterlich geklärt.

Der Bundesgerichtshof hat, in Bestätigung der im berufungsinstanzlichen Urteil des hiesigen Senats vom 3. März 2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332 - vertretenen Rechtsauffassung, darauf erkannt, dass mit der durch § 14 Abs. 6 AEG statuierten zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen die Anwendung des § 315 BGB eröffnet sei. Für eine Kontrolle der Nutzungsentgelte eines Infrastrukturunternehmens am Maßstab des § 315 BGB verbleibe auch neben dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht ein eigenständiger Anwendungsbereich. Der Zweck des eisenbahnrechtlichen Regulierungssystems bestehe darin, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese Weise ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Dagegen beziehe sich der Maßstab der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln sei. Der Billigkeitsmaßstab werde zwar durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert. Dies stehe indes ebenso wie auf anderen Rechtsgebieten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 15.5.2012 - EnZR 105/10, WuW/E DE-R 3625, Rz. 34 m.w.N. - Stromnetznutzungsentgelt V) nicht der Durchführung der Billigkeitskontrolle als solcher entgegen. Nach § 315 BGB zu prüfen sei, ob das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen ihres nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen des mit ihr vertraglich verbundenen Verkehrsunternehmens angemessen berücksichtigt hat. Einer solchen Prüfung stehe der Sache nach auch nicht entgegen, dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 EIBV für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise zu berechnen seien; insoweit gelte nichts Anderes als auch in sonstigen Fällen, in denen Entgelte, namentlich bei Massengeschäften, nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteile v. 18.10.2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, Rzn. 12 f. bei juris - Stromnetznutzungsentgelt I; und v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [2541], Rz. 17 m.w.N.). Dass dabei eine Anwendung der Maßstäbe des § 315 BGB in Fällen einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne, sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Zudem habe das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der anderen Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseitigen (vgl. zur "Interpartes-Wirkung" zivilgerichtlicher Urteile auch Senat, Urteil v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, Rzn. 90 f. bei juris - Trassennutzungsänderung: Kein Gebot der Gleichbehandlung im Unrecht).

bb. Hieran gemessen ist das Landgericht zutreffend von der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegenden Stornierungsentgelten der Beklagten ausgegangen. Die Angriffe der Berufung gegen die Rechtsgrundsätze der Stornierungsentgelt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011, die in der Rechtsprechung auch anderer Oberlandesgerichte Gefolgschaft gefunden hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.1.2012 - 11 U 43/09 (Kart), Rzn. 46/47 bei juris; OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart, WuW/E DE-R 3608, Rzn. 27 ff. bei juris - Trassenentgelte; KG Berlin, Urteil v. 29.10.2012 - 2 U 10/09 Kart, Rzn. 19 ff. bei juris), greifen nicht durch.

(1) Allen Einwendungen der Berufung (vgl. hierzu insbesondere Berufungsbegründung, S. 13-49) liegt im Ausgangspunkt ein fehlerhaftes Rechtsverständnis zu Grunde:

Die Berufung nimmt zum einen nicht hinreichend in den Blick, dass die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gemäß § 14 Abs. 6 AEG durch eine - nach auch in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und eisenbahnrechtlichen Literatur einhelliger Ansicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.9.2011 - 6 C 17/10, BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307, Rz. 27 m.w.N. zum Meinungsstand) - privatrechtliche Infrastrukturnutzungsvereinbarung zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen bestimmt wird. Schon allein deshalb indes drängt sich die Anwendbarkeit - auch - zivilrechtlicher Prüfungsmaßstäbe (wie z. B. nach §§ 138, 307 ff., 315 BGB) bei den Zugangsentgelten geradezu auf (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 = NVwZ 2012, 189, Rz. 22 - Stornierungsentgelt).

Zum anderen verkennt die Berufung, dass das eisenbahnrechtliche Regulierungsrecht sich auf die Zwecke beschränkt, für alle Eisenbahnunternehmen Transparenz und (vor allem) einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen sicherzustellen und dass deshalb - nur - im Rahmen dieses Maßstabs die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Entgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens einem öffentlichrechtlichen Regime unterliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.9.2011 - 6 C 17/10, BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307, Rzn. 20-22 und 25-29). Vor diesem Hintergrund ist nicht nur in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern ebenso in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bereits höchstrichterlich geklärt, dass Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Entgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Bundesnetzagentur und den Verwaltungsgerichten nur unter Heranziehung der öffentlichrechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur als Prüfungsmaßstab kontrolliert werden dürfen, den Zivilgerichten dagegen vorbehalten ist, an die privatrechtlichen Zugangsvereinbarungen (vgl. § 14 Abs. 6 AEG) spezifisch zivilrechtliche Kontrollmaßstäbe anzulegen, wie etwa die Billigkeit verlangter Entgelte in Anwendung des § 315 BGB zu prüfen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 29; OVG NRW, Urteile v. 17.6.2014 - 13 A 1381/13, DVBl. 2014, 1144, Rzn. 81 f. bei juris; und v. 16.9.2014 - 13 A 1847/13, TranspR 2015, 242, Rzn. 149 f. bei juris).

(2) Das oben in den Blick genommene - sowohl vom Bundesgerichtshof als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits anerkannte - Nebeneinander von öffentlichrechtlicher Regulierung bzw. zivilrechtlicher Kontrolle in Bezug auf Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Entgelte der Eisenbahninfrastrukturunternehmen will die Berufung nicht hinnehmen, indes ohne durchgreifende Gründe aufzuzeigen, die eine abweichende, der Beklagten im Streitfall günstigere Beurteilung rechtfertigen. Der Berufung ist namentlich nicht in ihrer Auffassung zu folgen, eine Prüfung der Nutzungsentgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens am zivilrechtlichen Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) verstoße gegen unionsrechtliches und nationales Eisenbahnrecht.

(2.1) Der Ansicht der Berufung ist mit den grundsätzlichen Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17/10, BVerwGE 140, 359 = NVwZ 2012, 307 (vgl. Rzn. 20-22 und 25-29) - zur Funktion des öffentlichrechtlichen Eisenbahnrechts und dessen Verhältnis zur spezifisch zivilrechtlichen Kontrolle von Infrastrukturnutzungsvereinbarungen im Sinne von § 14 Abs. 6 AEG dargelegt hat, eine klare Absage zu erteilen.

(2.1.1) Diesen - vom erkennenden Senat durchweg geteilten - Erwägungen gemäß ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass das nationale Eisenbahnverfassungsrecht mit seinem in Art. 87e GG statuierten Regelungsprogramm sowohl für den Infrastruktur- als auch für den Verkehrsbereich ein privatwirtschaftliches Funktionskonzept vorsieht und damit einen privatwirtschaftlichen Wettbewerb vor allem für die Erbringung von Verkehrsleistungen auf dem Schienennetz gewährleistet. Aus diesem Grund belegt das nationale Eisenbahnverfassungsrecht den privaten Betrieb des Schienennetzes mit einer öffentlichen Bindung, indem es allen Anbietern von Verkehrsleistungen einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zuerkennt; in diesem Sinne erfüllt das Schienennetz mithin eine dienende Funktion für den Wettbewerb auf dem Netz (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rz. 21).

Das nationale Eisenbahnverfassungsrecht verfolgt damit dieselben Ziele, die auch das Unionsrecht mit der Richtline 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. Nr. L 75, S. 29) - fortan: RL 2001/14/EG - verfolgt. In Umsetzung dieser Richtlinie hat das nationale Recht innerhalb des bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmens auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Allgemeine Eisenbahngesetz und konkretisierend auf untergesetzlicher Ebene durch die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung den von der Richtlinie statuierten und mit Maßgaben für die Wegeentgelte gestützten Anspruch der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur geregelt (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rz. 22).

(2.1.2) Uneingeschränkt beizutreten ist dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Auffassung, dass die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die Entgelte eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nur insoweit einem öffentlichrechtlichen Regime unterliegen, als sie hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen der Transparenz und eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu fremder Eisenbahninfrastruktur zu prüfen sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rzn. 25-29).

Anders als die Berufung meint, gibt die RL 2001/14/EG nicht einmal andeutungsweise Anhalt dafür, dass die über einen diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Berücksichtigung in einem zivilrechtlichen Kontrollverfahren finden können sollen. Vielmehr sind die Erwägungsgründe und einzelnen Bestimmungen der Unionsrichtlinie - eindeutig - dahin zu verstehen, dass die öffentlichrechtliche Regulierung des Betriebs von Schienennetzen auf die Verfolgung der vorbenannten Ziele der Transparenz und vor allem des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Eisenbahnfahrwegen für alle Eisenbahnverkehrsleistungen erbringenden Unternehmen (Eisenbahnunternehmen) beschränkt sein soll. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 25), wird (allein) diese Zielsetzung im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie statuiert und dienen auch die Schienennetz-Benutzungsbedingungen, die nach Art. 3 und Anhang I der Richtlinie von den Betreibern der Schienenwege zu erstellen sind, (nur) den genannten Zwecken. Nach dem Willen des Richtliniengebers keiner anderen Funktion dienen darüber hinaus aber auch spezifisch die Regelungen über die (gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu berechnenden) Wegeentgelte. Den Erwägungsgründen 11 und 16 ist nämlich ausdrücklich die Forderung zu entnehmen, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregeln allen Unternehmen einen gleichen und nichtdiskriminierenden Zugang bieten sollen, um auf diese Weise einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu ermöglichen. Dass (auch) den Entgelten für die Nutzung fremder Eisenbahninfrastruktur eine dienende Funktion im Sinne der Zielsetzung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs zukommen soll, stellt zudem auch der Erwägungsgrund 49 der Richtlinie heraus.

Dagegen spricht nichts für ein Verständnis der RL 2001/14/EG dahin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Infrastrukturbetreibern und den Zugangsberechtigten insoweit keiner zivilrechtlichen Überprüfung zugänglich sein sollen, als andere Interessen der Beteiligten als die Belange eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Eisenbahnfahrwegen betroffen sind. Ein solcher Wille des Richtliniengebers ist weder in den Erwägungsgründen noch in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie angedeutet. Er liegt im Gegenteil schon auf erste Sicht fern, da die Richtlinie (ebenso wie das schon erwähnte nationale Eisenbahnverfassungsrecht) von dem Konzept einer privatwirtschaftlichen Vermarktung von Fahrwegskapazitäten durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausgeht. Auch ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass und weshalb der Richtliniengeber für den Bereich der Nutzung von Schienenwegen die nachfragenden Verkehrsunternehmen durch den Entzug zivilrechtlicher Kontrollinstrumente im Vergleich mit Nachfragern auf anderen Märkten hat schlechter stellen wollen. Dies gilt umso mehr, als der Richtliniengeber, wie etwa der Erwägungsgrund 29 verdeutlicht, von dem Befund eines durch Monopolstellungen der Infrastrukturunternehmen geprägten Markts ausgegangen ist.

Die Berufung zeigt - auch auf entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 - nichts auf, was vor dem genannten Hintergrund eine andere Beurteilung auch nur nahelegt. Namentlich auch die von ihr im Einzelnen in Bezug genommenen Bestimmungen in Kapitel II (Wegeentgelte) der Richtlinie (Artt. 4-12) sind allein vor dem Hintergrund der dargelegten Zielsetzung, einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten, zu interpretieren. Die dies nicht hinreichend beachtenden Einwendungen der Berufung gegen eine zivilrechtliche Kontrolle der streitbefangenen Stornierungsentgelte können deshalb von vornherein nicht verfangen. Insoweit nur beispielhaft zu nennen sind etwa die Ausführungen der Berufung zu einer vermeintlichen Inkompatibilität zwischen "kollektiven" ("Vollkostenverteilung nach dem Maßstab der Markttragfähigkeit" im Eisenbahnrecht) und "individuellen" ("einzelkostenbasierter" Prüfungsansatz bei der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle) Entgeltbildungsmaßstäben unter Einschluss insbesondere auch der spezifisch eisenbahnrechtlichen Lenkungsfunktion von auf der Grundlage von Art. 12 RL 2001/14/EG erhobenen Entgelten für die Nichtinanspruchnahme beantragter Fahrwegkapazität (vgl. hierzu Berufungsbegründung, S. 20 ff.). Wie durch die höchstrichterliche Zivil- und Verwaltungsrechtsprechung geklärt ist, können Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Entgelte von Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontextabhängig teilweise unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegen, wenn es zum einen um Fragen des diskriminierungsfreien Netzzugangs oder zum anderen etwa um die Beurteilung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf privatrechtliche Infrastrukturnutzungsvereinbarungen geht; nicht hinzunehmende Wertungswidersprüche werden dadurch vermieden, dass der Billigkeitsmaßstab (§ 315 BGB) u.a. durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert wird.

Nach alledem ist die Eröffnung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB auch nicht deshalb unionsrechtswidrig, weil nach näherer Maßgabe des Art. 30 RL 2001/14/EG eine behördliche Regulierungsstelle damit zu betrauen ist, über die Einhaltung der Richtlinienbestimmungen in Bezug auf Zuweisungsverfahren, Schienennetz-Benutzungsbedingungen, Zugangsvereinbarungen bzw. Entgeltregelungen zu wachen und insoweit Entscheidungen mit Verbindlichkeit für alle davon Betroffenen zu treffen. Korrespondierend mit dem bereits erörterten materiellen Regelungsregime der Beklagten soll nämlich auch die Einrichtung einer Regulierungsstelle, wie dem Erwägungsgrund 46 zu entnehmen ist, (neben der Bereitstellung einer effizienten Verwaltung) allein dem Ziel dienen, eine gerechte und nichtdiskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen sicherzustellen. Niederschlag hat diese Erwägung in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie gefunden, wonach die Regulierungsstelle - ausschließlich - zu gewährleisten hat, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte dem Kapitel II der Richtlinie (Wegeentgelte) entsprechen und nichtdiskriminierend sind.

Dass die Regulierungsstelle nicht dazu berufen ist, als einzige insoweit befugte Einrichtung Infrastrukturnutzungsentgelte, zumal unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt, zu überprüfen, entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgesetzgebers bei der Umsetzung der RL 2001/14/EG in innerstaatliches Recht. Nach § 14b Abs. 1 AEG obliegt der Regulierungsbehörde (allein) die Aufgabe, die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen. Dagegen ordnet § 14b Abs. 2 S. 1 AEG an, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt bleiben. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers gerade auch für die Ausgestaltung von Nutzungsentgelten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens Eisenbahnrecht und Kartellrecht nebeneinander anwendbar sein und insoweit auch unterschiedliche Behördenzuständigkeiten bestehen sollen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332, Umdruck S. 11 f. [unter II.B.1.b.bb.(1)]). Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieses Nebeneinanders von Eisenbahnrecht und Kartellrecht bestehen in Anbetracht des Wortlauts sowie der Zielsetzungen der RL 2001/14/EG nicht; Gegenteiliges macht - soweit ersichtlich - auch die Berufung nicht geltend. Wie bereits dargelegt, weist die Richtlinie, nicht anders als auch das nationale Eisenbahnverfassungsrecht, der Eisenbahninfrastruktur eine dienende Funktion gerade im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (auf den Schienennetzen) zu (vgl. nochmals etwa Erwägungsgrund 16). Angesichts der vom Richtliniengeber des Weiteren erkannten monopolistischen Stellung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen besteht - ganz offensichtlich - keine vernünftige Veranlassung für die Annahme, der Richtliniengeber habe die Anlegung der Maßstäbe des (Unions-) Kartellrechts (vgl. etwa Artt. 101, 102 AEUV) auf das Marktverhalten der Infrastrukturbetreiber ausschließen wollen. Vor diesem Hintergrund (erst recht) spricht freilich weiterhin aber auch nichts für ein Verständnis der Richtlinie dahin, dass Infrastrukturnutzungsentgelte nicht zugleich an zivilrechtlichen Kontrollmaßstäben gemessen werden dürfen. Dies gilt im Hinblick auf den vorliegenden Streitfall umso mehr, als sich die Beurteilungsmaßstäbe des Kartellrechts bzw. der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB teilweise überschneiden. In diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind zum Beispiel die Fälle des Ausbeutungsmissbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung) und ihre Parallelen zu das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht hinreichend beachtenden einseitigen Leistungsbestimmungen im Sinne von § 315 BGB. Zu beachten ist auch, dass Behinderungen oder Ungleichbehandlungen im Wettbewerb, die auf Verstöße eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen Rechtsvorschriften - wie etwa das zivilrechtliche Billigkeitsgebot des § 315 BGB - zurückzuführen sind, kartellrechtlich grundsätzlich sachlich nicht zu rechtfertigen und deshalb im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB missbräuchlich sind.

(2.2) Die Nutzungsentgelte der Beklagten können daher ohne Verstoß gegen das unionsrechtliche und/oder das nationale Eisenbahnrecht einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden; zuständig hierfür sind allein die Zivilgerichte, eine Entscheidungskompetenz der Regulierungsbehörde scheidet schon im Hinblick auf das mit Verfassungsrang ausgestattete Gewaltenteilungsprinzip aus.

Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, der Anregung der Beklagten zu folgen, den Streitfall gemäß Art. 267 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. b) AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden auch: Gerichtshof) vorzulegen, um eine Vorabentscheidung darüber einzuholen, ob die RL 2001/14/EG dahin auszulegen ist, dass sie mitgliedstaatlichen Bestimmungen entgegensteht, die neben der eisenbahnrechtlichen Regulierung eine zivilrechtliche Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) ermöglichen.

(2.2.1) Dass eine solche Inkompatibilität nicht besteht, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen - im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV - derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 18.10.2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48, Rz. 17 m.w.N.). Der Senat teilt hierzu die so bereits von anderen Gerichten vertretene Auffassung (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rz. 48 bei juris; OLG München, a.a.O., Rz. 32 bei juris; KG Berlin, a.a.O.; Rzn. 23-25 bei juris; LG Frankfurt am Main, Urteil v. 1.10.2014 - 2-06 O 218/13, BeckRS 2015, 07734, Rzn. 56-58).

(2.2.2) Soweit das Landgericht Berlin in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit (20 O 203/14) entsprechend einer Anregung der E. O. AG - als, soweit dem Senat ersichtlich, bislang einziges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland - eine andere Auffassung vertritt und mit Beschlüssen vom 3./29. September 2015 (Anl. BK 8/BK 9 zum Schriftsatz der Berufung v. 23.10.2015) den Rechtsstreit dem Gerichtshof vorgelegt hat, folgt der Senat dem aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht.

Auf sich beruhen kann dabei, inwieweit die vom Landgericht Berlin dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Einzelnen überhaupt statthaft im Sinne eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV sind. Zweifel könnten allerdings etwa hinsichtlich der dritten Frage des Landgerichts Berlin (vgl. auch GA 761) bestehen, mit der - zusammengefasst - die Vereinbarkeit einer durch mitgliedstaatliches Recht erlaubten zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle mit bestimmten einzelnen Vorgaben der Unionsrichtlinie für die Bemessung der Wegeentgelte (Kostendeckungsgebot, Gesichtspunkt der Markttragfähigkeit) zur Beurteilung durch den Gerichtshof gestellt werden soll. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts, nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften wegen deren Unionsrechtswidrigkeit entscheidet (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, Rz. 35 m.w.N.). Eine solche Vereinbarkeit im vorbezeichneten Sinne könnte indes die Frage betreffen, ob eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB so durchgeführt werden kann, dass dabei spezifische Vorgaben der unionsrechtlichen Eisenbahnregulierung (hinreichend) Beachtung finden.

Unbeschadet der zu diesem Kontext aufgeworfenen Rechtsfragen ist die Vereinbarkeit des Nebeneinanders von öffentlichem Eisenbahnregulierungsrecht und der zivilgerichtlichen Überprüfung von Infrastrukturnutzungsvereinbarungen an zivilrechtlichen Maßstäben mit dem Gemeinschaftsrecht nach Auffassung des erkennenden Senats ohne Raum für einen vernünftigen Zweifel zu bejahen, so dass der Senat in Ausübung des ihm durch Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Ermessens nicht für erforderlich hält, diesbezüglich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen.

Ebenso wenig hat nach alledem Veranlassung bestanden, auf den - mit Schriftsatz vom 20. November 2015 ausgebrachten - Antrag der Beklagten hin im hiesigen Rechtsstreit die Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Erledigung des vom Landgericht Berlin initiierten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen.

(2.2.3) Hinsichtlich der Fragen einer Verfahrensvorlage an den Gerichtshof (Art. 267 AEUV) bzw. einer Verfahrensaussetzung (§ 148 ZPO analog) zu keiner anderen Beurteilung des Senats führt schließlich der - dem Senat erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2015 (1 BvR 137/13, veröffentlicht bei juris), mit dem einer von der E. O. AG eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 (KZR 17/12, BeckRS 2013, 08384) stattgegeben worden ist (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2015 v. 26. November 2015). Mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschluss hatte der Bundesgerichtshof die Beschwerde der E. O. AG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das - auch hier erwähnte - Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2012 (U 3365/11 Kart, WuW/E DE-R 3608 - Trassenentgelte) zurückgewiesen. In jenem Zivilverfahren war die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, entscheidungserheblich; sie wurde vom dortigen Berufungsgericht ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. b) AEUV bejaht. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil machte die E. O. AG die Notwendigkeit einer vom Bundesgerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bei dem Gerichtshof einzuholenden Vorabentscheidung über die Unionsrechtskonformität einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle im Eisenbahnsektor geltend. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs enthält gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO keine nähere Begründung.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Rechts der E. O. AG auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundesgerichtshof habe sich nicht nachprüfbar (im Sinne einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle) mit dem Revisionszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auseinandergesetzt. Dieser Zulassungsgrund sei bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben. Mangels näherer, wenn auch gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO grundsätzlich entbehrlicher, Begründung in dem angefochtenen Beschluss sei indes nicht bekannt, aus welchen Gründen der Bundesgerichtshof eine Vorabentscheidung im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV (offenbar) nicht für notwendig gehalten habe. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverfassungsgericht zwar nicht die Aufgabe gehabt, die Erforderlichkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst abschließend zu prüfen. Von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz sei indes gleichwohl auszugehen, weil (1.) im Rahmen (gebotener) verfassungsgerichtlicher Prüfung bei objektiver Betrachtung im Streitfall nahegelegen habe, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ergeben würde und (2.) sich weder in der angefochtenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch anderweitig Anhaltspunkte dafür hätten finden lassen, auf Grund welcher, die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden, Überlegungen der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision nicht für erforderlich gehalten habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 19).

Bei dieser Sachlage besteht für den erkennenden Senat freilich keine durchgreifende Veranlassung dafür, in Bezug auf den hiesigen Streitfall von einer Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Durchführung eines Revisionsverfahrens auszugehen und aus diesem Grund zu erwägen, selbst ein Vorabentscheidungsersuchen bei dem Gerichtshof einzureichen oder den Ausgang des vom Landgericht Berlin initiierten Vorlageverfahrens durch Aussetzung der hiesigen Verhandlung abzuwarten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat zwar dafürgehalten, dass im verfassungsgerichtlichen Verfahren die unionsrechtliche Zulässigkeit der Anwendung von § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorschriften, jedenfalls ohne Kenntnis der aus Sicht des Bundesgerichtshofs insoweit maßgeblichen Gründe, nicht ohne Raum für einen vernünftigen Zweifel habe festgestellt werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 23). Es hat jedoch ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die im angefochtenen Beschluss des Bundesgerichtshofs unausgesprochen gebliebene Annahme, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Unionsrecht die Anwendung von § 315 BGB zulasse, gemessen am verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab bei der Überprüfung der (gegebenenfalls mit einer Begründung versehenen) fachgerichtlichen Einschätzung der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu vereinbaren ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 24). Die letztere Annahme entspricht indes gerade der Auffassung des erkennenden Senats.

c. Im Umfang der sich aus der Ablösung des TPS 2007 durch das TPS 2008 errechnenden Preiserhöhung halten die von der Beklagten bei der Klägerin vereinnahmten Stornierungsentgelte der Kontrolle am Maßstab des § 315 BGB nicht stand. Dieser Befund führt zu der prozessualen Folge, dass die streitbefangenen Differenzbeträge in vollem Umfang unbillige Entgelte darstellen, die die insoweit rechtsgrundlos bereicherte Beklagte der Klägerin rückzuerstatten hat.

aa. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte in Bezug auf die die Billigkeit der streitbefangenen Preiserhöhung begründenden Umstände (Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB) zwar keine primäre, wohl aber - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - eine sekundäre Darlegungslast trifft. Im Hinblick darauf, dass - wie auf der Hand liegt - allein die Beklagte ihre betriebsinterne Kostenkalkulation kennt, steht die Klägerin als - wie bereits ausgeführt - an der Festsetzung der Infrastrukturnutzungsentgelte nicht beteiligtes Verkehrsunternehmen nämlich außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und besitzt deshalb ganz offensichtlich keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen; dagegen verfügt die Beklagte selbst über derartiges Wissen und sind ihr nähere Angaben hierzu zumutbar (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 22.7.2014 - KZR 27/13, NJW 2014, 3089 = NZKart 2014, 459, Rz. 17 - Stromnetznutzungsentgelt VI; und v. 5.2.2003 - VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 [1450] unter II.1.c); vgl. auch Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09, WuW/E DE-R 2806, Rz. 94 bei juris - Trassennutzungsänderung; und v. 11.9.2013 - VI-U (Kart) 37/12, Rzn. 87, 95-98 bei juris).

bb. Zu welchen Umständen die Beklagte im hier interessierenden Zusammenhang Vortrag zu halten hat, folgt - eindeutig - aus der Stornierungsentgelt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 (KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417, Rz. 26) und dem insoweit vorinstanzlichen Urteil des hiesigen Senats vom 3. März 2010 (VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332, Umdruck S. 18 ff. [unter II.B.2.b.cc.]); bereits bei diesen Entscheidungen hat das auch vorliegend streitbefangene TPS 2008 der E. O. AG zur Überprüfung gestanden. Es hat für die Beklagte daher von Beginn des vorliegenden Rechtsstreits an - ganz offensichtlich - keinem Zweifel unterlegen, dass sie ihre Preiskalkulation insoweit hätte offenlegen müssen, als Feststellungen namentlich zum Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und daraus erzielten Umsätzen wie auch zu den infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen und einem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand zu ermöglichen sind.

Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte schon nicht durch einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) dazu angehalten werden, zu den im Sinne der Billigkeitskontrolle maßgeblichen Tatsachen Sachvortrag zu halten. Soweit das Landgericht in seiner Sitzung vom 25. September 2014 gleichwohl einen solchen Hinweis erteilt hat (vgl. Sitzungsprotokoll v. 25.9.2014, S. 1 = GA 317), ist dies - anders als die Berufung meint oder zu meinen vorgibt - nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden. Entgegen den völlig haltlosen Einwänden der Berufung sind die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das im Verfahren VI-U (Kart) 16/09 ergangene - der Beklagten ohnehin bekannte - Senatsurteil vom 3. März 2010 erteilten Hinweise eindeutig. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass in Anbetracht des im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 eingereichten Schriftsatzes vom 1. Dezember 2014 (GA 319 ff.) keinem Zweifel unterliegt, dass die Beklagte die Hinweise des Landgerichts auch tatsächlich zutreffend verstanden hat; dass die Beklagte freilich - wie auch nachstehend ausgeführt wird - in jenem Schriftsatz zu stornierungsbedingt ersparten Aufwendungen bzw. der Weitervermarktung stornierter Trassen keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten hat, um ihrer (sekundären) Darlegungslast zu genügen, ändert an diesem Befund nichts.

cc. Gemessen an dem Vorstehenden hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

(1) Ohne Erfolg reklamiert die Beklagte eine zu Gunsten der Billigkeit ihrer Stornierungsentgelte streitende Vermutung. Diese solle daraus folgen, dass - wie sie behauptet - die Bundesnetzagentur die zu ihren Stornierungsentgelten in ihre Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2008 aufgenommene Bestimmung Ziff. 6.2.3.5 im Rahmen einer Vorabprüfung im Sinne von §§ 14e i.V.m. 14d S. 1 Nr. 6 AEG nicht ansatzweise beanstandet gehabt habe.

(1.1) Diese Argumentation ist bereits in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt verfehlt. Von einer unterbliebenen Beanstandung der vorbezeichneten Bestimmung könnte allenfalls dann eine Indizwirkung zu Gunsten der Billigkeit der streitbefangenen Preiserhöhung ausgehen, wenn der Bundesnetzagentur eine Überprüfung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (auch) nach zivilrechtlichen Maßstäben eröffnet wäre. So verhält es sich indes - wie dargelegt - gerade nicht. Die im Rahmen der rein öffentlichrechtlichen Prüfung der SNB 2008 von der Bundesnetzagentur hervorgebrachten Ergebnisse sind daher von vornherein für die vorliegend durchzuführende Billigkeitskontrolle nicht präjudiziell.

(1.2) Ohne dass es für die Beurteilung des Streitfalls noch darauf ankommt, ist die Behauptung der Beklagten aber auch tatsachenwidrig. Richtig ist zwar, dass die Bundesnetzagentur der Stornierungsentgeltbestimmung Ziff. 6.2.3.5 SNB 2008 nicht im Sinne von § 14e AEG förmlich widersprochen hat. Anders als die Berufung behauptet (vgl. Berufungsbegründung, S. 72), hat die Bundesnetzagentur aber die Eisenbahnrechtskonformität dieser Bestimmung durchaus angezweifelt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. März 2010 (VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332, Umdruck S. 26 [unter II.B.2.b.cc.(1)(1.3)]) ausgeführt, dass die Bundesnetzagentur im Vorabprüfungsverfahren (§ 14e AEG) mit Bescheid vom 20. November 2006 (= Anl. BK 6 zur Berufungsbegründung v. 15.6.2015) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, an der Rechtmäßigkeit u.a. der Stornierungsentgelte ganz erhebliche Zweifel zu haben und sich in diesem Zusammenhang eine Gesamtprüfung mit der Forderung an die E. O. AG, die Kosten aufzuschlüsseln, vorzubehalten (vgl. Bescheid BNetzA - 7S3-06-054 - v. 20.11.2006, S. 70, 72 u. 79). Dem ist die Beklagte im hiesigen Streitfall nicht entgegengetreten.

(2) Zu den nach § 315 BGB maßgeblichen Umständen hat die Beklagte sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug keinen ansatzweise hinreichenden Vortrag gehalten. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere auch in Bezug auf die Frage der (vollständigen oder zumindest teilweisen) Weitervermarktung stornierter Trassen und der hiermit erzielten Umsätze.

(2.1) Ebenso wenig wie schon in dem der vorbezeichneten Entscheidung des Senats vom 3. März 2010 zum TPS 2008 bzw. zu den SNB 2008 der E. O. AG zu Grunde liegenden Fall hat das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten Berechtigung, demzufolge von einer, angeblich allenfalls "theoretisch" denkbaren, Weitervermarktung stornierter Trassen schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht ausgegangen werden könne (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten v. 1.12.2014, S. 6 ff. [unter 4.] = GA 324 ff.).

Die Beklagte macht geltend, die Belegung eines Fahrweges mit einer Zugtrasse im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 EIBV führe auf Grund unterschiedlicher Ausprägungen jeder einzelnen Trasse nicht zum vollständigen Ausschluss anderer Trassen von demselben Fahrweg, sondern verringere lediglich die Kapazität des Fahrwegs, namentlich die Möglichkeit, für diesen Fahrweg für einen bestimmten Zeitraum beantragte Zugtrassen einzuplanen. Belegungsfälle hätten nicht zur Folge, dass konkurrierende Trassenanmeldungen abgelehnt würden; vielmehr sinke die Betriebsqualität bzw. nehme "die Abweichung von der Trassenanmeldung" zu, wobei Abweichungen durch zeitliche oder räumliche Verlegungen von Trassen gekennzeichnet seien. Die Stornierung einer Trasse führe nicht zu der zusätzlichen Vermarktung einer weiteren Trasse, sondern lediglich "zu einer Verringerung der Abweichungen von der Trassenanmeldung" (vgl. zum Ganzen Schriftsatz der Beklagten v. 1.12.2014, S. 7/8).

Diese Argumentation entspricht in der Sache derjenigen, die die Beklagte bereits in dem der vorgenannten Entscheidung des Senats vom 3. März 2010 zu Grunde liegenden Stornierungsentgeltfall bemüht hatte. Der Senat weist die unzutreffende Auffassung der Beklagten aus den Gründen der vorbezeichneten Entscheidung zurück, die nach wie vor Gültigkeit besitzen und nachgängig vom Bundesgerichtshof auch nicht beanstandet worden sind (vgl. Senat, Urteil v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09, BeckRS 2011, 25332, Umdruck S. 21 [unter II.B.2.b.cc.(1)(1.1)(1.1.3)]). Es bleibt mithin bei der Feststellung, dass die Ressource in Gestalt der Verfügbarkeit eines bestimmten Schienenweges für einen bestimmten Verkehrstag und Zeitpunkt denknotwendig nur einmal besteht und daher nur auf Grund der Stornierung einem Dritten geleistet werden kann. Wird eine stornierte Trasse mit ihrer insbesondere nach Strecke und Zeitraum definierten Identität anderweitig zu - wozu der eisenbahnrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwingt - denselben Preiskonditionen ganz oder teilweise belegt, kommt es - insoweit - nicht zu einem Erlösausfall. Ob in solchen Fällen mitunter die Netzkapazität nicht vollständig ausgelastet gewesen ist bzw. die Trasse zu einem anderen Zeitpunkt frei gewesen wäre und zur Nutzung durch das weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestanden hätte, ändert an diesem Befund nichts.

(2.2) Nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - keinen Sachvortrag zur Weitervermarktung stornierter Trassen gehalten hat, greift ihr zu diesem Thema erstmals in der Berufungsinstanz erfolgtes Vorbringen (vgl. hierzu im Einzelnen Berufungsbegründung, S. 78 ff.) nicht durch.

Die Beklagte hat ihren neuen Vortrag auf Stornierungsfälle ausschließlich innerhalb des Zeitfensters

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